Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden - serbische Staatsangehörige und ethnische Roma aus E._______, Gemeinde F._______ - ihre Heimat am 15. November 2011 und gelangten in einem Reisebus via G._______ und ihnen angeblich unbekannte Länder am 16. November 2011 in die Schweiz. Am 25. November 2011 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nach. B. Zur Begründung ihres Asylgesuches machten die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen vom 6. Dezember 2011 beziehungsweise vom 9. Dezember 2011 und der Anhörungen vom 6. Februar 2012 im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin (B._______) sei am 10. oder 14. Oktober 2011 von einem serbischen Dorfbewohner vergewaltigt worden. Der Beschwerdeführer (A._______) sei zu diesem Zeitpunkt arbeitshalber abwesend gewesen. Der Peiniger habe ihm Geld geliehen und es sei vereinbart gewesen, dass der Beschwerdeführer das Darlehen nach seiner Rückkehr von seinem auswärtigen Arbeitsplatz wieder zurückbezahle. Die Beschwerdeführerin sei in diesem Zusammenhang auch bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei am 25. Oktober 2011 von seinem Arbeitseinsatz nach Hause gekommen und habe seine Schulden gleichentags samt Zinsen dem serbischen Dorfbewohner zurückbezahlt. Er habe jedoch seine Ehefrau verändert aufgefunden. Auf Drängen hin habe ihm die Beschwerdeführerin am 14. November 2011 erzählt, dass sie von seinem Gläubiger während seiner Abwesenheit vergewaltigt worden sei. Daraufhin habe er diesem vor seinem Haus aufgelauert und ihn mit einem Baseballschläger zusammengeschlagen. Er wisse nicht, wie der gesundheitliche Zustand des Vergewaltigers sei. Die Beschwerdeführenden hätten sich nicht an die Polizei gewandt, da die Familie ihres Peinigers bei dieser arbeite. C. Mit Verfügung vom 20. März 2012 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Demzufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien. Zudem erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung gestützt auf die allgemeine Lage in Serbien und die individuellen Gegebenheiten betreffend die Beschwerdeführenden als zulässig, zumutbar und möglich. D. Gemäss schriftlicher Mitteilung durch das zuständige kantonale Amt vom 18. April 2012 gebar die Beschwerdeführerin am (...) einen Sohn. E. Mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde vom 20. April 2012 gelangten die Beschwerdeführenden ans Bundesverwaltungsgericht und beantragten in materieller Hinsicht, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Weiter beantragten sie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, jegliche Datenweitergabe an die Behörden ihres Heimatstaates sei zu unterlassen, eventualiter seien sie in einer separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in Kenntnis zu setzen. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
E. 1.4 Das am (...) geborene Kind D._______ wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.
E. 1.5 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Deshalb ist auf den in der Beschwerde gestellten (Eventual-)Antrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie sei von einem Serben vergewaltigt worden. Ihren Sohn habe der Vergewaltiger mit dem Messer am Knöchel verletzt. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Angehörige von Minderheiten könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden. Der serbische Staat billige oder unterstütze solche Übergriffe jedoch nicht. Die im Sachverhalt dargelegten Vorfälle stellten auch in Serbien Tatbestände dar, die strafrechtlich verfolgt würden. Es könne zwar in einzelnen Fällen vorkommen, dass Behördenvertreter mit niedrigen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Intervenierens nicht einleiten würden. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Der serbische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Hinzuzufügen sei in diesem Zusammenhang, dass es keinem Staat gelingen könne, die absolute Sicherheit all seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren; vom Staat könne folglich keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten verlangt werden. Erforderlich sei vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe, die den Betroffenen objektiv zugänglich sein müsse. Zudem müsse die Inanspruchnahme des Schutzsystems - eventuell verbunden mit einer Wohnsitzänderung - für die Betroffenen auch individuell zumutbar sein. Diese Voraussetzungen seien vorliegend klar gegeben. Aus den Akten gehe hervor, dass sich die Beschwerdeführenden nicht an die Behörden gewandt hätten. Da sie dies unterlassen hätten, sei den serbischen Behörden die Möglichkeit genommen worden, sie zu schützen. Somit ergäben sich im vorliegenden Fall keinerlei Hinweise auf eine Verweigerung staatlichen Schutzes. Es wäre den Beschwerdeführenden zudem zumutbar und möglich gewesen, sich für die Anzeige der Tat an einen anderen Polizeiposten oder an eine obere Instanz zu wenden, hätte der Täter tatsächlich durch seine Beziehungen eine Ahndung durch die lokale Polizei zu verhindern gewusst. Ihre Aussage, die Familie ihres Peinigers arbeite bei der Polizei, weshalb sie den Vorfall den Behörden nicht gemeldet hätten, sei folglich unbehelflich (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-915/2011 vom 16. Juni 2011). Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Weiter sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Bundesrat mit Beschluss von 6. März 2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe. Zudem liege eine asylrelevante Verfolgung nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer Selbstjustiz geübt und den Peiniger mit einem Baseballschläger niedergeschlagen habe. Dabei handle es sich um ein strafrechtlich relevantes Verhalten. Es obliege folglich den serbischen Behörden, diese Verfehlung zu ahnden. Aufgrund der Aktenlage ergäben sich keine Hinweise darauf, dass pflichtgemäss eingeleiteten Untersuchungsmassnahmen eine asylbeachtliche Verfolgungsmotivation zugrunde liegen würden. Sodann solle nicht unerwähnt bleiben, dass gewisse Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden angebracht seien. So sei das Motiv des Täters, die Beschwerdeführerin zu vergewaltigen, nicht nachvollziehbar, zumal vereinbart gewesen sei, dass der Beschwerdeführer die Schulden nach seiner Rückkehr von seinem auswärtigen Arbeitseinsatz begleiche. Der Peiniger hätte überdies damit rechnen müssen, dass der Vorfall in diesem kleinen serbischen Dorf, in welchem sich Täter und Opfer kennen würden und in einer Gläubiger-Schuldner-Beziehung gestanden seien, publik würde. Sein angeblich leichtfertiges Handeln müsse folglich seltsam anmuten. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, ihre Schwiegereltern seien nach ihrer Ausreise von X._______ - so heisse ihr Vergewaltiger - bedroht worden (vgl. A10, S. 11). Hingegen habe der Beschwerdeführer dargelegt, er wisse nicht, was mit X._______ geschehen sei, er könnte ihn umgebracht haben (vgl. A11, S. 5). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien.
E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 20. April 2012 bringen die Beschwerdeführenden vor, sie könnten nicht in ihre Heimat zurückkehren, da der Vergewaltiger der Beschwerdeführerin Polizist sei. Wenn sie sich betreffend den Vorfall an die serbischen Sicherheitsbehörden wenden würden, bekämen sie noch grössere Probleme. Dieser Polizist habe auch ihren Sohn C._______ am Auge und am Fuss verletzt und die Ehefrau des Beschwerdeführers vergewaltigt, obwohl diese dannzumal schwanger gewesen sei. Sie wolle ihrem Peiniger nicht wieder begegnen. Auch in der Schweiz habe sie nun Angst vor Männern. X._______ wohne im gleichen Dorf wie sie. Er sei sehr angesehen, der Beschwerdeführerin hingegen würde man überhaupt keinen Glauben schenken. Sie seien ethnische Roma. So könnten Roma-Kinder zwar offiziell in die Schule gehen, in der Realität sei das aber nicht so, weil sie schikaniert würden. Der Beschwerdeführer habe den Vergewaltiger zusammengeschlagen und er wisse nicht, wie stark dieser verletzt sei. Er müsse mit einem Racheakt rechnen. X._______ würde ihn sicherlich verfolgen, ihn töten oder sich allenfalls an seinen Kindern rächen. Sie hätten als Roma keine Rechte und würden als Lügner und Diebe gelten. Ihr Sohn C._______ sei ganz verängstigt, er wolle nicht draussen spielen und weine sehr oft. Er habe gesagt, dass er sterben werde. D._______ gehe es gut. In Serbien hätten die Beschwerdeführenden bei den Eltern gelebt. Sie könnten nirgendwo anders Fuss fassen und hätten auch anderswo wiederum Probleme. Der Beschwerdeführer habe auf dem Bau gearbeitet und Musik gemacht. Sein Einkommen habe gerade so zum Leben gereicht. Bei einer Rückkehr könnte er nicht mit einem fairen Verfahren rechnen. Aber er fürchte sich noch mehr davor, dass der Peiniger sich an ihm rächen und ihn töten würde.
E. 6.1 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2012 treffend und korrekt ausgeführt, dass im vorliegenden Fall vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Staat Serbien auszugehen ist und somit der geltend gemachte Übergriff durch eine Drittperson nicht asylrelevant ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zutreffenden und substanziierten Ausführungen des BFM in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 20. April 2012 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich, die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe verlaufen jedoch in allgemeinen Ausführungen und Wiederholungen, die mit keinerlei stichhaltigen Argumenten oder Beweismitteln gestützt werden.
E. 6.2 Nicht unerwähnt bleiben soll, dass ohnehin erhebliche Zweifel daran bestehen, ob sich der von den Beschwerdeführenden vorgebrachte fluchtauslösende Vorfall überhaupt abgespielt hat. Diese Zweifel ergeben sich vor allem aufgrund einiger in diesem Zusammenhang stehenden widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Aussagen der Beschwerdeführenden (vgl. diesbezüglich einleitend die Verfügung des BFM vom 20. März 2012 Erwägung I Ziff. 3 S. 4). Zudem konnte die Beschwerdeführerin den Übergriff ihres Peinigers nicht übereinstimmend terminieren. Sie sprach anlässlich der Befragung davon, dass sie am 10. Oktober 2011 vergewaltigt worden sei (vgl. A4, S. 7). In der Anhörung gab sie dann jedoch zu Protokoll, X._______ habe sie am 14. Oktober 2011 zu Hause aufgesucht und er sei einzig dieses eine Mal vorbeigekommen (vgl. A10, S. 7). Es hätte von der Beschwerdeführerin jedoch erwartet werden können, ein solch einschneidendes Ereignis zeitlich genau und übereinstimmend bestimmen zu können. Überdies besteht in den Vorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem Stellen einer Strafanzeige bei den Behörden eine weitere eklatante Ungereimtheit. Während die Beschwerdeführerin in der Befragung zur Person aussagte, weder sie noch eine andere Person hätten den Vorfall der Polizei gemeldet (vgl. A4, S. 7 f.), behauptete der Beschwerdeführer in der Erstbefragung das Gegenteil (vgl. A3, S. 7). Des Weiteren ist es nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin - obwohl sie zu diesem Zeitpunkt schwanger war - nach der Vergewaltigung nicht durch medizinische Fachpersonen untersuchen liess. Zudem geht aus den vorhandenen Akten und den immer wieder unterschiedlichen Aussagen der Beschwerdeführenden nicht eindeutig hervor, ob es sich beim Peiniger nun selbst um einen Polizisten handelt oder ob einzig dessen Familie nahe Beziehungen zu den serbischen Sicherheitsbehörden pflege. So gab die Beschwerdeführerin zwar an, X._______ und sein Bruder seien Polizisten (vgl. A10, S. 4 F27), der Beschwerdeführer gab indessen zu Protokoll, der Bruder von X._______ sei Polizist (vgl. A11, S. 5 F41) und der Beruf von X._______ sei ihm nicht bekannt beziehungsweise er sei Autohändler (vgl. A11, S 6 f. F59 f.). Im Weiteren wird in der Beschwerde vorgebracht, C._______ sei vom Vergewaltiger am Auge und am Fuss verletzt worden. Einen solchen Sachverhalt machten die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren jedoch nicht geltend: Sie behaupteten, C._______ sei am Knöchel verletzt worden, von einer Augenverletzung war keine Rede (vgl. A10, S. 8 F77 ff.; A11, S. 6 F50 f.). In Würdigung der gesamten Umstände muss deshalb davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Vergewaltigung um ein Sachverhaltskonstrukt handelt. Es erübrigt sich jedoch, auf diese und weitere Ungereimtheiten im Detail einzugehen, da sie für den Ausgang des hier vorliegenden Verfahrens nicht weiter von Relevanz sind und deshalb eine eingehende Glaubhaftigkeitsprüfung unterbleiben kann.
E. 6.3 Ergänzend ist anzufügen, dass die Volksgruppe der Roma in Serbien trotz der Bemühungen der Behörden zur Förderung der Gleichbehandlung zwar nach wie vor Opfer verschiedener Diskriminierungen werden, namentlich in den Bereichen Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit, welche sie in eine prekäre Situation versetzen. Allein mit der Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit der Roma und den in diesem Zusammenhang geltend gemachten widrigen Lebensumständen wird aber noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen dargelegt.
E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach einer Prüfung der Akten und der Rechtsmitteleingabe zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Die allgemeine Lage in Serbien lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen. Zwar werden Angehörige der Roma - wie bereits erwähnt - beim Zugang zu Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit diskriminiert. Diese Diskriminierungen erreichen indessen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung allgemein als unzumutbar erscheinen liesse.
E. 8.3.2 Es sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr der Beschwerdeführenden. Das BFM ist zu Recht davon ausgegangen, dass sie in Serbien über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügen und in das Haus zurückkehren können, das sie bereits vor ihrer Ausreise zusammen mit den Eltern beziehungsweise Schwiegereltern bewohnt haben. Zudem ist es dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten, in seiner Heimat wiederum einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, um für den notwendigen Unterhalt für sich und seine Familie zu sorgen.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10 Was den noch nicht behandelten Antrag der Beschwerdeführenden auf vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, anbelangt, so wird dieser mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig. Im Übrigen finden sich in den Akten bis zum heutigen Zeitpunkt keine Hinweise, welche auf eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeuten würden.
E. 11.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Zudem ist das Rechtsbegehren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandlos geworden.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Stadelmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2133/2012 Urteil vom 4. Mai 2012 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Serbien, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. März 2012 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden - serbische Staatsangehörige und ethnische Roma aus E._______, Gemeinde F._______ - ihre Heimat am 15. November 2011 und gelangten in einem Reisebus via G._______ und ihnen angeblich unbekannte Länder am 16. November 2011 in die Schweiz. Am 25. November 2011 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nach. B. Zur Begründung ihres Asylgesuches machten die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen vom 6. Dezember 2011 beziehungsweise vom 9. Dezember 2011 und der Anhörungen vom 6. Februar 2012 im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin (B._______) sei am 10. oder 14. Oktober 2011 von einem serbischen Dorfbewohner vergewaltigt worden. Der Beschwerdeführer (A._______) sei zu diesem Zeitpunkt arbeitshalber abwesend gewesen. Der Peiniger habe ihm Geld geliehen und es sei vereinbart gewesen, dass der Beschwerdeführer das Darlehen nach seiner Rückkehr von seinem auswärtigen Arbeitsplatz wieder zurückbezahle. Die Beschwerdeführerin sei in diesem Zusammenhang auch bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei am 25. Oktober 2011 von seinem Arbeitseinsatz nach Hause gekommen und habe seine Schulden gleichentags samt Zinsen dem serbischen Dorfbewohner zurückbezahlt. Er habe jedoch seine Ehefrau verändert aufgefunden. Auf Drängen hin habe ihm die Beschwerdeführerin am 14. November 2011 erzählt, dass sie von seinem Gläubiger während seiner Abwesenheit vergewaltigt worden sei. Daraufhin habe er diesem vor seinem Haus aufgelauert und ihn mit einem Baseballschläger zusammengeschlagen. Er wisse nicht, wie der gesundheitliche Zustand des Vergewaltigers sei. Die Beschwerdeführenden hätten sich nicht an die Polizei gewandt, da die Familie ihres Peinigers bei dieser arbeite. C. Mit Verfügung vom 20. März 2012 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Demzufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien. Zudem erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung gestützt auf die allgemeine Lage in Serbien und die individuellen Gegebenheiten betreffend die Beschwerdeführenden als zulässig, zumutbar und möglich. D. Gemäss schriftlicher Mitteilung durch das zuständige kantonale Amt vom 18. April 2012 gebar die Beschwerdeführerin am (...) einen Sohn. E. Mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde vom 20. April 2012 gelangten die Beschwerdeführenden ans Bundesverwaltungsgericht und beantragten in materieller Hinsicht, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Weiter beantragten sie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, jegliche Datenweitergabe an die Behörden ihres Heimatstaates sei zu unterlassen, eventualiter seien sie in einer separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in Kenntnis zu setzen. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.4. Das am (...) geborene Kind D._______ wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen. 1.5. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Deshalb ist auf den in der Beschwerde gestellten (Eventual-)Antrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie sei von einem Serben vergewaltigt worden. Ihren Sohn habe der Vergewaltiger mit dem Messer am Knöchel verletzt. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Angehörige von Minderheiten könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden. Der serbische Staat billige oder unterstütze solche Übergriffe jedoch nicht. Die im Sachverhalt dargelegten Vorfälle stellten auch in Serbien Tatbestände dar, die strafrechtlich verfolgt würden. Es könne zwar in einzelnen Fällen vorkommen, dass Behördenvertreter mit niedrigen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Intervenierens nicht einleiten würden. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Der serbische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Hinzuzufügen sei in diesem Zusammenhang, dass es keinem Staat gelingen könne, die absolute Sicherheit all seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren; vom Staat könne folglich keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten verlangt werden. Erforderlich sei vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe, die den Betroffenen objektiv zugänglich sein müsse. Zudem müsse die Inanspruchnahme des Schutzsystems - eventuell verbunden mit einer Wohnsitzänderung - für die Betroffenen auch individuell zumutbar sein. Diese Voraussetzungen seien vorliegend klar gegeben. Aus den Akten gehe hervor, dass sich die Beschwerdeführenden nicht an die Behörden gewandt hätten. Da sie dies unterlassen hätten, sei den serbischen Behörden die Möglichkeit genommen worden, sie zu schützen. Somit ergäben sich im vorliegenden Fall keinerlei Hinweise auf eine Verweigerung staatlichen Schutzes. Es wäre den Beschwerdeführenden zudem zumutbar und möglich gewesen, sich für die Anzeige der Tat an einen anderen Polizeiposten oder an eine obere Instanz zu wenden, hätte der Täter tatsächlich durch seine Beziehungen eine Ahndung durch die lokale Polizei zu verhindern gewusst. Ihre Aussage, die Familie ihres Peinigers arbeite bei der Polizei, weshalb sie den Vorfall den Behörden nicht gemeldet hätten, sei folglich unbehelflich (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-915/2011 vom 16. Juni 2011). Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Weiter sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Bundesrat mit Beschluss von 6. März 2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe. Zudem liege eine asylrelevante Verfolgung nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer Selbstjustiz geübt und den Peiniger mit einem Baseballschläger niedergeschlagen habe. Dabei handle es sich um ein strafrechtlich relevantes Verhalten. Es obliege folglich den serbischen Behörden, diese Verfehlung zu ahnden. Aufgrund der Aktenlage ergäben sich keine Hinweise darauf, dass pflichtgemäss eingeleiteten Untersuchungsmassnahmen eine asylbeachtliche Verfolgungsmotivation zugrunde liegen würden. Sodann solle nicht unerwähnt bleiben, dass gewisse Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden angebracht seien. So sei das Motiv des Täters, die Beschwerdeführerin zu vergewaltigen, nicht nachvollziehbar, zumal vereinbart gewesen sei, dass der Beschwerdeführer die Schulden nach seiner Rückkehr von seinem auswärtigen Arbeitseinsatz begleiche. Der Peiniger hätte überdies damit rechnen müssen, dass der Vorfall in diesem kleinen serbischen Dorf, in welchem sich Täter und Opfer kennen würden und in einer Gläubiger-Schuldner-Beziehung gestanden seien, publik würde. Sein angeblich leichtfertiges Handeln müsse folglich seltsam anmuten. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, ihre Schwiegereltern seien nach ihrer Ausreise von X._______ - so heisse ihr Vergewaltiger - bedroht worden (vgl. A10, S. 11). Hingegen habe der Beschwerdeführer dargelegt, er wisse nicht, was mit X._______ geschehen sei, er könnte ihn umgebracht haben (vgl. A11, S. 5). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien. 5.2. In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 20. April 2012 bringen die Beschwerdeführenden vor, sie könnten nicht in ihre Heimat zurückkehren, da der Vergewaltiger der Beschwerdeführerin Polizist sei. Wenn sie sich betreffend den Vorfall an die serbischen Sicherheitsbehörden wenden würden, bekämen sie noch grössere Probleme. Dieser Polizist habe auch ihren Sohn C._______ am Auge und am Fuss verletzt und die Ehefrau des Beschwerdeführers vergewaltigt, obwohl diese dannzumal schwanger gewesen sei. Sie wolle ihrem Peiniger nicht wieder begegnen. Auch in der Schweiz habe sie nun Angst vor Männern. X._______ wohne im gleichen Dorf wie sie. Er sei sehr angesehen, der Beschwerdeführerin hingegen würde man überhaupt keinen Glauben schenken. Sie seien ethnische Roma. So könnten Roma-Kinder zwar offiziell in die Schule gehen, in der Realität sei das aber nicht so, weil sie schikaniert würden. Der Beschwerdeführer habe den Vergewaltiger zusammengeschlagen und er wisse nicht, wie stark dieser verletzt sei. Er müsse mit einem Racheakt rechnen. X._______ würde ihn sicherlich verfolgen, ihn töten oder sich allenfalls an seinen Kindern rächen. Sie hätten als Roma keine Rechte und würden als Lügner und Diebe gelten. Ihr Sohn C._______ sei ganz verängstigt, er wolle nicht draussen spielen und weine sehr oft. Er habe gesagt, dass er sterben werde. D._______ gehe es gut. In Serbien hätten die Beschwerdeführenden bei den Eltern gelebt. Sie könnten nirgendwo anders Fuss fassen und hätten auch anderswo wiederum Probleme. Der Beschwerdeführer habe auf dem Bau gearbeitet und Musik gemacht. Sein Einkommen habe gerade so zum Leben gereicht. Bei einer Rückkehr könnte er nicht mit einem fairen Verfahren rechnen. Aber er fürchte sich noch mehr davor, dass der Peiniger sich an ihm rächen und ihn töten würde. 6. 6.1. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2012 treffend und korrekt ausgeführt, dass im vorliegenden Fall vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Staat Serbien auszugehen ist und somit der geltend gemachte Übergriff durch eine Drittperson nicht asylrelevant ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zutreffenden und substanziierten Ausführungen des BFM in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 20. April 2012 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich, die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe verlaufen jedoch in allgemeinen Ausführungen und Wiederholungen, die mit keinerlei stichhaltigen Argumenten oder Beweismitteln gestützt werden. 6.2. Nicht unerwähnt bleiben soll, dass ohnehin erhebliche Zweifel daran bestehen, ob sich der von den Beschwerdeführenden vorgebrachte fluchtauslösende Vorfall überhaupt abgespielt hat. Diese Zweifel ergeben sich vor allem aufgrund einiger in diesem Zusammenhang stehenden widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Aussagen der Beschwerdeführenden (vgl. diesbezüglich einleitend die Verfügung des BFM vom 20. März 2012 Erwägung I Ziff. 3 S. 4). Zudem konnte die Beschwerdeführerin den Übergriff ihres Peinigers nicht übereinstimmend terminieren. Sie sprach anlässlich der Befragung davon, dass sie am 10. Oktober 2011 vergewaltigt worden sei (vgl. A4, S. 7). In der Anhörung gab sie dann jedoch zu Protokoll, X._______ habe sie am 14. Oktober 2011 zu Hause aufgesucht und er sei einzig dieses eine Mal vorbeigekommen (vgl. A10, S. 7). Es hätte von der Beschwerdeführerin jedoch erwartet werden können, ein solch einschneidendes Ereignis zeitlich genau und übereinstimmend bestimmen zu können. Überdies besteht in den Vorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem Stellen einer Strafanzeige bei den Behörden eine weitere eklatante Ungereimtheit. Während die Beschwerdeführerin in der Befragung zur Person aussagte, weder sie noch eine andere Person hätten den Vorfall der Polizei gemeldet (vgl. A4, S. 7 f.), behauptete der Beschwerdeführer in der Erstbefragung das Gegenteil (vgl. A3, S. 7). Des Weiteren ist es nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin - obwohl sie zu diesem Zeitpunkt schwanger war - nach der Vergewaltigung nicht durch medizinische Fachpersonen untersuchen liess. Zudem geht aus den vorhandenen Akten und den immer wieder unterschiedlichen Aussagen der Beschwerdeführenden nicht eindeutig hervor, ob es sich beim Peiniger nun selbst um einen Polizisten handelt oder ob einzig dessen Familie nahe Beziehungen zu den serbischen Sicherheitsbehörden pflege. So gab die Beschwerdeführerin zwar an, X._______ und sein Bruder seien Polizisten (vgl. A10, S. 4 F27), der Beschwerdeführer gab indessen zu Protokoll, der Bruder von X._______ sei Polizist (vgl. A11, S. 5 F41) und der Beruf von X._______ sei ihm nicht bekannt beziehungsweise er sei Autohändler (vgl. A11, S 6 f. F59 f.). Im Weiteren wird in der Beschwerde vorgebracht, C._______ sei vom Vergewaltiger am Auge und am Fuss verletzt worden. Einen solchen Sachverhalt machten die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren jedoch nicht geltend: Sie behaupteten, C._______ sei am Knöchel verletzt worden, von einer Augenverletzung war keine Rede (vgl. A10, S. 8 F77 ff.; A11, S. 6 F50 f.). In Würdigung der gesamten Umstände muss deshalb davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Vergewaltigung um ein Sachverhaltskonstrukt handelt. Es erübrigt sich jedoch, auf diese und weitere Ungereimtheiten im Detail einzugehen, da sie für den Ausgang des hier vorliegenden Verfahrens nicht weiter von Relevanz sind und deshalb eine eingehende Glaubhaftigkeitsprüfung unterbleiben kann. 6.3. Ergänzend ist anzufügen, dass die Volksgruppe der Roma in Serbien trotz der Bemühungen der Behörden zur Förderung der Gleichbehandlung zwar nach wie vor Opfer verschiedener Diskriminierungen werden, namentlich in den Bereichen Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit, welche sie in eine prekäre Situation versetzen. Allein mit der Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit der Roma und den in diesem Zusammenhang geltend gemachten widrigen Lebensumständen wird aber noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen dargelegt. 6.4. Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach einer Prüfung der Akten und der Rechtsmitteleingabe zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. 8.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1. Die allgemeine Lage in Serbien lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen. Zwar werden Angehörige der Roma - wie bereits erwähnt - beim Zugang zu Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit diskriminiert. Diese Diskriminierungen erreichen indessen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung allgemein als unzumutbar erscheinen liesse. 8.3.2. Es sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr der Beschwerdeführenden. Das BFM ist zu Recht davon ausgegangen, dass sie in Serbien über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügen und in das Haus zurückkehren können, das sie bereits vor ihrer Ausreise zusammen mit den Eltern beziehungsweise Schwiegereltern bewohnt haben. Zudem ist es dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten, in seiner Heimat wiederum einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, um für den notwendigen Unterhalt für sich und seine Familie zu sorgen. 8.3.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Was den noch nicht behandelten Antrag der Beschwerdeführenden auf vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, anbelangt, so wird dieser mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig. Im Übrigen finden sich in den Akten bis zum heutigen Zeitpunkt keine Hinweise, welche auf eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeuten würden. 11. 11.1. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Zudem ist das Rechtsbegehren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandlos geworden. 11.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Stadelmann Versand: