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D-3065/2011

D-3065/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-06-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutheissen.
  2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Mai 2011 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3065/2011 Urteil vom 3. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A.______, Mazedonien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Mai 2011 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit B.______ (Verfahrensnummer) eigenen Angaben zufolge Mazedonien am 20. April 2011 (...) in Richtung Schweiz verlassen hat, wo sie tags darauf ankam, dass sie am 23. April 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte, im D.______ am 5. Mai 2011 zur Person befragt und ebenfalls dort am 19. Mai 2011 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass sie anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, sie habe bis (...) vor der Ausreise zusammen mit ihrem Ehemann in E._______ gelebt, welcher sie seit vielen Jahren geschlagen und misshandelt habe, dass sie deswegen viele Male von zu Hause weggegangen sei, um vorübergehend Schutz bei ihren Kindern zu finden, jedoch jeweils mit der Hoffnung auf Besserung wieder nach Hause zurückgekehrt sei, dass sie in dieser Angelegenheit auch die Polizei beigezogen habe, welche eingegriffen und den Ehemann verwarnt habe, die Misshandlungen indessen nicht aufgehört hätten, dass sie seit längerer Zeit gesundheitliche Probleme, beispielsweise (...), habe und deswegen in ärztlicher Behandlung gewesen sei, dass sie, als sie diese Situation schliesslich nicht mehr ausgehalten habe, zu B.______ gegangen sei und sich diesem angeschlossen habe, weil sie sonst nirgendwo hätte hingehen können, dass sie in der Folge zusammen mit B.______, als diese die Miete der Unterkunft nicht mehr habe bezahlen können, den Heimatstaat in Richtung Schweiz verlassen habe, zumal sie hier einen Eingriff (...) vornehmen lassen möchte, dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 25. Mai 2011 gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegwei­sung aus der Schweiz anordnete, wobei sie diese am Tag nach Eintritt der Rechts­kraft zu verlassen habe, und die zuständige kantonale Behörde im Hinblick auf einen allfälligen Wegweisungsvollzug darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit B.______ in die Schweiz eingereist sei, dass das BFM im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe mit Be­schluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, dass es sich bei den Schwierigkeiten mit dem Ehemann ausschliesslich um ein familiäres Problem handle, welches deshalb nicht asylbeachtlich sei, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen bereits viele Male bei ihren beiden verheirateten Kindern in E._______ oder bei ihrer verheirateten Schwestern Zuflucht habe finden können, weshalb für sie eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe und sie somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Rückkehr insbesondere auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme, welche bereits im Heimatstaat behandelt worden seien, zumutbar sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit B.______ in einer gemeinsamen fremdsprachigen Eingabe vom 27. Mai 2011 (Datum Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Mai 2011 vollständig beim Bundesverwaltungs­gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asylrechts endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), indes auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be­sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be­schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und - abgesehen vom vorstehend festgestellten Mangel - formgerecht ein­gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichter­licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol­gend aufge­zeigt, um eine solche handelt, wes­halb der Beschwerdeent­scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif­tenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG getroffen hat, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretens­entscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit da­rin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Ver­fügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vor­instanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mit­teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesver­waltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa­ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege­lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Ver­folgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Staats­angehörige von Mazedonien ist, der Bundesrat Mazedonien mit Be­schluss vom 25. Juni 2003 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Ein­schätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides - in Übereinstimmung mit dem BFM - gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Be­zug auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Ver­folgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestim­mungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernst­hafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Men­schenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzu­wenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Er­füllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Ak­ten Hinweise auf Verfol­gung (im soeben er­läuterten Sinn) zu ver­zeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass das BFM diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung ausführte, die Beschwerdeführerin habe gemäss ihren Aussagen wegen der Probleme mit ihrem Ehemann das gemeinsame Domizil bereits mehrere Male verlassen und sich vorübergehend bei verschiedenen Familienangehörigen aufgehalten, weshalb für sie eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, dass sich diese Begründung gestützt auf die Praxis der schweizerischen Asylbehörden als unzulässig erweist, zumal die Vorinstanz mit der erwähnten Erwägung implizit zum Ausdruck bringt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin für sie nicht auf den ersten Blick unglaubhaft waren und damit die Vorbringen im Ergebnis einer unzulässigen Überprüfung auf ihre flüchtlings- beziehungsweise asylrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG unterzogen hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass nach dem Gesagten Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne des weiten Verfolgungsbegriffs und somit im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG vorliegen, welche einer materiellen Beurteilung bedürfen, dass eine solche Beurteilung indessen nur im Rahmen einer materiellen Prüfung des Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren erfolgen kann und bei einem Nichteintretensentscheid unzulässig ist (vgl. EMARK 1993 Nr. 16 E. 6 S. 105), dass zusammenfassend das BFM zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurde, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihr seien durch die Beschwerdeführung Kosten erwachsen, dass deshalb der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutheissen.

2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Mai 2011 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: