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E-4837/2006

E-4837/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-09-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, Romas aus F._______ (Vojvodina), stellten am (...) ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, welches mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom (...) abgewiesen wurde. In der Folge galten die Beschwerdeführenden seit dem (...) als verschwunden. Am (...) ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung vom (...) lehnte das BFF auch dieses Gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Beschwerdeführenden zogen die dagegen erhobene Beschwerde am (...) zurück und verliessen am (...) die Schweiz und reisten freiwillig nach Belgrad zurück. Am (...) reichte die Beschwerdeführende, zusammen mit ihren beiden Töchtern C._______ und D._______, erneut ein Asylgesuch in der Schweiz ein, mit welchem sie geltend machte, dass ihre Familie wiederholt von Mafiosi bedroht worden sei und diese von ihnen Geld verlangt hätten. Ihr Ehemann sei seit dem (...) ebenfalls auf der Flucht. Auf dieses Asylgesuch trat das BFF mit Verfügung vom (...) nicht ein, und die dagegen erhobene Beschwerde wies die Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom (...) ab. B. Die Beschwerdeführenden verliessen ihre Heimat erneut am (...) und reisten über Rumänien in die Schweiz ein, wo sie im Verfahrenszentrum Basel am (...) ein drittes, resp. viertes Asylgesuch einreichten. Gemäss ihren Angaben liessen sich die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr nach Serbien im (...) wieder in F._______ (dem Herkunftsort des Beschwerdeführenden) nieder, wo sie bereits zuvor gewohnt hatten. Am (...) hätten drei Jugendliche in der Stadt vom Beschwerdeführenden Geld verlangt. Da er sich geweigert habe, ihnen Geld zu geben, hätten sie ihn beschimpft. Am selben Abend seien Unbekannte bei ihm zuhause erschienen und hätten Geld von ihm verlangt. Als er sich geweigert habe, hätten diese ihn und die Beschwerdeführende geschlagen. Er habe ihnen daraufhin 1000 Euro gegeben und danach die Polizei darüber informiert, aber niemand habe etwas unternommen. Am (...) seien diese Personen erneut bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten Geld verlangt und ihn sowie die Beschwerdeführende geschlagen. Dies habe sich im Juni wiederholt. Er habe den Leuten mehrmals Geld gegeben und danach die Polizei informiert, welche aber nichts unternommen habe. Am (...) seien die Leute in das Haus der Beschwerdeführenden eingedrungen, als sie nicht hineingelassen worden seien, und hätten die Beschwerdeführenden erneut geschlagen. Diesmal hätten sie eine Pistole dabei gehabt. Die Tochter der Beschwerdeführenden sei dieses Mal auch dazugekommen. Aus Angst, dass der Tochter etwas zustossen würde, habe der Beschwerdeführende den Leuten 3000 Euro gegeben, woraufhin sie gegangen seien. Einige Tage danach sei der Beschwerdeführende nach Rumänien gereist, um nach einem Transport ins Ausland für die Familie zu suchen. In dieser Zeit - am (...) - seien die Leute erneut zum Haus der Beschwerdeführenden gekommen, hätten nach dem Beschwerdeführenden verlangt, das Haus durchsucht, die Beschwerdeführende geschlagen und massiv bedroht, sie zu Boden geworfen und ihr Kleid zerrissen. Da die Töchter daraufhin erwacht seien und laut um Hilfe geschrien hätten, hätten die Männer von der Beschwerdeführenden abgelassen und seien verschwunden. Die Nachbarin habe die Polizei gerufen, welche aber nicht gekommen sei. Der Beschwerdeführende, welcher zwischenzeitlich die Ausreise organisiert gehabt habe, sei daraufhin zurück gekommen. Zusammen hätten die Beschwerdeführenden am (...) ihre Heimat verlassen. C. Mit Verfügung vom (...) - gleichentags eröffnet - trat das Bundesamt für Migration (BFM) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete gleichzeitig die sofortige Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Auf die Begründung wird im Folgenden, soweit entscheidwesentlich, eingegangen. D. Am (...) (Poststempel) beantragten die Beschwerdeführenden mittels Beschwerdeeingabe durch ihren Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), es sei auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten und selbiges sei gutzuheissen. Eventualiter seien die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei aufzuheben und es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung wird im Folgenden, soweit entscheidwesentlich eingegangen werden. E. Mit Zwischenverfügung vom (...) hiess die ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut. Im Unterlassungsfall sei innert Frist ein Kostenvorschuss zu leisten. F. Fristgemäss zahlten die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss ein. G. Die ARK überwies die Beschwerde am (...) zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. H. Mit Eingabe vom (...) liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen, führte im Wesentlichen aus, dass an der Einschätzung der Verfügung vom (...) festgehalten werde, da die Ereignisse, welche die Beschwerdeführenden geltend machen würden, offensichtlich nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Nach abgelehntem Fristverlängerungsgesuch replizierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden verspätet mit Schreiben vom (...) und beantragte, die Beschwerde gutzuheissen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 6 und 108a AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 2.2 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten ist, weshalb auf das Begehren um Asylgewährung nicht einzutreten ist. Die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist demnach darauf beschränkt, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E 2.1. S. 240 f.)

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

E. 3.2 Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt sind. In einem ersten Schritt wird nachfolgend geprüft, ob die Beschwerdeführenden in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben (E. 3.3). In einem zweiten Schritt ist zu untersuchen, welche Vorbringen vom Begriff "Ereignisse", wie er in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG aufgeführt wird, erfasst werden (E. 3.4). In einem dritten Schritt ist - unter Beachtung des für Nichteintretens-entscheide gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG geltenden tiefen Beweismasses - zu prüfen, ob Gesuche von Asylsuchenden, welche der Minderheit der Roma zugehören und glaubhaft geltend machen, sie hätten sich vergeblich um behördlichen Schutz vor Verfolgung durch Dritte bemüht, als haltlos im Sinne des Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG betrachtet werden können (E. 3.5). Dabei ist einerseits zu klären, wie sich die Situation der Minderheiten in Serbien seit 2003 (dem Zeitpunkt des letzten rechtskräftigen Abschlusses des zweiten respektive dritten Asylverfahrens) weiter entwickelt hat und ob, und gegebenenfalls wie, die serbischen Behörden den im Jahre 2002 auf Gesetzesstufe beschlossenen Minderheitenschutz umsetzen (E. 3.5.4). Anderseits ist die Frage zu stellen, inwiefern die in E. 3.5.4 gemachten Aussagen für die Minderheitengruppe der Roma aus der Vojvodina zutreffen (E. 3.5.5), welche Auswirkungen diese Erkenntnisse auf die Frage des Nichteintretens haben (E. 3.5.6) und ob diese Aussagen auch auf Roma aus dem übrigen Staatsgebiet Serbiens übertragen werden können (E. 3.5.7).

E. 3.3 Die Beschwerdeführenden durchliefen in der Schweiz bereits mehrere Asylverfahren erfolglos. Unbestritten ist, dass diese Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind; zuletzt erwuchsen das am (...) eingeleitete zweite Asylverfahren des Beschwerdeführenden, respektive das am (...) eingeleitete dritte Asylverfahren der Beschwerdeführenden in Rechtskraft. Das vorliegend zur Beurteilung stehende Asylgesuch der Beschwerdeführenden ist demnach als neues Asylgesuch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu betrachten.

E. 3.4 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff gemäss Art. 3 AsylG auszugehen.

E. 3.4.1 Mit Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. (EMARK 2006 Nr. 18) hat der enge Verfolgungsbegriff eine Ausweitung erfahren, die es bei der Beurteilung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, zu beachten gilt. In besagtem Urteil hat die ARK hinsichtlich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz einer Verfolgung den Wechsel zur sogenannten Schutztheorie vollzogen und ausgeführt, dass neben der unmittelbar oder mittelbar staatlichen Verfolgung auch die nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant sein kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f.)

E. 3.4.2 Seit dieser Praxisänderung sind demzufolge bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von Vorbringen auch die Verfolgung durch private Dritte bei mangelnder Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden und bei Nichtexistieren staatlicher Strukturen mitzuberücksichtigen.

E. 3.5 Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17). Im Weiteren ist deshalb zu prüfen, ob - unter Berücksichtigung des erweiterten Flüchtlingsbegriffs - die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verfolgung durch private Dritte als haltlos zu bezeichnen ist.

E. 3.5.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Nichteintretensbegründung an, die Ereignisse, welche die Beschwerdeführenden für den Zeitraum nach dem Abschluss ihres letzten Verfahrens geltend machen würden, seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Namentlich hätten sich die Gesuchsteller zur Begründung ihres dritten, respektive vierten Asylgesuchs auf dieselben Gründe, welche die Gesuchstellerin bereits in ihrem letzten Verfahren geltend gemacht habe, berufen (C2/S.4), denn sie würden erneut geltend machen, von unbekannten Männern mehrmals aufgesucht, misshandelt und zur Zahlung von bestimmten Geldsummen aufgefordert worden zu sein. Dabei seien ihre Anzeigen von der Polizei nicht beachtet worden. Dazu sei festzuhalten, dass Übergriffe durch private Dritte, denen die Gesuchsteller ausgesetzt gewesen sein sollen, bereits Gegenstand des letzten Asylgesuchs der Gesuchstellerin vom (...) gebildet hätten. Dabei sei das BFF - unter Hinweis auf die grundsätzliche Schutzwilligkeit und -fähigkeit der serbischen Behörden sowie auf die rechtliche Möglichkeit, sich gegen allfällige amtsmissbräuchliche Untätigkeit einzelner Polizeibeamter zur Wehr zu setzen, zum Schluss gekommen, dass die geltend gemachten Nachteile nicht geeignet gewesen seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Infolgedessen sei das letzte Asylgesuch der Gesuchstellerin rechtskräftig abgewiesen worden. Demzufolge würden auch die aktuellen Vorbringen der Gesuchstellerin, welche aufgrund ihrer Art und Intensität nicht anders einzustufen seien, als die von der Gesuchstellerin beim letzten Gesuch vorgebrachten Benachteiligungen, eine Änderung des Standpunktes des BFM nicht rechtfertigen. Die Ereignisse, welche die Gesuchsteller für den Zeitraum nach dem Abschluss ihrer letzten Verfahren geltend machen würden, seien weder geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant.

E. 3.5.2 In der Beschwerdeeingabe machte der Rechtsvertreter gelten, dass die Beschwerdeführenden entgegen den Ausführungen des BFM neue Umstände vorgebracht hätten, welche sich erst nach der Einreichung des letzten Asylgesuches ereignet hätten. Weiter würden die Beschwerdeführenden zusätzlich ernstliche Nachteile geltend machen, welche sie nach Einreichung der letzten Asylgesuche erlitten hätten. Die Beschwerdeführenden seien zwischen dem (...) und ihrer Abreise am (...) mehrmals von einer Gruppe bewaffneter und ihnen unbekannter Leute massivst bedroht und geschlagen worden. Die unbekannten Personen hätten den Beschwerdeführenden unter Todesdrohungen mehrere tausend Euro sowie Wertsachen als Schutzgelder abgenommen. Dies hätten die Beschwerdeführenden in den Befragungsprotokollen vom (...) sowie in ihren Anhörungen vom (...) dargelegt. Die Beschwerdeführenden hätten jedes Mal Anzeige bei der Polizei erstattet, welche nur abschätzige Bemerkungen gemacht habe und untätig geblieben sei. Es sei ein Fakt, dass die Behörden bezüglich Übergriffe der serbischen Mafia sowie der nationalsozialistischen Gruppierungen, sei es aus Unvermögen oder aus Desinteresse untätig blieben. Unter Verweis auf die Gesellschaft für bedrohte Völker führt der Rechtsvertreter in der Beschwerde weiter aus, dass die Lage der Roma in Serbien und Montenegro prekär sei. Die Roma würden unter behördlicher Diskriminierung und rassistischen Übergriffen leiden. Auch die soziale und ökonomische Situation sei besorgniserregend. Oft seien Roma vom Bildungsweg und von ärztlicher Versorgung gänzlich ausgeschlossen. Sowohl aus humanitärer Sicht als auch mit Blick auf notwendige Schutzmassnahmen gegen rechtsextremistische Banden und Skinheads würde Serbien den menschenrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Praktisch alle Roma, welche noch finanzielle Mittel besässen, müssten Schutzgelder bezahlen. Die serbische Polizei schaue diesem Treiben von Paramilitärs und organisierter Kriminalität tatenlos zu. Zur Unterstützung der Begründung verwies der Rechtsvertreter auf einen Internetbericht der International Organisation for Migration (IOM) vom 4. April 2006 sowie auf einen Internetausdruck von Amnesty International (AI) vom 15. September 2006 über die Lage der Roma in Serbien und Montenegro.

E. 3.5.3 Wie unter Punkt 3.4 dargelegt wurde, ist mit dem Wechsel von der Zurechenbarkeitstheorie zur Schutztheorie eine Verfolgung Dritter dann asylrelevant im Sinne von Art 3 AsylG, wenn die asylsuchende Person in dem Staat, in dem die Verfolgung stattfindet, keinen effektiven Schutz finden kann (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2). Bei diesbezüglichen Vorbringen ist demnach abzuklären, ob eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und ob deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv zugänglich sowie individuell zumutbar ist. Nur wenn die Effektivität des Schutzes offensichtlich gegeben ist, kann von einer offensichtlich fehlenden Asylrelevanz und damit auch von haltlosen Vorbringen ausgegangen werden, welche einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG rechtfertigen.

E. 3.5.4 Nach der Eskalation von ethnisch motivierten Übergriffen gegen Minderheiten in der Vojvodina in den Jahren 2003 und 2004 intervenierten verschiedene internationale Organisationen, wie die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa), der Europarat und das Europäische Parlament. Letzteres verabschiedete zwei Resolutionen, mit welchen von den serbischen Behörden ein konsequentes und rasches Vorgehen zur Verhinderung weiterer ethnisch motivierter Überfälle gegenüber Minderheiten verlangt wurde und in welchem es tiefe Besorgnis über die ungenügenden Vorkehren der Behörden zum Schutz der Minderheiten in der Vojvodina äusserte (Entschließung des Europäischen Parlaments zur Unterdrückung von Minderheiten in der Vojvodina; P6_TA(2004)0016, vom 16. September 2004; Entschließung des Europäischen Parlaments zum Schutz der multiethnischen Struktur in der Provinz Vojvodina, P6_TA(2005)0369, vom 29. September 2005). Weiter wurde im Jahre 2005 ein 10-Punkte-Plan zwischen den serbischen Behörden und den Behörden der Vojvodina verabschiedet, welcher die Verbesserung der ethnischen Beziehungen zum Ziel hat (US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006, Serbia, section 5). Auf Druck der internationalen Öffentlichkeit, insbesondere aus Ungarn, hat sich das Vorgehen und die Haltung der Polizei und der Behörden verbessert (vgl. Center for the Development of Civil Society, Ethnic Incidents in Vojvodina, October 2005, S. 1 f. und 14; Freedom House, Nations in Transit 2006 Serbia and Montenegro, Serbia section, S. 15; European Centre For Minority Issues, Ethnic Violence in Vojvodina: Glitch or Harbinger of Conflicts to Come?, ECMI Working Paper No. 27, April 2006, S. 24). Eine Schutzwilligkeit der serbischen Behörden gegenüber Minderheiten kann demnach in einer ersten Schlussfolgerung bejaht werden.

E. 3.5.5 Im Hinblick auf die spezifische Problematik der Roma ist die serbische Regierung im Jahre 2005 der "Decade of Roma Inclusion", einer internationalen Initiative, welche sowohl Regierungen, Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen als auch die Roma-Zivilbevölkerung zusammenbringt, um die Entwicklung im Zusammenhang mit der Verbesserung des Wohlergehens der Roma zu fördern und die diesbezüglichen Fortschritte zu überwachen und transparent zu machen, beigetreten. Diese Initiative konzentriert sich schwergewichtig auf die Bereiche Ausbildung, Arbeit, Gesundheit und Wohnen und verpflichtet die Staaten, andere Kernaspekte der Armut, Diskriminierung und Gender Mainstreaming (Geschlechtergleichstellung) zu berücksichtigen. Serbien hat in diesem Zusammenhang vier nationale Aktionsprogramme verabschiedet, welche sich auf die Bereiche Wohnen, Gesundheit, Ausbildung und Arbeit beziehen (http://www.romadecade.org/index.php?content=70, zuletzt besucht am 15. August 2007). Auch bestehen Bemühungen, gegen diskriminierendes Verhalten gegenüber Roma vorzugehen. So haben beispielsweise das serbische Innenministerium, das Komitee für Sicherheit des Parlaments der Provinz Vojvodina und der Rat für Integration der Roma in der Vojvodina in Zusammenarbeit mit der OSZE diesbezüglich konkrete Bemühungen unternommen; unter anderem wurde angestrebt, Roma als Polizeiangestellte anzustellen und den Dialog zwischen Polizei und Romagemeinschaften zu fördern (vgl. OSCE Mission to Serbia, OSCE Mission organizes meeting to encourage dialogue between police and Roma communities in Vojvodina, press release, Belgrad 8. Dezember 2006). Wohl ist die Zahl der registrierten Übergriffe auf Minderheiten gegenüber den Jahren 2003 und 2004 zurückgegangen, doch muss bei diesen Angaben in Betracht gezogen werden, dass die Roma im Gegensatz zur ungarischen Minderheit in Serbien, welche starke und aktive Unterstützung erhält, nicht über ein grosses Ressourcennetz verfügen, welches ihre Diskriminierung und ihre Übergriffe ausreichend dokumentieren und die Behörden anhalten kann, dagegen vorzugehen (vgl. European Centre For Minority Issues, op. cit., S. 2). Auch ist anzunehmen, dass Roma Übergriffe und Gewalttaten weniger bei den Behörden melden als andere Minderheiten, weshalb die diesbezügliche Dunkelziffer hoch ist (vgl. Center for the Development of Civil Society, October 2005, S. 2 und 14). Angehörige der Roma-Minderheit sind nach wie vor Ziele von Übergriffen seitens der serbischen Zivilbevölkerung wie auch seitens der Polizei (vgl. US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006, Serbia, section 5; Human Rights Watch, World Report 2007, Country Summary Serbia, January 2007, S. 4). Insbesondere die Situation der Roma-Frauen ist prekär; Gewalt gegen Roma-Frauen ist gemäss einer Studie des European Roma Rights Centre ein gravierendes Problem. Laut dieser Studie stellen Roma-Frauen eine der verletzlichsten Gruppen in Serbien dar, sind vermehrter Gewalt ausserhalb wie innerhalb der Roma-Gemeinschaft ausgesetzt, welche sie aufgrund schlechter Erfahrungen mit der Polizei kaum anzeigen (vgl. Written Comments of the European Roma Rights Centre, Bibija, Eureka and Women's Space, Concerning the Republic of Serbia, For Consideration by the United Nations Committee on the Elimination of Discrimination against Women at its 38th Session, S. 3 und 8). Auch wenn die Polizei in der Vojvodina dazu angehalten wird, bezüglich ethnisch motivierter Übergriffe sensibilisierter und aktiver zu sein, kann nicht negiert werden, dass immer wieder Fälle vorkommen, in denen sie nicht, zu spät, oder selbst mit Übergriffen handelt (vgl. Human Rights Watch, Dangerous Indifference, Violence against Minorities in Serbia, October 2005, S. 43; Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, Human Security in an unfinished State, Serbia 2005, Belgrad 2006, S. 334; Radio B92, Roma youths say they were mistreated by police in Serbia's Vojvodina, 1. August 2006). Eine klare Ahndung von ethnisch motivierten Gewalttaten als solche auf gerichtlicher Ebene scheint nur zögerlich voranzugehen (vgl. Freedom House, Nations in Transit 2006, Serbia and Montenegro: Serbia, S. 15; Human Rights Watch, October 2005, op. cit., S. 47-50; Center for the Development of Civil Society, op. cit., S. 1, 2 und 14; European Centre For Minority Issues, op. cit., S. 24 und 26 f.). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass trotz Rückgang der Zahl der Übergriffe auf Minderheiten, die Schutzfähigkeit der serbischen Behörden gegenüber den Roma aus der Vojvodina nicht ohne weiteres bejaht werden kann.

E. 3.5.6 Ungeachtet der Frage, ob diese Beurteilung der Situation der Roma im Einzelfall zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl führen könnte, ist jedenfalls festzuhalten, dass eine einlässliche und seriöse Evaluation der Effektivität des Schutzes der Roma-Minderheit vor Drittverfolgung nicht vorfrageweise in einem formellen Verfahren geschehen kann. Notabene führt auch die Prüfung, ob für Roma im übrigen Staatsgebiet Serbiens eine Fluchtalternative besteht (vgl. auch E. 3.5.7), nicht zu anderen Schlüssen, zumal das Bestehen einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative nicht im Rahmen einer vorfrageweisen Prüfung der Eintretensvoraussetzungen, sondern in einem materiellen Verfahren zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5). Auf Asylgesuche von Roma aus der Vojvodina, die eine Verfolgung durch private Dritte und fehlenden Schutzwillen der Behörden geltend machen und deren Vorbringen sich nicht als offensichtlich unglaubhaft erweisen, ist somit einzutreten und eine materielle Prüfung der Asylvorbringen durchzuführen.

E. 3.5.7 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um Roma aus F._______, Vojvodina, weshalb in den vorstehenden Erwägungen schwergewichtig Ausführungen zur Schutzfähigkeit der Behörden in der Vojvodina gemacht wurden. Auch im restlichen Gebiet Serbiens kann jedoch nicht von einer offensichtlichen Schutzfähigkeit der Behörden bei Übergriffen auf die Minderheit der Roma ausgegangen werden; während die Zahl der Übergriffe auf Minderheiten in der Vojvodina zurückgegangen ist, steigt die Zahl der Überfälle auf ethnische und religiöse Minderheiten in den übrigen Gebieten Serbiens an, insbesondere auch die physischen Übergriffe auf Roma (Human Rights Watch, Dangerous Indifference, Violence against Minorities in Serbia, October 2005, Volume 17, No. 7, S. 6). Alleine für die Zeitperiode von Januar bis September 2005 zählte beispielsweise die serbische NGO Minority Rights Center 121 Fälle von polizeilichen Übergriffen, Gewalt und Diskriminierung gegenüber Roma (www.mrc.org.yu/index_e.php?id_tekst=33&sta=saopstenja, zuletzt besucht am 15. August 2007), wobei nur wenige der zahlreichen Übergriffe schlussendlich geahndet wurden (Amnesty International, Serbia and Montenegro, Overwiev, Covering Events from January - December 2005, S. 4), weshalb die oben gemachten Aussagen auch für die Roma-Minderheit aus den übrigen Gebieten Serbiens (exklusive Kosovo) Gültigkeit haben (Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, op. cit. S. 334 f.; Human Rights Watch, Country Summary, Serbia, January 2007, S. 4; US. Department of State, Serbia, Country Reports on Human Rights Practices 2006, Section 5).

E. 4 Vorliegend haben die Beschwerdeführenden weitgehend widerspruchslos und in sich kohärent ausgesagt. Unter Berücksichtigung des oben Gesagten sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien wiederholt massivst belästigt worden und die Polizei habe auf ihre Hilferufe nicht reagiert, nicht als zum Vornherein haltlos zu bezeichnen. Das Bundesamt wäre deshalb gehalten gewesen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten und dieses materiell zu behandeln. Aus diesen Überlegungen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und zu einem materiellen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der von den Beschwerdeführenden am (...) einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird ihnen zurückerstattet.

E. 5.2 Den Beschwerdeführenden ist für die notwendigen Kosten im Sinne des Gesetzes eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 23.3 Stunden (bei einem nicht aufgeführten, rechnerisch nicht nachvollziehbaren und im Übrigen nicht ausgewiesenen Stundenansatz) sowie Barauslagen und Porti von Fr. 5.50 aus. Der veranschlagte zeitliche Aufwand für das vorliegende Verfahren, insbesondere für das aufgeführte Aktenstudium während insgesamt 12 Stunden, erscheint aufgrund der Aktenlage insgesamt als zu hoch. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet einen zeitlichen Aufwand von gesamthaft 15 Stunden als angemessen und setzt die Parteientschädigung auf Fr. 3'900.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) fest. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom (...) wird aufgehoben.
  2. Die Akten werden dem BFM zur Neubeurteilung des Asylgesuches überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am (...) geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 3'900.-- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden durch Vermittlung ihres Rechtsvertreters, 2 Expl. (eingeschrieben) (Beilage: Formular Zahladresse zum Ausfüllen und Retournieren) - die Vorinstanz, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad: _______) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Contessina Theis Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung V E-4837/2006 {T 0/2} Urteil vom 3. September 2007 Mitwirkung: Richter Stöckli (Abteilungspräsident), Richter Weber (Instruktionsrichter), Richterin Kojic, Richter Dubey, Richterin Schenker Senn Gerichtsschreiberin Theis A._______, geboren (...) und B._______, geboren (...), sowie deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), und E._______, geboren (...), Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Leonhardt, Gottfried Keller-Strasse 7, 8024 Zürich, Beschwerdeführende gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 11. September 2006 in Sachen Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______ Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, Romas aus F._______ (Vojvodina), stellten am (...) ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, welches mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom (...) abgewiesen wurde. In der Folge galten die Beschwerdeführenden seit dem (...) als verschwunden. Am (...) ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung vom (...) lehnte das BFF auch dieses Gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Beschwerdeführenden zogen die dagegen erhobene Beschwerde am (...) zurück und verliessen am (...) die Schweiz und reisten freiwillig nach Belgrad zurück. Am (...) reichte die Beschwerdeführende, zusammen mit ihren beiden Töchtern C._______ und D._______, erneut ein Asylgesuch in der Schweiz ein, mit welchem sie geltend machte, dass ihre Familie wiederholt von Mafiosi bedroht worden sei und diese von ihnen Geld verlangt hätten. Ihr Ehemann sei seit dem (...) ebenfalls auf der Flucht. Auf dieses Asylgesuch trat das BFF mit Verfügung vom (...) nicht ein, und die dagegen erhobene Beschwerde wies die Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom (...) ab. B. Die Beschwerdeführenden verliessen ihre Heimat erneut am (...) und reisten über Rumänien in die Schweiz ein, wo sie im Verfahrenszentrum Basel am (...) ein drittes, resp. viertes Asylgesuch einreichten. Gemäss ihren Angaben liessen sich die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr nach Serbien im (...) wieder in F._______ (dem Herkunftsort des Beschwerdeführenden) nieder, wo sie bereits zuvor gewohnt hatten. Am (...) hätten drei Jugendliche in der Stadt vom Beschwerdeführenden Geld verlangt. Da er sich geweigert habe, ihnen Geld zu geben, hätten sie ihn beschimpft. Am selben Abend seien Unbekannte bei ihm zuhause erschienen und hätten Geld von ihm verlangt. Als er sich geweigert habe, hätten diese ihn und die Beschwerdeführende geschlagen. Er habe ihnen daraufhin 1000 Euro gegeben und danach die Polizei darüber informiert, aber niemand habe etwas unternommen. Am (...) seien diese Personen erneut bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten Geld verlangt und ihn sowie die Beschwerdeführende geschlagen. Dies habe sich im Juni wiederholt. Er habe den Leuten mehrmals Geld gegeben und danach die Polizei informiert, welche aber nichts unternommen habe. Am (...) seien die Leute in das Haus der Beschwerdeführenden eingedrungen, als sie nicht hineingelassen worden seien, und hätten die Beschwerdeführenden erneut geschlagen. Diesmal hätten sie eine Pistole dabei gehabt. Die Tochter der Beschwerdeführenden sei dieses Mal auch dazugekommen. Aus Angst, dass der Tochter etwas zustossen würde, habe der Beschwerdeführende den Leuten 3000 Euro gegeben, woraufhin sie gegangen seien. Einige Tage danach sei der Beschwerdeführende nach Rumänien gereist, um nach einem Transport ins Ausland für die Familie zu suchen. In dieser Zeit - am (...) - seien die Leute erneut zum Haus der Beschwerdeführenden gekommen, hätten nach dem Beschwerdeführenden verlangt, das Haus durchsucht, die Beschwerdeführende geschlagen und massiv bedroht, sie zu Boden geworfen und ihr Kleid zerrissen. Da die Töchter daraufhin erwacht seien und laut um Hilfe geschrien hätten, hätten die Männer von der Beschwerdeführenden abgelassen und seien verschwunden. Die Nachbarin habe die Polizei gerufen, welche aber nicht gekommen sei. Der Beschwerdeführende, welcher zwischenzeitlich die Ausreise organisiert gehabt habe, sei daraufhin zurück gekommen. Zusammen hätten die Beschwerdeführenden am (...) ihre Heimat verlassen. C. Mit Verfügung vom (...) - gleichentags eröffnet - trat das Bundesamt für Migration (BFM) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete gleichzeitig die sofortige Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Auf die Begründung wird im Folgenden, soweit entscheidwesentlich, eingegangen. D. Am (...) (Poststempel) beantragten die Beschwerdeführenden mittels Beschwerdeeingabe durch ihren Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), es sei auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten und selbiges sei gutzuheissen. Eventualiter seien die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei aufzuheben und es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung wird im Folgenden, soweit entscheidwesentlich eingegangen werden. E. Mit Zwischenverfügung vom (...) hiess die ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut. Im Unterlassungsfall sei innert Frist ein Kostenvorschuss zu leisten. F. Fristgemäss zahlten die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss ein. G. Die ARK überwies die Beschwerde am (...) zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. H. Mit Eingabe vom (...) liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen, führte im Wesentlichen aus, dass an der Einschätzung der Verfügung vom (...) festgehalten werde, da die Ereignisse, welche die Beschwerdeführenden geltend machen würden, offensichtlich nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Nach abgelehntem Fristverlängerungsgesuch replizierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden verspätet mit Schreiben vom (...) und beantragte, die Beschwerde gutzuheissen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 6 und 108a AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2.2 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten ist, weshalb auf das Begehren um Asylgewährung nicht einzutreten ist. Die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist demnach darauf beschränkt, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E 2.1. S. 240 f.) 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 3.2 Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt sind. In einem ersten Schritt wird nachfolgend geprüft, ob die Beschwerdeführenden in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben (E. 3.3). In einem zweiten Schritt ist zu untersuchen, welche Vorbringen vom Begriff "Ereignisse", wie er in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG aufgeführt wird, erfasst werden (E. 3.4). In einem dritten Schritt ist - unter Beachtung des für Nichteintretens-entscheide gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG geltenden tiefen Beweismasses - zu prüfen, ob Gesuche von Asylsuchenden, welche der Minderheit der Roma zugehören und glaubhaft geltend machen, sie hätten sich vergeblich um behördlichen Schutz vor Verfolgung durch Dritte bemüht, als haltlos im Sinne des Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG betrachtet werden können (E. 3.5). Dabei ist einerseits zu klären, wie sich die Situation der Minderheiten in Serbien seit 2003 (dem Zeitpunkt des letzten rechtskräftigen Abschlusses des zweiten respektive dritten Asylverfahrens) weiter entwickelt hat und ob, und gegebenenfalls wie, die serbischen Behörden den im Jahre 2002 auf Gesetzesstufe beschlossenen Minderheitenschutz umsetzen (E. 3.5.4). Anderseits ist die Frage zu stellen, inwiefern die in E. 3.5.4 gemachten Aussagen für die Minderheitengruppe der Roma aus der Vojvodina zutreffen (E. 3.5.5), welche Auswirkungen diese Erkenntnisse auf die Frage des Nichteintretens haben (E. 3.5.6) und ob diese Aussagen auch auf Roma aus dem übrigen Staatsgebiet Serbiens übertragen werden können (E. 3.5.7). 3.3 Die Beschwerdeführenden durchliefen in der Schweiz bereits mehrere Asylverfahren erfolglos. Unbestritten ist, dass diese Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind; zuletzt erwuchsen das am (...) eingeleitete zweite Asylverfahren des Beschwerdeführenden, respektive das am (...) eingeleitete dritte Asylverfahren der Beschwerdeführenden in Rechtskraft. Das vorliegend zur Beurteilung stehende Asylgesuch der Beschwerdeführenden ist demnach als neues Asylgesuch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu betrachten. 3.4 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff gemäss Art. 3 AsylG auszugehen. 3.4.1 Mit Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. (EMARK 2006 Nr. 18) hat der enge Verfolgungsbegriff eine Ausweitung erfahren, die es bei der Beurteilung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, zu beachten gilt. In besagtem Urteil hat die ARK hinsichtlich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz einer Verfolgung den Wechsel zur sogenannten Schutztheorie vollzogen und ausgeführt, dass neben der unmittelbar oder mittelbar staatlichen Verfolgung auch die nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant sein kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f.) 3.4.2 Seit dieser Praxisänderung sind demzufolge bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von Vorbringen auch die Verfolgung durch private Dritte bei mangelnder Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden und bei Nichtexistieren staatlicher Strukturen mitzuberücksichtigen. 3.5 Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17). Im Weiteren ist deshalb zu prüfen, ob - unter Berücksichtigung des erweiterten Flüchtlingsbegriffs - die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verfolgung durch private Dritte als haltlos zu bezeichnen ist. 3.5.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Nichteintretensbegründung an, die Ereignisse, welche die Beschwerdeführenden für den Zeitraum nach dem Abschluss ihres letzten Verfahrens geltend machen würden, seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Namentlich hätten sich die Gesuchsteller zur Begründung ihres dritten, respektive vierten Asylgesuchs auf dieselben Gründe, welche die Gesuchstellerin bereits in ihrem letzten Verfahren geltend gemacht habe, berufen (C2/S.4), denn sie würden erneut geltend machen, von unbekannten Männern mehrmals aufgesucht, misshandelt und zur Zahlung von bestimmten Geldsummen aufgefordert worden zu sein. Dabei seien ihre Anzeigen von der Polizei nicht beachtet worden. Dazu sei festzuhalten, dass Übergriffe durch private Dritte, denen die Gesuchsteller ausgesetzt gewesen sein sollen, bereits Gegenstand des letzten Asylgesuchs der Gesuchstellerin vom (...) gebildet hätten. Dabei sei das BFF - unter Hinweis auf die grundsätzliche Schutzwilligkeit und -fähigkeit der serbischen Behörden sowie auf die rechtliche Möglichkeit, sich gegen allfällige amtsmissbräuchliche Untätigkeit einzelner Polizeibeamter zur Wehr zu setzen, zum Schluss gekommen, dass die geltend gemachten Nachteile nicht geeignet gewesen seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Infolgedessen sei das letzte Asylgesuch der Gesuchstellerin rechtskräftig abgewiesen worden. Demzufolge würden auch die aktuellen Vorbringen der Gesuchstellerin, welche aufgrund ihrer Art und Intensität nicht anders einzustufen seien, als die von der Gesuchstellerin beim letzten Gesuch vorgebrachten Benachteiligungen, eine Änderung des Standpunktes des BFM nicht rechtfertigen. Die Ereignisse, welche die Gesuchsteller für den Zeitraum nach dem Abschluss ihrer letzten Verfahren geltend machen würden, seien weder geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant. 3.5.2 In der Beschwerdeeingabe machte der Rechtsvertreter gelten, dass die Beschwerdeführenden entgegen den Ausführungen des BFM neue Umstände vorgebracht hätten, welche sich erst nach der Einreichung des letzten Asylgesuches ereignet hätten. Weiter würden die Beschwerdeführenden zusätzlich ernstliche Nachteile geltend machen, welche sie nach Einreichung der letzten Asylgesuche erlitten hätten. Die Beschwerdeführenden seien zwischen dem (...) und ihrer Abreise am (...) mehrmals von einer Gruppe bewaffneter und ihnen unbekannter Leute massivst bedroht und geschlagen worden. Die unbekannten Personen hätten den Beschwerdeführenden unter Todesdrohungen mehrere tausend Euro sowie Wertsachen als Schutzgelder abgenommen. Dies hätten die Beschwerdeführenden in den Befragungsprotokollen vom (...) sowie in ihren Anhörungen vom (...) dargelegt. Die Beschwerdeführenden hätten jedes Mal Anzeige bei der Polizei erstattet, welche nur abschätzige Bemerkungen gemacht habe und untätig geblieben sei. Es sei ein Fakt, dass die Behörden bezüglich Übergriffe der serbischen Mafia sowie der nationalsozialistischen Gruppierungen, sei es aus Unvermögen oder aus Desinteresse untätig blieben. Unter Verweis auf die Gesellschaft für bedrohte Völker führt der Rechtsvertreter in der Beschwerde weiter aus, dass die Lage der Roma in Serbien und Montenegro prekär sei. Die Roma würden unter behördlicher Diskriminierung und rassistischen Übergriffen leiden. Auch die soziale und ökonomische Situation sei besorgniserregend. Oft seien Roma vom Bildungsweg und von ärztlicher Versorgung gänzlich ausgeschlossen. Sowohl aus humanitärer Sicht als auch mit Blick auf notwendige Schutzmassnahmen gegen rechtsextremistische Banden und Skinheads würde Serbien den menschenrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Praktisch alle Roma, welche noch finanzielle Mittel besässen, müssten Schutzgelder bezahlen. Die serbische Polizei schaue diesem Treiben von Paramilitärs und organisierter Kriminalität tatenlos zu. Zur Unterstützung der Begründung verwies der Rechtsvertreter auf einen Internetbericht der International Organisation for Migration (IOM) vom 4. April 2006 sowie auf einen Internetausdruck von Amnesty International (AI) vom 15. September 2006 über die Lage der Roma in Serbien und Montenegro. 3.5.3 Wie unter Punkt 3.4 dargelegt wurde, ist mit dem Wechsel von der Zurechenbarkeitstheorie zur Schutztheorie eine Verfolgung Dritter dann asylrelevant im Sinne von Art 3 AsylG, wenn die asylsuchende Person in dem Staat, in dem die Verfolgung stattfindet, keinen effektiven Schutz finden kann (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2). Bei diesbezüglichen Vorbringen ist demnach abzuklären, ob eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und ob deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv zugänglich sowie individuell zumutbar ist. Nur wenn die Effektivität des Schutzes offensichtlich gegeben ist, kann von einer offensichtlich fehlenden Asylrelevanz und damit auch von haltlosen Vorbringen ausgegangen werden, welche einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG rechtfertigen. 3.5.4 Nach der Eskalation von ethnisch motivierten Übergriffen gegen Minderheiten in der Vojvodina in den Jahren 2003 und 2004 intervenierten verschiedene internationale Organisationen, wie die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa), der Europarat und das Europäische Parlament. Letzteres verabschiedete zwei Resolutionen, mit welchen von den serbischen Behörden ein konsequentes und rasches Vorgehen zur Verhinderung weiterer ethnisch motivierter Überfälle gegenüber Minderheiten verlangt wurde und in welchem es tiefe Besorgnis über die ungenügenden Vorkehren der Behörden zum Schutz der Minderheiten in der Vojvodina äusserte (Entschließung des Europäischen Parlaments zur Unterdrückung von Minderheiten in der Vojvodina; P6_TA(2004)0016, vom 16. September 2004; Entschließung des Europäischen Parlaments zum Schutz der multiethnischen Struktur in der Provinz Vojvodina, P6_TA(2005)0369, vom 29. September 2005). Weiter wurde im Jahre 2005 ein 10-Punkte-Plan zwischen den serbischen Behörden und den Behörden der Vojvodina verabschiedet, welcher die Verbesserung der ethnischen Beziehungen zum Ziel hat (US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006, Serbia, section 5). Auf Druck der internationalen Öffentlichkeit, insbesondere aus Ungarn, hat sich das Vorgehen und die Haltung der Polizei und der Behörden verbessert (vgl. Center for the Development of Civil Society, Ethnic Incidents in Vojvodina, October 2005, S. 1 f. und 14; Freedom House, Nations in Transit 2006 Serbia and Montenegro, Serbia section, S. 15; European Centre For Minority Issues, Ethnic Violence in Vojvodina: Glitch or Harbinger of Conflicts to Come?, ECMI Working Paper No. 27, April 2006, S. 24). Eine Schutzwilligkeit der serbischen Behörden gegenüber Minderheiten kann demnach in einer ersten Schlussfolgerung bejaht werden. 3.5.5 Im Hinblick auf die spezifische Problematik der Roma ist die serbische Regierung im Jahre 2005 der "Decade of Roma Inclusion", einer internationalen Initiative, welche sowohl Regierungen, Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen als auch die Roma-Zivilbevölkerung zusammenbringt, um die Entwicklung im Zusammenhang mit der Verbesserung des Wohlergehens der Roma zu fördern und die diesbezüglichen Fortschritte zu überwachen und transparent zu machen, beigetreten. Diese Initiative konzentriert sich schwergewichtig auf die Bereiche Ausbildung, Arbeit, Gesundheit und Wohnen und verpflichtet die Staaten, andere Kernaspekte der Armut, Diskriminierung und Gender Mainstreaming (Geschlechtergleichstellung) zu berücksichtigen. Serbien hat in diesem Zusammenhang vier nationale Aktionsprogramme verabschiedet, welche sich auf die Bereiche Wohnen, Gesundheit, Ausbildung und Arbeit beziehen (http://www.romadecade.org/index.php?content=70, zuletzt besucht am 15. August 2007). Auch bestehen Bemühungen, gegen diskriminierendes Verhalten gegenüber Roma vorzugehen. So haben beispielsweise das serbische Innenministerium, das Komitee für Sicherheit des Parlaments der Provinz Vojvodina und der Rat für Integration der Roma in der Vojvodina in Zusammenarbeit mit der OSZE diesbezüglich konkrete Bemühungen unternommen; unter anderem wurde angestrebt, Roma als Polizeiangestellte anzustellen und den Dialog zwischen Polizei und Romagemeinschaften zu fördern (vgl. OSCE Mission to Serbia, OSCE Mission organizes meeting to encourage dialogue between police and Roma communities in Vojvodina, press release, Belgrad 8. Dezember 2006). Wohl ist die Zahl der registrierten Übergriffe auf Minderheiten gegenüber den Jahren 2003 und 2004 zurückgegangen, doch muss bei diesen Angaben in Betracht gezogen werden, dass die Roma im Gegensatz zur ungarischen Minderheit in Serbien, welche starke und aktive Unterstützung erhält, nicht über ein grosses Ressourcennetz verfügen, welches ihre Diskriminierung und ihre Übergriffe ausreichend dokumentieren und die Behörden anhalten kann, dagegen vorzugehen (vgl. European Centre For Minority Issues, op. cit., S. 2). Auch ist anzunehmen, dass Roma Übergriffe und Gewalttaten weniger bei den Behörden melden als andere Minderheiten, weshalb die diesbezügliche Dunkelziffer hoch ist (vgl. Center for the Development of Civil Society, October 2005, S. 2 und 14). Angehörige der Roma-Minderheit sind nach wie vor Ziele von Übergriffen seitens der serbischen Zivilbevölkerung wie auch seitens der Polizei (vgl. US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006, Serbia, section 5; Human Rights Watch, World Report 2007, Country Summary Serbia, January 2007, S. 4). Insbesondere die Situation der Roma-Frauen ist prekär; Gewalt gegen Roma-Frauen ist gemäss einer Studie des European Roma Rights Centre ein gravierendes Problem. Laut dieser Studie stellen Roma-Frauen eine der verletzlichsten Gruppen in Serbien dar, sind vermehrter Gewalt ausserhalb wie innerhalb der Roma-Gemeinschaft ausgesetzt, welche sie aufgrund schlechter Erfahrungen mit der Polizei kaum anzeigen (vgl. Written Comments of the European Roma Rights Centre, Bibija, Eureka and Women's Space, Concerning the Republic of Serbia, For Consideration by the United Nations Committee on the Elimination of Discrimination against Women at its 38th Session, S. 3 und 8). Auch wenn die Polizei in der Vojvodina dazu angehalten wird, bezüglich ethnisch motivierter Übergriffe sensibilisierter und aktiver zu sein, kann nicht negiert werden, dass immer wieder Fälle vorkommen, in denen sie nicht, zu spät, oder selbst mit Übergriffen handelt (vgl. Human Rights Watch, Dangerous Indifference, Violence against Minorities in Serbia, October 2005, S. 43; Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, Human Security in an unfinished State, Serbia 2005, Belgrad 2006, S. 334; Radio B92, Roma youths say they were mistreated by police in Serbia's Vojvodina, 1. August 2006). Eine klare Ahndung von ethnisch motivierten Gewalttaten als solche auf gerichtlicher Ebene scheint nur zögerlich voranzugehen (vgl. Freedom House, Nations in Transit 2006, Serbia and Montenegro: Serbia, S. 15; Human Rights Watch, October 2005, op. cit., S. 47-50; Center for the Development of Civil Society, op. cit., S. 1, 2 und 14; European Centre For Minority Issues, op. cit., S. 24 und 26 f.). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass trotz Rückgang der Zahl der Übergriffe auf Minderheiten, die Schutzfähigkeit der serbischen Behörden gegenüber den Roma aus der Vojvodina nicht ohne weiteres bejaht werden kann. 3.5.6 Ungeachtet der Frage, ob diese Beurteilung der Situation der Roma im Einzelfall zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl führen könnte, ist jedenfalls festzuhalten, dass eine einlässliche und seriöse Evaluation der Effektivität des Schutzes der Roma-Minderheit vor Drittverfolgung nicht vorfrageweise in einem formellen Verfahren geschehen kann. Notabene führt auch die Prüfung, ob für Roma im übrigen Staatsgebiet Serbiens eine Fluchtalternative besteht (vgl. auch E. 3.5.7), nicht zu anderen Schlüssen, zumal das Bestehen einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative nicht im Rahmen einer vorfrageweisen Prüfung der Eintretensvoraussetzungen, sondern in einem materiellen Verfahren zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5). Auf Asylgesuche von Roma aus der Vojvodina, die eine Verfolgung durch private Dritte und fehlenden Schutzwillen der Behörden geltend machen und deren Vorbringen sich nicht als offensichtlich unglaubhaft erweisen, ist somit einzutreten und eine materielle Prüfung der Asylvorbringen durchzuführen. 3.5.7 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um Roma aus F._______, Vojvodina, weshalb in den vorstehenden Erwägungen schwergewichtig Ausführungen zur Schutzfähigkeit der Behörden in der Vojvodina gemacht wurden. Auch im restlichen Gebiet Serbiens kann jedoch nicht von einer offensichtlichen Schutzfähigkeit der Behörden bei Übergriffen auf die Minderheit der Roma ausgegangen werden; während die Zahl der Übergriffe auf Minderheiten in der Vojvodina zurückgegangen ist, steigt die Zahl der Überfälle auf ethnische und religiöse Minderheiten in den übrigen Gebieten Serbiens an, insbesondere auch die physischen Übergriffe auf Roma (Human Rights Watch, Dangerous Indifference, Violence against Minorities in Serbia, October 2005, Volume 17, No. 7, S. 6). Alleine für die Zeitperiode von Januar bis September 2005 zählte beispielsweise die serbische NGO Minority Rights Center 121 Fälle von polizeilichen Übergriffen, Gewalt und Diskriminierung gegenüber Roma (www.mrc.org.yu/index_e.php?id_tekst=33&sta=saopstenja, zuletzt besucht am 15. August 2007), wobei nur wenige der zahlreichen Übergriffe schlussendlich geahndet wurden (Amnesty International, Serbia and Montenegro, Overwiev, Covering Events from January - December 2005, S. 4), weshalb die oben gemachten Aussagen auch für die Roma-Minderheit aus den übrigen Gebieten Serbiens (exklusive Kosovo) Gültigkeit haben (Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, op. cit. S. 334 f.; Human Rights Watch, Country Summary, Serbia, January 2007, S. 4; US. Department of State, Serbia, Country Reports on Human Rights Practices 2006, Section 5).

4. Vorliegend haben die Beschwerdeführenden weitgehend widerspruchslos und in sich kohärent ausgesagt. Unter Berücksichtigung des oben Gesagten sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien wiederholt massivst belästigt worden und die Polizei habe auf ihre Hilferufe nicht reagiert, nicht als zum Vornherein haltlos zu bezeichnen. Das Bundesamt wäre deshalb gehalten gewesen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten und dieses materiell zu behandeln. Aus diesen Überlegungen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und zu einem materiellen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der von den Beschwerdeführenden am (...) einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird ihnen zurückerstattet. 5.2 Den Beschwerdeführenden ist für die notwendigen Kosten im Sinne des Gesetzes eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 23.3 Stunden (bei einem nicht aufgeführten, rechnerisch nicht nachvollziehbaren und im Übrigen nicht ausgewiesenen Stundenansatz) sowie Barauslagen und Porti von Fr. 5.50 aus. Der veranschlagte zeitliche Aufwand für das vorliegende Verfahren, insbesondere für das aufgeführte Aktenstudium während insgesamt 12 Stunden, erscheint aufgrund der Aktenlage insgesamt als zu hoch. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet einen zeitlichen Aufwand von gesamthaft 15 Stunden als angemessen und setzt die Parteientschädigung auf Fr. 3'900.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) fest. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom (...) wird aufgehoben.

2. Die Akten werden dem BFM zur Neubeurteilung des Asylgesuches überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am (...) geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.

4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 3'900.-- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden durch Vermittlung ihres Rechtsvertreters, 2 Expl. (eingeschrieben) (Beilage: Formular Zahladresse zum Ausfüllen und Retournieren)

- die Vorinstanz, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad: _______) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Contessina Theis Versand am: