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E-4834/2006

E-4834/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-12-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine Angehörige der Roma-Ethnie aus B._______, stellte, zusammen mit einem ihrer Söhne (C._______) am (...) in der Schweiz ein erstes Asylgesuch, welches mit Verfügung des BFF vom (...) abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom (...) ab. Auf das daraufhin erhobene Revisionsgesuch trat die ARK mit Urteil vom (...) aufgrund der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. Das daraufhin erhobene Wiedererwägungsgesuch wies das BFF mit Verfügung vom (...) ab. Die Beschwerdeführerin kehrte daraufhin für kurze Zeit in ihre Heimat zurück, stellte jedoch, wieder zusammen mit ihrem Sohn C._______, am (...) erneut ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit Verfügung vom (...) trat das BFF auf dieses Gesuch nicht ein, die dagegen erhobene Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom (...) ab. Am (...) lehnte das BFF ein weiteres Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab. Am (...) stellte die Beschwerdeführerin, zusammen mit ihrem Sohn C._______, ein drittes Asylgesuch in der Schweiz, auf welches das BFF mit Verfügung vom (...) nicht eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom (...). Am (...) verliess die Beschwerdeführerin die Schweiz und reiste nach Belgrad aus. B. Am (...) reichte die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein viertes Asylgesuch, zusammen mit ihrem Sohn D._______ und ihrer Schwiegertochter E._______, ein. Nach ihren Angaben seien nach der Rückkehr in die Heimat 2004 wiederholt Polizisten vorbeigekommen und hätten ihren Sohn auf den SUP mitgenommen, nach einer allfälligen Asylgesuchstellung im Ausland gefragt und misshandelt. Weiter seien Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen, hätten ihren Sohn bedroht und Geld von ihm verlangt. Er sei ein weiteres Mal mit auf den SUP genommen und geschlagen worden. Er sei aufgefordert worden, monatlich Geld zu bezahlen, da sonst seinem Kind etwas zustossen würde. Dies habe ihr Sohn dann getan. Anfangs (...) seien wieder Polizisten gekommen und hätten ihren Sohn mitgenommen, geschlagen und von ihm Geld verlangt, ansonsten sie seinen Sohn entführen und umbringen würden; daraufhin seien sie ausgereist. Zudem seien sie auf der Strasse bespuckt und beschimpft worden und ihr Enkelkind sei in der Schule nicht angenommen worden. C. Mit Verfügung vom (...) - gleichentags eröffnet - trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete gleichzeitig die sofortige Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Auf die Begründung wird im Folgenden, soweit entscheidwesentlich, eingegangen. D. Am (...) (Faxeingabe) beantragte die Beschwerdeführerin mittels Beschwerdeeingabe durch ihren Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten und die Vorinstanz sei zu verpflichten, sie vorläufig aufzunehmen, die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei aufzuheben, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zudem verwies der Rechtsvertreter zur Begründung auf die Beschwerdeeingabe hinsichtlich des Verfahrens des Sohnes D._______ (N 330 902). Auf die Begründung wird im Folgenden, soweit entscheidwesentlich, eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom (...) hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlangte die Einreichung eines ärztlichen Berichts zu den geltend gemachten medizinischen Wegweisungshindernissen sowie eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte und Ärztinnen von der Schweigepflicht innert Frist. Zudem wurde festgehalten, dass das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin mit demjenigen ihres Sohnes D._______ und ihrer Schwiegertochter E._______ sowie deren Kind F._______(E-4835/06) koordiniert wird. F. Die ARK teilte der Beschwerdeführerin im (...) mit, dass, sollte ihr Verfahren bis dahin noch hängig sein, ab 1. Januar 2007 das Bundesverwaltungsgericht zuständig sein werde. G. Das Bundesverwaltungsgericht überwies die Beschwerde am (...) zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. H. Mit Eingabe vom (...) liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen, führte im Wesentlichen aus, dass an der Einschätzung der Verfügung vom (...) festgehalten werde, da sich aufgrund der offensichtlichen Ungereimtheiten der Aussagen der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Entscheides - wie auch heute - keine Hinweise ergeben würden, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom (...) wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. J. Mit Schreiben vom (...) (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am (...)) zog der Sohn der Beschwerdeführerin, D._______, seine Beschwerde zurück, da er zwischenzeitlich eine Frau mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz geheiratet hatte. Das Verfahren des Sohnes wurde von demjenigen von E._______ und ihrem Kind F._______ abgetrennt und mit Abschreibungsbeschluss vom (...) als gegenstandslos geworden abgeschrieben (E-7810/2006). K. Mit Beschluss vom (...) wurde die Beschwerde von E._______ und ihrem Kind F._______ (E-4835/2006) als gegenstandslos geworden abgeschrieben, da E._______, laut Mitteilung des zuständigen Amtes, seit dem (...) unbekannten Aufenthaltes war, und die dem Rechtsvertreter angesetzte Frist zur Mitteilung des Aufenthaltsortes von E._______ sowie der Aktualisierung ihres Rechtsschutzinteresses unbenutzt abgelaufen war.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 und 108a AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 2.2 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten ist. Die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist demnach darauf beschränkt, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E 2.1. S. 240 f.)

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben, oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

E. 3.2 Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt sind.

E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin durchlief in der Schweiz bereits mehrere Asylverfahren erfolglos. Unbestritten ist, dass diese Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind; zuletzt erwuchs das am (...) eingeleitete dritte Asylverfahren der Beschwerdeführerin in Rechtskraft. Das vorliegend zur Beurteilung stehende Asylgesuch der Beschwerdeführerin ist demnach als neues (viertes) Asylgesuch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu betrachten.

E. 3.3.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff gemäss Art. 3 AsylG auszugehen. Mit Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. (EMARK 2006 Nr. 18) hat der enge Verfolgungsbegriff eine Ausweitung erfahren, demzufolge ist bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von Vorbringen auch die Verfolgung durch private Dritte bei mangelnder Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden und bei Nichtexistieren staatlicher Strukturen mitzuberücksichtigen. Bei dieser Prüfung kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17). Es gilt demnach vorliegend abzuklären, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung durch die Polizei als haltlos zu bezeichnen ist.

E. 3.3.2.1 Die Vorinstanz führt in ihrer abweisenden Begründung aus, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, ihre Vorbingen übereinstimmend und nachvollziehbar darzulegen. So habe sie anlässlich des dritten Asylgesuches (...) angegeben, Banditen hätten Geld von ihren Söhnen D._______ und C._______ verlangt und auch bekommen. Banditen hätten ihre Söhne misshandelt. Die Söhne seien deswegen zur Polizei gegangen, diese hätten sie geschlagen und nichts unternommen. Diese Aussagen würden in keiner Weise mit denjenigen im jetzigen Verfahren übereinstimmen. Auf diese Ungereimtheiten angesprochen, sei die Gesuchstellerin nicht imstande gewesen, diese zu erklären. Weiter sei nicht einzusehen, weshalb die Söhne der Gesuchstellerin während fast zwei Jahren derart viel Geld bezahlt hätten, ohne etwas dagegen zu unternehmen. Weder der Beschwerdeschrift in eigener Sache noch der Beschwerdeeingabe im Verfahren des Sohnes D._______ (auf deren Begründung die Beschwerdeführerin zur eigenen Beschwerdebegründung grundsätzlich verweist), ist bezüglich der von der Vorinstanz angeführten Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin etwas konkretes zu entnehmen: Sämtliche Argumente der Beschwerde beziehen sich auf das Verfahren des Sohnes und damit auf die diesbezüglich von der Vorinstanz angeführte Unglaubhaftigkeit und Widersprüchlichkeit zwischen seinen Aussagen und denjenigen der Beschwerdeführerin. In der Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führt aus, dass sich aufgrund der offensichtlichen Ungereimtheiten der Aussagen der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Entscheides - wie auch zum Zeitpunkt der Vernehmlassung - keine Hinweise dafür ergeben würden, dass nach (...) Ereignisse eingetreten seien, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. Die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin kann nicht gehört werden: Die von ihr angeführten Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin beziehen sich allesamt auf Diskrepanzen zwischen den Aussagen, welche die Beschwerdeführerin anlässlich ihres Asylverfahrens 2004 machte und denjenigen im vorliegenden Verfahren. Im vorliegenden Verfahren bringt die Beschwerdeführerin jedoch Ereignisse vor, welche nach Abschluss des vorangehenden Asylverfahrens, also nach der Rückkehr im (...) 2004, vorgefallen sein sollen. Eine Widersprüchlichkeit zwischen den Schilderungen zweier verschiedener Ereignisse in verschiedenen Zeitspannen ist jedoch logischerweise gar nicht möglich. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin an der summarischen Erstbefragung und derjenigen im Kanton ergeben sich, gemessen am reduzierten Beweismasstab, keine offensichtlichen Unglaubhaftigkeitselemente, sagte sie doch an beiden Anhörungen aus, dass Polizisten vorbeigekommen seien und ihren Sohn mitgenommen und von diesem Geld verlangt hätten. Er sei auf dem Polizeiposten misshandelt und nach einer allfälligen Asylgesuchseinreichung befragt worden. Weiter hätten die Polizisten ihm gedroht, seinen Sohn (ihren Enkel) umzubringen, oder zu entführen, wenn er nicht zahle (H8, S. 3f., und H1, S. 4). Auch wenn aufgrund der zahlreichen Verfahren der Beschwerdeführerin ansatzweise verständlich ist, weshalb die Vorinstanz Bezug auf bereits abgeschlossene Asylverfahren nehmen wollte, so ist dennoch anzumerken, dass die von ihr eingeworfenen Fragen zur "Widersprüchlichkeit" gegenüber den Aussagen im Jahre 2004 die Befragung dominieren, obwohl sie in keiner Weise geeignet sind, die Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren rechtsgenüglich zu klären, ausser die Vorinstanz habe damit aufzeigen wollen, dass aufgrund der in früheren Verfahren erkannten Unglaubhaftigkeit die im vierten Asylverfahren geltend gemachte Verfolgung als haltlos erachtet werden müsse. Die Verfügung vom (...) enthält jedoch keine solche Begründung. Die Aussagen der Beschwerdeführerin mögen spärlich anmuten, doch gilt es zu berücksichtigen, dass lediglich zwei äusserst summarische Befragungen stattfanden. Offensichtliche Unglaubhaftigkeitsmerkmale sind für das Gericht zumindest nicht erkennbar.

E. 3.3.2.2 Es stellt sich demnach die Frage, ob die geltend gemachten Übergriffe seitens der Polizei als zum vornherein haltlos betrachtet werden dürfen. Wie in einer einlässlichen Abklärung seitens des Gerichtes zur Frage der Schutzfähigkeit und der Schutzwilligkeit des serbischen Staates gegenüber Angehörigen der Roma-Minderheit ausgeführt wurde, ist das Verhalten der Polizei gegenüber Romas keineswegs unproblematisch: Einerseits reagieren die polizeilichen Behörden auf rapportierte Übergriffe mitunter wenig oder gar nicht, andrerseits kommen auch Übergriffe seitens der Polizei selbst auf Angehörige der Roma vor (vgl. US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006, Serbia, section 5; Human Rights Watch, World Report 2007, Country Summary Serbia, January 2007, S. 4; siehe auch Urteil vom 3. September 2007 i.S. J. S. [E-4837/2006 E 3.5]). Von einer manifesten Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden kann demnach nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Die Vorbringen, die polizeilichen Behörden selbst hätten die Beschwerdeführerin und ihre Familie verfolgt, sind demnach nicht als haltlos zu bezeichnen.

E. 3.3.3 Zusammenfassend ist demnach anzuführen, dass den Aussagen der Beschwerdeführerin Hinweise zu entnehmen sind, dass seit Abschluss des letzten Asylverfahrens im (...) 2004 Ereignisse eingetreten sind, welche geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

E. 3.3.4 Ungeachtet der Frage, ob die individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin (inklusive der diskriminierenden Behandlung seitens der Bevölkerung und die Verweigerung des Schulbesuchs des Enkels) letztlich zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl führen könnten, ist jedenfalls festzuhalten, dass eine einlässliche und seriöse Evaluation des Verhaltens der Behörden gegenüber Roma in Bezug auf eine allfällige, mittelbare staatliche Verfolgung durch die Duldung von behördlichen Übergriffen nicht vorfrageweise in einem formellen Verfahren geschehen kann. Notabene führt auch die Prüfung, ob für Roma im übrigen Staatsgebiet Serbiens eine Fluchtalternative besteht, nicht zu anderen Schlüssen, zumal das Bestehen einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative nicht im Rahmen einer vorfrageweisen Prüfung der Eintretensvoraussetzungen, sondern in einem materiellen Verfahren zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5).

E. 4 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin weitgehend widerspruchslos und in sich kohärent ausgesagt. Unter Berücksichtigung des oben Gesagten sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Familie sei wiederholt von Polizisten belästigt und bedroht worden, nicht als zum Vornherein haltlos zu bezeichnen. Das Bundesamt wäre deshalb gehalten gewesen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten und dieses materiell zu behandeln. Aus diesen Überlegungen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und zu einem materiellen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführerin ist für die notwendigen Kosten im Sinne des Gesetzes eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend hat der Vertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht, weshalb das Gericht die Entschädigung, in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE und unter Anrechnung eines geschätzten Instruktionsaufwandes, der Beschwerdeeingabe und der Koordination mit dem Verfahren der Familie des Sohnes, auf Fr. 500.-- festsetzt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom (...) wird aufgehoben.
  2. Die Akten werden dem BFM zur Neubeurteilung des Asylgesuches überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt
  4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht G._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Contessina Theis Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4834/2006 {T 0/2} Urteil vom 3. Dezember 2007 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Contessina Theis. Parteien A._______, geboren (...), Serbien, vertreten durch lic. iur. Pollux N. Kaldis, Advokaturbüro Huber, Reb-Gasse 5, 8004 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom (...) / N_______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Angehörige der Roma-Ethnie aus B._______, stellte, zusammen mit einem ihrer Söhne (C._______) am (...) in der Schweiz ein erstes Asylgesuch, welches mit Verfügung des BFF vom (...) abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom (...) ab. Auf das daraufhin erhobene Revisionsgesuch trat die ARK mit Urteil vom (...) aufgrund der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. Das daraufhin erhobene Wiedererwägungsgesuch wies das BFF mit Verfügung vom (...) ab. Die Beschwerdeführerin kehrte daraufhin für kurze Zeit in ihre Heimat zurück, stellte jedoch, wieder zusammen mit ihrem Sohn C._______, am (...) erneut ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit Verfügung vom (...) trat das BFF auf dieses Gesuch nicht ein, die dagegen erhobene Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom (...) ab. Am (...) lehnte das BFF ein weiteres Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab. Am (...) stellte die Beschwerdeführerin, zusammen mit ihrem Sohn C._______, ein drittes Asylgesuch in der Schweiz, auf welches das BFF mit Verfügung vom (...) nicht eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom (...). Am (...) verliess die Beschwerdeführerin die Schweiz und reiste nach Belgrad aus. B. Am (...) reichte die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein viertes Asylgesuch, zusammen mit ihrem Sohn D._______ und ihrer Schwiegertochter E._______, ein. Nach ihren Angaben seien nach der Rückkehr in die Heimat 2004 wiederholt Polizisten vorbeigekommen und hätten ihren Sohn auf den SUP mitgenommen, nach einer allfälligen Asylgesuchstellung im Ausland gefragt und misshandelt. Weiter seien Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen, hätten ihren Sohn bedroht und Geld von ihm verlangt. Er sei ein weiteres Mal mit auf den SUP genommen und geschlagen worden. Er sei aufgefordert worden, monatlich Geld zu bezahlen, da sonst seinem Kind etwas zustossen würde. Dies habe ihr Sohn dann getan. Anfangs (...) seien wieder Polizisten gekommen und hätten ihren Sohn mitgenommen, geschlagen und von ihm Geld verlangt, ansonsten sie seinen Sohn entführen und umbringen würden; daraufhin seien sie ausgereist. Zudem seien sie auf der Strasse bespuckt und beschimpft worden und ihr Enkelkind sei in der Schule nicht angenommen worden. C. Mit Verfügung vom (...) - gleichentags eröffnet - trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete gleichzeitig die sofortige Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Auf die Begründung wird im Folgenden, soweit entscheidwesentlich, eingegangen. D. Am (...) (Faxeingabe) beantragte die Beschwerdeführerin mittels Beschwerdeeingabe durch ihren Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten und die Vorinstanz sei zu verpflichten, sie vorläufig aufzunehmen, die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei aufzuheben, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zudem verwies der Rechtsvertreter zur Begründung auf die Beschwerdeeingabe hinsichtlich des Verfahrens des Sohnes D._______ (N 330 902). Auf die Begründung wird im Folgenden, soweit entscheidwesentlich, eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom (...) hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlangte die Einreichung eines ärztlichen Berichts zu den geltend gemachten medizinischen Wegweisungshindernissen sowie eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte und Ärztinnen von der Schweigepflicht innert Frist. Zudem wurde festgehalten, dass das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin mit demjenigen ihres Sohnes D._______ und ihrer Schwiegertochter E._______ sowie deren Kind F._______(E-4835/06) koordiniert wird. F. Die ARK teilte der Beschwerdeführerin im (...) mit, dass, sollte ihr Verfahren bis dahin noch hängig sein, ab 1. Januar 2007 das Bundesverwaltungsgericht zuständig sein werde. G. Das Bundesverwaltungsgericht überwies die Beschwerde am (...) zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. H. Mit Eingabe vom (...) liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen, führte im Wesentlichen aus, dass an der Einschätzung der Verfügung vom (...) festgehalten werde, da sich aufgrund der offensichtlichen Ungereimtheiten der Aussagen der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Entscheides - wie auch heute - keine Hinweise ergeben würden, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom (...) wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. J. Mit Schreiben vom (...) (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am (...)) zog der Sohn der Beschwerdeführerin, D._______, seine Beschwerde zurück, da er zwischenzeitlich eine Frau mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz geheiratet hatte. Das Verfahren des Sohnes wurde von demjenigen von E._______ und ihrem Kind F._______ abgetrennt und mit Abschreibungsbeschluss vom (...) als gegenstandslos geworden abgeschrieben (E-7810/2006). K. Mit Beschluss vom (...) wurde die Beschwerde von E._______ und ihrem Kind F._______ (E-4835/2006) als gegenstandslos geworden abgeschrieben, da E._______, laut Mitteilung des zuständigen Amtes, seit dem (...) unbekannten Aufenthaltes war, und die dem Rechtsvertreter angesetzte Frist zur Mitteilung des Aufenthaltsortes von E._______ sowie der Aktualisierung ihres Rechtsschutzinteresses unbenutzt abgelaufen war. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 und 108a AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2.2 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten ist. Die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist demnach darauf beschränkt, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E 2.1. S. 240 f.) 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben, oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 3.2 Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt sind. 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin durchlief in der Schweiz bereits mehrere Asylverfahren erfolglos. Unbestritten ist, dass diese Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind; zuletzt erwuchs das am (...) eingeleitete dritte Asylverfahren der Beschwerdeführerin in Rechtskraft. Das vorliegend zur Beurteilung stehende Asylgesuch der Beschwerdeführerin ist demnach als neues (viertes) Asylgesuch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu betrachten. 3.3.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff gemäss Art. 3 AsylG auszugehen. Mit Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. (EMARK 2006 Nr. 18) hat der enge Verfolgungsbegriff eine Ausweitung erfahren, demzufolge ist bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von Vorbringen auch die Verfolgung durch private Dritte bei mangelnder Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden und bei Nichtexistieren staatlicher Strukturen mitzuberücksichtigen. Bei dieser Prüfung kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17). Es gilt demnach vorliegend abzuklären, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung durch die Polizei als haltlos zu bezeichnen ist. 3.3.2.1 Die Vorinstanz führt in ihrer abweisenden Begründung aus, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, ihre Vorbingen übereinstimmend und nachvollziehbar darzulegen. So habe sie anlässlich des dritten Asylgesuches (...) angegeben, Banditen hätten Geld von ihren Söhnen D._______ und C._______ verlangt und auch bekommen. Banditen hätten ihre Söhne misshandelt. Die Söhne seien deswegen zur Polizei gegangen, diese hätten sie geschlagen und nichts unternommen. Diese Aussagen würden in keiner Weise mit denjenigen im jetzigen Verfahren übereinstimmen. Auf diese Ungereimtheiten angesprochen, sei die Gesuchstellerin nicht imstande gewesen, diese zu erklären. Weiter sei nicht einzusehen, weshalb die Söhne der Gesuchstellerin während fast zwei Jahren derart viel Geld bezahlt hätten, ohne etwas dagegen zu unternehmen. Weder der Beschwerdeschrift in eigener Sache noch der Beschwerdeeingabe im Verfahren des Sohnes D._______ (auf deren Begründung die Beschwerdeführerin zur eigenen Beschwerdebegründung grundsätzlich verweist), ist bezüglich der von der Vorinstanz angeführten Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin etwas konkretes zu entnehmen: Sämtliche Argumente der Beschwerde beziehen sich auf das Verfahren des Sohnes und damit auf die diesbezüglich von der Vorinstanz angeführte Unglaubhaftigkeit und Widersprüchlichkeit zwischen seinen Aussagen und denjenigen der Beschwerdeführerin. In der Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führt aus, dass sich aufgrund der offensichtlichen Ungereimtheiten der Aussagen der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Entscheides - wie auch zum Zeitpunkt der Vernehmlassung - keine Hinweise dafür ergeben würden, dass nach (...) Ereignisse eingetreten seien, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. Die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin kann nicht gehört werden: Die von ihr angeführten Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin beziehen sich allesamt auf Diskrepanzen zwischen den Aussagen, welche die Beschwerdeführerin anlässlich ihres Asylverfahrens 2004 machte und denjenigen im vorliegenden Verfahren. Im vorliegenden Verfahren bringt die Beschwerdeführerin jedoch Ereignisse vor, welche nach Abschluss des vorangehenden Asylverfahrens, also nach der Rückkehr im (...) 2004, vorgefallen sein sollen. Eine Widersprüchlichkeit zwischen den Schilderungen zweier verschiedener Ereignisse in verschiedenen Zeitspannen ist jedoch logischerweise gar nicht möglich. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin an der summarischen Erstbefragung und derjenigen im Kanton ergeben sich, gemessen am reduzierten Beweismasstab, keine offensichtlichen Unglaubhaftigkeitselemente, sagte sie doch an beiden Anhörungen aus, dass Polizisten vorbeigekommen seien und ihren Sohn mitgenommen und von diesem Geld verlangt hätten. Er sei auf dem Polizeiposten misshandelt und nach einer allfälligen Asylgesuchseinreichung befragt worden. Weiter hätten die Polizisten ihm gedroht, seinen Sohn (ihren Enkel) umzubringen, oder zu entführen, wenn er nicht zahle (H8, S. 3f., und H1, S. 4). Auch wenn aufgrund der zahlreichen Verfahren der Beschwerdeführerin ansatzweise verständlich ist, weshalb die Vorinstanz Bezug auf bereits abgeschlossene Asylverfahren nehmen wollte, so ist dennoch anzumerken, dass die von ihr eingeworfenen Fragen zur "Widersprüchlichkeit" gegenüber den Aussagen im Jahre 2004 die Befragung dominieren, obwohl sie in keiner Weise geeignet sind, die Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren rechtsgenüglich zu klären, ausser die Vorinstanz habe damit aufzeigen wollen, dass aufgrund der in früheren Verfahren erkannten Unglaubhaftigkeit die im vierten Asylverfahren geltend gemachte Verfolgung als haltlos erachtet werden müsse. Die Verfügung vom (...) enthält jedoch keine solche Begründung. Die Aussagen der Beschwerdeführerin mögen spärlich anmuten, doch gilt es zu berücksichtigen, dass lediglich zwei äusserst summarische Befragungen stattfanden. Offensichtliche Unglaubhaftigkeitsmerkmale sind für das Gericht zumindest nicht erkennbar. 3.3.2.2 Es stellt sich demnach die Frage, ob die geltend gemachten Übergriffe seitens der Polizei als zum vornherein haltlos betrachtet werden dürfen. Wie in einer einlässlichen Abklärung seitens des Gerichtes zur Frage der Schutzfähigkeit und der Schutzwilligkeit des serbischen Staates gegenüber Angehörigen der Roma-Minderheit ausgeführt wurde, ist das Verhalten der Polizei gegenüber Romas keineswegs unproblematisch: Einerseits reagieren die polizeilichen Behörden auf rapportierte Übergriffe mitunter wenig oder gar nicht, andrerseits kommen auch Übergriffe seitens der Polizei selbst auf Angehörige der Roma vor (vgl. US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006, Serbia, section 5; Human Rights Watch, World Report 2007, Country Summary Serbia, January 2007, S. 4; siehe auch Urteil vom 3. September 2007 i.S. J. S. [E-4837/2006 E 3.5]). Von einer manifesten Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden kann demnach nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Die Vorbringen, die polizeilichen Behörden selbst hätten die Beschwerdeführerin und ihre Familie verfolgt, sind demnach nicht als haltlos zu bezeichnen. 3.3.3 Zusammenfassend ist demnach anzuführen, dass den Aussagen der Beschwerdeführerin Hinweise zu entnehmen sind, dass seit Abschluss des letzten Asylverfahrens im (...) 2004 Ereignisse eingetreten sind, welche geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 3.3.4 Ungeachtet der Frage, ob die individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin (inklusive der diskriminierenden Behandlung seitens der Bevölkerung und die Verweigerung des Schulbesuchs des Enkels) letztlich zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl führen könnten, ist jedenfalls festzuhalten, dass eine einlässliche und seriöse Evaluation des Verhaltens der Behörden gegenüber Roma in Bezug auf eine allfällige, mittelbare staatliche Verfolgung durch die Duldung von behördlichen Übergriffen nicht vorfrageweise in einem formellen Verfahren geschehen kann. Notabene führt auch die Prüfung, ob für Roma im übrigen Staatsgebiet Serbiens eine Fluchtalternative besteht, nicht zu anderen Schlüssen, zumal das Bestehen einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative nicht im Rahmen einer vorfrageweisen Prüfung der Eintretensvoraussetzungen, sondern in einem materiellen Verfahren zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5). 4. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin weitgehend widerspruchslos und in sich kohärent ausgesagt. Unter Berücksichtigung des oben Gesagten sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Familie sei wiederholt von Polizisten belästigt und bedroht worden, nicht als zum Vornherein haltlos zu bezeichnen. Das Bundesamt wäre deshalb gehalten gewesen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten und dieses materiell zu behandeln. Aus diesen Überlegungen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und zu einem materiellen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 5.2 Der Beschwerdeführerin ist für die notwendigen Kosten im Sinne des Gesetzes eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend hat der Vertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht, weshalb das Gericht die Entschädigung, in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE und unter Anrechnung eines geschätzten Instruktionsaufwandes, der Beschwerdeeingabe und der Koordination mit dem Verfahren der Familie des Sohnes, auf Fr. 500.-- festsetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom (...) wird aufgehoben. 2. Die Akten werden dem BFM zur Neubeurteilung des Asylgesuches überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter (eingeschrieben)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)

- das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht G._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Contessina Theis Versand: