Asyl und Wegweisung
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
E. 3 Prozesslogisch ist vorab über den Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, zu befinden. In diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführenden eine Gehörsverletzung respektive eine Verletzung der Begründungspflicht. Das Argument, wonach sich das BFM betreffend Botschaftsauskunft mit der diesbezüglichen Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 25. Mai 2007 nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt habe, überzeugt indes nicht. Aufgrund des eindeutigen Ergebnisses (kein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Strafverfahren im relevanten Zeitraum) war das Bundesamt nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, und konnte sich praxisgemäss auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Ein detaillier-teres Eingehen auf die im Übrigen teilweise eher spekulativen Erklärungsversuche der Beschwerdeführenden für die aus ihrer Sicht negative Botschaftsauskunft war entsprechend nicht notwendig. Abgesehen davon waren sie offensichtlich in der Lage, die erstinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten; eine Verletzung der Begründungspflicht ist mithin auch in diesem Lichte besehen nicht erkennbar. Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden auf S. 8 der Beschwerdeschrift und in ihrer Replik geltend, die im Entscheid nicht näher spezifizierten "Erkenntnisse des BFM zur Gerichtsbarkeit in Serbien" und die in der Vernehmlassung thematisierte Verbesserung des Gesundheitswesens im Heimatland seien wiederum nicht mit einer hinreichenden Begründung versehen worden. Dazu ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung zumindest die Beurteilungskriterien erkennen lässt, welche das Bundesamt zu seinen Schlüssen betreffend der angeblich eingeleiteten Strafuntersuchung und der Behandlung medizinischer Leiden vor Ort geführt hat. Die gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht sind somit als erfüllt zu bezeichnen, auch wenn betreffend Gesundheit der Beschwerdeführerin durchaus auch eine etwas umfassendere Auseinandersetzung in Betracht gekommen wäre. Des Weiteren basieren die Schlussfolgerungen des BFM im Hinblick auf das Gerichtswesen in Serbien und die medizinische Infrastruktur offensichtlich nicht nur auf einzelfallspezifischen Abklärungen vor Ort, sondern auf dem Wissen der Asylbehörden zur generellen Situation im Herkunftsland der Beschwerdeführenden. Dieses Amtswissen, dessen Quellen verschiedener Art sein können wie beispielsweise Dienstreisen, Fachliteratur, Dokumentationen und Medienberichte, unterliegt als solches - auch wenn in gewissen Fällen vermehrte Quellenangaben durch das BFM wünschenswert wären - nicht den Bestimmungen über die Akteneinsicht und das rechtliche Gehör, weshalb diesbezüglich ohnehin keine Rechtsnorm durch die Vorinstanz verletzt wurde.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat.
E. 4.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vergewaltigung durch einen serbischen Polizisten wie auch die daraus resultierende angebliche Verfolgungssituation ihres Ehemannes seien unglaubhaft. Diese Auffassung ist nach einer Durchsicht der Akten und einer Würdigung der eingereichten Beweismittel zu teilen. Die Beschwerdeführerin war im Rahmen der Erstbefragung offenbar noch in der Lage, die gestellten Fragen zu beantworten. Die Anhörung vom 8. März 2006 musste hingegen in Anbetracht ihrer gesundheitlichen Situation abgebrochen werden. Auch bei der am 18. Oktober 2006 wiederholten Anhörung wirkte sie nur bedingt einvernahmefähig (vgl. dazu u.a. das Arztzeugnis vom 24. März 2006; A 17/3). Zu Recht dürfte das BFM somit im angefochtenen Entscheid davon abgesehen haben, ihr Aussageverhalten anlässlich der (versuchten) Anhörungen bei der Begründung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen argumentativ zu berücksichtigen. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind hingegen nicht mit dem erwähnten Mangel behaftet. Die geltend gemachte Vergewaltigung der Ehefrau schilderte er zwar bereits bei der ersten Befragung relativ detailliert (A 3/9, S. 5 f.). Zudem war er bei der Anhörung vom 8. März 2006 in der Lage, den Wochentag, an welchem das geltend gemachte Verbrechen stattgefunden habe, auf Anhieb korrekt anzugeben (A 14/24, S. 12). Andererseits sind seine Angaben zum Vorgefallenen auf Nachfragen mitunter doch eher knapp und kaum mit Realkennzeichen versehen ausgefallen und vermögen so nur bedingt den Eindruck von tatsächlich Erlebtem zu vermitteln (A 14/24, S. 14 ff.). Demgegenüber ist wiederum festzuhalten, dass er die Umstände respektive seine Wahrnehmung des Delikts in beiden Befragungen insgesamt übereinstimmend zu schildern in der Lage war. Andererseits hielt das BFM zu Recht fest, dass er die Auskunftsperson des Spitals abweichend zu Protokoll gab (Arzt beziehungsweise Krankenschwester; vgl. A 3/9, S. 5 Mitte, und A 14/24, S. 6, 12 und 19). Diese mangelnde Kongruenz ist jedoch in Anbetracht des Summarcharakters der Erstbefragung möglicherweise nicht überzubewerten. Entgegen den Beschwerdevorbringen ins Gewicht fällt jedoch die widersprüchliche Darlegung der Eheleute betreffend Erhalt des Spitaldokuments. Derweil der Beschwerdeführer angab, der Austrittsbericht sei ihm zusammen mit dem Polizeidokument im selben Umschlag übermittelt worden (A 14/24, S. 7), behauptete die Beschwerdeführerin (im Rahmen der Erstbefragung, anlässlich welcher sie einen einvernahmefähigen Eindruck erweckte) vorerst, dieses beim Spitalaustritt persönlich ausgehändigt erhalten zu haben (A 2/9, S. 5). Die Erwägung des BFM, ärztliche Dokumente würden unter Umständen auch als Gefälligkeit ausgestellt, ist in Anbetracht dieser divergierenden Aussagen entsprechend nicht von der Hand zu weisen. Als Zwischenergebnis ist deshalb festzuhalten, dass bereits durch die erwähnten Unstimmigkeiten gewisse Zweifel an der Vergewaltigung in der geltend gemachten Form bestehen. Beim Polizeidokument vom 5. November 2005 fällt vorab auf, dass darin der Vergewaltiger namentlich aufgeführt wird (vgl. die Übersetzung in A 3/9, S. 6 unten). Dennoch war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, ihn zu benennen. Auch unter Berücksichtigung allfälliger Verdrängungsmechanismen (vgl. A 14/24, S. 13) vermag bereits dieser Umstand gegen die Authentizität des Belegs zu sprechen, zumal vom Beschwerdeführer die genaue Kenntnis des Inhalts des eingereichten Beweismittels hätte erwartet werden können, wenn es sich auf ein reales Ereignis beziehen würde. In diesem Lichte zu würdigen ist auch die Tatsache, dass er das Dokument zuerst fälschlicherweise als Vorladung bezeichnete. Auch dessen angeblicher postalischer Erhalt zusammen mit der ferner eingereichten Spitalbestätigung im selben Umschlag mutet eher realitätsfremd an (A 3/9, S. 6; A 14/24, S. 7). Die Botschaftsabklärungen haben sodann klarerweise ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum kein Verfahren bei der zuständigen Behörde anhängig gemacht wurde. Entgegen den Beschwerdevorbringen besteht kein Anlass, die vorgenommenen Abklärungen als ungenügend zu qualifizieren und ergänzende Erkundigungen vor Ort einzuziehen. Zusammen mit den obenstehend erwähnten ungereimten Angaben des Beschwerdeführers entsteht vielmehr der Eindruck, der besagte Beleg sei nicht ordnungsgemäss durch eine zuständige Stelle verfasst worden. Die diesbezüglich vom BFM ferner aufgelisteten Unstimmigkeiten vermögen sodann jedenfalls insgesamt mehr zu überzeugen als die - bereits unter Ziff. 3 erwähnten - eher spekulativen und zum Teil etwas wortklauberischen Gegenargumente in der Beschwerde respektive der Eingabe vom 25. Mai 2007. Dass gemäss Botschaftsauskunft eine Auskunftsperson _______ als Reiseziel der Beschwerdeführenden angegeben haben soll, ändert nichts an dieser Sichtweise, zumal so ja lediglich in einem Nebenpunkt eine im Ergebnis unzutreffende Destination festgehalten wurde. Ob die Beschwerdeführenden unter Umständen vorerst eine Reise nach _______ in Betracht zogen, kann mangels Relevanz mithin offenbleiben. Im Ergebnis kann demnach nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer wegen der Verletzung eines serbischen Polizisten behördlichen Ahndungsmassnahmen ausgesetzt wurde oder solche nach der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. An dieser Einschätzung ändert das nachgereichte Polizeidokument vom 10. November 2005 offensichtlich nichts, da es - wie die Vorinstanz richtigerweise anmerkt - mit dem bereits vor Ort überprüften angeblichen Strafverfahren in direktem Zusammenhang stehen würde und mithin ebenfalls nicht für authentisch erachtet werden kann. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführenden für die erst am 25. Mai 2007 erfolgte Einreichung des Belegs jegliche Erklärung schuldig geblieben sind. Die Frage, inwieweit strafrechtliche Sanktionen wegen eines allfälligen Nothilfe- oder Notwehrexzesses in Serbien als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen wären, stellt sich vorliegend entsprechend nicht. Die im spitalärztlichen Dokument aufgelisteten Verletzungen respektive Befunde lassen sodann unter Umständen tatsächlich auf ein Sexualdelikt schliessen. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise erscheint die Angabe der Tatumstände in einem rein medizinischen und kurz gefassten Dokument nicht als unabdingbar. Da im Übrigen vom BFM diesbezüglich keine Fälschungsmerkmale explizit moniert werden und auch keine solchen prima vista ersichtlich sind, ist das Beweismittel - unbesehen der Vermutung der Vorinstanz, dass es sich auch um ein Gefälligkeitsdokument handeln könnte - als Indiz grundsätzlich geeignet, einen sexuellen Übergriff in einem gewissen Ausmass zu belegen. Den genauen Tathergang und namentlich die Täterschaft (angeblich ein serbischer Polizist) können mit dem Spitaldokument jedoch in keiner Weise schlüssig belegt werden. Es mag gestützt auf den eingereichten Spitalbericht und die in der Schweiz verfassten Arztberichte zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin in Serbien Opfer von (sexueller) Gewalt wurde. Auch die Traumatisierung ist in Anbetracht der eingereichten Arztberichte aus der Schweiz nicht zu bezweifeln. Deren Ursache bleibt indes letztlich im Dunkeln. Eine Vergewaltigung kommt nach dem Gesagten zwar in Betracht, erscheint aber in Anbetracht der Aktenlage nicht zwingend als einzige mögliche Ursache. Unglaubhaft sind hingegen die angebliche Begehung dieses Delikts durch die im Polizeidokument erwähnte Person und die behördlichen Konsequenzen für den Beschwerdeführer. Sollte die Beschwerdeführerin vor Ort tatsächlich (unter welchen Umständen auch immer) Opfer von (sexueller) Gewalt geworden sein, stellte dies im Übrigen auch in Serbien einen Straftatbestand dar. Ein asylrelevanter Hintergrund, welcher insbesondere bei einem Täter aus Polizeikreisen zumindest näher hätte abgeklärt werden müssen, respektive eine nicht hinreichende Schutzinfrastruktur (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) kann aber aufgrund der bestehenden Aktenlage beziehungsweise des Gesagten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Letzteres auch deshalb, weil die Polizei - würde man der diebezüglichen Argumentation der Beschwerdeführenden folgen - eingeschritten sei und die Überführung der Beschwerdeführerin zur Betreuung ins Spital veranlasst haben soll.
E. 4.4 Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie in Serbien aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben müssen. Auch eine asylrelevante Kollektivverfolgung wegen ihrer Ethnie ist praxisgemäss offensichtlich nicht gegeben. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch haben sie einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er und seine Ehefrau für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Serbien eine derartige Gefahr droht, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde.
E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.2.1 Die derzeitige Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden, welcher vom Bundesrat mit Beschluss vom 1. April 2009 als "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde, ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gezeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Ferner stehen die nach wie vor gegebenen Diskriminierungen von Roma im täglichen Leben nach ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden für sich alleine einem Vollzug nach Serbien nicht entgegen (vgl. dazu das Urteil E-4837/2006 vom 3. September 2007). Es ist demnach im vorliegenden Fall einzig zu prüfen, ob individuelle Gründe den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen.
E. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sie sei traumatisiert und auf eine fortgesetzte medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen. Der Beschwerdeführer weist auf Herzprobleme hin. Aus diesen Gründen sei es ihnen nicht zuzumuten, in ihren Heimatstaat zurückzukehren.
E. 6.2.3 Aus den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Asylverfahrens eingereichten ärztlichen Berichten ergibt sich ohne weiteres, dass sie unter erheblichen psychischen Problemen leidet. Diagnostiziert wurde eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (vgl. Arztbericht vom 25. Oktober 2007). Gemäss dem jüngsten Arztbericht habe sich die Situation leicht verbessert, es liege noch eine mittelgradige Depression vor (vgl. Arztbericht vom 17. September 2009). Nebst einer ambulanten Therapie war offenbar auch eine viertägige stationäre Behandlung vom 11. bis zum 14. Juli 2006 von Nöten. Aus dieser sei sie indes auf ihren Wunsch frühzeitig entlassen worden, da sie sich aus sprachlichen und kulturellen Gründen in der Patientengruppe nicht habe integrieren können (vgl. A 22/6). Gemäss aktuellem Bericht nimmt die Beschwerdeführerin nach wie vor eine ambulante Therapie in Anspruch und erhält Antidepressiva Remeron, Citalopram und NL.Seroquel. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der von der Vorinstanz namentlich auch in der Vernehmlassung vom 14. November 2007 vertretenen Auffassung zum Schluss, dass die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung in Serbien grundsätzlich so ausgestaltet ist, dass die von der Beschwerdeführerin benötigte ambulante psychiatrische beziehungsweise psychologische Therapie vor Ort weitergeführt werden kann und die benötigten Medikamente erhältlich sind. Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Publikation hinsichtlich der medizinischen Versorgung vor Ort basiert auf Erkenntnissen, welche im Jahr 2004 gewonnen wurden; ihr kommt aktuell mithin nur beschränkt entscheidwesentliche Bedeutung zu. Während in ländlichen Gebieten die Behandlung psychischer Krankheiten nicht flächendeckend möglich ist, bestehen psychiatrische Abteilungen in den Krankenhäusern der grösseren Städte (vgl. SFH, Serbien-Montenegro: Update zur sozialen und medizinischen Lage der Vertriebenen, März 2005, S. 15). Die psychiatrische Versorgung hat sich in den letzten Jahren unter der Leitung des psychiatrischen Zentrums der Universitätsklinik Belgrad und des Instituts für Psychiatrie stetig verbessert. Es gibt auch NGOs, interna-tionale und kirchliche Institutionen, welche gratis psychologische Bera-tung anbieten (vgl. Mental Health Policy Paper, Reform of mental health care in Serbia: ten steps plus one, World Psychiatry 2007, 6:51-53; European Union: European Commission, Serbia 2007 Progress Report, 6.11.2007, S. 14, www.unhcr.org/refworld/docid/47382ce72.html, zuletzt besucht am 14. Oktober 2009). Allerdings ist die Frage der Möglichkeit der Behandlung der gesundheitlichen Probleme für sich alleine noch kein genügendes Indiz für die Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Es ist vielmehr im Rahmen einer Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob es der Beschwerdeführerin angesichts ihrer Beeinträchtigungen voraussichtlich gelingen würde, sich in Serbien wiederum eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. Dies ist zu bejahen. So wird sie die Rückkehr zusammen mit ihrem Ehemann antreten können. Dieser leidet zwar an Herzbeschwerden; diese erscheinen indes gemäss aktueller Aktenlage jedenfalls nicht als derart, dass eine allfällige Weiterbehandlung vor Ort nicht gesichert wäre (vgl. Arztbericht vom 12. Dezember 2007 sowie vom 22. September 2009). Der Beschwerdeführer war denn auch gemäss seinen eigenen Aussagen bereits vor seiner Ausreise in seinem Heimatland medizinisch betreut worden. Einer in den medizinischen Berichten erwähnten Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin in Anbetracht der bevorstehenden Rückreise könnte sodann durch eine geeignete Medikation Rechnung getragen werden. In den Akten finden sich schliesslich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten werden. So verfügen sie vor Ort offenbar über soziale Anknüpfungspunkte und eine Wohngelegenheit, wohnt doch noch ihre verheiratete Tochter dort mit ihrer Familie und sie selbst verfügen über ein Haus. In beruflicher Hinsicht erscheint eine Wiederaufnahme der Verkaufstätigkeit des Beschwerdeführers als nicht ausgeschlossen. Auch gewisse Unterstützungsleistungen durch Verwandte aus dem Ausland respektive der Schweiz erscheinen als realistisch. Es sollte ihnen so gelingen, sich im Heimatland wieder zu etablieren (vgl. A 2/9, S. 2 f.; A 3/9, S. 2 f.; A 4/24, S. 4 f. und 9 unten; A 30/2, S. 2 Punkt 1). Insbesondere darf auch davon ausgegangen werden, dass sie auf allenfalls kostenpflichtige Medikamente oder Teile der medizinischen Behandlung nicht mangels Finanzierung verzichten müssen.
E. 6.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 12. November 2007 gutgeheissen wurde, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7517/2007/wif {T 0/2} Urteil vom 20. Oktober 2009 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren _______, und Y._______, geboren _______, Serbien, beide vertreten durch lic. iur. Simon Rosenthaler, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2007 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihr Heimatland am 15. November 2005 zusammen mit ihrem Sohn und gelangten von ihnen unbekannten Ländern herkommend am 16. November 2005 in die Schweiz. Hier suchten sie gleichentags um Asyl nach. Die Summarbefragungen fanden am 30. November 2005 in _______ statt. Die Beschwerdeführenden wurden am 8. März 2006 beziehungsweise 18. Oktober 2006 durch die kantonale Behörde angehört. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, der Ethnie der Roma anzugehören und aus _______ (_______/Serbien) zu stammen. Wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit sei er immer wieder behelligt und diskriminiert worden. Anfang November 2005 sei seine Frau in ihrem Zweitdomizil in _______ vergewaltigt worden. Er sei zu genau diesem Zeitpunkt nach Hause gekommen und habe den Täter als einen ihm vom Sehen bekannten Polizeibeamten identifiziert. Er sei auf den Vergewaltiger losgegangen und habe ihn mit einem Messer verletzt. Seine Frau habe geschrien. Die Polizei sei erschienen und habe ihn und den Vergewaltiger getrennt. Der verletzte Vergewaltiger sei mit einer Ambulanz fortgebracht worden. Seine Ehefrau sei mit einer anderen Ambulanz ins Spital gefahren worden. Er selbst sei auf den Posten mitgenommen und zum Vorgefallenen befragt worden. Nach einer halben Stunde habe man ihn entlassen. Einige Tage später sei ihm ein Dokument der Polizeibehörde von _______ zugestellt worden. Darin habe man ihm mitgeteilt, aufgrund seines Angriffs gegen den Vergewaltiger respektive der ihm zugefügten Verletzungen müsse er mit einer Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren rechnen. In Anbetracht dieser Situation habe er sich vorerst im Dorf seines Bruders versteckt und sei zusammen mit der Ehefrau und dem Sohn wenig später ausgereist. Im Übrigen legte er dar, an einer Erkrankung des Herzens zu leiden. Die Beschwerdeführerin - ebenfalls eine Roma aus _______ - sagte aus, am 5. November 2005 in der Wohnung von einem Polizeibeamten in Zivil aufgesucht worden zu sein. Dieser sei ihr vom Sehen her bekannt gewesen. Er habe von ihr Geld verlangt. Sie habe erklärt, kein Geld zu haben, und sei durch ihn vergewaltigt worden. Ihr Ehemann, welcher sie nach seinem Eintreffen verteidigt habe, müsse nun mit einer mehrjährigen Haftstrafe rechnen, da der Vergewaltiger verletzt worden sei. Entsprechend hätten sie sich zur Flucht entschlossen. Sie stehe aufgrund ihrer prekären gesundheitlichen Situation in medizinischer Behandlung. Als Belege für ihre Vorbringen gaben die Beschwerdeführenden ein Dokument der serbischen Polizei aus _______ vom 5. November 2005, ein die Beschwerdeführerin betreffendes ärztliches Schreiben des Spitals in _______ vom 5. November 2005 und weitere, die Beschwerdeführerin betreffende ärztliche Unterlagen aus der Schweiz - datierend vom 3. März 2006, 24. März 2006, 7. April 2006, 31. Mai 2006, 14. Juli 2006 und 16. August 2006 - zu den Akten. B. In der Folge gelangte das BFM am 27. Januar 2007 an die Schweizerische Botschaft in _______ und ersuchte um Abklärungen vor Ort. Deren Ergebnis ging am 11. April 2007 bei der Vorinstanz ein. C. Am 12. April 2007 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den Erkenntnissen der Botschaft. Deren Abklärungen hätten unter anderem ergeben, dass sie tatsächlich an der von ihnen angegebenen Adresse wohnhaft gewesen seien. Eine Auskunftsperson habe angegeben, die Beschwerdeführenden seien nach _______ gezogen. Das eingereichte Polizeidokument müsse aufgrund formaler und inhaltlicher Ungereimtheiten als nicht authentisch bezeichnet werden. Zudem sei festgestellt worden, dass gegen den Beschwerdeführer im Zeitraum von 2005 bis 2007 bei den zuständigen Behörden kein Strafverfahren stattgefunden habe. D. Mit Eingabe vom 18. April 2007 hielten die Beschwerdeführenden an der Echtheit des eingereichten Polizeidokuments fest. Gleichzeitig stellten sie die Nachreichung weiterer Beweismittel in Aussicht und ersuchten diesbezüglich um Fristeinräumung. Diese wurde ihnen vom BFM am 1. Mai 2007 gewährt. E. Am 1. Mai 2007 ging beim BFM das Akteneinsichtsgesuch der neu bestellten Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden vom 30. April 2007 ein. Darin wurde insbesondere um eine weitergehende Offenlegung der Botschaftskorrespondenz und um Fristerstreckung ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2007 wies das BFM das generelle Gesuch um Akteneinsicht für den damaligen Zeitpunkt ab. Die Botschaftskorrespondenz wurde unter erneuter Fristansetzung ediert. G. Am 11. Mai 2007 hiess die Vorinstanz das vorerwähnte Akteneinsichtsgesuch gut und verlängerte die mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2007 gewährte Frist betreffend Botschaftskorrespondenz. H. Mit Eingabe vom 25. Mai 2007 machten die Beschwerdeführenden geltend, der Zeitpunkt ihres Wegzugs von der heimatlichen Adresse sei in der Botschaftsauskunft falsch wiedergegeben worden. Auch ihr angebliches Reiseziel treffe nicht zu. Dies spreche gegen die Seriosität der Abklärung. Im Weiteren vermöchten die angeblichen Ungereimtheiten beim Polizeidokument vom 5. November 2005 nicht zu überzeugen. Die jetzt eingereichte Vorladung des Strafgerichts _______ vom 10. November 2007 bestätige das eingeleitete Verfahren. Der Beschwerdeführer sei für den 30. November 2007 vorgeladen worden. Der Umstand, wonach das Verfahren im Gerichtsregister nicht aufgenommen worden sei, müsse auf das diskriminierende Verhalten der lokalen Behörden den Roma gegenüber zurückgeführt werden. Es sei eine ergänzende Botschaftsabklärung durchzuführen. Der Eingabe lag das erwähnte Dokument in Kopie und ein Bericht von amnesty international (ai) vom 15. Oktober 2003 bei. I. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 lehnte das Bundesamt die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, entgegen den Vorhalten der Beschwerdeführenden bestehe kein Anlass, die zuverlässigen und im vorliegenden Fall auch überzeugenden Abklärungsergebnisse der Botschaft bezüglich des Polizeidokuments vom 5. November 2005 in Zweifel zu ziehen. Die Mängel des Dokuments könnten auch nicht mit den von den Beschwerdeführenden erwähnten Diskriminierungen der Roma vor Ort erklärt werden. Die neu in Kopie eingereichte Vorladung des Strafgerichts _______ vom 10. November 2005 stehe angeblich in direktem ursächlichen Zusammenhang mit dem bereits durch die Schweizerische Vertretung geprüften angeblichen Strafverfahren; da dieses jedoch gemäss den erfolgten Abklärungen gar nicht bestehe, komme dem neu eingereichten Beleg offensichtlich kein hinreichender Beweiswert zu. In Anbetracht der Aktenlage erübrige sich ferner die beantragte ergänzende Botschaftsabklärung. Betreffend des Austrittsberichts des Spitals _______ vom 5. November 2005 hielt das BFM unter anderem fest, die darin erwähnten medizinischen Gesichtspunkte seien mit einer Vergewaltigung vereinbar; ein zwingender Kausalzusammenhang sei jedoch nicht evident. Es fehlten Hinweise über Zeitpunkt, Ort und Täterschaft der angeblichen Vergewaltigung. Überdies hätten die Beschwerdeführenden den Erhalt des Arztberichts widersprüchlich geschildert. Insgesamt müsse davon ausgegangen werden, dass deren Angaben bezüglich Spitaleinweisung und der anschliessenden, die Flucht auslösenden Ereignisse konstruiert seien. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergewaltigung durch einen serbischen Polizisten wie auch die daraus resultierende angebliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers erschienen entsprechend als unglaubhaft. Den Vollzug der Wegweisung nach Serbien erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin könnten auch vor Ort behandelt werden. J. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 5. November 2007 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Asylgewährung, eventualiter die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung, die erneute Durchführung einer Botschaftsabklärung, subeventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Einräumung eines Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen des Bundesamtes und die Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihres Sohnes (_______). Zur Begründung ihrer Begehren machten sie vorab geltend, die Minderheit der Roma in Serbien sei gemäss übereinstimmenden Berichten aktuell nach wie vor Übergriffen durch Zivilisten und Polizisten ausgesetzt. Es sei das Vorliegen einer asylrelevanten Kollektivverfolgung zu prüfen. Die Beschwerdeführenden hätten zudem eine individuell-konkrete Verfolgung glaubhaft machen können. Die Botschaftsauskunft vermöge in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz habe sich mit der diesbezüglichen Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 25. Mai 2007 nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt. Die vom BFM zitierten Erkenntnisse zur Gerichtsbarkeit in Serbien seien sodann als pauschales Argument nicht spezifiziert worden; als Verletzung der Begründungspflicht sei so dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs erneut nicht genügend Rechnung getragen worden. Ferner fänden die vom BFM geäusserten Zweifel an der Authentizität des Spitalberichts vom 5. November 2005 als blosse Spekulation in den vorliegenden Akten keine Stütze. Schliesslich habe die Vorinstanz die Diskrepanz in den Aussagen der Eheleute zum Erhalt des Spitalberichts überbewertet. Ein Vollzug der Wegweisung würde sodann gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstos-sen. Die Beschwerdeführerin stehe seit dem 29. August 2006 in ambulanter Behandlung beim Psychiatriezentrum _______. Es seien eine posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen diagnostiziert worden. Eine adäquate Weiterbehandlung im Heimatland sei für sie als Roma in keiner Weise gewährleistet. Im Falle einer erzwungenen Rückkehr müsse befürchtet werden, dass sie sich das Leben nehme. Auch der Beschwerdeführer habe gesundheitliche Probleme (Herzbeschwerden). Weitergehende Untersuchungen müssten noch durchgeführt werden. Der Eingabe lagen ein die Beschwerdeführerin betreffender Arztbericht vom 25. Oktober 2007, ein Spital-Austrittsbericht vom 26. Juni 2007, den Beschwerdeführer betreffend, eine Arbeitsbestätigung des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2007 und eine Publikation hinsichtlich der medizinischen Versorgung vor Ort bei. K. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Koordination der Verfahren _______ in Aussicht. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. L. Mit Vernehmlassung vom 14. November 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Gemäss Erkenntnissen des BFM habe sich in den letzten Jahren die therapeutische Situation in Serbien stark verbessert. Insbesondere in grösseren medizinischen Zentren werde wieder ein breites Spektrum von Therapien nach westeuropäischen Mustern angeboten. Es fehlten auch Anhaltspunkte dafür, dass Angehörige von Minderheiten nicht zur staatlichen medizinischen Versorgung zugelassen würden oder mit besonderen Schwierigkeiten konfrontiert wären. Zudem seien staatliche medizinische Leistungen in Serbien gratis. M. Nach gewährter Fristerstreckung hielten die Beschwerdeführenden mit Replik vom 17. Dezember 2007 an ihren bisherigen Darlegungen fest. Eine telefonische Rückfrage beim behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin habe ergeben, dass ihr Zustand unverändert schlimm sei. Auch der Beschwerdeführer stehe in Behandlung. Der Eingabe lag ein diesbezüglicher ärztlicher Kurzbericht vom 12. Dezember 2007 bei. N. Am 28. Januar 2009 zog der Sohn der Beschwerdeführenden (_______) seinen Rekurs aufgrund der erfolgten Heirat mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Person in den noch hängigen Punkten zurück. Demzufolge wurde seine Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht am 9. Februar 2009 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. O. Auf entsprechende Aufforderung hin reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2009 aktuelle Arztberichte nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). 3. Prozesslogisch ist vorab über den Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, zu befinden. In diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführenden eine Gehörsverletzung respektive eine Verletzung der Begründungspflicht. Das Argument, wonach sich das BFM betreffend Botschaftsauskunft mit der diesbezüglichen Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 25. Mai 2007 nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt habe, überzeugt indes nicht. Aufgrund des eindeutigen Ergebnisses (kein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Strafverfahren im relevanten Zeitraum) war das Bundesamt nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, und konnte sich praxisgemäss auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Ein detaillier-teres Eingehen auf die im Übrigen teilweise eher spekulativen Erklärungsversuche der Beschwerdeführenden für die aus ihrer Sicht negative Botschaftsauskunft war entsprechend nicht notwendig. Abgesehen davon waren sie offensichtlich in der Lage, die erstinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten; eine Verletzung der Begründungspflicht ist mithin auch in diesem Lichte besehen nicht erkennbar. Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden auf S. 8 der Beschwerdeschrift und in ihrer Replik geltend, die im Entscheid nicht näher spezifizierten "Erkenntnisse des BFM zur Gerichtsbarkeit in Serbien" und die in der Vernehmlassung thematisierte Verbesserung des Gesundheitswesens im Heimatland seien wiederum nicht mit einer hinreichenden Begründung versehen worden. Dazu ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung zumindest die Beurteilungskriterien erkennen lässt, welche das Bundesamt zu seinen Schlüssen betreffend der angeblich eingeleiteten Strafuntersuchung und der Behandlung medizinischer Leiden vor Ort geführt hat. Die gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht sind somit als erfüllt zu bezeichnen, auch wenn betreffend Gesundheit der Beschwerdeführerin durchaus auch eine etwas umfassendere Auseinandersetzung in Betracht gekommen wäre. Des Weiteren basieren die Schlussfolgerungen des BFM im Hinblick auf das Gerichtswesen in Serbien und die medizinische Infrastruktur offensichtlich nicht nur auf einzelfallspezifischen Abklärungen vor Ort, sondern auf dem Wissen der Asylbehörden zur generellen Situation im Herkunftsland der Beschwerdeführenden. Dieses Amtswissen, dessen Quellen verschiedener Art sein können wie beispielsweise Dienstreisen, Fachliteratur, Dokumentationen und Medienberichte, unterliegt als solches - auch wenn in gewissen Fällen vermehrte Quellenangaben durch das BFM wünschenswert wären - nicht den Bestimmungen über die Akteneinsicht und das rechtliche Gehör, weshalb diesbezüglich ohnehin keine Rechtsnorm durch die Vorinstanz verletzt wurde. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. 4.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vergewaltigung durch einen serbischen Polizisten wie auch die daraus resultierende angebliche Verfolgungssituation ihres Ehemannes seien unglaubhaft. Diese Auffassung ist nach einer Durchsicht der Akten und einer Würdigung der eingereichten Beweismittel zu teilen. Die Beschwerdeführerin war im Rahmen der Erstbefragung offenbar noch in der Lage, die gestellten Fragen zu beantworten. Die Anhörung vom 8. März 2006 musste hingegen in Anbetracht ihrer gesundheitlichen Situation abgebrochen werden. Auch bei der am 18. Oktober 2006 wiederholten Anhörung wirkte sie nur bedingt einvernahmefähig (vgl. dazu u.a. das Arztzeugnis vom 24. März 2006; A 17/3). Zu Recht dürfte das BFM somit im angefochtenen Entscheid davon abgesehen haben, ihr Aussageverhalten anlässlich der (versuchten) Anhörungen bei der Begründung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen argumentativ zu berücksichtigen. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind hingegen nicht mit dem erwähnten Mangel behaftet. Die geltend gemachte Vergewaltigung der Ehefrau schilderte er zwar bereits bei der ersten Befragung relativ detailliert (A 3/9, S. 5 f.). Zudem war er bei der Anhörung vom 8. März 2006 in der Lage, den Wochentag, an welchem das geltend gemachte Verbrechen stattgefunden habe, auf Anhieb korrekt anzugeben (A 14/24, S. 12). Andererseits sind seine Angaben zum Vorgefallenen auf Nachfragen mitunter doch eher knapp und kaum mit Realkennzeichen versehen ausgefallen und vermögen so nur bedingt den Eindruck von tatsächlich Erlebtem zu vermitteln (A 14/24, S. 14 ff.). Demgegenüber ist wiederum festzuhalten, dass er die Umstände respektive seine Wahrnehmung des Delikts in beiden Befragungen insgesamt übereinstimmend zu schildern in der Lage war. Andererseits hielt das BFM zu Recht fest, dass er die Auskunftsperson des Spitals abweichend zu Protokoll gab (Arzt beziehungsweise Krankenschwester; vgl. A 3/9, S. 5 Mitte, und A 14/24, S. 6, 12 und 19). Diese mangelnde Kongruenz ist jedoch in Anbetracht des Summarcharakters der Erstbefragung möglicherweise nicht überzubewerten. Entgegen den Beschwerdevorbringen ins Gewicht fällt jedoch die widersprüchliche Darlegung der Eheleute betreffend Erhalt des Spitaldokuments. Derweil der Beschwerdeführer angab, der Austrittsbericht sei ihm zusammen mit dem Polizeidokument im selben Umschlag übermittelt worden (A 14/24, S. 7), behauptete die Beschwerdeführerin (im Rahmen der Erstbefragung, anlässlich welcher sie einen einvernahmefähigen Eindruck erweckte) vorerst, dieses beim Spitalaustritt persönlich ausgehändigt erhalten zu haben (A 2/9, S. 5). Die Erwägung des BFM, ärztliche Dokumente würden unter Umständen auch als Gefälligkeit ausgestellt, ist in Anbetracht dieser divergierenden Aussagen entsprechend nicht von der Hand zu weisen. Als Zwischenergebnis ist deshalb festzuhalten, dass bereits durch die erwähnten Unstimmigkeiten gewisse Zweifel an der Vergewaltigung in der geltend gemachten Form bestehen. Beim Polizeidokument vom 5. November 2005 fällt vorab auf, dass darin der Vergewaltiger namentlich aufgeführt wird (vgl. die Übersetzung in A 3/9, S. 6 unten). Dennoch war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, ihn zu benennen. Auch unter Berücksichtigung allfälliger Verdrängungsmechanismen (vgl. A 14/24, S. 13) vermag bereits dieser Umstand gegen die Authentizität des Belegs zu sprechen, zumal vom Beschwerdeführer die genaue Kenntnis des Inhalts des eingereichten Beweismittels hätte erwartet werden können, wenn es sich auf ein reales Ereignis beziehen würde. In diesem Lichte zu würdigen ist auch die Tatsache, dass er das Dokument zuerst fälschlicherweise als Vorladung bezeichnete. Auch dessen angeblicher postalischer Erhalt zusammen mit der ferner eingereichten Spitalbestätigung im selben Umschlag mutet eher realitätsfremd an (A 3/9, S. 6; A 14/24, S. 7). Die Botschaftsabklärungen haben sodann klarerweise ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum kein Verfahren bei der zuständigen Behörde anhängig gemacht wurde. Entgegen den Beschwerdevorbringen besteht kein Anlass, die vorgenommenen Abklärungen als ungenügend zu qualifizieren und ergänzende Erkundigungen vor Ort einzuziehen. Zusammen mit den obenstehend erwähnten ungereimten Angaben des Beschwerdeführers entsteht vielmehr der Eindruck, der besagte Beleg sei nicht ordnungsgemäss durch eine zuständige Stelle verfasst worden. Die diesbezüglich vom BFM ferner aufgelisteten Unstimmigkeiten vermögen sodann jedenfalls insgesamt mehr zu überzeugen als die - bereits unter Ziff. 3 erwähnten - eher spekulativen und zum Teil etwas wortklauberischen Gegenargumente in der Beschwerde respektive der Eingabe vom 25. Mai 2007. Dass gemäss Botschaftsauskunft eine Auskunftsperson _______ als Reiseziel der Beschwerdeführenden angegeben haben soll, ändert nichts an dieser Sichtweise, zumal so ja lediglich in einem Nebenpunkt eine im Ergebnis unzutreffende Destination festgehalten wurde. Ob die Beschwerdeführenden unter Umständen vorerst eine Reise nach _______ in Betracht zogen, kann mangels Relevanz mithin offenbleiben. Im Ergebnis kann demnach nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer wegen der Verletzung eines serbischen Polizisten behördlichen Ahndungsmassnahmen ausgesetzt wurde oder solche nach der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. An dieser Einschätzung ändert das nachgereichte Polizeidokument vom 10. November 2005 offensichtlich nichts, da es - wie die Vorinstanz richtigerweise anmerkt - mit dem bereits vor Ort überprüften angeblichen Strafverfahren in direktem Zusammenhang stehen würde und mithin ebenfalls nicht für authentisch erachtet werden kann. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführenden für die erst am 25. Mai 2007 erfolgte Einreichung des Belegs jegliche Erklärung schuldig geblieben sind. Die Frage, inwieweit strafrechtliche Sanktionen wegen eines allfälligen Nothilfe- oder Notwehrexzesses in Serbien als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen wären, stellt sich vorliegend entsprechend nicht. Die im spitalärztlichen Dokument aufgelisteten Verletzungen respektive Befunde lassen sodann unter Umständen tatsächlich auf ein Sexualdelikt schliessen. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise erscheint die Angabe der Tatumstände in einem rein medizinischen und kurz gefassten Dokument nicht als unabdingbar. Da im Übrigen vom BFM diesbezüglich keine Fälschungsmerkmale explizit moniert werden und auch keine solchen prima vista ersichtlich sind, ist das Beweismittel - unbesehen der Vermutung der Vorinstanz, dass es sich auch um ein Gefälligkeitsdokument handeln könnte - als Indiz grundsätzlich geeignet, einen sexuellen Übergriff in einem gewissen Ausmass zu belegen. Den genauen Tathergang und namentlich die Täterschaft (angeblich ein serbischer Polizist) können mit dem Spitaldokument jedoch in keiner Weise schlüssig belegt werden. Es mag gestützt auf den eingereichten Spitalbericht und die in der Schweiz verfassten Arztberichte zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin in Serbien Opfer von (sexueller) Gewalt wurde. Auch die Traumatisierung ist in Anbetracht der eingereichten Arztberichte aus der Schweiz nicht zu bezweifeln. Deren Ursache bleibt indes letztlich im Dunkeln. Eine Vergewaltigung kommt nach dem Gesagten zwar in Betracht, erscheint aber in Anbetracht der Aktenlage nicht zwingend als einzige mögliche Ursache. Unglaubhaft sind hingegen die angebliche Begehung dieses Delikts durch die im Polizeidokument erwähnte Person und die behördlichen Konsequenzen für den Beschwerdeführer. Sollte die Beschwerdeführerin vor Ort tatsächlich (unter welchen Umständen auch immer) Opfer von (sexueller) Gewalt geworden sein, stellte dies im Übrigen auch in Serbien einen Straftatbestand dar. Ein asylrelevanter Hintergrund, welcher insbesondere bei einem Täter aus Polizeikreisen zumindest näher hätte abgeklärt werden müssen, respektive eine nicht hinreichende Schutzinfrastruktur (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) kann aber aufgrund der bestehenden Aktenlage beziehungsweise des Gesagten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Letzteres auch deshalb, weil die Polizei - würde man der diebezüglichen Argumentation der Beschwerdeführenden folgen - eingeschritten sei und die Überführung der Beschwerdeführerin zur Betreuung ins Spital veranlasst haben soll. 4.4 Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie in Serbien aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben müssen. Auch eine asylrelevante Kollektivverfolgung wegen ihrer Ethnie ist praxisgemäss offensichtlich nicht gegeben. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch haben sie einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er und seine Ehefrau für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Serbien eine derartige Gefahr droht, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.1 Die derzeitige Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden, welcher vom Bundesrat mit Beschluss vom 1. April 2009 als "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde, ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gezeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Ferner stehen die nach wie vor gegebenen Diskriminierungen von Roma im täglichen Leben nach ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden für sich alleine einem Vollzug nach Serbien nicht entgegen (vgl. dazu das Urteil E-4837/2006 vom 3. September 2007). Es ist demnach im vorliegenden Fall einzig zu prüfen, ob individuelle Gründe den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sie sei traumatisiert und auf eine fortgesetzte medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen. Der Beschwerdeführer weist auf Herzprobleme hin. Aus diesen Gründen sei es ihnen nicht zuzumuten, in ihren Heimatstaat zurückzukehren. 6.2.3 Aus den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Asylverfahrens eingereichten ärztlichen Berichten ergibt sich ohne weiteres, dass sie unter erheblichen psychischen Problemen leidet. Diagnostiziert wurde eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (vgl. Arztbericht vom 25. Oktober 2007). Gemäss dem jüngsten Arztbericht habe sich die Situation leicht verbessert, es liege noch eine mittelgradige Depression vor (vgl. Arztbericht vom 17. September 2009). Nebst einer ambulanten Therapie war offenbar auch eine viertägige stationäre Behandlung vom 11. bis zum 14. Juli 2006 von Nöten. Aus dieser sei sie indes auf ihren Wunsch frühzeitig entlassen worden, da sie sich aus sprachlichen und kulturellen Gründen in der Patientengruppe nicht habe integrieren können (vgl. A 22/6). Gemäss aktuellem Bericht nimmt die Beschwerdeführerin nach wie vor eine ambulante Therapie in Anspruch und erhält Antidepressiva Remeron, Citalopram und NL.Seroquel. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der von der Vorinstanz namentlich auch in der Vernehmlassung vom 14. November 2007 vertretenen Auffassung zum Schluss, dass die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung in Serbien grundsätzlich so ausgestaltet ist, dass die von der Beschwerdeführerin benötigte ambulante psychiatrische beziehungsweise psychologische Therapie vor Ort weitergeführt werden kann und die benötigten Medikamente erhältlich sind. Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Publikation hinsichtlich der medizinischen Versorgung vor Ort basiert auf Erkenntnissen, welche im Jahr 2004 gewonnen wurden; ihr kommt aktuell mithin nur beschränkt entscheidwesentliche Bedeutung zu. Während in ländlichen Gebieten die Behandlung psychischer Krankheiten nicht flächendeckend möglich ist, bestehen psychiatrische Abteilungen in den Krankenhäusern der grösseren Städte (vgl. SFH, Serbien-Montenegro: Update zur sozialen und medizinischen Lage der Vertriebenen, März 2005, S. 15). Die psychiatrische Versorgung hat sich in den letzten Jahren unter der Leitung des psychiatrischen Zentrums der Universitätsklinik Belgrad und des Instituts für Psychiatrie stetig verbessert. Es gibt auch NGOs, interna-tionale und kirchliche Institutionen, welche gratis psychologische Bera-tung anbieten (vgl. Mental Health Policy Paper, Reform of mental health care in Serbia: ten steps plus one, World Psychiatry 2007, 6:51-53; European Union: European Commission, Serbia 2007 Progress Report, 6.11.2007, S. 14, www.unhcr.org/refworld/docid/47382ce72.html, zuletzt besucht am 14. Oktober 2009). Allerdings ist die Frage der Möglichkeit der Behandlung der gesundheitlichen Probleme für sich alleine noch kein genügendes Indiz für die Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Es ist vielmehr im Rahmen einer Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob es der Beschwerdeführerin angesichts ihrer Beeinträchtigungen voraussichtlich gelingen würde, sich in Serbien wiederum eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. Dies ist zu bejahen. So wird sie die Rückkehr zusammen mit ihrem Ehemann antreten können. Dieser leidet zwar an Herzbeschwerden; diese erscheinen indes gemäss aktueller Aktenlage jedenfalls nicht als derart, dass eine allfällige Weiterbehandlung vor Ort nicht gesichert wäre (vgl. Arztbericht vom 12. Dezember 2007 sowie vom 22. September 2009). Der Beschwerdeführer war denn auch gemäss seinen eigenen Aussagen bereits vor seiner Ausreise in seinem Heimatland medizinisch betreut worden. Einer in den medizinischen Berichten erwähnten Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin in Anbetracht der bevorstehenden Rückreise könnte sodann durch eine geeignete Medikation Rechnung getragen werden. In den Akten finden sich schliesslich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten werden. So verfügen sie vor Ort offenbar über soziale Anknüpfungspunkte und eine Wohngelegenheit, wohnt doch noch ihre verheiratete Tochter dort mit ihrer Familie und sie selbst verfügen über ein Haus. In beruflicher Hinsicht erscheint eine Wiederaufnahme der Verkaufstätigkeit des Beschwerdeführers als nicht ausgeschlossen. Auch gewisse Unterstützungsleistungen durch Verwandte aus dem Ausland respektive der Schweiz erscheinen als realistisch. Es sollte ihnen so gelingen, sich im Heimatland wieder zu etablieren (vgl. A 2/9, S. 2 f.; A 3/9, S. 2 f.; A 4/24, S. 4 f. und 9 unten; A 30/2, S. 2 Punkt 1). Insbesondere darf auch davon ausgegangen werden, dass sie auf allenfalls kostenpflichtige Medikamente oder Teile der medizinischen Behandlung nicht mangels Finanzierung verzichten müssen. 6.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 12. November 2007 gutgeheissen wurde, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: