Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 31. Dezember 2006 und reisten am 2. Januar 2007 in die Schweiz ein, wo sie noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch einreichten. Anlässlich der Befragung im EVZ vom 11. Januar 2007 gab die Beschwerdeführerin an, sie stamme aus C._______ (Serbien) und sei ethnische Roma. Sie habe von (...) bis 2006 in Deutschland gelebt, anfänglich mit einer Duldung und am Schluss mit einer Aufenthaltsbewilligung. Sie habe sich in Deutschland am (...) 2006 von ihrem Ehemann, welcher die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, scheiden lassen und dadurch das Recht auf Aufenthalt in Deutschland verloren. Nach ihren Ausreisegründen aus Serbien gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei zwei Wochen nach der Rückkehr aus Deutschland von drei maskierten Männern zu Hause bedroht worden. Sie habe diesen Euro 2'000 gegeben, doch zwei Wochen später seien diese wieder gekommen und hätten erneut Geld verlangt. Sie sei geschlagen worden und auf den Boden gefallen. Dort sei sie mit Füssen getreten worden. Dann seien die Männer weggegangen. Ende Oktober 2006 seien die Männer noch ein drittes Mal gekommen. Sie hätten ihr gedroht, die Tochter zu entführen, wenn sie ihnen kein Geld gebe. Nach dem zweiten Besuch habe sie sich telefonisch an die Polizei gewandt. Diese sei jedoch nicht vorbeigekommen, sondern habe ihr bloss gesagt, ihr fehle ja nichts und sie sei ja noch am Leben. Die Leute seien auch nach Oktober 2006 noch gekommen, doch habe sie die Türe nicht mehr aufgemacht. Sie habe sich dann zur Ausreise entschlossen. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin eine Identitätskarte zu den Akten. B. Am 11. Januar 2007 liess das BFM bei den deutschen Behörden abklären, unter welchem Aufenthaltstitel die Beschwerdeführerin in Deutschland geweilt habe. In seiner Antwort vom 12. Januar 2007 teilte das Bundespolizeiamt Weil am Rhein dem BFM mit, die Beschwerdeführerin sei beim Ausländeramt D._______ erfasst, als Einreisedatum der Beschwerdeführerin sei der (...), als Datum des Fortzugs ins Ausland der (...) vermerkt. Das Asylgesuch sei am (...) abgelehnt worden. C. Am 7. Februar 2007 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM einlässlich zu ihren Ausreisegründen angehört. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen die im EVZ gemachten Vorbringen. Ergänzend gab sie an, die Männer, die sie das erste Mal überfallen hätten, seien maskiert und mit Baseballschlägern ausgestattet gewesen. Sie hätten ins Haus eindringen können, weil das Tor nicht geschlossen gewesen sei. Das zweite Mal seien die Männer zirka am 20. September 2006 gekommen und hätten Euro 3'000 verlangt. Als sie gesagt habe, sie habe kein Geld, hätten sie sie geschlagen und geohrfeigt, bis sie hingefallen sei. Sie habe fortan in Angst gelebt. Eine Freundin habe ihr empfohlen, zum Psychiater zu gehen. Von diesem habe sie Schlaftabletten erhalten. Sie sei froh, dass die Tochter den zweiten Überfall nicht mitbekommen habe. Als sie ihr davon erzählt habe, habe diese mit niemandem mehr sprechen wollen. Die Tochter habe es auch nicht mehr zugelassen, dass jemand ins Haus komme. Nach dem zweiten Überfall hätten sie ein paar Mal bei einer Tante oder einem Onkel übernachtet. Als die Männer im Oktober 2006 wieder gekommen seien, hätten sie ihr am Tor gesagt, dass sie bis Januar 2007 das Geld bereit halten solle, ansonsten sie die Tochter entführen würden. Es sei auch in der Folgezeit noch ein paar Mal ans Tor geklopft worden, sie sei jedoch nicht mehr hingegangen. Im Dezember 2006 habe sie einen Schlepper getroffen und daraufhin entschieden, das Land zu verlassen.Auf ihr Asylgesuch in Deutschland angesprochen, gab sie an, sie sei nur kurz - wegen der Heirat - in einem Asylverfahren gewesen. Zuvor habe sie eine Duldung gehabt. Ihren deutschen Ehemann betreffend gab sie an, dieser sei nicht der Vater der Tochter. Letzterer wohne in Serbien. D. Mit Verfügung vom 15. Februar 2007, eröffnet gleichentags, trat das Bundesamt gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung des Nichteintretens führte das Bundesamt im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Einreise in die Schweiz bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt, welchem kein Erfolg beschieden gewesen sei. Für den Zeitraum nach dem Abschluss des in Deutschland durchlaufenen Asylverfahrens ergäben sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Ereignisse, die entweder zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien sei zulässig, zumutbar und möglich; namentlich würden die Beschwerdeführerinnen in Serbien "über ein Beziehungsnetz und eine Bleibe" verfügen. E. Mit Beschwerde vom 19. Februar 2007 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführerin und ihre Tochter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragten sie vorab die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf das Asylgesuch. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen sechs fremdsprachige Arztzeugnisse im Original sowie Grenzübertrittsbescheinigungen betreffend die Rückkehr nach Serbien in Kopie bei. Dazu machte sie geltend, sie habe diese Arztzeugnisse bereits der Vorinstanz abgegeben. Diese habe davon Kopie erstellt und sie wieder zurückgegeben. Die Beweismittel hätten weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides Eingang gefunden. Die Beschwerdeführerin stellte das Nachreichen der noch ausstehenden Originale der Grenzübertrittbescheinigungen und der entsprechenden Übersetzungen in Aussicht. F. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2007 teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführerinnen mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bis zum 8. März 2007 die Übersetzungen der Arztzeugnisse in eine Amtssprache sowie die Originale der Grenzübertrittsbescheinigungen zu den Akten zu reichen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. G. Am 2. März 2007 reichte die Beschwerdeführerin vier Übersetzungen (ins Deutsche) der ärztlichen Zeugnisse zu den Akten. Auf deren Inhalt wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Hinsichtlich der zwei fehlenden Übersetzungen machte die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 3. März 2007 geltend, die Übersetzerin habe die zwei handschriftlichen Dokumente nicht entziffern können. H. Das Bundesverwaltungsgericht lud das BFM am 22. März 2007 unter Hinweis auf die eingereichten Beweismittel, welche laut Beschwerde bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht, jedoch nicht gewürdigt worden seien, zur Vernehmlassung ein. I. In seiner Vernehmlassung vom 10. April 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Es führte aus, bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten zu haben, dass weder die im Heimatland der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter herrschende politische noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Serbien sprächen. Die im angefochtenen Entscheid erwähnte "Bleibe" in Serbien sei bloss beispielhaft erwähnt worden, um aufzuzeigen, was unter der persönlichen Situation zu verstehen sei. Die Aufzählung sei nicht abschliessend; schliesslich sei ja nur eine summarische Begründung erforderlich gewesen. Es sei selbstredend, dass dabei auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die Möglichkeit einer Behandlung im Heimatstaat bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mitberücksichtigt worden sei. Die Vernehmlassung ist den Beschwerdeführerinnen bisher nicht zur Kenntnis gebracht worden. J. Mit Verfügung des BFM vom 23. Februar 2007 waren die Beschwerdeführerinnen für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugeteilt worden. Mit Eingabe vom 30. September 2009 an das BFM ersuchte die Beschwerdeführerin um Kantonswechsel. Diesen begründete sie damit, dass ihre Tochter im April 2009 vergewaltigt worden und seither traumatisiert sei. Sie befürchte am gegenwärtigen Wohnort einen erneuten Übergriff auf ihre Tochter, welche völlig den Halt verloren habe und dadurch schnell zu einem Opfer weiterer Übergriffe auf die körperliche Integrität werden könne. In diesem Zusammenhang reichte die Beschwerdeführerin am 19. November 2009 ein gynäkologisches Zeugnis vom 16. November 2009 sowie einen Bericht des [fachärtzliche Stelle] vom 1. Dezember 2009 ihre Tochter betreffend zu den Akten. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2009 wies das BFM das Kantonswechselgesuch gestützt auf Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ab.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4 Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. April 2007 wurden den Beschwerdeführerinnen bis anhin nicht zur Stellungnahme unterbreitet. Angesichts des Verfahrensausgangs wird auf eine vorgängige Anhörung in diesem Zusammenhang gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG verzichtet, und die Vernehmlassung wird den Beschwerdeführerinnen zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht.
E. 5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
E. 5.2 Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG ist dann gerechtfertigt, wenn in einem formell rechtskräftigen Entscheid der Behörden eines Staates der EU oder des EWR festgestellt oder implizit davon ausgegangen wurde, dass die betroffene Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 33 E. 5.2 und 5.4). Trotz rechtskräftigem Asylentscheid im erwähnten Sinne ist dann auf das Asylgesuch einzutreten, wenn sich - entsprechend dem Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG - aus der Anhörung Hinweise ergeben, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dabei ist vom engen Verfolgungsbegriff gemäss Art. 3 AsylG auszugehen. Die ARK hat die frühere Interpretation dieses Verfolgungsbegriffs allerdings insofern ausgeweitet, als sie von der so genannten Zurechenbarkeitstheorie zur Schutztheorie gewechselt hat (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 u. 8). Damit ist die Schweiz der Praxis der überwiegenden Mehrzahl der Signatarstaaten des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) gefolgt, darunter insbesondere den EU-Mitgliedstaaten (im Jahr 2006 ist als letzter EU-Mitgliedstaat auch Deutschland zur Schutztheorie übergegangen) sowie den klassischen Asylaufnahmestaaten ausserhalb Europas wie namentlich den USA, Kanada, Australien und Neuseeland, und anerkennt, dass neben der unmittelbar oder mittelbar staatlichen Verfolgung auch die nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant sein kann, sofern der staatliche Schutz fehlt oder ungenügend ist. Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt und es ist demzufolge bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von Vorbringen auch die Verfolgung durch private Dritte bei mangelnder Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden und bei Nichtexistieren staatlicher Strukturen mitzuberücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4837/2006 vom 3. September 2007 E. 3.4; BVGE 2008/4 E. 5.2). Ebenfalls ist auf Asylgesuche von Personen, die einen ablehnenden Asylentscheid eines EU- oder EWR-Staates erhalten haben, dann einzutreten, wenn sie die auf der Tatsache, dass ein solcher Entscheid vorliegt, beruhende Vermutung, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht, umzustossen vermögen. Dazu müssen im Zeitpunkt der Beurteilung substanzielle Argumente vorliegen, die in ihrer Gesamtheit ernsthaft und gewichtig genug sind, um mit einiger Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, dass die asylsuchende Person im Zeitpunkt des ausländischen Entscheides die Flüchtlingseigenschaft erfüllt haben dürfte (vgl. EMARK 2006 Nr. 33 E. 6.6).
E. 6 Die Anwendung der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG setzt eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Gesuch stellenden Personen voraus, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ergibt. Es gelten damit dieselben herabgesetzten Beweismassanforderungen, welchen nach der vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Praxis der ARK nicht offensichtlich haltlose Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG genügen müssen (vgl. EMARK 2006 Nr. 33 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 7.1 Vorliegend steht aufgrund der Aktenlage fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in Deutschland - einem Staat der EU - erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben. Der ablehnende Asylentscheid datiert vom (...).
E. 7.2 Demnach ist zu prüfen, ob in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die für die Flüchtlingseigenschaft relevant sein könnten, oder ob die Beschwerdeführerinnen allenfalls die Einschätzung der deutschen Behörden, dass sie im Zeitpunkt deren Entscheides die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, umzustossen vermögen.
E. 7.3 Im schweizerischen Asylverfahren bringt die Beschwerdeführerin ausschliesslich Ereignisse vor, welche sich nach der Ausreise aus Deutschland zugetragen haben sollen. Was Grund des Asylverfahrens in Deutschland war, entzieht sich der Kenntnis des Gerichtes. Aufgrund des nachfolgend Gesagten kann dies indessen auch offen bleiben. Im Beschwerdeverfahren wird nicht geltend gemacht, die Beschwerdeführerinnen hätten bereits im Zeitpunkt des deutschen Asylentscheides die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und vermöchten die entsprechende anderslautende Vermutung (im Sinne der zitierten Rechtsprechung von EMARK 2006 Nr. 33) umzustossen.
E. 7.4 Das BFM hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Ereignissen nach der Rückkehr nach Serbien einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen und im Ergebnis als unglaubhaft gewertet. Zur Begründung dieser Einschätzung führte es an, die Vorbringen seien unsubstantiiert ausgefallen. Die Beschwerdeführerin habe nicht genau darstellen können, weshalb sie nicht mehr in C._______ leben könne und auf den Schutz der Schweizer Behörden angewiesen sei. Ihre Antworten seien stereotyp und allgemein ausgefallen. Sie habe die drei Übergriffe durch die maskierten Personen nicht detailliert wiedergeben können. Auch die Fragen zu den Ängsten und gezeigten Reaktionen habe sie nicht anschaulich beantwortet, sondern pauschal angegeben, Angst vor diesen Leuten gehabt zu haben. Erfahrungsgemäss könnten Verfolgte jedoch detailliert über ihre Erlebnisse und ihre Tätigkeiten berichten. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin auch nicht erklären können, weshalb sie beim dritten Besuch das Tor erneut geöffnet habe, danach jedoch nicht mehr, oder, warum sie bei der Polizei nicht insistiert habe. Gesamthaft betrachtet erschöpften sich die Aussagen in Allgemeinplätzen, die in dieser Form von irgendjemandem nacherzählt werden könnten. Die einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung sei in dieser Form mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit in keiner Art und Weise vereinbar. Weder die persönliche Betroffenheit noch das subjektive Empfinden untermauerten das von der Beschwerdeführerin Geschilderte.
E. 7.5 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, die angewandte Nichteintretensbestimmung ziele in ihrem Kerngehalt darauf ab zu verhindern, dass Personen ein zweites Asylgesuch in einem Zweitland stellten, um einer Rückkehr ins Heimatland entgehen zu können. Sie selbst sei jedoch nach elfjährigem Auslandaufenthalt nach Serbien zurückgekehrt und nur deshalb wieder nach Westeuropa gekommen, weil sie massive Bedrohungen erlebt habe. Dass sie und ihre Tochter tatsächlich zurückgekehrt seien, hätten sie dem Bundesamt durch Abgabe verschiedener Dokumente nachgewiesen. Das BFM habe diese Beweismittel jedoch einfach ignoriert. Zusätzlich dazu könnten sie nun die beiden Grenzübertrittsbescheinigungen einreichen, die sie für die Wiedereinreise nach Serbien benötigt hätten. Entgegen der Betrachtungsweise des BFM gebe es durchaus Hinweise, die auf ein Verfolgungssituation hinwiesen, beziehungsweise die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Von ihr sei zweimal Schutzgeld erpresst worden. Während sie das erste Mal Euro 2'000 gegeben habe, sei sie das zweite Mal nicht mehr in der Lage gewesen, zu zahlen, und deshalb zusammengeschlagen worden. Die Polizei, die sie angerufen habe, habe bloss gesagt, sie komme nicht vorbei, da sie ja noch lebe und ihr somit nichts fehle. Aufgrund der Untätigkeit der Polizei hätten sie und ihre Tochter in massiver Angst gelebt. Ihre Freundin habe ihr daraufhin empfohlen, einen Psychiater aufzusuchen, was sie und ihre Tochter dann getan hätten. Die entsprechenden Bestätigungen habe sie bereits beim BFM eingereicht. Die Einschätzung des BFM, dass ihre Vorbringen nicht detailliert seien, bestreite sie. So sei beispielhaft auf ihre Ausführungen, wie sie geschlagen worden sei, verwiesen. Aus all diesen Gründen sei das Dossier dem BFM zur Neubeurteilung zurückzuüberweisen.
E. 7.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorbringen den eingangs erwähnten herabgesetzten Beweismassanforderungen durchaus zu genügen vermögen und die Verfolgungshinweise nicht als offensichtlich haltlos bezeichnet werden können. Es mag zwar zutreffen, dass die Ausführungen zur emotionalen Betroffenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in den Befragungen eher dürftig ausgefallen sind. Den eingereichten Arztberichten ist jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seit dem Überfall im September 2007 (körperlicher Angriff und Gelderpressung) an mannigfaltigen Ängsten und Beschwerden leiden. Der Beschwerdeführerin wurde im Bericht des Psychologen des Gesundheitszentrums C._______ vom 18. Oktober 2006 eine "beträchtliche Neurose mit hohem Grad an Angstgefühlen und depressiver Tendenz" attestiert. Im Bericht des Facharztes/Psychologen vom 8. Dezember 2006 ist von einem reaktiven Angst-Depressionssyndrom und einer Hinterkopf-Prellung die Rede. Gemäss diesem Bericht leidet die Beschwerdeführerin an Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit, Appetitverlust und anderen vielfältigen Beschwerden. Auch fürchte sie sich vor unbekannten Personen auf der Strasse, da diese sie wegen ihrer Ethnie angreifen könnten. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin die Medikamente Flunisan und Bromazepam (Antidepressivum bzw. Benzodiazepine) verschrieben worden sind. Die Tochter betreffend finden sich in den Akten ebenfalls zwei fachärztliche Berichte. Dem Bericht vom 8. November 2006 ist zu entnehmen, dass die Tochter mit Introvertiertheit und "Verstecken hinter der Mutter" auf die Vorfälle reagiert habe. Ihr sei zu ständiger Konsultation beim Kinderpsychologen geraten worden. Der Bericht vom 8. Dezember 2006 erwähnt die Tochter betreffend einen hohen Grad an Angstgefühlen und als Befund ein reaktives Angst-Depressions-Syndrom sowie eine verlangsamte Reaktion in Stresssituationen. Als Medikation wird Diazepam, ebenfalls ein Benzodiazepin, (nach Bedarf) angeführt. Soweit entzifferbar, werden die Diagnosen in den handschriftlichen fachärztlichen Berichten vom 17. Oktober 2006 und 6. November 2006, welche mangels Leserlichkeit von der Beschwerdeführerin nicht übersetzt werden konnten, bestätigt. Mit der Beschwerdeführerin ist zu bemerken, dass das BFM die eingereichten Beweismittel für eine seriöse Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Vorbringen durchaus hätte würdigen müssen. Aus den Akten ist zu schliessen, dass das BFM nach Erstellung von Kopien diesen Beweismitteln keinerlei Beachtung mehr geschenkt hat. Zwar liegen die Kopien im Umschlag des BFM-Dossiers; dem Dossier ist aber nirgends zu entnehmen, wann die Beschwerdeführerin diese beziehungsweise die Originale zu den Akten gereicht und umgehend wieder zurückerhalten hat. Aus der Rückgabe der Originale und den fehlenden Übersetzungen im vorinstanzlichen Dossier ist zu schliessen, dass das BFM gar nie beabsichtigt hat, diese fachärztlichen Berichte bei der Würdigung des Sachverhalt heranzuziehen. Die Ausführungen in der Vernehmlassung, wonach das BFM die gesundheitliche Situation und damit die Arztberichte (zwar nur hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) durchaus - implizit - gewürdigt habe, erscheinen angesichts dieser Feststellungen nicht als glaubhaft.
E. 7.7 Nachdem die Sachverhaltsschilderung nebst einigen vagen Aussagen durchaus auch präzise Angaben zum Ablauf der Überfälle und der Reaktion der Tochter enthält (vgl. bspw. A9/15, S. 7 und 10), in den Aussagen der Beschwerdeführerin keine wesentlichen Unstimmigkeiten auszumachen sind und sie die durch die Überfälle und Drohungen notwendig gewordenen Behandlungen mittels Beweismitteln untermauert hat, ist festzustellen, dass die Vorbringen den herabgesetzten Beweismassanforderungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. f AsylG zu genügen vermögen. Auch vor dem Hintergrund der notorischen gesellschaftlichen und teils auch behördlichen Diskriminierung der Roma in Serbien können die geltend gemachten Hinweise auf Verfolgung klarerweise nicht als haltlos bezeichnet werden. Das BFM ist nach dem Gesagten zu Unrecht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter eingetreten. Der Nichteintretensentscheid des BFM vom 15. Februar 2007 ist demnach aufzuheben; das BFM wird angewiesen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter einzutreten und dieses materiell zu prüfen
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Auf die Entrichtung einer Parteientschädigung wird verzichtet, da nicht davon auszugehen ist, dass der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 15. Februar 2007 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter vom 2. Januar 2007 materiell zu prüfen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 4.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1315/2007 Urteil vom 19. April 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, geboren (...), Tochter B._______, geboren (...), beide Serbien, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verfügung vom 15. Februar 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 31. Dezember 2006 und reisten am 2. Januar 2007 in die Schweiz ein, wo sie noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch einreichten. Anlässlich der Befragung im EVZ vom 11. Januar 2007 gab die Beschwerdeführerin an, sie stamme aus C._______ (Serbien) und sei ethnische Roma. Sie habe von (...) bis 2006 in Deutschland gelebt, anfänglich mit einer Duldung und am Schluss mit einer Aufenthaltsbewilligung. Sie habe sich in Deutschland am (...) 2006 von ihrem Ehemann, welcher die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, scheiden lassen und dadurch das Recht auf Aufenthalt in Deutschland verloren. Nach ihren Ausreisegründen aus Serbien gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei zwei Wochen nach der Rückkehr aus Deutschland von drei maskierten Männern zu Hause bedroht worden. Sie habe diesen Euro 2'000 gegeben, doch zwei Wochen später seien diese wieder gekommen und hätten erneut Geld verlangt. Sie sei geschlagen worden und auf den Boden gefallen. Dort sei sie mit Füssen getreten worden. Dann seien die Männer weggegangen. Ende Oktober 2006 seien die Männer noch ein drittes Mal gekommen. Sie hätten ihr gedroht, die Tochter zu entführen, wenn sie ihnen kein Geld gebe. Nach dem zweiten Besuch habe sie sich telefonisch an die Polizei gewandt. Diese sei jedoch nicht vorbeigekommen, sondern habe ihr bloss gesagt, ihr fehle ja nichts und sie sei ja noch am Leben. Die Leute seien auch nach Oktober 2006 noch gekommen, doch habe sie die Türe nicht mehr aufgemacht. Sie habe sich dann zur Ausreise entschlossen. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin eine Identitätskarte zu den Akten. B. Am 11. Januar 2007 liess das BFM bei den deutschen Behörden abklären, unter welchem Aufenthaltstitel die Beschwerdeführerin in Deutschland geweilt habe. In seiner Antwort vom 12. Januar 2007 teilte das Bundespolizeiamt Weil am Rhein dem BFM mit, die Beschwerdeführerin sei beim Ausländeramt D._______ erfasst, als Einreisedatum der Beschwerdeführerin sei der (...), als Datum des Fortzugs ins Ausland der (...) vermerkt. Das Asylgesuch sei am (...) abgelehnt worden. C. Am 7. Februar 2007 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM einlässlich zu ihren Ausreisegründen angehört. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen die im EVZ gemachten Vorbringen. Ergänzend gab sie an, die Männer, die sie das erste Mal überfallen hätten, seien maskiert und mit Baseballschlägern ausgestattet gewesen. Sie hätten ins Haus eindringen können, weil das Tor nicht geschlossen gewesen sei. Das zweite Mal seien die Männer zirka am 20. September 2006 gekommen und hätten Euro 3'000 verlangt. Als sie gesagt habe, sie habe kein Geld, hätten sie sie geschlagen und geohrfeigt, bis sie hingefallen sei. Sie habe fortan in Angst gelebt. Eine Freundin habe ihr empfohlen, zum Psychiater zu gehen. Von diesem habe sie Schlaftabletten erhalten. Sie sei froh, dass die Tochter den zweiten Überfall nicht mitbekommen habe. Als sie ihr davon erzählt habe, habe diese mit niemandem mehr sprechen wollen. Die Tochter habe es auch nicht mehr zugelassen, dass jemand ins Haus komme. Nach dem zweiten Überfall hätten sie ein paar Mal bei einer Tante oder einem Onkel übernachtet. Als die Männer im Oktober 2006 wieder gekommen seien, hätten sie ihr am Tor gesagt, dass sie bis Januar 2007 das Geld bereit halten solle, ansonsten sie die Tochter entführen würden. Es sei auch in der Folgezeit noch ein paar Mal ans Tor geklopft worden, sie sei jedoch nicht mehr hingegangen. Im Dezember 2006 habe sie einen Schlepper getroffen und daraufhin entschieden, das Land zu verlassen.Auf ihr Asylgesuch in Deutschland angesprochen, gab sie an, sie sei nur kurz - wegen der Heirat - in einem Asylverfahren gewesen. Zuvor habe sie eine Duldung gehabt. Ihren deutschen Ehemann betreffend gab sie an, dieser sei nicht der Vater der Tochter. Letzterer wohne in Serbien. D. Mit Verfügung vom 15. Februar 2007, eröffnet gleichentags, trat das Bundesamt gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung des Nichteintretens führte das Bundesamt im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Einreise in die Schweiz bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt, welchem kein Erfolg beschieden gewesen sei. Für den Zeitraum nach dem Abschluss des in Deutschland durchlaufenen Asylverfahrens ergäben sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Ereignisse, die entweder zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien sei zulässig, zumutbar und möglich; namentlich würden die Beschwerdeführerinnen in Serbien "über ein Beziehungsnetz und eine Bleibe" verfügen. E. Mit Beschwerde vom 19. Februar 2007 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführerin und ihre Tochter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragten sie vorab die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf das Asylgesuch. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen sechs fremdsprachige Arztzeugnisse im Original sowie Grenzübertrittsbescheinigungen betreffend die Rückkehr nach Serbien in Kopie bei. Dazu machte sie geltend, sie habe diese Arztzeugnisse bereits der Vorinstanz abgegeben. Diese habe davon Kopie erstellt und sie wieder zurückgegeben. Die Beweismittel hätten weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides Eingang gefunden. Die Beschwerdeführerin stellte das Nachreichen der noch ausstehenden Originale der Grenzübertrittbescheinigungen und der entsprechenden Übersetzungen in Aussicht. F. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2007 teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführerinnen mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bis zum 8. März 2007 die Übersetzungen der Arztzeugnisse in eine Amtssprache sowie die Originale der Grenzübertrittsbescheinigungen zu den Akten zu reichen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. G. Am 2. März 2007 reichte die Beschwerdeführerin vier Übersetzungen (ins Deutsche) der ärztlichen Zeugnisse zu den Akten. Auf deren Inhalt wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Hinsichtlich der zwei fehlenden Übersetzungen machte die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 3. März 2007 geltend, die Übersetzerin habe die zwei handschriftlichen Dokumente nicht entziffern können. H. Das Bundesverwaltungsgericht lud das BFM am 22. März 2007 unter Hinweis auf die eingereichten Beweismittel, welche laut Beschwerde bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht, jedoch nicht gewürdigt worden seien, zur Vernehmlassung ein. I. In seiner Vernehmlassung vom 10. April 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Es führte aus, bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten zu haben, dass weder die im Heimatland der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter herrschende politische noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Serbien sprächen. Die im angefochtenen Entscheid erwähnte "Bleibe" in Serbien sei bloss beispielhaft erwähnt worden, um aufzuzeigen, was unter der persönlichen Situation zu verstehen sei. Die Aufzählung sei nicht abschliessend; schliesslich sei ja nur eine summarische Begründung erforderlich gewesen. Es sei selbstredend, dass dabei auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die Möglichkeit einer Behandlung im Heimatstaat bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mitberücksichtigt worden sei. Die Vernehmlassung ist den Beschwerdeführerinnen bisher nicht zur Kenntnis gebracht worden. J. Mit Verfügung des BFM vom 23. Februar 2007 waren die Beschwerdeführerinnen für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugeteilt worden. Mit Eingabe vom 30. September 2009 an das BFM ersuchte die Beschwerdeführerin um Kantonswechsel. Diesen begründete sie damit, dass ihre Tochter im April 2009 vergewaltigt worden und seither traumatisiert sei. Sie befürchte am gegenwärtigen Wohnort einen erneuten Übergriff auf ihre Tochter, welche völlig den Halt verloren habe und dadurch schnell zu einem Opfer weiterer Übergriffe auf die körperliche Integrität werden könne. In diesem Zusammenhang reichte die Beschwerdeführerin am 19. November 2009 ein gynäkologisches Zeugnis vom 16. November 2009 sowie einen Bericht des [fachärtzliche Stelle] vom 1. Dezember 2009 ihre Tochter betreffend zu den Akten. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2009 wies das BFM das Kantonswechselgesuch gestützt auf Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. April 2007 wurden den Beschwerdeführerinnen bis anhin nicht zur Stellungnahme unterbreitet. Angesichts des Verfahrensausgangs wird auf eine vorgängige Anhörung in diesem Zusammenhang gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG verzichtet, und die Vernehmlassung wird den Beschwerdeführerinnen zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht. 5. 5.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 5.2. Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG ist dann gerechtfertigt, wenn in einem formell rechtskräftigen Entscheid der Behörden eines Staates der EU oder des EWR festgestellt oder implizit davon ausgegangen wurde, dass die betroffene Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 33 E. 5.2 und 5.4). Trotz rechtskräftigem Asylentscheid im erwähnten Sinne ist dann auf das Asylgesuch einzutreten, wenn sich - entsprechend dem Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG - aus der Anhörung Hinweise ergeben, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dabei ist vom engen Verfolgungsbegriff gemäss Art. 3 AsylG auszugehen. Die ARK hat die frühere Interpretation dieses Verfolgungsbegriffs allerdings insofern ausgeweitet, als sie von der so genannten Zurechenbarkeitstheorie zur Schutztheorie gewechselt hat (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 u. 8). Damit ist die Schweiz der Praxis der überwiegenden Mehrzahl der Signatarstaaten des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) gefolgt, darunter insbesondere den EU-Mitgliedstaaten (im Jahr 2006 ist als letzter EU-Mitgliedstaat auch Deutschland zur Schutztheorie übergegangen) sowie den klassischen Asylaufnahmestaaten ausserhalb Europas wie namentlich den USA, Kanada, Australien und Neuseeland, und anerkennt, dass neben der unmittelbar oder mittelbar staatlichen Verfolgung auch die nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant sein kann, sofern der staatliche Schutz fehlt oder ungenügend ist. Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt und es ist demzufolge bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von Vorbringen auch die Verfolgung durch private Dritte bei mangelnder Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden und bei Nichtexistieren staatlicher Strukturen mitzuberücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4837/2006 vom 3. September 2007 E. 3.4; BVGE 2008/4 E. 5.2). Ebenfalls ist auf Asylgesuche von Personen, die einen ablehnenden Asylentscheid eines EU- oder EWR-Staates erhalten haben, dann einzutreten, wenn sie die auf der Tatsache, dass ein solcher Entscheid vorliegt, beruhende Vermutung, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht, umzustossen vermögen. Dazu müssen im Zeitpunkt der Beurteilung substanzielle Argumente vorliegen, die in ihrer Gesamtheit ernsthaft und gewichtig genug sind, um mit einiger Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, dass die asylsuchende Person im Zeitpunkt des ausländischen Entscheides die Flüchtlingseigenschaft erfüllt haben dürfte (vgl. EMARK 2006 Nr. 33 E. 6.6).
6. Die Anwendung der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG setzt eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Gesuch stellenden Personen voraus, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ergibt. Es gelten damit dieselben herabgesetzten Beweismassanforderungen, welchen nach der vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Praxis der ARK nicht offensichtlich haltlose Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG genügen müssen (vgl. EMARK 2006 Nr. 33 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 7. 7.1. Vorliegend steht aufgrund der Aktenlage fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in Deutschland - einem Staat der EU - erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben. Der ablehnende Asylentscheid datiert vom (...). 7.2. Demnach ist zu prüfen, ob in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die für die Flüchtlingseigenschaft relevant sein könnten, oder ob die Beschwerdeführerinnen allenfalls die Einschätzung der deutschen Behörden, dass sie im Zeitpunkt deren Entscheides die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, umzustossen vermögen. 7.3. Im schweizerischen Asylverfahren bringt die Beschwerdeführerin ausschliesslich Ereignisse vor, welche sich nach der Ausreise aus Deutschland zugetragen haben sollen. Was Grund des Asylverfahrens in Deutschland war, entzieht sich der Kenntnis des Gerichtes. Aufgrund des nachfolgend Gesagten kann dies indessen auch offen bleiben. Im Beschwerdeverfahren wird nicht geltend gemacht, die Beschwerdeführerinnen hätten bereits im Zeitpunkt des deutschen Asylentscheides die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und vermöchten die entsprechende anderslautende Vermutung (im Sinne der zitierten Rechtsprechung von EMARK 2006 Nr. 33) umzustossen. 7.4. Das BFM hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Ereignissen nach der Rückkehr nach Serbien einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen und im Ergebnis als unglaubhaft gewertet. Zur Begründung dieser Einschätzung führte es an, die Vorbringen seien unsubstantiiert ausgefallen. Die Beschwerdeführerin habe nicht genau darstellen können, weshalb sie nicht mehr in C._______ leben könne und auf den Schutz der Schweizer Behörden angewiesen sei. Ihre Antworten seien stereotyp und allgemein ausgefallen. Sie habe die drei Übergriffe durch die maskierten Personen nicht detailliert wiedergeben können. Auch die Fragen zu den Ängsten und gezeigten Reaktionen habe sie nicht anschaulich beantwortet, sondern pauschal angegeben, Angst vor diesen Leuten gehabt zu haben. Erfahrungsgemäss könnten Verfolgte jedoch detailliert über ihre Erlebnisse und ihre Tätigkeiten berichten. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin auch nicht erklären können, weshalb sie beim dritten Besuch das Tor erneut geöffnet habe, danach jedoch nicht mehr, oder, warum sie bei der Polizei nicht insistiert habe. Gesamthaft betrachtet erschöpften sich die Aussagen in Allgemeinplätzen, die in dieser Form von irgendjemandem nacherzählt werden könnten. Die einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung sei in dieser Form mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit in keiner Art und Weise vereinbar. Weder die persönliche Betroffenheit noch das subjektive Empfinden untermauerten das von der Beschwerdeführerin Geschilderte. 7.5. In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, die angewandte Nichteintretensbestimmung ziele in ihrem Kerngehalt darauf ab zu verhindern, dass Personen ein zweites Asylgesuch in einem Zweitland stellten, um einer Rückkehr ins Heimatland entgehen zu können. Sie selbst sei jedoch nach elfjährigem Auslandaufenthalt nach Serbien zurückgekehrt und nur deshalb wieder nach Westeuropa gekommen, weil sie massive Bedrohungen erlebt habe. Dass sie und ihre Tochter tatsächlich zurückgekehrt seien, hätten sie dem Bundesamt durch Abgabe verschiedener Dokumente nachgewiesen. Das BFM habe diese Beweismittel jedoch einfach ignoriert. Zusätzlich dazu könnten sie nun die beiden Grenzübertrittsbescheinigungen einreichen, die sie für die Wiedereinreise nach Serbien benötigt hätten. Entgegen der Betrachtungsweise des BFM gebe es durchaus Hinweise, die auf ein Verfolgungssituation hinwiesen, beziehungsweise die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Von ihr sei zweimal Schutzgeld erpresst worden. Während sie das erste Mal Euro 2'000 gegeben habe, sei sie das zweite Mal nicht mehr in der Lage gewesen, zu zahlen, und deshalb zusammengeschlagen worden. Die Polizei, die sie angerufen habe, habe bloss gesagt, sie komme nicht vorbei, da sie ja noch lebe und ihr somit nichts fehle. Aufgrund der Untätigkeit der Polizei hätten sie und ihre Tochter in massiver Angst gelebt. Ihre Freundin habe ihr daraufhin empfohlen, einen Psychiater aufzusuchen, was sie und ihre Tochter dann getan hätten. Die entsprechenden Bestätigungen habe sie bereits beim BFM eingereicht. Die Einschätzung des BFM, dass ihre Vorbringen nicht detailliert seien, bestreite sie. So sei beispielhaft auf ihre Ausführungen, wie sie geschlagen worden sei, verwiesen. Aus all diesen Gründen sei das Dossier dem BFM zur Neubeurteilung zurückzuüberweisen. 7.6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorbringen den eingangs erwähnten herabgesetzten Beweismassanforderungen durchaus zu genügen vermögen und die Verfolgungshinweise nicht als offensichtlich haltlos bezeichnet werden können. Es mag zwar zutreffen, dass die Ausführungen zur emotionalen Betroffenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in den Befragungen eher dürftig ausgefallen sind. Den eingereichten Arztberichten ist jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seit dem Überfall im September 2007 (körperlicher Angriff und Gelderpressung) an mannigfaltigen Ängsten und Beschwerden leiden. Der Beschwerdeführerin wurde im Bericht des Psychologen des Gesundheitszentrums C._______ vom 18. Oktober 2006 eine "beträchtliche Neurose mit hohem Grad an Angstgefühlen und depressiver Tendenz" attestiert. Im Bericht des Facharztes/Psychologen vom 8. Dezember 2006 ist von einem reaktiven Angst-Depressionssyndrom und einer Hinterkopf-Prellung die Rede. Gemäss diesem Bericht leidet die Beschwerdeführerin an Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit, Appetitverlust und anderen vielfältigen Beschwerden. Auch fürchte sie sich vor unbekannten Personen auf der Strasse, da diese sie wegen ihrer Ethnie angreifen könnten. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin die Medikamente Flunisan und Bromazepam (Antidepressivum bzw. Benzodiazepine) verschrieben worden sind. Die Tochter betreffend finden sich in den Akten ebenfalls zwei fachärztliche Berichte. Dem Bericht vom 8. November 2006 ist zu entnehmen, dass die Tochter mit Introvertiertheit und "Verstecken hinter der Mutter" auf die Vorfälle reagiert habe. Ihr sei zu ständiger Konsultation beim Kinderpsychologen geraten worden. Der Bericht vom 8. Dezember 2006 erwähnt die Tochter betreffend einen hohen Grad an Angstgefühlen und als Befund ein reaktives Angst-Depressions-Syndrom sowie eine verlangsamte Reaktion in Stresssituationen. Als Medikation wird Diazepam, ebenfalls ein Benzodiazepin, (nach Bedarf) angeführt. Soweit entzifferbar, werden die Diagnosen in den handschriftlichen fachärztlichen Berichten vom 17. Oktober 2006 und 6. November 2006, welche mangels Leserlichkeit von der Beschwerdeführerin nicht übersetzt werden konnten, bestätigt. Mit der Beschwerdeführerin ist zu bemerken, dass das BFM die eingereichten Beweismittel für eine seriöse Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Vorbringen durchaus hätte würdigen müssen. Aus den Akten ist zu schliessen, dass das BFM nach Erstellung von Kopien diesen Beweismitteln keinerlei Beachtung mehr geschenkt hat. Zwar liegen die Kopien im Umschlag des BFM-Dossiers; dem Dossier ist aber nirgends zu entnehmen, wann die Beschwerdeführerin diese beziehungsweise die Originale zu den Akten gereicht und umgehend wieder zurückerhalten hat. Aus der Rückgabe der Originale und den fehlenden Übersetzungen im vorinstanzlichen Dossier ist zu schliessen, dass das BFM gar nie beabsichtigt hat, diese fachärztlichen Berichte bei der Würdigung des Sachverhalt heranzuziehen. Die Ausführungen in der Vernehmlassung, wonach das BFM die gesundheitliche Situation und damit die Arztberichte (zwar nur hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) durchaus - implizit - gewürdigt habe, erscheinen angesichts dieser Feststellungen nicht als glaubhaft. 7.7. Nachdem die Sachverhaltsschilderung nebst einigen vagen Aussagen durchaus auch präzise Angaben zum Ablauf der Überfälle und der Reaktion der Tochter enthält (vgl. bspw. A9/15, S. 7 und 10), in den Aussagen der Beschwerdeführerin keine wesentlichen Unstimmigkeiten auszumachen sind und sie die durch die Überfälle und Drohungen notwendig gewordenen Behandlungen mittels Beweismitteln untermauert hat, ist festzustellen, dass die Vorbringen den herabgesetzten Beweismassanforderungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. f AsylG zu genügen vermögen. Auch vor dem Hintergrund der notorischen gesellschaftlichen und teils auch behördlichen Diskriminierung der Roma in Serbien können die geltend gemachten Hinweise auf Verfolgung klarerweise nicht als haltlos bezeichnet werden. Das BFM ist nach dem Gesagten zu Unrecht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter eingetreten. Der Nichteintretensentscheid des BFM vom 15. Februar 2007 ist demnach aufzuheben; das BFM wird angewiesen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter einzutreten und dieses materiell zu prüfen
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Auf die Entrichtung einer Parteientschädigung wird verzichtet, da nicht davon auszugehen ist, dass der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 15. Februar 2007 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter vom 2. Januar 2007 materiell zu prüfen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 4.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: