Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden am 10. September 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchten. Dazu wurden die Beschwerdeführenden am 28. September 2010 vom BFM im Transitzentrum E._______ befragt (Kurzbefragung) und am 8. Oktober 2010 am gleichen Ort zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung). B. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden 1 und 2 anlässlich der Kurzbefragungen sowie der Anhörungen im Wesentlichen geltend, sie seien ethnische Roma aus der Provinz F._______. Der Beschwerdeführende 1 habe vor seiner Ausreise aus Serbien als (...) gearbeitet. Im Jahre 2005 sei er in G._______, wo sie damals gewohnt hätten, von drei unbekannten Männern, von denen mindestens einer Polizist gewesen sei, zur Zahlung von Schutzgeldern erpresst worden. Als er die verlangte Summe nach einem Jahr nicht mehr habe bezahlen können, sei er von den Erpressern zusammengeschlagen worden. Nachdem er diesen Vorfall am gleichen Tag bei der Polizei gemeldet habe, seien sie - die Beschwerdeführenden 1 und 2 - von den Erpressern erneut verprügelt worden. Im September 2006 habe eine Frau ihre Tochter H._______ mit einem Auto angefahren und dabei schwer verletzt. Der Beschwerdeführende 1 habe diese Frau bei der Polizei angezeigt. Daraufhin hätten ihm die Erpresser telefonisch gedroht, seine Familie zu töten, falls die Unfallverursacherin vor Gericht komme und ins Gefängnis gehen müsse. In der Folge habe er seine Anzeige gegen die Frau zurückgezogen und sie hätten G._______ verlassen und seien nach I.________ (Provinz F._______) gezogen. Seither seien sie von den Erpressern nie mehr behelligt worden. Am 1. August 2010 habe der Beschwerdeführende 1 auf dem Markt von J._______ einen alten Spiegel an K._______ verkauft beziehungsweise von ihm einen solchen gekauft. Noch am selben Abend habe der Sohn von K.________, ein Polizist, ihn telefonisch kontaktiert und ihm vorgeworfen, seinen Vater beim Geschäft mit dem Spiegel betrogen zu haben. Am folgenden Tag hätten drei Männer, darunter auch der Sohn von K._______, ihn zu Hause aufgesucht und ihn gewaltsam ins Auto gestossen. Auf der anschliessenden Autofahrt sei er geschlagen worden und man habe von ihm die Bezahlung von 4'000 Euro bis Ende des Monats verlangt, wozu er sich auch bereit erklärt habe. Nachdem er von den drei Männern freigelassen worden sei, habe er den Vorfall bei der Polizei gemeldet. Diese habe jedoch nichts unternommen, sondern ihm lediglich empfohlen, den geforderten Betrag zu bezahlen. Am 20. August 2010 seien die drei Männer erneut bei ihnen vorbeigekommen und hätten ihn gefragt, ob er das verlangte Geld beisammen habe. Er habe ihnen jedoch lediglich 3'500 Euro geben können, womit der Sohn von K._______ jedoch nicht zufrieden gewesen sei. K._______ habe ihn aufgefordert, bis zum 15. September 2010 weitere 1'500 Euro aufzutreiben, ansonsten er seine Ehefrau zur Prostitution zwingen und sich das Geld auf diesem Weg beschaffen werde. Da es ihm nicht gelungen sei, diesen Betrag innert der gesetzten Frist zu beschaffen, hätten sie zusammen mit ihrem Sohn Serbien mit der Hilfe eines Schleppers verlassen und seien per Minibus via unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Bezüglich der weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 wird auf die Akten verwiesen. C. Anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung machte der Beschwerdeführende 3 im Wesentlichen geltend, er und seine Eltern hätten Serbien wegen der Probleme seines Vaters verlassen. Zudem führte er aus, als Roma sei er von den serbischen Kindern beschimpft worden und man habe versucht, ihn zu schlagen. D. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichten die Beschwerdeführenden unter anderem die folgenden Dokumente zu den Akten: Auszüge aus den Geburtsregistern, Identitätskarten der Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie diverse Arztberichte betreffend die Tochter H._______. E. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführende 1 habe ausgeführt, er habe K._______ am 1. August 2010 für 4'000 Euro einen antiken Spiegel verkauft, woraufhin ihn dessen Sohn angerufen und von ihm das Geld zurückverlangt habe. Er sei noch am selben Tag des ersten Besuchs der Männer am 2. August 2010 zur Polizei gegangen. Nach dem zweiten Besuch am 20. August habe er sich nicht mehr bei der Polizei gemeldet. Die Beschwerdeführende 2 habe in Widerspruch dazu geschildert, ihr Mann habe dem Vater des Polizisten einen alten Spiegel abgekauft und diesen danach weiterverkauft. Der Polizist habe ihren Mann beschuldigt, dass er seinen Vater betrogen und ihm für den Spiegel zu wenig Geld bezahlt habe. Ihr Mann sei am 3. August 2010, am Folgetag des ersten Besuchs der Männer, sowie nach dem 20. August 2010 zur Polizei gegangen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführende 1 vorgebracht, die drei Männer hätten am 2. August 2010 gesagt, sie würden ihn schnell wieder zurückbringen. Die anschliessende Autofahrt habe dann 15 bis 20, maximal 30 Minuten gedauert. Die Beschwerdeführende 2 habe hingegen in der Befragung erklärt, die Männer hätten sie wissen lassen, dass sie den Beschwerdeführenden 1 nach einer Stunde wieder zurückbringen würden. In der Anhörung habe sie demgegenüber geschildert, dass die Männer diesbezüglich von einer halben Stunde gesprochen hätten. Die anschliessende Fahrt habe auch ungefähr eine halbe Stunde gedauert. Der Beschwerdeführende 3 habe wiederum erklärt, sein Vater sei erst nach zirka drei bis vier Stunden zurückgebracht worden. Überdies habe der Beschwerdeführende 3 die Farbe des Autos als rot, die Beschwerdeführenden 1 und 2 hingegen als schwarz beschrieben. Aufgrund dieser und weiterer massiver Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden könnten deren Vorbringen nicht geglaubt werden. Die Ereignisse der Jahre 2005 und 2006 stünden mit den Vorfällen vom August 2010 gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 in keinerlei Zusammenhang. So habe es sich beide Male um verschiedene Männer gehandelt. Seitdem der Beschwerdeführende 1 die Anzeige gegen die Autolenkerin zurückgezogen habe und die Familie 2006 nach I._______ gezogen sei, hätten die Beschwerdeführenden zudem keine Schwierigkeiten mit den Erpressern mehr gehabt. Somit bestehe weder ein zeitlicher noch ein kausaler Zusammenhang zwischen den 2005 und 2006 erfolgen Ereignissen und der Ausreise im September 2010. Insofern erachte das BFM die vorgebrachten Vorfälle von 2005 und 2006 nicht als relevante Ausreise- und Asylgründe. An dieser Feststellung vermöchten auch die eingereichten medizinischen Unterlagen, die sich ausschliesslich auf die Verletzungen der Tochter H._______ aus dem Jahre 2006 bezögen, nichts zu ändern. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Hinsichtlich der Wegweisung hielt das BFM fest, dass deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei. F. Mit Beschwerde vom 12. November 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beantragen, es sei der Entscheid des BFM vom 13. Oktober 2010 aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei mindestens die Wegweisungsverfügung aufzuheben und ihnen in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Für den Fall des Unterliegens sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung sowie die Verbeiständung durch ihren Rechtsvertreter zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei festzustellen, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten und es sei das Migrationsamt des Kantons L._______ anzuweisen, vorläufig von jeglichen Vollzugs- beziehungsweise Wegweisungsmassnahmen ihnen gegenüber abzusehen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2010 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte, dass die Beschwerdeführenden einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 2. Dezember 2010 zu bezahlen hätten. H. Am 1. Dezember 2010 ging der einverlangte Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 Die Vorinstanz hat die von den Beschwerdeführenden geschilderten Ereignisse der Jahre 2005 und 2006 nicht in Frage gestellt. Hingegen hat sie die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorkommnisse vom August 2010 im Zusammenhang mit dem Spiegel als fluchtauslösendes Ereignis in Zweifel gezogen. Infolgedessen hat sie den früheren Ereignissen den zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zu der im September 2010 erfolgten Ausreise abgesprochen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz den behaupteten Vorkommnissen vom August 2010 zu Recht gestützt auf Art. 7 AsylG die Glaubhaftigkeit abgesprochen und in Bezug auf die übrigen Vorbringen gestützt auf Art. 3 AsylG die flüchtlingsrechtliche Relevanz verneint hat.
E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
E. 5.2 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigten und sich deshalb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen müssen. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
E. 5.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der geltend gemachten Ereignisse vom August 2010 im Zusammenhang mit dem Spiegel in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind. So gab der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Befragungen zu Protokoll, er habe K._______ am 1. August 2010 einen antiken Spiegel für 4'000 Euro verkauft, den er zuvor einem älteren Mann für ungefähr 200 Euro abgekauft habe (Akten BFM A 1/16, S. 6; A 11/11, S. 3 f.), während die Beschwerdeführende 2 bei den Befragungen geltend machte, ihr Mann habe an diesem Tag von K._______ einen alten, grossen Spiegel gekauft, den ihr Mann dann weiterverkauft habe (Akten BFM A 2/13, S. 7; A 12/10, S. 3 f.). Zudem sagte der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Kurzbefragung aus, er habe den Vorfall vom 2. August 2010 am Abend des gleichen Tages der Polizei gemeldet (Akten BFM A 1/16, S. 8), wohingegen er bei der Anhörung vorbrachte, er sei wegen dieses Vorfalls erst am folgenden Tag zur Polizei gegangen (Akten BFM A 11/11, S. 7). Im Weiteren gab der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll, er habe den Vorfall vom 20. August 2010 nicht mehr der Polizei gemeldet, weil diese beim ersten Mal nichts unternommen habe (Akten BFM A 1/16, S. 8). Die Beschwerdeführende 2 macht dagegen geltend, ihr Mann habe auch diesen Vorfall der Polizei gemeldet (Akten BFM A 2/13, S. 8, A 12/10, S. 5). Überdies sagte der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Kurzbefragung aus, nur er und seine Frau seien zu Hause gewesen, als am 20. August 2010 die drei Männer zum zweiten Mal vorbeigekommen seien (Akten BFM A 1/16, S. 8), wohingegen der Beschwerdeführende 3 bei der Kurzbefragung vorbrachte, er sei damals auch zu Hause gewesen (Akten BFM A 3/13, S. 6). Ausserdem machte der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Kurzbefragung geltend, die drei Männer seien am 2. August 2010 gegen Mittag zu ihm nach Hause gekommen (Akten BFM A 1/16, S. 6), während er bei der Anhörung zu Protokoll gab, sie seien am Nachmittag vorbeigekommen (Akten BFM A 11/11, S. 6). Widersprüchlich ausgefallen sind auch die Äusserungen der Beschwerdeführenden 1 und 3 zur Dauer der Autofahrt des Beschwerdeführenden 1 mit den drei Männern. So sagte der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Anhörung aus, die Autofahrt habe maximal eine halbe Stunde gedauert (Akten BFM A 11/11, S. 6). Der Beschwerdeführende 3 gab bei der Kurzbefragung diesbezüglich an, sein Vater sei erst nach zirka drei bis vier Stunden von den Männern zurückgebracht worden (Akten BFM A 3/13, S. 6). Die darauf Bezug nehmenden Entgegnungen der Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, die soeben aufgezeigten, offensichtlichen Widersprüche aufzulösen. Hinsichtlich der geltend gemachten Autofahrt mit den drei Männern ist zudem festzustellen, dass den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführenden 1 anlässlich der Kurzbefragung die erforderlichen Realkennzeichen einer Erzählung fehlen (Akten BFM A 1/16, S. 6 f.). Namentlich ist den Äusserungen des Beschwerdeführenden 1 weder persönliche Betroffenheit noch der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen. Da es sich bei der behaupteten Autofahrt um ein einschneidendes und einprägsames Erlebnis handelt, ist anzunehmen, dass er detaillierter und ausführlicher darüber berichtet hätte, hätte er sie tatsächlich erlebt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nach Prüfung der gesamten Akten zur Auffassung, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die von ihnen behaupteten Vorkommnisse vom August 2010 im Zusammenhang mit dem Spiegel glaubhaft zu machen. Daher kann auch die Frage, ob diesen geltend gemachten Asylgründen überhaupt ein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG zugrundeliegt, offen gelassen werden.
E. 5.4 Mit der Vorinstanz ist aufgrund der Akten und der eingereichten Beweismittel davon auszugehen, dass sich die von den Beschwerdeführenden geschilderten Ereignisse der Jahre 2005 und 2006 tatsächlich zugetragen haben. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob es sich dabei um asylrechtlich beachtliche Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG handelt. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. ff. S. 193 f. und dort zitierte Urteile). Auch wenn der Beschwerdeführende 1 in den Jahren 2005/2006 von drei unbekannten Männern zur Zahlung von Schutzgeldern erpresst beziehungsweise von ihnen unter Todesdrohungen gegen seine Familie gezwungen worden ist, die Anzeige gegen die Frau, die seine Tochter H._______ angefahren hat, zurückzuziehen, fehlt es an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen diesen geltend gemachten Vorfällen und der Ausreise im September 2010, weshalb die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu verneinen ist. Am zeitlichen Kausalzusammenhang fehlt es deshalb, weil zwischen der letzten Verfolgungshandlung durch die Erpresser und der Ausreise eine Zeitspanne von vier Jahren liegt und sich die Beschwerdeführenden danach nicht versteckt gehalten und ihre Ausreise vorbereitet haben, sondern weiterhin in der Provinz F._______ gewohnt und ihren Beschäftigungen nachgegangen sind. Da die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben nach ihrem Umzug nach I._______ von den Erpressern nicht mehr behelligt worden sind, fehlt es zudem auch an einem sachlichen Kausalzusammenhang zwischen den Erpressungen beziehungsweise Drohungen im Jahre 2005/2006 und der Ausreise im September 2010. Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob den geltend gemachten Ereignissen in den Jahren 2005/2006 überhaupt ein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG zugrundeliegt, offen gelassen werden.
E. 6 Soweit von den Beschwerdeführenden in den Befragungen respektive in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird, sie seien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Bevölkerungsminderheit der Roma in Serbien beleidigt, diskriminiert und bedroht worden, ist festzuhalten, dass die Republik Serbien sich gegenüber den ethnischen Minderheiten schutzwillig zeigt. Obwohl die Situation der Roma zur Zeit noch nicht optimal ist, versuchen die serbischen Behörden diese zu verbessern und die Roma vor Übergriffen besser zu schützen. Demzufolge ist die alleinige Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma im aktuellen Zeitpunkt nicht zum Nachweis geeignet, einer zukünftigen Verfolgung in der Republik Serbien ausgesetzt zu sein (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4837/2006 vom 3. September 2007 E. 3.5.4 - 3.5.7).
E. 7 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten haben oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatten beziehungsweise im Fall der Rückkehr nach Serbien befürchten müssten. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist alsdann in den Kurzbefragungen vom 28. September 2010 und in den Anhörungen der Beschwerdeführenden vom 8. Oktober 2010 vollständig und richtig erhoben und in der angefochtenen Verfügung durch das BFM gewürdigt worden. Es besteht deshalb kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde beziehungsweise die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist den Beschwerdeführenden nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 9.3.2 Die allgemeine Lage in Serbien - das vom Bundesrat mit Beschluss vom 1. April 2009 als "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden ist - ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gezeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Indessen erreichen diese - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Zudem ist die Provinz F._______, woher die Beschwerdeführenden stammen, als eine von vielen Volksgruppen bewohnte Region bekannt, in welcher das Zusammenleben im Allgemeinen als friedlich bezeichnet werden kann. Somit ist die Rückkehr der der Ethnie der Roma angehörenden Beschwerdeführenden dorthin grundsätzlich zumutbar.
E. 9.3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass viele nahe Verwandte (Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten) der Beschwerdeführenden 1 und 2 in Serbien leben (Akten BFM A 1/16, S. 3, A 2/13, S. 3), so dass die Beschwerdeführenden über ein familiäres Beziehungsnetz in diesem Land verfügen. Zudem besitzt der Beschwerdeführende 1 in I._______ ein Haus (Akten BFM A 11/11, S. 2), das die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus Serbien bewohnt haben und in das sie zurückkehren können. Überdies verfügt der Beschwerdeführende 1 über jahrelange Berufserfahrung als (...). Aufgrund des Gesagten ist damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführenden sich in Serbien sowohl beruflich als auch wirtschaftlich integrieren können. Bei der Integration werden sie im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unterstützung ihrer zahlreichen nahen Verwandten zählen können, die in Serbien leben. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihnen den Wiedereinstieg in Serbien ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Soweit in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird, die Beschwerdeführenden würden unter gesundheitlichen Beschwerden leiden, ist festzuhalten, dass diesbezüglich bis heute kein Arztbericht zu den Akten ging, weshalb diese gesundheitlichen Probleme nicht belegt sind. Daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden unter keinen gravierenden gesundheitlichen Problemen leiden, weshalb einer Rückkehr nach Serbien auch keine medizinischen Gründe entgegenstehen. An dieser Einschätzung ändern auch die von der Beschwerdeführenden 2 anlässlich der Befragungen geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Atemprobleme, starkes Herzklopfen, Nervosität) nichts, zumal es sich dabei nicht um erhebliche gesundheitliche Probleme handelt und die medizinische Grundversorgung in Serbien gewährleistet ist. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden in Serbien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist insgesamt als zumutbar zu bezeichnen. An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift nichts.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 1. Dezember 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7957/2010 Urteil vom 11. April 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien
1. A._______, geboren (...), dessen Ehefrau
2. B._______, geboren (...), und deren gemeinsames Kind
3. C._______, geboren (...), Serbien, alle vertreten durch Dieter Roth, Advokat, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden am 10. September 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchten. Dazu wurden die Beschwerdeführenden am 28. September 2010 vom BFM im Transitzentrum E._______ befragt (Kurzbefragung) und am 8. Oktober 2010 am gleichen Ort zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung). B. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden 1 und 2 anlässlich der Kurzbefragungen sowie der Anhörungen im Wesentlichen geltend, sie seien ethnische Roma aus der Provinz F._______. Der Beschwerdeführende 1 habe vor seiner Ausreise aus Serbien als (...) gearbeitet. Im Jahre 2005 sei er in G._______, wo sie damals gewohnt hätten, von drei unbekannten Männern, von denen mindestens einer Polizist gewesen sei, zur Zahlung von Schutzgeldern erpresst worden. Als er die verlangte Summe nach einem Jahr nicht mehr habe bezahlen können, sei er von den Erpressern zusammengeschlagen worden. Nachdem er diesen Vorfall am gleichen Tag bei der Polizei gemeldet habe, seien sie - die Beschwerdeführenden 1 und 2 - von den Erpressern erneut verprügelt worden. Im September 2006 habe eine Frau ihre Tochter H._______ mit einem Auto angefahren und dabei schwer verletzt. Der Beschwerdeführende 1 habe diese Frau bei der Polizei angezeigt. Daraufhin hätten ihm die Erpresser telefonisch gedroht, seine Familie zu töten, falls die Unfallverursacherin vor Gericht komme und ins Gefängnis gehen müsse. In der Folge habe er seine Anzeige gegen die Frau zurückgezogen und sie hätten G._______ verlassen und seien nach I.________ (Provinz F._______) gezogen. Seither seien sie von den Erpressern nie mehr behelligt worden. Am 1. August 2010 habe der Beschwerdeführende 1 auf dem Markt von J._______ einen alten Spiegel an K._______ verkauft beziehungsweise von ihm einen solchen gekauft. Noch am selben Abend habe der Sohn von K.________, ein Polizist, ihn telefonisch kontaktiert und ihm vorgeworfen, seinen Vater beim Geschäft mit dem Spiegel betrogen zu haben. Am folgenden Tag hätten drei Männer, darunter auch der Sohn von K._______, ihn zu Hause aufgesucht und ihn gewaltsam ins Auto gestossen. Auf der anschliessenden Autofahrt sei er geschlagen worden und man habe von ihm die Bezahlung von 4'000 Euro bis Ende des Monats verlangt, wozu er sich auch bereit erklärt habe. Nachdem er von den drei Männern freigelassen worden sei, habe er den Vorfall bei der Polizei gemeldet. Diese habe jedoch nichts unternommen, sondern ihm lediglich empfohlen, den geforderten Betrag zu bezahlen. Am 20. August 2010 seien die drei Männer erneut bei ihnen vorbeigekommen und hätten ihn gefragt, ob er das verlangte Geld beisammen habe. Er habe ihnen jedoch lediglich 3'500 Euro geben können, womit der Sohn von K._______ jedoch nicht zufrieden gewesen sei. K._______ habe ihn aufgefordert, bis zum 15. September 2010 weitere 1'500 Euro aufzutreiben, ansonsten er seine Ehefrau zur Prostitution zwingen und sich das Geld auf diesem Weg beschaffen werde. Da es ihm nicht gelungen sei, diesen Betrag innert der gesetzten Frist zu beschaffen, hätten sie zusammen mit ihrem Sohn Serbien mit der Hilfe eines Schleppers verlassen und seien per Minibus via unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Bezüglich der weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 wird auf die Akten verwiesen. C. Anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung machte der Beschwerdeführende 3 im Wesentlichen geltend, er und seine Eltern hätten Serbien wegen der Probleme seines Vaters verlassen. Zudem führte er aus, als Roma sei er von den serbischen Kindern beschimpft worden und man habe versucht, ihn zu schlagen. D. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichten die Beschwerdeführenden unter anderem die folgenden Dokumente zu den Akten: Auszüge aus den Geburtsregistern, Identitätskarten der Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie diverse Arztberichte betreffend die Tochter H._______. E. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführende 1 habe ausgeführt, er habe K._______ am 1. August 2010 für 4'000 Euro einen antiken Spiegel verkauft, woraufhin ihn dessen Sohn angerufen und von ihm das Geld zurückverlangt habe. Er sei noch am selben Tag des ersten Besuchs der Männer am 2. August 2010 zur Polizei gegangen. Nach dem zweiten Besuch am 20. August habe er sich nicht mehr bei der Polizei gemeldet. Die Beschwerdeführende 2 habe in Widerspruch dazu geschildert, ihr Mann habe dem Vater des Polizisten einen alten Spiegel abgekauft und diesen danach weiterverkauft. Der Polizist habe ihren Mann beschuldigt, dass er seinen Vater betrogen und ihm für den Spiegel zu wenig Geld bezahlt habe. Ihr Mann sei am 3. August 2010, am Folgetag des ersten Besuchs der Männer, sowie nach dem 20. August 2010 zur Polizei gegangen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführende 1 vorgebracht, die drei Männer hätten am 2. August 2010 gesagt, sie würden ihn schnell wieder zurückbringen. Die anschliessende Autofahrt habe dann 15 bis 20, maximal 30 Minuten gedauert. Die Beschwerdeführende 2 habe hingegen in der Befragung erklärt, die Männer hätten sie wissen lassen, dass sie den Beschwerdeführenden 1 nach einer Stunde wieder zurückbringen würden. In der Anhörung habe sie demgegenüber geschildert, dass die Männer diesbezüglich von einer halben Stunde gesprochen hätten. Die anschliessende Fahrt habe auch ungefähr eine halbe Stunde gedauert. Der Beschwerdeführende 3 habe wiederum erklärt, sein Vater sei erst nach zirka drei bis vier Stunden zurückgebracht worden. Überdies habe der Beschwerdeführende 3 die Farbe des Autos als rot, die Beschwerdeführenden 1 und 2 hingegen als schwarz beschrieben. Aufgrund dieser und weiterer massiver Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden könnten deren Vorbringen nicht geglaubt werden. Die Ereignisse der Jahre 2005 und 2006 stünden mit den Vorfällen vom August 2010 gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 in keinerlei Zusammenhang. So habe es sich beide Male um verschiedene Männer gehandelt. Seitdem der Beschwerdeführende 1 die Anzeige gegen die Autolenkerin zurückgezogen habe und die Familie 2006 nach I._______ gezogen sei, hätten die Beschwerdeführenden zudem keine Schwierigkeiten mit den Erpressern mehr gehabt. Somit bestehe weder ein zeitlicher noch ein kausaler Zusammenhang zwischen den 2005 und 2006 erfolgen Ereignissen und der Ausreise im September 2010. Insofern erachte das BFM die vorgebrachten Vorfälle von 2005 und 2006 nicht als relevante Ausreise- und Asylgründe. An dieser Feststellung vermöchten auch die eingereichten medizinischen Unterlagen, die sich ausschliesslich auf die Verletzungen der Tochter H._______ aus dem Jahre 2006 bezögen, nichts zu ändern. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Hinsichtlich der Wegweisung hielt das BFM fest, dass deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei. F. Mit Beschwerde vom 12. November 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beantragen, es sei der Entscheid des BFM vom 13. Oktober 2010 aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei mindestens die Wegweisungsverfügung aufzuheben und ihnen in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Für den Fall des Unterliegens sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung sowie die Verbeiständung durch ihren Rechtsvertreter zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei festzustellen, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten und es sei das Migrationsamt des Kantons L._______ anzuweisen, vorläufig von jeglichen Vollzugs- beziehungsweise Wegweisungsmassnahmen ihnen gegenüber abzusehen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2010 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte, dass die Beschwerdeführenden einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 2. Dezember 2010 zu bezahlen hätten. H. Am 1. Dezember 2010 ging der einverlangte Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4. Die Vorinstanz hat die von den Beschwerdeführenden geschilderten Ereignisse der Jahre 2005 und 2006 nicht in Frage gestellt. Hingegen hat sie die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorkommnisse vom August 2010 im Zusammenhang mit dem Spiegel als fluchtauslösendes Ereignis in Zweifel gezogen. Infolgedessen hat sie den früheren Ereignissen den zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zu der im September 2010 erfolgten Ausreise abgesprochen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz den behaupteten Vorkommnissen vom August 2010 zu Recht gestützt auf Art. 7 AsylG die Glaubhaftigkeit abgesprochen und in Bezug auf die übrigen Vorbringen gestützt auf Art. 3 AsylG die flüchtlingsrechtliche Relevanz verneint hat. 5. 5.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2. Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigten und sich deshalb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen müssen. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. 5.3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der geltend gemachten Ereignisse vom August 2010 im Zusammenhang mit dem Spiegel in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind. So gab der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Befragungen zu Protokoll, er habe K._______ am 1. August 2010 einen antiken Spiegel für 4'000 Euro verkauft, den er zuvor einem älteren Mann für ungefähr 200 Euro abgekauft habe (Akten BFM A 1/16, S. 6; A 11/11, S. 3 f.), während die Beschwerdeführende 2 bei den Befragungen geltend machte, ihr Mann habe an diesem Tag von K._______ einen alten, grossen Spiegel gekauft, den ihr Mann dann weiterverkauft habe (Akten BFM A 2/13, S. 7; A 12/10, S. 3 f.). Zudem sagte der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Kurzbefragung aus, er habe den Vorfall vom 2. August 2010 am Abend des gleichen Tages der Polizei gemeldet (Akten BFM A 1/16, S. 8), wohingegen er bei der Anhörung vorbrachte, er sei wegen dieses Vorfalls erst am folgenden Tag zur Polizei gegangen (Akten BFM A 11/11, S. 7). Im Weiteren gab der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll, er habe den Vorfall vom 20. August 2010 nicht mehr der Polizei gemeldet, weil diese beim ersten Mal nichts unternommen habe (Akten BFM A 1/16, S. 8). Die Beschwerdeführende 2 macht dagegen geltend, ihr Mann habe auch diesen Vorfall der Polizei gemeldet (Akten BFM A 2/13, S. 8, A 12/10, S. 5). Überdies sagte der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Kurzbefragung aus, nur er und seine Frau seien zu Hause gewesen, als am 20. August 2010 die drei Männer zum zweiten Mal vorbeigekommen seien (Akten BFM A 1/16, S. 8), wohingegen der Beschwerdeführende 3 bei der Kurzbefragung vorbrachte, er sei damals auch zu Hause gewesen (Akten BFM A 3/13, S. 6). Ausserdem machte der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Kurzbefragung geltend, die drei Männer seien am 2. August 2010 gegen Mittag zu ihm nach Hause gekommen (Akten BFM A 1/16, S. 6), während er bei der Anhörung zu Protokoll gab, sie seien am Nachmittag vorbeigekommen (Akten BFM A 11/11, S. 6). Widersprüchlich ausgefallen sind auch die Äusserungen der Beschwerdeführenden 1 und 3 zur Dauer der Autofahrt des Beschwerdeführenden 1 mit den drei Männern. So sagte der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Anhörung aus, die Autofahrt habe maximal eine halbe Stunde gedauert (Akten BFM A 11/11, S. 6). Der Beschwerdeführende 3 gab bei der Kurzbefragung diesbezüglich an, sein Vater sei erst nach zirka drei bis vier Stunden von den Männern zurückgebracht worden (Akten BFM A 3/13, S. 6). Die darauf Bezug nehmenden Entgegnungen der Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, die soeben aufgezeigten, offensichtlichen Widersprüche aufzulösen. Hinsichtlich der geltend gemachten Autofahrt mit den drei Männern ist zudem festzustellen, dass den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführenden 1 anlässlich der Kurzbefragung die erforderlichen Realkennzeichen einer Erzählung fehlen (Akten BFM A 1/16, S. 6 f.). Namentlich ist den Äusserungen des Beschwerdeführenden 1 weder persönliche Betroffenheit noch der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen. Da es sich bei der behaupteten Autofahrt um ein einschneidendes und einprägsames Erlebnis handelt, ist anzunehmen, dass er detaillierter und ausführlicher darüber berichtet hätte, hätte er sie tatsächlich erlebt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nach Prüfung der gesamten Akten zur Auffassung, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die von ihnen behaupteten Vorkommnisse vom August 2010 im Zusammenhang mit dem Spiegel glaubhaft zu machen. Daher kann auch die Frage, ob diesen geltend gemachten Asylgründen überhaupt ein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG zugrundeliegt, offen gelassen werden. 5.4. Mit der Vorinstanz ist aufgrund der Akten und der eingereichten Beweismittel davon auszugehen, dass sich die von den Beschwerdeführenden geschilderten Ereignisse der Jahre 2005 und 2006 tatsächlich zugetragen haben. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob es sich dabei um asylrechtlich beachtliche Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG handelt. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. ff. S. 193 f. und dort zitierte Urteile). Auch wenn der Beschwerdeführende 1 in den Jahren 2005/2006 von drei unbekannten Männern zur Zahlung von Schutzgeldern erpresst beziehungsweise von ihnen unter Todesdrohungen gegen seine Familie gezwungen worden ist, die Anzeige gegen die Frau, die seine Tochter H._______ angefahren hat, zurückzuziehen, fehlt es an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen diesen geltend gemachten Vorfällen und der Ausreise im September 2010, weshalb die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu verneinen ist. Am zeitlichen Kausalzusammenhang fehlt es deshalb, weil zwischen der letzten Verfolgungshandlung durch die Erpresser und der Ausreise eine Zeitspanne von vier Jahren liegt und sich die Beschwerdeführenden danach nicht versteckt gehalten und ihre Ausreise vorbereitet haben, sondern weiterhin in der Provinz F._______ gewohnt und ihren Beschäftigungen nachgegangen sind. Da die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben nach ihrem Umzug nach I._______ von den Erpressern nicht mehr behelligt worden sind, fehlt es zudem auch an einem sachlichen Kausalzusammenhang zwischen den Erpressungen beziehungsweise Drohungen im Jahre 2005/2006 und der Ausreise im September 2010. Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob den geltend gemachten Ereignissen in den Jahren 2005/2006 überhaupt ein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG zugrundeliegt, offen gelassen werden.
6. Soweit von den Beschwerdeführenden in den Befragungen respektive in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird, sie seien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Bevölkerungsminderheit der Roma in Serbien beleidigt, diskriminiert und bedroht worden, ist festzuhalten, dass die Republik Serbien sich gegenüber den ethnischen Minderheiten schutzwillig zeigt. Obwohl die Situation der Roma zur Zeit noch nicht optimal ist, versuchen die serbischen Behörden diese zu verbessern und die Roma vor Übergriffen besser zu schützen. Demzufolge ist die alleinige Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma im aktuellen Zeitpunkt nicht zum Nachweis geeignet, einer zukünftigen Verfolgung in der Republik Serbien ausgesetzt zu sein (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4837/2006 vom 3. September 2007 E. 3.5.4 - 3.5.7).
7. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten haben oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatten beziehungsweise im Fall der Rückkehr nach Serbien befürchten müssten. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist alsdann in den Kurzbefragungen vom 28. September 2010 und in den Anhörungen der Beschwerdeführenden vom 8. Oktober 2010 vollständig und richtig erhoben und in der angefochtenen Verfügung durch das BFM gewürdigt worden. Es besteht deshalb kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde beziehungsweise die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt. 8. 8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2). 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2. 9.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist den Beschwerdeführenden nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3. 9.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.3.2. Die allgemeine Lage in Serbien - das vom Bundesrat mit Beschluss vom 1. April 2009 als "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden ist - ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gezeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Indessen erreichen diese - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Zudem ist die Provinz F._______, woher die Beschwerdeführenden stammen, als eine von vielen Volksgruppen bewohnte Region bekannt, in welcher das Zusammenleben im Allgemeinen als friedlich bezeichnet werden kann. Somit ist die Rückkehr der der Ethnie der Roma angehörenden Beschwerdeführenden dorthin grundsätzlich zumutbar. 9.3.3. Aus den Akten ergibt sich, dass viele nahe Verwandte (Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten) der Beschwerdeführenden 1 und 2 in Serbien leben (Akten BFM A 1/16, S. 3, A 2/13, S. 3), so dass die Beschwerdeführenden über ein familiäres Beziehungsnetz in diesem Land verfügen. Zudem besitzt der Beschwerdeführende 1 in I._______ ein Haus (Akten BFM A 11/11, S. 2), das die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus Serbien bewohnt haben und in das sie zurückkehren können. Überdies verfügt der Beschwerdeführende 1 über jahrelange Berufserfahrung als (...). Aufgrund des Gesagten ist damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführenden sich in Serbien sowohl beruflich als auch wirtschaftlich integrieren können. Bei der Integration werden sie im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unterstützung ihrer zahlreichen nahen Verwandten zählen können, die in Serbien leben. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihnen den Wiedereinstieg in Serbien ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Soweit in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird, die Beschwerdeführenden würden unter gesundheitlichen Beschwerden leiden, ist festzuhalten, dass diesbezüglich bis heute kein Arztbericht zu den Akten ging, weshalb diese gesundheitlichen Probleme nicht belegt sind. Daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden unter keinen gravierenden gesundheitlichen Problemen leiden, weshalb einer Rückkehr nach Serbien auch keine medizinischen Gründe entgegenstehen. An dieser Einschätzung ändern auch die von der Beschwerdeführenden 2 anlässlich der Befragungen geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Atemprobleme, starkes Herzklopfen, Nervosität) nichts, zumal es sich dabei nicht um erhebliche gesundheitliche Probleme handelt und die medizinische Grundversorgung in Serbien gewährleistet ist. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden in Serbien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist insgesamt als zumutbar zu bezeichnen. An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift nichts. 9.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 1. Dezember 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: