Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführer 1-4, albanisch-sprachige Roma aus (...), Gjakovë (Kosovo), verliessen ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben im Jahre 1992 und gelangten nach Deutschland. Die Beschwerdeführerinnen 5 und 6 wurden 1993 und 1994 geboren. Nachdem ihr Ehemann beziehungsweise Vater mittels Urteils des Verwaltungsgerichts (...) vom 20. Juni 1994 als asylberechtigter Flüchtling anerkannt worden war, wurde die Familie im gleichen Jahr im Rahmen des Familienasyls als Flüchtlinge in Deutschland anerkannt. A.b Am 8. Februar 2005 verliessen sie Deutschland und gelangten legal, mit ihren gültigen Reiseausweisen, in die Schweiz, wo sie am selben Tag im Empfangszentrum Basel (EVZ) um Asyl nachsuchten. Zusammen mit der Vollmacht reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 8. Februar 2005 ein Schreiben beim EVZ ein und stellte den Antrag, den Beschwerdeführern sei zu gestatten, zu ihrem Ehemann beziehungsweise Vater in den Kanton Solothurn zu ziehen, welcher seit dem 6. September 2004 als Asylsuchender in der Schweiz lebte; die Familie habe aufgrund von Drohungen in Deutschland seit längerer Zeit in Angst gelebt. A.c Am 25. Februar 2005 wurden die Beschwerdeführer 1 - 3 im Empfangszentrum Basel zum Reiseweg und den Ausreisegründen befragt. Das Bundesamt hörte die Beschwerdeführer 1 - 3 am 14. März 2005 direkt zu den Asylgründen an. Anlässlich der summarischen Befragung im Empfangszentrum gaben die Beschwerdeführer ihre deutschen Reiseausweise, jeweils versehen mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, zu den Akten. B. B.a Die Beschwerdeführer machten geltend, vor der Ausreise nach Deutschland hätten sie bereits während einiger Zeit in Montenegro gelebt, weil ihr Ehemann beziehungsweise Vater sich einerseits der Rekrutierung für den Kriegsdienst habe entziehen wollen und sie andererseits als Roma belästigt und beschimpft worden seien. Sie seien aber während dieser Zeit auch immer wieder in den Kosovo zurückgereist. Die Beschwerdeführerin 1 gab an, ihr Vater sei verstorben; von der Mutter, ihren zwei Schwestern und ihren sieben Brüdern, welche im Kosovo lebten, habe sie seit dem Krieg nichts mehr gehört. Sie habe keine Schule besucht, und später sei sie als Hausfrau und Mutter tätig gewesen; einer Erwerbstätigkeit sei sie nie nachgegangen. B.b Deutschland hätten sie nun verlassen, weil die Familie in eine Blutrache mit der ihr verwandten Familie X._______ verwickelt und das Leben der Kinder bedroht sei. Ihr Ehemann habe nämlich im Jahre 1998 an einem Mitglied der Familie X._______ im Rahmen einer Blutrache Totschlag verübt, um die vom Opfer an der Beschwerdeführerin 1 verübte Vergewaltigung zu rächen. Er sei deswegen in Deutschland verurteilt worden und habe inzwischen die Strafe abgesessen; im Jahre 2004 habe man ihn von Deutschland in den Kosovo abgeschoben. Inzwischen habe er aber den Kosovo wieder verlassen und ebenfalls in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Die Blutrache sei nach der Entlassung des Ehemannes beziehungsweise Vaters aus dem Gefängnis wieder aufgelebt und die Beschwerdeführer hätten Deutschland überstürzt verlassen, nachdem der Beschwerdeführer 2 am 19. Januar 2005 von einem Auto verfolgt worden sei, als er sich auf dem Schulweg befunden habe. Sie hätten ausserdem im Briefkasten einen Warn- und Drohbrief vorgefunden und seien verschiedentlich nachts angerufen worden. Zwar hätten sie die Vorfälle der deutschen Polizei gemeldet, und diese sei auch bereit gewesen, sie zu schützen, habe aber keine Garantien für ihre Sicherheit abgeben können. Im Kosovo seien sie ebenfalls gefährdet; die Familie X._______ sei bereit, dort 10'000 Euro zu bezahlen an jemanden, der bereit sei, die Rache zu verüben. Während Angehörige der Opferfamilie sowohl in Deutschland als auch in Montenegro und in Serbien (Kosovo) lebten, hielten sich in der Schweiz keine Mitglieder der Familie X._______ auf, weshalb sie hier sicher seien. Die Beschwerdeführerin 1 gab an, aufgrund der Bedrohungssituation sei sie psychisch angeschlagen und habe sich umbringen wollen. B.c Die Beschwerdeführer reichten anlässlich der summarischen Befragung eine Kopie des besagten undatierten Warn- und Drohbriefes zu den Akten, in welchem ein gewisser "Y._______" dem Beschwerdeführer 2 sinngemäss mitteilt, "Z._______" habe ihn darüber informiert, dass er ihn oder seinen jüngeren Bruder erschiessen wolle, weil dessen Vater, welcher seinen Bruder erschossen habe, aus dem Gefängnis entlassen worden sei und Deutschland verlassen habe und deshalb als Racheopfer nicht greifbar sei. C. Mit Verfügung vom 30. März 2005 trat das Bundesamt auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführer seien im Jahre 1994 beziehungsweise mit der Geburt in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt worden; damit stünden sie bereits explizit unter dem Schutz des Non-Refoulement-Gebotes, dessen Beachtung der vorrangige Inhalt der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG sei. Demzufolge seien sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Beschwerdeführer seien mit gültigen Reiseausweisen aus Deutschland ausgereist, verfügten dort über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung und könnten deshalb ohne Weiteres dorthin zurückkehren. Ein Vollzug der Wegweisung nach Deutschland erweise sich als zulässig, da Art. 3 EMRK nicht verletzt werde. Die Vorbringen zu den geltend gemachten Bedrohungen seien ferner weder übereinstimmend noch detailliert ausgefallen, und es bestünden erhebliche Zweifel daran. Ausserdem verfügten auch die schweizerischen Polizeibehörden nicht über weiter reichende Schutzmöglichkeiten als die deutschen. Die Anwesenheit des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführer in der Schweiz stütze sich im Übrigen nicht auf ein gefestigtes Recht und die Ehe sei offensichtlich in den vergangenen Jahren in tatsächlicher Hinsicht nicht gelebt worden, weshalb sich auch aus Art. 8 EMRK kein Anwesenheitsrecht ableiten lasse. Die deutschen Behörden gewährleisteten im Übrigen den nötigen Schutz im Falle von Übergriffen Dritter, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland als zumutbar erweise und schliesslich sei ein solcher auch technisch möglich. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. April 2005 gelangten die Beschwerdeführer an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und beantragten, die Verfügung des BFM vom 30. März 2005 sei aufzuheben, das BFM sei zu verpflichten, auf die Asylgesuche einzutreten und den Beschwerdeführern in der Schweiz Asyl zu gewähren, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auszusetzen, ein zweiter Schriftenwechsel sei durchzuführen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung machten sie geltend, inzwischen sei das Asyl der Beschwerdeführer in Deutschland rechtskräftig widerrufen worden. Eine Rückkehr nach Deutschland würde den Vollzug der Wegweisung in den Kosovo zur Folge haben. Dort seien die Beschwerdeführer jedoch seitens der Familie X._______ im Sinne von Art. 3 EMRK gefährdet. Zudem sei der Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht mehr erfüllt. Falls das BFM allenfalls zum Schluss komme, Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG sei anwendbar, müssten vorab die gesamten Akten aus dem deutschen Asylverfahren beigezogen und ihnen Einsicht gewährt werden. Ferner sei erneut darauf hinzuweisen, dass die Opferfamilie Verwandte und Bekannte in Serbien und Montenegro sowie in Deutschland habe, welche bereit seien, die Tötung zu rächen. Zur Schweiz habe die Opferfamilie keine Verbindungen, weshalb die Beschwerdeführer hier sicherer seien. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2005 teilte der zuständige Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführern mit, dass sie den Entscheid gestützt auf das Asylgesetz in der Schweiz abwarten könnten. Ferner verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt. F. Mit Eingabe vom 29. April 2005 liessen die Beschwerdeführer den die Beschwerdeführer betreffenden Asylwiderrufsbescheid der deutschen Behörden vom 26. August 2003, ein Schreiben des Verwaltungsgerichtes (...) vom 21. März 2003 betreffend Fortführung des Verfahrens im Hinblick auf den unbekannten Aufenthalt der Kläger (Beschwerdeführer) sowie den Einstellungsbeschluss des selben Verwaltungsgerichtes vom 31. März 2005 einreichen. Sie führten dazu aus, die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG seien demzufolge eindeutig nicht erfüllt, und die Beschwerdeführer müssten bei einer Rückkehr nach Deutschland mit einer Rückschaffung in den Kosovo rechnen. Dort aber würden sie einerseits von der Blutrache bedroht und anderseits seien sie als Angehörige der Minderheit der Roma gefährdet. Abschliessend liessen die Beschwerdeführer beantragen, die Asyl- und Polizeiakten aus Deutschland seien beizuziehen und den Beschwerdeführern sei dazu das rechtliche Gehör zu gewähren. G. Am 7. Juni 2005 liess sich das BFM zur Beschwerde vernehmen und hielt fest, mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylwiderrufverfahrens in Deutschland per 31. März 2005 entfalle die Grundlage der angefochtenen Verfügung. Es stehe demgegenüber nun fest, dass die Beschwerdeführer einen ablehnenden Asylentscheid in einem Staat der Europäischen Union erhalten hätten. Offensichtlich seien seither keine Ereignisse mehr eingetreten, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant seien. Unter diesen Gesichtspunkten sei in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht einzutreten. Nicht nachvollzogen werden könne, inwiefern aus den von den Beschwerdeführern am 29. April 2005 eingereichten Unterlagen aus dem deutschen Asylwiderrufsverfahren hervorgehen solle, dass das Asyl in Deutschland rechtswidrig widerrufen worden sei. Angesichts der in den Reiseausweisen der Beschwerdeführer eingetragenen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis der Beschwerdeführer für Deutschland sei es diesen jederzeit möglich, dorthin zurückzukehren. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Deutschland sprechen würden, insbesondere widerspreche die Aussage des Rechtsvertreters, die Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr von den deutschen Behörden unverzüglich in den Kosovo abgeschoben, den Kenntnissen des Bundesamtes. Auf weitere Ausführungen in der Begründung wird, sofern für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2005 gab der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern von der Vernehmlassung Kenntnis und gewährte ihnen Replikrecht bis am 24. Juni 2005. H.b Mit Eingabe vom 16. Juni 2005 suchte der Rechtsvertreter um Erstreckung der Frist bis am 25. Juli 2005 nach mit der Begründung, er befinde sich bis am 11. Juli 2005 an einer Weiterbildung im Ausland. H.c In der Zwischenverfügung vom 23. Juni 2005 hielt der Instruktionsrichter fest, das Fristerstreckungsgesuch enthalte keine zureichenden Gründe im Sinne des Gesetzes, dennoch werde die Frist zur Einreichung der Stellungnahme bis am 4. Juli 2005 erstreckt, wobei mit einer weiteren Erstreckung unter den gegebenen Umständen nicht gerechnet werden könne. Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführer keine Stellungnahme ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2005 sistierte der zuständige Instruktionsrichter der ARK das Beschwerdeverfahren mit der Begründung, dass beim Bundesamt nach wie vor das Asylgesuch des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführer hängig sei und der Grundsatz der Einheit der Familie - unter Vorbehalt von Art. 14a Abs. 6 ANAG - eine nicht gleichzeitige Wegweisung von Ehegatten verbiete. J. J.a Mit Eingabe vom 15. April 2006 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer einen Fragebogen, datierend ebenfalls vom 15. April 2006, zu den Akten, mit welchem er die die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 2 behandelnden Ärzte um Beantwortung verschiedener Fragen sowie um die Zustellung medizinischer Zwischen- beziehungsweise Austrittsberichte nachsucht. J.b Mit Eingabe vom 30. Mai 2006 liessen die Beschwerdeführer zwei Arztberichte (betreffend die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 2) der Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn vom 3. Mai 2006 zu den Akten reichen. Auf den Inhalt der Berichte wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdeführer führen ergänzend dazu aus, angesichts der schweren psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin 1 müsse im Falle des Vollzugs der Wegweisung mit einem Suizid gerechnet werden. Dasselbe gelte für ihren Sohn, den Beschwerdeführer 2. Eine Rückschaffung in den Heimatstaat erweise sich als unzulässig und unzumutbar. Im Übrigen werde beantragt, sämtliche Verfahrensakten aus Deutschland anzufordern. K. Mit Eingabe vom 30. Januar 2007 wurde ein Schreiben der die Beschwerdeführerin 1 behandelnden Ärzte vom 23. Januar 2007 zugestellt. Die Ärzte der psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn halten darin fest, die Beschwerdeführerin 1 habe sich zweimal in der Klinik aufgehalten. Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der Patientin hätte die Familie bei einer Rückkehr in den Kosovo mit einer Blutrache an einem der beiden Söhne zu rechnen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin auf eine drohende Ausschaffung hin suizidal gefährdet sei. L. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 nahm der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichtes das sistierte Beschwerdeverfahren wieder auf mit der Begründung, das BFM habe mit Verfügung vom 18. Januar 2007 das Asylgesuch des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführer ab- und ihn aus der Schweiz weggewiesen, wobei diese Verfügung inzwischen ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht angefochten worden sei; die beiden Beschwerdeverfahren würden nun koordiniert behandelt. M. Mit der gleichen Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 lud das Gericht das BFM unter Fristansetzung zu einem weiteren Schriftenwechsel ein und forderte die Vorinstanz insbesondere auf, die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdeführer in Deutschland nach wie vor über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügten. M.a Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2007 forderte das Gericht das BFM auf, die Akten einzureichen, nachdem innert erstreckter Frist keine Stellungnahme eingegangen war. M.b Am 19. Oktober 2007 reichte die Vorinstanz die Akten zusammen mit einer Notiz ein, wonach die Antwort der deutschen Behörden nach wie vor ausstehe. Es sei im Übrigen schwierig, an die für die Angelegenheit zuständige Behörde zu gelangen. N. Am 24. Oktober 2007 gingen beim Gericht die inzwischen von den deutschen Behörden dem BFM zugestellten Akten ein, wobei es sich um ausschliesslich den Ehemann der Beschwerdeführer betreffende Akten aus den deutschen Asylverfahren (bezüglich Anerkennung und Asylerteilung sowie bezüglich Asylwiderruf) handelt.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 108 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten.
E. 3 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist somit darauf limitiert, im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Nur betreffend die verfügte Wegweisung und deren Vollzug hat das Bundesverwaltungsgericht volle Kognition, weil diese Punkte vom Bundesamt bereits materiell geprüft wurden. Nach dem Gesagten ist auf den Antrag in der Beschwerde vom 13. April 2005, den Beschwerdeführern sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, von vornherein nicht einzutreten.
E. 4 Bei den BFM-Akten B16/2, B10/10 und B20/22 handelt es sich um die Anfrage des BFM an die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland um Zustellung des Beschlusses betreffend Asylwiderruf des Ehemannes beziehungsweise Vaters, seinen Asylwiderrufbescheid vom 3. Januar 2001 sowie das ebenfalls ihn betreffende Strafurteil des Landgerichtes (...) vom 21. Mai 1999. Es handelt sich demzufolge bei diesen Dokumenten - wie sie im Übrigen selbst angeben - um den Beschwerdeführern bekannte Aktenstücke, womit sich die Einsichtnahme erübrigt. In Bezug auf die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG erweist sich der Sachverhalt als hinreichend erstellt, ohne dass sämtliche Aktenstücke aus dem deutschen Asylverfahren hätten beigezogen werden müssen; die hier entscheidwesentlichen Akten aus dem deutschen Asylverfahren, der Asylwiderrufsbescheid vom 26. August 2003 und der Einstellungsbeschluss vom 31. März 2005 waren den Beschwerdeführern bekannt, haben sie diese doch selbst am 29. April 2005 zu den Akten gereicht. Das entsprechende Akteneinsichtsgesuch ist demzufolge ebenfalls abzuweisen.
E. 5 Das BFM hat im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, am 30. März 2005, zwar grundsätzlich zu Recht Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG angewandt, wenn auch mit unzutreffender Begründung und gestützt auf einen unvollständigen Sachverhalt. In jenem Zeitpunkt war die Frage der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland nämlich - im Rahmen des Asylwiderrufverfahrens - längst wieder hängig. Es erübrigt sich aber, näher auf die ursprüngliche Verfügung einzugehen, nachdem das Asylwiderrufsverfahren in Deutschland mit Einstellungsbeschluss vom 31. März 2005 schliesslich rechtskräftig abgeschlossen wurde und das Bundesamt in der Folge in seiner Vernehmlassung vom 7. Juni 2005 eine Motivsubstitution vorgenommen hat, indem es sein Nichteintreten nun mit der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG begründete. Gegen ein solches Vorgehen ist hier nichts einzuwenden, da diesbezüglich von einem vollständig erstellten Sachverhalt ausgegangen werden kann und den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu dieser neuen Begründung der angefochtenen Verfügung gewährt worden ist (vgl. die sich diesbezüglich auch heute noch als zutreffend erweisende Rechtsprechung der ARK in EMARK 1995 Nr. 12 E. 13 mit Hinweisen).
E. 6 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
E. 6.1 Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG ist dann gerechtfertigt, wenn in einem formell rechtskräftigen Entscheid der Behörden eines Staates der EU oder des EWR festgestellt oder implizit davon ausgegangen wurde, dass die betroffene Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. die auch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 33 E. 5.2 und E. 5.4).
E. 6.1.1 Ausnahmsweise ist gemäss dem erwähnten ARK-Urteil ein Eintreten auf ein Asylgesuch trotz rechtskräftigem Asylentscheid im erwähnten Sinne möglich, wenn sich - entsprechend dem Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG - aus der Anhörung Hinweise ergeben, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dabei ist vom engen Verfolgungsbegriff gemäss Art. 3 AsylG auszugehen. In einem Grundsatzurteil vom Juni vergangenen Jahres hat die ARK diesen Verfolgungsbegriff allerdings insofern ausgeweitet, als sie von der so genannten Zurechenbarkeitstheorie zur Schutztheorie gewechselt hat. Damit ist die Schweiz der Praxis der überwiegenden Mehrzahl der Signarstaaten des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) gefolgt, darunter insbesondere den EU-Mitgliedstaaten (letztes Jahr ist als letzter EU-Mitgliedstaat auch Deutschland zur Schutztheorie übergegangen) sowie den klassischen Asylaufnahmestaaten ausserhalb Europas wie namentlich den USA, Kanada, Australien und Neuseeland, und anerkennt nun, dass neben der unmittelbar oder mittelbar staatlichen Verfolgung auch die nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant sein kann, sofern der staatliche Schutz fehlt oder ungenügend ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Diese Rechtsprechung erweist sich nach wie vor als zutreffend und es ist demzufolge bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von Vorbringen auch die Verfolgung durch private Dritte bei mangelnder Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden und bei Nichtexistieren staatlicher Strukturen mitzuberücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2007, E-4837/2006 E. 3.4). Die Anwendung der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG setzt eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Gesuch stellenden Personen voraus, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ergibt. Es gelten damit dieselben herabgesetzten Beweismassanforderungen, welchen nach der Praxis der ARK nicht offensichtlich haltlose Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 2 AsylG genügen müssen (vgl. EMARK 2006 Nr. 33 E. 6.1, 2004 Nr. 35 E. 4.3).
E. 6.1.2 Ebenfalls ist auf Asylgesuche von Personen, die einen ablehnenden Asylentscheid eines EU- oder EWR-Staates erhalten haben, dann einzutreten, wenn sie die auf der Tatsache, dass ein solcher Entscheid vorliegt, beruhende Vermutung, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht, umzustossen vermögen. Dazu müssen im Zeitpunkt der Beurteilung substanzielle Argumente vorliegen, die in ihrer Gesamtheit ernsthaft und gewichtig genug sind, um mit einiger Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, dass die asylsuchende Person im Zeitpunkt des ausländischen Entscheides die Flüchtlingseigenschaft erfüllt haben dürfte. Dabei ist zu beachten, dass die Stichhaltigkeit der Argumente, die von einer asylsuchenden Person im schweizerischen Asylverfahren vorgebracht werden, um die auf einem ablehnenden Asylentscheid eines EU- oder EWR-Staates basierende Vermutung zu erschüttern, nicht nach dem betreffenden ausländischen Asylrecht, sondern ausschliesslich nach Art. 3 AsylG zu beurteilen ist, womit gleichzeitig gesagt ist, dass für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG unerheblich ist, ob jener ausländische Entscheid fehlerhaft war oder nicht (vgl. EMARK 2006 Nr. 33, E. 6.6).
E. 6.2 Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführer wurde im Jahre 1994 in Deutschland als Asylberechtigter anerkannt, nachdem er geltend gemacht hatte, aufgrund seiner albanischen Volkszugehörigkeit im Heimatstaat politisch verfolgt gewesen und ausserdem aus der jugoslawischen Armee desertiert zu sein. Im Jahre 2001 widerrief das deutsche Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylberechtigung des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführer mit der Begründung, die innenpolitische Lage im Kosovo habe sich grundlegend geändert. Eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner oder aus sonstigen individuellen Gründen könne mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Betroffene hatte im Hinblick auf eine Abschiebung in den Kosovo geltend gemacht, aus humanitären Gründen stehe die drohende Blutrache einer Abschiebung entgegen. Das deutsche Bundesamt erwog diesbezüglich in seinem Bescheid, angesichts der aktuellen Lage im Kosovo könne davon ausgegangen werden, dass eine solche nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohe und zudem schutzwillige und im Rahmen ihrer Möglichkeiten schutzfähige Institutionen vorhanden seien.
E. 6.3 Bezüglich der Beschwerdeführer widerrief das deutsche Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 26. August 2003 die Anerkennung als Asylberechtigte. Es hielt dazu fest, nachdem die Betroffenen im Rahmen des Familienasyls anerkannt worden seien und die Anerkennung des Stammberechtigten inzwischen widerrufen worden sei, sei in Bezug auf dessen Angehörige im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG die Rechtsgrundlage für die Asylberechtigung entfallen. Zudem lägen keine Gründe nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter) vor. Zur geltend gemachten Blutrache hielt das Bundesamt fest, eine solche drohe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, umso weniger als die Prüfung derselben Frage bereits beim Stammberechtigten nicht zu einem Abschiebungsschutz geführt habe. Dieser Entscheid ist mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes (...) vom 31. März 2005 in Rechtskraft erwachsen. Damit wurde die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint, und es liegt ein rechtskräftiger Entscheid eines EU-Staates im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG vor. Es bleibt nun zu prüfen, ob in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die für die Flüchtlingseigenschaft relevant sein könnten (E. 6.3.1) oder ob die Beschwerdeführer allenfalls die Einschätzung der deutschen Behörden, dass sie im Zeitpunkt des deutschen Entscheides die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, umzustossen vermögen (E. 6.3.2).
E. 6.3.1 Im schweizerischen Asylverfahren bringen die Beschwerdeführer in erster Linie vor, sie seien aufgrund der Blutrache gefährdet. Im Heimatstaat resultiere eine weitere Gefährdung aus ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma. Damit machen die Beschwerdeführer von dritter Seite drohende Nachteile geltend, welche aufgrund der inzwischen geltenden Schutztheorie für die Frage der Flüchtlingseigenschaft relevant sein können (vgl. oben E. 6.1.1). Sie führen Belästigungsanrufe, einen Warnbrief sowie die Verfolgung des Beschwerdeführers 2 durch ein Auto kurz vor der Ausreise aus Deutschland als Beleg dafür an, dass eine Rache mit erhöhter Wahrscheinlichkeit drohe. Dem ist entgegenzusetzen, dass die deutschen Behörden das Vorbringen der drohenden Blutrache bereits geprüft haben und auch die nun geltend gemachten Ereignisse alle zu einem Zeitpunkt stattgefunden haben sollen, als das Asylwiderrufsverfahren in Deutschland noch hängig war. Sie wären demzufolge dort geltend zu machen gewesen. Dass sie im deutschen Widerrufsverfahren offensichtlich nicht vorgebracht wurden (vgl. Bescheid des deutschen Bundesamtes vom 26. August 2003), muss zum Vornherein als gewichtiges Indiz gegen die Wahrhaftigkeit dieser Behauptungen gewertet werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, sie hätten sich in Deutschland nicht mehr sicher gefühlt und das Land deshalb überstürzt verlassen, vermag dabei nicht zu überzeugen. Laut ihren eigenen Angaben haben die deutschen Behörden bereitwillig Schutz gewährt; Deutschland verfügt denn auch zweifellos über eine funktionierende und effiziente Schutzstruktur, wiewohl es letztlich keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Dies gilt im Übrigen auch für die Schweiz. Ereignisse, welche sich nach ihrer Ausreise aus Deutschland zugetragen hätten und allenfalls für die Flüchtlingseigenschaft relevant sein könnten machen die Beschwerdeführer nicht geltend, und es ergeben sich auch keine solchen aus den Akten zumal sie direkt von Deutschland herkommend in die Schweiz gelangt sind, ohne zuvor noch im Heimatland gewesen oder mit den heimatlichen Behörden in Kontakt getreten zu sein.
E. 6.3.2 Den Beschwerdeführern gelingt es aber auch nicht, substanzielle Argumente vorzubringen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit annehmen lassen, sie hätten im Zeitpunkt des ausländischen Entscheides die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die deutschen Behörden hätten das Asyl der Beschwerdeführer rechtswidrig widerrufen, ist unabhängig vom Umstand, dass sie diese Behauptung in keiner Weise begründen, festzuhalten, dass für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG - wie erwähnt (vgl. oben E. 6.1.2) - unerheblich ist, ob der ausländische Entscheid fehlerhaft war, da die Stichhaltigkeit der Argumente nach schweizerischem Recht (Art. 3 AsylG) zu beurteilen ist. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Blutrache haben die deutschen Behörden unter dem Aspekt eines allfälligen Abschiebungshindernisses gewürdigt. In ihrem Bescheid vom 26. August 2003 sind sie zum Schluss gelangt, der asylrechtliche Prognosemassstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdungssituation sei in Bezug auf die Beschwerdeführer nicht erfüllt, zumal sie nicht einmal beim Vater beziehungsweise Ehemann und Täter zur Annahme eines Abschiebungshindernisses geführt habe. Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, diese Einschätzung sei nicht zutreffend, die Rache drohe ihnen sehr wohl und zahlreiche Umstände deuteten daraufhin, dass die geltend gemachten Nachteile konkret drohten. Die hier geltend gemachte drohende Blutrache bildete bereits Gegenstand früherer Verfahren von weiteren Familienangehörigen vor den Schweizerischen Asylbehörden. So wurde etwa mit Urteil der ARK vom 6. Oktober 2005 eine Beschwerde abgewiesen, welche der Schwiegervater der Beschwerdeführerin 1 und seine Familie gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erhoben hatte. Die Richter kamen dort zum Schluss, dass Zweifel angebracht seien, ob die Opferfamilie tatsächlich einen Racheakt im Sinne der Blutrache im Heimatstaat der Familie in Betracht zöge. Denselben auch im vorliegenden Verfahren geltend gemachten konkreten Umständen, welche die Wahrscheinlichkeit einer bevorstehenden Rache belegen sollten, wurde aus verschiedenen Gründen kein entscheidendes Gewicht beigemessen. So wurde etwa dem eingereichten Warn- und Drohbrief keine Beweiskraft bescheinigt, die Telefonanrufe wurden aufgrund der unsubstanziierten und widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführer 1 - 3 als unglaubhaft qualifiziert und bezüglich der "Verfolgung" des Beschwerdeführers 2 durch ein Auto gelangten sie zum Schluss, schon aufgrund der Schilderung sei wenig wahrscheinlich, dass es sich dabei überhaupt um eine "Verfolgung" gehandelt habe. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf das entsprechende Urteil verwiesen werden (Urteil der ARK vom 6. Oktober 2005 i.S. W., insbesondere Erw. 6.1.2). Das Argument, die Tatsache, dass ihr Vater beziehungsweise Ehemann inzwischen aus der Haft entlassen worden sei, lasse die Gefahr einer Blutrache konkreter werden, ist nicht nachvollziehbar und höchstens ein weiteres Unglaubwürdigkeitsmerkmal, sieht doch der Kanun vor, dass vorab am Mörder Rache genommen wird; nach dessen Freilassung sollte demzufolge die Gefährdung für seine Nachkommen vielmehr abnehmen. Mit heutigem Datum wird die Beschwerde des Ehemannes beziehungsweise Vaters ebenfalls abgewiesen. Das Gericht kommt dort ebenfalls zum Schluss, eine Bedrohung der Familie durch Blutrache sei unwahrscheinlich; auf die entsprechenden Erwägungen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1073/2007, E. 4.2.2) kann verwiesen werden.
E. 6.3.3 Aus dem deutschen Asylwiderrufsbescheid geht hervor, dass die Behörden davon ausgingen, die Beschwerdeführer seien albanischer Ethnie. Offen bleiben kann, ob dieser Umstand auf eine Mitwirkungspflichtsverletzung seitens der Beschwerdeführer zurückzuführen ist oder ob diesbezüglich der Bescheid mit einem Fehler behaftet ist. Hätten die Beschwerdeführer ihre wahre Ethnie den deutschen Behörden verheimlicht, wofür immerhin die Tatsache spricht, dass auch die Familie des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin 1, welche unmittelbar nach dem Totschlag durch ihren Sohn von Deutschland in die Schweiz gelangt war und ein Asylgesuch stellte, erst zwei Jahre später gegenüber den schweizerischen Behörden bekannt gab, sie gehöre der Ethnie der Roma an (vgl. obenerwähntes ARK-Urteil vom 6. Oktober 2005), könnten sie schon deswegen keinen Vorteil für sich im schweizerischen Asylverfahren ableiten. Wie bereits früher erwähnt spielt es aber auch dann keine Rolle, wenn der Fehler im deutschen Entscheid liegt, da alleine nach Art. 3 AsylG zu beurteilen ist, ob im Zeitpunkt des deutschen Entscheides die Flüchtlingseigenschaft vorlag. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngsten Entscheid in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien festgehalten, dass eine einlässliche und seriöse Evaluation der Effektivität des Schutzes der Roma-Minderheit vor Drittverfolgung nicht mehr vorfrageweise in einem formellen Verfahren geschehen könne (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4837/2006, E. 3.5.6). Daraus können die Beschwerdeführer aber noch nichts zu ihren Gunsten ableiten, haben sie doch einzig in unsubstanziierter Weise angegeben, sie seien vor ihrer Ausreise nach Deutschland manchmal als "Gabel" (Roma) beschimpft und geschlagen worden (act. B2 S. 5). Gleichzeitig gaben sie auch an, sie seien aus Montenegro immer wieder in den Kosovo zurückgekehrt. Demzufolge fehlt es bereits offensichtlich an der Intensität dieser geltend gemachten Nachteile, um auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu schliessen. Die Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma reicht jedenfalls für eine solche Annahme nicht aus. Auch hier kann im Übrigen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1073/2007 verwiesen werden (E. 4.2.3)
E. 6.4 Insgesamt liegt ein rechtskräftiger Entscheid eines EU-Staates im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG vor, und aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten wären, die für die Flüchtlingseigenschaft relevant sein könnten oder dass die Beschwerdeführer die Einschätzung der deutschen Behörden umzustossen vermöchten. Das Gericht gelangt demzufolge zum Schluss, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, wobei in Substitution der Begründung der angefochtenen Verfügung dies mit Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG motiviert wird.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch haben sie einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Das Asylgesuch des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführer wird mit Urteil vom heutigen Datum rechtskräftig abgewiesen, die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet. Er verfügt demzufolge nicht über ein aus dem Asylrecht abgeleitetes Anwesenheitsrecht, aus welchem die Beschwerdeführer einen Anspruch ableiten könnten. Die Wegweisung wurde mithin zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2002 Nr. 7; 2001 Nr. 21).
E. 7.3.1 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Verfahren zwar materiell nicht befunden. Wie in Ziffer 6 jedoch erwogen wurde, erfüllen die Beschwerdeführer aus der Sicht der deutschen Behörden die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr und ergeben sich vorliegend auch keine Hinweise auf für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse. Mit der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung geht daher keine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements (Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 5 Abs. 1 AsylG) einher. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Deutschland ist demnach unter dem Aspekt der erwähnten Bestimmungen rechtmässig.
E. 7.3.2 Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und die Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbieten die Ausschaffung in einen Staat, in welchem dem Betroffenen Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. die auch heute noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d.aa, 2001 Nr. 16, mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführer vermögen für den Fall einer Rückschiebung nach Deutschland keine konkrete Gefahr im Sinne eines "real risk" gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und es ergeben sich auch keine entsprechenden Anhaltspunkte aus den Akten. Was die geltend gemachte Blutrache betrifft, welche ihnen in Deutschland mit grösserer Wahrscheinlichkeit als in der Schweiz drohe, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach es den Beschwerdeführern weder gelungen ist nachzuweisen noch glaubhaft zu machen, dass eine solche Rache konkret bevorstünde, und für eine solche Annahme auch keine Anhaltspunkte bestehen. Der Vollständigkeit halber kann auf den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der deutschen Behörden verwiesen werden. Zwar kann der Vollzug der Wegweisung einer Person mit gesundheitlichen Problemen (somatischer, psychischer und selbstgefährdender Art) unter ganz aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten (vgl. die noch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 23, wo in der E. 5.1 die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR zusammengefasst wird). Vorliegend sind solche aussergewöhnlichen Umstände nicht gegeben. Art. 3 EMRK wäre nur tangiert, wenn ein Wegweisungsvollzug kausal für das Entstehen einer schwerwiegenden lebensbedrohenden Situation wäre, weil beispielsweise die notwendigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten fehlen. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall, ist doch das bei der Beschwerdeführerin 1 und beim Beschwerdeführer 2 diagnostizierte Krankheitsbild in Deutschland behandelbar. Was die geltend gemachte Suizidalität betrifft, wird diese zum einen nur für den Fall eines Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat vorgebracht, zum andern besteht unabhängig davon gemäss Rechtsprechung des EGMR nach Art. 3 EMRK keine Verpflichtung, von einer zu vollziehenden Wegweisung Abstand zu nehmen, wenn der ausschaffende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer Suiziddrohung im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern. Auf Art. 8 EMRK, in Art. 13 Abs. 1 BV (Schutz des Familienlebens) auch grundrechtlich verankert, können die Beschwerdeführer sich schon deshalb nicht berufen, weil kein Familienmitglied über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. EMARK 2002 Nr. 7 Erw. 5 b, bb); insbesondere wird die Wegweisung des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführer aus der Schweiz mit dem heutigen Urteil in seiner Sache (E-1073/2007) ebenfalls rechtskräftig. Angesichts der Umstände im vorliegenden Einzelfall dürfte im Übrigen anzunehmen sein, dass die Beziehung der noch minderjährigen Kinder zu ihrem Vater nicht derart eng sein dürfte, als dass gewisse Einschränkungen in der Pflege des Kontaktes - etwa indem dieser besuchsweise gepflegt würde - unverhältnismässig wären. Verhältnismässig dürften sich solche Einschränkungen des Familienlebens angesichts der Schwere der von ihm verübten Verbrechen auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 erweisen, ganz abgesehen davon, dass davon ausgegangen werden kann, es wäre ihr zuzumuten, ihrem Ehemann in den Kosovo zu folgen, sollte sie die Ehe uneingeschränkt leben wollen. Zusammenfassend erweist sich ein Wegweisungsvollzug nach Deutschland als zulässig.
E. 7.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nicht-Erhältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. die auch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 13 E 7.2; auch Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Art. 14a Abs. 4 ANAG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaftten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die heute noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits. Unter keinem Aspekt sind vorliegend Elemente auszumachen, welche gegen eine Zumutbarkeit des Vollzugs nach Deutschland sprechen würden. Sowohl aus medizinischer, wie auch aus wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht ergibt sich, dass die Interessen der Beschwerdeführer in Deutschland ebenso oder besser gewahrt sind als in der Schweiz. Letzteres gilt besonders im Hinblick auf das zu beachtende Kindeswohl (völkerrechtskonforme Auslegung des Art. 14a Abs. 4 ANAG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Wesentlich dabei ist, dass Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder heraus gerissen werden sollen, wobei aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur deren unmittelbares Umfeld (d.h. die Kernfamilie), sondern auch deren übrige soziale Einbettung zu berücksichtigen ist (vgl. die noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall, wo die Kinder ausnahmslos den grössten Teil ihres Lebens in Deutschland verbracht haben und sich demgegenüber erst seit relativ kurzer Zeit in der Schweiz aufhalten, ist dem Kindeswohl in Deutschland, wo ein grosser Teil der Schulzeit, teilweise die gesamte obligatorische absolviert wurde und wo eine selbständige Integration ins weitere soziale Umfeld teilweise weit fortgeschritten gewesen sein dürfte, besser gedient als in der Schweiz. Demgegenüber erscheint die Tatsache, dass die Kinder ihre Beziehung zum Vater, welche sich angesichts der vorliegenden Umstände, wie erwähnt, als nicht allzu eng erweisen dürfte, allenfalls nur eingeschränkt leben können, von untergeordneter Bedeutung. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
E. 7.5 Die Beschwerdeführer verfügen über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Deutschland. Es obliegt ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr nach Deutschland notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 7.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten war.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Betrag von Fr. 600.-- grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Vorab ist aber über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu befinden (vgl. Sachverhalt, Bst. E). Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist und ihre Rechtsbegehren nicht als zum Vornherein aussichtslos qualifiziert werden können. Demzufolge ist davon abzusehen, die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - die kantonale Migrationsbehörde Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4525/2006 {T 0/2} Urteil vom 27. Dezember 2007 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. Parteien B._______ (Beschwerdeführerin 1), und ihre Kinder C._______ (Beschwerdeführer 2), D._______ (Beschwerdeführer 3), E._______, F._______, und G._______ (Beschwerdeführerinnen 4-6), alle Serbien, alle vertreten durch Pollux L. Kaldis, Advokaturbüro Huber, Reb-Gasse 5, 8004 Zürich, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. März 2005 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführer 1-4, albanisch-sprachige Roma aus (...), Gjakovë (Kosovo), verliessen ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben im Jahre 1992 und gelangten nach Deutschland. Die Beschwerdeführerinnen 5 und 6 wurden 1993 und 1994 geboren. Nachdem ihr Ehemann beziehungsweise Vater mittels Urteils des Verwaltungsgerichts (...) vom 20. Juni 1994 als asylberechtigter Flüchtling anerkannt worden war, wurde die Familie im gleichen Jahr im Rahmen des Familienasyls als Flüchtlinge in Deutschland anerkannt. A.b Am 8. Februar 2005 verliessen sie Deutschland und gelangten legal, mit ihren gültigen Reiseausweisen, in die Schweiz, wo sie am selben Tag im Empfangszentrum Basel (EVZ) um Asyl nachsuchten. Zusammen mit der Vollmacht reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 8. Februar 2005 ein Schreiben beim EVZ ein und stellte den Antrag, den Beschwerdeführern sei zu gestatten, zu ihrem Ehemann beziehungsweise Vater in den Kanton Solothurn zu ziehen, welcher seit dem 6. September 2004 als Asylsuchender in der Schweiz lebte; die Familie habe aufgrund von Drohungen in Deutschland seit längerer Zeit in Angst gelebt. A.c Am 25. Februar 2005 wurden die Beschwerdeführer 1 - 3 im Empfangszentrum Basel zum Reiseweg und den Ausreisegründen befragt. Das Bundesamt hörte die Beschwerdeführer 1 - 3 am 14. März 2005 direkt zu den Asylgründen an. Anlässlich der summarischen Befragung im Empfangszentrum gaben die Beschwerdeführer ihre deutschen Reiseausweise, jeweils versehen mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, zu den Akten. B. B.a Die Beschwerdeführer machten geltend, vor der Ausreise nach Deutschland hätten sie bereits während einiger Zeit in Montenegro gelebt, weil ihr Ehemann beziehungsweise Vater sich einerseits der Rekrutierung für den Kriegsdienst habe entziehen wollen und sie andererseits als Roma belästigt und beschimpft worden seien. Sie seien aber während dieser Zeit auch immer wieder in den Kosovo zurückgereist. Die Beschwerdeführerin 1 gab an, ihr Vater sei verstorben; von der Mutter, ihren zwei Schwestern und ihren sieben Brüdern, welche im Kosovo lebten, habe sie seit dem Krieg nichts mehr gehört. Sie habe keine Schule besucht, und später sei sie als Hausfrau und Mutter tätig gewesen; einer Erwerbstätigkeit sei sie nie nachgegangen. B.b Deutschland hätten sie nun verlassen, weil die Familie in eine Blutrache mit der ihr verwandten Familie X._______ verwickelt und das Leben der Kinder bedroht sei. Ihr Ehemann habe nämlich im Jahre 1998 an einem Mitglied der Familie X._______ im Rahmen einer Blutrache Totschlag verübt, um die vom Opfer an der Beschwerdeführerin 1 verübte Vergewaltigung zu rächen. Er sei deswegen in Deutschland verurteilt worden und habe inzwischen die Strafe abgesessen; im Jahre 2004 habe man ihn von Deutschland in den Kosovo abgeschoben. Inzwischen habe er aber den Kosovo wieder verlassen und ebenfalls in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Die Blutrache sei nach der Entlassung des Ehemannes beziehungsweise Vaters aus dem Gefängnis wieder aufgelebt und die Beschwerdeführer hätten Deutschland überstürzt verlassen, nachdem der Beschwerdeführer 2 am 19. Januar 2005 von einem Auto verfolgt worden sei, als er sich auf dem Schulweg befunden habe. Sie hätten ausserdem im Briefkasten einen Warn- und Drohbrief vorgefunden und seien verschiedentlich nachts angerufen worden. Zwar hätten sie die Vorfälle der deutschen Polizei gemeldet, und diese sei auch bereit gewesen, sie zu schützen, habe aber keine Garantien für ihre Sicherheit abgeben können. Im Kosovo seien sie ebenfalls gefährdet; die Familie X._______ sei bereit, dort 10'000 Euro zu bezahlen an jemanden, der bereit sei, die Rache zu verüben. Während Angehörige der Opferfamilie sowohl in Deutschland als auch in Montenegro und in Serbien (Kosovo) lebten, hielten sich in der Schweiz keine Mitglieder der Familie X._______ auf, weshalb sie hier sicher seien. Die Beschwerdeführerin 1 gab an, aufgrund der Bedrohungssituation sei sie psychisch angeschlagen und habe sich umbringen wollen. B.c Die Beschwerdeführer reichten anlässlich der summarischen Befragung eine Kopie des besagten undatierten Warn- und Drohbriefes zu den Akten, in welchem ein gewisser "Y._______" dem Beschwerdeführer 2 sinngemäss mitteilt, "Z._______" habe ihn darüber informiert, dass er ihn oder seinen jüngeren Bruder erschiessen wolle, weil dessen Vater, welcher seinen Bruder erschossen habe, aus dem Gefängnis entlassen worden sei und Deutschland verlassen habe und deshalb als Racheopfer nicht greifbar sei. C. Mit Verfügung vom 30. März 2005 trat das Bundesamt auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführer seien im Jahre 1994 beziehungsweise mit der Geburt in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt worden; damit stünden sie bereits explizit unter dem Schutz des Non-Refoulement-Gebotes, dessen Beachtung der vorrangige Inhalt der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG sei. Demzufolge seien sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Beschwerdeführer seien mit gültigen Reiseausweisen aus Deutschland ausgereist, verfügten dort über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung und könnten deshalb ohne Weiteres dorthin zurückkehren. Ein Vollzug der Wegweisung nach Deutschland erweise sich als zulässig, da Art. 3 EMRK nicht verletzt werde. Die Vorbringen zu den geltend gemachten Bedrohungen seien ferner weder übereinstimmend noch detailliert ausgefallen, und es bestünden erhebliche Zweifel daran. Ausserdem verfügten auch die schweizerischen Polizeibehörden nicht über weiter reichende Schutzmöglichkeiten als die deutschen. Die Anwesenheit des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführer in der Schweiz stütze sich im Übrigen nicht auf ein gefestigtes Recht und die Ehe sei offensichtlich in den vergangenen Jahren in tatsächlicher Hinsicht nicht gelebt worden, weshalb sich auch aus Art. 8 EMRK kein Anwesenheitsrecht ableiten lasse. Die deutschen Behörden gewährleisteten im Übrigen den nötigen Schutz im Falle von Übergriffen Dritter, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland als zumutbar erweise und schliesslich sei ein solcher auch technisch möglich. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. April 2005 gelangten die Beschwerdeführer an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und beantragten, die Verfügung des BFM vom 30. März 2005 sei aufzuheben, das BFM sei zu verpflichten, auf die Asylgesuche einzutreten und den Beschwerdeführern in der Schweiz Asyl zu gewähren, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auszusetzen, ein zweiter Schriftenwechsel sei durchzuführen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung machten sie geltend, inzwischen sei das Asyl der Beschwerdeführer in Deutschland rechtskräftig widerrufen worden. Eine Rückkehr nach Deutschland würde den Vollzug der Wegweisung in den Kosovo zur Folge haben. Dort seien die Beschwerdeführer jedoch seitens der Familie X._______ im Sinne von Art. 3 EMRK gefährdet. Zudem sei der Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht mehr erfüllt. Falls das BFM allenfalls zum Schluss komme, Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG sei anwendbar, müssten vorab die gesamten Akten aus dem deutschen Asylverfahren beigezogen und ihnen Einsicht gewährt werden. Ferner sei erneut darauf hinzuweisen, dass die Opferfamilie Verwandte und Bekannte in Serbien und Montenegro sowie in Deutschland habe, welche bereit seien, die Tötung zu rächen. Zur Schweiz habe die Opferfamilie keine Verbindungen, weshalb die Beschwerdeführer hier sicherer seien. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2005 teilte der zuständige Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführern mit, dass sie den Entscheid gestützt auf das Asylgesetz in der Schweiz abwarten könnten. Ferner verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt. F. Mit Eingabe vom 29. April 2005 liessen die Beschwerdeführer den die Beschwerdeführer betreffenden Asylwiderrufsbescheid der deutschen Behörden vom 26. August 2003, ein Schreiben des Verwaltungsgerichtes (...) vom 21. März 2003 betreffend Fortführung des Verfahrens im Hinblick auf den unbekannten Aufenthalt der Kläger (Beschwerdeführer) sowie den Einstellungsbeschluss des selben Verwaltungsgerichtes vom 31. März 2005 einreichen. Sie führten dazu aus, die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG seien demzufolge eindeutig nicht erfüllt, und die Beschwerdeführer müssten bei einer Rückkehr nach Deutschland mit einer Rückschaffung in den Kosovo rechnen. Dort aber würden sie einerseits von der Blutrache bedroht und anderseits seien sie als Angehörige der Minderheit der Roma gefährdet. Abschliessend liessen die Beschwerdeführer beantragen, die Asyl- und Polizeiakten aus Deutschland seien beizuziehen und den Beschwerdeführern sei dazu das rechtliche Gehör zu gewähren. G. Am 7. Juni 2005 liess sich das BFM zur Beschwerde vernehmen und hielt fest, mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylwiderrufverfahrens in Deutschland per 31. März 2005 entfalle die Grundlage der angefochtenen Verfügung. Es stehe demgegenüber nun fest, dass die Beschwerdeführer einen ablehnenden Asylentscheid in einem Staat der Europäischen Union erhalten hätten. Offensichtlich seien seither keine Ereignisse mehr eingetreten, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant seien. Unter diesen Gesichtspunkten sei in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht einzutreten. Nicht nachvollzogen werden könne, inwiefern aus den von den Beschwerdeführern am 29. April 2005 eingereichten Unterlagen aus dem deutschen Asylwiderrufsverfahren hervorgehen solle, dass das Asyl in Deutschland rechtswidrig widerrufen worden sei. Angesichts der in den Reiseausweisen der Beschwerdeführer eingetragenen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis der Beschwerdeführer für Deutschland sei es diesen jederzeit möglich, dorthin zurückzukehren. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Deutschland sprechen würden, insbesondere widerspreche die Aussage des Rechtsvertreters, die Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr von den deutschen Behörden unverzüglich in den Kosovo abgeschoben, den Kenntnissen des Bundesamtes. Auf weitere Ausführungen in der Begründung wird, sofern für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2005 gab der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern von der Vernehmlassung Kenntnis und gewährte ihnen Replikrecht bis am 24. Juni 2005. H.b Mit Eingabe vom 16. Juni 2005 suchte der Rechtsvertreter um Erstreckung der Frist bis am 25. Juli 2005 nach mit der Begründung, er befinde sich bis am 11. Juli 2005 an einer Weiterbildung im Ausland. H.c In der Zwischenverfügung vom 23. Juni 2005 hielt der Instruktionsrichter fest, das Fristerstreckungsgesuch enthalte keine zureichenden Gründe im Sinne des Gesetzes, dennoch werde die Frist zur Einreichung der Stellungnahme bis am 4. Juli 2005 erstreckt, wobei mit einer weiteren Erstreckung unter den gegebenen Umständen nicht gerechnet werden könne. Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführer keine Stellungnahme ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2005 sistierte der zuständige Instruktionsrichter der ARK das Beschwerdeverfahren mit der Begründung, dass beim Bundesamt nach wie vor das Asylgesuch des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführer hängig sei und der Grundsatz der Einheit der Familie - unter Vorbehalt von Art. 14a Abs. 6 ANAG - eine nicht gleichzeitige Wegweisung von Ehegatten verbiete. J. J.a Mit Eingabe vom 15. April 2006 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer einen Fragebogen, datierend ebenfalls vom 15. April 2006, zu den Akten, mit welchem er die die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 2 behandelnden Ärzte um Beantwortung verschiedener Fragen sowie um die Zustellung medizinischer Zwischen- beziehungsweise Austrittsberichte nachsucht. J.b Mit Eingabe vom 30. Mai 2006 liessen die Beschwerdeführer zwei Arztberichte (betreffend die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 2) der Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn vom 3. Mai 2006 zu den Akten reichen. Auf den Inhalt der Berichte wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdeführer führen ergänzend dazu aus, angesichts der schweren psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin 1 müsse im Falle des Vollzugs der Wegweisung mit einem Suizid gerechnet werden. Dasselbe gelte für ihren Sohn, den Beschwerdeführer 2. Eine Rückschaffung in den Heimatstaat erweise sich als unzulässig und unzumutbar. Im Übrigen werde beantragt, sämtliche Verfahrensakten aus Deutschland anzufordern. K. Mit Eingabe vom 30. Januar 2007 wurde ein Schreiben der die Beschwerdeführerin 1 behandelnden Ärzte vom 23. Januar 2007 zugestellt. Die Ärzte der psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn halten darin fest, die Beschwerdeführerin 1 habe sich zweimal in der Klinik aufgehalten. Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der Patientin hätte die Familie bei einer Rückkehr in den Kosovo mit einer Blutrache an einem der beiden Söhne zu rechnen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin auf eine drohende Ausschaffung hin suizidal gefährdet sei. L. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 nahm der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichtes das sistierte Beschwerdeverfahren wieder auf mit der Begründung, das BFM habe mit Verfügung vom 18. Januar 2007 das Asylgesuch des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführer ab- und ihn aus der Schweiz weggewiesen, wobei diese Verfügung inzwischen ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht angefochten worden sei; die beiden Beschwerdeverfahren würden nun koordiniert behandelt. M. Mit der gleichen Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 lud das Gericht das BFM unter Fristansetzung zu einem weiteren Schriftenwechsel ein und forderte die Vorinstanz insbesondere auf, die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdeführer in Deutschland nach wie vor über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügten. M.a Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2007 forderte das Gericht das BFM auf, die Akten einzureichen, nachdem innert erstreckter Frist keine Stellungnahme eingegangen war. M.b Am 19. Oktober 2007 reichte die Vorinstanz die Akten zusammen mit einer Notiz ein, wonach die Antwort der deutschen Behörden nach wie vor ausstehe. Es sei im Übrigen schwierig, an die für die Angelegenheit zuständige Behörde zu gelangen. N. Am 24. Oktober 2007 gingen beim Gericht die inzwischen von den deutschen Behörden dem BFM zugestellten Akten ein, wobei es sich um ausschliesslich den Ehemann der Beschwerdeführer betreffende Akten aus den deutschen Asylverfahren (bezüglich Anerkennung und Asylerteilung sowie bezüglich Asylwiderruf) handelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 108 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten. 3. Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist somit darauf limitiert, im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Nur betreffend die verfügte Wegweisung und deren Vollzug hat das Bundesverwaltungsgericht volle Kognition, weil diese Punkte vom Bundesamt bereits materiell geprüft wurden. Nach dem Gesagten ist auf den Antrag in der Beschwerde vom 13. April 2005, den Beschwerdeführern sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, von vornherein nicht einzutreten. 4. Bei den BFM-Akten B16/2, B10/10 und B20/22 handelt es sich um die Anfrage des BFM an die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland um Zustellung des Beschlusses betreffend Asylwiderruf des Ehemannes beziehungsweise Vaters, seinen Asylwiderrufbescheid vom 3. Januar 2001 sowie das ebenfalls ihn betreffende Strafurteil des Landgerichtes (...) vom 21. Mai 1999. Es handelt sich demzufolge bei diesen Dokumenten - wie sie im Übrigen selbst angeben - um den Beschwerdeführern bekannte Aktenstücke, womit sich die Einsichtnahme erübrigt. In Bezug auf die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG erweist sich der Sachverhalt als hinreichend erstellt, ohne dass sämtliche Aktenstücke aus dem deutschen Asylverfahren hätten beigezogen werden müssen; die hier entscheidwesentlichen Akten aus dem deutschen Asylverfahren, der Asylwiderrufsbescheid vom 26. August 2003 und der Einstellungsbeschluss vom 31. März 2005 waren den Beschwerdeführern bekannt, haben sie diese doch selbst am 29. April 2005 zu den Akten gereicht. Das entsprechende Akteneinsichtsgesuch ist demzufolge ebenfalls abzuweisen. 5. Das BFM hat im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, am 30. März 2005, zwar grundsätzlich zu Recht Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG angewandt, wenn auch mit unzutreffender Begründung und gestützt auf einen unvollständigen Sachverhalt. In jenem Zeitpunkt war die Frage der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland nämlich - im Rahmen des Asylwiderrufverfahrens - längst wieder hängig. Es erübrigt sich aber, näher auf die ursprüngliche Verfügung einzugehen, nachdem das Asylwiderrufsverfahren in Deutschland mit Einstellungsbeschluss vom 31. März 2005 schliesslich rechtskräftig abgeschlossen wurde und das Bundesamt in der Folge in seiner Vernehmlassung vom 7. Juni 2005 eine Motivsubstitution vorgenommen hat, indem es sein Nichteintreten nun mit der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG begründete. Gegen ein solches Vorgehen ist hier nichts einzuwenden, da diesbezüglich von einem vollständig erstellten Sachverhalt ausgegangen werden kann und den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu dieser neuen Begründung der angefochtenen Verfügung gewährt worden ist (vgl. die sich diesbezüglich auch heute noch als zutreffend erweisende Rechtsprechung der ARK in EMARK 1995 Nr. 12 E. 13 mit Hinweisen). 6. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 6.1 Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG ist dann gerechtfertigt, wenn in einem formell rechtskräftigen Entscheid der Behörden eines Staates der EU oder des EWR festgestellt oder implizit davon ausgegangen wurde, dass die betroffene Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. die auch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 33 E. 5.2 und E. 5.4). 6.1.1 Ausnahmsweise ist gemäss dem erwähnten ARK-Urteil ein Eintreten auf ein Asylgesuch trotz rechtskräftigem Asylentscheid im erwähnten Sinne möglich, wenn sich - entsprechend dem Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG - aus der Anhörung Hinweise ergeben, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dabei ist vom engen Verfolgungsbegriff gemäss Art. 3 AsylG auszugehen. In einem Grundsatzurteil vom Juni vergangenen Jahres hat die ARK diesen Verfolgungsbegriff allerdings insofern ausgeweitet, als sie von der so genannten Zurechenbarkeitstheorie zur Schutztheorie gewechselt hat. Damit ist die Schweiz der Praxis der überwiegenden Mehrzahl der Signarstaaten des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) gefolgt, darunter insbesondere den EU-Mitgliedstaaten (letztes Jahr ist als letzter EU-Mitgliedstaat auch Deutschland zur Schutztheorie übergegangen) sowie den klassischen Asylaufnahmestaaten ausserhalb Europas wie namentlich den USA, Kanada, Australien und Neuseeland, und anerkennt nun, dass neben der unmittelbar oder mittelbar staatlichen Verfolgung auch die nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant sein kann, sofern der staatliche Schutz fehlt oder ungenügend ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Diese Rechtsprechung erweist sich nach wie vor als zutreffend und es ist demzufolge bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von Vorbringen auch die Verfolgung durch private Dritte bei mangelnder Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden und bei Nichtexistieren staatlicher Strukturen mitzuberücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2007, E-4837/2006 E. 3.4). Die Anwendung der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG setzt eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Gesuch stellenden Personen voraus, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ergibt. Es gelten damit dieselben herabgesetzten Beweismassanforderungen, welchen nach der Praxis der ARK nicht offensichtlich haltlose Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 2 AsylG genügen müssen (vgl. EMARK 2006 Nr. 33 E. 6.1, 2004 Nr. 35 E. 4.3). 6.1.2 Ebenfalls ist auf Asylgesuche von Personen, die einen ablehnenden Asylentscheid eines EU- oder EWR-Staates erhalten haben, dann einzutreten, wenn sie die auf der Tatsache, dass ein solcher Entscheid vorliegt, beruhende Vermutung, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht, umzustossen vermögen. Dazu müssen im Zeitpunkt der Beurteilung substanzielle Argumente vorliegen, die in ihrer Gesamtheit ernsthaft und gewichtig genug sind, um mit einiger Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, dass die asylsuchende Person im Zeitpunkt des ausländischen Entscheides die Flüchtlingseigenschaft erfüllt haben dürfte. Dabei ist zu beachten, dass die Stichhaltigkeit der Argumente, die von einer asylsuchenden Person im schweizerischen Asylverfahren vorgebracht werden, um die auf einem ablehnenden Asylentscheid eines EU- oder EWR-Staates basierende Vermutung zu erschüttern, nicht nach dem betreffenden ausländischen Asylrecht, sondern ausschliesslich nach Art. 3 AsylG zu beurteilen ist, womit gleichzeitig gesagt ist, dass für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG unerheblich ist, ob jener ausländische Entscheid fehlerhaft war oder nicht (vgl. EMARK 2006 Nr. 33, E. 6.6). 6.2 Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführer wurde im Jahre 1994 in Deutschland als Asylberechtigter anerkannt, nachdem er geltend gemacht hatte, aufgrund seiner albanischen Volkszugehörigkeit im Heimatstaat politisch verfolgt gewesen und ausserdem aus der jugoslawischen Armee desertiert zu sein. Im Jahre 2001 widerrief das deutsche Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylberechtigung des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführer mit der Begründung, die innenpolitische Lage im Kosovo habe sich grundlegend geändert. Eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner oder aus sonstigen individuellen Gründen könne mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Betroffene hatte im Hinblick auf eine Abschiebung in den Kosovo geltend gemacht, aus humanitären Gründen stehe die drohende Blutrache einer Abschiebung entgegen. Das deutsche Bundesamt erwog diesbezüglich in seinem Bescheid, angesichts der aktuellen Lage im Kosovo könne davon ausgegangen werden, dass eine solche nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohe und zudem schutzwillige und im Rahmen ihrer Möglichkeiten schutzfähige Institutionen vorhanden seien. 6.3 Bezüglich der Beschwerdeführer widerrief das deutsche Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 26. August 2003 die Anerkennung als Asylberechtigte. Es hielt dazu fest, nachdem die Betroffenen im Rahmen des Familienasyls anerkannt worden seien und die Anerkennung des Stammberechtigten inzwischen widerrufen worden sei, sei in Bezug auf dessen Angehörige im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG die Rechtsgrundlage für die Asylberechtigung entfallen. Zudem lägen keine Gründe nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter) vor. Zur geltend gemachten Blutrache hielt das Bundesamt fest, eine solche drohe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, umso weniger als die Prüfung derselben Frage bereits beim Stammberechtigten nicht zu einem Abschiebungsschutz geführt habe. Dieser Entscheid ist mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes (...) vom 31. März 2005 in Rechtskraft erwachsen. Damit wurde die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint, und es liegt ein rechtskräftiger Entscheid eines EU-Staates im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG vor. Es bleibt nun zu prüfen, ob in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die für die Flüchtlingseigenschaft relevant sein könnten (E. 6.3.1) oder ob die Beschwerdeführer allenfalls die Einschätzung der deutschen Behörden, dass sie im Zeitpunkt des deutschen Entscheides die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, umzustossen vermögen (E. 6.3.2). 6.3.1 Im schweizerischen Asylverfahren bringen die Beschwerdeführer in erster Linie vor, sie seien aufgrund der Blutrache gefährdet. Im Heimatstaat resultiere eine weitere Gefährdung aus ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma. Damit machen die Beschwerdeführer von dritter Seite drohende Nachteile geltend, welche aufgrund der inzwischen geltenden Schutztheorie für die Frage der Flüchtlingseigenschaft relevant sein können (vgl. oben E. 6.1.1). Sie führen Belästigungsanrufe, einen Warnbrief sowie die Verfolgung des Beschwerdeführers 2 durch ein Auto kurz vor der Ausreise aus Deutschland als Beleg dafür an, dass eine Rache mit erhöhter Wahrscheinlichkeit drohe. Dem ist entgegenzusetzen, dass die deutschen Behörden das Vorbringen der drohenden Blutrache bereits geprüft haben und auch die nun geltend gemachten Ereignisse alle zu einem Zeitpunkt stattgefunden haben sollen, als das Asylwiderrufsverfahren in Deutschland noch hängig war. Sie wären demzufolge dort geltend zu machen gewesen. Dass sie im deutschen Widerrufsverfahren offensichtlich nicht vorgebracht wurden (vgl. Bescheid des deutschen Bundesamtes vom 26. August 2003), muss zum Vornherein als gewichtiges Indiz gegen die Wahrhaftigkeit dieser Behauptungen gewertet werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, sie hätten sich in Deutschland nicht mehr sicher gefühlt und das Land deshalb überstürzt verlassen, vermag dabei nicht zu überzeugen. Laut ihren eigenen Angaben haben die deutschen Behörden bereitwillig Schutz gewährt; Deutschland verfügt denn auch zweifellos über eine funktionierende und effiziente Schutzstruktur, wiewohl es letztlich keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Dies gilt im Übrigen auch für die Schweiz. Ereignisse, welche sich nach ihrer Ausreise aus Deutschland zugetragen hätten und allenfalls für die Flüchtlingseigenschaft relevant sein könnten machen die Beschwerdeführer nicht geltend, und es ergeben sich auch keine solchen aus den Akten zumal sie direkt von Deutschland herkommend in die Schweiz gelangt sind, ohne zuvor noch im Heimatland gewesen oder mit den heimatlichen Behörden in Kontakt getreten zu sein. 6.3.2 Den Beschwerdeführern gelingt es aber auch nicht, substanzielle Argumente vorzubringen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit annehmen lassen, sie hätten im Zeitpunkt des ausländischen Entscheides die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die deutschen Behörden hätten das Asyl der Beschwerdeführer rechtswidrig widerrufen, ist unabhängig vom Umstand, dass sie diese Behauptung in keiner Weise begründen, festzuhalten, dass für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG - wie erwähnt (vgl. oben E. 6.1.2) - unerheblich ist, ob der ausländische Entscheid fehlerhaft war, da die Stichhaltigkeit der Argumente nach schweizerischem Recht (Art. 3 AsylG) zu beurteilen ist. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Blutrache haben die deutschen Behörden unter dem Aspekt eines allfälligen Abschiebungshindernisses gewürdigt. In ihrem Bescheid vom 26. August 2003 sind sie zum Schluss gelangt, der asylrechtliche Prognosemassstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdungssituation sei in Bezug auf die Beschwerdeführer nicht erfüllt, zumal sie nicht einmal beim Vater beziehungsweise Ehemann und Täter zur Annahme eines Abschiebungshindernisses geführt habe. Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, diese Einschätzung sei nicht zutreffend, die Rache drohe ihnen sehr wohl und zahlreiche Umstände deuteten daraufhin, dass die geltend gemachten Nachteile konkret drohten. Die hier geltend gemachte drohende Blutrache bildete bereits Gegenstand früherer Verfahren von weiteren Familienangehörigen vor den Schweizerischen Asylbehörden. So wurde etwa mit Urteil der ARK vom 6. Oktober 2005 eine Beschwerde abgewiesen, welche der Schwiegervater der Beschwerdeführerin 1 und seine Familie gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erhoben hatte. Die Richter kamen dort zum Schluss, dass Zweifel angebracht seien, ob die Opferfamilie tatsächlich einen Racheakt im Sinne der Blutrache im Heimatstaat der Familie in Betracht zöge. Denselben auch im vorliegenden Verfahren geltend gemachten konkreten Umständen, welche die Wahrscheinlichkeit einer bevorstehenden Rache belegen sollten, wurde aus verschiedenen Gründen kein entscheidendes Gewicht beigemessen. So wurde etwa dem eingereichten Warn- und Drohbrief keine Beweiskraft bescheinigt, die Telefonanrufe wurden aufgrund der unsubstanziierten und widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführer 1 - 3 als unglaubhaft qualifiziert und bezüglich der "Verfolgung" des Beschwerdeführers 2 durch ein Auto gelangten sie zum Schluss, schon aufgrund der Schilderung sei wenig wahrscheinlich, dass es sich dabei überhaupt um eine "Verfolgung" gehandelt habe. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf das entsprechende Urteil verwiesen werden (Urteil der ARK vom 6. Oktober 2005 i.S. W., insbesondere Erw. 6.1.2). Das Argument, die Tatsache, dass ihr Vater beziehungsweise Ehemann inzwischen aus der Haft entlassen worden sei, lasse die Gefahr einer Blutrache konkreter werden, ist nicht nachvollziehbar und höchstens ein weiteres Unglaubwürdigkeitsmerkmal, sieht doch der Kanun vor, dass vorab am Mörder Rache genommen wird; nach dessen Freilassung sollte demzufolge die Gefährdung für seine Nachkommen vielmehr abnehmen. Mit heutigem Datum wird die Beschwerde des Ehemannes beziehungsweise Vaters ebenfalls abgewiesen. Das Gericht kommt dort ebenfalls zum Schluss, eine Bedrohung der Familie durch Blutrache sei unwahrscheinlich; auf die entsprechenden Erwägungen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1073/2007, E. 4.2.2) kann verwiesen werden. 6.3.3 Aus dem deutschen Asylwiderrufsbescheid geht hervor, dass die Behörden davon ausgingen, die Beschwerdeführer seien albanischer Ethnie. Offen bleiben kann, ob dieser Umstand auf eine Mitwirkungspflichtsverletzung seitens der Beschwerdeführer zurückzuführen ist oder ob diesbezüglich der Bescheid mit einem Fehler behaftet ist. Hätten die Beschwerdeführer ihre wahre Ethnie den deutschen Behörden verheimlicht, wofür immerhin die Tatsache spricht, dass auch die Familie des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin 1, welche unmittelbar nach dem Totschlag durch ihren Sohn von Deutschland in die Schweiz gelangt war und ein Asylgesuch stellte, erst zwei Jahre später gegenüber den schweizerischen Behörden bekannt gab, sie gehöre der Ethnie der Roma an (vgl. obenerwähntes ARK-Urteil vom 6. Oktober 2005), könnten sie schon deswegen keinen Vorteil für sich im schweizerischen Asylverfahren ableiten. Wie bereits früher erwähnt spielt es aber auch dann keine Rolle, wenn der Fehler im deutschen Entscheid liegt, da alleine nach Art. 3 AsylG zu beurteilen ist, ob im Zeitpunkt des deutschen Entscheides die Flüchtlingseigenschaft vorlag. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngsten Entscheid in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien festgehalten, dass eine einlässliche und seriöse Evaluation der Effektivität des Schutzes der Roma-Minderheit vor Drittverfolgung nicht mehr vorfrageweise in einem formellen Verfahren geschehen könne (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4837/2006, E. 3.5.6). Daraus können die Beschwerdeführer aber noch nichts zu ihren Gunsten ableiten, haben sie doch einzig in unsubstanziierter Weise angegeben, sie seien vor ihrer Ausreise nach Deutschland manchmal als "Gabel" (Roma) beschimpft und geschlagen worden (act. B2 S. 5). Gleichzeitig gaben sie auch an, sie seien aus Montenegro immer wieder in den Kosovo zurückgekehrt. Demzufolge fehlt es bereits offensichtlich an der Intensität dieser geltend gemachten Nachteile, um auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu schliessen. Die Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma reicht jedenfalls für eine solche Annahme nicht aus. Auch hier kann im Übrigen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1073/2007 verwiesen werden (E. 4.2.3) 6.4 Insgesamt liegt ein rechtskräftiger Entscheid eines EU-Staates im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG vor, und aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten wären, die für die Flüchtlingseigenschaft relevant sein könnten oder dass die Beschwerdeführer die Einschätzung der deutschen Behörden umzustossen vermöchten. Das Gericht gelangt demzufolge zum Schluss, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, wobei in Substitution der Begründung der angefochtenen Verfügung dies mit Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG motiviert wird. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 7.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch haben sie einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Das Asylgesuch des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführer wird mit Urteil vom heutigen Datum rechtskräftig abgewiesen, die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet. Er verfügt demzufolge nicht über ein aus dem Asylrecht abgeleitetes Anwesenheitsrecht, aus welchem die Beschwerdeführer einen Anspruch ableiten könnten. Die Wegweisung wurde mithin zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2002 Nr. 7; 2001 Nr. 21). 7.3 7.3.1 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Verfahren zwar materiell nicht befunden. Wie in Ziffer 6 jedoch erwogen wurde, erfüllen die Beschwerdeführer aus der Sicht der deutschen Behörden die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr und ergeben sich vorliegend auch keine Hinweise auf für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse. Mit der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung geht daher keine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements (Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 5 Abs. 1 AsylG) einher. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Deutschland ist demnach unter dem Aspekt der erwähnten Bestimmungen rechtmässig. 7.3.2 Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und die Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbieten die Ausschaffung in einen Staat, in welchem dem Betroffenen Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. die auch heute noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d.aa, 2001 Nr. 16, mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführer vermögen für den Fall einer Rückschiebung nach Deutschland keine konkrete Gefahr im Sinne eines "real risk" gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und es ergeben sich auch keine entsprechenden Anhaltspunkte aus den Akten. Was die geltend gemachte Blutrache betrifft, welche ihnen in Deutschland mit grösserer Wahrscheinlichkeit als in der Schweiz drohe, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach es den Beschwerdeführern weder gelungen ist nachzuweisen noch glaubhaft zu machen, dass eine solche Rache konkret bevorstünde, und für eine solche Annahme auch keine Anhaltspunkte bestehen. Der Vollständigkeit halber kann auf den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der deutschen Behörden verwiesen werden. Zwar kann der Vollzug der Wegweisung einer Person mit gesundheitlichen Problemen (somatischer, psychischer und selbstgefährdender Art) unter ganz aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten (vgl. die noch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 23, wo in der E. 5.1 die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR zusammengefasst wird). Vorliegend sind solche aussergewöhnlichen Umstände nicht gegeben. Art. 3 EMRK wäre nur tangiert, wenn ein Wegweisungsvollzug kausal für das Entstehen einer schwerwiegenden lebensbedrohenden Situation wäre, weil beispielsweise die notwendigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten fehlen. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall, ist doch das bei der Beschwerdeführerin 1 und beim Beschwerdeführer 2 diagnostizierte Krankheitsbild in Deutschland behandelbar. Was die geltend gemachte Suizidalität betrifft, wird diese zum einen nur für den Fall eines Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat vorgebracht, zum andern besteht unabhängig davon gemäss Rechtsprechung des EGMR nach Art. 3 EMRK keine Verpflichtung, von einer zu vollziehenden Wegweisung Abstand zu nehmen, wenn der ausschaffende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer Suiziddrohung im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern. Auf Art. 8 EMRK, in Art. 13 Abs. 1 BV (Schutz des Familienlebens) auch grundrechtlich verankert, können die Beschwerdeführer sich schon deshalb nicht berufen, weil kein Familienmitglied über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. EMARK 2002 Nr. 7 Erw. 5 b, bb); insbesondere wird die Wegweisung des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführer aus der Schweiz mit dem heutigen Urteil in seiner Sache (E-1073/2007) ebenfalls rechtskräftig. Angesichts der Umstände im vorliegenden Einzelfall dürfte im Übrigen anzunehmen sein, dass die Beziehung der noch minderjährigen Kinder zu ihrem Vater nicht derart eng sein dürfte, als dass gewisse Einschränkungen in der Pflege des Kontaktes - etwa indem dieser besuchsweise gepflegt würde - unverhältnismässig wären. Verhältnismässig dürften sich solche Einschränkungen des Familienlebens angesichts der Schwere der von ihm verübten Verbrechen auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 erweisen, ganz abgesehen davon, dass davon ausgegangen werden kann, es wäre ihr zuzumuten, ihrem Ehemann in den Kosovo zu folgen, sollte sie die Ehe uneingeschränkt leben wollen. Zusammenfassend erweist sich ein Wegweisungsvollzug nach Deutschland als zulässig. 7.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nicht-Erhältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. die auch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 13 E 7.2; auch Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Art. 14a Abs. 4 ANAG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaftten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die heute noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits. Unter keinem Aspekt sind vorliegend Elemente auszumachen, welche gegen eine Zumutbarkeit des Vollzugs nach Deutschland sprechen würden. Sowohl aus medizinischer, wie auch aus wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht ergibt sich, dass die Interessen der Beschwerdeführer in Deutschland ebenso oder besser gewahrt sind als in der Schweiz. Letzteres gilt besonders im Hinblick auf das zu beachtende Kindeswohl (völkerrechtskonforme Auslegung des Art. 14a Abs. 4 ANAG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Wesentlich dabei ist, dass Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder heraus gerissen werden sollen, wobei aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur deren unmittelbares Umfeld (d.h. die Kernfamilie), sondern auch deren übrige soziale Einbettung zu berücksichtigen ist (vgl. die noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall, wo die Kinder ausnahmslos den grössten Teil ihres Lebens in Deutschland verbracht haben und sich demgegenüber erst seit relativ kurzer Zeit in der Schweiz aufhalten, ist dem Kindeswohl in Deutschland, wo ein grosser Teil der Schulzeit, teilweise die gesamte obligatorische absolviert wurde und wo eine selbständige Integration ins weitere soziale Umfeld teilweise weit fortgeschritten gewesen sein dürfte, besser gedient als in der Schweiz. Demgegenüber erscheint die Tatsache, dass die Kinder ihre Beziehung zum Vater, welche sich angesichts der vorliegenden Umstände, wie erwähnt, als nicht allzu eng erweisen dürfte, allenfalls nur eingeschränkt leben können, von untergeordneter Bedeutung. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.5 Die Beschwerdeführer verfügen über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Deutschland. Es obliegt ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr nach Deutschland notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten war. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Betrag von Fr. 600.-- grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Vorab ist aber über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu befinden (vgl. Sachverhalt, Bst. E). Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist und ihre Rechtsbegehren nicht als zum Vornherein aussichtslos qualifiziert werden können. Demzufolge ist davon abzusehen, die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- die kantonale Migrationsbehörde Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: