Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Roma aus (...)/Pec, Kosovo, welcher laut eigenen Angaben Rom, Albanisch und Serbokroatisch spricht, verliess Pec nach eigenen Angaben am 2. September 2004 und reiste mit dem Bus durch unbekannte Länder, um am 6. September 2004 in die Schweiz zu gelangen. Am selben Tag suchte er an der Empfangsstelle Basel (heute Empfangszentrum [EVZ] Basel) um Asyl nach. Dort fand am 15. September 2004 die summarische Befragung zum Reiseweg und den Ausreisegründen statt. Am 29. Oktober 2004 hörte das Bundesamt den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Anlässlich der summarischen Befragung gab der Beschwerdeführer unter anderem eine Bestätigung einer Roma-Organisation vom 12. Juli 2004 und ein Strafurteil des Landgerichts (...) vom 21. Mai 1999 zu den Akten. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe den Kosovo bereits einmal im Jahr 1992 aufgrund der politischen Situation verlassen, nachdem er während dreier Monate Kriegsdienst geleistet habe. Damals sei er nach Deutschland ausgereist, wohin seine Eltern, zahlreiche Geschwister und seine Frau mit den drei Kindern bereits ein Jahr zuvor gelangt seien. In Deutschland hätten sie alle als anerkannte Flüchtlinge gelebt; dieser Status sei später widerrufen worden. Der Beschwerdeführer gab weiter an, am 16. November 1998 habe er an einem Verwandten einen Ehrenmord verübt. Für die Umstände verweise er auf das Urteil des Landgerichtes (...). Nach der Tat habe er sich umgehend der Polizei gestellt, sei verhaftet und im Jahre 1999 zu einer elfjährigen Zuchthausstrafe verurteilt worden. Seine Familie sei angesichts der Gefahr einer drohenden Blutrache von den Behörden in Sicherheit gebracht, ihr Name und die Geburtsdaten seien geändert worden und sie hätten Deutschland verlassen. Einzig seine Frau und Kinder lebten auch heute noch als Flüchtlinge in Deutschland. Im Jahre 2004, nachdem er die Hälfte seiner elfjährigen Haftstrafe abgesessen habe, sei er nach Pristina ausgeflogen worden. Dies sei nicht unbedingt freiwillig geschehen, doch sei ihm keine andere Wahl geblieben. Nach einigen Wochen habe er sein Heimatland erneut verlassen - zum einen, weil das Verhältnis zwischen Albanern und Roma dort seit dem Krieg schwierig sei, und zum andern, weil ihm seitens der Familie seines Opfers Blutrache drohe. Während seines Aufenthalts im Kosovo habe er bei der Familie einer Tante seiner Ehefrau in (...)/Gjakove gelebt, da sein Haus in (...) nicht mehr stehe; als Roma könne man dort nicht leben. Zwar habe er im Kosovo noch andere Verwandte, habe aber nicht gewusst, wo sie sich gegenwärtig befinden. Der Ehemann der Tante habe ihm dann geholfen, einen Schlepper zu finden. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, er fürchte, die Blutrache gefährde auch seine Kinder, sobald diese das 18. Lebensjahr erreichten. Er sei zwar zu einer Versöhnung gewillt, aber es bestehe kein Kontakt mehr zur Familie X._______, der Familie des Opfers. Wie er gehört habe, sei diese auch nicht zu einer Einigung bereit, sondern beabsichtige vielmehr, ihn zu erschiessen; er habe erfahren, dass sie einem potenziellen Täter im Kosovo 10'000 Euro bezahlen wollten. Die Familie X._______ habe die Rache von Anfang an beabsichtigt, Angehörige des Opfers seien auch an der Gerichtsverhandlung anwesend gewesen. Seine Familie sei deswegen vom Anwalt versteckt worden und habe das Büro erst nach Einbruch der Dunkelheit verlassen. C. Aus dem Strafurteil des Landgerichts (...) vom 21. Mai 1999 geht hervor, dass der Beschwerdeführer nahe der Stadt Pec aufgewachsen sei und insgesamt elf Geschwister habe. Die Verhältnisse zu Hause seien gut gewesen und er habe in der Heimatstadt die Schule besucht und anschliessend zunächst in der Gastwirtschaft seiner Eltern gearbeitet, bevor er eine Ausbildung zum Tischler begonnen und danach auf dem Landwirtschaftsbetrieb seines Vaters gearbeitet habe. Im Jahre 1991 habe er die Frau, mit der er damals bereits zwei Kinder gehabt habe, geheiratet. Im selben Jahr seien seine Ehefrau, die beiden gemeinsamen Kinder und seine Eltern nach Deutschland gereist und hätten politisches Asyl beantragt. Er selbst habe vorab in der jugoslawischen Armee gedient und sei im Jahr darauf zusammen mit gemeinsamen Freunden ebenfalls nach Deutschland gereist und habe dort um Asyl nachgesucht. 1993 und 1994 seien zwei weitere Töchter geboren. In Deutschland hätten die Mitglieder der Grossfamilie (die Familie des Beschwerdeführers, die Familien mehrerer Brüder des Beschwerdeführers und die Familie seines Onkels namens X._______) alle in einer leerstehenden Molkerei gelebt. Im Juni 1994 sei der Beschwerdeführer als Asylberechtigter anerkannt worden und habe eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten. Er habe unter anderem als LKW-Fahrer gearbeitet. Ein Nachbar der Grossfamilie, I., habe den Familien K._______ und X._______ geholfen, sich in Deutschland zurechtzufinden, und es sei ein freundschaftliches Verhältnis entstanden. Insbesondere zwei Kinder, der Neffe des Beschwerdeführers, J. X._______, der im Alter von zehn Jahren den Vater verloren habe, und ein etwa gleichaltriger Bruder des Beschwerdeführers hätten sich häufig bei I. aufgehalten; J. X._______ habe ab dem Jahre 1994 ganz bei I., seinem späteren Adoptivvater, gelebt. Im Jahre 1997 habe der Streit zwischen den Familien K._______ und X._______ begonnen, als die Ehefrau des Beschwerdeführers J. X._______ beschuldigt habe, sie vergewaltigt zu haben, und der Beschwerdeführer ihr geglaubt habe. Demgegenüber habe J. X._______ die Ehefrau des Beschwerdeführers der sexuellen Nötigung seit seinem vierzehnten Lebensjahr bezichtigt. Später sei daraus ein freiwilliges sexuelles Verhältnis entstanden, welches J. X._______ jedoch aufgrund des ständigen Bedrängens durch die Ehefrau des Beschwerdeführers habe beendigen wollen. In einem aussergerichtlichen Schlichtungsverfahren, das zu keiner Einigung geführt habe, habe ein eigens dazu aus dem Kosovo eingereister Schiedsmann entschieden, J. X._______ müsse das Dorf verlassen und sich auf Dauer vom Beschwerdeführer fernhalten. J. X._______, gestützt durch seinen Adoptivvater I., sei nicht bereit gewesen, diesen Schiedsspruch auf Dauer hinzunehmen, worauf ihn der Beschwerdeführer mit dem Tode bedroht habe. J. X._______ und sein Adoptivvater hätten daraufhin Strafanzeige wegen Bedrohung eingereicht und der Beschwerdeführer habe dies zum Anlass genommen, J. X.________ wegen Vergewaltigung anzuzeigen. Dieses Verfahren sei mangels Tatnachweis eingestellt worden, und der Beschwerdeführer habe dies als ungerechte Niederlage empfunden. Er habe J. X._______ erneut bedroht, und der Schiedsrichter habe diesen erneut aufgefordert, den Schiedspruch zu befolgen. J. X._______ habe sich zwar versteckt, den Spruch aber abgelehnt und weitere Strafverfahren eingeleitet. Daraufhin habe der Beschwerdeführer den psychologischen Druck auf die Familie X._______, J. X._______, dessen Verlobte und dessen Adoptivvater erhöht. Schliesslich habe er die Tötung geplant und mit mehreren Pistolenschüssen ausgeführt. Als I. und die Verlobte des Opfers ihn dabei überrascht hätten, habe er gezielt auf I. geschossen, diesen jedoch nicht getroffen. D. Am 8. Februar 2005 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers mit den fünf Kindern von Deutschland herkommend in die Schweiz ein, und sie suchten hier ebenfalls um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. März 2005 trat das Bundesamt auf die Asylgesuche nicht ein und wies die Familie nach Deutschland weg. Das am 13. April 2005 dagegen angehobene Beschwerdeverfahren (E-4525/06) wurde auf Rechtsmittelebene koordiniert mit dem vorliegenden behandelt und wird mit heutigem Datum ebenfalls abgeschlossen, wobei die Verfügung des BFM bestätigt wird. E. Mit Verfügung vom 18. Januar 2007 - eröffnet am 20. Januar 2007 - verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, allfällige Massnahmen seitens der Opferfamilie im Rahmen der geltend gemachten Blutfehde stellten Übergriffe durch Drittpersonen dar. Es gebe aber keine Hinweise darauf, dass der serbische Staat beziehungsweise die für den Kosovo zuständigen Behörden Taten im Zusammenhang mit einer Blutrache, bei welchen es sich meist um strafrechtlich relevante Verbrechen handle, ungeahndet lassen wollen. Was den Vollzug der Wegweisung betreffe, lasse eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände auch bei der Ansetzung eines tiefen Massstabes die Annahme nicht zu, dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund der Blutrache auf dem gesamten Territorium des serbischen Staates eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 3 EMRK. So könne etwa davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer könne sich gefahrlos ausserhalb des Gebietes der Provinz Kosovo, etwa in einer weit davon entfernten Region wie der Vojvodina niederlassen. Auch die anonyme Grossmetropole Belgrad komme dafür in Frage. Roma seien zudem in Serbien als nationale Minderheit anerkannt. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer gut serbokroatisch spreche. Schliesslich sei auf die Ausführungen der deutschen Behörden zu verweisen, welche die Wegweisung des Beschwerdeführers bereits ausführlich geprüft hätten. Ihnen zu Folge seien seit dem Jahre 1990 fast alle schwebenden Blutrache-Fehden befriedet worden und es sei auch danach katholischen und dörflichen Versöhnungskommittees in vielen Fällen gelungen, neu aufbrechende und überkommene Fehden entsprechend dem im Kanun vorgeschriebenen Ritus auszusöhnen. Laut seinen eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer zu einer solchen Aussöhnung bereit. Schliesslich wirke sich das gewachsene Nationalgefühl und das Greifen rechtsstaatlicher Mittel im Kosovo positiv aus bei der Eindämmung der Blutrache. Sowohl die Familie des Beschwerdeführers als auch die Opferfamilie hielten sich ausserdem seit vielen Jahren in Westeuropa auf, was die Einsicht in die Sinnlosigkeit solcher Racheakte gestärkt haben dürfte. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Rache, sollte sie stattfinden, auch in der Schweiz drohen könne, sei doch kein Staat in der Lage, jeden Bürger überall und jederzeit vor Übergriffen seitens dritter Personen zu schützen. Weder die im Heimatland herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen ferner gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Da schliesslich davon ausgegangen werden könne, dass das Beschwerdeverfahren betreffend die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers bis zum Ablauf der Ausreisefrist abgeschlossen werden könne, sei der Grundsatz der Einheit der Familie hinreichend berücksichtigt. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Februar 2007 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 18. Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen seiner Ehefrau zu vereinigen und es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Schliesslich sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und es seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, die Behörden im Kosovo seien nicht schutzfähig, weshalb die Bedrohung durch die Blutrache asylrechtlich sehr wohl relevant sei. Was die übrigen Äusserungen des BFM zur Abnahme der Bedeutung der Blutrache betreffe, zeugten diese von ungenügender Kenntnis der Blutrache, welche keine zeitliche Begrenzung kenne. Die Sicherheit in der Schweiz sei entgegen der Auffassung des BFM hoch, da die Opferfamilie in Deutschland über einen Aufenthaltsstatus verfüge, welcher eine Ausreise nicht erlaube. Im Kosovo lebten demgegenüber Verwandte der Familie X._______, welche bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers die Rache verüben würden. Auf weitere Ausführungen in der Beschwerde wird, sofern für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2007 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichtes das Gesuch um Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen seiner Ehefrau und Kinder ab und zeigte gleichzeitig an, dass die beiden Verfahren koordiniert behandelt würden. Ferner hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse und der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und lud das Bundesamt zum Schriftenwechsel ein. H. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2007 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 14. März 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM - ohne Einräumung eines Replikrechtes - zur Kenntnissnahme zu. I. Mit Eingabe vom 23. März 2007 liess der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Bedürftigkeit zu den Akten reichen. J. In seiner Zwischenverfügung vom 24. Juli 2007 hielt das Gericht fest, angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers in Deutschland vom 21. Mai 1999 zu einer elfjährigen Freiheitsstrafe wegen Totschlags und versuchter schwerer Körperverletzung erwäge es, hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs den gesetzlichen Ausschliessungsgrund der Verletzung und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzuwenden, und gewährte dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme bis am 2. August 2007. Die per Einschreiben versandte Zwischenverfügung ging am 6. August 2007 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" wieder beim Bundesverwaltungsgericht ein. K. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2007 zeigte der aktuelle Rechtsvertreter seine Mandatsübernahme in der vorliegenden Sache an, reichte die entsprechende Vollmacht ein und ersuchte um Einsicht in die Akten. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2007 teilte der Beschwerdeführer sinngemäss mit, er habe seinem bisherigen Rechtsvertreter das Mandat entzogen. L. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2007 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem neuen Vertreter Einsicht in die Akten, teilte ihm mit, dass das Verfahren abgeschlossen und spruchreif sei und verwies ihn auf die gesetzliche Bestimmung, wonach verspätete Parteivorbringen, die ausschlagebend erschienen, trotz der Verspätung berücksichtigt würden.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Mit Grundsatzentscheid vom 8. Juni 2006 hat die ARK die flüchtlingsrechtliche Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung anerkannt und damit den Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie vollzogen. Allerdings erfüllt, gemäss demselben Urteil, wegen der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht, wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Als ausreichend wird ein solcher Schutz qualifiziert, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Diese Praxis erweist sich auch heute als zutreffend.
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, er sei im Heimatstaat in asylrelevanter Weise durch eine ihm drohende Blutrache seitens der Familie X._______ gefährdet. Das Bundesamt verweist zu Recht darauf, es seien keine Anzeichen dafür vorhanden, dass die Behörden im Kosovo nicht gewillt seien, entsprechende Taten zu ahnden beziehungsweise dem Beschwerdeführer diesbezüglich Schutz zu gewähren. Schutz meint dabei nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährens für langfristigen individuellen Schutz, wie der Beschwerdeführer dies offenbar annimmt. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren, auch der Schweiz im Übrigen nicht. Hinreichender Schutz, welcher die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschliesst, gilt dann als vorhanden, wenn eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2.). Was die allgemeine Sicherheitslage im Kosovo betrifft, so sind weitere Fortschritte erzielt worden (vgl. Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK), June 2007). Sowohl die Ordnungskräfte der UNMIK als auch diejenigen der Kosovo Police Services (KPS) sind generell in der Lage, die Bevölkerung vor Nachteilen, welche durch Dritte zugefügt werden, zu schützen. Die Tatsache, dass sich die allgemeine Lage der ethnischen Roma unbestrittenermassen ungünstiger darstellt (vgl. dazu E. 4.2.3.) als etwa diejenige der ethnischen Albaner, vermag unter diesem Aspekt nichts zu bewirken. Was nämlich den Zugang der Minderheiten zur Polizei im Generellen betrifft, so wird dieser mit verschiedenen Mitteln sichergestellt. Laut zuverlässigen Quellen des Gerichts gehören mindestens 15% der Beamten Minderheiten an, in Minderheitsquartieren werden gemischtethnische Patrouillen eingesetzt und falls es dennoch zu Problemen kommt, können sich Angehörige von Minderheiten an die internationale Polizei wenden. Um den Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten, wurden vom Justizministerium in ganz Kosovo Verbindungsbüros aufgebaut und zur Überwachung des Zugangs von Minderheiten zu öffentlichen Einrichtungen wurde eine Inter-Ministerielle Kommission geschafffen. Insgesamt kann im heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die Polizeikräfte im Kosovo Übergriffen durch Drittpersonen nachgehen und allfällig verdächtige Personen der Justiz zuführen. In Bezug auf Blutrachetaten gilt es festzuhalten, dass im Kosovo traditionelle Werte - wie sie hauptsächlich im Kanun zum Ausdruck kommen - immer weiter zurückgedrängt werden. Gesetze und rechtsstaatliche Ordnung ersetzen den Kanun, welcher seine Wurzeln darin fand, dass Kosovo immer wieder ein Gesetzesvakuum erleben musste, und sich die Bevölkerung in diesen Zeiten auf ihre Traditionen besann. Kommt es heute, wenn überhaupt noch, zu einer Tat, welche im weitesten Sinne als Akt der Blutrache bezeichnet werden könnte, tritt anstelle des Kanuns die gültige Rechtsordnung, welche heutzutage die Familienehre ebenfalls wieder herzustellen vermag, sofern der Täter rechtsgültig verurteilt wird. Diese Einschätzung scheint im vorliegenden Fall gerade dadurch Bestätigung zu finden, dass der Beschwerdeführer - gemäss den Ausführungen im Strafurteil vom 29. Mai 1999 - die Tatsache, dass das von ihm eingeleitete Strafverfahren betreffend Vergewaltigung von den deutschen Behörden eingestellt worden ist, als ungerechte Niederlage und Sieg des jungen Mannes, der seine Ehre beschmutzt habe, empfunden habe (vgl. S. 7 des Urteils). Damit und mit dem Umstand, dass J. X._______ den Schiedsspruch nicht respektiert habe, habe sich der Beschwerdeführer nicht abfinden können und sich schliesslich am 14. November 1998 dazu entschlossen, J. X._______ zu erschiessen, um seine Ehre wieder herzustellen (S. 10 des Urteils). Gute Gründe sprechen nach dem Gesagten dafür, dass die Opferfamilie die Tötung von J. X._______ durch die Verurteilung des Beschwerdeführers und seine Verbüssung der Strafe als gesühnt betrachten dürfte. Im Übrigen gilt im Kosovo bereits die "gefährliche Drohung" als strafbar (vgl. Kosovobericht der Österreichischen Botschaft, Aussenstelle Prishtina, 1. April 2006), was dem Beschwerdeführer zusätzlich Sicherheit gibt. Damit kann zusammenfassend davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, sollte es überhaupt noch zu entsprechenden Drohungen kommen, an die zuständigen Stellen gelangen könnte und diese ihm in einem Umfang Schutz gewähren würden, welcher genügt um anzunehmen, er bedürfe keines subsidiären Schutzes. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft bereits aus diesem Grunde nicht.
E. 4.2.2 Ergänzend kann festgehalten werden, dass eine Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände, den Schluss nahe legt, dass die Wahrscheinlichkeit, dass eine Blutrache im heutigen Zeitpunkt überhaupt (noch) droht, äusserst gering erscheint. Vorab hat die Bedeutung der Blutrache im Kosovo, wie oben bereits erwähnt, ganz allgemein deutlich abgenommen. Gesetze und die rechtsstaatliche Ordnung sind weitestgehend an die Stelle des Kanun getreten. Nebst der Erlangung der Unabhängigkeit ist die Annäherung an Europa eines der grössten Ziele der Bevölkerung im Kosovo und jedem ist klar, dass archaische Regelungen wie etwa die Blutrache keinen Platz haben dürfen in einer modernen Gesellschaft. Hinzu kommt vorliegend die Tatsache, dass die Beschwerdeführer der Ethnie der Roma angehören, für welche die Regelungen des Kanun nie im selben Ausmasse Bedeutung hatten, wie für die ethnischen Albaner. Im Übrigen hatte die ARK bereits vor zwei Jahren die vorliegend geltend gemachte drohende Blutrache zu beurteilen. Sie wies die Beschwerde der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers, welche diese gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erhoben hatten, ab. Die Richter kamen bereits zu jenem Zeitpunkt zum Schluss, es sei wenig wahrscheinlich, dass die Mitglieder der Familie X._______ an der Weiterführung der Blutrache ein aktives Interesse hätten und gegenwärtig oder nach erfolgter Rückkehr entsprechende Taten beabsichtigen würden. Unter anderem wurden die Vorbringen der Ehefrau und Kinder von A.______, aus welchen abgeleitet wurde, dass die Blutrache seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft wieder aufgelebt sei, als unglaubhaft qualifiziert (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2005 i.S. R. und Familie, E. 6.1.2. und 6.1.3.). Wie unter E. 4.2.1 ausgeführt, ist ferner mit erheblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Familie X._______ die Tat durch die Verurteilung des Beschwerdeführers bereits als gesühnt betrachtet. Inzwischen lebt der Beschwerdeführer seit gut drei Jahren wieder auf freiem Fuss, hat sich während einigen Monaten im Kosovo aufgehalten und hat offensichtlich weder Nachteile erlitten, noch ergeben sich Hinweise auf eine nun doch noch bestehende Racheabsicht der Opferfamilie. Aus dem Umstand, dass die Familie bei der Gerichtsverhandlung in Deutschland anwesend gewesen sei, lässt sich jedenfalls keine solche Absicht ableiten und auch das Vorbringen, einzig der Umstand, dass sich kein Mitglied der Opferfamilie in der Schweiz aufhalte, habe bisher verhindert, dass die Rache vollzogen worden sei, überzeugt nicht. Eine Blutrache nach ihrer prinzipiellen Grundstruktur macht vor keinen Landesgrenzen halt und findet auch ausserhalb des Kosovo Anwendung. Das Opfer wird überall gesucht und ist nirgends sicher, denn die Familie darf nicht ruhen, bis die Ehre wieder hergestellt ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spielt schliesslich der Zeitablauf seit der Tat durchaus eine gewisse Rolle im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit eines noch drohenden Racheaktes (vgl. UNHCR position on claims for refugee status unter the 1951 Convention relating to the Status of Refugees based on a fear of persecution due to an individual's membership of a family or clan engaged in a blood feud, S. 2 Ziff. 17; März 2006); seit dem Mord sind inzwischen neun Jahre vergangen, ohne dass seitens der Opferfamilie ein Zeichen für eine Rache vorläge. Ein solches ist auch nicht erkennbar in der unsubstanziierten und nicht belegten Aussage, der Beschwerdeführer habe gehört, es sei eine Belohnung für einen potenziellen Täter im Kosovo ausgesetzt worden, oder im Vorbringen, man habe keinen Kontakt zur Opferfamilie mehr, jedoch gehört, diese sei zu keiner Versöhnung bereit. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Weiterführung der Blutrache durch die Angehörigen des Opfers seiner Straftat dürfte allein seinem eigenen archaischen Rachedenken und der ihm eigenen kriminellen Energie, die er mit der Tötung des Verwandten und den gezielten Schüssen auf eine mit seiner traditionalistisch verbrämten Racheausübung in keinerlei Zusammenhang stehenden Person eindrücklich unter Beweis gestellt hat, zu tun haben: Er scheint von anderen Menschen die gleiche Denkens- und Verhaltensweise zu erwarten, die ihm eigen ist. Nach dem Gesagten deuten die Umstände im vorliegenden Fall darauf hin, dass in Bezug auf die geltend gemachte drohende Blutrache nebst der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötigt, die Anforderungen an eine objektiv und subjektiv begründete Furcht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind.
E. 4.2.3 Aus seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma für sich alleine vermag der Beschwerdeführer ebenfalls keine asylrelevante Gefährdung abzuleiten. Wenn auch die Situation der Roma im Kosovo unbestrittenermassen nach wie vor mit Schwierigkeiten verbunden ist, hat sie sich doch im Allgemeinen seit den Ausschreitungen im Frühjahr 2004 wieder entspannt. Dies trifft insbesondere in Bezug auf die albanischsprachigen Angehörigen dieser Ethnie zu (vgl. die ausführliche Darlegung der Situation der albanischsprachigen Minderheiten in EMARK 2006 Nr. 11 E. 6.6.2 sowie im von der Commission of the European Communitees herausgegenen Kosovo Progress Report vom 6. November 2007). Im soeben erwähnten EMARK-Urteil hat sich die ARK unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs mit der Lage der albanischsprachigen Minderheiten befasst; das Bundesverwaltungsgericht hat jene Einschätzung im Urteil BVGE 2007/10 E. 5.4 bestätigt und kommt unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, dass die Lage der Minderheiten, insbesondere der Roma, nach wie vor fragil sei und die Bejahung der Zumutbarkeit einer individuellen Abklärung der konkreten Umstände bedinge. Unter dem asylrechtlichen Aspekt kommt den Schikanen und Belästigungen, denen Roma bedauerlicherweise im Kosovo immer noch ausgesetzt sind, grundsätzlich keine Relevanz zu, fehlt es diesen Eingriffen doch regelmässig an der für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Intensität (vgl. UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, Juni 2006). Davon ist auch vorliegend auszugehen, umsomehr als der Beschwerdeführer sich einzig auf hypothetische künftige Benachteiligungen als einer der Angehörigen der ethnischen Gruppierung bezieht und weder konkrete und gezielte Vorkommnisse für die Zeit seines Aufenthalts im Kosovo, noch konkret ihn im Fall einer Rückkehr ihm drohende künftige Übergriffe geltend macht.
E. 4.3 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und insbesondere auf die Frage, ob für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde, näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers - deren Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 30. März 2005 betreffend Nichteintreten mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen wird - verfügen auch nicht über ein aus dem Asylrecht abgeleitetes Anwesenheitsrecht, weshalb auch hieraus kein Anspruch auf Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers abzuleiten ist. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2002 Nr. 7; 2001 Nr. 21).
E. 5.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, ist das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren nicht verletzt. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 5.3.2 Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und die Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbieten die Ausschaffung in einen Staat, in welchem dem Betroffenen Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohen. Die Gefahr, in dem Land, in welches die Betroffenen zurückkehren sollen, zum Opfer von Blutrache zu werden, kann die drohende Ausschaffung unter Umständen als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erscheinen lassen (vgl. EMARK 2000 Nr. 18 E. 7c S. 170). Es stellt sich mithin unter diesem Aspekt grundsätzlich nochmals die Frage, ob sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten glaubhafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm für den Fall einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Menschenrechtsverletzung im Sinne einer konkreten Gefahr - ein sogenanntes "real risk" im Sinne der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - droht. Dabei bedarf es des Nachweises stichhaltiger Gründe für die Annahme, dass eine tatsächliche Gefährdungslage für die betroffene Person besteht, bei einer Wegweisung einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. die auch heute noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d.aa, 2001 Nr. 16 E. 6a mit weiteren Hinweisen). Nachdem aber, wie unter dem Asylpunkt bereits ausgeführt, im heutigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass dem Beschwerdeführer mit einiger Wahrscheinlichkeit noch Blutrache droht (vgl. E. 4.2.2), ist auch die unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK erforderliche erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr zu verneinen.
E. 5.3.3 Ebensowenig kann der Beschwerdeführer aus seiner ethnischen Zugehörigkeit eine entsprechende Gefahr ableiten. Die Situation der Angehörigen dieser Minderheit im Kosovo erweist sich zwar auch heute noch als teilweise prekär (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3 f.) und in Fortführung der früheren Praxis der ARK erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit einer Wegweisung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG eine individuelle Abklärung der Verhältnisse vor Ort als Voraussetzung, um das Risiko einer konkreten Gefährdung für den Fall eines Vollzugs beurteilen zu können. Dass bei einer Rückschiebung für den albanischsprechenden Beschwerdeführer, welcher laut eigenen Angaben im Kosovo noch Verwandte hat, alleine aufgrund seiner Ethnie eine tatsächliche Gefährdungslage im Sinne des oben beschriebenen "real risk" besteht, vermag der Beschwerdeführer, welcher aus der Region Pec stammt, wo die Sicherheitslage für Roma - jedenfalls in der Stadt - laut zuverlässigen Quellen des Gerichts nicht prekär ist, sofern keine individuellen Beschuldigungen existieren, nicht stichhaltig darzutun, und es bestehen auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür.
E. 5.3.4 Andere völkerrechtliche Wegweisungshindernisse - wie etwa die in Art. 7 des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte sowie die in Art. 3 FoK enthaltenen Vorschriften - gehen in ihrer Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 235 f., E. 2a). Eine Auseinandersetzung mit solchen staatlichen Verpflichtungen erübrigt sich mithin.
E. 5.3.5 Auch Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV stehen einer Zulässigkeit der Wegweisung vorliegend nicht entgegen. Zwar umschliesst der Familienbegriff aus Art. 8 EMRK den Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und die aus dieser Verbindung entstandenen (minderjährigen) Kinder zweifellos. Allerdings kann sich auf Art. 8 EMRK gemäss ständiger Praxis des Schweizerischen Bundesgerichts (welche vom EGMR geschützt wurde) nur berufen, wer in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. die auch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2002 Nr. 7, E. 5 b.bb, mit Hinweisen). Weder die Ehefrau noch die Kinder des Beschwerdeführers verfügen über ein solchermassen gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz - sie verlieren vielmehr mit Urteil vom heutigen Tag ihre provisorische Aufenthaltsberechtigung als Asylsuchende und werden ebenfalls aus der Schweiz weggewiesen.
E. 5.3.6 Zusammenfassend erweist sich der Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
E. 5.4.1 Gemäss Rechtsprechung der ARK, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht explizit angeschlossen hat, wird der Wegweisungsvollzug von albanischsprachigen Roma aus dem Kosovo grundsätzlich als zumutbar erachtet. Vorausgesetzt wird allerdings, dass eine individuelle Abklärung vor Ort ergibt, dass bestimmte Kriterien (wie Gesundheitszustand, Ausbildung, soziales und familiäres Netz, Möglichkeiten der wirtschaftlichen Eingliederung) erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10, EMARK 2006 Nr. 10 und 11). Zwar hat das BFM darauf verzichtet, eine solche Abklärung vorzunehmen, was unter anderen Umständen zur Kassation der Verfügung aufgrund eines nicht genügend erstellten Sachverhaltes führen könnte. Immerhin kann festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall durchaus Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar sein könnte, da laut Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau noch Angehörige im Kosovo leben, der Beschwerdeführer offenbar gesund und mittleren Alters ist und über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt sowie nebst Rom, Serbokroatisch und Albanisch auch die deutsche Sprache gut beherrscht. Letztlich kann die Frage aufgrund der nachfolgenden Erwägung offen gelassen werden.
E. 5.4.2 In Fällen, in denen die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt wurde, kann dieser - dessen Zulässigkeit und Möglichkeit vorausgesetzt - im Einzelfall als durchführbar erachtet werden, wenn aufgrund des Verhaltens der betroffenen Person das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt: Gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG findet Abs. 4 derselben Bestimmung (Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) keine Anwendung, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet. Das Gericht hat dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2007 seine Absicht kundgetan, allenfalls Art. 14a Abs. 6 ANAG anzuwenden, und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, zu diesem Vorhaben Stellung zu nehmen. Die per Einschreiben versandte Verfügung wurde innert der dazu vorgesehenen Frist nicht abgeholt und gilt als zugestellt. Der Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG steht in formeller Hinsicht nichts entgegen. Die Anwendung dieses Ausschliessungstatbestandes setzt eine Abwägung zwischen dem Interesse des Ausländers am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse am Vollzug seiner Wegweisung voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse in diesem spezifischen Abwägungszusammenhang auf den Schutz vor einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder vor deren schwerwiegenden Verletzung eingeschränkt; nach der Praxis der ARK, welcher weiterhin gefolgt wird, ist die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG zudem mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden (vgl. EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.3. S. 271 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Art der verletzten Rechtsgüter und die Schwere des Verschuldens. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen (vgl. die auch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 23 E. 8.3.3.). Der Beschwerdeführer wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren wegen Totschlags und versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Dass Tat und Verurteilung in Deutschland - einem Staat mit vergleichbarem Werte- und Rechtssystem wie es die Schweiz kennt - geschahen, spielt bei der vorliegenden Gewichtung keine Rolle. Die Taten wiegen schwer; das versteht sich angesichts der betroffenen Rechtsgüter und der dem Verschulden angemessenen Strafe von selbst. In Bezug auf den Tatbestand des Totschlags verwies der Richter für den Strafrahmen auf § 212 Abs. 1 des deutschen Strafgesetzbuches, welcher eine Ahndung mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vorsehe. Der Strafrichter hielt im Urteil vom 28. Juni 1999 fest, die Tat stelle keinen minderschweren Fall dar, sondern trage den "Charakter einer Hinrichtung" und sei geplant erfolgt und nicht etwa aufgrund eines spontanen Entschlusses, schliesslich sei das Opfer im Zeitpunkt der Tat wehrlos gewesen; diese Umstände würden den Schuldgehalt der Tat objektiv in die Nähe des Mordes heben (vgl. deutsches Strafurteil, S. 19). Die mildernden Umstände, wie etwa die Tatsache, dass der Täter in seiner Ehre gekränkt worden sei und sofort nach der Tat ein umfassendes Geständnis abgelegt habe, seien einzig bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, und die zu erkennende Strafe sei dem mittleren Bereich des Strafrahmens zu entnehmen und auf neun Jahre und sechs Monate festzusetzen. Hinsichtlich der versuchten gefährlichen Körperverletzung am Adoptivvater des Tötungsopfers ging der Richter von einem Strafrahmen aus, welcher von einem Monat bis zu siebeneinhalb Jahren umfasse. Er hielt fest, es habe sich um eine Spontantat gehandelt, die sich gegen einen Menschen gerichtet habe, der über Jahre hinweg selbstlos der Familie des Täters geholfen habe, und er hielt eine Freiheitsstrafe von drei Jahren für angemessen. Aus den Einzelstrafen setzten die Richter unter Erhöhung der für den Totschlag festgesetzten Strafe und in Berücksichtigung der wesentlichen Umstände die Gesamtstrafe auf elf Jahre fest. Demgegenüber relativiert sich das private Interesse des Beschwerdeführers an einer Prüfung der Wegweisungsvollzugsschranke nach Art. 14a Abs. 4 ANAG schon aufgrund der Tatsache, dass seine Familienangehörigen die Schweiz ebenfalls verlassen müssen. Ferner besteht, wie erwähnt (vgl. E. 5.4.1), Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe in seinem Herkunftsstaat keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu befürchten.
E. 5.4.3 Insgesamt ergibt sich angesichts der schwerwiegenden Straftaten gegen Leib und Leben ein gewichtiges öffentliches Interesse, welches das private Interesse des Beschwerdeführers, sich auf die Rückführungsschranke von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu berufen, bei weitem überwiegt. Die Voraussetzungen von Art. 14a Abs. 6 ANAG sind nach dem Gesagten erfüllt und die abschliessende Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann vorliegend unterbleiben.
E. 5.5 Schliesslich ist festzustellen, dass dem Vollzug der Wegweisung in den Kosovo aus heutigem Blickwinkel auch unter dem Aspekt der Möglichkeit im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG nichts Grundsätzliches entgegensteht. Dabei obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
E. 5.6 Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung mithin zu Recht als zulässig und möglich erachtet (Art. 14a Abs. 1 - 3 ANAG). Eine abschliessende Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann aufgrund der Anwendbarkeit von Art. 14a Abs. 6 ANAG unterbleiben. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten im Betrag von Fr. 600.-- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2007 wurde jedoch das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen; zwar hat der Beschwerdeführer per 20. November 2007 eine Arbeitsstelle angetreten, von einer wesentlichen Veränderung in seinen finanziellen Verhältnissen ist jedoch angesichts seiner familiären Unterhaltspflicht noch nicht auszugehen, weshalb auf die Auferlegung der Kosten zu verzichten ist.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - die kantonale Migrationsbehörde Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1073/2007/pei {T 0/2} Urteil vom 27. Dezember 2007 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. Parteien A._______, Serbien, vertreten durch Sascha Schürch, Fürsprecher, Länggass-Strasse 7, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Januar 2007 / N._______ Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Roma aus (...)/Pec, Kosovo, welcher laut eigenen Angaben Rom, Albanisch und Serbokroatisch spricht, verliess Pec nach eigenen Angaben am 2. September 2004 und reiste mit dem Bus durch unbekannte Länder, um am 6. September 2004 in die Schweiz zu gelangen. Am selben Tag suchte er an der Empfangsstelle Basel (heute Empfangszentrum [EVZ] Basel) um Asyl nach. Dort fand am 15. September 2004 die summarische Befragung zum Reiseweg und den Ausreisegründen statt. Am 29. Oktober 2004 hörte das Bundesamt den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Anlässlich der summarischen Befragung gab der Beschwerdeführer unter anderem eine Bestätigung einer Roma-Organisation vom 12. Juli 2004 und ein Strafurteil des Landgerichts (...) vom 21. Mai 1999 zu den Akten. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe den Kosovo bereits einmal im Jahr 1992 aufgrund der politischen Situation verlassen, nachdem er während dreier Monate Kriegsdienst geleistet habe. Damals sei er nach Deutschland ausgereist, wohin seine Eltern, zahlreiche Geschwister und seine Frau mit den drei Kindern bereits ein Jahr zuvor gelangt seien. In Deutschland hätten sie alle als anerkannte Flüchtlinge gelebt; dieser Status sei später widerrufen worden. Der Beschwerdeführer gab weiter an, am 16. November 1998 habe er an einem Verwandten einen Ehrenmord verübt. Für die Umstände verweise er auf das Urteil des Landgerichtes (...). Nach der Tat habe er sich umgehend der Polizei gestellt, sei verhaftet und im Jahre 1999 zu einer elfjährigen Zuchthausstrafe verurteilt worden. Seine Familie sei angesichts der Gefahr einer drohenden Blutrache von den Behörden in Sicherheit gebracht, ihr Name und die Geburtsdaten seien geändert worden und sie hätten Deutschland verlassen. Einzig seine Frau und Kinder lebten auch heute noch als Flüchtlinge in Deutschland. Im Jahre 2004, nachdem er die Hälfte seiner elfjährigen Haftstrafe abgesessen habe, sei er nach Pristina ausgeflogen worden. Dies sei nicht unbedingt freiwillig geschehen, doch sei ihm keine andere Wahl geblieben. Nach einigen Wochen habe er sein Heimatland erneut verlassen - zum einen, weil das Verhältnis zwischen Albanern und Roma dort seit dem Krieg schwierig sei, und zum andern, weil ihm seitens der Familie seines Opfers Blutrache drohe. Während seines Aufenthalts im Kosovo habe er bei der Familie einer Tante seiner Ehefrau in (...)/Gjakove gelebt, da sein Haus in (...) nicht mehr stehe; als Roma könne man dort nicht leben. Zwar habe er im Kosovo noch andere Verwandte, habe aber nicht gewusst, wo sie sich gegenwärtig befinden. Der Ehemann der Tante habe ihm dann geholfen, einen Schlepper zu finden. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, er fürchte, die Blutrache gefährde auch seine Kinder, sobald diese das 18. Lebensjahr erreichten. Er sei zwar zu einer Versöhnung gewillt, aber es bestehe kein Kontakt mehr zur Familie X._______, der Familie des Opfers. Wie er gehört habe, sei diese auch nicht zu einer Einigung bereit, sondern beabsichtige vielmehr, ihn zu erschiessen; er habe erfahren, dass sie einem potenziellen Täter im Kosovo 10'000 Euro bezahlen wollten. Die Familie X._______ habe die Rache von Anfang an beabsichtigt, Angehörige des Opfers seien auch an der Gerichtsverhandlung anwesend gewesen. Seine Familie sei deswegen vom Anwalt versteckt worden und habe das Büro erst nach Einbruch der Dunkelheit verlassen. C. Aus dem Strafurteil des Landgerichts (...) vom 21. Mai 1999 geht hervor, dass der Beschwerdeführer nahe der Stadt Pec aufgewachsen sei und insgesamt elf Geschwister habe. Die Verhältnisse zu Hause seien gut gewesen und er habe in der Heimatstadt die Schule besucht und anschliessend zunächst in der Gastwirtschaft seiner Eltern gearbeitet, bevor er eine Ausbildung zum Tischler begonnen und danach auf dem Landwirtschaftsbetrieb seines Vaters gearbeitet habe. Im Jahre 1991 habe er die Frau, mit der er damals bereits zwei Kinder gehabt habe, geheiratet. Im selben Jahr seien seine Ehefrau, die beiden gemeinsamen Kinder und seine Eltern nach Deutschland gereist und hätten politisches Asyl beantragt. Er selbst habe vorab in der jugoslawischen Armee gedient und sei im Jahr darauf zusammen mit gemeinsamen Freunden ebenfalls nach Deutschland gereist und habe dort um Asyl nachgesucht. 1993 und 1994 seien zwei weitere Töchter geboren. In Deutschland hätten die Mitglieder der Grossfamilie (die Familie des Beschwerdeführers, die Familien mehrerer Brüder des Beschwerdeführers und die Familie seines Onkels namens X._______) alle in einer leerstehenden Molkerei gelebt. Im Juni 1994 sei der Beschwerdeführer als Asylberechtigter anerkannt worden und habe eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten. Er habe unter anderem als LKW-Fahrer gearbeitet. Ein Nachbar der Grossfamilie, I., habe den Familien K._______ und X._______ geholfen, sich in Deutschland zurechtzufinden, und es sei ein freundschaftliches Verhältnis entstanden. Insbesondere zwei Kinder, der Neffe des Beschwerdeführers, J. X._______, der im Alter von zehn Jahren den Vater verloren habe, und ein etwa gleichaltriger Bruder des Beschwerdeführers hätten sich häufig bei I. aufgehalten; J. X._______ habe ab dem Jahre 1994 ganz bei I., seinem späteren Adoptivvater, gelebt. Im Jahre 1997 habe der Streit zwischen den Familien K._______ und X._______ begonnen, als die Ehefrau des Beschwerdeführers J. X._______ beschuldigt habe, sie vergewaltigt zu haben, und der Beschwerdeführer ihr geglaubt habe. Demgegenüber habe J. X._______ die Ehefrau des Beschwerdeführers der sexuellen Nötigung seit seinem vierzehnten Lebensjahr bezichtigt. Später sei daraus ein freiwilliges sexuelles Verhältnis entstanden, welches J. X._______ jedoch aufgrund des ständigen Bedrängens durch die Ehefrau des Beschwerdeführers habe beendigen wollen. In einem aussergerichtlichen Schlichtungsverfahren, das zu keiner Einigung geführt habe, habe ein eigens dazu aus dem Kosovo eingereister Schiedsmann entschieden, J. X._______ müsse das Dorf verlassen und sich auf Dauer vom Beschwerdeführer fernhalten. J. X._______, gestützt durch seinen Adoptivvater I., sei nicht bereit gewesen, diesen Schiedsspruch auf Dauer hinzunehmen, worauf ihn der Beschwerdeführer mit dem Tode bedroht habe. J. X._______ und sein Adoptivvater hätten daraufhin Strafanzeige wegen Bedrohung eingereicht und der Beschwerdeführer habe dies zum Anlass genommen, J. X.________ wegen Vergewaltigung anzuzeigen. Dieses Verfahren sei mangels Tatnachweis eingestellt worden, und der Beschwerdeführer habe dies als ungerechte Niederlage empfunden. Er habe J. X._______ erneut bedroht, und der Schiedsrichter habe diesen erneut aufgefordert, den Schiedspruch zu befolgen. J. X._______ habe sich zwar versteckt, den Spruch aber abgelehnt und weitere Strafverfahren eingeleitet. Daraufhin habe der Beschwerdeführer den psychologischen Druck auf die Familie X._______, J. X._______, dessen Verlobte und dessen Adoptivvater erhöht. Schliesslich habe er die Tötung geplant und mit mehreren Pistolenschüssen ausgeführt. Als I. und die Verlobte des Opfers ihn dabei überrascht hätten, habe er gezielt auf I. geschossen, diesen jedoch nicht getroffen. D. Am 8. Februar 2005 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers mit den fünf Kindern von Deutschland herkommend in die Schweiz ein, und sie suchten hier ebenfalls um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. März 2005 trat das Bundesamt auf die Asylgesuche nicht ein und wies die Familie nach Deutschland weg. Das am 13. April 2005 dagegen angehobene Beschwerdeverfahren (E-4525/06) wurde auf Rechtsmittelebene koordiniert mit dem vorliegenden behandelt und wird mit heutigem Datum ebenfalls abgeschlossen, wobei die Verfügung des BFM bestätigt wird. E. Mit Verfügung vom 18. Januar 2007 - eröffnet am 20. Januar 2007 - verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, allfällige Massnahmen seitens der Opferfamilie im Rahmen der geltend gemachten Blutfehde stellten Übergriffe durch Drittpersonen dar. Es gebe aber keine Hinweise darauf, dass der serbische Staat beziehungsweise die für den Kosovo zuständigen Behörden Taten im Zusammenhang mit einer Blutrache, bei welchen es sich meist um strafrechtlich relevante Verbrechen handle, ungeahndet lassen wollen. Was den Vollzug der Wegweisung betreffe, lasse eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände auch bei der Ansetzung eines tiefen Massstabes die Annahme nicht zu, dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund der Blutrache auf dem gesamten Territorium des serbischen Staates eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 3 EMRK. So könne etwa davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer könne sich gefahrlos ausserhalb des Gebietes der Provinz Kosovo, etwa in einer weit davon entfernten Region wie der Vojvodina niederlassen. Auch die anonyme Grossmetropole Belgrad komme dafür in Frage. Roma seien zudem in Serbien als nationale Minderheit anerkannt. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer gut serbokroatisch spreche. Schliesslich sei auf die Ausführungen der deutschen Behörden zu verweisen, welche die Wegweisung des Beschwerdeführers bereits ausführlich geprüft hätten. Ihnen zu Folge seien seit dem Jahre 1990 fast alle schwebenden Blutrache-Fehden befriedet worden und es sei auch danach katholischen und dörflichen Versöhnungskommittees in vielen Fällen gelungen, neu aufbrechende und überkommene Fehden entsprechend dem im Kanun vorgeschriebenen Ritus auszusöhnen. Laut seinen eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer zu einer solchen Aussöhnung bereit. Schliesslich wirke sich das gewachsene Nationalgefühl und das Greifen rechtsstaatlicher Mittel im Kosovo positiv aus bei der Eindämmung der Blutrache. Sowohl die Familie des Beschwerdeführers als auch die Opferfamilie hielten sich ausserdem seit vielen Jahren in Westeuropa auf, was die Einsicht in die Sinnlosigkeit solcher Racheakte gestärkt haben dürfte. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Rache, sollte sie stattfinden, auch in der Schweiz drohen könne, sei doch kein Staat in der Lage, jeden Bürger überall und jederzeit vor Übergriffen seitens dritter Personen zu schützen. Weder die im Heimatland herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen ferner gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Da schliesslich davon ausgegangen werden könne, dass das Beschwerdeverfahren betreffend die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers bis zum Ablauf der Ausreisefrist abgeschlossen werden könne, sei der Grundsatz der Einheit der Familie hinreichend berücksichtigt. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Februar 2007 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 18. Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen seiner Ehefrau zu vereinigen und es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Schliesslich sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und es seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, die Behörden im Kosovo seien nicht schutzfähig, weshalb die Bedrohung durch die Blutrache asylrechtlich sehr wohl relevant sei. Was die übrigen Äusserungen des BFM zur Abnahme der Bedeutung der Blutrache betreffe, zeugten diese von ungenügender Kenntnis der Blutrache, welche keine zeitliche Begrenzung kenne. Die Sicherheit in der Schweiz sei entgegen der Auffassung des BFM hoch, da die Opferfamilie in Deutschland über einen Aufenthaltsstatus verfüge, welcher eine Ausreise nicht erlaube. Im Kosovo lebten demgegenüber Verwandte der Familie X._______, welche bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers die Rache verüben würden. Auf weitere Ausführungen in der Beschwerde wird, sofern für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2007 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichtes das Gesuch um Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen seiner Ehefrau und Kinder ab und zeigte gleichzeitig an, dass die beiden Verfahren koordiniert behandelt würden. Ferner hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse und der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und lud das Bundesamt zum Schriftenwechsel ein. H. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2007 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 14. März 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM - ohne Einräumung eines Replikrechtes - zur Kenntnissnahme zu. I. Mit Eingabe vom 23. März 2007 liess der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Bedürftigkeit zu den Akten reichen. J. In seiner Zwischenverfügung vom 24. Juli 2007 hielt das Gericht fest, angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers in Deutschland vom 21. Mai 1999 zu einer elfjährigen Freiheitsstrafe wegen Totschlags und versuchter schwerer Körperverletzung erwäge es, hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs den gesetzlichen Ausschliessungsgrund der Verletzung und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzuwenden, und gewährte dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme bis am 2. August 2007. Die per Einschreiben versandte Zwischenverfügung ging am 6. August 2007 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" wieder beim Bundesverwaltungsgericht ein. K. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2007 zeigte der aktuelle Rechtsvertreter seine Mandatsübernahme in der vorliegenden Sache an, reichte die entsprechende Vollmacht ein und ersuchte um Einsicht in die Akten. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2007 teilte der Beschwerdeführer sinngemäss mit, er habe seinem bisherigen Rechtsvertreter das Mandat entzogen. L. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2007 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem neuen Vertreter Einsicht in die Akten, teilte ihm mit, dass das Verfahren abgeschlossen und spruchreif sei und verwies ihn auf die gesetzliche Bestimmung, wonach verspätete Parteivorbringen, die ausschlagebend erschienen, trotz der Verspätung berücksichtigt würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Mit Grundsatzentscheid vom 8. Juni 2006 hat die ARK die flüchtlingsrechtliche Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung anerkannt und damit den Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie vollzogen. Allerdings erfüllt, gemäss demselben Urteil, wegen der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht, wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Als ausreichend wird ein solcher Schutz qualifiziert, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Diese Praxis erweist sich auch heute als zutreffend. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, er sei im Heimatstaat in asylrelevanter Weise durch eine ihm drohende Blutrache seitens der Familie X._______ gefährdet. Das Bundesamt verweist zu Recht darauf, es seien keine Anzeichen dafür vorhanden, dass die Behörden im Kosovo nicht gewillt seien, entsprechende Taten zu ahnden beziehungsweise dem Beschwerdeführer diesbezüglich Schutz zu gewähren. Schutz meint dabei nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährens für langfristigen individuellen Schutz, wie der Beschwerdeführer dies offenbar annimmt. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren, auch der Schweiz im Übrigen nicht. Hinreichender Schutz, welcher die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschliesst, gilt dann als vorhanden, wenn eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2.). Was die allgemeine Sicherheitslage im Kosovo betrifft, so sind weitere Fortschritte erzielt worden (vgl. Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK), June 2007). Sowohl die Ordnungskräfte der UNMIK als auch diejenigen der Kosovo Police Services (KPS) sind generell in der Lage, die Bevölkerung vor Nachteilen, welche durch Dritte zugefügt werden, zu schützen. Die Tatsache, dass sich die allgemeine Lage der ethnischen Roma unbestrittenermassen ungünstiger darstellt (vgl. dazu E. 4.2.3.) als etwa diejenige der ethnischen Albaner, vermag unter diesem Aspekt nichts zu bewirken. Was nämlich den Zugang der Minderheiten zur Polizei im Generellen betrifft, so wird dieser mit verschiedenen Mitteln sichergestellt. Laut zuverlässigen Quellen des Gerichts gehören mindestens 15% der Beamten Minderheiten an, in Minderheitsquartieren werden gemischtethnische Patrouillen eingesetzt und falls es dennoch zu Problemen kommt, können sich Angehörige von Minderheiten an die internationale Polizei wenden. Um den Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten, wurden vom Justizministerium in ganz Kosovo Verbindungsbüros aufgebaut und zur Überwachung des Zugangs von Minderheiten zu öffentlichen Einrichtungen wurde eine Inter-Ministerielle Kommission geschafffen. Insgesamt kann im heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die Polizeikräfte im Kosovo Übergriffen durch Drittpersonen nachgehen und allfällig verdächtige Personen der Justiz zuführen. In Bezug auf Blutrachetaten gilt es festzuhalten, dass im Kosovo traditionelle Werte - wie sie hauptsächlich im Kanun zum Ausdruck kommen - immer weiter zurückgedrängt werden. Gesetze und rechtsstaatliche Ordnung ersetzen den Kanun, welcher seine Wurzeln darin fand, dass Kosovo immer wieder ein Gesetzesvakuum erleben musste, und sich die Bevölkerung in diesen Zeiten auf ihre Traditionen besann. Kommt es heute, wenn überhaupt noch, zu einer Tat, welche im weitesten Sinne als Akt der Blutrache bezeichnet werden könnte, tritt anstelle des Kanuns die gültige Rechtsordnung, welche heutzutage die Familienehre ebenfalls wieder herzustellen vermag, sofern der Täter rechtsgültig verurteilt wird. Diese Einschätzung scheint im vorliegenden Fall gerade dadurch Bestätigung zu finden, dass der Beschwerdeführer - gemäss den Ausführungen im Strafurteil vom 29. Mai 1999 - die Tatsache, dass das von ihm eingeleitete Strafverfahren betreffend Vergewaltigung von den deutschen Behörden eingestellt worden ist, als ungerechte Niederlage und Sieg des jungen Mannes, der seine Ehre beschmutzt habe, empfunden habe (vgl. S. 7 des Urteils). Damit und mit dem Umstand, dass J. X._______ den Schiedsspruch nicht respektiert habe, habe sich der Beschwerdeführer nicht abfinden können und sich schliesslich am 14. November 1998 dazu entschlossen, J. X._______ zu erschiessen, um seine Ehre wieder herzustellen (S. 10 des Urteils). Gute Gründe sprechen nach dem Gesagten dafür, dass die Opferfamilie die Tötung von J. X._______ durch die Verurteilung des Beschwerdeführers und seine Verbüssung der Strafe als gesühnt betrachten dürfte. Im Übrigen gilt im Kosovo bereits die "gefährliche Drohung" als strafbar (vgl. Kosovobericht der Österreichischen Botschaft, Aussenstelle Prishtina, 1. April 2006), was dem Beschwerdeführer zusätzlich Sicherheit gibt. Damit kann zusammenfassend davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, sollte es überhaupt noch zu entsprechenden Drohungen kommen, an die zuständigen Stellen gelangen könnte und diese ihm in einem Umfang Schutz gewähren würden, welcher genügt um anzunehmen, er bedürfe keines subsidiären Schutzes. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft bereits aus diesem Grunde nicht. 4.2.2 Ergänzend kann festgehalten werden, dass eine Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände, den Schluss nahe legt, dass die Wahrscheinlichkeit, dass eine Blutrache im heutigen Zeitpunkt überhaupt (noch) droht, äusserst gering erscheint. Vorab hat die Bedeutung der Blutrache im Kosovo, wie oben bereits erwähnt, ganz allgemein deutlich abgenommen. Gesetze und die rechtsstaatliche Ordnung sind weitestgehend an die Stelle des Kanun getreten. Nebst der Erlangung der Unabhängigkeit ist die Annäherung an Europa eines der grössten Ziele der Bevölkerung im Kosovo und jedem ist klar, dass archaische Regelungen wie etwa die Blutrache keinen Platz haben dürfen in einer modernen Gesellschaft. Hinzu kommt vorliegend die Tatsache, dass die Beschwerdeführer der Ethnie der Roma angehören, für welche die Regelungen des Kanun nie im selben Ausmasse Bedeutung hatten, wie für die ethnischen Albaner. Im Übrigen hatte die ARK bereits vor zwei Jahren die vorliegend geltend gemachte drohende Blutrache zu beurteilen. Sie wies die Beschwerde der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers, welche diese gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erhoben hatten, ab. Die Richter kamen bereits zu jenem Zeitpunkt zum Schluss, es sei wenig wahrscheinlich, dass die Mitglieder der Familie X._______ an der Weiterführung der Blutrache ein aktives Interesse hätten und gegenwärtig oder nach erfolgter Rückkehr entsprechende Taten beabsichtigen würden. Unter anderem wurden die Vorbringen der Ehefrau und Kinder von A.______, aus welchen abgeleitet wurde, dass die Blutrache seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft wieder aufgelebt sei, als unglaubhaft qualifiziert (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2005 i.S. R. und Familie, E. 6.1.2. und 6.1.3.). Wie unter E. 4.2.1 ausgeführt, ist ferner mit erheblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Familie X._______ die Tat durch die Verurteilung des Beschwerdeführers bereits als gesühnt betrachtet. Inzwischen lebt der Beschwerdeführer seit gut drei Jahren wieder auf freiem Fuss, hat sich während einigen Monaten im Kosovo aufgehalten und hat offensichtlich weder Nachteile erlitten, noch ergeben sich Hinweise auf eine nun doch noch bestehende Racheabsicht der Opferfamilie. Aus dem Umstand, dass die Familie bei der Gerichtsverhandlung in Deutschland anwesend gewesen sei, lässt sich jedenfalls keine solche Absicht ableiten und auch das Vorbringen, einzig der Umstand, dass sich kein Mitglied der Opferfamilie in der Schweiz aufhalte, habe bisher verhindert, dass die Rache vollzogen worden sei, überzeugt nicht. Eine Blutrache nach ihrer prinzipiellen Grundstruktur macht vor keinen Landesgrenzen halt und findet auch ausserhalb des Kosovo Anwendung. Das Opfer wird überall gesucht und ist nirgends sicher, denn die Familie darf nicht ruhen, bis die Ehre wieder hergestellt ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spielt schliesslich der Zeitablauf seit der Tat durchaus eine gewisse Rolle im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit eines noch drohenden Racheaktes (vgl. UNHCR position on claims for refugee status unter the 1951 Convention relating to the Status of Refugees based on a fear of persecution due to an individual's membership of a family or clan engaged in a blood feud, S. 2 Ziff. 17; März 2006); seit dem Mord sind inzwischen neun Jahre vergangen, ohne dass seitens der Opferfamilie ein Zeichen für eine Rache vorläge. Ein solches ist auch nicht erkennbar in der unsubstanziierten und nicht belegten Aussage, der Beschwerdeführer habe gehört, es sei eine Belohnung für einen potenziellen Täter im Kosovo ausgesetzt worden, oder im Vorbringen, man habe keinen Kontakt zur Opferfamilie mehr, jedoch gehört, diese sei zu keiner Versöhnung bereit. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Weiterführung der Blutrache durch die Angehörigen des Opfers seiner Straftat dürfte allein seinem eigenen archaischen Rachedenken und der ihm eigenen kriminellen Energie, die er mit der Tötung des Verwandten und den gezielten Schüssen auf eine mit seiner traditionalistisch verbrämten Racheausübung in keinerlei Zusammenhang stehenden Person eindrücklich unter Beweis gestellt hat, zu tun haben: Er scheint von anderen Menschen die gleiche Denkens- und Verhaltensweise zu erwarten, die ihm eigen ist. Nach dem Gesagten deuten die Umstände im vorliegenden Fall darauf hin, dass in Bezug auf die geltend gemachte drohende Blutrache nebst der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötigt, die Anforderungen an eine objektiv und subjektiv begründete Furcht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind. 4.2.3 Aus seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma für sich alleine vermag der Beschwerdeführer ebenfalls keine asylrelevante Gefährdung abzuleiten. Wenn auch die Situation der Roma im Kosovo unbestrittenermassen nach wie vor mit Schwierigkeiten verbunden ist, hat sie sich doch im Allgemeinen seit den Ausschreitungen im Frühjahr 2004 wieder entspannt. Dies trifft insbesondere in Bezug auf die albanischsprachigen Angehörigen dieser Ethnie zu (vgl. die ausführliche Darlegung der Situation der albanischsprachigen Minderheiten in EMARK 2006 Nr. 11 E. 6.6.2 sowie im von der Commission of the European Communitees herausgegenen Kosovo Progress Report vom 6. November 2007). Im soeben erwähnten EMARK-Urteil hat sich die ARK unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs mit der Lage der albanischsprachigen Minderheiten befasst; das Bundesverwaltungsgericht hat jene Einschätzung im Urteil BVGE 2007/10 E. 5.4 bestätigt und kommt unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, dass die Lage der Minderheiten, insbesondere der Roma, nach wie vor fragil sei und die Bejahung der Zumutbarkeit einer individuellen Abklärung der konkreten Umstände bedinge. Unter dem asylrechtlichen Aspekt kommt den Schikanen und Belästigungen, denen Roma bedauerlicherweise im Kosovo immer noch ausgesetzt sind, grundsätzlich keine Relevanz zu, fehlt es diesen Eingriffen doch regelmässig an der für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Intensität (vgl. UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, Juni 2006). Davon ist auch vorliegend auszugehen, umsomehr als der Beschwerdeführer sich einzig auf hypothetische künftige Benachteiligungen als einer der Angehörigen der ethnischen Gruppierung bezieht und weder konkrete und gezielte Vorkommnisse für die Zeit seines Aufenthalts im Kosovo, noch konkret ihn im Fall einer Rückkehr ihm drohende künftige Übergriffe geltend macht. 4.3 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und insbesondere auf die Frage, ob für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde, näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers - deren Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 30. März 2005 betreffend Nichteintreten mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen wird - verfügen auch nicht über ein aus dem Asylrecht abgeleitetes Anwesenheitsrecht, weshalb auch hieraus kein Anspruch auf Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers abzuleiten ist. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2002 Nr. 7; 2001 Nr. 21). 5.3 5.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, ist das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren nicht verletzt. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.3.2 Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und die Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbieten die Ausschaffung in einen Staat, in welchem dem Betroffenen Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohen. Die Gefahr, in dem Land, in welches die Betroffenen zurückkehren sollen, zum Opfer von Blutrache zu werden, kann die drohende Ausschaffung unter Umständen als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erscheinen lassen (vgl. EMARK 2000 Nr. 18 E. 7c S. 170). Es stellt sich mithin unter diesem Aspekt grundsätzlich nochmals die Frage, ob sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten glaubhafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm für den Fall einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Menschenrechtsverletzung im Sinne einer konkreten Gefahr - ein sogenanntes "real risk" im Sinne der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - droht. Dabei bedarf es des Nachweises stichhaltiger Gründe für die Annahme, dass eine tatsächliche Gefährdungslage für die betroffene Person besteht, bei einer Wegweisung einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. die auch heute noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d.aa, 2001 Nr. 16 E. 6a mit weiteren Hinweisen). Nachdem aber, wie unter dem Asylpunkt bereits ausgeführt, im heutigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass dem Beschwerdeführer mit einiger Wahrscheinlichkeit noch Blutrache droht (vgl. E. 4.2.2), ist auch die unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK erforderliche erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr zu verneinen. 5.3.3 Ebensowenig kann der Beschwerdeführer aus seiner ethnischen Zugehörigkeit eine entsprechende Gefahr ableiten. Die Situation der Angehörigen dieser Minderheit im Kosovo erweist sich zwar auch heute noch als teilweise prekär (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3 f.) und in Fortführung der früheren Praxis der ARK erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit einer Wegweisung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG eine individuelle Abklärung der Verhältnisse vor Ort als Voraussetzung, um das Risiko einer konkreten Gefährdung für den Fall eines Vollzugs beurteilen zu können. Dass bei einer Rückschiebung für den albanischsprechenden Beschwerdeführer, welcher laut eigenen Angaben im Kosovo noch Verwandte hat, alleine aufgrund seiner Ethnie eine tatsächliche Gefährdungslage im Sinne des oben beschriebenen "real risk" besteht, vermag der Beschwerdeführer, welcher aus der Region Pec stammt, wo die Sicherheitslage für Roma - jedenfalls in der Stadt - laut zuverlässigen Quellen des Gerichts nicht prekär ist, sofern keine individuellen Beschuldigungen existieren, nicht stichhaltig darzutun, und es bestehen auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür. 5.3.4 Andere völkerrechtliche Wegweisungshindernisse - wie etwa die in Art. 7 des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte sowie die in Art. 3 FoK enthaltenen Vorschriften - gehen in ihrer Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 235 f., E. 2a). Eine Auseinandersetzung mit solchen staatlichen Verpflichtungen erübrigt sich mithin. 5.3.5 Auch Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV stehen einer Zulässigkeit der Wegweisung vorliegend nicht entgegen. Zwar umschliesst der Familienbegriff aus Art. 8 EMRK den Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und die aus dieser Verbindung entstandenen (minderjährigen) Kinder zweifellos. Allerdings kann sich auf Art. 8 EMRK gemäss ständiger Praxis des Schweizerischen Bundesgerichts (welche vom EGMR geschützt wurde) nur berufen, wer in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. die auch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2002 Nr. 7, E. 5 b.bb, mit Hinweisen). Weder die Ehefrau noch die Kinder des Beschwerdeführers verfügen über ein solchermassen gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz - sie verlieren vielmehr mit Urteil vom heutigen Tag ihre provisorische Aufenthaltsberechtigung als Asylsuchende und werden ebenfalls aus der Schweiz weggewiesen. 5.3.6 Zusammenfassend erweist sich der Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.4.1 Gemäss Rechtsprechung der ARK, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht explizit angeschlossen hat, wird der Wegweisungsvollzug von albanischsprachigen Roma aus dem Kosovo grundsätzlich als zumutbar erachtet. Vorausgesetzt wird allerdings, dass eine individuelle Abklärung vor Ort ergibt, dass bestimmte Kriterien (wie Gesundheitszustand, Ausbildung, soziales und familiäres Netz, Möglichkeiten der wirtschaftlichen Eingliederung) erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10, EMARK 2006 Nr. 10 und 11). Zwar hat das BFM darauf verzichtet, eine solche Abklärung vorzunehmen, was unter anderen Umständen zur Kassation der Verfügung aufgrund eines nicht genügend erstellten Sachverhaltes führen könnte. Immerhin kann festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall durchaus Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar sein könnte, da laut Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau noch Angehörige im Kosovo leben, der Beschwerdeführer offenbar gesund und mittleren Alters ist und über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt sowie nebst Rom, Serbokroatisch und Albanisch auch die deutsche Sprache gut beherrscht. Letztlich kann die Frage aufgrund der nachfolgenden Erwägung offen gelassen werden. 5.4.2 In Fällen, in denen die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt wurde, kann dieser - dessen Zulässigkeit und Möglichkeit vorausgesetzt - im Einzelfall als durchführbar erachtet werden, wenn aufgrund des Verhaltens der betroffenen Person das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt: Gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG findet Abs. 4 derselben Bestimmung (Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) keine Anwendung, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet. Das Gericht hat dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2007 seine Absicht kundgetan, allenfalls Art. 14a Abs. 6 ANAG anzuwenden, und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, zu diesem Vorhaben Stellung zu nehmen. Die per Einschreiben versandte Verfügung wurde innert der dazu vorgesehenen Frist nicht abgeholt und gilt als zugestellt. Der Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG steht in formeller Hinsicht nichts entgegen. Die Anwendung dieses Ausschliessungstatbestandes setzt eine Abwägung zwischen dem Interesse des Ausländers am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse am Vollzug seiner Wegweisung voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse in diesem spezifischen Abwägungszusammenhang auf den Schutz vor einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder vor deren schwerwiegenden Verletzung eingeschränkt; nach der Praxis der ARK, welcher weiterhin gefolgt wird, ist die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG zudem mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden (vgl. EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.3. S. 271 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Art der verletzten Rechtsgüter und die Schwere des Verschuldens. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen (vgl. die auch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 23 E. 8.3.3.). Der Beschwerdeführer wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren wegen Totschlags und versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Dass Tat und Verurteilung in Deutschland - einem Staat mit vergleichbarem Werte- und Rechtssystem wie es die Schweiz kennt - geschahen, spielt bei der vorliegenden Gewichtung keine Rolle. Die Taten wiegen schwer; das versteht sich angesichts der betroffenen Rechtsgüter und der dem Verschulden angemessenen Strafe von selbst. In Bezug auf den Tatbestand des Totschlags verwies der Richter für den Strafrahmen auf § 212 Abs. 1 des deutschen Strafgesetzbuches, welcher eine Ahndung mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vorsehe. Der Strafrichter hielt im Urteil vom 28. Juni 1999 fest, die Tat stelle keinen minderschweren Fall dar, sondern trage den "Charakter einer Hinrichtung" und sei geplant erfolgt und nicht etwa aufgrund eines spontanen Entschlusses, schliesslich sei das Opfer im Zeitpunkt der Tat wehrlos gewesen; diese Umstände würden den Schuldgehalt der Tat objektiv in die Nähe des Mordes heben (vgl. deutsches Strafurteil, S. 19). Die mildernden Umstände, wie etwa die Tatsache, dass der Täter in seiner Ehre gekränkt worden sei und sofort nach der Tat ein umfassendes Geständnis abgelegt habe, seien einzig bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, und die zu erkennende Strafe sei dem mittleren Bereich des Strafrahmens zu entnehmen und auf neun Jahre und sechs Monate festzusetzen. Hinsichtlich der versuchten gefährlichen Körperverletzung am Adoptivvater des Tötungsopfers ging der Richter von einem Strafrahmen aus, welcher von einem Monat bis zu siebeneinhalb Jahren umfasse. Er hielt fest, es habe sich um eine Spontantat gehandelt, die sich gegen einen Menschen gerichtet habe, der über Jahre hinweg selbstlos der Familie des Täters geholfen habe, und er hielt eine Freiheitsstrafe von drei Jahren für angemessen. Aus den Einzelstrafen setzten die Richter unter Erhöhung der für den Totschlag festgesetzten Strafe und in Berücksichtigung der wesentlichen Umstände die Gesamtstrafe auf elf Jahre fest. Demgegenüber relativiert sich das private Interesse des Beschwerdeführers an einer Prüfung der Wegweisungsvollzugsschranke nach Art. 14a Abs. 4 ANAG schon aufgrund der Tatsache, dass seine Familienangehörigen die Schweiz ebenfalls verlassen müssen. Ferner besteht, wie erwähnt (vgl. E. 5.4.1), Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe in seinem Herkunftsstaat keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu befürchten. 5.4.3 Insgesamt ergibt sich angesichts der schwerwiegenden Straftaten gegen Leib und Leben ein gewichtiges öffentliches Interesse, welches das private Interesse des Beschwerdeführers, sich auf die Rückführungsschranke von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu berufen, bei weitem überwiegt. Die Voraussetzungen von Art. 14a Abs. 6 ANAG sind nach dem Gesagten erfüllt und die abschliessende Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann vorliegend unterbleiben. 5.5 Schliesslich ist festzustellen, dass dem Vollzug der Wegweisung in den Kosovo aus heutigem Blickwinkel auch unter dem Aspekt der Möglichkeit im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG nichts Grundsätzliches entgegensteht. Dabei obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 5.6 Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung mithin zu Recht als zulässig und möglich erachtet (Art. 14a Abs. 1 - 3 ANAG). Eine abschliessende Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann aufgrund der Anwendbarkeit von Art. 14a Abs. 6 ANAG unterbleiben. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten im Betrag von Fr. 600.-- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2007 wurde jedoch das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen; zwar hat der Beschwerdeführer per 20. November 2007 eine Arbeitsstelle angetreten, von einer wesentlichen Veränderung in seinen finanziellen Verhältnissen ist jedoch angesichts seiner familiären Unterhaltspflicht noch nicht auszugehen, weshalb auf die Auferlegung der Kosten zu verzichten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- die kantonale Migrationsbehörde Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: