Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.
- Die Kosten der drei vereinigten Verfahren von insgesamt Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2113/2012 E-2114/2012 E-2115/2012 Urteil vom 26. April 2012 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien
1. A._______, B._______, Serbien (N (...) / E-2113/2012), Beschwerdeführende 1,
2. C._______, D._______, E._______, F._______, Serbien (N (...) / E-2114/2012), Beschwerdeführende 2,
3. G._______, Serbien (N (...) / E-2115/2012), Beschwerdeführerin 3, alle vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber, (...), gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 13. April 2012 / N (...), N (...) und N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Serbien am 14. März 2012 verliessen und am 15. März 2012 illegal in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie ihre Asylgesuche anlässlich der Summarbefragung vom 28. März 2012 und ihrer Anhörungen zu den Asylgründen vom 11. April 2012 im Wesentlichen damit begründeten, dass sie Roma seien und aufgrund ihrer Ethnie in Serbien stetigen Diskriminierungen und Behelligungen ausgesetzt gewesen seien, dass der Beschwerdeführer 2 vor (...) Jahren verprügelt worden sei, dass die Beschwerdeführerin 3 vor (...) von Unbekannten vergewaltigt und in der Folge deswegen schwanger geworden sei, dass die Beschwerdeführerin 3 sieben oder acht Monate später von den gleichen Unbekannten erneut vergewaltigt worden sei, worauf sie einen Abort erlitten habe, dass die Beschwerdeführenden 1 in der Folge, auch wegen der Belastung durch die verschiedenen Angriffe auf ihre Kinder, an verschiedenen gesundheitlichen Problemen gelitten hätten, die in Serbien nicht korrekt behandelt worden seien, dass kurz vor der Ausreise unbekannte Täter das Haus der Familie und die Beschwerdeführenden angegriffen hätten, dass mehrere dieser Übergriffe der Polizei gemeldet worden seien, die jedoch nichts unternommen habe, dass die Beschwerdeführenden daraufhin aus Furcht vor weiteren Übergriffen das Heimatland verlassen hätten, dass das BFM mit drei Verfügungen vom 13. April 2012 - jeweils eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit drei Eingaben vom 20. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Nichteintretensentscheide erhoben und dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und das Eintreten auf die Asylgesuche, eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisungen unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragten, dass in prozessualer Hinsicht um Vereinigung der Beschwerdeverfahren, um Herstellung deren aufschiebender Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 24. April 2012 die Beschwerdeverfahren vereinigte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese auch nicht entzogen hat, weshalb die Beschwerdeführenden den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten durften (vgl. Art. 42 AsylG) und auf den prozessualen Antrag nicht einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Serbien im Jahr 2009 als verfolgungssicheren Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, dass bei verfolgungssicheren Staaten die gesetzliche Regelvermutung bestehe, wonach asylrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, dass es sich bei dieser Regelvermutung um eine relative Verfolgungssicherheit handle, welche im Einzelfall aufgrund konkreter substanziierter Hinweise umgestossen werden könne, im vorliegenden Fall indessen solche Hinweise aus den Akten nicht ersichtlich seien, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden widersprüchlich, gänzlich unsubstanziiert und unlogisch seien und es ihnen somit nicht gelinge, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, weshalb auf die Asylgesuche in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführenden in ihren Rechtsmitteleingaben in diesem Zusammenhang insbesondere ausführen, ihre protokollierten Aussagen würden zwar schon gewisse Widersprüche aufweisen, dies sei aber auf die Traumatisierung und Verängstigung der Familienangehörigen aufgrund der im Heimatland erlittenen Nachteile zurückzuführen, dass die Beschwerdeführenden darauf hinweisen, sie seien Roma aus Mazedonien (recte: Serbien) und die Situation für Angehörige dieser Minderheit sei in der Heimat bekanntlich sehr schwierig, und ausführen, aufgrund der verbreiteten Korruption in Mazedonien (dito) würden ihre Angreifer für ihre Straftaten wohl nie zur Rechenschaft gezogen, dass vorliegend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass gemäss dieser Bestimmung auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht einzutreten ist, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247) zur Anwendung kommt, dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht nur Nachteile gemäss Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinn von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass dabei ausserdem ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylgesuchen aus verfolgungssicheren Staaten die Flüchtlingseigenschaft einlässlich geprüft werden muss, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247 m.w.H.), dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, dass somit die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Nichteintretensentscheids auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG grundsätzlich erfüllt sind, dass ferner zu untersuchen ist, ob im vorliegenden Fall Hinweise auf eine Verfolgung bestehen, die einem Nichteintretensentscheid entgegenstehen, dass die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführenden nach Durchsicht der Akten auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts widersprüchlich und völlig unsubstanziiert sind, was entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht allein mit einer Traumatisierung aufgrund des angeblich Erlebten erklärbar ist, dass die Asylvorbringen, die einen konstruierten Eindruck hinterlassen und von einem auffälligen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt sind, als auf den ersten Blick unglaubhaft erkennbar sind, dass somit das Vorliegen von Hinweisen auf eine Verfolgung im Sinn von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu verneinen ist, dass das BFM nach dieser Feststellung zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), weshalb auch die Anordnung der Wegweisung der Beschwerdeführenden im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht vorgenommen wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nach dem oben Gesagten nicht gelungen ist, Hinweise auf eine Verfolgung im Heimatland darzulegen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsland drohen würde, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht die nicht unproblematische Lage der Roma in Serbien - wie auch anderer Staaten Ost- und Südosteuropas - nicht verkennt, insgesamt gesehen jedoch in konstanter Praxis nicht von einer kollektiven Gefährdung im Sinn eines Vollzugshindernisses gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ausgeht (vgl. statt vieler etwa die Urteile D-1634/2012 vom 30. März 2012 S. 10 f., E-1285/2012 vom 9. März 2012 S. 7 f., E 1116/2012 vom 7. März 2012 S. 7 f. oder E-952/2012 vom 27. Februar 2012 S. 8 f.), dass zwar die Roma in Serbien noch immer mit erschwerten Lebensbedingungen zu kämpfen haben, blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse für sich alleine jedoch noch keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, dass im Weiteren mit dem BFM einig zu gehen ist, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben in Serbien behandelt worden seien und davon ausgegangen werden kann, dass die medizinische Behandlung im Herkunftsort oder in den umliegenden Zentren auch in Zukunft möglich und zugänglich ist, dass in Serbien nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische Grundversorgung für die gesamte Bevölkerung gewährleistet ist und das nationale Krankenversicherungsgesetz allen benachteiligten Bevölkerungsgruppen, also auch den Roma, das Recht auf medizinische Behandlung garantiert (vgl. Urteil E-952/2012 vom 27. Februar 2012 S. 9), dass es den Beschwerdeführenden im Übrigen frei stehen würde, beim BFM nötigenfalls einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) zu stellen, dass angesichts dieser Umstände nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführenden gerieten bei einer Rückkehr nach Serbien in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Übereinstimmung mit dem BFM als zumutbar zu qualifizieren ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen würden, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen würden oder unangemessen seien (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - ungeachtet der bisher nicht belegten Mittellosigkeit - schon angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen sind, dass bei dieser Aktenlage die Kosten der drei vereinigten Verfahren von insgesamt Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; vgl. Art. 6a VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.
3. Die Kosten der drei vereinigten Verfahren von insgesamt Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: