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E-1285/2012

E-1285/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-03-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1285/2012 Urteil vom 9. März 2012 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._____, geboren (...), dessen Ehefrau B._____, geboren (...), und deren Kinder C._____, geboren (...), D._____, geboren (...), Serbien, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Februar 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 4. Novem-ber 2011 von E._____ (Stadt im Süden Serbiens) mit dem Zug nach Belgrad fuhren und von dort mit einem Reisecar über Ungarn und Österreich am 5. November 2011 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags im (...) um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im (...) vom 15. November 2011 und den direkten Anhörungen vom 27. Februar 2012 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie seien ethnische Roma aus F._____ und hätten beim Vater des Beschwerdeführers gewohnt, welcher Alkoholiker sei und sie ständig beschimpft und wiederholt vor die Tür gesetzt habe, dass der Beschwerdeführer keine feste Arbeit habe finden und nicht genügend Geld habe verdienen können, um seine Familie zu ernähren, dass sie keine Sozialhilfe und lediglich geringe Kinderzulagen erhalten hätten, dass er ausserdem befürchte, es werde bald einen Krieg geben und er könnte in die Armee einberufen werden, dass für die weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Februar 2012 - eröffnet am 2. März 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es gleichzeitig die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft seiner Verfügung zu verlassen, (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Bundesrat habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass sich die Lage ethnischer Minderheiten in Serbien mit dem demokratischen Wandel und dem am 25. Februar 2002 in Kraft getretenen Gesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten entspannt habe, dass zwar vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber serbischen Staatsangehörigen albanischer Ethnie nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, aber der serbische Staat Übergriffe Dritter weder billige noch unterstütze, dass die Beschwerdeführenden Nachteile geltend machen würden, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in Serbien zurückzuführen seien, dass die Probleme mit dem alkoholabhängigen Vater des Beschwerdeführers und die finanziellen Schwierigkeiten asylrechtlich nicht relevant seien, dass die Furcht des Beschwerdeführers, in den Militärdienst eingezogen zu werden, unbegründet sei, da das serbische Parlament Ende Dezember 2010 die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft habe, dass die Bestrebungen Serbiens im militärischen Bereich in Richtung Berufsarmee gingen und es seit der Jahrtausendwende in Serbien und insbesondere in Südserbien zu keinen Masseneinberufungen mehr gekommen sei, allenfalls seien Spezialisten einberufen worden, dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, welche die Vermutung der Verfolgungssicherheit von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, und es den Beschwerdeführenden nicht gelinge, die-se Vermutung zu widerlegen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. März 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und den Erlass der Verfahrenskosten beantragen, dass für die Begründung - soweit entscheidwesentlich - auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 6. März 2012 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 7. März 2012) dem Bundesamt mitteilten, der Sohn D._____ sei in ständiger medizinischer Behandlung, da er verschiedene gesundheitliche Probleme habe, welche medizinisch behandelt werden müssten und eine Therapie unerlässlich machen würden, weshalb sie darauf angewiesen seien, dass ihnen die Ausreisefrist erstreckt werde, dass der behandelnde Arzt gleichzeitig vom Arztgeheimnis entbunden wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde zwar lediglich die Unterschrift des Beschwerdeführers trägt, die Verfügung aber eindeutig bezüglich aller Familienmitglieder angefochten wird, womit gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG auch die Unterschrift der Beschwerdeführerin - allenfalls in einer Vertretungsvollmacht an den Ehemann - erforderlich wäre, dass mit dem Erfordernis einer Originalunterschrift vorab die Gefahr einer Manipulation ausgeschlossen werden soll, der Bestimmung jedoch kein über diese Absicht hinausgehender Selbstzweck zukommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 16 E. 2d S. 100), dass unter den vorliegenden Umständen die Gefahr einer Manipulation ausgeschlossen scheint und es sich deshalb rechtfertigt, zugunsten der Beschwerdeführenden und aus prozessökonomischen Gründen auf das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG zu verzichten, dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich der nachstehenden Ausführungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass folglich auf das Begehren, den Beschwerdeführern sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-wechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) Serbien zum Safe Country erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicher­heit vor Verfolgung besteht, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nach­teile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweitens nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als haltlos zu erkennen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 5), dass sich die Ausführungen in der Beschwerde darin erschöpfen, die mündlichen Vorbringen zur Begründung der Asylgesuche zu wiederholen, und mangels stichhaltiger Entgegnungen in der Beschwerde zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und ohne weiteren Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass demnach keine Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind und das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Serbien nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin schliessen lässt, und sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, sie gerieten in Serbien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin die Schule besuchten und über Kenntnisse der serbischen Sprache verfügen (vgl. Akten BFM A4 und A5 S. 4), dass der Beschwerdeführer im Weiteren Gelegenheitsarbeiten verrichtete und somit über eine gewisse Erfahrung auf dem Arbeitsmarkt verfügt (vgl. A4 S. 4), dass die Beschwerdeführenden ausserdem auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen können, da mehrere ihrer Verwandten (Eltern, Bruder, Schwester, zwei Tanten und ein Onkel der Beschwerdeführerin sowie Vater, drei Tanten und ein Onkel des Beschwerdeführers) in F._____ leben (vgl. A4 und A5 S. 5), dass das familiäre Beziehungsnetz damit auch ohne Unterstützung durch den alkoholsüchtigen Vater des Beschwerdeführers als tragfähig zu bezeichnen ist, dass angesichts dieser Sachlage nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführenden gerieten bei einer Rückkehr nach Serbien in eine existenzbedrohende Situation, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführenden am 6. März 2012 um Erstreckung der Ausreisefrist ersuchten, da der Sohn D._____ in medizinischer Behandlung sei, dass dieses aktuell unbelegte Vorbringen eine Vollzugsfrage betrifft, welcher die zuständige Behörde angemessen Rechnung zu tragen hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass angesichts des Umstandes, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand: