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D-1634/2012

D-1634/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-03-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1634/2012 Urteil vom 30. März 2012 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), G._______, geboren (...), Serbien, vertreten durch Alexander Bartl, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. März 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, serbische Staatsangehörige und ethnische Roma aus H._______, am 23. Oktober 2011 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug nach Serbien anordnete, dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass für den Inhalt dieses Verfahrens auf die Akten ver­wie­sen wird, dass die Beschwerdeführenden am 28. Februar 2012 in ihren Heimatstaat zurückkehrten, dass sie - fünf Tage später - am 4. März 2012 in der Schweiz ein zwei­tes Asylgesuch einreichten, dass sie am 21. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ befragt und gleichentags in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass sie zur Begründung ihres zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen angaben, nach ihrem Rückflug nach J._______ am 28. Februar 2012 seien sie gegen sieben Uhr morgens in H._______ angekommen und hätten sich direkt auf die Suche nach einer Wohnung gemacht, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin zwei Stunden später auf der Strasse von drei ihnen unbekannten Personen angegriffen und geschlagen worden seien, dies vermutlich aufgrund ihrer Ethnie, dass es ihnen gelungen sei, zu entkommen und in den nahe gelegenen Wald zu flüchten, dass sie nach etwa drei Tagen zur Autobahn gekommen seien und dort einen Bus erreicht hätten, mit dem sie schliesslich wieder in die Schweiz gereist seien, dass sie die Kosten der erneuten Reise in die Schweiz mit der im ersten Asylverfahren erhaltenen finanziellen Rückkehrhilfe bezahlt hätten, dass die Beschwerdeführenden weiter vorbrachten, dass es nichts genützt hätte, wegen dieses Vorfalls zur Polizei zu gehen, da sie in ihrem Heimatstaat aufgrund ihrer Ethnie sowieso keinen Schutz erhalten hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 21. März 2012 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien kurz nach ihrer Ankunft in H._______ von ihnen unbekannten Männern angegriffen und geschlagen worden, vermöge in keiner Weise zu überzeugen, da ihre diesbezüglichen Angaben äusserst dürftig und stereotyp ausgefallen seien, dass sie weder in der Lage gewesen seien, die Örtlichkeit auch nur ansatzweise zu beschreiben, noch die Angreifer hätten detailliert beschreiben können, dass Aussagen wie: die Männer seien gross und kräftig gewesen, sie wüssten nicht, ob es Serben oder Ungarn gewesen seien, oder, da sie so heftig geschlagen worden seien bzw. da die Beschwerdeführerin Analphabetin sei, wüssten sie nicht, wo sich der Zwischenfall abgespielt habe, nicht überzeugen würden, dass die Vorbringen deshalb nicht geglaubt werden könnten, dass das BFM betreffend die allgemeine Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien festhielt, dass sich deren Situation im Zuge des demokratischen Wandels entspannt habe, dass Serbien - damals noch in der Union mit Montenegro - am 3. April 2003 dem Europarat beigetreten sei und am 3. März 2004 die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert habe, dass der Europarat Anfang September 2008 die Verbesserungen im Demokratisierungsprozess und bei den Menschenrechten anerkannt habe, dass am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten sei, wobei es sich um einen gesetzlichen Rahmen handle, der die Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen von ethnischen Minderheiten schütze, dass auch die Roma als nationale Minderheit anerkannt worden seien, dass gemäss dem Minderheitengesetz die Minoritäten das Recht auf Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf den Gebrauch der Muttersprache als Amtssprache sowie das Recht auf Information in der eigenen Sprache erhielten, und zudem vorgesehen sei, die nationalen Minderheiten in öffentlichen Ämtern proportional vertreten zu lassen, dass vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, der Staat Übergriffe durch Drittpersonen allerdings nicht billige oder unterstütze, dass solche Vorfälle auch in Serbien Straftatbestände darstellten, die strafrechtlich verfolgt würden, dass es zwar in einzelnen Fällen vorkommen könne, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Intervenierens nicht einleiten würden, jedoch die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, weil der serbische Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu ahnden, dass das BFM zusammenfassend festhielt, das am 23. Oktober 2011 eingeleitete erste Asylverfahren sei seit dem 20. Januar 2012 rechtskräftig abgeschlossen, zudem seien die Vorbringen, die nach Abschluss dieses Verfahrens vorgebracht worden seien, nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes nicht relevant seien, weshalb auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete und dabei - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die diesbezüglichen Ausführungen in seinem Entscheid vom 19. Dezember 2011 verwies, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 26. März 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liessen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liessen, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen und der Vollzug durch den Kanton K._______ sei bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufzuschieben, dass sie schliesslich beantragen liessen, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass auf die Begründung in der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten betreffend das zweite Asylgesuch vom 4. März 2012 am 27. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass die wesentlichen Akten des ersten Asylverfahrens bei der Vorinstanz ebenfalls angefordert wurden, da in der Verfügung vom 21. März 2012 auf die Verfügung vom 19. Dezember 2011 verwiesen wurde, dass diese Akten am 29. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG und Art. 52 VwVG), weshalb auf diese - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen und der Vollzug durch den Kanton K._______ sei bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufzuschieben, nicht einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass daher auf den Antrag, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her­kunfts­staat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin­wei­se auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Ge­wäh­rung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz unbestrittenermassen be­reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben und materiell und abschliessend über die Flüchtlingseigenschaft befunden und diese verneint wurde, dass somit das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis erfüllt ist, dass bei der Prüfung, ob Hinweise vorliegen, dass Ereignisse eingetreten sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftigkeit reduzierter Beweismassstab anzusetzen und auf ein zweites Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, m.w.H.), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutref­fend aufgezeigt hat, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrem zweiten Asylgesuch nicht darauf hinweisen würden, dass nach dem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Ge­währung vorü­bergehenden Schutzes re­levant wären, dass der von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Übergriff durch drei unbekannte Personen so vage dargelegt wurde, dass er als unglaubhaft zu quali­fizieren ist, dass sie weder zu den Angreifern noch zu dem Ort des Überfalls etwas sagen konnten, obwohl der Vorfall in ihrem Heimatort stattgefunden haben soll und davon ausgegangen werden darf, dass sie sich dort auskennen, dass selbst bei Annahme, der geschilderte Sachverhalt habe sich tatsächlich zugetragen, dieser asylrechtlich offensichtlich nicht relevant ist, dass Übergriffe durch Drittpersonen nicht asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nachkommt und Schutz gewährt, dass das BFM bereits zutreffend festgestellt hat, in Serbien würden geeignete Massnahmen getroffen, um die Verfolgung durch Drittpersonen zu verhindern beziehungsweise wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen existieren würden, dass es den Beschwerdeführenden daher, hätte sich der von ihnen geschilderte Sachverhalt tatsächlich zugetragen, zumutbar gewesen wäre, den Staat um Schutz zu bitten und bei der Polizei Anzeige gegen die Angreifer zu erstatten, dass bei Verzicht darauf den serbischen Behörden nicht mangelnder Schutzwille und mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden kann, dass demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen und der geltend gemachten Übergriff im vorliegenden Fall nicht asylrelevant ist, dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, insbesondere da es der Rechtsvertreter unterlässt, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz konkret auseinander­zusetzen, und lediglich die bereits geltend gemachten Sachverhaltsvorbringen wiederholt und in pauschaler Weise die schwierige Lage für Roma in Serbien anführt, dass folglich vorliegend Hinweise auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes fehlen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Serbien keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg, oder allgemeiner Gewalt vorliegt, dass die Beschwerdeführenden jung und - gemäss Aktenlage - gesund sind, dass sie in ihrem Heimatstaat sowohl über ein soziales wie auch familiäres Beziehungsnetz verfügen (Eltern, Brüder, Schwestern, Onkel und Tanten des Beschwerdeführers, vgl. Akten BFM A9 S. 6 und A20 S. 4; Grossmutter, Onkel und Tanten der Beschwerdeführerin, vgl. A11 S. 5 und A21 S. 3), dass sie gemäss eigenen Angaben anlässlich des ersten Asylverfahrens in ihrem Heimatstaat vor der Ausreise Sozialhilfe bezogen haben und der Beschwerdeführer zudem zur Erhöhung des Einkommens Gelegenheitsarbeiten - vorwiegend auf dem Bau - ausgeübt hat, dass deshalb nicht davon auszugehen ist, sie gerieten nach ihrer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, dass demnach der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, mit vorliegendem direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - unbesehen der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen haben, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: