Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an: - den Parteivertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Ein-schreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten [...] (vorab per Telefax; in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons Solothurn (per Telefax)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1846/2017 Urteil vom 5. April 2017 Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, geboren am [...], Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. März 2017 / [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2016 von Deutschland herkommend illegal in die Schweiz einreiste und am 13. Dezember 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach-suchte, dass ein Abgleich mit dem zentralen europäischen Visumsystem (CS-VIS) ergab, dass ihm von der italienischen Auslandvertretung in Izmir am 21. Juni 2016 ein vom 1. Juli 2016 bis 1. August 2016 gültiges Visum für die Schengener Staaten ausgestellt worden war, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person vom 22. Dezember 2016 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ita-liens oder Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung dorthin gewährte, dass er hierbei geltend machte, man habe ihm gesagt, dass Italien für Anhänger der Gülen-Bewegung ein unsicherer Ort und es in Europa oder in den USA am sichersten sei, dass Italien zwar auch in Europa liege, er in der Schweiz jedoch zudem einen Onkel habe, der ihm helfen könne und er sich hierzulande sicherer fühle als in Italien, dass der Beschwerdeführer ergänzte, von dem ihm ausgestellten Visum keinen Gebrauch gemacht und keine Ahnung zu haben, wo sich sein Reisepass befinde, dass er mit Blick auf eine allfällige Überstellung nach Deutschland erklärte, er würde es einfach vorziehen, in der Schweiz bleiben zu können, dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 12. Januar 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 15. März 2017 - eröffnet am 22. März 2017 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-deführer verfügte, dass der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit Eingabe vom 27. März 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Asylgesuch materiell zu prüfen und in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen, dass der Beschwerdeführer eventualiter nach Prüfung seines Asylgesuches wenigstens vorläufig aufzunehmen sei und subeventualiter von Italien vorgängig einer Überstellung Garantien, insbesondere bezüglich Unterbringung und fairem Verfahren, einzuholen seien, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wurde, dass dem Rechtsmittel ein Auszug aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom August 2016 zum Thema Aufnahmebedingungen in Italien (nachfolgend: Bericht SFH) und ein Presseartikel zu diesem Bericht beigelegt waren, dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 29. März 2017 vorsorglich stoppte, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass daher auf die weiteren Anträge (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gutheissung des Asylgesuches, Eventualantrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme) nicht einzutreten ist, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), sondern eine solche insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c und d Dublin-III-VO gründet, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer von den italienischen Behörden in Izmir ein vom 1. Juli 2016 bis 1. August 2016 gültiges Visum ausgestellt erhalten hatte, dass das SEM die italienischen Behörden am 12. Januar 2017 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit von Italien implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass das SEM diesen Sachverhalt den italienischen Behörden gegenüber mittels Verfristungsschreiben vom 17. März 2017 bestätigte, dass der Beschwerdeführer im EVZ Kreuzlingen in diesem Zusammenhang ausführte, dass nicht er sondern die "Gülen-Gemeinde" dieses Visum organisiert und er selber nicht davon Gebrauch gemacht habe, dass er auf Beschwerdeebene die Existenz eines entsprechenden Visums nicht in Abrede stellte, jedoch entgegnete, dass dessen Gültigkeit inzwischen abgelaufen sei, er das Hoheitsgebiet Italiens nach Ablauf des Visums verlassen und in Italien auch kein Asylgesuch gestellt habe, dass nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat zuständig bleibt, der ein seit weniger als sechs Monaten abgelaufenes Visum ausgestellt hat, wobei im fraglichen Staat nicht zusätzlich ein Asylgesuch gestellt worden zu sein braucht, dass der Beschwerdeführer, als er im Juni 2016 ein Schengen-Visum beantragte, sich mit einem gültigen türkischen Reisepass (gültig bis 26. Mai 2026) ausweisen konnte, er anlässlich der Einvernahme zur Person am 13. Dezember 2016 indes plötzlich keine Ahnung mehr haben wollte, wo sich dieses Reisedokument befindet, dass der geltend gemachte seitherige Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebietes der Dublin-Mitgliedstaaten (angeblich bis anfangs Dezember 2016 wiederum in der Türkei) nicht belegt ist und an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens unter den konkreten Begebenheiten ohnehin nichts änderte (vgl. Urteil des BVGer D-6497/2016 vom 27. Oktober 2016 S. 7), dass die Vorinstanz die italienischen Behörden korrekt über den Sachverhalt informierte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] A14/7), dass Übernahmeersuchen üblicherweise auf elektronischem Weg erfolgen, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Anfrage vom 12. Januar 2017 sei an das falsche Land gelangt bzw. die italienischen Behörden hätten davon keine Kenntnis (siehe "Proof of Delivery", SEM act. 15/2) und sie auch das Verfristungsschreiben vom 17. März 2017 erhalten haben müssen (SEM act. 18/1 bzw. A19/2 ["Proof of Delivery"), dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer lediglich deshalb zusätzlich das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überführung nach Deutschland gewährte, weil er eigenen Angaben zufolge über dieses Land in die Schweiz eingereist war (vgl. Protokoll der Befragung zur Person, SEM act. A9/13 S. 9), dass sich das vorliegende Verfahren, wie sich der angefochtenen Verfügung entnehmen lässt, in der Folge auf eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien beschränkte, was Missverständnisse der vom Parteivertreter vermuteten Art ausschliesst, dass sich aufgrund dessen eine erneute Anfrage bei den italienischen Behörden erübrigt, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 27. März 2017 ausführen lässt, als Kurde und Anhänger der Gülen-Bewegung handle es sich bei ihm offensichtlich um einen schutzbedürftigen Flüchtling, dass es sich sowohl gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO als auch aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) geradezu aufdränge, sein in der Schweiz gestelltes Asylgesuch auch hier inhaltlich zu prüfen, dass im Asyl- und Aufnahmesystem von Italien entgegen der vorinstanzlichen Auffassung durchaus systematische Mängel bestünden und es das SEM unterlassen habe, von diesem Land irgendwelche Garantien bezüglich Unterbringung, adäquater medizinischer Versorgung und fairem Verfahren einzuholen, dass der Beschwerdeführer ferner angibt, in der Schweiz einen Onkel zu haben, zu dem ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, was ebenfalls für die Behandlung des Asylgesuches in der Schweiz spreche, dass die italienischen Behörden jedenfalls nicht willens seien, sein Asylgesuch zu behandeln, dass es mit Blick auf die Aussage des Beschwerdeführers im EVZ Kreuzlingen, er würde es einfach vorziehen, in der Schweiz bleiben zu können, vorab klarzustellen gilt, dass er den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass der Beschwerdeführer als junger, alleinstehender und gesunder Mann ohnehin nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (Urteil Tarakhel; siehe auch BVGE 2016/2 E. 5) gehört, deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordert, dass er demnach aus dem auszugsweise vorgelegten Bericht der SFH und dem dazugehörigen Presseartikel nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag und sich auch die Einholung eines aktuellen Lageberichts oder Garantien im Sinne des Subeventualbegehrens erübrigen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt erscheint, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, wie eben angetönt, ausdrücklich die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden, dass vorliegend indes kein Grund zur Annahme besteht, dass die italienischen Behörden dem Beschwerdeführer, der sich bislang nicht um Aufnahme in das italienische Asylverfahren bemüht hat, die Aufnahme oder den Zugang zum Asylverfahren verweigern respektive in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer sodann nicht glaubhaft darzulegen vermag, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass er auch nicht konkret dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Urteil des BVGer F-501/2017 vom 2. Februar 2017 E. 3.7 in fine), dass mithin keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, zumal er zu keinem Zeitpunkt gesundheitliche Probleme geltend machte, dass sich der Parteivertreter darüber hinaus sinngemäss auf Art. 8 Abs. 1 EMRK beruft, weil ein Onkel des Beschwerdeführers in der Schweiz lebe, zu welchem ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe und er (der Beschwerdeführer) in jeder Hinsicht auf die Hilfe dieser Person angewiesen sei, dass das SEM in zutreffender Weise ausführte, weshalb es sich beim in der Schweiz lebenden Onkel des Beschwerdeführers nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt und aus welchen Gründen die Voraussetzungen von Art. 16 Dublin-III-VO nicht vorliegen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK in erster Linie Mitglieder der Kernfamilie berufen können, mithin die Eltern und ihre minderjährigen Kinder, dass - sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht - von der Anwendung von Art. 8 EMRK neben der eigentlichen Kernfamilie auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst werden können, dass Hinweise für solche Beziehungen das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person sind (BGE 135 I 148 m.w.H.), dass vorliegend keine solche familiäre Beziehung vorliegt, zumal der Beschwerdeführer erst anfangs Dezember 2016 in die Schweiz eingereist ist und nicht ersichtlich wird, inwiefern innert so kurzer Zeit ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesem Onkel hätte entstehen können, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter illegaler Einreise nie beim Onkel übernachtet oder gewohnt hat (vgl. SEM act. A2/31) und auch seine diesbezüglichen Äusserungen im EVZ nicht auf sehr enge Bindungen zu besagter Person schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer und sein in der Schweiz ansässiger Onkel somit nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO respektive Art. 8 EMRK erachtet werden können, womit der Beschwerdeführer keine Rechtsansprüche aus Art. 10 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO abzuleiten vermag und sich keine Befragung dieser Person aufdrängt, dass die sonstigen Ausführungen des Parteivertreters das materielle Asylverfahren betreffen, wofür nach dem Gesagten - wie erwähnt - die italienischen Behörden zuständig bleiben, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist soweit darauf eingetreten werden kann, und die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 29. März 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Begehren dem Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Beistandes ebenfalls nicht stattgegeben werden kann, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Parteivertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Ein-schreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten [...] (vorab per Telefax; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Solothurn (per Telefax)