opencaselaw.ch

D-6497/2016

D-6497/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-10-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6497/2016 Urteil vom 27. Oktober 2016 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, vertreten durch Stephane Laederich, Rroma Foundation/Rromani Fundacija, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer und seine Familie (Vater B._______, Mutter C._______ sowie drei minderjährige Geschwister D._______, E._______ und F._______, N [...]), am 21. Juli 2016 von Italien herkommend unkontrolliert in die Schweiz einreisten und durch ihren damaligen Rechtsvertreter G._______ mit Eingabe vom 26. Juli 2016 beim SEM schriftliche Asylgesuche einreichen liessen, dass sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie am 30. Juli 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ einfand, wo sie ihre schriftlichen Asylgesuche bekräftigten, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 10. Oktober 2014 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass der Beschwerdeführer am 30. August 2016 zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (Befragung zur Person [BzP]), dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er habe mit seiner Familie in Deutschland ein Asylverfahren durchlaufen und sei nach dessen negativem Ausgang mit seinen Angehörigen selbständig in den Kosovo ausgereist, dass er als Roma im Kosovo nicht in Sicherheit leben könne und nach der Rückkehr von Albanern geschlagen worden sei, weshalb er mit seiner Familie nach kurzem Aufenthalt wieder geflüchtet und über Albanien und Italien in die Schweiz gelangt sei, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit von Deutschland respektive Italien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung dorthin gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, in Italien habe er kein Asylgesuch gestellt und in Deutschland drohe ihm die Abschiebung in den Kosovo, dass er sich aktuell im sichersten Land befinde und es für ihn das Wichtigste sei, in der Schweiz eine Arbeit zu finden, dass er bezüglich seines Gesundheitszustands vorbrachte, dass er starke (...) gehabt habe, da er (...) geschlagen worden sei sowie dass er sich in Deutschland einer (...) habe unterziehen müssen, es ihm momentan aber gut gehe, dass das SEM am 28. September 2016 an die zuständige deutsche Behörde die Mitteilung richtete, gestützt auf die Regeln des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems werde Deutschland als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet, dass die zuständige deutsche Behörde dem SEM am 6. Oktober 2016 mitteilte, der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO werde zugestimmt, dass das SEM mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 - eröffnet am 17. Oktober 2016 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staats alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege, dass dem SEM ein Busticket für den Beschwerdeführer und seine Familie für die Strecke von I._______ nach J._______ gültig für den (...). Juli 2016 und ein Zugticket für drei Erwachsene und drei Kinder gültig für den (...). Juli 2016 von J._______ nach K._______ vorliegen würden, dass gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats erlösche, wenn eine asylsuchende Person das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes diese Dauer nicht erreiche, weshalb offen bleiben könne, ob er tatsächlich in den Heimatstaat zurückgekehrt sei, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter L._______ mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, in Deutschland hätten er und seine Familie bereits ein Asylverfahren mit negativem Ausgang durchlaufen, weshalb sie von dort in den Kosovo abgeschoben würden, dass sie als Angehörige der Roma im Heimatstaat unzumutbare Zustände erwarten und Tätlichkeiten ausgesetzt sowie anderweitig bedroht würden, dass der Schulbesuch als auch der Zugang zu Nahrungsmitteln und medizinischer Versorgung im Kosovo nicht gewährleistet seien, dass die gegenwärtige Unterbringung der Familie in einer Zivilschutzanlage zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands seiner Mutter geführt habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Oktober 2016 per Telefax-Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurden (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 seine Rechtsmitteleingabe dahingehend ergänzte, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass es sich als sachlich begründet erweist, das vorliegende Beschwerdeverfahren und dasjenige seiner Familie (D-6461/2016) koordiniert zu behandeln (gleiches Spruchgremium, Entscheide zur gleichen Zeit), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass - wie vorstehend ausgeführt - ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 10. Oktober 2014 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die deutschen Behörden am 28. September 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 6. Oktober 2016 zustimmten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben, jedoch zu Protokoll gab, nach dem negativen Verfahrensausgang selbständig wieder in den Heimatstaat zurückgekehrt zu sein, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe implizit auf Art. 19 Abs. 3 Dublin-III-VO beruft, wonach die Verpflichtung des nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaats zur Übernahme der asylsuchenden Person nach vollzogener Abschiebung erlöscht und ein danach gestellter Antrag als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst, entgegenzunehmen ist, dass Art. 19 Abs. 3 Dublin-III-VO das Grundkonzept verwirklicht, wonach ein Mitgliedstaat für eine asylsuchende Person im Falle eines negativen Verfahrensausgangs bis zum endgültigen Verfahrensende verantwortlich sein soll, wobei der Mitgliedstaat so lange für den Drittstaatsangehörigen zuständig bleibt, bis er diesen in sein Herkunftsland oder in einen Drittstaat gebracht hat (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K12 zu Art. 19), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Deutschland nach dem negativen Verfahrensausgang aus eigenem Antrieb und somit freiwillig verlassen hat und sich daher nicht auf Art. 19 Abs. 3 Dublin-III-VO berufen kann, da es am zwangsweise durchgeführten Wegweisungsvollzug mangelt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung daher zu Recht ausführte, dass der geltend gemachte Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Mitgliedstaaten in casu nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Deutschlands ändere, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Deutschland weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass nach dem Gesagten zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall allenfalls ein Abweichen von der festgestellten Zuständigkeit Deutschlands gerechtfertigt wäre, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe geltend machte, Deutschland habe sein Asylgesuch abgewiesen und den Wegweisungsvollzug in den Kosovo angeordnet, obwohl ihm und seiner Familie dort unzumutbare Zustände sowie gewalttätige Übergriffe drohen würden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland sinngemäss einer Verletzung von Art. 5 AsylG und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gleichkäme, dass indessen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach Deutschland Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ist und darüber hinaus des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) , offensichtlich zuzustimmen ist, dass es angesichts der Vermutung, dass jener Staat, der für die Prüfung eines Asylgesuchs im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staats in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] vom 21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493), dass die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, die deutschen Behörden hätten im Rahmen seines ersten Asylverfahrens die Situation im Heimatstaat nicht umfassend abgeklärt, diese Vermutung nicht umzustossen vermag, dass kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die deutschen Behörden würden in Verletzung des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Gebots und der weiteren einschlägigen völkerrechtlichen Normen (so insbesondere Art. 3 EMRK) eine im Kosovo von asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen und/oder anderweitiger menschenrechtswidriger Behandlung bedrohte Person in jenen Staat ausliefern, dass vielmehr von der Annahme auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer in Deutschland ein den nationalen und internationalen rechtlichen Bestimmungen entsprechendes, korrektes Asylverfahren zuteilwerden wird, unter Einschluss eines allfälligen Rechtswegs zur gerichtlichen Beurteilung, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Deutschland im Rahmen des Dublin-Verfahrens würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, dass somit keine Gründe vorliegen, welche die Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO durch die Schweiz angezeigt erscheinen lassen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass den Akten zu entnehmen ist, dass der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Deutschland auch nicht entgegensteht, dass aus der Aktenlage kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und weiterer in der Schweiz ansässiger Verwandten hervorgeht, welches es vorliegend zu berücksichtigen gilt, dass, wie das SEM zutreffend ausführte, in keinem Dublin-Mitgliedsstaat ein grundsätzlicher Anspruch auf die Erteilung einer Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige besteht, dass, wie zuvor dargelegt, vorliegend keine Gründe bestehen, welche zu einem Selbsteintritt führen müssten, womit das SEM die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, dass nach den angestellten Erwägungen die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand: