Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren und diesen bei der Durchführung des Vollzugs gebührend Rechnung zu tragen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6461/2016 Urteil vom 27. Oktober 2016 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und die gemeinsamen Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Kosovo, alle vertreten durch Stephane Laederich, Rroma Foundation/Rromani Fundacija, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden und der erwachsene Sohn respektive Bruder der Beschwerdeführenden, F._______ (N [...]), am 21. Juli 2016 von Italien herkommend unkontrolliert in die Schweiz einreisten und durch ihren damaligen Rechtsvertreter G._______ mit Eingabe vom 26. Juli 2016 beim SEM schriftliche Asylgesuche einreichen liessen, dass sich die Beschwerdeführenden gemeinsam mit F._______ am 30. Juli 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ einfanden, wo sie ihre schriftlichen Asylgesuche bekräftigten, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 10. Oktober 2014 in Deutschland Asylgesuche eingereicht hatten, dass am 30. August 2016 die Befragungen zur Person (BzP) von Vater A._______, von Mutter B._______ sowie von Sohn C._______ stattfanden, dass die Beschwerdeführenden dabei im Wesentlichen vorbrachten, sie hätten in Deutschland ein Asylverfahren durchlaufen und seien nach dessen negativem Ausgang am (...). Juli 2016 selbständig in den Kosovo ausgereist, dass sie als Roma im Kosovo nicht in Sicherheit leben könnten und der Sohn F._______ nach der Rückkehr von Albanern geschlagen worden sei, weshalb sie nach kurzem Aufenthalt wieder geflüchtet und über Albanien und Italien in die Schweiz gelangt seien, dass den Beschwerdeführenden anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit von Deutschland respektive Italien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung dorthin gewährt wurde, dass die Beschwerdeführenden dabei im Wesentlichen geltend machten, in Italien hätten sei kein Asylgesuch gestellt, ihr Zielland sei die Schweiz gewesen und in Deutschland drohe ihnen die Abschiebung in den Kosovo, dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihres Gesundheitszustands vorbrachte, dass sie (...) angeschlagen sei und medizinische Versorgung benötige, dass das SEM am 28. September 2016 an die zuständige deutsche Behörde die Mitteilung richtete, gestützt auf die Regeln des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems werde Deutschland als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet, dass die zuständige deutsche Behörde dem SEM am 6. Oktober 2016 mitteilte, der Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO werde zugestimmt, dass das SEM mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 - eröffnet am 17. Oktober 2016 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass es seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staats alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege, dass dem SEM ein Busticket für die Familie für die Strecke von I._______ nach J._______ gültig für den (...). Juli 2016 und ein Zugticket für drei Erwachsene und drei Kinder gültig für den (...). Juli 2016 von J._______ nach K._______ vorliegen würden, dass gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats erlösche, wenn eine asylsuchende Person das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe, dass der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes diese Dauer nicht erreiche, weshalb offen bleiben könne, ob sie tatsächlich in den Heimatstaat zurückgekehrt seien, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter L._______ mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten, dass sie dabei im Wesentlichen vorbrachten, in Deutschland hätten sie bereits ein Asylverfahren mit negativem Ausgang durchlaufen, weshalb sie von dort in den Kosovo abgeschoben werden würden, dass sie als Angehörige der Roma im Heimatstaat unzumutbare Zustände erwarten und Tätlichkeiten ausgesetzt sowie anderweitig bedroht würden, dass der Schulbesuch als auch der Zugang zu Nahrungsmitteln und medizinischer Versorgung im Kosovo nicht gewährleistet seien, dass die gegenwärtige Unterbringung der Familie in einer Zivilschutzanlage zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin geführt habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Oktober 2016 per Telefax-Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurden (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 ihre Rechtsmitteleingabe dahingehend ergänzten, dass ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass es sich als sachlich begründet erweist, das vorliegende Beschwerdeverfahren und dasjenige von F._______ (D-6497/2016) koordiniert zu behandeln (gleiches Spruchgremium, Entscheide zur gleichen Zeit), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass - wie vorstehend ausgeführt - ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 10. Oktober 2014 in Deutschland Asylgesuche eingereicht hatten, dass das SEM die deutschen Behörden am 28. September 2016 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 6. Oktober 2016 zustimmten, dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, in Deutschland Asylgesuche eingereicht zu haben, jedoch zu Protokoll gaben, nach dem negativen Verfahrensausgang selbständig wieder in den Heimatstaat zurückgekehrt zu sein, dass sich die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe implizit auf Art. 19 Abs. 3 Dublin-III-VO berufen, wonach die Verpflichtung des nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaats zur Übernahme der asylsuchenden Person nach vollzogener Abschiebung erlöscht und ein danach gestellter Antrag als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst, entgegenzunehmen ist, dass Art. 19 Abs. 3 Dublin-III-VO das Grundkonzept verwirklicht, wonach ein Mitgliedstaat für eine asylsuchende Person im Falle eines negativen Verfahrensausgangs bis zum endgültigen Verfahrensende verantwortlich sein soll, wobei der Mitgliedstaat so lange für den Drittstaatsangehörigen zuständig bleibt, bis er diesen in sein Herkunftsland oder in einen Drittstaat gebracht hat (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K12 zu Art. 19), dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Deutschland nach dem negativen Verfahrensausgang aus eigenem Antrieb und somit freiwillig verlassen haben und sich daher nicht auf Art. 19 Abs. 3 Dublin-III-VO berufen können, da es am zwangsweise durchgeführten Wegweisungsvollzug mangelt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung daher zu Recht ausführte, dass der geltend gemachte Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Mitgliedstaaten in casu nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Deutschlands ändere, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Deutschland weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass nach dem Gesagten zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall allenfalls ein Abweichen von der festgestellten Zuständigkeit Deutschlands gerechtfertigt wäre, dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdestufe geltend machten, dass die Anwesenheit der Mutter und der Schwester der Beschwerdeführerin angesichts ihrer gesundheitlichen Verfassung den Selbsteintritt durch die Schweiz aus humanitären Gründen rechtfertige, dass ferner vorgebrachte wurde, dass Deutschland ihre Asylgesuche abgewiesen und den Wegweisungsvollzug in den Kosovo angeordnet habe, obwohl ihnen dort unzumutbare Zustände sowie gewalttätige Übergriffe drohen würden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland sinngemäss einer Verletzung von Art. 5 AsylG und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gleichkäme, dass hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist, dass den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach Deutschland Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ist und darüber hinaus des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) , offensichtlich zuzustimmen ist, dass es angesichts der Vermutung, dass jener Staat, der für die Prüfung eines Asylgesuchs im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die Behörden des in Frage stehenden Staats in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] vom 21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493), dass die blosse Behauptung der Beschwerdeführenden, die deutschen Behörden hätten im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens die Situation im Heimatstaat nicht umfassend abgeklärt, diese Vermutung nicht umzustossen vermag, dass kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die deutschen Behörden würden in Verletzung des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Gebots und der weiteren einschlägigen völkerrechtlichen Normen (so insbesondere Art. 3 EMRK) eine im Kosovo von asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen und/oder anderweitiger menschenrechtswidriger Behandlung bedrohte Person in jenen Staat ausliefern, dass vielmehr von der Annahme auszugehen ist, dass den Beschwerdeführenden in Deutschland ein den nationalen und internationalen rechtlichen Bestimmungen entsprechendes, korrektes Asylverfahren zuteilwerden wird, unter Einschluss eines allfälligen Rechtswegs zur gerichtlichen Beurteilung, dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht beweisen oder glaubhaft machen konnten, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Deutschland im Rahmen des Dublin-Verfahrens würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, dass somit keine Gründe vorliegen, welche die Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO durch die Schweiz angezeigt erscheinen lassen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass im Übrigen auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Überstellung nach Deutschland nicht entgegensteht, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführerin nicht zutrifft, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass den Akten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland Zugang zu medizinischer Behandlung hatte, so dass davon auszugehen ist, dass ihre gesundheitlichen Beschwerden dort auch in Zukunft adäquat behandelt werden können, dass aus der Aktenlage darüber hinaus kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter sowie ihrer Schwester hervorgeht, welches es näher zu prüfen gälte, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass, wie zuvor dargelegt, vorliegend keine Gründe bestehen, welche zu einem Selbsteintritt führen müssten, womit das SEM die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, dass nach den angestellten Erwägungen die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren und diesen bei der Durchführung des Vollzugs gebührend Rechnung zu tragen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand: