Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an: - den Parteivertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N [...] (vorab per Telefax; in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons Zürich ad ZH [...] (per Telefax)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1663/2017 Urteil vom 24. März 2017 Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, alias B._______ geboren [...], C._______, alias D._______, geboren [...], E._______, alias F._______, geboren [...], G._______, geboren [...], Irak, alle vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Bosonnet Wick Rechtsanwälte, Lehenstrasse 72, 8037 Zürich, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. März 2017 / N [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden (damals noch ohne das jüngste Kind) am 8. Dezember 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ein Abgleich mit dem zentralen europäischen Visumsystem (CS-VIS) ergab, dass ihnen von der deutschen Auslandvertretung in Arbil/Irak zweimal ein Visum für Deutschland - mit Gültigkeit vom 22. November 2014 bis 19. Februar 2015 bzw. vom 26. Juni 2016 bis 23. September 2016 - ausgestellt worden war, dass das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person vom 14. Dezember 2016 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Deutschland gewährte, dass sie hierbei geltend machte, sie würde mit ihren Kindern lieber bei ihrem Bruder in der Schweiz als dem Halbbruder in Deutschland leben, mit welchem es familiäre Probleme gebe, dass ihr Halbbruder sie zwar nicht umbringen würde, der hierzulande ansässige Bruder sie jedoch in allen Belangen unterstützen und ihr Halt geben werde, dass die Beschwerdeführerin bestätigte, sich in den Jahren 2014 und 2016 zwecks medizinischer Behandlung des ältesten Kindes nach Deutschland begeben zu haben, dass sie anfügte, im November oder Dezember 2016 illegal aus ihrem Heimatland ausgereist und danach ohne Kontrollen in die Schweiz gelangt zu sein, dass der Reisepass der Beschwerdeführerin an ihrem Herkunftsort im Irak (H._______) zurückgeblieben sei, dass am 21. Dezember 2016 in der Schweiz ihr Sohn G._______ zur Welt kam, dass die Vorinstanz die deutschen Behörden am 28. Februar 2017 um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die deutschen Behörden am 8. März 2017 das Übernahmeersuchen guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 10. März 2017 - eröffnet am 15. März 2017 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete, die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-deführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Vertreter mit Eingabe vom 17. März 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und deren Kinder einzutreten bzw. sich für die Asylgesuche zuständig zu erklären, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersucht wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer dringlichen vorsorglichen Massnahme vom Wegweisungsvollzug und einer Überstellung nach Ungarn (recte: Deutschland) abzusehen, dass die Beschwerdeführenden als Beilage die Kopie eines ärztlichen Berichts einer Heidelberger Universitätsklinik zum Gesundheitszustand von C._______, dem ältesten der drei Kinder, einreichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 22. März 2017 vorsorglich stoppte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Absicht des SEM, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, anlässlich der Erstbefragung vom 14. Dezember 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum X._______ ausdrücklich gewährt worden ist, dass die einzige, vom Parteivertreter in diesem Zusammenhang konkret gerügte Gehörsverletzung sich im Vorwurf erschöpft, das SEM habe eine mögliche Gefährdung der Beschwerdeführerin durch ihren in Deutschland ansässigen Halbbruder weder geprüft noch erwähnt, dass die angefochtene Verfügung vom 10. März 2017 indes die zentralen Überlegungen für das Nichteintreten auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden enthält, dass die Erwähnung des Halbbruders angesichts des Verfahrensgegenstandes (Überstellung in einem sicheren Dublin-Staat, wo sich die Beschwerdeführerin im Winter 2014/15 und im Sommer 2016 aus freien Stücken aufgehalten hatte) mangels Rechtserheblichheit offenkundig nicht erforderlich war, dass die Vorinstanz ihrer Prüfungs-, Berücksichtigungs- und Begründungspflicht nachgekommen und eine Gehörsverletzung somit zu verneinen ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), sondern eine solche insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c und d Dublin-III-VO gründet, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführenden von den deutschen Behörden in Arbil einmal ein vom 22. November 2014 bis 19. Februar 2015 gültiges Visum und am 23. Juni 2016 ein vom 26. Juni 2016 bis 23. September 2016 gültiges Visum ausgestellt erhalten hatten, dass die Beschwerdeführerin bestätigte, sich innerhalb der fraglichen Zeitspannen zweimal in Deutschland aufgehalten zu haben, dass das SEM die deutschen Behörden am 28. Februar 2017 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 8. März 2017 zustimmten, dass der geltend gemachte zwischenzeitliche Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebietes der Dublin-Mitgliedstaaten (Irak) nicht belegt ist und an der grundsätzlichen Zuständigkeit Deutschlands unter den konkreten Begebenheiten ohnehin nichts änderte (vgl. Urteil des BVGer D-6497/2016 vom 27. Oktober 2016 S. 7), dass die Vorinstanz die deutschen Behörden korrekt über die Aussagen der Beschwerdeführerin zur angeblich vorübergehenden Rückkehr in den Irak und zum Reiseweg informierte, dass die Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe vom 17. März 2017 ausführen lassen, die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz einen Bruder, der schon bislang dafür gesorgt habe, dass es ihnen und insbesondere dem behinderten Sohn gut gehe und dieser die notwendige medizinische Versorgung erhalte, dass ferner behauptet wird, die Beschwerdeführerin sei von ihrem hierzulande ansässigen Bruder stark abhängig, derweil in Deutschland nur ein islamistisch gesinnter Halbbruder lebe, welcher sie gefährde und nicht unterstützen könne, dass es sich für das an einer kongenitalen Muskeldystrophie leidende Kind im Übrigen als unzumutbar erweise, nach Deutschland auszureisen, wo keine entsprechenden medizinischen Strukturen bestünden und die Kosten dafür zu hoch seien, dass es vorab festzuhalten gilt, dass die Beschwerdeführenden den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möchten, nicht selber wählen können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 3 und 3 Dublin-III-VO auf, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen ausdrücklich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Überstellung nach Deutschland Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, dass den Akten jedoch nichts zu entnehmen ist, was dafür spräche, Deutschland werde im Falle der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass ebenso wenig Anhaltspukte vorliegen, wonach Deutschland den Beschwerdeführenden die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten würde, dass damit kein Grund zur Annahme besteht, die Betroffenen würden in Deutschland wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten, dass sich der Parteivertreter sinngemäss auf Art. 8 Abs. 1 EMRK beruft, weil mit dem in der Schweiz wohnhaften Bruder der Beschwerdeführerin ein Anknüpfungspunkt bestehe und sie von ihm stark abhängig sei, dass das SEM in zutreffender Weise ausführte, weshalb es sich beim in der Schweiz lebenden Bruder der Beschwerdeführerin nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt und aus welchen Gründen die Voraussetzungen von Art. 16 Dublin-III-VO nicht vorliegen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK in erster Linie Mitglieder der Kernfamilie berufen können, mithin die Eltern und ihre minderjährigen Kinder, dass - sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht - von der Anwendung von Art. 8 EMRK neben der eigentlichen Kernfamilie auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst werden können, dass Hinweise für solche Beziehungen das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person sind (BGE 135 I 148 m.w.H.), dass vorliegend keine solche familiäre Beziehung vorliegt, zumal sich die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erst seit anfangs Dezember 2016 beim Bruder in der Schweiz aufhalten und nicht ersichtlich wird, inwiefern innert so kurzer Zeit ein Abhängigkeitsverhältnis hätte entstehen können, dass die Beschwerdeführerin sich ihren eigenen Angaben zufolge in den Jahren 2014/15 und 2016 zwecks Behandlung des einen Kindes nach Deutschland begeben hat, wobei sie sich anlässlich besagter Reisen jeweils bei Verwandten in Deutschland und ohne belegte Kontakte zum Bruder in der Schweiz aufgehalten hat, was auch gegen besondere Abhängigkeiten im dargelegten Sinne spricht, dass die Beschwerdeführerin und ihr in der Schweiz lebender Bruder somit nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO respektive Art. 8 EMRK erachtet werden können, womit die Beschwerdeführenden keine Rechtsansprüche aus Art. 10 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO abzuleiten vermögen, dass es der Beschwerdeführerin mit Blick auf allfällige Probleme mit dem in Deutschland ansässigen Halbbruder (wie sie auf Beschwerdeebene beiläufig erwähnt werden) offensteht, sich an die zuständigen deutschen Stellen zu wenden, dass sich die Beschwerdeführenden darüber hinaus auf den Gesundheitszustand des ältesten Kindes berufen, was einer Überstellung ebenfalls entgegenstehe, dass der lediglich in einer Kopie vorliegende Bericht der Y._______ -Klinik in Heidelberg vom 10. März 2016 bei C._______ eine kongenitale Muskeldystrophie diagnostizierte, dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der gesundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr («real risk») einer solchen Verletzung besteht (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR und EGMR, A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015, Beschwerde Nr. 39350/13), dass dies für die Situation des ältesten Kindes der Beschwerdeführerin keineswegs zutrifft, dass die diagnostizierten Leiden dem eingereichten Beweismittel zufolge im Gegenteil bislang im obgenannten Heidelberger Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin, also in Deutschland, behandelt wurden, dass die empfohlenen regelmässigen Kontrollen laut dem erwähnten Arztbericht denn in irgendeiner hierfür spezialisierten Klinik, beispielsweise in Europa ("e.g. in Europe"), durchgeführt werden können, dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und C._______ dort folglich adäquat behandelt werden kann, dass überdies die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die deutschen Behörden gegebenenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb der am 22. März 2017 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Parteivertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N [...] (vorab per Telefax; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich ad ZH [...] (per Telefax)