Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Jacqueline Moore Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3505/2017 Urteil vom 26. Juni 2017 Besetzung Einzelrichter Philippe Weissenberger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Juni 2017 / [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 31. März 2017 am Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte, dass die Vorinstanz mit gleichentags erfolgter Verfügung dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für eine Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer am 2. April 2017 am Flughafen Zürich summarisch befragt und ihm zwecks Prüfung seines Asylantrages am 13. April 2017 die Einreise in die Schweiz bewilligt und er mit Zuweisungsentscheid vom 18. April 2017 dem Kanton Zürich zugewiesen wurde, dass seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder bereits am 8. Dezember 2016 in der Schweiz um Asyl nachgesucht und die Abklärungen der Vor-instanz ergeben hatten, dass Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, worauf die Vorinstanz mit Entscheid vom 10. März 2017 auf deren Asylgesuche nicht eintrat (letztinstanzlich bestätigt mit Urteil des BVGer F-1663/2017 vom 24. März 2017), dass die Vorinstanz die deutschen Behörden am 8. Mai 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer bereits im Take-Charge Ersuchen der Ehefrau erwähnt worden sei, dass die Vorinstanz aufgrund dieses Sachverhalts dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Mai 2015 die Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens - gestützt auf Art. 11 Dublin-III-VO -, zum beabsichtigten Nichteintreten sowie zur Wegweisung nach Deutschland gewährte, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 22. Mai 2017 geltend machte, gegen die Zuständigkeit Deutschlands spreche seine psychische Erkrankung, die nur in der Schweiz behandelt werden könne, und die entsprechenden ärztlichen Belege zu den Akten reichte, dass die deutschen Behörden am 9. Juni 2017 das Übernahmeersuchen guthiessen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Juni 2017 - eröffnet am 15. Juni 2017 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass sie den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-instanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich im vorliegenden Verfahren für zuständig zu erklären, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und weiter, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen sei, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass daraus explizit hervorgeht, dass die Familie gemeinsam nach Deutschland überstellt werden soll, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG, vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), sondern eine solche insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c und d Dublin-III-VO gründet, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Staat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und die gemeinsamen Kinder bereits am 8. Dezember 2016 in der Schweiz um Asyl nachgesucht und die Abklärungen der Vorinstanz ergeben hatten, dass Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist und mit Entscheid vom 10. März 2017 auf deren Asylgesuche nicht eintrat (letztinstanzlich bestätigt mit Urteil des BVGer F-1663/2017 vom 24. März 2017), dass die Vorinstanz die deutschen Behörden am 8. Mai 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO ersuchte, mit dem Hinweis, dass am 28. Februar 2017 bereits um die Aufnahme der Familie (Ehefrau und drei Kinder) ersucht wurde und Deutschland dem Ersuchen am 8. März 2017 zugestimmt habe, dass der Beschwerdeführer (als Ehemann) bereits in diesem Take-Charge Ersuchen erwähnt worden sei, dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 9. Juni 2017 zustimmten, dass die Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, dass es hierbei unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer in Deutschland nie um Asyl ersucht hat (Take-Charge Verfahren), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus "humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 19. Juni 2017 geltend macht, sein drittes Kind sei in der Schweiz (am ...) zur Welt gekommen und sein ältester Sohn leide unter einer angeborenen Muskeldystrophie, welche zur Zeit in der Schweiz behandelt werde, dass er - ebenso wie seine Ehefrau - zurzeit an einer Depression leide, weswegen er in regelmässiger ärztlicher Behandlung sei und zur Untermauerung seines Vorbringens Unterlagen der "Asyl Organisation Zürich" zu den Akten reichte, dass er ferner behauptet, sowohl die Krankheit des Sohnes als auch seine eigene Erkrankung könne nur in der Schweiz behandelt werden, dass es vorab festzuhalten gilt, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass mit den Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gefordert wird, gemäss welchem die Vorinstanz das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Deutschland Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden, dass der Beschwerdeführer jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass Deutschland ein funktionierender Rechtsstaat ist und die deutschen Behörden gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren, weshalb der Beschwerdeführer sich bei allfälligen Problemen an die Behörden in Deutschland wenden und Unterstützung in Anspruch nehmen kann, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs bereits seine psychische Erkrankung geltend machte und die entsprechenden Belege zu den Akten legen liess, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer könne sich an die zuständigen deutschen Stellen wenden, um Zugang zu medizinischer Versorgung zu erlangen, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend sei und diese erst kurz vor der definitiven Überstellung nach Deutschland definitiv zu beurteilen sei, dass die Vorinstanz zudem dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Deutschland Rechnung tragen werde, indem die deutschen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert würden, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es insgesamt keinen Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Wunsch zum Verbleib in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass im Dublin-Verfahren - wie ausgeführt - einzig geprüft wird, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, weshalb die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen sind, die entsprechenden Vorbringen jedoch in einem allfälligen durch die deutschen Behörden durchgeführten Asyl- und Wegweisungsverfahren geltend gemacht werden können, dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und sie aus diesem Grund abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Jacqueline Moore Versand: