Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden stammen aus Pakistan. Sie ersuchten am 26. September 2016 in der Schweiz um Asyl. Die Tochter D._______ (und wahrscheinlich auch die Tochter E._______) leidet am (...), sowie Beschwerdeeingabe Ziff. 4.5.2, S. 21 f.). B. B.a Da die Beschwerdeführenden mit von den italienischen Behörden erteilten Schengen-Visa in den Schengen-Raum eingereist waren, führte die Vorinstanz ein Dublin-Verfahren durch. Gestützt auf das Dublin-Abkommen trat das SEM am 9. Januar 2017 auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an. B.b Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil F-501/2017 vom 2. Februar 2017 ab. B.c Die Beschwerdeführenden stellten am 14. Februar 2017 ein Wiedererwägungsgesuch, in dem sie auf die schlechte Situation in Italien und die gesundheitlichen Einschränkungen ihrer Kinder hinwiesen. B.d Am 18. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerde beim UN-Ausschuss gegen Folter (Committee Against Torture [CAT]) gegen den Vollzug ihrer Wegweisung nach Italien ein. Mit Entscheid vom 8. Mai 2018 hob das SEM seine Verfügung vom 9. Januar 2017 auf und nahm ihre Asylverfahren wieder auf. Das Verfahren vor dem CAT wurde aufgrund dieser Wiederaufnahme als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C. Am 13. August 2020 und ergänzend am 16. September 2020 wurden die Beschwerdeführenden gemäss Art. 29 Abs. 1 AsyIG [SR 142.31] vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer 3 wurde am 17. September 2020 angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten sie im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit (von 2009 bis 2015) beim F._______ des Bildungsministeriums in der Provinzvertretung in G._______ Probleme mit dem Ehrenvorsitzenden der Sektion des Bildungsministeriums gehabt habe. Er und sein Vorgesetzter seien mit dem korrupten Verhalten des Ehrenpräsidenten nicht einverstanden gewesen, der sich viele Privilegien herausgenommen habe. Sie hätten dann aber - da dieser ein einflussreicher Mann gewesen sei - selbst Probleme wegen falscher Anschuldigungen bekommen. In ihrer Abwesenheit sei ein Bewaffneter im Büro des Beschwerdeführers und des Vorgesetzten erschienen, um ihnen zu drohen. Die Polizei habe sich zunächst geweigert, ihre Anzeige entgegen zu nehmen und sei erst auf gerichtliche Anordnung hin tätig geworden. Vielmehr sei auch gegen ihn und seinen Vorgesetzten Anzeige erstattet worden; es sei ihnen Korruption und Amtsmissbrauch vorgeworfen worden; sein Vorgesetzter sei inhaftiert worden. Er selbst habe die Familie ausser Landes bringen können und sei dann nachgefolgt. Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihre Schwierigkeiten hätten im Zusammenhang mit den beruflichen Problemen ihres Ehemannes gestanden, man habe sie und die Kinder bedroht. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Dokumente ein, darunter einen Haftbefehl, Schreiben des Anwalts in Pakistan, Medienberichte sowie auch Arztzeugnisse betreffend den Gesundheitszustand der beiden Töchter (im Einzelnen vgl. Beweismittelcouvert B40/1, 41/1, sowie Asylentscheid B47, Ziff. I.13, S. 4). Anlässlich der ergänzenden Anhörung reichte der Beschwerdeführer ein Dokument der Federal Investigation Authority (FIA) ein. Seinen Angaben gemäss sei dies ein Haftbefehl einer speziellen Gerichtsabteilung. Auch seine Ehefrau sei darin erwähnt, sie wisse von diesem Dokument jedoch nichts, er habe sie nicht beunruhigen wollen (vgl. act. B38 F4-8, F43 ff., insbesondere F52-54, F83-87). Der Fachspezialist des SEM äusserte in der Anhörung Zweifel an der Echtheit des Dokuments. D. Am 25. September 2020 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Islamabad um Abklärung betreffend die Beschwerdeführenden. Es ersuchte insbesondere um Überprüfung des als «Challan» beziehungsweise «Summon» bezeichneten Dokuments, welches der Beschwerdeführer erst in der Anhörung vorgelegt hatte, sowie betreffend die von ihm geltend gemachten Gerichtsverfahren. Die Antwort der Schweizer Botschaft in Islamabad auf die Fragen des SEM steht bisher noch aus. E. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 wies das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Es erachtete die Vorbringen nicht als asylbeachtlich, vielmehr ging es davon aus, dass es sich bei den geltend gemachten Problemen um legitime staatliche Strafverfolgungsmassnahmen gehandelt habe, weshalb sie mangels Motiv nicht als Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 AsylG qualifiziert werden könnten. Das SEM erkannte auch keine Hinweise auf mögliche Vollzugshindernisse, die medizinischen Probleme der Töchter könnten auch im Kinderspital von G._______ behandelt werden. Die Verfügung wurde am 29. Oktober 2020 eröffnet. F. Mit Eingabe vom 16. November 2020 erhoben die Beschwerdeführenden mit Hilfe ihres Rechtsvertreters (Vollmacht vom 4. Februar 2019) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersucht. Auf die Begründung wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2020 trat die Instruktionsrichterin auf die Beschwerde ein, sie hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf einen Kostenvorschuss. Sie setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Beistand ein.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 In der Beschwerde wird vorgetragen, das SEM habe den Sachverhalt zur politischen Verfolgung des Beschwerdeführers und zur medizinischen Versorgung in Pakistan unvollständig erstellt. Die Vorinstanz wäre zwingend gehalten gewesen, mittels einer Botschaftsabklärung die Vorbringen des Beschwerdeführers und die zahlreichen juristischen Dokumente, welche er ins Recht gelegt habe, zu überprüfen. Zudem wäre mittels einer Botschaftsabklärung in Erfahrung zu bringen gewesen, ob in Pakistan insbesondere für die Beschwerdeführerin 4 eine konkrete Behandlungsmöglichkeit besteht und der Zugang dazu gewährleistet wäre.
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die formelle Rüge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung im Zusammenhang mit nötigen Abklärungen durch die Schweizer Botschaft betreffend die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Strafverfolgung des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin für begründet.
E. 3.4 Das Verwaltungs-, und so auch das Asylverfahren werden vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vor-instanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2; Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger [Hrsg.] 2. Aufl. 2016, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.).
E. 3.5 Das SEM hat am 25. September 2020 eine Sachverhaltsabklärung bei der Schweizer Botschaft beantragt (vgl. Bst. D) und um Nachforschungen sowie die Beantwortung spezifischer Fragen betreffend die Hintergründe der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen ersucht. Das Abklärungsersuchen betraf insbesondere auch die Überprüfung des vom Beschwerdeführer zuletzt in der Anhörung noch eingereichten Haftbefehls, welcher sich angeblich auch an seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin, richten solle. In den Akten ist am 27. Oktober 2020 vermerkt, dass die Antwort der Botschaft noch ausstehend sei (vgl. B46). Dennoch hat das SEM - ohne die Antwort der Botschaft abzuwarten - am gleichen Tag einen ablehnenden Entscheid erlassen. Dieses Vorgehen ist nicht schlüssig und mit der Pflicht zur Amtsermittlung, welche dem SEM aus Art. 12 VwVG erwächst, und seiner Pflicht zur Entgegennahme und Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu vereinbaren. Das SEM hat den Sachverhalt demnach nur unvollständig erstellt, da es die zunächst seinerseits als entscheidrelevant erachteten Abklärungen, die es selbst nur kurze Zeit vorher in Auftrag gegeben hatte, nicht abgewartet hat, sondern den Entscheid ungeachtet des ausstehenden Abklärungsergebnisses erliess, obwohl aus den Akten hervorgeht, dass das Abklärungsergebnis relativ zeitnah zu erwarten gewesen wäre - nämlich Ende November 2020 (vgl. B46). Angesichts des Umstandes, dass das Verfahren der Beschwerdeführenden seit dem Entscheid zur Wiederaufnahme des nationalen Verfahrens durch das SEM vom 8. Mai 2018 bereits seit geraumer Zeit hängig war, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, mit dem Entscheid zuzuwarten, bis das Ergebnis der von ihr selbst in Auftrag gegebenen Abklärung vorgelegen hätte und dieses in die Würdigung einzubeziehen. Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, dass die Vor-instanz am 25. September 2020 Abklärungsbedarf durch die Schweizer Botschaft erkannt und entsprechende Fragen und das Ersuchen um Abklärungen übermittelte (vgl. oben Bst. D), um nur einen Monat später implizit zum Schluss zu gelangen, auf Abklärungen könne verzichtet werden.
E. 3.6 Es ist damit festzustellen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinlänglich abgeklärt hat. Zu den Abklärungsergebnissen der Schweizer Botschaft wird den Beschwerdeführenden sodann das rechtliche Gehör zu gewähren sein; auch diese Handlung ist vorzunehmen, noch bevor eine erstinstanzliche Verfügung ergeht. Es kann nicht dem Bundesverwaltungsgericht obliegen, dies nach einem allfälligen Eintreffen der Botschaftsabklärungen im Verlauf des Beschwerdeverfahrens an Stelle der Vorinstanz vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich demnach vorliegend nicht in der Lage, die ausstehenden Abklärungen vorzunehmen, insbesondere auch, weil den Beschwerdeführenden dadurch eine Instanz verloren gehen würde.
E. 3.7 Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Vor-instanz ist gehalten, den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen umfassend zu erstellen und anschliessend rechtlich zu würdigen und neu zu verfügen.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 5 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das Gericht erachtet alle Ausführungen des Rechtsvertreters in der Beschwerdeeingabe vom 16. November 2020 als notwendig im Sinne des Art. 64 Abs. 1 VwVG und einer verantwortungsvollen Mandatsführung. Insbesondere musste der Rechtsvertreter auch zu Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und des Wegweisungsvollzugs Stellung nehmen und durfte sich nicht auf formelle Rügen beschränken. Der Sachverhalt weist eine überdurchschnittliche Komplexität auf und beschlägt verschiedene Elemente (Asyl und Flüchtlingseigenschaft einerseits, mögliche Vollzugshindernisse aufgrund des Gesundheitszustandes andererseits), die geltend gemachten formellen Rügen beziehen sich daher nur auf einen Aspekt unter mehreren beachtlichen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerde-führenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2900.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5721/2020 Urteil vom 12. Januar 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Pakistan, alle vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stammen aus Pakistan. Sie ersuchten am 26. September 2016 in der Schweiz um Asyl. Die Tochter D._______ (und wahrscheinlich auch die Tochter E._______) leidet am (...), sowie Beschwerdeeingabe Ziff. 4.5.2, S. 21 f.). B. B.a Da die Beschwerdeführenden mit von den italienischen Behörden erteilten Schengen-Visa in den Schengen-Raum eingereist waren, führte die Vorinstanz ein Dublin-Verfahren durch. Gestützt auf das Dublin-Abkommen trat das SEM am 9. Januar 2017 auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an. B.b Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil F-501/2017 vom 2. Februar 2017 ab. B.c Die Beschwerdeführenden stellten am 14. Februar 2017 ein Wiedererwägungsgesuch, in dem sie auf die schlechte Situation in Italien und die gesundheitlichen Einschränkungen ihrer Kinder hinwiesen. B.d Am 18. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerde beim UN-Ausschuss gegen Folter (Committee Against Torture [CAT]) gegen den Vollzug ihrer Wegweisung nach Italien ein. Mit Entscheid vom 8. Mai 2018 hob das SEM seine Verfügung vom 9. Januar 2017 auf und nahm ihre Asylverfahren wieder auf. Das Verfahren vor dem CAT wurde aufgrund dieser Wiederaufnahme als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C. Am 13. August 2020 und ergänzend am 16. September 2020 wurden die Beschwerdeführenden gemäss Art. 29 Abs. 1 AsyIG [SR 142.31] vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer 3 wurde am 17. September 2020 angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten sie im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit (von 2009 bis 2015) beim F._______ des Bildungsministeriums in der Provinzvertretung in G._______ Probleme mit dem Ehrenvorsitzenden der Sektion des Bildungsministeriums gehabt habe. Er und sein Vorgesetzter seien mit dem korrupten Verhalten des Ehrenpräsidenten nicht einverstanden gewesen, der sich viele Privilegien herausgenommen habe. Sie hätten dann aber - da dieser ein einflussreicher Mann gewesen sei - selbst Probleme wegen falscher Anschuldigungen bekommen. In ihrer Abwesenheit sei ein Bewaffneter im Büro des Beschwerdeführers und des Vorgesetzten erschienen, um ihnen zu drohen. Die Polizei habe sich zunächst geweigert, ihre Anzeige entgegen zu nehmen und sei erst auf gerichtliche Anordnung hin tätig geworden. Vielmehr sei auch gegen ihn und seinen Vorgesetzten Anzeige erstattet worden; es sei ihnen Korruption und Amtsmissbrauch vorgeworfen worden; sein Vorgesetzter sei inhaftiert worden. Er selbst habe die Familie ausser Landes bringen können und sei dann nachgefolgt. Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihre Schwierigkeiten hätten im Zusammenhang mit den beruflichen Problemen ihres Ehemannes gestanden, man habe sie und die Kinder bedroht. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Dokumente ein, darunter einen Haftbefehl, Schreiben des Anwalts in Pakistan, Medienberichte sowie auch Arztzeugnisse betreffend den Gesundheitszustand der beiden Töchter (im Einzelnen vgl. Beweismittelcouvert B40/1, 41/1, sowie Asylentscheid B47, Ziff. I.13, S. 4). Anlässlich der ergänzenden Anhörung reichte der Beschwerdeführer ein Dokument der Federal Investigation Authority (FIA) ein. Seinen Angaben gemäss sei dies ein Haftbefehl einer speziellen Gerichtsabteilung. Auch seine Ehefrau sei darin erwähnt, sie wisse von diesem Dokument jedoch nichts, er habe sie nicht beunruhigen wollen (vgl. act. B38 F4-8, F43 ff., insbesondere F52-54, F83-87). Der Fachspezialist des SEM äusserte in der Anhörung Zweifel an der Echtheit des Dokuments. D. Am 25. September 2020 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Islamabad um Abklärung betreffend die Beschwerdeführenden. Es ersuchte insbesondere um Überprüfung des als «Challan» beziehungsweise «Summon» bezeichneten Dokuments, welches der Beschwerdeführer erst in der Anhörung vorgelegt hatte, sowie betreffend die von ihm geltend gemachten Gerichtsverfahren. Die Antwort der Schweizer Botschaft in Islamabad auf die Fragen des SEM steht bisher noch aus. E. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 wies das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Es erachtete die Vorbringen nicht als asylbeachtlich, vielmehr ging es davon aus, dass es sich bei den geltend gemachten Problemen um legitime staatliche Strafverfolgungsmassnahmen gehandelt habe, weshalb sie mangels Motiv nicht als Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 AsylG qualifiziert werden könnten. Das SEM erkannte auch keine Hinweise auf mögliche Vollzugshindernisse, die medizinischen Probleme der Töchter könnten auch im Kinderspital von G._______ behandelt werden. Die Verfügung wurde am 29. Oktober 2020 eröffnet. F. Mit Eingabe vom 16. November 2020 erhoben die Beschwerdeführenden mit Hilfe ihres Rechtsvertreters (Vollmacht vom 4. Februar 2019) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersucht. Auf die Begründung wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2020 trat die Instruktionsrichterin auf die Beschwerde ein, sie hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf einen Kostenvorschuss. Sie setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Beistand ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 In der Beschwerde wird vorgetragen, das SEM habe den Sachverhalt zur politischen Verfolgung des Beschwerdeführers und zur medizinischen Versorgung in Pakistan unvollständig erstellt. Die Vorinstanz wäre zwingend gehalten gewesen, mittels einer Botschaftsabklärung die Vorbringen des Beschwerdeführers und die zahlreichen juristischen Dokumente, welche er ins Recht gelegt habe, zu überprüfen. Zudem wäre mittels einer Botschaftsabklärung in Erfahrung zu bringen gewesen, ob in Pakistan insbesondere für die Beschwerdeführerin 4 eine konkrete Behandlungsmöglichkeit besteht und der Zugang dazu gewährleistet wäre. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die formelle Rüge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung im Zusammenhang mit nötigen Abklärungen durch die Schweizer Botschaft betreffend die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Strafverfolgung des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin für begründet. 3.4 Das Verwaltungs-, und so auch das Asylverfahren werden vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vor-instanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2; Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger [Hrsg.] 2. Aufl. 2016, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.). 3.5 Das SEM hat am 25. September 2020 eine Sachverhaltsabklärung bei der Schweizer Botschaft beantragt (vgl. Bst. D) und um Nachforschungen sowie die Beantwortung spezifischer Fragen betreffend die Hintergründe der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen ersucht. Das Abklärungsersuchen betraf insbesondere auch die Überprüfung des vom Beschwerdeführer zuletzt in der Anhörung noch eingereichten Haftbefehls, welcher sich angeblich auch an seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin, richten solle. In den Akten ist am 27. Oktober 2020 vermerkt, dass die Antwort der Botschaft noch ausstehend sei (vgl. B46). Dennoch hat das SEM - ohne die Antwort der Botschaft abzuwarten - am gleichen Tag einen ablehnenden Entscheid erlassen. Dieses Vorgehen ist nicht schlüssig und mit der Pflicht zur Amtsermittlung, welche dem SEM aus Art. 12 VwVG erwächst, und seiner Pflicht zur Entgegennahme und Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu vereinbaren. Das SEM hat den Sachverhalt demnach nur unvollständig erstellt, da es die zunächst seinerseits als entscheidrelevant erachteten Abklärungen, die es selbst nur kurze Zeit vorher in Auftrag gegeben hatte, nicht abgewartet hat, sondern den Entscheid ungeachtet des ausstehenden Abklärungsergebnisses erliess, obwohl aus den Akten hervorgeht, dass das Abklärungsergebnis relativ zeitnah zu erwarten gewesen wäre - nämlich Ende November 2020 (vgl. B46). Angesichts des Umstandes, dass das Verfahren der Beschwerdeführenden seit dem Entscheid zur Wiederaufnahme des nationalen Verfahrens durch das SEM vom 8. Mai 2018 bereits seit geraumer Zeit hängig war, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, mit dem Entscheid zuzuwarten, bis das Ergebnis der von ihr selbst in Auftrag gegebenen Abklärung vorgelegen hätte und dieses in die Würdigung einzubeziehen. Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, dass die Vor-instanz am 25. September 2020 Abklärungsbedarf durch die Schweizer Botschaft erkannt und entsprechende Fragen und das Ersuchen um Abklärungen übermittelte (vgl. oben Bst. D), um nur einen Monat später implizit zum Schluss zu gelangen, auf Abklärungen könne verzichtet werden. 3.6 Es ist damit festzustellen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinlänglich abgeklärt hat. Zu den Abklärungsergebnissen der Schweizer Botschaft wird den Beschwerdeführenden sodann das rechtliche Gehör zu gewähren sein; auch diese Handlung ist vorzunehmen, noch bevor eine erstinstanzliche Verfügung ergeht. Es kann nicht dem Bundesverwaltungsgericht obliegen, dies nach einem allfälligen Eintreffen der Botschaftsabklärungen im Verlauf des Beschwerdeverfahrens an Stelle der Vorinstanz vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich demnach vorliegend nicht in der Lage, die ausstehenden Abklärungen vorzunehmen, insbesondere auch, weil den Beschwerdeführenden dadurch eine Instanz verloren gehen würde. 3.7 Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Vor-instanz ist gehalten, den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen umfassend zu erstellen und anschliessend rechtlich zu würdigen und neu zu verfügen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das Gericht erachtet alle Ausführungen des Rechtsvertreters in der Beschwerdeeingabe vom 16. November 2020 als notwendig im Sinne des Art. 64 Abs. 1 VwVG und einer verantwortungsvollen Mandatsführung. Insbesondere musste der Rechtsvertreter auch zu Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und des Wegweisungsvollzugs Stellung nehmen und durfte sich nicht auf formelle Rügen beschränken. Der Sachverhalt weist eine überdurchschnittliche Komplexität auf und beschlägt verschiedene Elemente (Asyl und Flüchtlingseigenschaft einerseits, mögliche Vollzugshindernisse aufgrund des Gesundheitszustandes andererseits), die geltend gemachten formellen Rügen beziehen sich daher nur auf einen Aspekt unter mehreren beachtlichen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerde-führenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2900.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand: