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F-1246/2017

F-1246/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A._______ und B._______ beantragten am 30. November 2016 für sich und ihre drei Kinder Asyl in der Schweiz (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A1). Am 7. Dezember 2016 beziehungsweise am 9. Dezember 2016 wurden sie summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]; SEM act. A6 und A7). Gleichzeitig wurde ihnen das rechtliche Gehör betreffend eine Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Dabei brachten sie vor, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da es von Anfang an ihr Ziel gewesen sei, ein Asylgesuch in der Schweiz zu stellen. B. Am 15. Dezember 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO) um Übernahme der Asylgesuchstellenden (SEM act. A13, A14). Die italienischen Behörden nahmen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist keine Stellung. Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 hiessen sie das Gesuch nachträglich explizit gut (SEM act. A19). C. Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 - eröffnet am 23. Februar 2017 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, wies die Gesuchstellenden aus der Schweiz nach Italien weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig forderte es sie auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege infolge Zustimmung zum Übernahmegesuch bei Italien. Die Einwände der Gesuchstellenden könnten die solchermassen festgestellte Zuständigkeit nicht widerlegen. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung in Italien würden keine Anhaltspunkte vorliegen, welche darauf hindeuteten, dass Italien nicht in der Lage sein werde, die Gesuchstellenden und ihre Kinder gemeinsam und in einer dem Alter ihrer Kinder gerechten Struktur aufzunehmen. Aufgrund der Aktenlage ergebe sich, dass die Gesuchstellerin sich in einer frühen Phase der Schwangerschaft befinde. Die italienischen Behörden würden vom SEM über die Schwangerschaft oder - sofern das Kind vor der Überstellung geboren werde - über die Geburt informiert werden. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimats- respektive Herkunftsstaat überstellt würden. Für einen Selbsteintritt der Schweiz gebe es keine Gründe. D. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 erheben die Asylgesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung vom 17. Februar 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, gestützt auf Art. 3 EMRK ihre Pflicht, eventualiter gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ihr Recht, zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie im Sinne der Anordnung vorsorglicher Massnahmen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien für die Dauer des Beschwerdeverfahrens abzusehen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung wird in der Rechtsschrift vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei schwanger, womit sie zum Kreis der vulnerablen Personen gehöre. Mit Blick auf das Urteil des EGMR i.S. Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12 [nachfolgend: Entscheid Tarakhel]) habe die Vorinstanz konkrete Garantien zu ihrer Unterbringung und medizinischen Versorgung nach einer Rückkehr nach Italien einzuholen, wobei dies vorgängig und nicht erst im Rahmen des Vollzugs zu geschehen habe. Diesen Anforderungen sei das SEM nicht nachgekommen, weshalb bei einer Überstellung nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Hinzu komme, dass Italien die Unterstützung spätestens nach einem Erteilen einer Aufenthaltsbewilligung stoppen werde, so dass sie und ihre Familie ohne Unterkunft, Verpflegung, Arbeit und Unterstützung dastehen würden. Das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt insofern ungenügend festgestellt und das rechtliche Gehör verletzt, weshalb das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen sei, vor Erlass der Verfügung die für die Überstellung notwendigen Garantien einzuholen. Im Übrigen sei eine Rückkehr nach Italien wegen ihrer Schwangerschaft und der strukturellen Defizite in diesem Land für sie und ihre Familie nicht zumutbar, und es sei ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen angezeigt. Der Beschwerde beigelegt waren der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und des Danish Refugee Council «Is mutual trust enough? - The situation of persons with special reception needs upon return to Italy» (nachfolgend: Monitoring-Bericht SFH/Danish Council) samt Medienmitteilung, je vom 9. Februar 2017, und auszugsweise der Bericht der SFH «Aufnahmebedingungen in Italien - Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien» (nachfolgend: Bericht SFH) vom August 2016. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 2. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Der Instruktionsrichter stoppte den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 3. März 2017 vorsorglich (Art. 56 VwVG).

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ergeht. Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen.

E. 3 Die in der Beschwerde unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erhobenen Ausführungen richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundeliegende Beweiswürdigung, worauf nachfolgend einzugehen ist. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung infolge Verletzung dieses Teilaspektes des rechtlichen Gehörs fällt demnach nicht in Betracht.

E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).

E. 4.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 5 Den bei den Akten befindlichen «Eurodac»-Datenblättern (SEM act. A3, A4) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 7. November 2016 in Italien ihre Fingerabdrücke abgegeben und sich demnach vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten haben. Die Vorinstanz ersuchte deshalb gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am 15. Dezember 2016 die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerenden (SEM act. A11-14). Diese liessen die Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. Sie wird in der Rechtsmittelschrift denn auch nicht bestritten.

E. 6 Im Rahmen der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei dennoch von einer Zuständigkeit der Schweiz auszugehen, und zwar im Sinne der Be-stimmung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter Satz) Dublin-III-VO oder aufgrund eines Selbsteintrittes.

E. 6.1 Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus steht immer wieder in der Kritik, so namentlich in den der Rechtsmittelschrift beigelegten Berichten. In dieser Hinsicht ist indessen festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und nach Auffassung des Gerichts seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Ebenso geht das Gericht davon aus, grundsätzlich anerkenne und schütze Italien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hält in seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass in Italien kein systemischer Mangel in Bezug auf Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR i.S. Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78). Aus weiteren Urteilen des EGMR (vgl. Entscheid Tarakhel; N.A. und andere gegen Dänemark vom 28. Juni 2016, 15636/16, § 27) ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung. Im Übrigen gehen sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der EGMR grundsätzlich von einer genügenden medizinischen Infrastruktur in Italien aus (vgl. Urteil des BVGer E-739/2015 vom 25. Juni 2015 sowie Urteil des EGMR i.S. A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13, § 36). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter Satz) Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.2 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob für die Beschwerdeführenden als Familie beziehungsweise für die schwangere Beschwerdeführerin in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK ersichtlich ist, woraus sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

E. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf den Entscheid Tarakhel) in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass vor einer Dublin-Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien von den italienischen Behörden individuelle Garantien einzuholen sind (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1). Diese Garantien für eine kindgerechte und die Einheit der Familie respektierende Unterbringung stellen keine blosse Überstellungsmodalität dar, sondern sind eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Mit BVGE 2016/2 E. 5.2 wurde das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit zusammen mit einem Hinweis auf allgemeine Garantien für eine familiengerechte Unterbringung in der Form von Rundschreiben als den erwähnten Voraussetzungen genügend bezeichnet. Damit reichen die hier mit Übernahmeerklärung der italienischen Behörden vom 17. Februar 2010 abgegebenen Zusicherungen (nucleo familiare mit Namensnennung und Altersangaben sowie Verweis auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015) aus (vgl. auch Urteil des EGMR i.S. Ali und andere gegen Schweiz und Italien vom 4. Oktober 2016, 30474/14, § 33). Die Überstellung der Beschwerdeführenden ist unter diesem Gesichtspunkt zulässig. Dies gilt auch mit Blick auf den Monitoring-Bericht SFH/Danish Council vom 9. Februar 2017, in welchem anhand von sechs Einzelfällen die Situation von Personen mit besonderen Unterbringungs- bzw. Betreuungsbedürfnissen nach ihrer Rückkehr nach Italien aufgezeigt wird, zumal die dort gezogenen Schlussfolgerungen (vgl. S. 22 ff.) weitestgehend mit jenen im Berichtes der SFH vom August 2016 (vgl. S. 67 ff.) übereinstimmen.

E. 6.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die Praxis des EGMR), was bei der Beschwerdeführerin, welche einzig ihre Schwangerschaft geltend macht, nicht der Fall ist. Dass sie aufgrund der Schwangerschaft besondere gesundheitliche Probleme hätte, kann den Akten nicht entnommen werden. Sie hat anlässlich der BzP Gegenteils bestätigt, gesund zu sein (SEM act. A7 S.11).

E. 6.2.3 Art. 32 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet den überstellenden Mitgliedstaat, dem zuständigen Mitgliedstaat Informationen über besondere Bedürfnisse der zu überstellenden Person, insbesondere auch bei Schwangerschaften, zu übermitteln. Aus den Akten geht hervor, dass die schweizerischen Behörden die nötigen Informationen an die italienischen Behörden zu übermitteln planen. Dabei handelt es sich um eine reine Überstellungsmodalität (Urteil des BVGer E-4770/2016 vom 11. August 2016 E. 6.2.3).

E. 6.2.4 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Dafür, dass Italien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, gibt es keine Hinweise.

E. 6.2.5 Allein aus dem Umstand der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich jedenfalls noch keine besondere Verletzlichkeit (vgl. auch Urteil des BVGer D-1942/2016 vom 6. April 2016 S. 10). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Beschwerdeführenden als Familie mit Kindern gemeinsam und koordiniert nach Italien zurückkehren werden, wobei wie unter Ziff. 6.2.1 ausgeführt die Kinder - und damit letztlich auch die Beschwerdeführerin - als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen besonderen Schutz geniessen.

E. 6.2.6 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien vorliegend seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und die Beschwerdeführenden und ihre Kinder einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären. Als unbegründet sind entsprechend auch die Vorbringen betreffend eine fehlende Unterstützung seitens Italiens im Falle des Erteilens einer Aufenthaltsbewilligung zu erachten.

E. 6.2.7 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug nach Italien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.

E. 6.2.8 Das SEM hat sich im Weiteren im Rahmen der angefochtenen Verfügung gegen einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ausgesprochen. Dieser Entscheid, welcher vom Staatssekretariat in Kenntnis der persönlichen Umstände getroffen wurde, hält einer Überprüfung - soweit nach dem massgeblichen rechtlichen Rahmen zugänglich (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 und 8) - stand. Die Würdigung der Sache durch das SEM lässt keine rechtsfehlerhafte Ermessenausübung erkennen. Daran ändern auch die Beschwerdevorbringen betreffend die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nichts, zumal in dieser Hinsicht keine besonderen gesundheitlichen Probleme vorgebracht worden oder aus den Akten ersichtlich sind, welche auf eine besondere Verletzlichkeit schliessen lassen.

E. 7 Nach vorstehenden Erwägungen ist das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung nach Italien zu bestätigen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich damit als gegenstandslos. Der am 3. März 2017 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 8 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

° Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1246/2017 Urteil vom 8. März 2017 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), alle Irak, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ und B._______ beantragten am 30. November 2016 für sich und ihre drei Kinder Asyl in der Schweiz (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A1). Am 7. Dezember 2016 beziehungsweise am 9. Dezember 2016 wurden sie summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]; SEM act. A6 und A7). Gleichzeitig wurde ihnen das rechtliche Gehör betreffend eine Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Dabei brachten sie vor, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da es von Anfang an ihr Ziel gewesen sei, ein Asylgesuch in der Schweiz zu stellen. B. Am 15. Dezember 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO) um Übernahme der Asylgesuchstellenden (SEM act. A13, A14). Die italienischen Behörden nahmen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist keine Stellung. Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 hiessen sie das Gesuch nachträglich explizit gut (SEM act. A19). C. Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 - eröffnet am 23. Februar 2017 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, wies die Gesuchstellenden aus der Schweiz nach Italien weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig forderte es sie auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege infolge Zustimmung zum Übernahmegesuch bei Italien. Die Einwände der Gesuchstellenden könnten die solchermassen festgestellte Zuständigkeit nicht widerlegen. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung in Italien würden keine Anhaltspunkte vorliegen, welche darauf hindeuteten, dass Italien nicht in der Lage sein werde, die Gesuchstellenden und ihre Kinder gemeinsam und in einer dem Alter ihrer Kinder gerechten Struktur aufzunehmen. Aufgrund der Aktenlage ergebe sich, dass die Gesuchstellerin sich in einer frühen Phase der Schwangerschaft befinde. Die italienischen Behörden würden vom SEM über die Schwangerschaft oder - sofern das Kind vor der Überstellung geboren werde - über die Geburt informiert werden. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimats- respektive Herkunftsstaat überstellt würden. Für einen Selbsteintritt der Schweiz gebe es keine Gründe. D. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 erheben die Asylgesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung vom 17. Februar 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, gestützt auf Art. 3 EMRK ihre Pflicht, eventualiter gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ihr Recht, zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie im Sinne der Anordnung vorsorglicher Massnahmen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien für die Dauer des Beschwerdeverfahrens abzusehen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung wird in der Rechtsschrift vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei schwanger, womit sie zum Kreis der vulnerablen Personen gehöre. Mit Blick auf das Urteil des EGMR i.S. Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12 [nachfolgend: Entscheid Tarakhel]) habe die Vorinstanz konkrete Garantien zu ihrer Unterbringung und medizinischen Versorgung nach einer Rückkehr nach Italien einzuholen, wobei dies vorgängig und nicht erst im Rahmen des Vollzugs zu geschehen habe. Diesen Anforderungen sei das SEM nicht nachgekommen, weshalb bei einer Überstellung nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Hinzu komme, dass Italien die Unterstützung spätestens nach einem Erteilen einer Aufenthaltsbewilligung stoppen werde, so dass sie und ihre Familie ohne Unterkunft, Verpflegung, Arbeit und Unterstützung dastehen würden. Das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt insofern ungenügend festgestellt und das rechtliche Gehör verletzt, weshalb das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen sei, vor Erlass der Verfügung die für die Überstellung notwendigen Garantien einzuholen. Im Übrigen sei eine Rückkehr nach Italien wegen ihrer Schwangerschaft und der strukturellen Defizite in diesem Land für sie und ihre Familie nicht zumutbar, und es sei ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen angezeigt. Der Beschwerde beigelegt waren der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und des Danish Refugee Council «Is mutual trust enough? - The situation of persons with special reception needs upon return to Italy» (nachfolgend: Monitoring-Bericht SFH/Danish Council) samt Medienmitteilung, je vom 9. Februar 2017, und auszugsweise der Bericht der SFH «Aufnahmebedingungen in Italien - Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien» (nachfolgend: Bericht SFH) vom August 2016. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 2. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Der Instruktionsrichter stoppte den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 3. März 2017 vorsorglich (Art. 56 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ergeht. Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen.

3. Die in der Beschwerde unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erhobenen Ausführungen richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundeliegende Beweiswürdigung, worauf nachfolgend einzugehen ist. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung infolge Verletzung dieses Teilaspektes des rechtlichen Gehörs fällt demnach nicht in Betracht. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 4.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. Den bei den Akten befindlichen «Eurodac»-Datenblättern (SEM act. A3, A4) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 7. November 2016 in Italien ihre Fingerabdrücke abgegeben und sich demnach vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten haben. Die Vorinstanz ersuchte deshalb gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am 15. Dezember 2016 die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerenden (SEM act. A11-14). Diese liessen die Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. Sie wird in der Rechtsmittelschrift denn auch nicht bestritten.

6. Im Rahmen der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei dennoch von einer Zuständigkeit der Schweiz auszugehen, und zwar im Sinne der Be-stimmung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter Satz) Dublin-III-VO oder aufgrund eines Selbsteintrittes. 6.1 Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus steht immer wieder in der Kritik, so namentlich in den der Rechtsmittelschrift beigelegten Berichten. In dieser Hinsicht ist indessen festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und nach Auffassung des Gerichts seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Ebenso geht das Gericht davon aus, grundsätzlich anerkenne und schütze Italien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hält in seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass in Italien kein systemischer Mangel in Bezug auf Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR i.S. Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78). Aus weiteren Urteilen des EGMR (vgl. Entscheid Tarakhel; N.A. und andere gegen Dänemark vom 28. Juni 2016, 15636/16, § 27) ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung. Im Übrigen gehen sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der EGMR grundsätzlich von einer genügenden medizinischen Infrastruktur in Italien aus (vgl. Urteil des BVGer E-739/2015 vom 25. Juni 2015 sowie Urteil des EGMR i.S. A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13, § 36). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter Satz) Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.2 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob für die Beschwerdeführenden als Familie beziehungsweise für die schwangere Beschwerdeführerin in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK ersichtlich ist, woraus sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf den Entscheid Tarakhel) in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass vor einer Dublin-Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien von den italienischen Behörden individuelle Garantien einzuholen sind (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1). Diese Garantien für eine kindgerechte und die Einheit der Familie respektierende Unterbringung stellen keine blosse Überstellungsmodalität dar, sondern sind eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Mit BVGE 2016/2 E. 5.2 wurde das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit zusammen mit einem Hinweis auf allgemeine Garantien für eine familiengerechte Unterbringung in der Form von Rundschreiben als den erwähnten Voraussetzungen genügend bezeichnet. Damit reichen die hier mit Übernahmeerklärung der italienischen Behörden vom 17. Februar 2010 abgegebenen Zusicherungen (nucleo familiare mit Namensnennung und Altersangaben sowie Verweis auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015) aus (vgl. auch Urteil des EGMR i.S. Ali und andere gegen Schweiz und Italien vom 4. Oktober 2016, 30474/14, § 33). Die Überstellung der Beschwerdeführenden ist unter diesem Gesichtspunkt zulässig. Dies gilt auch mit Blick auf den Monitoring-Bericht SFH/Danish Council vom 9. Februar 2017, in welchem anhand von sechs Einzelfällen die Situation von Personen mit besonderen Unterbringungs- bzw. Betreuungsbedürfnissen nach ihrer Rückkehr nach Italien aufgezeigt wird, zumal die dort gezogenen Schlussfolgerungen (vgl. S. 22 ff.) weitestgehend mit jenen im Berichtes der SFH vom August 2016 (vgl. S. 67 ff.) übereinstimmen. 6.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die Praxis des EGMR), was bei der Beschwerdeführerin, welche einzig ihre Schwangerschaft geltend macht, nicht der Fall ist. Dass sie aufgrund der Schwangerschaft besondere gesundheitliche Probleme hätte, kann den Akten nicht entnommen werden. Sie hat anlässlich der BzP Gegenteils bestätigt, gesund zu sein (SEM act. A7 S.11). 6.2.3 Art. 32 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet den überstellenden Mitgliedstaat, dem zuständigen Mitgliedstaat Informationen über besondere Bedürfnisse der zu überstellenden Person, insbesondere auch bei Schwangerschaften, zu übermitteln. Aus den Akten geht hervor, dass die schweizerischen Behörden die nötigen Informationen an die italienischen Behörden zu übermitteln planen. Dabei handelt es sich um eine reine Überstellungsmodalität (Urteil des BVGer E-4770/2016 vom 11. August 2016 E. 6.2.3). 6.2.4 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Dafür, dass Italien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, gibt es keine Hinweise. 6.2.5 Allein aus dem Umstand der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich jedenfalls noch keine besondere Verletzlichkeit (vgl. auch Urteil des BVGer D-1942/2016 vom 6. April 2016 S. 10). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Beschwerdeführenden als Familie mit Kindern gemeinsam und koordiniert nach Italien zurückkehren werden, wobei wie unter Ziff. 6.2.1 ausgeführt die Kinder - und damit letztlich auch die Beschwerdeführerin - als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen besonderen Schutz geniessen. 6.2.6 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien vorliegend seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und die Beschwerdeführenden und ihre Kinder einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären. Als unbegründet sind entsprechend auch die Vorbringen betreffend eine fehlende Unterstützung seitens Italiens im Falle des Erteilens einer Aufenthaltsbewilligung zu erachten. 6.2.7 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug nach Italien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 6.2.8 Das SEM hat sich im Weiteren im Rahmen der angefochtenen Verfügung gegen einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ausgesprochen. Dieser Entscheid, welcher vom Staatssekretariat in Kenntnis der persönlichen Umstände getroffen wurde, hält einer Überprüfung - soweit nach dem massgeblichen rechtlichen Rahmen zugänglich (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 und 8) - stand. Die Würdigung der Sache durch das SEM lässt keine rechtsfehlerhafte Ermessenausübung erkennen. Daran ändern auch die Beschwerdevorbringen betreffend die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nichts, zumal in dieser Hinsicht keine besonderen gesundheitlichen Probleme vorgebracht worden oder aus den Akten ersichtlich sind, welche auf eine besondere Verletzlichkeit schliessen lassen.

7. Nach vorstehenden Erwägungen ist das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung nach Italien zu bestätigen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich damit als gegenstandslos. Der am 3. März 2017 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

8. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: