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D-1942/2016

D-1942/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-04-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren D-1942/2016 und D-1944/2016 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1942/2016, D-1944/2016 Urteil vom 6. April 2016 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______ (Beschwerdeführerin), geboren am (...), B._______ (Beschwerdeführer), geboren am (...), beide Gambia, beide vertreten durch MLaw Silke Scheer, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügungen des SEM vom 8. März 2016 / N (...) und N (...) Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 7. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, wobei sie vortrugen, beide aus Gambia zu stammen, religiös getraut zu sein und ihr erstes Kind zu erwarten, dass sie Gambia im September 2014 verlassen hätten und über den Senegal, Mali, Niger und Libyen nach Italien gereist seien, wo sie im Dezember 2015 in Italien Asyl beantragt hätten, dass die Versorgung der schwangeren Beschwerdeführerin dort jedoch sehr schlecht gewesen sei, weshalb sie sich im Februar 2016 in die Schweiz begeben hätten, dass das SEM mit zwei separaten Verfügungen vom 8. März 2016 - beide eröffnet am 18. März 2016 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde­führenden verfügte, dass die Vorinstanz für den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG (SR 142.20) die Ausschaffungshaft anordnete, da die Ausreise nach Italien innerhalb der kommenden sechs Wochen organisiert werden könne und der Beschwerdeführer Italien während seines dort laufenden Asylverfahrens verlassen habe, was darauf schliessen lasse, er habe sich behördlichen Anordnungen widersetzt, indem er sich den italienischen Behörden nicht zur Verfügung gehalten habe, dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin (legitimiert durch Vollmacht vom 24. März 2016) mit gleichlautenden Eingaben vom 29. März 2016 gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die vorinstanzlichen Verfügungen seien aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich für ihre Asylgesuche gestützt auf Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylG zuständig zu erklären und auf die Asylgesuche einzutreten, dass eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Abklärung, insbesondere zur Einholung einer rechtsgenüglichen Garantie betreffend eine angemessene Unterkunft für den Zeitpunkt der Geburt des Kindes, sowie zwecks erneuter Entscheidung beantragt wurde, dass ferner die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt wurde, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege beantragt wurde, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, dass angeregt wurde, die Beschwerdeführenden als Familie zu betrachten und die Verfahren zu vereinigen, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass dem Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren D-1942/2016 (N [...]) und D-1944/2016 (N [...]) stattgegeben wird, da das Bundesverwaltungsgericht - wie grundsätzlich auch die Vorinstanz - davon ausgeht, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um ein nach Brauch verheiratetes Paar handelt, das ein gemeinsames Kind erwartet, dass die sich gemäss Aktenlage ergebenden Ungereimtheiten bezüglich des Zeitpunktes der Asylantragstellung und der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Italien diesem Entscheid nicht entgegenstehen, dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend die Verfahren der Beschwerdeführenden mit Rücksicht auf die Einheit der Familie vereinigt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: Take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: Take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), was betreffend den Beschwerdeführer der Fall war, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), was betreffend die Beschwerdeführerin der Fall war, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. September 2014 und die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2015 in Italien Asylgesuche eingereicht hatten, dass das SEM die italienischen Behörden am 22. Februar 2016 mit zwei getrennten Anfragen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO ersuchte, wobei es auf den Umstand hinwies, es handle sich um ein Ehepaar und die italienischen Behörden auch über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin informierte, dass die italienischen Behörden die Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, in Italien Asylgesuche eingereicht zu haben, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 16. Februar 2016 jedoch ausführte, in Italien kümmere sich niemand um die Asylsuchenden, es sei ihr schlecht gegangen, die medizinische Versorgung sei ungenügend gewesen, sie habe ihre Schwangerschaft nur selbst festgestellt, man habe ihr im Spital Blut abgenommen, aber ihr nie das Untersuchungsergebnis mitgeteilt, es sei ausserdem sehr schmutzig gewesen, weshalb sie sich eine Infektion geholt habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 16. Februar 2016 ausführte, er sorge sich sehr um seine schwangere Frau, als junges Paar benötigten sie Unterstützung, die medizinische Betreuung in der Schweiz sei viel besser als in Italien, wo man zwar leicht einen Status erhalte, sich aber danach niemand kümmere; sie wollten daher bleiben und für die Gesellschaft nützlich sein, dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen, die Schwangerschaftsversorgung der Beschwerdeführerin sei in Italien schlecht gewesen wie überhaupt die Aufnahmebedingungen unzureichend gewesen seien und sie dort auch keine Perspektive für ihre Zukunft hätten, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordern, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass ferner geltend gemacht wurde, die Vorinstanz hätte aufgrund der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin die im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (nachfolgend Urteil Tarakhel) niedergelegten Grundsätze berücksichtigen müssen, wonach die Vorinstanz vorgängig hätte abklären müssen, wie sie als vulnerable Person in Italien untergebracht, betreut und medizinisch versorgt werde und entsprechende Garantien bei den italienischen Behörden hätte einholen müssen, dass die im Entscheid des SEM erwähnte Liste mit Unterkunftsplätzen nicht geeignet sei, genügend konkret sicherzustellen, dass den Beschwerdeführenden im Fall der Überstellung eine angemessene Unterkunft zugänglich sein werde, insbesondere weil aufgrund der aktuellen Entwicklungen eine weitere Zunahme von Asylgesuchen in Italien zu erwarten sei und das Misstrauen in das italienische Asylsystem weiterhin gerechtfertigt sei, dass, das SEM seine Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt habe, weil es die erforderlichen Garantien nicht eingeholt habe, dass eine Überstellung ohne die vorgängige Einholung von Garantien gemäss Rechtsprechung Art. 3 EMRK verletze, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 8. März 2016 dagegen ausgeführt hatte, das italienische Dublin-Office habe dem SEM am 15. Februar 2016 eine aktualisierte Liste der eigens für Familien reservierten Erstaufnahmeplätze in den Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt und man habe die italienischen Behörden auch bereits über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin informiert, dass das SEM, falls das Kind vor der Überstellung nach Italien zur Welt komme, bei den italienischen Behörden eine Garantie einholen werde, damit eine geeignete Unterkunft sichergestellt werde, dass sich die Beschwerdeführenden andererseits für den Fall der Überstellung vor der Niederkunft der Beschwerdeführerin nicht auf die Rechtsprechung betreffend Familien mit minderjährigen Kindern berufen könnten, dass der Vorinstanz zwar die merklichen Probleme betreffend die Aufnahmebedingungen von Asylsuchenden in Italien bekannt seien, jedoch angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung von Familien keine Hinweise vorlägen, wonach die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden nach der Geburt des Kindes nicht in einer angemessenen Struktur aufnehmen würden, dass auch keine weiteren Gründe vorlägen, weshalb sich die Schweizer Behörden für die Gesuche der Beschwerdeführenden zuständig erklären sollten, weshalb der Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz teilt, dass die Beschwerdeführenden kein Risiko dargetan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern sie wieder aufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie prüfen, sondern lediglich die schlechten Aufnahmebedingungen kritisiert hatten, dass es jedoch keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass die Beschwerdeführerin schwanger ist, ihre Schwangerschaft bisher jedoch weitgehend unproblematisch verlaufen ist und weder sie noch ihr Partner substanziiert darlegen konnten, die Überstellung nach Italien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass dem Arztbericht des Spitals D._______ vom 26. Februar 2016 (vgl. act. A16/2) zu entnehmen ist, die Beschwerdeführerin werde wegen einer [Krankheit] behandelt und müsse Magnesium sowie ein Eisenpräparat einnehmen, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die Versorgung mit diesen Medikamenten sowie die nötigen Schwangerschaftskontrollen auch dort sichergestellt sein dürften, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, ihre italienischen Partner auch bereits auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin hingewiesen haben, dass die Vollzugsbehörden - wie im Entscheid angekündigt - der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführenden als Ehepaar gemeinsam und koordiniert nach Italien zurückkehren werden und sich allein aus dem Umstand der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin noch keine besondere Verletzlichkeit ergibt, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren D-1942/2016 und D-1944/2016 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand: