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E-2423/2018

E-2423/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 5. März 2018 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. März 2018 im Wesentlichen aus, sie sei eritreische Staatsangehörige und habe bis zu ihrer Ausreise in B._______, C._______, gelebt. Sie sei mit D._______, geboren (...), verlobt, jedoch weder religiös noch offiziell verheiratet. Am 6. Juni 2016 habe sie Eritrea verlassen und sei via E._______ in den Sudan gereist. Dort habe sie als Hausangestellte gearbeitet und sei im März 2017 weiter nach Libyen gereist. Nach vier Monaten sei sie mit dem Schiff nach Italien gelangt. Dort sei sie zirka sieben Monate in einem Camp gewesen und habe sich dann nach F._______ begeben. Am 31. Januar 2018 habe sie zum ersten Mal versucht, in die Schweiz zu gelangen, sei jedoch von der Grenzwache zurück nach Italien geschickt worden. Am 3. März 2018 habe sie in die Schweiz einreisen können. In Italien seien ihr ihre Fingerabdrücke abgenommen worden und sie habe eine Anhörung gehabt. Anlässlich dieser Befragung wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien oder G._______ gewährt, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig seien. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieser Mitgliedstaaten wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Jedoch machte sie geltend, nicht nach Italien oder G._______ zurückkehren zu wollen, da sie in der Schweiz bei ihrem Verlobten bleiben wolle. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2017 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Dieses wurde zufolge einer Relocation nach G._______ abgewiesen. Am 14. März 2018 ersuchte das SEM die (...) Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dieses Gesuch wurde am 23. März 2018 abgelehnt mit der Begründung, Italien sei der zuständige Staat, weil die Beschwerdeführerin noch nicht von Italien nach G._______ überstellt worden sei. Gestützt darauf ersuchte die Vorinstanz am 27. März 2018 die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. C. Mit Verfügung vom 16. April 2018 (eröffnet am 19. April 2018) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 25. April 2018 (Poststempel 26. April 2018) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Anweisung der Vollzugsbehörden, im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines Rechtsbeistandes. Als Beweismittel legte sie eine Ausweiskopie von D._______, ein Ultraschallbild vom (...) 2018 sowie sieben Kopien von Fotos von ihr und ihrem Verlobten zu den Akten. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 27. April 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 30. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2018 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und teilte der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wies sie hingegen ab. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. H. Am 15. Mai 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, in welcher sie an ihrer Verfügung festhielt. I. Ein Doppel der Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 17. Mai 2018 zugestellt und ihr Gelegenheit zur Replik gewährt. Eine solche traf auch nach einmalig gewährter Fristerstreckung bis zum 15. Juni 2018 nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein, weshalb aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden ist.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).

E. 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eurodac"-Datenbank habe ergeben, dass sie am 31. Juli 2017 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe. Das SEM habe deshalb die italienischen Behörden am 27. März 2018 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersucht. Diese hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin am 11. April 2018 an Italien übergegangen sei. Konkrete Anhaltspunkte, wonach Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme, würden keine vorliegen. Im italienischen Asyl- und Aufnahmesystem würden keine systemischen Mängel existieren. Ferner würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu prüfen. Es sei nicht von einer tatsächlichen, dauerhaften und gelebten Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen. Für eine Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aus humanitären Gründen gebe es keine Gründe.

E. 4.2 Auf Beschwerdeebene wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, sie sei während des laufenden Asylverfahrens schwanger geworden. Der werdende Vater sei D._______ (anerkannter Flüchtling) und wohne in H._______. Er sei ihr Cousin mütterlicherseits und sie hätten sich bereits in Eritrea gekannt. Nach seiner Anhörung in der Schweiz hätten sie sich verlobt. Während ihrer Flucht in den Sudan sei sie via Facebook in ständigem Kontakt mit ihm gewesen. Bei ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie zuerst einige Tage bei ihm in H._______ gelebt, bevor sie ihr Asylgesuch gestellt habe. Drei Mal habe sie sodann das ganze Wochenende bei ihm in H._______ verbracht. Ihr Verlobter versuche, ihr gemeinsames Kind vorgeburtlich anzuerkennen und sie möchten sich zivilrechtlich trauen lassen. Für sie und ihr zukünftiges Kind würden keine aktuellen individuellen Garantien der italienischen Behörden vorliegen, weshalb eine Überstellung nach Italien nicht völkerrechtskonform im Sinne von Art. 3 EMRK sei (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12). Als junge, schwangere Frau sei sie eine besonders verletzliche Person und falle unter die Tarakhel-Rechtsprechung des EGMR. Weil sich in den Verfahrensakten keine Garantien der italienischen Behörden befinden würden und daraus nicht hervorgehe, dass die Vorinstanz versucht habe, solche beizubringen, sei der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob eine Überstellung nach Italien völkerrechtskonform sei, nicht rechtsgenüglich erstellt. Weiter habe die Vorinstanz den Sachverhalt bezüglich der bestehenden Familiengemeinschaft ungenügend abgeklärt. Sie und ihr Partner wollten bald heiraten und würden in einer echten Beziehung leben. Es sei für sie klar gewesen, dass sie eine Familie gründen und in der Schweiz gemeinsam mit dem noch ungeborenen Kind leben möchten. Diesem Umstand habe die Vorinstanz zu Unrecht keine Rechnung getragen. Die Sache sei deshalb zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie habe die Kantonszuweisung nach H._______ zu ihrem Partner beantragt und sie hätten fast jedes Wochenende zusammen verbracht. Von Beginn an habe sie ihren Verlobten erwähnt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege eine eheähnliche und gelebte Beziehung vor. Diese sei auf Dauer ausgelegt, was durch die Schwangerschaft bestätigt werde. Eine Wegweisung nach Italien würde das Recht auf Familie im Sinne von Art. 8 EMRK verletzen und auch dem Kindswohl widersprechen. Gemäss Art. 11 Dublin-III-VO liege ein Anspruch auf ein gemeinsames Asylverfahren mit dem Lebenspartner vor. Nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO seien nicht verheiratete Paare gleich wie verheiratete zu behandeln und würden unter die Definition der Familienangehörigen nach Art. 10 und 11 Dublin-III-VO fallen.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Schwangerschaft sei zum Zeitpunkt der Entscheidredaktion nicht bekannt gewesen. Sie selbst sei anlässlich der BzP noch davon ausgegangen, nicht schwanger zu sein. Im Zusammenhang mit der nun aktenkundigen Schwangerschaft sei festzuhalten, dass es den italienischen Behörden zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich sei, dem SEM die individuellen Garantien zur kindsgerechten Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit zukommen zu lassen, weil das Kind noch nicht geboren sei. Das Tarakhel-Urteil habe für das vorliegende Beschwerdeverfahren zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine weitergehende Bedeutung. Das SEM werde die italienischen Behörden anlässlich der Ankündigung der Überstellung der Beschwerdeführerin aber bestimmungsgemäss über die Schwangerschaft in Kenntnis setzen, so dass die medizinische Versorgung in Italien sichergestellt werden könne. Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Antragsstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zugänglich zu machen. Antragsstellenden mit besonderen Bedürfnissen sei die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Sollte das Kind noch vor der Überstellung nach Italien geboren werden, werde das SEM der neuen familiären Situation Rechnung tragen und die italienischen Behörden im Vorfeld einer Überstellung um Zustellung der erforderlichen Garantien ersuchen. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien erweise sich als zulässig. Die Intensität der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Partner erreiche nicht die "Substanz" einer Ehe. Sie sei während ihrer Flucht via Facebook mit ihm in Kontakt gestanden und habe einige Tage in H._______ bei ihm gelebt. Danach habe sie beantragt, dem gleichen Kanton zugewiesen zu werden und habe drei Mal das ganze Wochenende bei ihm verbracht. Bezüglich des Kindswohls sei für ein Kind nach der Geburt vor allem die Nähe zur Mutter - der engsten Bezugsperson - von Bedeutung. Der Beschwerdeführerin sei es zumutbar, ihre Beziehung auch weiterhin von Italien aus zu pflegen und ihren Partner im Rahmen von Besuchsaufenthalten in der Schweiz oder in Italien zu sehen. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin verstosse nicht gegen Art. 8 EMRK. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der Verfügung verwiesen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde.

E. 5.1 Die italienischen Behörden sind innert der Frist von Art. 25 Dublin-III-VO nicht auf das Wiederübernahmegesuch der Vorinstanz eingetreten. Die grundsätzliche Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ist deshalb auf Italien übergegangen.

E. 5.2 Beim vorliegend zu beurteilenden Asylgesuch handelt es sich um eine take back-Konstellation, bei der grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E 3.2.1 m.w.H.), weshalb Art. 10 und 11 Dublin-III-VO nicht geprüft werden müssen.

E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.3 Hinsichtlich der Zusicherung der italienischen Behörden im Falle einer Familie mit Kindern hat das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf das Tarakhel-Urteil des EGMR in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass vor einer Dublin-Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien von den italienischen Behörden individuelle Garantien einzuholen sind (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1). Diese Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung stellen keine blosse Überstellungsmodalität dar, sondern sind eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Mit Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 wurde das in Italien bestehende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit zusammen mit einem Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben als den erwähnten Voraussetzungen genügend bezeichnet (vgl. Urteil des BVGer a.a.O. E. 5.2). Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings (noch) nicht um eine Familie, sondern um eine einzelne Beschwerdeführerin, welche im (...) Monat schwanger ist. Ihr Kind ist noch nicht geboren, weshalb keine konkrete Zusicherung mit Namens- und Altersangabe gemacht werden kann, da diese Angaben noch gar nicht existieren. Zum jetzigen Zeitpunkt müssen keine Garantien der italienischen Behörden eingeholt werden. Im Fall, dass die Geburt des Kindes der Beschwerdeführerin vor der Überstellung stattfindet, hat die Vorinstanz die italienischen Behörden entsprechend zu informieren, damit eine geeignete Unterkunft sichergestellt werden kann. Allein aus dem Umstand der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich jedenfalls noch keine besondere Verletzlichkeit (vgl. auch Urteil des BVGer D-1942/2016 vom 6. April 2016 S. 10). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über ihre Schwangerschaft informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dieses Vorgehen wurde von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung sodann auch bestätigt.

E. 6.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin fordert mit ihrem Vorbringen weiter die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme aufgeführt, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 7.3 Als Familienangehörige gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten Mitglieder der Familie der Antragstellerin, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Die Beschwerdeführerin lebte nicht mit ihrem Partner in Eritrea zusammen und sie sind auch nicht verheiratet. Die Verlobung erfolgte erst, als sich ihr Partner bereits in der Schweiz befand. Die geltend gemachte Beziehung ist nicht als dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten. Daran ändert auch das noch ungeborene Kind nichts. Für eine Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO besteht kein Grund. Aufgrund dieser Sachlage hat die Vorinstanz zu Recht keine Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 16 Dublin-III-VO und Art. 17 Dublin-III-VO festgestellt.

E. 7.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin. Das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.

E. 8 Italien bleibt der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen.

E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Sie ist nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, weshalb die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet wurde (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 10 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) sind unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2018 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist auf deren Erhebung jedoch zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2423/2018 Urteil vom 25. Juni 2018 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),Richterin Constance Leisinger, Richterin Sylvie Cossy,Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 5. März 2018 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. März 2018 im Wesentlichen aus, sie sei eritreische Staatsangehörige und habe bis zu ihrer Ausreise in B._______, C._______, gelebt. Sie sei mit D._______, geboren (...), verlobt, jedoch weder religiös noch offiziell verheiratet. Am 6. Juni 2016 habe sie Eritrea verlassen und sei via E._______ in den Sudan gereist. Dort habe sie als Hausangestellte gearbeitet und sei im März 2017 weiter nach Libyen gereist. Nach vier Monaten sei sie mit dem Schiff nach Italien gelangt. Dort sei sie zirka sieben Monate in einem Camp gewesen und habe sich dann nach F._______ begeben. Am 31. Januar 2018 habe sie zum ersten Mal versucht, in die Schweiz zu gelangen, sei jedoch von der Grenzwache zurück nach Italien geschickt worden. Am 3. März 2018 habe sie in die Schweiz einreisen können. In Italien seien ihr ihre Fingerabdrücke abgenommen worden und sie habe eine Anhörung gehabt. Anlässlich dieser Befragung wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien oder G._______ gewährt, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig seien. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieser Mitgliedstaaten wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Jedoch machte sie geltend, nicht nach Italien oder G._______ zurückkehren zu wollen, da sie in der Schweiz bei ihrem Verlobten bleiben wolle. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2017 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Dieses wurde zufolge einer Relocation nach G._______ abgewiesen. Am 14. März 2018 ersuchte das SEM die (...) Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dieses Gesuch wurde am 23. März 2018 abgelehnt mit der Begründung, Italien sei der zuständige Staat, weil die Beschwerdeführerin noch nicht von Italien nach G._______ überstellt worden sei. Gestützt darauf ersuchte die Vorinstanz am 27. März 2018 die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. C. Mit Verfügung vom 16. April 2018 (eröffnet am 19. April 2018) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 25. April 2018 (Poststempel 26. April 2018) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Anweisung der Vollzugsbehörden, im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines Rechtsbeistandes. Als Beweismittel legte sie eine Ausweiskopie von D._______, ein Ultraschallbild vom (...) 2018 sowie sieben Kopien von Fotos von ihr und ihrem Verlobten zu den Akten. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 27. April 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 30. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2018 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und teilte der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wies sie hingegen ab. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. H. Am 15. Mai 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, in welcher sie an ihrer Verfügung festhielt. I. Ein Doppel der Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 17. Mai 2018 zugestellt und ihr Gelegenheit zur Replik gewährt. Eine solche traf auch nach einmalig gewährter Fristerstreckung bis zum 15. Juni 2018 nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein, weshalb aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eurodac"-Datenbank habe ergeben, dass sie am 31. Juli 2017 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe. Das SEM habe deshalb die italienischen Behörden am 27. März 2018 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersucht. Diese hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin am 11. April 2018 an Italien übergegangen sei. Konkrete Anhaltspunkte, wonach Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme, würden keine vorliegen. Im italienischen Asyl- und Aufnahmesystem würden keine systemischen Mängel existieren. Ferner würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu prüfen. Es sei nicht von einer tatsächlichen, dauerhaften und gelebten Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen. Für eine Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aus humanitären Gründen gebe es keine Gründe. 4.2 Auf Beschwerdeebene wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, sie sei während des laufenden Asylverfahrens schwanger geworden. Der werdende Vater sei D._______ (anerkannter Flüchtling) und wohne in H._______. Er sei ihr Cousin mütterlicherseits und sie hätten sich bereits in Eritrea gekannt. Nach seiner Anhörung in der Schweiz hätten sie sich verlobt. Während ihrer Flucht in den Sudan sei sie via Facebook in ständigem Kontakt mit ihm gewesen. Bei ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie zuerst einige Tage bei ihm in H._______ gelebt, bevor sie ihr Asylgesuch gestellt habe. Drei Mal habe sie sodann das ganze Wochenende bei ihm in H._______ verbracht. Ihr Verlobter versuche, ihr gemeinsames Kind vorgeburtlich anzuerkennen und sie möchten sich zivilrechtlich trauen lassen. Für sie und ihr zukünftiges Kind würden keine aktuellen individuellen Garantien der italienischen Behörden vorliegen, weshalb eine Überstellung nach Italien nicht völkerrechtskonform im Sinne von Art. 3 EMRK sei (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12). Als junge, schwangere Frau sei sie eine besonders verletzliche Person und falle unter die Tarakhel-Rechtsprechung des EGMR. Weil sich in den Verfahrensakten keine Garantien der italienischen Behörden befinden würden und daraus nicht hervorgehe, dass die Vorinstanz versucht habe, solche beizubringen, sei der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob eine Überstellung nach Italien völkerrechtskonform sei, nicht rechtsgenüglich erstellt. Weiter habe die Vorinstanz den Sachverhalt bezüglich der bestehenden Familiengemeinschaft ungenügend abgeklärt. Sie und ihr Partner wollten bald heiraten und würden in einer echten Beziehung leben. Es sei für sie klar gewesen, dass sie eine Familie gründen und in der Schweiz gemeinsam mit dem noch ungeborenen Kind leben möchten. Diesem Umstand habe die Vorinstanz zu Unrecht keine Rechnung getragen. Die Sache sei deshalb zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie habe die Kantonszuweisung nach H._______ zu ihrem Partner beantragt und sie hätten fast jedes Wochenende zusammen verbracht. Von Beginn an habe sie ihren Verlobten erwähnt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege eine eheähnliche und gelebte Beziehung vor. Diese sei auf Dauer ausgelegt, was durch die Schwangerschaft bestätigt werde. Eine Wegweisung nach Italien würde das Recht auf Familie im Sinne von Art. 8 EMRK verletzen und auch dem Kindswohl widersprechen. Gemäss Art. 11 Dublin-III-VO liege ein Anspruch auf ein gemeinsames Asylverfahren mit dem Lebenspartner vor. Nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO seien nicht verheiratete Paare gleich wie verheiratete zu behandeln und würden unter die Definition der Familienangehörigen nach Art. 10 und 11 Dublin-III-VO fallen. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Schwangerschaft sei zum Zeitpunkt der Entscheidredaktion nicht bekannt gewesen. Sie selbst sei anlässlich der BzP noch davon ausgegangen, nicht schwanger zu sein. Im Zusammenhang mit der nun aktenkundigen Schwangerschaft sei festzuhalten, dass es den italienischen Behörden zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich sei, dem SEM die individuellen Garantien zur kindsgerechten Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit zukommen zu lassen, weil das Kind noch nicht geboren sei. Das Tarakhel-Urteil habe für das vorliegende Beschwerdeverfahren zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine weitergehende Bedeutung. Das SEM werde die italienischen Behörden anlässlich der Ankündigung der Überstellung der Beschwerdeführerin aber bestimmungsgemäss über die Schwangerschaft in Kenntnis setzen, so dass die medizinische Versorgung in Italien sichergestellt werden könne. Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Antragsstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zugänglich zu machen. Antragsstellenden mit besonderen Bedürfnissen sei die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Sollte das Kind noch vor der Überstellung nach Italien geboren werden, werde das SEM der neuen familiären Situation Rechnung tragen und die italienischen Behörden im Vorfeld einer Überstellung um Zustellung der erforderlichen Garantien ersuchen. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien erweise sich als zulässig. Die Intensität der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Partner erreiche nicht die "Substanz" einer Ehe. Sie sei während ihrer Flucht via Facebook mit ihm in Kontakt gestanden und habe einige Tage in H._______ bei ihm gelebt. Danach habe sie beantragt, dem gleichen Kanton zugewiesen zu werden und habe drei Mal das ganze Wochenende bei ihm verbracht. Bezüglich des Kindswohls sei für ein Kind nach der Geburt vor allem die Nähe zur Mutter - der engsten Bezugsperson - von Bedeutung. Der Beschwerdeführerin sei es zumutbar, ihre Beziehung auch weiterhin von Italien aus zu pflegen und ihren Partner im Rahmen von Besuchsaufenthalten in der Schweiz oder in Italien zu sehen. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin verstosse nicht gegen Art. 8 EMRK. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der Verfügung verwiesen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. 5. 5.1 Die italienischen Behörden sind innert der Frist von Art. 25 Dublin-III-VO nicht auf das Wiederübernahmegesuch der Vorinstanz eingetreten. Die grundsätzliche Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ist deshalb auf Italien übergegangen. 5.2 Beim vorliegend zu beurteilenden Asylgesuch handelt es sich um eine take back-Konstellation, bei der grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E 3.2.1 m.w.H.), weshalb Art. 10 und 11 Dublin-III-VO nicht geprüft werden müssen. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 Hinsichtlich der Zusicherung der italienischen Behörden im Falle einer Familie mit Kindern hat das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf das Tarakhel-Urteil des EGMR in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass vor einer Dublin-Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien von den italienischen Behörden individuelle Garantien einzuholen sind (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1). Diese Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung stellen keine blosse Überstellungsmodalität dar, sondern sind eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Mit Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 wurde das in Italien bestehende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit zusammen mit einem Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben als den erwähnten Voraussetzungen genügend bezeichnet (vgl. Urteil des BVGer a.a.O. E. 5.2). Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings (noch) nicht um eine Familie, sondern um eine einzelne Beschwerdeführerin, welche im (...) Monat schwanger ist. Ihr Kind ist noch nicht geboren, weshalb keine konkrete Zusicherung mit Namens- und Altersangabe gemacht werden kann, da diese Angaben noch gar nicht existieren. Zum jetzigen Zeitpunkt müssen keine Garantien der italienischen Behörden eingeholt werden. Im Fall, dass die Geburt des Kindes der Beschwerdeführerin vor der Überstellung stattfindet, hat die Vorinstanz die italienischen Behörden entsprechend zu informieren, damit eine geeignete Unterkunft sichergestellt werden kann. Allein aus dem Umstand der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich jedenfalls noch keine besondere Verletzlichkeit (vgl. auch Urteil des BVGer D-1942/2016 vom 6. April 2016 S. 10). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über ihre Schwangerschaft informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dieses Vorgehen wurde von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung sodann auch bestätigt. 6.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin fordert mit ihrem Vorbringen weiter die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 7.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme aufgeführt, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.3 Als Familienangehörige gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten Mitglieder der Familie der Antragstellerin, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Die Beschwerdeführerin lebte nicht mit ihrem Partner in Eritrea zusammen und sie sind auch nicht verheiratet. Die Verlobung erfolgte erst, als sich ihr Partner bereits in der Schweiz befand. Die geltend gemachte Beziehung ist nicht als dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten. Daran ändert auch das noch ungeborene Kind nichts. Für eine Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO besteht kein Grund. Aufgrund dieser Sachlage hat die Vorinstanz zu Recht keine Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 16 Dublin-III-VO und Art. 17 Dublin-III-VO festgestellt. 7.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin. Das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.

8. Italien bleibt der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen.

9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Sie ist nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, weshalb die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet wurde (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

10. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) sind unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2018 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist auf deren Erhebung jedoch zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast