Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder suchten am 28. Mai 2016 um Asyl in der Schweiz nach. Am 7. Juni 2016 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso summarisch befragt und man gewährte ihnen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachten sie vor, in Italien seien die Lebensbedingungen schlecht. Man erhalte von niemandem Hilfe und könne nicht arbeiten. B. Am 21. Juni 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden hiessen das Ersuchen am 15. Juli 2016 gut. In dieser Bestätigung wurde den Beschwerdeführenden und ihren Kindern unter Namensnennung eine familiengerechte Unterbringung zugesichert. C. Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 - eröffnet am 27. Juli 2016 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführenden und ihre Kinder aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 4. August 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juli 2016 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das vorliegende Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihnen eine Rechtsvertretung nach Wahl zu bestellen. Die Beschwerdeführenden reichten eine Anfrage an den kantonalen Sozialdienst für eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 5. August 2016 reichte der kantonale Sozialdienst eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung zu den Akten. F. Die vorinstanzlichen Akten sind am 10. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei. Somit habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt. Der Untersuchungsgrundsatz in Dublin-Verfahren beschränkt sich auf die Feststellung der internationalen Zuständigkeit und allfälliger Überstellungshindernisse. Soweit keine Schutzbestimmung vorgeht, sind auch schwangere Frauen ohne weiteres zu überstellen. Vorbehalten bleiben spezifisch in der Person der Schwangeren begründete Überstellungshindernisse, die nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden müssen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, liegt ein solches Überstellungshindernis nicht vor. Dass die Vorinstanz die Schwangerschaft nicht explizit erwähnt, verletzt den Untersuchungsgrundsatz nicht, zumal sie "in Würdigung der Aktenlage und der von ihnen gemachten Umstände", mithin unter Berücksichtigung der Schwangerschaft entschieden hat. Ausserdem geht aus den Akten hervor, dass der Behörde die Schwangerschaft bekannt ist und sie diese bei einer Überstellung berücksichtigen wird. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit hinreichend geklärt und den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt.
E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
E. 4.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen der Schweiz gutgeheissen. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Italien. Die Beschwerdeführenden würden mit ihren Ausführungen die Zuständigkeit Italiens nicht zu widerlegen vermögen. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung würden dem SEM keine Informationen vorliegen, welche darauf hindeuten, dass Italien nicht in der Lage sein werde, nach Einreichung eines Asylgesuchs, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder gemeinsam in einer dem Alter der Kinder gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Hinweise, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären, würden keine vorliegen. Systemische Mängel würden in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem auch keine vorliegen. Für einen Selbsteintritt der Schweiz gebe es keine Gründe.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden wenden ein, aufgrund der Schwangerschaft sei es der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nicht zumutbar, nach Italien zu gehen. Als hochschwangere Frau sei sie eine besonders verletzliche Person und aus den Unterlagen gehe nicht hervor, dass die italienischen Behörden über die Schwangerschaft informiert worden seien. Die von Italien abgegebenen Zusicherungen würden nicht genügen, um ihnen eine angemessene Unterbringung zu garantieren. Sie seien zu wenig konkret und nicht mehr aktuell. Eine Überstellung zum jetzigen Zeitpunkt würde einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkommen.
E. 6.1 Aus dem Eurodac-Datenblatt geht hervor, dass die Beschwerdeführenden am 6. Mai 2016 in Italien (Lampedusa) ihre Fingerabdrücke abgegeben haben. Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zutreffend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, eine Überstellung nach Italien würde aufgrund der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkommen. Zudem sei die Zusicherung der italienischen Behörden zu wenig konkret und nicht mehr aktuell.
E. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf das Tarakhel-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 [Nr. 29217/12]) in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass vor einer Dublin-Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien von den italienischen Behörden individuelle Garantien einzuholen sind (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1). Diese Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung stellen keine blosse Überstellungsmodalität dar, sondern sind eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Mit Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 wurde das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit zusammen mit einem Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben als den erwähnten Voraussetzungen genügend bezeichnet (Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]). Damit reichen die Zusicherungen (nucleo familiare mit Namensnennung und Altersangaben und Verweis auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015) aus. Die Überstellung der Beschwerdeführenden ist unter diesem Gesichtspunkt zulässig.
E. 6.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), was bei der Beschwerdeführerin, welche einzig ihre Schwangerschaft geltend macht, nicht der Fall ist. Dass sie aufgrund der Schwangerschaft gesundheitliche Probleme hätte, kann den Akten nicht entnommen werden.
E. 6.2.3 Art. 32 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet den überstellenden Mitgliedstaat dem zuständigen Mitgliedstaat Informationen über besondere Bedürfnisse der zu überstellenden Person, insbesondere auch bei Schwangerschaften, zu übermitteln. Aus den Akten geht hervor, dass die schweizerischen Behörden die nötigen Informationen an die italienischen Behörden zu übermitteln planen. Dabei handelt es sich um eine reine Überstellungsmodalität.
E. 6.2.4 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Dafür, dass Italien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, gibt es keine Hinweise.
E. 6.2.5 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und die Beschwerdeführenden und ihre Kinder einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK).
E. 6.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
E. 7 Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie dem Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nicht stattgegeben werden. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4770/2016 Urteil vom 11. August 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), mit ihren Kindern C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), alle Eritrea, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Juli 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder suchten am 28. Mai 2016 um Asyl in der Schweiz nach. Am 7. Juni 2016 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso summarisch befragt und man gewährte ihnen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachten sie vor, in Italien seien die Lebensbedingungen schlecht. Man erhalte von niemandem Hilfe und könne nicht arbeiten. B. Am 21. Juni 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden hiessen das Ersuchen am 15. Juli 2016 gut. In dieser Bestätigung wurde den Beschwerdeführenden und ihren Kindern unter Namensnennung eine familiengerechte Unterbringung zugesichert. C. Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 - eröffnet am 27. Juli 2016 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführenden und ihre Kinder aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 4. August 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juli 2016 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das vorliegende Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihnen eine Rechtsvertretung nach Wahl zu bestellen. Die Beschwerdeführenden reichten eine Anfrage an den kantonalen Sozialdienst für eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 5. August 2016 reichte der kantonale Sozialdienst eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung zu den Akten. F. Die vorinstanzlichen Akten sind am 10. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei. Somit habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt. Der Untersuchungsgrundsatz in Dublin-Verfahren beschränkt sich auf die Feststellung der internationalen Zuständigkeit und allfälliger Überstellungshindernisse. Soweit keine Schutzbestimmung vorgeht, sind auch schwangere Frauen ohne weiteres zu überstellen. Vorbehalten bleiben spezifisch in der Person der Schwangeren begründete Überstellungshindernisse, die nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden müssen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, liegt ein solches Überstellungshindernis nicht vor. Dass die Vorinstanz die Schwangerschaft nicht explizit erwähnt, verletzt den Untersuchungsgrundsatz nicht, zumal sie "in Würdigung der Aktenlage und der von ihnen gemachten Umstände", mithin unter Berücksichtigung der Schwangerschaft entschieden hat. Ausserdem geht aus den Akten hervor, dass der Behörde die Schwangerschaft bekannt ist und sie diese bei einer Überstellung berücksichtigen wird. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit hinreichend geklärt und den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 4.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen der Schweiz gutgeheissen. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Italien. Die Beschwerdeführenden würden mit ihren Ausführungen die Zuständigkeit Italiens nicht zu widerlegen vermögen. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung würden dem SEM keine Informationen vorliegen, welche darauf hindeuten, dass Italien nicht in der Lage sein werde, nach Einreichung eines Asylgesuchs, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder gemeinsam in einer dem Alter der Kinder gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Hinweise, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären, würden keine vorliegen. Systemische Mängel würden in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem auch keine vorliegen. Für einen Selbsteintritt der Schweiz gebe es keine Gründe. 5.2 Die Beschwerdeführenden wenden ein, aufgrund der Schwangerschaft sei es der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nicht zumutbar, nach Italien zu gehen. Als hochschwangere Frau sei sie eine besonders verletzliche Person und aus den Unterlagen gehe nicht hervor, dass die italienischen Behörden über die Schwangerschaft informiert worden seien. Die von Italien abgegebenen Zusicherungen würden nicht genügen, um ihnen eine angemessene Unterbringung zu garantieren. Sie seien zu wenig konkret und nicht mehr aktuell. Eine Überstellung zum jetzigen Zeitpunkt würde einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkommen. 6. 6.1 Aus dem Eurodac-Datenblatt geht hervor, dass die Beschwerdeführenden am 6. Mai 2016 in Italien (Lampedusa) ihre Fingerabdrücke abgegeben haben. Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zutreffend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, eine Überstellung nach Italien würde aufgrund der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkommen. Zudem sei die Zusicherung der italienischen Behörden zu wenig konkret und nicht mehr aktuell. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf das Tarakhel-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 [Nr. 29217/12]) in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass vor einer Dublin-Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien von den italienischen Behörden individuelle Garantien einzuholen sind (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1). Diese Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung stellen keine blosse Überstellungsmodalität dar, sondern sind eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Mit Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 wurde das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit zusammen mit einem Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben als den erwähnten Voraussetzungen genügend bezeichnet (Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]). Damit reichen die Zusicherungen (nucleo familiare mit Namensnennung und Altersangaben und Verweis auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015) aus. Die Überstellung der Beschwerdeführenden ist unter diesem Gesichtspunkt zulässig. 6.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), was bei der Beschwerdeführerin, welche einzig ihre Schwangerschaft geltend macht, nicht der Fall ist. Dass sie aufgrund der Schwangerschaft gesundheitliche Probleme hätte, kann den Akten nicht entnommen werden. 6.2.3 Art. 32 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet den überstellenden Mitgliedstaat dem zuständigen Mitgliedstaat Informationen über besondere Bedürfnisse der zu überstellenden Person, insbesondere auch bei Schwangerschaften, zu übermitteln. Aus den Akten geht hervor, dass die schweizerischen Behörden die nötigen Informationen an die italienischen Behörden zu übermitteln planen. Dabei handelt es sich um eine reine Überstellungsmodalität. 6.2.4 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Dafür, dass Italien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, gibt es keine Hinweise. 6.2.5 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und die Beschwerdeführenden und ihre Kinder einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK). 6.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
7. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie dem Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nicht stattgegeben werden. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: