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F-695/2024

F-695/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe insbesondere eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Kettenabschiebung sowie den Zugang zu Unterkunft und medizinischer Betreuung in Kroatien in keiner Weise berücksichtigt und nicht genügend abgeklärt, ob bei einer Überstellung nach Kroatien eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes drohe. Damit habe sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt.

E. 3.2 Die Vorinstanz ist ausführlich sowohl auf die Situation der Push-backs beziehungsweise Kettenabschiebungen als auch auf die medizinische Versorgung in Kroatien eingegangen und hat hierbei ebenso die individuelle Situation der Beschwerdeführenden ausreichend berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt haben soll, stützte sie doch ihre Erwägungen zu den Push-backs und zu Dublin-Rückkehrenden sowohl auf die fundierten Abklärungen der zuständigen Schweizerischen Botschaft in Kroatien als auch auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) ist nicht ersichtlich.

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin führte am 10. Januar 2024 im Rahmen des rechtlichen Gehörs in Bezug auf ihre psychische Gesundheit an, unter Schlaflosigkeit sowie Müdigkeit zu leiden. In Bezug auf die geltend gemachten Schmerzen im linken Knie beziehungsweise die Prellung am rechten Bein habe sie vom Arzt eine muskelentspannende Creme sowie Tabletten verschrieben erhalten. Als sie erneut beim Arzt habe vorbeigehen wollen, habe sie aufgrund vieler Patienten keinen Termin erhalten. Gemäss Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde sie aufgefordert, sich bei Behandlungsbedarf nochmals an das Gesundheitspersonal in der Unterkunft zu wenden. Dies ist - soweit ersichtlich - nicht erfolgt. Sodann reichte die damalige Rechtsvertretung weder medizinische Unterlagen zu ihrem psychischen Gesundheitszustand ein, noch finden sich in den Akten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich bei der Pflege vorstellig geworden wäre. So handelt es sich bei der Aussage der Beschwerdeführenden, nie einen Termin bei einem Arzt erhalten zu haben, um eine nicht substantiiert dargelegte, reine Parteibehauptung. Bei dieser Sachlage drängten sich weitere Untersuchungen und Abklärungen durch die Vorinstanz nicht auf. Die Beschwerdeführenden reichen auch auf Beschwerdeebene keine medizinischen Unterlagen ein und bringen nichts vor, was darauf schliessen liesse, dass der medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden wäre.

E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am (...) in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags stellte er gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank sein Asylgesuch. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin wurden in Kroatien auch ihre Fingerabdrücke abgenommen, konnten jedoch nicht ausgelesen werden. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz - im Wissen um die Umstände auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin - gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien - auch seitens der Beschwerdeführerin - als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu betrachten mit der Folge, dass das Verfahren nach einer Rücküberstellung der Beschwerdeführenden fortgesetzt wird. Dem Einwand der Beschwerdeführenden, sie seien in Kroatien zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke gezwungen worden, ist entgegenzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Beim Vorbringen, es sei kein Dolmetscher vor Ort gewesen und es seien ihnen unübersetzte kroatische Dokumente zur Unterschrift vorgelegt worden, handelt es sich schliesslich um eine unbelegte Parteibehauptung. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Informationen auch anlässlich des persönlichen Gesprächs - in einer Sprache, die die Beschwerdeführenden verstehen - gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vermittelt werden können (Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO). Zusammenfassend ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben.

E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take charge" (Aufnahme) als auch in "take back" (Wiederaufnahme)-Verfahren zulässig. Die in der Beschwerde genannten Berichte und Urteile, die teilweise zeitlich nach dem Referenzurteil datieren, vermögen daran nichts zu ändern.

E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 6.2.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, ein Polizist sei extrem wütend geworden und habe damit gedroht, sie in die Türkei abzuschieben. Er habe ihnen sämtliche Wertgegenstände abgenommen. Sie hätten den ganzen Tag weder Essen noch Trinken erhalten. Als die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, ein kroatisches Dokument zu unterschreiben, hätten die anwesenden Personen sie angeschrien und auf den Tisch geschlagen. Die Polizisten hätten den Beschwerdeführer mit körperlicher Gewalt gezwungen, seine Fingerabdrücke abzugeben. Sie hätten miterlebt, wie Freunde von ihnen brutal zusammengeschlagen worden seien.

E. 6.2.2 Die geltend gemachte Polizeigewalt wird weder belegt noch substantiiert dargelegt. Sodann sind die Ausführungen der Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs auch nicht vollends deckungsgleich. So brachte die Beschwerdeführerin vor, der Beschwerdeführer sei ebenfalls geschlagen worden. Dies verneinte dieser jedoch explizit. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführenden vorbringen, ein Polizist habe angedroht, sie - bei fehlender Auskunft über ihr Reiseziel - in die Türkei zurückzuschicken. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Des Weiteren steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.

E. 6.3.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193., bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.).

E. 6.3.2 Es besteht kein Grund zur Annahme, die Gesundheit der Beschwerdeführenden würde bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet. Die von Beschwerdeführenden geltend gemachten psychischen Beschwerden in Form von Schlaflosigkeit und Albträumen dürften - sofern überhaupt nötig - einer Behandlung in Kroatien zugänglich sein. Eine psychische Erkrankung ist aktuell nicht dokumentiert. Sodann erwähnen sie die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Schmerzen am linken Knie beziehungsweise die Prellung am rechten Bein der Beschwerdeführerin nicht mehr. Hinweise, wonach sie deswegen bei der Pflege vorstellig geworden wäre, finden sich in den Akten nicht. Sollten die Beschwerdeführenden nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Schliesslich hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht unterschritten, indem sie humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verneinte.

E. 6.4 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 7 Es besteht kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, explizit Zusicherungen hinsichtlich Obdach, Nahrung und adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung bei den kroatischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 12). Das entsprechende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.

E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerde-führenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 2. Februar 2024 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 10 Eine Koordination mit dem Verfahren der Tochter der Beschwerdeführenden erübrigt sich, da über deren Verfahren bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6310/2023 vom 23. November 2023 rechtskräftig entschieden worden ist.

E. 11.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

E. 12 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-695/2024 Urteil vom 8. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien

1. A._______, geboren am (...), Türkei,

2. B._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Januar 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (Eheleute) ersuchten am (...) in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in Kroatien um Asyl ersucht hatte. In Bezug auf die Beschwerdeführerin blieb der Abgleich der Fingerabdrücke ergebnislos. B. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 10. Januar 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie seien von der Türkei nach Kroatien gelangt und dort von der Polizei aufgegriffen worden. Der Polizist habe sie - die Beschwerdeführerin - aus dem Auto geholt und angeschrien. Er habe sie aufgefordert, mitzuteilen wohin sie gehen würden, ansonsten er sie in die Türkei zurückschicken würde. Sie seien für eine Nacht in einen abschliessbaren Container gebracht worden und ihnen seien sämtliche Wertgegenstände abgenommen worden. Sie hätten kein Essen und Trinken erhalten. Am Folgetag sei ihnen ein Dokument in kroatischer Sprache vorgelegt worden. Es sei kein Dolmetscher vor Ort gewesen. Sie habe das Dokument nicht unterzeichnen wollen. Ihr sei nichts Schlimmes angetan worden; die Männer - auch ihr Mann - seien jedoch geschlagen und ein Mann sei zudem an die Wand gepresst worden. Danach seien ihre Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden; diese hätten aber nicht ausgelesen werden können. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, in Kroatien nicht um Asyl ersucht zu haben. Er habe zwangsweise ein Dokument unterzeichnen müssen. Sie seien von der Polizei sehr schlecht behandelt worden. Die Polizisten hätten ein Messer in die Ladebuchse des Mobiltelefons gesteckt und damit das Telefon unbrauchbar gemacht. Sie hätten ihre Freunde geschlagen, er persönlich sei nicht geschlagen worden. Er habe die Fingerabdrücke nicht freiwillig abgegeben. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie leide unter psychischen Belastungen, insbesondere unter Schlaflosigkeit und Müdigkeit und habe aufgrund eines Sturzes Schmerzen im linken Knie und eine Prellung am rechten Bein. Der Beschwerdeführer führte dagegen aus, keine körperlichen und psychischen Beschwerden zu haben. Aktuell leide er unter einer Grippe und habe ein Loch in einem Zahn. C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 10. Januar 2024 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 24. Januar 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. D. Mit Verfügung vom 25. Januar 2024 (eröffnet am 26. Januar 2024) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2024 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. Des Weiteren sei jeder Verfahrensschritt mit dem Verfahren ihrer Tochter (N [...]) zu koordinieren. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 2. Februar 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe insbesondere eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Kettenabschiebung sowie den Zugang zu Unterkunft und medizinischer Betreuung in Kroatien in keiner Weise berücksichtigt und nicht genügend abgeklärt, ob bei einer Überstellung nach Kroatien eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes drohe. Damit habe sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt. 3.2 Die Vorinstanz ist ausführlich sowohl auf die Situation der Push-backs beziehungsweise Kettenabschiebungen als auch auf die medizinische Versorgung in Kroatien eingegangen und hat hierbei ebenso die individuelle Situation der Beschwerdeführenden ausreichend berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt haben soll, stützte sie doch ihre Erwägungen zu den Push-backs und zu Dublin-Rückkehrenden sowohl auf die fundierten Abklärungen der zuständigen Schweizerischen Botschaft in Kroatien als auch auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) ist nicht ersichtlich. 3.3 Die Beschwerdeführerin führte am 10. Januar 2024 im Rahmen des rechtlichen Gehörs in Bezug auf ihre psychische Gesundheit an, unter Schlaflosigkeit sowie Müdigkeit zu leiden. In Bezug auf die geltend gemachten Schmerzen im linken Knie beziehungsweise die Prellung am rechten Bein habe sie vom Arzt eine muskelentspannende Creme sowie Tabletten verschrieben erhalten. Als sie erneut beim Arzt habe vorbeigehen wollen, habe sie aufgrund vieler Patienten keinen Termin erhalten. Gemäss Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde sie aufgefordert, sich bei Behandlungsbedarf nochmals an das Gesundheitspersonal in der Unterkunft zu wenden. Dies ist - soweit ersichtlich - nicht erfolgt. Sodann reichte die damalige Rechtsvertretung weder medizinische Unterlagen zu ihrem psychischen Gesundheitszustand ein, noch finden sich in den Akten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich bei der Pflege vorstellig geworden wäre. So handelt es sich bei der Aussage der Beschwerdeführenden, nie einen Termin bei einem Arzt erhalten zu haben, um eine nicht substantiiert dargelegte, reine Parteibehauptung. Bei dieser Sachlage drängten sich weitere Untersuchungen und Abklärungen durch die Vorinstanz nicht auf. Die Beschwerdeführenden reichen auch auf Beschwerdeebene keine medizinischen Unterlagen ein und bringen nichts vor, was darauf schliessen liesse, dass der medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden wäre. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am (...) in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags stellte er gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank sein Asylgesuch. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin wurden in Kroatien auch ihre Fingerabdrücke abgenommen, konnten jedoch nicht ausgelesen werden. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz - im Wissen um die Umstände auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin - gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien - auch seitens der Beschwerdeführerin - als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu betrachten mit der Folge, dass das Verfahren nach einer Rücküberstellung der Beschwerdeführenden fortgesetzt wird. Dem Einwand der Beschwerdeführenden, sie seien in Kroatien zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke gezwungen worden, ist entgegenzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Beim Vorbringen, es sei kein Dolmetscher vor Ort gewesen und es seien ihnen unübersetzte kroatische Dokumente zur Unterschrift vorgelegt worden, handelt es sich schliesslich um eine unbelegte Parteibehauptung. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Informationen auch anlässlich des persönlichen Gesprächs - in einer Sprache, die die Beschwerdeführenden verstehen - gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vermittelt werden können (Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO). Zusammenfassend ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take charge" (Aufnahme) als auch in "take back" (Wiederaufnahme)-Verfahren zulässig. Die in der Beschwerde genannten Berichte und Urteile, die teilweise zeitlich nach dem Referenzurteil datieren, vermögen daran nichts zu ändern. 6. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, ein Polizist sei extrem wütend geworden und habe damit gedroht, sie in die Türkei abzuschieben. Er habe ihnen sämtliche Wertgegenstände abgenommen. Sie hätten den ganzen Tag weder Essen noch Trinken erhalten. Als die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, ein kroatisches Dokument zu unterschreiben, hätten die anwesenden Personen sie angeschrien und auf den Tisch geschlagen. Die Polizisten hätten den Beschwerdeführer mit körperlicher Gewalt gezwungen, seine Fingerabdrücke abzugeben. Sie hätten miterlebt, wie Freunde von ihnen brutal zusammengeschlagen worden seien. 6.2.2 Die geltend gemachte Polizeigewalt wird weder belegt noch substantiiert dargelegt. Sodann sind die Ausführungen der Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs auch nicht vollends deckungsgleich. So brachte die Beschwerdeführerin vor, der Beschwerdeführer sei ebenfalls geschlagen worden. Dies verneinte dieser jedoch explizit. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführenden vorbringen, ein Polizist habe angedroht, sie - bei fehlender Auskunft über ihr Reiseziel - in die Türkei zurückzuschicken. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Des Weiteren steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 6.3 6.3.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193., bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). 6.3.2 Es besteht kein Grund zur Annahme, die Gesundheit der Beschwerdeführenden würde bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet. Die von Beschwerdeführenden geltend gemachten psychischen Beschwerden in Form von Schlaflosigkeit und Albträumen dürften - sofern überhaupt nötig - einer Behandlung in Kroatien zugänglich sein. Eine psychische Erkrankung ist aktuell nicht dokumentiert. Sodann erwähnen sie die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Schmerzen am linken Knie beziehungsweise die Prellung am rechten Bein der Beschwerdeführerin nicht mehr. Hinweise, wonach sie deswegen bei der Pflege vorstellig geworden wäre, finden sich in den Akten nicht. Sollten die Beschwerdeführenden nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Schliesslich hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht unterschritten, indem sie humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verneinte. 6.4 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

7. Es besteht kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, explizit Zusicherungen hinsichtlich Obdach, Nahrung und adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung bei den kroatischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 12). Das entsprechende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.

8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerde-führenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 2. Februar 2024 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 10. Eine Koordination mit dem Verfahren der Tochter der Beschwerdeführenden erübrigt sich, da über deren Verfahren bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6310/2023 vom 23. November 2023 rechtskräftig entschieden worden ist. 11. 11.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

12. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: