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E-3146/2024

E-3146/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die (eigenhändig ausgefüllte) Formularbeschwerde enthält keine Unterschrift. Auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Einholung einer Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der Name des Beschwerdeführers auf dem eingereichten Formular handschriftlich vermerkt ist, so dass ihm der Inhalt der Beschwerde ohne Weiteres zugeordnet werden kann.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Mass-gabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 14. November 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Weiter stimmten die kroatischen Behörden dem vom SEM im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens am 1. Mai 2024 gestellten Gesuch um Rückübernahme am 14. Mai 2024 zu.

E. 4.2 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer innerhalb des Dublin-Raums erstmals in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde und dass die kroatischen Behörden ihre Zuständigkeit bestätigten, weshalb dieser Dublin-Mitgliedstaat grundsätzlich verpflichtet ist, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens zu ändern.

E. 5.1 Indem der Beschwerdeführer vorbringt, er habe Kroatien wieder verlassen und mehr als drei Monate in B._______ verbracht, macht er sinngemäss geltend, die Zuständigkeit Kroatiens sei erloschen.

E. 5.2 Asylsuchende können sich in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen. Dies gilt auch dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt hat (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.).

E. 5.3 Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob die Zuständigkeit Kroatiens im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen ist und ob somit das am 2. April 2024 in der Schweiz gestellte Asylgesuch ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats auszulösen vermag.

E. 6.1 Das SEM vertrat gegenüber den kroatischen Behörden die Auffassung, die Behauptung des Beschwerdeführers, mehrere Monate in B._______ gelebt zu haben, sei unglaubhaft. Er habe keine substantiierten und überzeugenden Angaben zum Verlassen des Dublin-Raumes gemacht. Ausser der Kopie einer Hotelquittung habe er keine Nachweise für einen Aufenthalt in B._______ während der fraglichen Zeit vorlegen können. Die Kopie der Hotelquittung sei kein hinreichender Nachweis, zumal der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu deren Erhalt gemacht habe, da er zuerst behauptet habe, diese vom Schlepper erhalten zu haben, um dann auszuführen, der Hoteleigentümer oder dessen Sohn habe sie ihm übermittelt. Das SEM erachte daher Kroatien als zuständig für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers (SEM-act. [...]-19/2).

E. 6.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2015/41 E. 7-7.3, m.w.H.) legt die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass fest, da diese insbesondere zum Ziel hat, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren ist mithin mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen.

E. 6.3 In dieser Hinsicht einschlägig sind die Beweiswürdigungsbestimmungen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO. Um beispielsweise die Ausreise nachzuweisen, werden «Beweismittel und Indizien» verwendet, die gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a und b Dublin-III-VO durch die EU-Kommission in Durchführungsrechtsakten in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse sind in Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/ 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, enthalten. In beiden Verzeichnissen wird festgelegt, welche Beweismittel und Indizien im Zuge der Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als «Beweismittel» gelten etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung der betreffenden Person (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). Zu den Indizien für die Ausreise zählen beispielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Terminkarten für Arztbesuche in einem Drittland oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige oder Mitreisende. Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Asylsuchenden gelten ebenfalls als Indizien (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung).

E. 6.4 Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis A der Durchführungsverordnung ein. Seine Vorbringen und das von ihm eingereichte Dokument (Kopie einer angeblichen Hotelquittung) stellen bestenfalls Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung dar. Das SEM ist zu Recht und mit nachvollziehbarer Begründung davon ausgegangen, dass dem eingereichten Beweismittel keine Beweiskraft zukommt, da ein solches Dokument leicht fälschbar ist oder aus Gefälligkeit ausgestellt werden kann. Es ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weitere Dokumente hätte einreichen können, wenn er (wie von ihm behauptet) länger als drei Monate in B._______ gelebt hätte. Personen, die mehrere Monate an einem bestimmten Ort leben, gelangen während dieser Zeit naturgemäss in den Besitz verschiedenartiger Belege, die mit ihrer Anwesenheit an diesem Ort in Verbindung gebracht werden können. Der Beschwerdeführer hat zwar anlässlich des Dublin-Gesprächs die Nachreichung weiterer Unterlagen in Aussicht gestellt, aber bis anhin keine aussagekräftigen Dokumente eingereicht. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Foto-Ausdrucke sind jedenfalls nicht geeignet, einen mehrmonatigen Aufenthalt in B._______ zu belegen.

E. 6.5 Insgesamt ist vor dem Hintergrund des geringen Beweiswertes der eingereichten Belege sowie deren fehlender Eignung, die Präsenz des Beschwerdeführers an einem bestimmten Ort und über einen längeren Zeitraum zu belegen, festzuhalten, dass es diesem - auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses - augenscheinlich nicht gelungen ist, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums für mehr als drei Monate glaubhaft zu machen.

E. 6.6 Nach dem Gesagten liegt keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor. Das am 2. April 2024 in der Schweiz gestellte Asylgesuch löst kein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates aus (vgl. Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO).

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Polizei in Kroatien habe ihn geschlagen und seine Habseligkeiten beschlagnahmt. Man habe ihn gezwungen, Akten zu unterschreiben, und seine Fingerabdrücke seien ihm zwangsweise abgenommen worden.

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt zwar an, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein kann. So bedauerlich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erlebnisse in Kroatien auch gewesen sein mögen, lässt sich aus diesen nicht ableiten, dass er im Rahmen einer gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgenden Rückführung nach Kroatien erneut mit Gewalt zu rechnen haben wird oder dass die dort zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sein werden, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtcharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4. sowie u.a. Urteil des BVGer D-3332/2023 vom 22. Juni 2023 E. 7.2 m.w.H.). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 7.3 Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ([...] im Jahr (...) und [...], vgl. SEM-act. [...]-17/11) sind zwar ernst zu nehmen, aber nicht derart gravierend, dass mit Blick auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Hierfür spricht auch, dass der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Probleme auf Beschwerdeebene nicht mehr erwähnt. Sollte er nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie).

E. 7.4 Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Die Schweiz ist weder völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 8 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die angefochtene Verfügung ist damit zu bestätigen und die Beschwerde entsprechend abzuweisen.

E. 9 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 21. Mai 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs sind daher die auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzenden (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3146/2024 Urteil vom 23. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 30. März 2024 in die Schweiz ein und ersuchte am 2. April 2024 um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) November 2023 in Kroatien aufgegriffen worden war und dort gleichentags ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 5. April 2024 fand die Personalienaufnahme statt. Dabei gab der Beschwerdeführer insbesondere an, dass zwei seiner Schwestern in der Schweiz wohnten. C. Das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), fand am 11. April 2024 statt. Hierbei wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt, welches grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs in Frage komme. Dabei gab er zu seinem Reiseweg an, am 27. Oktober 2023 von der Türkei nach B._______ geflogen zu sein. Am 3. November 2023 habe ihn ein Schlepper nach C._______ und am 13. November 2023 weiter nach Kroatien gebracht. Dort sei er gezwungen worden, ein Asylgesuch zu stellen, und habe das Land anschliessend umgehend wieder verlassen, weil Gewalt gegen ihn angewendet worden sei. So sei er am 15. November 2023 zurück nach D._______ (B._______) gereist, wo er während (...) Monaten in einem Hotel namens E._______ in F._______ gewohnt habe. Als Beleg für seinen Hotelaufenthalt vom (...) 2023 bis zum (...) 2024 reichte er die Kopie eines Dokuments mit dem Titel «Coupon of permanent residence registration, of cancellation of temporary residence or of change of address notification» ein. Anschliessend sei er in eine Mietwohnung in F._______ (B._______) gebracht worden, in welcher er (...) Monat und (...) Tage geblieben sei. Am 28. März 2024 sei er schliesslich mit dem Auto respektive Lastwagen in die Schweiz (nach G._______) gebracht worden. Er wolle nicht nach Kroatien zurückkehren, weil er dort weder eine Zukunft habe noch gut behandelt würde. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, seine (...). Auch habe er sich einem chirurgischen Eingriff unterziehen müssen, bei welchem (...). Psychisch gehe es ihm ebenfalls nicht gut infolge seiner Erlebnisse in Kroatien und während seiner Reise. Dass seine (...)-jährige Tochter Krebs habe, belaste ihn zusätzlich. Anlässlich des Dublin-Gesprächs machte die Rechtsvertretung geltend, angesichts des länger als drei Monate dauernden Aufenthalts des Gesuchstellers in B._______ sei die Zuständigkeit Kroatiens erloschen, womit das Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen sei. Gleichzeitig kündigte sie an, sie werde betreffend den Aufenthalt in B._______ weitere Beweismittel nachreichen. D. Gleichentags ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO unter Hinweis auf die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs. Die kroatischen Behörden lehnten das Gesuch am 25. April 2024 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei am 14. November 2023 untergetaucht, ohne dass eine Befragung hätte stattfinden können. Es gebe keine hinreichenden Beweise für die Zuständigkeit Kroatiens, da davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer den Dublin-Raum verlassen habe. E. Im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden mit Schreiben vom 1. Mai 2024 erneut um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Sie begründete das Remonstrationsgesuch im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seinen behaupteten Aufenthalt in B._______ zu belegen. F. Am 14. Mai 2024 stimmten die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. G. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 (eröffnet am 16. Mai 2024) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Kroatien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Am 16. Mai 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. I. Mit Beschwerde vom 17. Mai 2024 (Datum der Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, der Nichteintretensentscheid vom 15. Mai 2024 sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte er verschiedene Foto-Ausdrucke sowie die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Kopie einer Hotelquittung bei. J. Am 21. Mai 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die (eigenhändig ausgefüllte) Formularbeschwerde enthält keine Unterschrift. Auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Einholung einer Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der Name des Beschwerdeführers auf dem eingereichten Formular handschriftlich vermerkt ist, so dass ihm der Inhalt der Beschwerde ohne Weiteres zugeordnet werden kann. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Mass-gabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 14. November 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Weiter stimmten die kroatischen Behörden dem vom SEM im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens am 1. Mai 2024 gestellten Gesuch um Rückübernahme am 14. Mai 2024 zu. 4.2 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer innerhalb des Dublin-Raums erstmals in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde und dass die kroatischen Behörden ihre Zuständigkeit bestätigten, weshalb dieser Dublin-Mitgliedstaat grundsätzlich verpflichtet ist, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens zu ändern. 5. 5.1 Indem der Beschwerdeführer vorbringt, er habe Kroatien wieder verlassen und mehr als drei Monate in B._______ verbracht, macht er sinngemäss geltend, die Zuständigkeit Kroatiens sei erloschen. 5.2 Asylsuchende können sich in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen. Dies gilt auch dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt hat (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.). 5.3 Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob die Zuständigkeit Kroatiens im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen ist und ob somit das am 2. April 2024 in der Schweiz gestellte Asylgesuch ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats auszulösen vermag. 6. 6.1 Das SEM vertrat gegenüber den kroatischen Behörden die Auffassung, die Behauptung des Beschwerdeführers, mehrere Monate in B._______ gelebt zu haben, sei unglaubhaft. Er habe keine substantiierten und überzeugenden Angaben zum Verlassen des Dublin-Raumes gemacht. Ausser der Kopie einer Hotelquittung habe er keine Nachweise für einen Aufenthalt in B._______ während der fraglichen Zeit vorlegen können. Die Kopie der Hotelquittung sei kein hinreichender Nachweis, zumal der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu deren Erhalt gemacht habe, da er zuerst behauptet habe, diese vom Schlepper erhalten zu haben, um dann auszuführen, der Hoteleigentümer oder dessen Sohn habe sie ihm übermittelt. Das SEM erachte daher Kroatien als zuständig für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers (SEM-act. [...]-19/2). 6.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2015/41 E. 7-7.3, m.w.H.) legt die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass fest, da diese insbesondere zum Ziel hat, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren ist mithin mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen. 6.3 In dieser Hinsicht einschlägig sind die Beweiswürdigungsbestimmungen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO. Um beispielsweise die Ausreise nachzuweisen, werden «Beweismittel und Indizien» verwendet, die gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a und b Dublin-III-VO durch die EU-Kommission in Durchführungsrechtsakten in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse sind in Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/ 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, enthalten. In beiden Verzeichnissen wird festgelegt, welche Beweismittel und Indizien im Zuge der Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als «Beweismittel» gelten etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung der betreffenden Person (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). Zu den Indizien für die Ausreise zählen beispielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Terminkarten für Arztbesuche in einem Drittland oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige oder Mitreisende. Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Asylsuchenden gelten ebenfalls als Indizien (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). 6.4 Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis A der Durchführungsverordnung ein. Seine Vorbringen und das von ihm eingereichte Dokument (Kopie einer angeblichen Hotelquittung) stellen bestenfalls Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung dar. Das SEM ist zu Recht und mit nachvollziehbarer Begründung davon ausgegangen, dass dem eingereichten Beweismittel keine Beweiskraft zukommt, da ein solches Dokument leicht fälschbar ist oder aus Gefälligkeit ausgestellt werden kann. Es ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weitere Dokumente hätte einreichen können, wenn er (wie von ihm behauptet) länger als drei Monate in B._______ gelebt hätte. Personen, die mehrere Monate an einem bestimmten Ort leben, gelangen während dieser Zeit naturgemäss in den Besitz verschiedenartiger Belege, die mit ihrer Anwesenheit an diesem Ort in Verbindung gebracht werden können. Der Beschwerdeführer hat zwar anlässlich des Dublin-Gesprächs die Nachreichung weiterer Unterlagen in Aussicht gestellt, aber bis anhin keine aussagekräftigen Dokumente eingereicht. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Foto-Ausdrucke sind jedenfalls nicht geeignet, einen mehrmonatigen Aufenthalt in B._______ zu belegen. 6.5 Insgesamt ist vor dem Hintergrund des geringen Beweiswertes der eingereichten Belege sowie deren fehlender Eignung, die Präsenz des Beschwerdeführers an einem bestimmten Ort und über einen längeren Zeitraum zu belegen, festzuhalten, dass es diesem - auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses - augenscheinlich nicht gelungen ist, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums für mehr als drei Monate glaubhaft zu machen. 6.6 Nach dem Gesagten liegt keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor. Das am 2. April 2024 in der Schweiz gestellte Asylgesuch löst kein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates aus (vgl. Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Polizei in Kroatien habe ihn geschlagen und seine Habseligkeiten beschlagnahmt. Man habe ihn gezwungen, Akten zu unterschreiben, und seine Fingerabdrücke seien ihm zwangsweise abgenommen worden. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt zwar an, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein kann. So bedauerlich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erlebnisse in Kroatien auch gewesen sein mögen, lässt sich aus diesen nicht ableiten, dass er im Rahmen einer gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgenden Rückführung nach Kroatien erneut mit Gewalt zu rechnen haben wird oder dass die dort zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sein werden, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtcharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4. sowie u.a. Urteil des BVGer D-3332/2023 vom 22. Juni 2023 E. 7.2 m.w.H.). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 7.3 Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ([...] im Jahr (...) und [...], vgl. SEM-act. [...]-17/11) sind zwar ernst zu nehmen, aber nicht derart gravierend, dass mit Blick auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Hierfür spricht auch, dass der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Probleme auf Beschwerdeebene nicht mehr erwähnt. Sollte er nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). 7.4 Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Die Schweiz ist weder völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

8. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die angefochtene Verfügung ist damit zu bestätigen und die Beschwerde entsprechend abzuweisen.

9. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 21. Mai 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs sind daher die auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzenden (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: