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F-7851/2024

F-7851/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin 1 ist zur Beschwerdeanhebung für sich und ihre Tochter legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Rechtsmitteleingabe unter anderem eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Der Sachverhalt sei zum Zeitpunkt des Entscheids nicht vollständig erstellt gewesen, da die Vorinstanz das mit der Beschwerdeführerin 1 am 13. Dezember 2024 durchgeführte Re-Konzil zur Verlaufsbeurteilung ihrer psychischen Probleme nicht abgewartet habe. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein kann, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2).

E. 3.1 Im Asylverfahren wie im übrigen Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Das heisst, die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie insbesondere die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die relevanten Umstände abklären. Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt hat. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG; zum Ganzen BVGE 2016/27 E. 9.1.1 m.H.).

E. 3.2 Den Akten zufolge wird im Austrittsbericht des Stadtspitals Zürich vom 26. September 2024 für die Beschwerdeführerin 1 nach der Geburt ihrer Tochter erstmals auf eine psychosoziale Belastungssituation hingewiesen (vgl. SEM-act. 54/8). Aus der gynäkologischen Sprechstunde vom 8. November 2024 geht hervor, dass sie deswegen in psychologisch/psychiatrischer Behandlung ist (vgl. SEM-act. 55/5). In einem Bericht des Ambulatoriums Kanonengasse vom 28. November 2024 wird festgehalten, die Beschwerdeführerin 1 fühle sich von der gegenwärtigen Situation überfordert. Seit dem 3. postpartalen Tag fühle sie sich innerlich leer, traurig, habe Gedankenkreisen und leide unter Reduktion von Appetit, Konzentration und Antrieb. Dies sei für sie alles neu, sie habe bisher nie an einer depressiven Episode gelitten. Ihr Ehemann sei von der Türkei nach Eritrea überstellt worden, wo er sieben Monate im Gefängnis hätte verbringen müssen. Ihr wird ein Verdacht auf eine post-traumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie auf eine postpartale Depression attestiert. Angesichts dessen wurde für den 13. Dezember 2024 für eine Verlaufsbeurteilung ein Re-Konzil vorgesehen (vgl. SEM-act. 62/9, 63/2). Einer Rückmeldung des Gesundheitsdiensts in den Asylzentren ist weiter zu entnehmen, dass mit der Beschwerdeführerin 1 am 19. November 2024 ein Erstgespräch hinsichtlich eines möglichen stationären Aufenthalts auf der F._______ im Spital X._______ durchgeführt wurde (vgl. SEM-act. 64/1). Eine allfällige Dokumentation dieses Gesprächs ist den Akten indes nicht zu entnehmen.

E. 3.3 Die Vorinstanz führte angesichts dieser Informationen in der angefochtenen Verfügung in antizipierter Beweiswürdigung aus, sie würde den medizinischen Sachverhalt als genügend erstellt erachten, um die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit einer Wegweisung der Beschwerdeführinnen nach Frankreich beurteilen zu können (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 1, S. 7).

E. 3.3.1 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Auch wenn die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin 1 an sich - angesichts der hohen Schwelle für eine Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.) - einer Überstellung nach Frankreich zum Verfügungszeitpunkt nicht entgegenstanden, mitunter die von der Vorinstanz vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung dahingehend der gängigen Praxis entspricht (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; Urteil des BVGer F-3597/2024 vom 12. Juni 2024 E. 6.3), ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 sich auch auf ihre ein halbes Jahr alte Tochter sowie auf die Frage auswirkt, ob beide von der in der Schweiz lebenden Schwester respektive Tante unter anderem im Sinne von Art. 8 EMRK abhängig sein könnten. Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz das psychiatrische Re-Konzil vom 13. Dezember 2024 vor dem Erlass des Nichteintretensentscheids abwarten müssen. Dadurch, dass die Vorinstanz dies unterliess, hat sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Angesichts der fehlenden Unterlagen zum Erstgespräch für einen möglichen stationären Aufenthalt auf der F._______ im Spital X._______ vom 19. November 2024 ist im Übrigen auch fraglich, ob die Vorinstanz ihrer Aktenführungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, wobei die Frage hier offen bleiben kann.

E. 3.4 Im Hinblick auf eine mögliche Heilung des bei der Fällung des Entscheids nicht vollständig erhobenen Sachverhalts bezüglich der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin 1 und um deren Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer in der Schweiz lebenden Schwester zu überprüfen, führte der Instruktionsrichter nach Eingang der Beschwerde einen Schriftenwechsel durch. Daraus ging hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 seit dem 7. März 2025 stationär auf der F._______ des Spitals X._______ behandelt wird. In einem diesbezüglichen Kurzbericht vom 13. März 2025 wird der Beschwerdeführerin 1 nunmehr eine schwere psychische Verhaltensstörung im Wochenbett attestiert (vgl. BVGer-act. 15, Beilage). Somit kann ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer in der Schweiz lebenden Schwester zu diesem Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden und können auch ihr derzeitiger gesundheitlicher Zustand und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin 2 nicht ausreichend bewertet werden. Mit anderen Worten erweist sich der Sachverhalt als nicht genug liquide, um zum jetzigen Zeitpunkt darüber ein Urteil fällen zu können (vgl. Urteile des BVGer F-1339/2020 vom 14. April 2020 E. 6; F-1209/2023 vom 20. März 2023 E. 7). Eine Heilung der durch die Vorinstanz begangenen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes fällt somit ausser Betracht (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1).

E. 4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorliegenden Erwägungen sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird dabei den weiteren Verlauf der Behandlung der Beschwerdeführerin 1 auf der F._______ im Spital X._______ abwarten müssen, bevor sie anhand der entsprechenden ärztlichen Berichte die Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Frankreich hinsichtlich der Frage, ob die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin 1 und ein etwaiges damit zusammenhängendes Abhängigkeitsverhältnis von ihr und ihrer Tochter zu ihrer Schwester und Tante dies zulassen, erneut prüft. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 5.2 Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführerinnen trotz ihres Obsiegens nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7851/2024 Urteil vom 14. April 2025 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiber Matiu Dermont. Parteien

1. A._______,

2. B._______, beide vertreten durch MLaw Lea Haidlauf, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die eritreische Beschwerdeführerin 1, A._______ (geboren [...]), ersuchte am 14. August 2024 in der Schweiz um Asyl. Am (...) gebar sie eine Tochter, B._______ (die Beschwerdeführerin 2; ebenfalls Staatsangehörige Eritreas), welche in das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 1 miteingeschlossen wurde. B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 (tags darauf eröffnet) trat die Vor-instanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein und verfügte nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) deren Wegweisung nach Frankreich. Ferner beauftragte sie das zuständige kantonale Migrationsamt mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichten Akten an die Beschwerdeführerinnen gemäss Aktenverzeichnis und führte an, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Dezember 2024 (Datum der Postaufgabe) erhoben die Beschwerdeführerinnen durch die mandatierte Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Durchführung ihrer Asylverfahren in der Schweiz; eventualiter sei die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Mit superprovisorischer Massnahme vom 16. Dezember 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Gleichentags verzeichnete das Bundesverwaltungsgericht den Eingang eines durch die Beschwerdeführerinnen selbst verfassten Beschwerdeschreibens vom 12. Dezember 2024. E. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 14. Februar 2025 vernehmen, worauf die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 14. März 2025 replizierten. Die Parteien reichten dabei weitere Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin 1 ist zur Beschwerdeanhebung für sich und ihre Tochter legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Rechtsmitteleingabe unter anderem eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Der Sachverhalt sei zum Zeitpunkt des Entscheids nicht vollständig erstellt gewesen, da die Vorinstanz das mit der Beschwerdeführerin 1 am 13. Dezember 2024 durchgeführte Re-Konzil zur Verlaufsbeurteilung ihrer psychischen Probleme nicht abgewartet habe. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein kann, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2). 3.1 Im Asylverfahren wie im übrigen Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Das heisst, die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie insbesondere die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die relevanten Umstände abklären. Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt hat. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG; zum Ganzen BVGE 2016/27 E. 9.1.1 m.H.). 3.2 Den Akten zufolge wird im Austrittsbericht des Stadtspitals Zürich vom 26. September 2024 für die Beschwerdeführerin 1 nach der Geburt ihrer Tochter erstmals auf eine psychosoziale Belastungssituation hingewiesen (vgl. SEM-act. 54/8). Aus der gynäkologischen Sprechstunde vom 8. November 2024 geht hervor, dass sie deswegen in psychologisch/psychiatrischer Behandlung ist (vgl. SEM-act. 55/5). In einem Bericht des Ambulatoriums Kanonengasse vom 28. November 2024 wird festgehalten, die Beschwerdeführerin 1 fühle sich von der gegenwärtigen Situation überfordert. Seit dem 3. postpartalen Tag fühle sie sich innerlich leer, traurig, habe Gedankenkreisen und leide unter Reduktion von Appetit, Konzentration und Antrieb. Dies sei für sie alles neu, sie habe bisher nie an einer depressiven Episode gelitten. Ihr Ehemann sei von der Türkei nach Eritrea überstellt worden, wo er sieben Monate im Gefängnis hätte verbringen müssen. Ihr wird ein Verdacht auf eine post-traumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie auf eine postpartale Depression attestiert. Angesichts dessen wurde für den 13. Dezember 2024 für eine Verlaufsbeurteilung ein Re-Konzil vorgesehen (vgl. SEM-act. 62/9, 63/2). Einer Rückmeldung des Gesundheitsdiensts in den Asylzentren ist weiter zu entnehmen, dass mit der Beschwerdeführerin 1 am 19. November 2024 ein Erstgespräch hinsichtlich eines möglichen stationären Aufenthalts auf der F._______ im Spital X._______ durchgeführt wurde (vgl. SEM-act. 64/1). Eine allfällige Dokumentation dieses Gesprächs ist den Akten indes nicht zu entnehmen. 3.3 Die Vorinstanz führte angesichts dieser Informationen in der angefochtenen Verfügung in antizipierter Beweiswürdigung aus, sie würde den medizinischen Sachverhalt als genügend erstellt erachten, um die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit einer Wegweisung der Beschwerdeführinnen nach Frankreich beurteilen zu können (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 1, S. 7). 3.3.1 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Auch wenn die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin 1 an sich - angesichts der hohen Schwelle für eine Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.) - einer Überstellung nach Frankreich zum Verfügungszeitpunkt nicht entgegenstanden, mitunter die von der Vorinstanz vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung dahingehend der gängigen Praxis entspricht (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; Urteil des BVGer F-3597/2024 vom 12. Juni 2024 E. 6.3), ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 sich auch auf ihre ein halbes Jahr alte Tochter sowie auf die Frage auswirkt, ob beide von der in der Schweiz lebenden Schwester respektive Tante unter anderem im Sinne von Art. 8 EMRK abhängig sein könnten. Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz das psychiatrische Re-Konzil vom 13. Dezember 2024 vor dem Erlass des Nichteintretensentscheids abwarten müssen. Dadurch, dass die Vorinstanz dies unterliess, hat sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Angesichts der fehlenden Unterlagen zum Erstgespräch für einen möglichen stationären Aufenthalt auf der F._______ im Spital X._______ vom 19. November 2024 ist im Übrigen auch fraglich, ob die Vorinstanz ihrer Aktenführungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, wobei die Frage hier offen bleiben kann. 3.4 Im Hinblick auf eine mögliche Heilung des bei der Fällung des Entscheids nicht vollständig erhobenen Sachverhalts bezüglich der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin 1 und um deren Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer in der Schweiz lebenden Schwester zu überprüfen, führte der Instruktionsrichter nach Eingang der Beschwerde einen Schriftenwechsel durch. Daraus ging hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 seit dem 7. März 2025 stationär auf der F._______ des Spitals X._______ behandelt wird. In einem diesbezüglichen Kurzbericht vom 13. März 2025 wird der Beschwerdeführerin 1 nunmehr eine schwere psychische Verhaltensstörung im Wochenbett attestiert (vgl. BVGer-act. 15, Beilage). Somit kann ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer in der Schweiz lebenden Schwester zu diesem Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden und können auch ihr derzeitiger gesundheitlicher Zustand und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin 2 nicht ausreichend bewertet werden. Mit anderen Worten erweist sich der Sachverhalt als nicht genug liquide, um zum jetzigen Zeitpunkt darüber ein Urteil fällen zu können (vgl. Urteile des BVGer F-1339/2020 vom 14. April 2020 E. 6; F-1209/2023 vom 20. März 2023 E. 7). Eine Heilung der durch die Vorinstanz begangenen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes fällt somit ausser Betracht (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1).

4. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorliegenden Erwägungen sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird dabei den weiteren Verlauf der Behandlung der Beschwerdeführerin 1 auf der F._______ im Spital X._______ abwarten müssen, bevor sie anhand der entsprechenden ärztlichen Berichte die Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Frankreich hinsichtlich der Frage, ob die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin 1 und ein etwaiges damit zusammenhängendes Abhängigkeitsverhältnis von ihr und ihrer Tochter zu ihrer Schwester und Tante dies zulassen, erneut prüft. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführerinnen trotz ihres Obsiegens nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand: