opencaselaw.ch

F-227/2025

F-227/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt sowie keine einzelfallbezogene Prüfung der Gesuche vorgenommen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu rechtfertigen (vgl. BGE 138 I 232 E. 5).

E. 4.2 Eine Prüfung der Verfügung der Vorinstanz auf eine etwaige Verletzung ihrer Prüf- und Begründungspflicht (vgl. zum Vorgehen statt vieler Urteil des BVGer F-4274/2023 vom 13. März 2024 E. 3) lässt aber weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 49 Bst. b VwVG; vgl. ferner m.w.H. BGE 140 I 285 E. 6.3.1) noch der Begründungspflicht erkennen (Art. 35 Abs.1 VwVG; vgl. ferner auch m.w.H. BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2). Die Vorinstanz hat sich vertieft mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie noch weitere Abklärungen hätte treffen müssen. Anhand einer Einzelfallprüfung hat sie hinreichend nachvollziehbar begründet, von welchen Überlegungen sie sich, gerade auch in individueller Hinsicht, bei ihrem Entscheid leiten liess.

E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Sie betreffen auch teilweise die Frage der unrichtigen Würdigung des Sachverhalts und sind materieller Art, worauf noch eingegangen wird. Der Eventualantrag zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag vom Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO zuständig ist (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht überprüft daher den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf dessen Angemessenheit hin; es beschränkt seine Beurteilung darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 6.1 Kroatien hat der Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO vorbehaltlos zugestimmt (vgl. SEM-act. 34/2, 35/2). Die Vorinstanz ist demnach richtigerweise davon ausgegangen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich dieses Land für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist. Darüber hinaus hat sie zutreffend erwogen, das kroatische Asylsystem weise rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 [alsReferenzurteil publiziert]; jüngst Urteil des BVGer F-7676/2024 vom18. Dezember 2024 E. 3.2), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge und es seien keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf die Situation in Kroatien und ihre zu keiner weiteren Ausführungen veranlassenden Gesundheitszustände (vgl. SEM-act. 32/2, 33/2, 36/2) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Des Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der Wunsch der Beschwerdeführenden bei ihrem hierzulande lebenden Cousin verbleiben zu können, keinen Einfluss auf die Zuständigkeit der Schweiz für das Asyl- und Wegweisungsverfahren im Rahmen des Dublin-Systems hat. Dasselbe gilt auch für das Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach die Vorinstanz durch das Unterlassen der Würdigung der Beziehung der Beschwerdeführenden zum minderjährigen Bruder des Vaters ihrer Familie, welcher mit ihnen zusammen in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, gegen die Dublin-Verordnung verstossen habe (vgl. Art. 2 Bst. g. Dublin-III-VO für die Definition von Familienangehörigen im Rahmen des Dublin-Systems sowie Art. 10 Dublin-III-VO für die davon abgeleitete Zuständigkeitsbestimmung bei asylsuchenden Familienangehörigen). Im Übrigen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 7 Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat sie in Anwendung von Art. 44 AsylG nach Kroatien weggewiesen. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 14. Januar 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-227/2025 Urteil vom 16. Januar 2024 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiber Matiu Dermont. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle afghanische Staatsangehörige, alle vertreten durch MLaw Livia Häberli, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die afghanischen Beschwerdeführenden (A._______, geboren [...]; seine Ehefrau B._______, geboren [...]; deren Kind C._______, geboren [...]) ersuchten am 27. November 2024 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf ihre Asylgesuche nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. C. Mit Beschwerde vom 13. Januar 2025 (Datum Postaufgabe) gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht. In der Sache beantragten sie die Aufhebung der genannten Verfügung und die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 14. Januar 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1. Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt sowie keine einzelfallbezogene Prüfung der Gesuche vorgenommen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu rechtfertigen (vgl. BGE 138 I 232 E. 5). 4.2. Eine Prüfung der Verfügung der Vorinstanz auf eine etwaige Verletzung ihrer Prüf- und Begründungspflicht (vgl. zum Vorgehen statt vieler Urteil des BVGer F-4274/2023 vom 13. März 2024 E. 3) lässt aber weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 49 Bst. b VwVG; vgl. ferner m.w.H. BGE 140 I 285 E. 6.3.1) noch der Begründungspflicht erkennen (Art. 35 Abs.1 VwVG; vgl. ferner auch m.w.H. BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2). Die Vorinstanz hat sich vertieft mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie noch weitere Abklärungen hätte treffen müssen. Anhand einer Einzelfallprüfung hat sie hinreichend nachvollziehbar begründet, von welchen Überlegungen sie sich, gerade auch in individueller Hinsicht, bei ihrem Entscheid leiten liess. 4.3. Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Sie betreffen auch teilweise die Frage der unrichtigen Würdigung des Sachverhalts und sind materieller Art, worauf noch eingegangen wird. Der Eventualantrag zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag vom Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO zuständig ist (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.2. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht überprüft daher den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf dessen Angemessenheit hin; es beschränkt seine Beurteilung darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 6. 6.1. Kroatien hat der Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO vorbehaltlos zugestimmt (vgl. SEM-act. 34/2, 35/2). Die Vorinstanz ist demnach richtigerweise davon ausgegangen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich dieses Land für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist. Darüber hinaus hat sie zutreffend erwogen, das kroatische Asylsystem weise rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 [alsReferenzurteil publiziert]; jüngst Urteil des BVGer F-7676/2024 vom18. Dezember 2024 E. 3.2), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge und es seien keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf die Situation in Kroatien und ihre zu keiner weiteren Ausführungen veranlassenden Gesundheitszustände (vgl. SEM-act. 32/2, 33/2, 36/2) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Des Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der Wunsch der Beschwerdeführenden bei ihrem hierzulande lebenden Cousin verbleiben zu können, keinen Einfluss auf die Zuständigkeit der Schweiz für das Asyl- und Wegweisungsverfahren im Rahmen des Dublin-Systems hat. Dasselbe gilt auch für das Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach die Vorinstanz durch das Unterlassen der Würdigung der Beziehung der Beschwerdeführenden zum minderjährigen Bruder des Vaters ihrer Familie, welcher mit ihnen zusammen in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, gegen die Dublin-Verordnung verstossen habe (vgl. Art. 2 Bst. g. Dublin-III-VO für die Definition von Familienangehörigen im Rahmen des Dublin-Systems sowie Art. 10 Dublin-III-VO für die davon abgeleitete Zuständigkeitsbestimmung bei asylsuchenden Familienangehörigen). Im Übrigen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

7. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat sie in Anwendung von Art. 44 AsylG nach Kroatien weggewiesen. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 14. Januar 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 8.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand: