Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) sowie deren Kind C._______ (Beschwerdeführer 3) suchten am 29. Juni 2023 in der Schweiz um Gewährung vorübergehen- den Schutzes nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region E._______ zugewiesen. Im Rahmen ihrer schriftlichen Personalienaufnah- men vom 29. Juni 2023 führten die Beschwerdeführenden 1 und 2 aus, bei Kriegsausbruch in der Ukraine gelebt zu haben und in keinem Drittstaat über Aufenthaltsberechtigungen zu verfügen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 reichten ihre ukrainischen Pässe sowie ihre ukrainischen Identitätskarten zu den Akten. B. Das SEM ersuchte die ungarischen Behörden am 18. Juli 2023 um Rück- übernahme der Beschwerdeführenden 1-3, nachdem aus den ukrainischen Pässen der Beschwerdeführenden 1 und 2 mehrfache Aufenthalte in Un- garn ersichtlich waren. Die ungarischen Behörden stimmten der Rücküber- nahme am 25. Juli 2023 zu und führten an, dass die Beschwerdeführenden 1-3 über einen bis zum (…) 2024 gültigen ungarischen Schutzstatus verfü- gen würden. C. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden 1 und 2 zu den gültigen ungarischen Aufenthaltstiteln, zur beabsichtigten Ablehnung der Gesuche um vorübergehenden Schutz sowie zur Anordnung der Wegweisung nach Ungarn am 23. August 2023 das rechtliche Gehör. D. Mit Eingabe vom 5. September 2024 nahmen die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Rahmen des rechtlichen Gehörs entsprechend Stellung. Der Be- schwerdeführer 1 machte dabei geltend, während einigen Monaten in Un- garn gelebt und einen bis zum (…) 2023 gültigen Aufenthaltstitel für Asyl- suchende gehabt zu haben. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 würden über keine (ihnen bekannte) Aufenthaltsbewilligungen für Ungarn verfügen. In der Schweiz würden der Vater und dessen Partnerin sowie der Bruder der Beschwerdeführerin 2 leben, mit welchen die Beschwerdeführenden 1- 3 bereits in der Ukraine zusammengelebt hätten. Aus finanziellen Gründen und aufgrund des kritischen Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh- rers 3, welcher an einer (…) leide, hätten die Beschwerdeführenden 1-3
E-193/2025 Seite 3 aber nicht zeitgleich mit ihren Verwandten aus der Ukraine ausreisen kön- nen. Sie würden aber auch in der Schweiz wieder mit ihnen zusammenle- ben wollen, zumal die Beschwerdeführerin 2 noch minderjährig sei und ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Vater bestehe. E. Im Rahmen der mündlichen Befragungen vom 21. September 2023 durch das SEM machten die Beschwerdeführenden 1 und 2 geltend, sich im Jahre 2022 während einem beziehungsweise drei Monaten in Ungarn auf- gehalten zu haben. Sie hätten keine Schutztitel beantragt; der Beschwer- deführer 1 habe aber eine Arbeitsbewilligung erhalten und sei erwerbstätig gewesen. Aufgrund des sich in Ungarn verschlimmerten Gesundheitszu- standes ihres Kindes habe sich die Beschwerdeführerin 2 mit dem Kind im Spital aufgehalten. Ausserdem habe sie in Ungarn ihre dort lebende Schwester besucht. Eine Rückkehr nach Ungarn komme für den Be- schwerdeführer 1 nicht in Frage, da er dort keine Familienangehörige habe, eine normale Arbeit nicht möglich sei und Krieg ausbrechen könnte. In der Ukraine hätten sie zunächst beim Vater des Beschwerdeführers 1 gewohnt, bis dieser einberufen worden sei; später hätten sie beim Vater der Be- schwerdeführerin 2 gelebt, bis dieser Ende November 2022 die Ukraine verlassen habe. F. Nachdem am (…) 2024 das zweite Kind der Beschwerdeführenden 1 und 2, D._______, zur Welt gekommen war, ersuchte das SEM die ungarischen Behörden am 18. November 2024 erneut um Rückübernahme aller Be- schwerdeführenden. Diese stimmten der Rückübernahme am 29. Novem- ber 2024 zu. G. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 – eröffnet am 12. Dezember 2024 – lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorübergehen- den Schutz ab und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz. Gleich- zeitig wies es die Beschwerdeführenden dem Kanton F._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Mit Eingabe vom 10. Januar 2025 erhoben die Beschwerdeführenden ge- gen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be- antragten, die Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und ihnen sei vorübergehender Schutz zu gewähren. Weiter sei die Sache zur
E-193/2025 Seite 4 richtigen und vollständigen Feststellung des relevanten Sachverhaltes und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht sei vorläufig festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden bis zur Ent- scheidung in der vorliegenden Sache in der Schweiz aufhalten dürfen. Zu- dem ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung un- ter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um «ange- messene Entschädigung» zuhanden des Centre Suisses-Immigreés. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
13. Januar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]). J. Der Eingang der Beschwerde wurde am 14. Januar 2025 bestätigt.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-193/2025 Seite 5
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks rich- tiger und vollständiger Sachverhaltsabklärung besteht keine Veranlassung, da der Sachverhalt – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – rechtsgenüglich erstellt ist und in den Akten auch keine Verfahrensfehler erkennbar sind. Insbesondere beschlagen die in der Beschwerde im Abschnitt zur Rück- weisung aufgeführten Rügen allesamt die materielle und rechtliche Würdi- gung der Frage des Wegweisungsvollzugs nach Ungarn. Das entspre- chende Begehren ist mithin abzuweisen.
E. 5 In Bezug auf das Begehren, es sei vorläufig festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden bis zur Entscheidung in der vorliegenden Sache in der Schweiz aufhalten dürfen, ist auf Art. 42 AsylG zu verweisen. Ausser- dem ist dieser Antrag mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
E. 6 Soweit in der Beschwerde vermerkt wurde, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers 1 auf den (…) laute und nicht wie in der Verfügung vom
E. 7.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022 586) und in Ziffer I dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
E. 7.3 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 gaben an, vor beziehungsweise am 24. Februar 2022 in G._______, Ukraine, gelebt zu haben, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung grundsätzlich in Betracht kommt.
E. 8.1 Bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz ist indessen entsprechend den Erwägungen in BVGE 2022 VI/1 dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen. Daraus folgt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3).
E. 8.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich im Wesentlichen an, die Beschwerdeführenden 1-3 hätten sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Ungarn aufgehalten. Die ungarischen Behörden hätten der Rückübernahme der Beschwerdeführenden 1-3 zugestimmt und bestätigt, dass sie in Ungarn über einen bis am (...) 2024 vorübergehenden Schutzstatus verfügen würden. Die ungarischen Behörden hätten ausserdem am 29. November 2024 der Rückübernahme einschliesslich des zwischenzeitlich geborenen Kindes erneut zugestimmt. Damit seien die Beschwerdeführenden wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. Dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 eigenen Angaben zufolge keine Kenntnis von den ungarischen Schutztiteln hätten, vermöge nichts an dieser Einschätzung zu ändern.
E. 8.3 Dem entgegneten die Beschwerdeführenden in der Beschwerde im Wesentlichen, sie hätten bereits in der Ukraine mit dem aktuell in der Schweiz wohnhaften Vater der Beschwerdeführerin 2 zusammengelebt. Aufgrund der Minderjährigkeit der Beschwerdeführenden seien sie auf die Unterstützung ihrer in der Schweiz niedergelassenen Verwandten angewiesen, auch was die Erziehung ihrer eigenen Kinder anbelange. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie verschiedene Medienberichte seien in Ungarn systemische Schwachstellen hinsichtlich des korrekten Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen nicht auszuschliessen. So gebe es in Ungarn beispielsweise keinerlei Integrationsmassnahmen und nur begrenzte Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutz.
E. 9.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich an. Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und hatten ihren Wohnsitz vor beziehungsweise am 24. Februar 2022 in der Ukraine, womit sie grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung fallen. Vor ihrer Einreise in die Schweiz hielten sie sich in Ungarn auf, wo sie bereits einen Schutzstatus erhalten haben. Die ungarischen Behörden haben unter Verweis auf den Schutzstatus des Beschwerdeführers 1 und unter Hinweis auf den Grundsatz der Familieneinheit einer Rückübernahme aller Beschwerdeführenden zuletzt am 29. November 2024 explizit zugestimmt. Die in der Beschwerde geäusserte Behauptung, der Beschwerdeführer 1 habe keine Kenntnis von einem Schutzstatus in Ungarn gehabt und sei davon ausgegangen, es handle sich lediglich um eine Arbeitsbewilligung, ist als Schutzbehauptung zu werten. Das Vorgehen des SEM, das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip abzulehnen, ist mithin nicht zu beanstanden. Die Darlegungen in der Beschwerde vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, zumal diese höchstens die nachfolgend zu prüfende Frage des Wegweisungsvollzugs betreffen könnten.
E. 9.2 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
E. 10 Dezember 2024 auf den (…) ist Folgendes festzustellen: Der Be- schwerdeführer 1 ist gemäss seinen zu den Akten gereichten Identitätspa- pieren (ukrainischer Pass und ukrainische Identitätskarte) (…) geboren. Bis zum Erlass der Verfügung vom 10. Dezember 2024 verwendete das SEM, auch in der Korrespondenz mit den ungarischen Behörden, dieses
E-193/2025 Seite 6 Geburtsdatum. Im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS ist hin- gegen, mit einem Bestreitungsvermerk versehen, als Geburtsdatum der (…) eingetragen. Den vorinstanzlichen Akten sind aber keinerlei Hinweise auf dieses, von den Identitätspapieren des Beschwerdeführers 1 abwei- chende und im erstinstanzlichen Verfahren offenbar erst zum Zeitpunkt des materiellen Entscheids über die Gewährung des vorübergehenden Schut- zes verwendete Geburtsdatum zu entnehmen, insbesondere kein ZEMIS- Mutationsformular oder eine Mitteilung an den Beschwerdeführer 1. 7. 7.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dau- er einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorü- bergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 7.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022
586) und in Ziffer I dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengrup- pen definiert:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E-193/2025 Seite 7 7.3 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 gaben an, vor beziehungsweise am
24. Februar 2022 in G._______, Ukraine, gelebt zu haben, womit die An- wendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung grundsätzlich in Be- tracht kommt. 8. 8.1 Bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz ist indessen entsprechend den Erwägungen in BVGE 2022 VI/1 dem Grundsatz der Subsidiarität asyl- rechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen. Daraus folgt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3). 8.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich im We- sentlichen an, die Beschwerdeführenden 1-3 hätten sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Ungarn aufgehalten. Die ungarischen Behörden hätten der Rückübernahme der Beschwerdeführenden 1-3 zugestimmt und be- stätigt, dass sie in Ungarn über einen bis am (…) 2024 vorübergehenden Schutzstatus verfügen würden. Die ungarischen Behörden hätten ausser- dem am 29. November 2024 der Rückübernahme einschliesslich des zwi- schenzeitlich geborenen Kindes erneut zugestimmt. Damit seien die Be- schwerdeführenden wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine ge- schützt und nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz an- gewiesen. Dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 eigenen Angaben zu- folge keine Kenntnis von den ungarischen Schutztiteln hätten, vermöge nichts an dieser Einschätzung zu ändern. 8.3 Dem entgegneten die Beschwerdeführenden in der Beschwerde im Wesentlichen, sie hätten bereits in der Ukraine mit dem aktuell in der Schweiz wohnhaften Vater der Beschwerdeführerin 2 zusammengelebt. Aufgrund der Minderjährigkeit der Beschwerdeführenden seien sie auf die Unterstützung ihrer in der Schweiz niedergelassenen Verwandten ange- wiesen, auch was die Erziehung ihrer eigenen Kinder anbelange. Mit Ver- weis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie ver- schiedene Medienberichte seien in Ungarn systemische Schwachstellen hinsichtlich des korrekten Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen nicht auszuschliessen. So gebe es in Ungarn beispielsweise keinerlei In- tegrationsmassnahmen und nur begrenzte Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutz.
E-193/2025 Seite 8 9. 9.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs- gericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich an. Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und hat- ten ihren Wohnsitz vor beziehungsweise am 24. Februar 2022 in der Ukra- ine, womit sie grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung fallen. Vor ihrer Einreise in die Schweiz hielten sie sich in Ungarn auf, wo sie bereits einen Schutzstatus erhalten haben. Die ungarischen Behörden haben un- ter Verweis auf den Schutzstatus des Beschwerdeführers 1 und unter Hin- weis auf den Grundsatz der Familieneinheit einer Rückübernahme aller Beschwerdeführenden zuletzt am 29. November 2024 explizit zugestimmt. Die in der Beschwerde geäusserte Behauptung, der Beschwerdeführer 1 habe keine Kenntnis von einem Schutzstatus in Ungarn gehabt und sei davon ausgegangen, es handle sich lediglich um eine Arbeitsbewilligung, ist als Schutzbehauptung zu werten. Das Vorgehen des SEM, das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestützt auf das Subsidiari- tätsprinzip abzulehnen, ist mithin nicht zu beanstanden. Die Darlegungen in der Beschwerde vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu füh- ren, zumal diese höchstens die nachfolgend zu prüfende Frage des Weg- weisungsvollzugs betreffen könnten. 9.2 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-193/2025 Seite 9 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Kon- vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen- stehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 11.2.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Rückkehr nach Ungarn dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden haben denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Ebenso wenig steht in der vorliegen- den familiären Konstellation Art. 8 EMRK einem Wegweisungsvollzug ent- gegen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig.
E. 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-193/2025 Seite 10
E. 11.3.2.1 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs ist auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Lan- desverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerle- gen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholung kann vorab auf die zutref- fenden Ausführungen des SEM verwiesen werden (angefochtene Verfü- gung S. 5 ff.).
E. 11.3.2.2 Die Beschwerdeführenden machen in der Beschwerde mit Ver- weis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ver- schiedene Medienberichte geltend, dass ihnen als Roma in Ungarn der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Hilfeleistungen, Unterkunftsmöglichkeiten sowie Integrationsmassnahmen nur erschwert möglich sei. Diese Einwen- dungen vermögen die erwähnte gesetzliche Vermutung jedoch nicht zu wi- derlegen, da dadurch keine Gründe geltend gemacht werden oder ersicht- lich sind, aufgrund derer zu schliessen wäre, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Ungarn aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Not- lage geraten. Ferner ist festzuhalten, dass sich die in der Beschwerde zi- tierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf Dublin- bezie- hungsweise Asylverfahren sowie den Wegweisungsvollzug asylsuchender Personen nach Ungarn bezieht und mithin keine Anwendung auf das vor- liegende Verfahren um vorübergehenden Schutz hat.
E. 11.3.2.3 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind jung, gesund und verfü- gen über eine Schulbildung (SEM-Akten […]-22/7 [nachfolgend: act. A22/7] F24 f., F44; SEM-Akten […]-23/10 [nachfolgend: act. A23/10] F45 f.). Der Beschwerdeführer 1 hat in der Vergangenheit bereits in Ungarn gearbeitet (act. A22/7 F8, F12), weshalb ihm die wirtschaftliche Integration in diesem Land durchaus zuzumuten ist. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sprechen Ungarisch (SEM-Akten […]-9/32 S. 2 und S. 16); sodann ver- fügt zumindest die Beschwerdeführerin 2 über Verwandte in Ungarn (act. A23/10 F38, F40). Diese Umstände sollten ihre berufliche und soziale Reintegration in Ungarn, wo sie sich im Jahre 2022 mehrfach aufhielten, erleichtern. Die auf Beschwerde pauschal geäusserte Befürchtung, in Ungarn als Roma diskriminiert zu werden, ist nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug
E-193/2025 Seite 11 als unzumutbar erscheinen zu lassen, zumal die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Zusammenhang mit ihren vorgängigen Aufenthalten in Ungarn nichts dergleichen geltend gemacht haben. Die vorgebrachten medizinischen Probleme des erstgeborenen Kindes der Beschwerdeführenden ([…]) können sodann auch in Ungarn adäquat be- handelt werden. Insbesondere wurde weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene vorgetragen, die Beschwerdeführenden hät- ten eine allenfalls benötigte gesundheitliche Versorgung in Ungarn nicht erhalten – vielmehr wurde das Kind gemäss Aussagen der Beschwerde- führerin 2 in Ungarn stationär in einem Spital behandelt (act. A23/10 F11). Des Weiteren steht der Überstellung nach Ungarn auch der in Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) verankerte Schutz des Kindeswohls nicht entgegen. Die beiden Kinder der Beschwerdeführenden 1 und 2 sind erst (…)- und (…)jährig, weshalb die Eltern ihre Hauptbezugspersonen bilden werden und noch keine relevante Verwurzelung in der Schweiz stattgefunden hat. Sie können zusammen mit ihren Eltern nach Ungarn gehen. Aus den Best- immungen der KRK kann ausserdem kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für das Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen entnommen wer- den. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, es hielten sich meh- rere Verwandte der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz auf, nichts zu ändern. Zum einen ist die Beschwerdeführerin 2 mittlerweile volljährig. Zum anderen ist, wie vom SEM zutreffend ausgeführt, nicht von einem Abhän- gigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin 2 zu ihrem in der Schweiz le- benden Vater auszugehen. Dass sie in der Ukraine während eines halben Jahres mit ihm zusammengelebt haben, ist mithin unbeachtlich. Zwar ist der Wunsch, in der Nähe des Vaters der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz wohnen zu können, durchaus verständlich, vorliegend aber nicht entscheidend.
E. 11.3.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Un- garn ist nach dem Gesagten als zumutbar zu erachten.
E. 11.4 Die Beschwerdeführenden verfügen über gültige ukrainische Reise- pässe, und es liegt eine Rückübernahmezustimmung der ungarischen Be- hörden vor, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-193/2025 Seite 12
E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos gewor- den.
E. 13.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Be- schwerdeführenden abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren ent- sprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Ebenfalls ist der Antrag, es sei dem Centre-Suisses-Im- migrés eine «angemessene Entschädigung» zuzusprechen (Antrag 7), ab- zuweisen, zumal es sich dabei auch sinngemäss um kein Gesuch um amt- liche Rechtsverbeiständung handelt.
E. 13.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-193/2025 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-193/2025 Urteil vom 22. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Ukraine, alle vertreten durch Kerstin Lötscher, Centre Suisses-Immigrés (C.S.I.), Permanence juridique et sociale, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) sowie deren Kind C._______ (Beschwerdeführer 3) suchten am 29. Juni 2023 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region E._______ zugewiesen. Im Rahmen ihrer schriftlichen Personalienaufnahmen vom 29. Juni 2023 führten die Beschwerdeführenden 1 und 2 aus, bei Kriegsausbruch in der Ukraine gelebt zu haben und in keinem Drittstaat über Aufenthaltsberechtigungen zu verfügen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 reichten ihre ukrainischen Pässe sowie ihre ukrainischen Identitätskarten zu den Akten. B. Das SEM ersuchte die ungarischen Behörden am 18. Juli 2023 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden 1-3, nachdem aus den ukrainischen Pässen der Beschwerdeführenden 1 und 2 mehrfache Aufenthalte in Ungarn ersichtlich waren. Die ungarischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 25. Juli 2023 zu und führten an, dass die Beschwerdeführenden 1-3 über einen bis zum (...) 2024 gültigen ungarischen Schutzstatus verfügen würden. C. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden 1 und 2 zu den gültigen ungarischen Aufenthaltstiteln, zur beabsichtigten Ablehnung der Gesuche um vorübergehenden Schutz sowie zur Anordnung der Wegweisung nach Ungarn am 23. August 2023 das rechtliche Gehör. D. Mit Eingabe vom 5. September 2024 nahmen die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Rahmen des rechtlichen Gehörs entsprechend Stellung. Der Beschwerdeführer 1 machte dabei geltend, während einigen Monaten in Ungarn gelebt und einen bis zum (...) 2023 gültigen Aufenthaltstitel für Asylsuchende gehabt zu haben. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 würden über keine (ihnen bekannte) Aufenthaltsbewilligungen für Ungarn verfügen. In der Schweiz würden der Vater und dessen Partnerin sowie der Bruder der Beschwerdeführerin 2 leben, mit welchen die Beschwerdeführenden 1-3 bereits in der Ukraine zusammengelebt hätten. Aus finanziellen Gründen und aufgrund des kritischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers 3, welcher an einer (...) leide, hätten die Beschwerdeführenden 1-3 aber nicht zeitgleich mit ihren Verwandten aus der Ukraine ausreisen können. Sie würden aber auch in der Schweiz wieder mit ihnen zusammenleben wollen, zumal die Beschwerdeführerin 2 noch minderjährig sei und ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Vater bestehe. E. Im Rahmen der mündlichen Befragungen vom 21. September 2023 durch das SEM machten die Beschwerdeführenden 1 und 2 geltend, sich im Jahre 2022 während einem beziehungsweise drei Monaten in Ungarn aufgehalten zu haben. Sie hätten keine Schutztitel beantragt; der Beschwerdeführer 1 habe aber eine Arbeitsbewilligung erhalten und sei erwerbstätig gewesen. Aufgrund des sich in Ungarn verschlimmerten Gesundheitszustandes ihres Kindes habe sich die Beschwerdeführerin 2 mit dem Kind im Spital aufgehalten. Ausserdem habe sie in Ungarn ihre dort lebende Schwester besucht. Eine Rückkehr nach Ungarn komme für den Beschwerdeführer 1 nicht in Frage, da er dort keine Familienangehörige habe, eine normale Arbeit nicht möglich sei und Krieg ausbrechen könnte. In der Ukraine hätten sie zunächst beim Vater des Beschwerdeführers 1 gewohnt, bis dieser einberufen worden sei; später hätten sie beim Vater der Beschwerdeführerin 2 gelebt, bis dieser Ende November 2022 die Ukraine verlassen habe. F. Nachdem am (...) 2024 das zweite Kind der Beschwerdeführenden 1 und 2, D._______, zur Welt gekommen war, ersuchte das SEM die ungarischen Behörden am 18. November 2024 erneut um Rückübernahme aller Beschwerdeführenden. Diese stimmten der Rückübernahme am 29. November 2024 zu. G. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 - eröffnet am 12. Dezember 2024 - lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz ab und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wies es die Beschwerdeführenden dem Kanton F._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Mit Eingabe vom 10. Januar 2025 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und ihnen sei vorübergehender Schutz zu gewähren. Weiter sei die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des relevanten Sachverhaltes und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht sei vorläufig festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden bis zur Entscheidung in der vorliegenden Sache in der Schweiz aufhalten dürfen. Zudem ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um «angemessene Entschädigung» zuhanden des Centre Suisses-Immigreés. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Januar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]). J. Der Eingang der Beschwerde wurde am 14. Januar 2025 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks richtiger und vollständiger Sachverhaltsabklärung besteht keine Veranlassung, da der Sachverhalt - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - rechtsgenüglich erstellt ist und in den Akten auch keine Verfahrensfehler erkennbar sind. Insbesondere beschlagen die in der Beschwerde im Abschnitt zur Rückweisung aufgeführten Rügen allesamt die materielle und rechtliche Würdigung der Frage des Wegweisungsvollzugs nach Ungarn. Das entsprechende Begehren ist mithin abzuweisen.
5. In Bezug auf das Begehren, es sei vorläufig festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden bis zur Entscheidung in der vorliegenden Sache in der Schweiz aufhalten dürfen, ist auf Art. 42 AsylG zu verweisen. Ausserdem ist dieser Antrag mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
6. Soweit in der Beschwerde vermerkt wurde, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers 1 auf den (...) laute und nicht wie in der Verfügung vom 10. Dezember 2024 auf den (...) ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer 1 ist gemäss seinen zu den Akten gereichten Identitätspapieren (ukrainischer Pass und ukrainische Identitätskarte) (...) geboren. Bis zum Erlass der Verfügung vom 10. Dezember 2024 verwendete das SEM, auch in der Korrespondenz mit den ungarischen Behörden, dieses Geburtsdatum. Im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS ist hingegen, mit einem Bestreitungsvermerk versehen, als Geburtsdatum der (...) eingetragen. Den vorinstanzlichen Akten sind aber keinerlei Hinweise auf dieses, von den Identitätspapieren des Beschwerdeführers 1 abweichende und im erstinstanzlichen Verfahren offenbar erst zum Zeitpunkt des materiellen Entscheids über die Gewährung des vorübergehenden Schutzes verwendete Geburtsdatum zu entnehmen, insbesondere kein ZEMIS-Mutationsformular oder eine Mitteilung an den Beschwerdeführer 1. 7. 7.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 7.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022 586) und in Ziffer I dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 7.3 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 gaben an, vor beziehungsweise am 24. Februar 2022 in G._______, Ukraine, gelebt zu haben, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung grundsätzlich in Betracht kommt. 8. 8.1 Bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz ist indessen entsprechend den Erwägungen in BVGE 2022 VI/1 dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen. Daraus folgt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3). 8.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich im Wesentlichen an, die Beschwerdeführenden 1-3 hätten sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Ungarn aufgehalten. Die ungarischen Behörden hätten der Rückübernahme der Beschwerdeführenden 1-3 zugestimmt und bestätigt, dass sie in Ungarn über einen bis am (...) 2024 vorübergehenden Schutzstatus verfügen würden. Die ungarischen Behörden hätten ausserdem am 29. November 2024 der Rückübernahme einschliesslich des zwischenzeitlich geborenen Kindes erneut zugestimmt. Damit seien die Beschwerdeführenden wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. Dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 eigenen Angaben zufolge keine Kenntnis von den ungarischen Schutztiteln hätten, vermöge nichts an dieser Einschätzung zu ändern. 8.3 Dem entgegneten die Beschwerdeführenden in der Beschwerde im Wesentlichen, sie hätten bereits in der Ukraine mit dem aktuell in der Schweiz wohnhaften Vater der Beschwerdeführerin 2 zusammengelebt. Aufgrund der Minderjährigkeit der Beschwerdeführenden seien sie auf die Unterstützung ihrer in der Schweiz niedergelassenen Verwandten angewiesen, auch was die Erziehung ihrer eigenen Kinder anbelange. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie verschiedene Medienberichte seien in Ungarn systemische Schwachstellen hinsichtlich des korrekten Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen nicht auszuschliessen. So gebe es in Ungarn beispielsweise keinerlei Integrationsmassnahmen und nur begrenzte Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutz. 9. 9.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich an. Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und hatten ihren Wohnsitz vor beziehungsweise am 24. Februar 2022 in der Ukraine, womit sie grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung fallen. Vor ihrer Einreise in die Schweiz hielten sie sich in Ungarn auf, wo sie bereits einen Schutzstatus erhalten haben. Die ungarischen Behörden haben unter Verweis auf den Schutzstatus des Beschwerdeführers 1 und unter Hinweis auf den Grundsatz der Familieneinheit einer Rückübernahme aller Beschwerdeführenden zuletzt am 29. November 2024 explizit zugestimmt. Die in der Beschwerde geäusserte Behauptung, der Beschwerdeführer 1 habe keine Kenntnis von einem Schutzstatus in Ungarn gehabt und sei davon ausgegangen, es handle sich lediglich um eine Arbeitsbewilligung, ist als Schutzbehauptung zu werten. Das Vorgehen des SEM, das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip abzulehnen, ist mithin nicht zu beanstanden. Die Darlegungen in der Beschwerde vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, zumal diese höchstens die nachfolgend zu prüfende Frage des Wegweisungsvollzugs betreffen könnten. 9.2 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.2.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Rückkehr nach Ungarn dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden haben denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Ebenso wenig steht in der vorliegenden familiären Konstellation Art. 8 EMRK einem Wegweisungsvollzug entgegen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 11.3.2.1 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 5 ff.). 11.3.2.2 Die Beschwerdeführenden machen in der Beschwerde mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und verschiedene Medienberichte geltend, dass ihnen als Roma in Ungarn der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Hilfeleistungen, Unterkunftsmöglichkeiten sowie Integrationsmassnahmen nur erschwert möglich sei. Diese Einwendungen vermögen die erwähnte gesetzliche Vermutung jedoch nicht zu widerlegen, da dadurch keine Gründe geltend gemacht werden oder ersichtlich sind, aufgrund derer zu schliessen wäre, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Ungarn aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten. Ferner ist festzuhalten, dass sich die in der Beschwerde zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf Dublin- beziehungsweise Asylverfahren sowie den Wegweisungsvollzug asylsuchender Personen nach Ungarn bezieht und mithin keine Anwendung auf das vorliegende Verfahren um vorübergehenden Schutz hat. 11.3.2.3 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind jung, gesund und verfügen über eine Schulbildung (SEM-Akten [...]-22/7 [nachfolgend: act. A22/7] F24 f., F44; SEM-Akten [...]-23/10 [nachfolgend: act. A23/10] F45 f.). Der Beschwerdeführer 1 hat in der Vergangenheit bereits in Ungarn gearbeitet (act. A22/7 F8, F12), weshalb ihm die wirtschaftliche Integration in diesem Land durchaus zuzumuten ist. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sprechen Ungarisch (SEM-Akten [...]-9/32 S. 2 und S. 16); sodann verfügt zumindest die Beschwerdeführerin 2 über Verwandte in Ungarn (act. A23/10 F38, F40). Diese Umstände sollten ihre berufliche und soziale Reintegration in Ungarn, wo sie sich im Jahre 2022 mehrfach aufhielten, erleichtern. Die auf Beschwerde pauschal geäusserte Befürchtung, in Ungarn als Roma diskriminiert zu werden, ist nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen, zumal die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Zusammenhang mit ihren vorgängigen Aufenthalten in Ungarn nichts dergleichen geltend gemacht haben. Die vorgebrachten medizinischen Probleme des erstgeborenen Kindes der Beschwerdeführenden ([...]) können sodann auch in Ungarn adäquat behandelt werden. Insbesondere wurde weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene vorgetragen, die Beschwerdeführenden hätten eine allenfalls benötigte gesundheitliche Versorgung in Ungarn nicht erhalten - vielmehr wurde das Kind gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin 2 in Ungarn stationär in einem Spital behandelt (act. A23/10 F11). Des Weiteren steht der Überstellung nach Ungarn auch der in Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) verankerte Schutz des Kindeswohls nicht entgegen. Die beiden Kinder der Beschwerdeführenden 1 und 2 sind erst (...)- und (...)jährig, weshalb die Eltern ihre Hauptbezugspersonen bilden werden und noch keine relevante Verwurzelung in der Schweiz stattgefunden hat. Sie können zusammen mit ihren Eltern nach Ungarn gehen. Aus den Bestimmungen der KRK kann ausserdem kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für das Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen entnommen werden. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, es hielten sich mehrere Verwandte der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz auf, nichts zu ändern. Zum einen ist die Beschwerdeführerin 2 mittlerweile volljährig. Zum anderen ist, wie vom SEM zutreffend ausgeführt, nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin 2 zu ihrem in der Schweiz lebenden Vater auszugehen. Dass sie in der Ukraine während eines halben Jahres mit ihm zusammengelebt haben, ist mithin unbeachtlich. Zwar ist der Wunsch, in der Nähe des Vaters der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz wohnen zu können, durchaus verständlich, vorliegend aber nicht entscheidend. 11.3.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Ungarn ist nach dem Gesagten als zumutbar zu erachten. 11.4 Die Beschwerdeführenden verfügen über gültige ukrainische Reisepässe, und es liegt eine Rückübernahmezustimmung der ungarischen Behörden vor, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 13.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Ebenfalls ist der Antrag, es sei dem Centre-Suisses-Immigrés eine «angemessene Entschädigung» zuzusprechen (Antrag 7), abzuweisen, zumal es sich dabei auch sinngemäss um kein Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung handelt. 13.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Natassia Gili Versand: