Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga- ben am 9. September 2022 auf dem Luftweg in Richtung B._______. Am
10. Oktober 2022 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2015 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. C. C.a Am 19. Oktober 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C.b Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De- zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied- staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das bilaterale Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen) vom
20. Dezember 1993. D. Die deutschen Behörden führten mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 aus, der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei ihnen seit dem 18. Mai 2017 nicht bekannt, weshalb das Asylverfahren abgeschrieben worden sei. Gleichzeitig lehnten sie das Übernahmegesuch der Vorinstanz ab. E. Am 5. Januar 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zuge- wiesene Rechtsvertretung. F. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 12. Januar 2023 einläss- lich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______. Vor seiner Ausreise habe er in D._______ gelebt. Dort lebe
E-503/2023 Seite 3 seine Mutter. Sein Vater und sein Bruder wohnten in E._______. Er habe zahlreiche weitere Verwandte in Georgien. Seine Partnerin, welche er seit seiner Kindheit kenne, lebe in der Schweiz. Seit (…) 2022 seien sie ein Paar. Er habe an der F._______ (…) in D._______ (…). Danach habe er mit seinem Vater zusammengearbeitet. Beide hätten eine (…) geführt. Seit 2014 habe er keine Einkünfte mehr gehabt, da er politisch verfolgt worden sei. In der Folge habe er mit Gelegenheitsjobs und mit der Hilfe von Ver- wandten sowie Freunden seinen Lebensunterhalt finanziert. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus einer politischen Familie. Im Jahr (…) seien sein Bruder und er Mitglied der Jugendsektion der damaligen Regierungspartei «(…)» gewesen. Sie hät- ten vor den Wahlen Anlässe organisiert. Seine Familie habe (…) in E._______ an die damalige Regierungspartei (…). Aufgrund dieses Enga- gements hätten sie Konflikte mit Mitgliedern der damaligen Oppositions- partei gehabt. Eines Tages, als ein Leader der Oppositionspartei nach E._______ gekommen sei, sei es zu Zusammenstössen zwischen Anhä- ngern der Regierung und Oppositionellen gekommen. Mit einem Gegen- stand sei seine (…) und seine (…) worden. Das Leben sei für seine Familie nach dem Regierungswechsel im Jahr 2012 zur Hölle geworden. Sein Va- ter, welcher damals (…) E._______ gewesen sei, sei der (…) beschuldigt worden und (…) lang inhaftiert gewesen. Wenige Tage nach der Verhaftung seines Vaters sei er von unbekannten Personen, vermutlich Mitglieder des Sicherheitsdienstes, zu einem Treffen gebeten worden. Diese hätten sich nach seinen Familienmitgliedern erkundigt. Danach sei er nicht mehr poli- tisch tätig gewesen. Seine Familienmitglieder hätten versucht, nicht mehr aufzufallen. Nach der Freilassung seines Vaters im (…) sei er nach Deutschland gereist und habe dort um Asyl nachgesucht. Nach einem (…)monatigen Aufenthalt habe er sein Asylgesuch zurückgezogen und sei nach Georgien zurückgekehrt. Seine Mutter sei (…) und im Jahr (…) als (…) in einen (…) worden. Er selbst habe mit seinen Familienmitgliedern an zwei Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. In der Folge seien sie von unbekannten Personen gebeten worden, ihr politisches En- gagement zu beenden. Zum medizinischen Sachverhalt führte der Beschwerdeführer aus, er leide an (…). Er sei bereits in Georgien in psychologischer Behandlung gewe- sen. Ferner habe er Probleme beim (…).
E-503/2023 Seite 4 Als Beweismittel gab er seinen Pass und seine Identitätskarte im Original sowie eine Kopie der Niederlassungsbewilligung seiner Partnerin zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 18. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer ein Kün- digungsschreiben seines Bruders vom 31. Dezember 2012, einen Brief be- treffend die Anschuldigungen gegen seine Familie vom 28. April 2013, di- verse berufliche Unterlagen die Mutter betreffend, einen Spitalbericht vom
24. Oktober 2012, einen Zeitungsbericht vom 8. September 2014 sowie di- verse Strafakten aus den Jahren (…) und (…) – alles seinen Vater betref- fend – ein. H. Am 19. Januar 2023 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Ent- scheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Der Beschwer- deführer nahm gleichentags Stellung. I. Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Weg- weisung an. Die editionspflichtigen Akten wurden gemäss Aktenverzeich- nis ausgehändigt. J. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg- weisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläu- fige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklä- rungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses sei zu verzichten. Im Sinne vorsorglicher Mass- nahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, vom Vollzug der Wegweisung ab- zusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Be- schwerde entschieden habe.
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Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Be- schwerde ist – unter Vorbehalt von E. 1.3 – einzutreten.
E. 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 VwVG) und diese wurde vorliegend von der Vorinstanz nicht entzogen. Auf den entsprechenden Antrag ist mangels Rechtsschutzinte- resse nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 112 Abs. 1 AIG (SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG.
E. 3 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zustän- digkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif- tenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Soweit der Beschwerdeführer zunächst geltend macht, er habe die Be- schwerde mangels Kapazität der Rechtsvertretung selbst verfassen müs- sen, ist darauf hinzuweisen, dass ihn die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 24. Januar 2023 informierte, dass eine Beschwerde aus ihrer Sicht keine Chance auf Erfolg haben und sie deshalb das Mandat niederlegen werde. Ferner händigte sie ihm eine Liste mit Adressen von Rechtsbera- tungsstellen in der Nähe seines Aufenthaltsortes aus. Der Beschwerdefüh- rer bestätigte den Erhalt der Informationen mit seiner Unterschrift. Es hätte ihm demnach freigestanden, eine Rechtsvertretung zu bevollmächtigen. Im Übrigen hat er fristgerecht eine in korrektem Deutsch verfasste vollständige
E-503/2023 Seite 6 Beschwerde eingereicht, mithin ist davon auszugehen, dass er Unterstüt- zung erhielt. Eine Verletzung von Verfahrensrechten ist nicht ersichtlich, weshalb sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist. Ferner wird in der Beschwerde weder substanziiert noch ist ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig erstellt haben sollte. Der subeventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Bundesrat habe Georgien gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG als ver- folgungssicheren Staat bezeichnet. Bei solchen bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es werde zwar nicht in Ab- rede gestellt, dass der seit dem politischen Wandel im Jahr 2012 auf den Beschwerdeführer und dessen Familie ausgeübte Druck und die Schika- nen von unbekannten Personen eine belastende Situation darstelle. Den erlittenen Nachteilen fehle es aber an der asylrelevanten Intensität. Die Fa- milienmitglieder, welche gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers politisch aktiver seien als er, lebten weiterhin in Georgien. Sie könnten wei- terhin einer Arbeitstätigkeit nachgehen, am gesellschaftlichen sowie politi- schen Leben teilnehmen und seiner Mutter sei es sogar möglich, ein (…) auszuüben. Der Beschwerdeführer habe sich Identitätspapiere ausstellen und sich regelmässig medizinisch untersuchen lassen können. Ferner sei er im Jahr 2017 freiwillig von Deutschland nach Georgien zurückgekehrt.
E-503/2023 Seite 7 Die geltend gemachten Vorfälle stellten Übergriffe von Drittpersonen dar. Diese würden vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Es sei dem Beschwerdeführer demnach zuzumuten, sich bei künftigen Bedro- hungen an den georgischen Staat zu wenden. Es sei ihm nicht gelungen, die vorstehend erwähnte gesetzliche Regelvermutung umzustossen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern, zumal diese Vorfälle beträfen, welche vom SEM nicht bestritten worden seien.
E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und damit Bundesrecht verletzt. Er und seine Familienmitglieder seien politisch aktiv und gehörten der Opposition an. Er sei wiederholt von Mitgliedern der Re- gierungspartei bedroht worden, worauf er nach Deutschland geflüchtet sei. Im Jahr 2017 habe sich die Situation gebessert, weshalb er nach Georgien zurückgekehrt sei. Seine Mutter sei im Jahr (…) als (…) worden. Daraufhin sei er erneut bedroht und eingeschüchtert worden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei der georgische Staat weder schutzwillig noch schutzfähig.
E. 7.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen und Schikanen durch Drittpersonen nicht asylrelevant sind. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei von Mitgliedern der Regierung bedroht worden, ist festzuhalten, dass er anläss- lich der Anhörung ausführte, es seien ihm unbekannte Personen gewesen. Dass es sich um staatliche Sicherheitskräfte handeln könnte, stellt lediglich eine Vermutung seinerseits dar (vgl. SEM-Akten 1203462-17/16 F70 und F81 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der georgische Staat sodann schutzwillig und schutzfähig. Der Beschwerdeführer ist dem- nach gehalten, sich bei allfälligen künftigen Bedrohungen an die zuständi- gen Behörden zu wenden. Im Übrigen erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb er aufgrund seiner politischen Tätigkeiten bis zu seiner Ausreise im September 2022 benachteiligt und schikaniert worden sein soll, obwohl er angab, er sei nicht mehr Parteimitglied und habe seit dem Jahr (…) be- ziehungsweise (…) sein politisches Engagement stark reduziert respektive beendet (vgl. a.a.O. F18, F62, F69 und F91). Ebenso wenig nachvollzieh- bar ist, weshalb er Jahre nach Beendigung seiner politischen Tätigkeit aus- gereist ist und seine Familienangehörigen, welche gemäss seinen Aussa- gen nach wie vor politisch aktiv sind, weiterhin in Georgien leben. Weiter- gehend kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die
E-503/2023 Seite 8 zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Mit den Aus- führungen in der Rechtsmitteleingabe gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die vorinstanzliche Schlussfolgerung in Frage zu stellen, zumal sie sich im Wesentlichen auf appellatorische Kritik beschränken.
E. 7.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung. Zudem vermag er mit seinem blossen Hinweis auf eine kurz bevorstehende Heirat mit seiner Partnerin, welche über eine Nieder- lassungsbewilligung verfügt, offensichtlich noch keinen Anspruch auf Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung abzuleiten. Entsprechende Beweismittel hat er nicht eingereicht. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dem Be- schwerdeführer steht es allerdings frei, bei den kantonalen Behörden um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Durchführung des Ehe- vorbereitungsverfahrens zu ersuchen.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
E-503/2023 Seite 9 Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus- schaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 9.3.1 Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führte die Vorinstanz aus, weder die in Georgien herrschende politische Situation noch individu- elle Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer habe als (…) eines (…) eine äusserst gute Ausbil- dung und sei in Georgien berufstätig gewesen. Ferner verfüge er mit sei- nen Eltern, einem Bruder sowie zahlreichen weiteren Verwandten über ein Beziehungsnetz, welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen könne. Auch die geltend gemachten psychischen Beschwerden stünden dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Die Behandlung psychiatrischer Erkran- kungen sei in Georgien möglich und der Zugang sei gewährleistet. Der Be- schwerdeführer habe selbst angegeben, in Georgien bereits in psychologi- scher Behandlung gewesen zu sein.
E. 9.3.2 Das Gericht schliesst sich vollumfänglich den Erwägungen der Vor- instanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an, zumal der Be- schwerdeführer diesen in der Rechtsmitteleingabe nichts entgegensetzt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen bis am 13. Juli 2030 gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-503/2023 Seite 10
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu- weisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-503/2023 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-503/2023 Urteil vom 9. Februar 2023 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 9. September 2022 auf dem Luftweg in Richtung B._______. Am 10. Oktober 2022 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2015 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. C. C.a Am 19. Oktober 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C.b Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das bilaterale Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen) vom 20. Dezember 1993. D. Die deutschen Behörden führten mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 aus, der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei ihnen seit dem 18. Mai 2017 nicht bekannt, weshalb das Asylverfahren abgeschrieben worden sei. Gleichzeitig lehnten sie das Übernahmegesuch der Vorinstanz ab. E. Am 5. Januar 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. F. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 12. Januar 2023 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______. Vor seiner Ausreise habe er in D._______ gelebt. Dort lebe seine Mutter. Sein Vater und sein Bruder wohnten in E._______. Er habe zahlreiche weitere Verwandte in Georgien. Seine Partnerin, welche er seit seiner Kindheit kenne, lebe in der Schweiz. Seit (...) 2022 seien sie ein Paar. Er habe an der F._______ (...) in D._______ (...). Danach habe er mit seinem Vater zusammengearbeitet. Beide hätten eine (...) geführt. Seit 2014 habe er keine Einkünfte mehr gehabt, da er politisch verfolgt worden sei. In der Folge habe er mit Gelegenheitsjobs und mit der Hilfe von Verwandten sowie Freunden seinen Lebensunterhalt finanziert. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus einer politischen Familie. Im Jahr (...) seien sein Bruder und er Mitglied der Jugendsektion der damaligen Regierungspartei «(...)» gewesen. Sie hätten vor den Wahlen Anlässe organisiert. Seine Familie habe (...) in E._______ an die damalige Regierungspartei (...). Aufgrund dieses Engagements hätten sie Konflikte mit Mitgliedern der damaligen Oppositionspartei gehabt. Eines Tages, als ein Leader der Oppositionspartei nach E._______ gekommen sei, sei es zu Zusammenstössen zwischen Anhängern der Regierung und Oppositionellen gekommen. Mit einem Gegenstand sei seine (...) und seine (...) worden. Das Leben sei für seine Familie nach dem Regierungswechsel im Jahr 2012 zur Hölle geworden. Sein Vater, welcher damals (...) E._______ gewesen sei, sei der (...) beschuldigt worden und (...) lang inhaftiert gewesen. Wenige Tage nach der Verhaftung seines Vaters sei er von unbekannten Personen, vermutlich Mitglieder des Sicherheitsdienstes, zu einem Treffen gebeten worden. Diese hätten sich nach seinen Familienmitgliedern erkundigt. Danach sei er nicht mehr politisch tätig gewesen. Seine Familienmitglieder hätten versucht, nicht mehr aufzufallen. Nach der Freilassung seines Vaters im (...) sei er nach Deutschland gereist und habe dort um Asyl nachgesucht. Nach einem (...)monatigen Aufenthalt habe er sein Asylgesuch zurückgezogen und sei nach Georgien zurückgekehrt. Seine Mutter sei (...) und im Jahr (...) als (...) in einen (...) worden. Er selbst habe mit seinen Familienmitgliedern an zwei Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. In der Folge seien sie von unbekannten Personen gebeten worden, ihr politisches Engagement zu beenden. Zum medizinischen Sachverhalt führte der Beschwerdeführer aus, er leide an (...). Er sei bereits in Georgien in psychologischer Behandlung gewesen. Ferner habe er Probleme beim (...). Als Beweismittel gab er seinen Pass und seine Identitätskarte im Original sowie eine Kopie der Niederlassungsbewilligung seiner Partnerin zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 18. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer ein Kündigungsschreiben seines Bruders vom 31. Dezember 2012, einen Brief betreffend die Anschuldigungen gegen seine Familie vom 28. April 2013, diverse berufliche Unterlagen die Mutter betreffend, einen Spitalbericht vom 24. Oktober 2012, einen Zeitungsbericht vom 8. September 2014 sowie diverse Strafakten aus den Jahren (...) und (...) - alles seinen Vater betreffend - ein. H. Am 19. Januar 2023 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer nahm gleichentags Stellung. I. Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die editionspflichtigen Akten wurden gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. J. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 1.3 - einzutreten. 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 VwVG) und diese wurde vorliegend von der Vorinstanz nicht entzogen. Auf den entsprechenden Antrag ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 Abs. 1 AIG (SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG.
3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Soweit der Beschwerdeführer zunächst geltend macht, er habe die Beschwerde mangels Kapazität der Rechtsvertretung selbst verfassen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass ihn die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 24. Januar 2023 informierte, dass eine Beschwerde aus ihrer Sicht keine Chance auf Erfolg haben und sie deshalb das Mandat niederlegen werde. Ferner händigte sie ihm eine Liste mit Adressen von Rechtsberatungsstellen in der Nähe seines Aufenthaltsortes aus. Der Beschwerdeführer bestätigte den Erhalt der Informationen mit seiner Unterschrift. Es hätte ihm demnach freigestanden, eine Rechtsvertretung zu bevollmächtigen. Im Übrigen hat er fristgerecht eine in korrektem Deutsch verfasste vollständige Beschwerde eingereicht, mithin ist davon auszugehen, dass er Unterstützung erhielt. Eine Verletzung von Verfahrensrechten ist nicht ersichtlich, weshalb sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist. Ferner wird in der Beschwerde weder substanziiert noch ist ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig erstellt haben sollte. Der subeventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Bundesrat habe Georgien gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG als verfolgungssicheren Staat bezeichnet. Bei solchen bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es werde zwar nicht in Abrede gestellt, dass der seit dem politischen Wandel im Jahr 2012 auf den Beschwerdeführer und dessen Familie ausgeübte Druck und die Schikanen von unbekannten Personen eine belastende Situation darstelle. Den erlittenen Nachteilen fehle es aber an der asylrelevanten Intensität. Die Familienmitglieder, welche gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers politisch aktiver seien als er, lebten weiterhin in Georgien. Sie könnten weiterhin einer Arbeitstätigkeit nachgehen, am gesellschaftlichen sowie politischen Leben teilnehmen und seiner Mutter sei es sogar möglich, ein (...) auszuüben. Der Beschwerdeführer habe sich Identitätspapiere ausstellen und sich regelmässig medizinisch untersuchen lassen können. Ferner sei er im Jahr 2017 freiwillig von Deutschland nach Georgien zurückgekehrt. Die geltend gemachten Vorfälle stellten Übergriffe von Drittpersonen dar. Diese würden vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Es sei dem Beschwerdeführer demnach zuzumuten, sich bei künftigen Bedrohungen an den georgischen Staat zu wenden. Es sei ihm nicht gelungen, die vorstehend erwähnte gesetzliche Regelvermutung umzustossen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern, zumal diese Vorfälle beträfen, welche vom SEM nicht bestritten worden seien. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und damit Bundesrecht verletzt. Er und seine Familienmitglieder seien politisch aktiv und gehörten der Opposition an. Er sei wiederholt von Mitgliedern der Regierungspartei bedroht worden, worauf er nach Deutschland geflüchtet sei. Im Jahr 2017 habe sich die Situation gebessert, weshalb er nach Georgien zurückgekehrt sei. Seine Mutter sei im Jahr (...) als (...) worden. Daraufhin sei er erneut bedroht und eingeschüchtert worden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei der georgische Staat weder schutzwillig noch schutzfähig. 7. 7.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen und Schikanen durch Drittpersonen nicht asylrelevant sind. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei von Mitgliedern der Regierung bedroht worden, ist festzuhalten, dass er anlässlich der Anhörung ausführte, es seien ihm unbekannte Personen gewesen. Dass es sich um staatliche Sicherheitskräfte handeln könnte, stellt lediglich eine Vermutung seinerseits dar (vgl. SEM-Akten 1203462-17/16 F70 und F81 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der georgische Staat sodann schutzwillig und schutzfähig. Der Beschwerdeführer ist demnach gehalten, sich bei allfälligen künftigen Bedrohungen an die zuständigen Behörden zu wenden. Im Übrigen erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb er aufgrund seiner politischen Tätigkeiten bis zu seiner Ausreise im September 2022 benachteiligt und schikaniert worden sein soll, obwohl er angab, er sei nicht mehr Parteimitglied und habe seit dem Jahr (...) beziehungsweise (...) sein politisches Engagement stark reduziert respektive beendet (vgl. a.a.O. F18, F62, F69 und F91). Ebenso wenig nachvollziehbar ist, weshalb er Jahre nach Beendigung seiner politischen Tätigkeit ausgereist ist und seine Familienangehörigen, welche gemäss seinen Aussagen nach wie vor politisch aktiv sind, weiterhin in Georgien leben. Weitergehend kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die vorinstanzliche Schlussfolgerung in Frage zu stellen, zumal sie sich im Wesentlichen auf appellatorische Kritik beschränken. 7.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Zudem vermag er mit seinem blossen Hinweis auf eine kurz bevorstehende Heirat mit seiner Partnerin, welche über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, offensichtlich noch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzuleiten. Entsprechende Beweismittel hat er nicht eingereicht. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dem Beschwerdeführer steht es allerdings frei, bei den kantonalen Behörden um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens zu ersuchen. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3.1 Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führte die Vorinstanz aus, weder die in Georgien herrschende politische Situation noch individuelle Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer habe als (...) eines (...) eine äusserst gute Ausbildung und sei in Georgien berufstätig gewesen. Ferner verfüge er mit seinen Eltern, einem Bruder sowie zahlreichen weiteren Verwandten über ein Beziehungsnetz, welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen könne. Auch die geltend gemachten psychischen Beschwerden stünden dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Die Behandlung psychiatrischer Erkrankungen sei in Georgien möglich und der Zugang sei gewährleistet. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, in Georgien bereits in psychologischer Behandlung gewesen zu sein. 9.3.2 Das Gericht schliesst sich vollumfänglich den Erwägungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an, zumal der Beschwerdeführer diesen in der Rechtsmitteleingabe nichts entgegensetzt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 9.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen bis am 13. Juli 2030 gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin