Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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E-4744/2023 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4744/2023 Urteil vom 7. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 28. August 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach verschiedenen Aufenthalten in Frankreich, Deutschland und der Ukraine seinen Heimatstaat Georgien am 11. oder 12. Mai 2023 verliess und am 13. Mai 2023 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass am 19. Mai 2023 die Personalienaufnahme stattfand, dass er am 23. Mai 2023 eine Rechtsvertretung mandatierte, dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. August 2023 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in den letzten sechs Jahren mehrmals (heimlich) aus Georgien aus- und wieder eingereist (vgl. SEM-Akte 1252390-16 [nachfolgend A16] F23 und F47; letztmals am 12. oder 11. Mai 2023 [A16 F45 f.]), wobei er jeweils höchstens zwei Wochen dort gewesen sei, beziehungsweise sei er seit sechs Jahren nicht mehr dort gewesen (A16 F30), dass er mit einer Kundin seines Geschäfts - B._______ - eine Affäre gehabt habe und diese angeblich von ihm ein Kind bekommen habe, das heute etwa sechsjährig sei, dass deren (einflussreiche) Familie von ihm verlangt habe, sie zu heiraten und seine Religion zu wechseln, dass er dies aber abgelehnt habe, worauf der Stellvertreter des Polizeichefs und die Familie von B._______ - der Bruder und der Vater - ihn entführt und zusammengeschlagen hätten, dass wenig später sein Hund von denselben Leuten getötet worden sei, dass die Drohungen gegen ihn nie aufgehört hätten, weshalb er zuerst nach Frankreich und in weitere Länder gereist sei, dass er keine Identitätspapiere oder Beweismittel eingereicht hat, dass das SEM des Rechtsvertretung am 24. August 2023 den Entscheidentwurf zustellte, dass die Rechtsvertretung am gleichen Tag in einem Schreiben an das SEM festhielt, derzeit könne keine Stellungnahme eingereicht werden, wobei sie sich das Recht vorbehielt, eine solche bis am 25. August 2023 einzureichen, dass keine Stellungnahme eingereicht wurde, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. August 2023 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Rechtsvertretung ihr Mandat am selben Tag niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass die Sache eventualiter zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen sei, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 5. September 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 5. September 2023 bestätigte und ausführte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass vorab darauf hinzuweisen ist, dass der Bundesrat am 28. August 2019 Georgien auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen hat und Georgien ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Herkunftsstaat (Safe Country) bezeichnet wird, dass bei diesen Staaten grundsätzlich die Regelvermutung gilt, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass hinsichtlich des nicht näher begründeten Eventualantrags festzustellen ist, dass der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend abgeklärt ist, weshalb dieses Begehren abzuweisen ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, dass es zutreffend aufgezeigt hat, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer dargelegten Übergriffen (Entführung und Schläge) um eine Verfolgung durch Dritte und einen Amtsmissbrauch durch einen einzelnen Beamten handelt, welche von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet werden, dass der Beschwerdeführer demgegenüber geltend macht, aufgrund des Einflusses der Familie seiner ehemaligen Geliebten könne er nicht auf den Schutz des Staates zählen, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz jedoch von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen des georgischen Staates auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe keine Anzeige eingereicht, dass er indes gehalten gewesen wäre, gegen die Übergriffe und den fehlbaren Beamten allenfalls mit Hilfe eines Anwaltes auf dem Rechtsweg vorzugehen und den erforderlichen Schutz und die ihm zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, dass es ihm mit seinen Entgegnungen auf Beschwerdeebene nicht gelingt, den Erwägungen der Vorinstanz etwas Substanzielles entgegenzuhalten, um von der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen, weshalb die Ablehnung des Asylgesuchs durch das SEM zu bestätigen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in Georgien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass Beschwerdeführer, der die letzten sechs Jahre vorwiegend ausserhalb Georgiens gelebt haben will, über eine gute Ausbildung sowie Arbeitserfahrungen verfügt und in Georgien mit seiner (religiös angetrauten) Ehefrau, zwei Kindern sowie Eltern und einer Schwester auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann, dass auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen dann zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Betroffenen führen würde, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist und Unzumutbarkeit noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen), dass in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde, dass Georgien über ein weitreichendes und funktionierendes, dem Beschwerdeführer zugängliches Gesundheitssystem verfügt und gemäss den Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts das georgische Gesundheitswesen in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat, wobei mittlerweile alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Markts als Original-präparate oder Generika zur Verfügung stehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3826/2023 vom 24. Juli 2023, E.8.3.4 m.w.H.), dass das SEM die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (Hepatitis C, hoher Blutdruck und Puls sowie Lungenprobleme) berücksichtigt hat und dabei zu Recht festhielt, die medizinische Versorgung sei gewährleistet und es stünde dem Beschwerdeführer frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dass der Vollzug der Wegweisung insgesamt nicht als unzumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der nicht belegten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: