Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführer verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge am (…) Juli 2022 auf dem Luftweg in die Türkei. Anschliessend seien sie nach Polen geflogen und von dort in die Schweiz gefahren, wo sie am
10. Juli 2022 schliesslich um Asyl nachsuchten. Der Beschwerdeführer 1 hatte bereits im Jahr 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, auf welches das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute SEM) mit
– anfechtungslos rechtskräftig gewordener – Verfügung vom 10. Dezem- ber 2003 nicht eingetreten war. B. B.a Die Personalienaufnahmen der Beschwerdeführer fanden am 15. Juli 2022 statt. Am 28. Oktober 2022 wurden sie jeweils im Beisein ihrer zu- gewiesenen Rechtsvertretung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Der Beschwerdeführer 2 sei 2020 in die Ukraine gezogen und habe sich nach Kriegsbeginn zusammen mit anderen georgischen Staatsange- hörigen bei der ukrainischen Armee eingeschrieben. Er habe gekämpft und schlimme Dinge erlebt, weshalb er seither unter Ängsten und Ohnmachts- anfällen leide. Im Mai 2022 habe sein Vater, der Beschwerdeführer 1, ihn an der polnisch-ukrainischen Grenze abgeholt und nach Georgien zurück- gebracht. In Georgien sei er mehrmals vom Geheimdienst vorgeladen und zu seinem Kampfeinsatz in der Ukraine, zu seinen Beweggründen dafür sowie einem allfällig erhaltenen Entgelt befragt worden, weil es georgi- schen Staatsangehörigen mittlerweile nicht mehr erlaubt sei, sich den uk- rainischen Streitkräften anzuschliessen. Auch der Beschwerdeführer 1 sei immer wieder zu seinem Sohn befragt worden und man habe ihm mit der Beschlagnahmung seines (…) gedroht, wobei er ohnehin vermute, dass der Geheimdienst seinen Sohn bloss als Vorwand benutzt habe, um an sein (…) zu gelangen. Dieses sei mittlerweile beschlagnahmt worden. Die wiederholten Befragungen hätten es dem Beschwerdeführer 2 verunmög- licht, sich in medizinische Behandlung zu begeben, weshalb sie sich schliesslich zur Ausreise entschieden hätten. C. C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführer am 4. November 2022 die Entwürfe der ablehnenden Asylentscheide zur Stellungnahme.
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Seite 3 C.b Die Beschwerdeführer liessen jeweils mit Schreiben vom 7. November 2022 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärten sich mit die- sem nicht einverstanden. D. Mit zwei separaten Verfügungen vom 8. November 2022 – beide gleichen- tags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführer, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Der zugewiesene Rechtsvertreter der Beschwerdeführer legte die Mandate am 8. November 2022 nieder. F. Die Beschwerdeführer erhoben mit zwei separaten Eingaben an das Bun- desverwaltungsgericht vom 15. November 2022 Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Verfügungen. Darin beantragten sie jeweils die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit, Unzu- mutbarkeit und Unmöglichkeit ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub- eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die Eingänge der Beschwerden wurden den Beschwerdeführer am 16. No- vember 2022 bestätigt.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführer haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs sind die Beschwerdeverfahren E-5210/2022 und E-5211/2022 zu vereinigen. Es ist damit über die beiden Rechtsmittel in einem Urteil zu befinden.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um solche Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnenden Entscheide zunächst mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwer- deführer. Bei den vom Beschwerdeführer 2 geschilderten Befragungen handle es sich nicht um eine Verfolgung aus Gründen nach Art. 3 AsylG, sondern vielmehr um eine legitime staatliche Untersuchung. Sofern er gel- tend gemacht habe, während diesen Befragungen einmal geschlagen wor- den zu sein, habe er die Möglichkeit mit einer Strafanzeige gegen die fehlbaren Beamten vorzugehen. Es könne vor dem Hintergrund aktueller Justizverfahren in Georgien davon ausgegangen werden, fehlbare Amts- personen würden ermahnt und zur Rechenschaft gezogen, wobei ohnehin anzumerken sei, dass es sich bei Georgien um einen verfolgungssicheren
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Seite 5 Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. AsylG handle. Auch den vom Be- schwerdeführer 1 geltend gemachten Befragungen durch den Geheim- dienst liege kein Motiv im Sinn von Art. 3 AsylG zugrunde. Ausserdem seien die Befragungen auch nicht von asylrechtlich relevanter Intensität gewesen. Die Schliessung des (…), hinter welcher der Beschwerdefüh- rer 1 korrupte Machenschaften vermute, sei unter den geschilderten Um- ständen als Amtsmissbrauch einzelner Beamter zu qualifizieren, gegen den er ebenfalls strafrechtlich vorgehen könne. Sodann qualifizierte das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers 2 als unglaubhaft. Soweit er im Rahmen seiner Stellungnahme zum Entscheid- entwurf vorgebracht habe, anlässlich der Befragungen durch den georgi- schen Geheimdienst regelmässig geschlagen und auch erpresst worden zu sein, decke sich diese Darstellung nicht mit seinen protokollierten Aus- sagen während der Anhörung und sei entsprechend nachgeschoben. Zweifel bestünden auch an der geltend gemachten Kriegsteilnahme in der Ukraine. Die diesbezüglichen Schilderungen sowie die Ausführungen zu seiner Reise an die ukrainisch-polnische Grenze seien substanzarm, wenig erlebnisnah und pauschal ausgefallen. Es sei zudem erstaunlich, dass er keinerlei Dokumente zu seinem angeblichen Aufenthalt in der Ukraine vorweisen könne. Schliesslich hätten die Beschwerdeführer unter- schiedliche Angaben zur Häufigkeit der Befragungen durch den Geheim- dienst sowie zu allfälligen Arztbesuchen in Georgien gemacht. Auch an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers 1 brachte die Vor- instanz Zweifel an, zumal seine Aussagen substanzarm, widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen seien.
E. 5.2 Zur Begründung ihrer Rechtsmittel führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Befragungen sowie die Be- schlagnahmung des (…) durch staatliche Exponenten seien entgegen der Einschätzung der Vorinstanz von asylrechtlicher Relevanz. Sodann seien ihre Schilderungen konsistent und grösstenteils widerspruchsfrei ausgefal- len, weshalb sich diese Angaben als glaubhaft erweisen würden. Soweit die Vorinstanz in ihrer Verfügung darauf verwies, die Schil- derungen des Beschwerdeführers 2 seien pauschal und substanzarm aus- gefallen, lasse sich dies mit den traumatisierenden Ereignissen erklären, die ihm in der Ukraine wiederfahren seien. Seine diesbezüglich teils knap- pen Aussagen seien angesichts seiner Traumatisierung demnach nachvoll- ziehbar und würden nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ins- gesamt hindeuten.
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E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführer verneint und sie darüber hinaus auch als unglaubhaft qualifiziert hat. Die Ausführungen in den Beschwer- den vermögen der vorinstanzlichen Einschätzung in den angefochtenen Verfügungen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
E. 7.2 Gemäss Anhang 2 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) gilt Georgien als verfolgungssicherer Staat (sog. "Safe Country") im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Demnach gilt für diesen Herkunftsstaat die (widerlegbare) gesetzliche Regelvermutung, dass flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und grundsätzlich auch Schutz vor nicht staatlicher Verfolgung gewährleistet ist.
E. 7.3 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Befragungen durch die georgischen Sicherheitsbehörden kein Motiv im Sinn von Art. 3 AsylG zugrunde liegt. Bei allfälligen Untersuchungsmassnahmen der georgi- schen Behörden betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers 2 an Kampfhandlungen in der Ukraine handelt es sich vielmehr um legitimes staatliches Vorgehen. Auch Schweizer Staatsangehörigen ist es in der
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Seite 7 Regel untersagt, in einen fremden Militärdienst einzutreten (vgl. Art. 94 Militärstrafgesetz [SR 321.0]). Sofern der Beschwerdeführer 2 anlässlich seiner Anhörung vorbrachte, er sei bei einer Befragung einmal geschlagen worden, ist nicht ersichtlich, dass er sich diesbezüglich an eine staatliche Stelle in Georgien gewandt hätte (vgl. act. 1181906-18/17 [A18/17] F90). Die Ergänzung dieses Sachverhalts im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, wonach er mitunter während der Befragungen regel- mässig in einer Art und Weise geschlagen worden sei, die auf die Vermei- dung von Verletzungsspuren angelegt gewesen sei, ist vom SEM zutref- fend als nachgeschoben qualifiziert worden.
E. 7.4 An der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer bestehen auch über das bereits Gesagte hinaus erhebliche Zweifel. Die Aussagen beider Beschwerdeführer sind grösstenteils auffallend knapp, unsubstan- ziiert und pauschal ausgefallen. Der Beschwerdeführer 2 war nicht in der Lage, die angeblich mehrfachen rund achtstündigen Befragungen auch nur ansatzweise erlebnisgeprägt oder detailliert zu schildern (vgl. act. A18/17 F87, F90 und F100 ff.). Sodann erscheint es unrealistisch, dass die angeb- lich schwerwiegenden gesundheitlichen – insbesondere psychischen – Probleme des Beschwerdeführers 2 aufgrund der anhaltenden Befragun- gen in Georgien nicht hätten behandelt werden können (vgl. act. 1181900- 18/15 [A18/15] F56 und F89 f. sowie act. A18/17 F138). Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer insbesondere zur Häufigkeit die- ser Befragungen widersprüchliche Angaben gemacht haben (vgl. act. A18/15 F75 f. sowie act. A18/17 F86, F99 und F120 f.). Es erscheint – ge- rade auch angesichts der behaupteten Schwere der psychischen Prob- leme des Beschwerdeführers 2 – nicht plausibel, dass während seines rund zweimonatigen Aufenthalts in Georgien trotz angeblich dreimaliger Befragung durch die Sicherheitsbehörden keine diesbezüglichen medizini- schen Abklärungen in die Wege geleitet worden sein sollen. Wenig über- zeugend erscheint schliesslich auch die vom Beschwerdeführer 1 geäus- serte Vermutung, wonach die georgischen Sicherheitskräfte die angebliche Kampfteilnahme seines Sohnes in der Ukraine nur als Vorwand benutzt hätten, um sich sein (…) anzueignen (vgl. act. A18/15 F97). In diesem Zu- sammenhang fällt ausserdem auf, dass die Beschwerdeführer die Be- schlagnahmung respektive Schliessung nicht übereinstimmend zeitlich einordnen konnten (vgl. act. A18/15 F70, F102 f. und F122 sowie act. A18/17 F154–160). Schliesslich erstaunt auch, dass der Beschwerdefüh- rer 1 sich diesbezüglich zwar rechtliche Unterstützung geholt haben will, er jedoch keinerlei Angaben zu den von seiner Rechtsanwältin eingeleiteten Schritten machen konnte (vgl. act. A18/15 F93–96).
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E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführer verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach un- ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) rechtmässig.
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E. 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihnen, wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde, nicht gelungen.
E. 9.2.3 Auch mit Blick auf den medizinischen Sachverhalt erweist sich der Vollzug der Wegweisungen nicht als Verstoss gegen Art. 3 EMRK, zumal die Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigung nur ganz ausnahmsweise einen solchen Verstoss darstellt. Der Beschwerde- führer 1 leidet gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 3. August 2022 an nicht- insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II (vgl. act. 1181900-16/4). Der Be- schwerdeführer 2 leidet ausserdem gemäss ärztlichen Berichten respek- tive Überweisungsschreiben vom 11. August 2022 und 29. August 2022 an Posttraumatischer Belastungsstörung und Panikattacken, zu deren Behandlung ihm Medikamente verschrieben wurden (vgl. act. 1181906- 19/5 und 20/2). Ausserdem begab er sich am 24. September 2022 wegen Schnupfen und leichtem Husten in notfallmedizinische Behandlung, wobei die Symptomatik auf einen Infekt der der oberen Atemwege zurückgeführt wurde (vgl. act. 1181906-16/4). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien mit dem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwieder- bringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber zu erwäh- nen, dass auch eine allfällige Suizidalität – obwohl der Beschwerdeführer 2 gemäss obigen Arztberichten keine Suizidgedanken aufweise – einem Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht grundsätzlich entgegenstehen, diesem Umstand jedoch bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten durch die damit beauftragten kantonalen Behörden gebührend zu berück- sichtigen wäre.
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E. 9.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.
E. 9.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Die Aufnahme Georgiens in die Liste der verfolgungssicheren Staaten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumut- bar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legal- vermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzu- stossen.
E. 9.3.2 Die Beschwerdeführer haben nach dem oben Gesagten keine indivi- duellen Gründe geltend gemacht, welche die erwähnte Regelvermutung zu erschüttern vermöchten. Sie können nach Georgien zurückkehren, wo der Beschwerdeführer 1 über viele Jahre unternehmerisch tätig war und sie über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen, welches sie im Bedarfsfall bei der Reintegration unterstützen kann.
E. 9.3.3 Georgien verfügt über ein funktionierendes Gesundheitssystem, das vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat (vgl. hierzu etwa das Urteil BVGer E-4637/2019 vom 19. September 2019 m.w.H.). Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass die gesundheitlichen Prob- leme der Beschwerdeführer in ihrem Heimatstaat ohne Weiteres behan- delbar sind. Es ist auch in dieser Hinsicht nicht anzunehmen, dass sie nach ihrer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnten (zur grund- sätzlichen Relevanz medizinischer Vorbringen bei der Beurteilung der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist ausserdem fest- zustellen, dass der medizinische Sachverhalt bezüglich der psychischen Beschwerden im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung genügend er- stellt war, zumal sich bereits aus den ärztlichen Berichten (vgl. E 9.2.3) ein
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Seite 11 eindeutiges Bild der psychischen Probleme und deren Intensität ergab. Vor diesem Hintergrund bestand für das SEM keine Veranlassung, einen allfäl- ligen weiteren Arztbericht abzuwarten. Gleiches gilt im Übrigen für das Bundesverwaltungsgericht. Für die Rückweisung der Sache aus diesem Grund besteht demnach kein Anlass (vgl. Beschwerde E-5211/2022 S. 5).
E. 9.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich – falls nötig – bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr im Bedarfsfall zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Voll- zug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen sind. Für die eventualiter beantragte (und bezüglich des Beschwerdeführers 1 im Übrigen nicht näher begründete) Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerden sind abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
– für die beiden vereinigten Verfahren – auf insgesamt Fr. 950.– festzuset- zen und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerle- gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 und Art. 6a des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind ungeachtet der Frage der Bedürf- tigkeit der Beschwerdeführer abzuweisen, weil sich ihre Rechtsbegehren als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Die Anträge um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht werden mit dem vor- liegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
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Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren E-5210/2022 und E-5211/2022 werden ver- einigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 950.– werden den Beschwerde- führern solidarisch auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5210/2022E-5211/2022 Urteil vom 23. November 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien
1. A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 1, Verfahren E-5210/2022, und
2. B._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 2, Verfahren E-5211/2022, beide Georgien, beide BAZ C._______ gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügungen des SEM vom 8. November 2022 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Juli 2022 auf dem Luftweg in die Türkei. Anschliessend seien sie nach Polen geflogen und von dort in die Schweiz gefahren, wo sie am 10. Juli 2022 schliesslich um Asyl nachsuchten. Der Beschwerdeführer 1 hatte bereits im Jahr 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, auf welches das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute SEM) mit - anfechtungslos rechtskräftig gewordener - Verfügung vom 10. Dezember 2003 nicht eingetreten war. B. B.a Die Personalienaufnahmen der Beschwerdeführer fanden am 15. Juli 2022 statt. Am 28. Oktober 2022 wurden sie jeweils im Beisein ihrer zu-gewiesenen Rechtsvertretung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Der Beschwerdeführer 2 sei 2020 in die Ukraine gezogen und habe sich nach Kriegsbeginn zusammen mit anderen georgischen Staatsangehörigen bei der ukrainischen Armee eingeschrieben. Er habe gekämpft und schlimme Dinge erlebt, weshalb er seither unter Ängsten und Ohnmachtsanfällen leide. Im Mai 2022 habe sein Vater, der Beschwerdeführer 1, ihn an der polnisch-ukrainischen Grenze abgeholt und nach Georgien zurückgebracht. In Georgien sei er mehrmals vom Geheimdienst vorgeladen und zu seinem Kampfeinsatz in der Ukraine, zu seinen Beweggründen dafür sowie einem allfällig erhaltenen Entgelt befragt worden, weil es georgischen Staatsangehörigen mittlerweile nicht mehr erlaubt sei, sich den ukrainischen Streitkräften anzuschliessen. Auch der Beschwerdeführer 1 sei immer wieder zu seinem Sohn befragt worden und man habe ihm mit der Beschlagnahmung seines (...) gedroht, wobei er ohnehin vermute, dass der Geheimdienst seinen Sohn bloss als Vorwand benutzt habe, um an sein (...) zu gelangen. Dieses sei mittlerweile beschlagnahmt worden. Die wiederholten Befragungen hätten es dem Beschwerdeführer 2 verunmöglicht, sich in medizinische Behandlung zu begeben, weshalb sie sich schliesslich zur Ausreise entschieden hätten. C. C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführer am 4. November 2022 die Entwürfe der ablehnenden Asylentscheide zur Stellungnahme. C.b Die Beschwerdeführer liessen jeweils mit Schreiben vom 7. November 2022 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärten sich mit diesem nicht einverstanden. D. Mit zwei separaten Verfügungen vom 8. November 2022 - beide gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Der zugewiesene Rechtsvertreter der Beschwerdeführer legte die Mandate am 8. November 2022 nieder. F. Die Beschwerdeführer erhoben mit zwei separaten Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. November 2022 Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Verfügungen. Darin beantragten sie jeweils die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die Eingänge der Beschwerden wurden den Beschwerdeführer am 16. November 2022 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs sind die Beschwerdeverfahren E-5210/2022 und E-5211/2022 zu vereinigen. Es ist damit über die beiden Rechtsmittel in einem Urteil zu befinden.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um solche Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnenden Entscheide zunächst mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführer. Bei den vom Beschwerdeführer 2 geschilderten Befragungen handle es sich nicht um eine Verfolgung aus Gründen nach Art. 3 AsylG, sondern vielmehr um eine legitime staatliche Untersuchung. Sofern er geltend gemacht habe, während diesen Befragungen einmal geschlagen worden zu sein, habe er die Möglichkeit mit einer Strafanzeige gegen die fehlbaren Beamten vorzugehen. Es könne vor dem Hintergrund aktueller Justizverfahren in Georgien davon ausgegangen werden, fehlbare Amtspersonen würden ermahnt und zur Rechenschaft gezogen, wobei ohnehin anzumerken sei, dass es sich bei Georgien um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. AsylG handle. Auch den vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Befragungen durch den Geheimdienst liege kein Motiv im Sinn von Art. 3 AsylG zugrunde. Ausserdem seien die Befragungen auch nicht von asylrechtlich relevanter Intensität gewesen. Die Schliessung des (...), hinter welcher der Beschwerdeführer 1 korrupte Machenschaften vermute, sei unter den geschilderten Umständen als Amtsmissbrauch einzelner Beamter zu qualifizieren, gegen den er ebenfalls strafrechtlich vorgehen könne. Sodann qualifizierte das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers 2 als unglaubhaft. Soweit er im Rahmen seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebracht habe, anlässlich der Befragungen durch den georgischen Geheimdienst regelmässig geschlagen und auch erpresst worden zu sein, decke sich diese Darstellung nicht mit seinen protokollierten Aussagen während der Anhörung und sei entsprechend nachgeschoben. Zweifel bestünden auch an der geltend gemachten Kriegsteilnahme in der Ukraine. Die diesbezüglichen Schilderungen sowie die Ausführungen zu seiner Reise an die ukrainisch-polnische Grenze seien substanzarm, wenig erlebnisnah und pauschal ausgefallen. Es sei zudem erstaunlich, dass er keinerlei Dokumente zu seinem angeblichen Aufenthalt in der Ukraine vorweisen könne. Schliesslich hätten die Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zur Häufigkeit der Befragungen durch den Geheimdienst sowie zu allfälligen Arztbesuchen in Georgien gemacht. Auch an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers 1 brachte die Vor-instanz Zweifel an, zumal seine Aussagen substanzarm, widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen seien. 5.2 Zur Begründung ihrer Rechtsmittel führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Befragungen sowie die Beschlagnahmung des (...) durch staatliche Exponenten seien entgegen der Einschätzung der Vorinstanz von asylrechtlicher Relevanz. Sodann seien ihre Schilderungen konsistent und grösstenteils widerspruchsfrei ausgefallen, weshalb sich diese Angaben als glaubhaft erweisen würden. Soweit die Vorinstanz in ihrer Verfügung darauf verwies, die Schilderungen des Beschwerdeführers 2 seien pauschal und substanzarm ausgefallen, lasse sich dies mit den traumatisierenden Ereignissen erklären, die ihm in der Ukraine wiederfahren seien. Seine diesbezüglich teils knappen Aussagen seien angesichts seiner Traumatisierung demnach nachvollziehbar und würden nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen insgesamt hindeuten. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführer verneint und sie darüber hinaus auch als unglaubhaft qualifiziert hat. Die Ausführungen in den Beschwerden vermögen der vorinstanzlichen Einschätzung in den angefochtenen Verfügungen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 7.2 Gemäss Anhang 2 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) gilt Georgien als verfolgungssicherer Staat (sog. "Safe Country") im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Demnach gilt für diesen Herkunftsstaat die (widerlegbare) gesetzliche Regelvermutung, dass flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und grundsätzlich auch Schutz vor nicht staatlicher Verfolgung gewährleistet ist. 7.3 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Befragungen durch die georgischen Sicherheitsbehörden kein Motiv im Sinn von Art. 3 AsylG zugrunde liegt. Bei allfälligen Untersuchungsmassnahmen der georgischen Behörden betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers 2 an Kampfhandlungen in der Ukraine handelt es sich vielmehr um legitimes staatliches Vorgehen. Auch Schweizer Staatsangehörigen ist es in der Regel untersagt, in einen fremden Militärdienst einzutreten (vgl. Art. 94 Militärstrafgesetz [SR 321.0]). Sofern der Beschwerdeführer 2 anlässlich seiner Anhörung vorbrachte, er sei bei einer Befragung einmal geschlagen worden, ist nicht ersichtlich, dass er sich diesbezüglich an eine staatliche Stelle in Georgien gewandt hätte (vgl. act. 1181906-18/17 [A18/17] F90). Die Ergänzung dieses Sachverhalts im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, wonach er mitunter während der Befragungen regelmässig in einer Art und Weise geschlagen worden sei, die auf die Vermeidung von Verletzungsspuren angelegt gewesen sei, ist vom SEM zutreffend als nachgeschoben qualifiziert worden. 7.4 An der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer bestehen auch über das bereits Gesagte hinaus erhebliche Zweifel. Die Aussagen beider Beschwerdeführer sind grösstenteils auffallend knapp, unsubstanziiert und pauschal ausgefallen. Der Beschwerdeführer 2 war nicht in der Lage, die angeblich mehrfachen rund achtstündigen Befragungen auch nur ansatzweise erlebnisgeprägt oder detailliert zu schildern (vgl. act. A18/17 F87, F90 und F100 ff.). Sodann erscheint es unrealistisch, dass die angeblich schwerwiegenden gesundheitlichen - insbesondere psychischen - Probleme des Beschwerdeführers 2 aufgrund der anhaltenden Befragungen in Georgien nicht hätten behandelt werden können (vgl. act. 1181900-18/15 [A18/15] F56 und F89 f. sowie act. A18/17 F138). Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer insbesondere zur Häufigkeit dieser Befragungen widersprüchliche Angaben gemacht haben (vgl. act. A18/15 F75 f. sowie act. A18/17 F86, F99 und F120 f.). Es erscheint - gerade auch angesichts der behaupteten Schwere der psychischen Probleme des Beschwerdeführers 2 - nicht plausibel, dass während seines rund zweimonatigen Aufenthalts in Georgien trotz angeblich dreimaliger Befragung durch die Sicherheitsbehörden keine diesbezüglichen medizinischen Abklärungen in die Wege geleitet worden sein sollen. Wenig überzeugend erscheint schliesslich auch die vom Beschwerdeführer 1 geäusserte Vermutung, wonach die georgischen Sicherheitskräfte die angebliche Kampfteilnahme seines Sohnes in der Ukraine nur als Vorwand benutzt hätten, um sich sein (...) anzueignen (vgl. act. A18/15 F97). In diesem Zusammenhang fällt ausserdem auf, dass die Beschwerdeführer die Beschlagnahmung respektive Schliessung nicht übereinstimmend zeitlich einordnen konnten (vgl. act. A18/15 F70, F102 f. und F122 sowie act. A18/17 F154-160). Schliesslich erstaunt auch, dass der Beschwerdeführer 1 sich diesbezüglich zwar rechtliche Unterstützung geholt haben will, er jedoch keinerlei Angaben zu den von seiner Rechtsanwältin eingeleiteten Schritten machen konnte (vgl. act. A18/15 F93-96). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) rechtmässig. 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen, wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde, nicht gelungen. 9.2.3 Auch mit Blick auf den medizinischen Sachverhalt erweist sich der Vollzug der Wegweisungen nicht als Verstoss gegen Art. 3 EMRK, zumal die Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigung nur ganz ausnahmsweise einen solchen Verstoss darstellt. Der Beschwerdeführer 1 leidet gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 3. August 2022 an nicht-insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II (vgl. act. 1181900-16/4). Der Beschwerdeführer 2 leidet ausserdem gemäss ärztlichen Berichten respektive Überweisungsschreiben vom 11. August 2022 und 29. August 2022 an Posttraumatischer Belastungsstörung und Panikattacken, zu deren Behandlung ihm Medikamente verschrieben wurden (vgl. act. 1181906-19/5 und 20/2). Ausserdem begab er sich am 24. September 2022 wegen Schnupfen und leichtem Husten in notfallmedizinische Behandlung, wobei die Symptomatik auf einen Infekt der der oberen Atemwege zurückgeführt wurde (vgl. act. 1181906-16/4). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien mit dem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass auch eine allfällige Suizidalität - obwohl der Beschwerdeführer 2 gemäss obigen Arztberichten keine Suizidgedanken aufweise - einem Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht grundsätzlich entgegenstehen, diesem Umstand jedoch bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten durch die damit beauftragten kantonalen Behörden gebührend zu berücksichtigen wäre. 9.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Die Aufnahme Georgiens in die Liste der verfolgungssicherenStaaten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. 9.3.2 Die Beschwerdeführer haben nach dem oben Gesagten keine individuellen Gründe geltend gemacht, welche die erwähnte Regelvermutung zu erschüttern vermöchten. Sie können nach Georgien zurückkehren, wo der Beschwerdeführer 1 über viele Jahre unternehmerisch tätig war und sie über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen, welches sie im Bedarfsfall bei der Reintegration unterstützen kann. 9.3.3 Georgien verfügt über ein funktionierendes Gesundheitssystem, das vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat (vgl. hierzu etwa das Urteil BVGer E-4637/2019 vom 19. September 2019 m.w.H.).Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer in ihrem Heimatstaat ohne Weiteres behandelbar sind. Es ist auch in dieser Hinsicht nicht anzunehmen, dass sie nach ihrer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnten (zur grundsätzlichen Relevanz medizinischer Vorbringen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist ausserdem festzustellen, dass der medizinische Sachverhalt bezüglich der psychischen Beschwerden im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung genügend erstellt war, zumal sich bereits aus den ärztlichen Berichten (vgl. E 9.2.3) ein eindeutiges Bild der psychischen Probleme und deren Intensität ergab. Vor diesem Hintergrund bestand für das SEM keine Veranlassung, einen allfälligen weiteren Arztbericht abzuwarten. Gleiches gilt im Übrigen für das Bundesverwaltungsgericht. Für die Rückweisung der Sache aus diesem Grund besteht demnach kein Anlass (vgl. Beschwerde E-5211/2022 S. 5). 9.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich - falls nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr im Bedarfsfall zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Für die eventualiter beantragte (und bezüglich des Beschwerdeführers 1 im Übrigen nicht näher begründete) Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerden sind abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG) - für die beiden vereinigten Verfahren - auf insgesamt Fr. 950.- festzusetzen und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 und Art. 6a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer abzuweisen, weil sich ihre Rechtsbegehren als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Die Anträge um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht werden mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren E-5210/2022 und E-5211/2022 werden ver-einigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 950.- werden den Beschwerde-führern solidarisch auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: