Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 24. Oktober 2022 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. Dezember 2022 führte er im We- sentlichen aus, er sei britischer Staatsangehöriger, von Beruf (…), stamme aus B._______ und habe mehrere Jahre in Schweden gelebt und gearbei- tet, bevor er im Sommer 2016 wegen einer «Midlife-Krise» nach Grossbri- tannien zurückgekehrt sei. Von jenem Zeitpunkt an habe er sich drei bezie- hungsweise dreieinhalb Jahre im «Lockdown» im (…) Medical Center in C._______ beziehungsweise im (…) Mental Health Ward befunden. Seine Probleme – und mithin seine Asylgründe – seien hauptsächlich auf eine «Sextortion» zurückzuführen, bei der die Chinesen gesagt hätten, sie woll- ten ihn vernichten. Dabei handle es sich einerseits um eine Vendetta, da er die chinesische Firma D._______ verlassen habe, andererseits könnten diese nach seinem Tod mit seiner Erfindung Geld verdienen. Es gehe um intellektuelles Eigentum, an dem ein versuchter Diebstahl stattgefunden habe, Markteinflüsse, Machtpolitik und Cyberkriminalität. Er sei in Gross- britannien auch von der Polizei, Staatsbeamten sowie seiner Familie ver- folgt, was mutmasslich ebenfalls auf diese «Sextortion» zurückzuführen sei. Insgesamt sei die Sache aber viel komplizierter und es müssten 48 Stunden aufgewendet werden, um seine Beweismittel zu lesen. Zuletzt habe er in Grossbritannien keinen Zugang zu Geld, Wohltätigkeit, einem WC, einem Bett, einer Küche oder einem Telefon gehabt und in seinem Auto übernachten müssen. Aufgrund des Geschilderten habe er bereits beim Internationalen Strafgerichtshof und bei den Vereinten Nationen Kla- gen eingereicht. Am 27. September 2022 sei er vom Flughafen London Lu- ton in die Schweiz gereist, um in der Schweiz politischen und religiösen Schutz sowie Zugang zu den Vereinten Nationen in Genf zu erhalten, um sein Leben wiederzufinden. B. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren einen briti- schen Reisepass im Original sowie einen britischen Führerausweis und ei- nen abgelaufenen schwedischen Sozialversicherungsausweis zu den Ak- ten. Zusätzlich gab er dem SEM diverse Papierdokumente im Umfang ei- nes Standard-Bundesordners als Beweismittel ab. C. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 nahm die zugewiesene und mit
E-5879/2022 Seite 3 Vollmacht vom 4. Oktober 2022 mandatierte Rechtsvertreterin zum Ent- scheidentwurf des SEM vom 9. Dezember 2022 Stellung. D. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver- zeichnis aus. E. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer – han- delnd durch seine Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde und beantragt, es sei die Verfügung des SEM vollständig aufzu- heben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zu Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei die Vorinstanz anzuweisen sei, ihn einer vollumfänglichen psychiat- rischen Begutachtung zu unterziehen. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivpunkten 3 bis 5 aufzuheben und er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hin- sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen das Verlaufsblatt des medizinischen Dienstes Alt- stätten, ein Spitalbericht vom 10. Oktober 2022 (mit handschriftlichen No- tizen des Beschwerdeführers), ein Mailwechsel zwischen dem HEKS und dem SEM vom 22. November 2022 sowie eine vom Beschwerdeführer ver- fasste Schrift («Application to appeal») in Englisch bei. F. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
E-5879/2022 Seite 4 endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver- fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite- rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 4.1 Die Beschwerde enthält die formellen Rügen der unrichtigen und un- vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü- gung zu bewirken.
E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachver- halts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich für die Behörden die Pflicht, ihren Entscheid ausreichend und nach- vollziehbar zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1).
E-5879/2022 Seite 5 Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Ent- scheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts in erster Linie mit seiner fehlenden Urteilsfähigkeit gemäss Art. 16 ZGB. Die Feststellung der Vorinstanz, er sei anlässlich der Anhörung in der Lage gewesen, die ihm gestellten Fragen «überwiegend verständlich» und auf den Kontext bezogen zu beantworten, sei aktenwidrig, zumal auch das SEM während der Anhörung davon ausgegangen sei, er habe «offensichtlich» psychische Probleme. Aus der Anhörung vom 2. Dezember 2022 gehe klar hervor, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Gründe für sein Asylgesuch kohärent und verständlich darzulegen und seine Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern. Indem die Vorinstanz seinen psychischen Gesundheitszustand insbesondere hinsichtlich der Frage der Urteilsfähig- keit nicht abgeklärt habe, sei der Sachverhalt unvollständig und unrichtig erstellt worden. Die Vorinstanz habe des Weiteren ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie nicht individuell-konkret darauf eingegangen sei, in welcher Obdachlo- senorganisation oder welcher psychiatrischen Klinik er nach seiner Rück- kehr nach Grossbritannien konkret unterkommen solle. Soweit die Vo- rinstanz auf die ihm in der Vergangenheit zugekommene Unterstützung verweise, übersehe sie, dass er – wie in der Anhörung vorgebracht – zu- letzt ohne jegliche staatliche, familiäre oder freundschaftliche Unterstüt- zung in seinem Auto gelebt habe. Es lägen schliesslich keine ausreichen- den Informationen zu seinem aktuellen Gesundheitszustand vor.
E. 4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Vorbringen befragt und ihm durch Nachfragen die Möglichkeit ge- geben wurde, detaillierte Ausführungen zu machen. Aus dem Anhörungs- protokoll geht hervor, dass es ihm möglich gewesen ist, die ihm gestellten Fragen zu verstehen und entsprechend zu antworten (vgl. SEM-Akte […], insbesondere […]). Der blosse Umstand, dass die Antworten des Be- schwerdeführers objektiv unrealistisch oder nicht nachvollziehbar erschei- nen, lässt nicht per se auf eine mangelnde Urteilsfähigkeit bezüglich des Asylverfahrens schliessen. Unter den eingereichten Dokumenten finden sich im Übrigen auch keine offiziellen Unterlagen in Bezug auf eine allfällig
E-5879/2022 Seite 6 fehlende Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers, der gemäss seinen An- gaben in Grossbritannien jahrelang in psychiatrischer Behandlung gewe- sen sei. Es ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auf deren zutreffende diesbezüglichen Erwägungen an dieser Stelle verwiesen wer- den kann – von der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Asylverfahren auszugehen. Was die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht angeht, ist Folgen- des festzuhalten: Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, gilt Gross- britannien als verfolgungssicherer Staat («Safe Country»), in welchen der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG [SR 142.20]). Es obliegt der betroffenen Person, mithin vorliegend dem Be- schwerdeführer, diese Legalvermutung gegebenenfalls mit substantiierten Gegenargumenten umzustossen (vgl. Urteil des BVGer E-5210/2022 vom
23. November 2022 E. 9.3.1; weitere Ausführungen dazu unten in E. 6). Die Vorinstanz war somit nicht gehalten, diesbezüglich weitere Instrukti- onsmassnahmen durchzuführen oder ihren Entscheid ausführlicher zu be- gründen, als sie dies getan hat. Die Vorinstanz hat insgesamt ausführlich dargelegt, von welchen Überle- gungen sie sich hat leiten lassen und hat sich in ihrem Entscheid mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, der Frage seiner Urteils- fähigkeit sowie allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen auseinander- gesetzt. Ferner hat sie sich darin auch eingehend mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf befasst. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs vor.
E. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe- züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 5 Hinsichtlich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
E-5879/2022 Seite 7 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich der gleiche Beweis- standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) rechtmässig.
E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat, ist ihm dies nicht gelungen.
E-5879/2022 Seite 8
E. 6.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 6.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 6.3.2 Die Aufnahme und das Beibehalten des Vereinigten Königreichs als verfolgungssicheren Staat hat die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender dorthin in der Regel zu- mutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zur Asylverordnung [AsylV1; SR 412.311). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung ge- gebenenfalls mit substantiierten Gegenargumenten umzustossen.
E. 6.3.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung unter Verweis auf Art. 83 Abs. 5 AIG aus, es lägen keine Hinweise vor, die geeignet wären, die darin enthaltene Regelvermutung umzustossen. Es sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Grossbritannien sämtliche Sozialleistungen verwehrt würden, wenn dieser bereit sei, Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Die Art und der Umfang der Unterstützung würden sich nach der nationalen Gesetzgebung richten, wobei die in der Vergan- genheit erfolgte psychiatrische Behandlung zeige, dass der Beschwerde- führer auch ohne finanzielle Mittel medizinisch betreut worden sei und staatliche Leistungen in Anspruch habe nehmen können.
E. 6.3.4 In der Beschwerde wird namentlich vorgebracht, die Vorinstanz über- sehe, dass der Beschwerdeführer zwar für dreieinhalb Jahre in psychiatri- scher Behandlung gewesen sei, in der Folge aber ohne jegliche Unterstüt- zung in seinem Auto gelebt habe, wo er fast verfroren und verhungert sei. Er habe es offensichtlich nicht geschafft, Zugang zum britischen Sozial- staat zu erhalten und habe weder zu Freunden noch zu Familienmitglie- dern Kontakt. Seine Bankkonten seien eingefroren worden und seine Ob- dachlosigkeit und/oder seine psychische Krankheit hätten es ihm nicht er- laubt, in den letzten Jahren sein eigenes Einkommen durch Arbeit zu si- chern. Da er in den vergangenen Jahren keinen Zugang zum Sozialstaat
E-5879/2022 Seite 9 gehabt habe, ist davon auszugehen, dass dies auch bei einer Rückkehr nach Grossbritannien nicht der Fall wäre.
E. 6.3.5 In der Beschwerde wird verkannt, dass – wie bereits oben unter E. 4.4 festgestellt – es dem Beschwerdeführer obliegt, mit konkreten und substantiierten Argumenten die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Grossbritannien umzustossen. Vorliegend er- schöpfen sich die diesbezüglich in der Beschwerde vorgebrachten Argu- mente zur Situation des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise in blossen
– und teilweise widersprüchlichen – Parteibehauptungen. Weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den zahlreichen eingereichten Dokumenten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ihm zustehende staatliche Leistun- gen trotz entsprechender konkreter Bemühungen seinerseits nicht erhalten hätte. Es zeigt sich stattdessen, dass er – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde – sowohl Zugang zu medizinischer Versor- gung und staatlicher Unterstützung als auch zu Wohltätigkeitsorganisatio- nen vor Ort gehabt und diese in Anspruch genommen hat. Es ist in Über- einstimmung mit der Vorinstanz somit davon auszugehen, dass dem Be- schwerdeführer – nachdem er sich bei den entsprechenden Stellen gemel- det hat – im Heimatstaat die von ihm benötigte Unterstützung zukommen wird.
E. 6.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen britischen Reise- pass. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeich- nen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
E-5879/2022 Seite 10 Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kos- tenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-5879/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Giulia Marelli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5879/2022 Urteil vom 16. Januar 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Giulia Marelli. Parteien A._______, geboren am (...), Grossbritannien, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 24. Oktober 2022 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. Dezember 2022 führte er im Wesentlichen aus, er sei britischer Staatsangehöriger, von Beruf (...), stamme aus B._______ und habe mehrere Jahre in Schweden gelebt und gearbeitet, bevor er im Sommer 2016 wegen einer «Midlife-Krise» nach Grossbritannien zurückgekehrt sei. Von jenem Zeitpunkt an habe er sich drei beziehungsweise dreieinhalb Jahre im «Lockdown» im (...) Medical Center in C._______ beziehungsweise im (...) Mental Health Ward befunden. Seine Probleme - und mithin seine Asylgründe - seien hauptsächlich auf eine «Sextortion» zurückzuführen, bei der die Chinesen gesagt hätten, sie wollten ihn vernichten. Dabei handle es sich einerseits um eine Vendetta, da er die chinesische Firma D._______ verlassen habe, andererseits könnten diese nach seinem Tod mit seiner Erfindung Geld verdienen. Es gehe um intellektuelles Eigentum, an dem ein versuchter Diebstahl stattgefunden habe, Markteinflüsse, Machtpolitik und Cyberkriminalität. Er sei in Grossbritannien auch von der Polizei, Staatsbeamten sowie seiner Familie verfolgt, was mutmasslich ebenfalls auf diese «Sextortion» zurückzuführen sei. Insgesamt sei die Sache aber viel komplizierter und es müssten 48 Stunden aufgewendet werden, um seine Beweismittel zu lesen. Zuletzt habe er in Grossbritannien keinen Zugang zu Geld, Wohltätigkeit, einem WC, einem Bett, einer Küche oder einem Telefon gehabt und in seinem Auto übernachten müssen. Aufgrund des Geschilderten habe er bereits beim Internationalen Strafgerichtshof und bei den Vereinten Nationen Klagen eingereicht. Am 27. September 2022 sei er vom Flughafen London Luton in die Schweiz gereist, um in der Schweiz politischen und religiösen Schutz sowie Zugang zu den Vereinten Nationen in Genf zu erhalten, um sein Leben wiederzufinden. B. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren einen britischen Reisepass im Original sowie einen britischen Führerausweis und einen abgelaufenen schwedischen Sozialversicherungsausweis zu den Akten. Zusätzlich gab er dem SEM diverse Papierdokumente im Umfang eines Standard-Bundesordners als Beweismittel ab. C. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 nahm die zugewiesene und mit Vollmacht vom 4. Oktober 2022 mandatierte Rechtsvertreterin zum Entscheidentwurf des SEM vom 9. Dezember 2022 Stellung. D. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, es sei die Verfügung des SEM vollständig aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zu Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei die Vorinstanz anzuweisen sei, ihn einer vollumfänglichen psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivpunkten 3 bis 5 aufzuheben und er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen das Verlaufsblatt des medizinischen Dienstes Altstätten, ein Spitalbericht vom 10. Oktober 2022 (mit handschriftlichen Notizen des Beschwerdeführers), ein Mailwechsel zwischen dem HEKS und dem SEM vom 22. November 2022 sowie eine vom Beschwerdeführer verfasste Schrift («Application to appeal») in Englisch bei. F. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerde enthält die formellen Rügen der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich für die Behörden die Pflicht, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts in erster Linie mit seiner fehlenden Urteilsfähigkeit gemäss Art. 16 ZGB. Die Feststellung der Vorinstanz, er sei anlässlich der Anhörung in der Lage gewesen, die ihm gestellten Fragen «überwiegend verständlich» und auf den Kontext bezogen zu beantworten, sei aktenwidrig, zumal auch das SEM während der Anhörung davon ausgegangen sei, er habe «offensichtlich» psychische Probleme. Aus der Anhörung vom 2. Dezember 2022 gehe klar hervor, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Gründe für sein Asylgesuch kohärent und verständlich darzulegen und seine Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern. Indem die Vorinstanz seinen psychischen Gesundheitszustand insbesondere hinsichtlich der Frage der Urteilsfähigkeit nicht abgeklärt habe, sei der Sachverhalt unvollständig und unrichtig erstellt worden. Die Vorinstanz habe des Weiteren ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie nicht individuell-konkret darauf eingegangen sei, in welcher Obdachlosenorganisation oder welcher psychiatrischen Klinik er nach seiner Rückkehr nach Grossbritannien konkret unterkommen solle. Soweit die Vorinstanz auf die ihm in der Vergangenheit zugekommene Unterstützung verweise, übersehe sie, dass er - wie in der Anhörung vorgebracht - zuletzt ohne jegliche staatliche, familiäre oder freundschaftliche Unterstützung in seinem Auto gelebt habe. Es lägen schliesslich keine ausreichenden Informationen zu seinem aktuellen Gesundheitszustand vor. 4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Vorbringen befragt und ihm durch Nachfragen die Möglichkeit gegeben wurde, detaillierte Ausführungen zu machen. Aus dem Anhörungsprotokoll geht hervor, dass es ihm möglich gewesen ist, die ihm gestellten Fragen zu verstehen und entsprechend zu antworten (vgl. SEM-Akte [...], insbesondere [...]). Der blosse Umstand, dass die Antworten des Beschwerdeführers objektiv unrealistisch oder nicht nachvollziehbar erscheinen, lässt nicht per se auf eine mangelnde Urteilsfähigkeit bezüglich des Asylverfahrens schliessen. Unter den eingereichten Dokumenten finden sich im Übrigen auch keine offiziellen Unterlagen in Bezug auf eine allfällig fehlende Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers, der gemäss seinen Angaben in Grossbritannien jahrelang in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Es ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auf deren zutreffende diesbezüglichen Erwägungen an dieser Stelle verwiesen werden kann - von der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Asylverfahren auszugehen. Was die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht angeht, ist Folgendes festzuhalten: Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, gilt Grossbritannien als verfolgungssicherer Staat («Safe Country»), in welchen der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG [SR 142.20]). Es obliegt der betroffenen Person, mithin vorliegend dem Beschwerdeführer, diese Legalvermutung gegebenenfalls mit substantiierten Gegenargumenten umzustossen (vgl. Urteil des BVGer E-5210/2022 vom 23. November 2022 E. 9.3.1; weitere Ausführungen dazu unten in E. 6). Die Vorinstanz war somit nicht gehalten, diesbezüglich weitere Instruktionsmassnahmen durchzuführen oder ihren Entscheid ausführlicher zu begründen, als sie dies getan hat. Die Vorinstanz hat insgesamt ausführlich dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen und hat sich in ihrem Entscheid mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, der Frage seiner Urteilsfähigkeit sowie allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen auseinandergesetzt. Ferner hat sie sich darin auch eingehend mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf befasst. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
5. Hinsichtlich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat, ist ihm dies nicht gelungen. 6.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.2 Die Aufnahme und das Beibehalten des Vereinigten Königreichs als verfolgungssicheren Staat hat die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender dorthin in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zur Asylverordnung [AsylV1; SR 412.311). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung gegebenenfalls mit substantiierten Gegenargumenten umzustossen. 6.3.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung unter Verweis auf Art. 83 Abs. 5 AIG aus, es lägen keine Hinweise vor, die geeignet wären, die darin enthaltene Regelvermutung umzustossen. Es sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Grossbritannien sämtliche Sozialleistungen verwehrt würden, wenn dieser bereit sei, Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Die Art und der Umfang der Unterstützung würden sich nach der nationalen Gesetzgebung richten, wobei die in der Vergangenheit erfolgte psychiatrische Behandlung zeige, dass der Beschwerdeführer auch ohne finanzielle Mittel medizinisch betreut worden sei und staatliche Leistungen in Anspruch habe nehmen können. 6.3.4 In der Beschwerde wird namentlich vorgebracht, die Vorinstanz übersehe, dass der Beschwerdeführer zwar für dreieinhalb Jahre in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, in der Folge aber ohne jegliche Unterstützung in seinem Auto gelebt habe, wo er fast verfroren und verhungert sei. Er habe es offensichtlich nicht geschafft, Zugang zum britischen Sozialstaat zu erhalten und habe weder zu Freunden noch zu Familienmitgliedern Kontakt. Seine Bankkonten seien eingefroren worden und seine Obdachlosigkeit und/oder seine psychische Krankheit hätten es ihm nicht erlaubt, in den letzten Jahren sein eigenes Einkommen durch Arbeit zu sichern. Da er in den vergangenen Jahren keinen Zugang zum Sozialstaat gehabt habe, ist davon auszugehen, dass dies auch bei einer Rückkehr nach Grossbritannien nicht der Fall wäre. 6.3.5 In der Beschwerde wird verkannt, dass - wie bereits oben unter E. 4.4 festgestellt - es dem Beschwerdeführer obliegt, mit konkreten und substantiierten Argumenten die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Grossbritannien umzustossen. Vorliegend erschöpfen sich die diesbezüglich in der Beschwerde vorgebrachten Argumente zur Situation des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise in blossen - und teilweise widersprüchlichen - Parteibehauptungen. Weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den zahlreichen eingereichten Dokumenten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ihm zustehende staatliche Leistungen trotz entsprechender konkreter Bemühungen seinerseits nicht erhalten hätte. Es zeigt sich stattdessen, dass er - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde - sowohl Zugang zu medizinischer Versorgung und staatlicher Unterstützung als auch zu Wohltätigkeitsorganisationen vor Ort gehabt und diese in Anspruch genommen hat. Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer - nachdem er sich bei den entsprechenden Stellen gemeldet hat - im Heimatstaat die von ihm benötigte Unterstützung zukommen wird. 6.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar. 6.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen britischen Reisepass. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Giulia Marelli