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E-4126/2018

E-4126/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. April 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 23. April 2018 wurde er summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen (BzP) befragt. Am 25. Mai 2018 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei georgischer Staatsangehöriger aus B._______ und im April 2018 über die Türkei und Frankreich in die Schweiz eingereist. Zuletzt habe er für ein Transportunternehmen in C._______ gearbeitet und sei seit 2013 in Rente. Seit dem Jahre 2005 sei er Mitglied der Vereinten Nationalen Bewegung (georgisch: Ertiani Nazionaluri Modsraoba, ENM). Er habe für die Partei mehrmals an Propagandaaktionen teilgenommen und sei ab 2008 als Gewerkschaftssekretär der Partei tätig gewesen. In dieser Funktion habe er unter anderem Versammlungen organisiert und neue Mitglieder angeworben. Im Jahre 2013 sei er von der Staatsanwaltschaft vorgeladen und zur Finanzierung der Partei befragt worden. Insbesondere sei es darum gegangen, die Politiker Giorgi Ugulava und Vano Merabishvili, welche die Nationalpartei finanziert hätten, zu denunzieren. Man habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe Personen zur Mitgliedschaft in der Partei gezwungen. Er sei von der Staatsanwaltschaft während einiger Tage inhaftiert und in der Haft mit Zigaretten verbrannt worden. Im Oktober 2014 habe er in Deutschland um Asyl ersucht und sei zwei Jahre dort geblieben. Im Oktober 2016 sei er freiwillig nach Georgien zurückgekehrt, da sich die politische Lage beruhigt hätte. Kurz nach seiner Rückkehr sei er erneut von der Staatsanwaltschaft behelligt worden, wobei er wiederum zur Finanzierung der georgischen Nationalpartei befragt, verhört und geschlagen worden sei. Auf Druck der Staatsanwaltschaft sei zudem die staatlich finanzierte Behandlung seiner (...)-Erkrankung eingestellt worden. Aus Angst vor weiteren Repressalien habe er sich einige Monate versteckt gehalten, bevor er in die Schweiz geflüchtet sei. Zum Beweis seiner Identität und seiner Ausführungen reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner (...)-Therapie in Georgien, seine Angestelltenkarte der Transportgesellschaft C._______, sowie vier Tickets des öffentlichen Verkehrs in D._______ einen Bekannten betreffend ein. B. Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 - gleichentags eröffnet - stellte die Vor-instanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte das SEM aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten würden. Die geltend gemachten Übergriffe durch die Staatsanwaltschaft seien als Verfehlungen einzelner Beamter zu qualifizieren, die vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt würden. So hätten die georgischen Justizbehörden jüngst vermehrt Verfahren gegen hohe Beamte eingeleitet, die im Verdacht illegaler Tätigkeiten stünden, und würden damit ihre Bereitschaft zur Stabilisierung des Verwaltungsapparates bekunden. Bei Übergriffen durch die Staatsanwaltschaft bestünde die Möglichkeit, bei der Polizei Anzeige zu erstatten oder sich an eine übergeordnete Instanz zu wenden. Es könne daher nicht von Vorneherein davon ausgegangen werden, dass fehlbare Beamten nicht zur Rechenschaft gezogen werden könnten. Eigenen Angaben zufolge habe der Anwalt des Beschwerdeführers in Georgien bereits Anzeige erstattet, wobei das entsprechende Verfahren noch hängig sei. Ebenso habe ein Gericht entschieden, dass seine zuvor unterbrochene (...)-Therapie wieder aufgenommen werden müsse. Dies seien Hinweise auf ein funktionierendes Justizsystem, zu welchem der Beschwerdeführer Zugang habe. Ein rechtsstaatlicher Schutz sei somit gewährleistet. Betreffend allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse stellte die Vor-instanz fest, dass insbesondere keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Die im Jahre 2016 begonnene (...)-Behandlung im Rahmen des staatlichen Programms, welche durch die Staatsanwaltschaft unterbrochen worden sei, könne gemäss gerichtlichem Entscheid wieder aufgenommen werden. Sollten sich die Verantwortlichen des Programms, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, tatsächlich geweigert haben beziehungsweise sich weiterhin weigern, die Therapie fortzuführen, stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich an eine übergeordnete Beschwerdeinstanz zu wenden. Die Wegweisung sei somit unter diesem Aspekt zumutbar. C. Die Verfügung der Vorinstanz focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Im Wesentlichen führt der Beschwerdeführer aus, dass die von ihm eingeleiteten Schritte gegen die Staatsanwaltschaft ergebnislos geblieben seien. Es sei nicht möglich, sich gegen die Amtsträger zur Wehr zu setzen, indem man sich an den georgischen Staat wende. Trotz ergangenem Gerichtsentscheid sei ihm der Zugang zum staatlich finanzierten (...)-Therapieprogramm verwehrt geblieben. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene ärztliche Berichte, Terminvereinbarungen und Protokolle im Zusammenhang mit seiner (...)-Erkrankung ([...]Spital E._______, EVZ E._______, ORS AG, Établissements Hôspitaliers [...], Röntgeninstitut und MR-Zentrum [...], Centre hospitalier [...] sowie eine Bestätigung seiner Tätigkeiten bei der Nationalpartei, ausgestellt vom Leiter der Organisation, F._______, datierend vom 4. Oktober 2017, zu den Akten. D. Am 17. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der vorinstanzlichen Einschätzung an, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Dies ungeachtet der Frage, ob sein Vorbringen zu den seine Ausreise im April 2018 begründenden Umständen glaubhaft ist. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden.

E. 5.2 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die geltend gemachten Verfehlungen durch einzelne Amtsträger der Staatsanwaltschaft vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt werden. So sind Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung von Verfassung und Gesetzes wegen klar untersagt. Jüngste Gesetzesreformen, insbesondere in Bezug auf den Strafverfolgungsapparat, zeugen von einem verstärkten Willen der Regierung, Georgien als demokratischen Rechtsstaat zu stärken. Zwar soll es unterschiedlichen Berichten zufolge auch in jüngerer Zeit zu Verfehlungen durch georgische Staatsangestellte gekommen sein; auch die Korruption unter Beamten ist weiterhin ein ernstzunehmendes Problem. Die georgische Regierung hat sich dieser Problematik aber angenommen und entsprechende Massnahmen ergriffen. So ist unter anderem die Zahl der eingeleiteten Untersuchungen entsprechend gestiegen und der Rechtsschutz für beschuldigte oder inhaftierte Personen verstärkt worden (vgl. Country Reports on Human Rights Practices for 2017, Georgia, U.S. Department of State, 20. April 2018). Der Beschwerdeführer hat sich gemäss eigenen Angaben bezüglich der Vorladungen und der Übergriffe durch die Staatsanwaltschaft an die Polizei gewandt und Anzeige erstattet (vgl. act. A29/18 F88 ff.). Seinen Angaben zufolge ist das entsprechende Verfahren noch hängig (vgl. act. A29/18 F95, F131 ff.). Dass der Beschwerdeführer Zugang zu den Strafverfolgungsbehörden hat und sich juristisch gegen die Übergriffe hat zur Wehr setzen können, spricht für die staatliche Schutzfähigkeit, den Schutzwillen und das Bestehen einer genügenden Schutzinfrastruktur. Dasselbe gilt auch für den Gerichtsentscheid vom Februar 2017, wonach der Beschwerdeführer erneut als Teilnehmer der (...)-Therapie aufzunehmen ist (vgl. act. A29/18 F137 f.). Das gerichtliche Urteil ist gegenüber den Behörden durchsetzbar und ermöglicht es dem Beschwerdeführer, am staatlichen Gesundheitsprogramm wieder teilzunehmen.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben gemäss seit 2005 Mitglied der Nationalpartei. Die ehemalige Regierungspartei verlor anlässlich der Wahlen im Jahr 2012 und 2016 ihre Mehrheit an das Parteienbündnis Georgischer Traum. Sie ist aktuell an der Regierungsbildung nicht mehr beteiligt; ihre Fraktion bildet seitdem die parlamentarische Opposition im Parlament. Eigenen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer im Sinne einer Nebenbeschäftigung als einer von mindestens 20 Gewerkschaftssekretären für die Partei tätig gewesen und hat insbesondere Versammlungen organisiert und neue Mitglieder angeworben (vgl. act. A29/18 F41 ff.). Auch heute steht er weiterhin noch in Kontakt mit seinen Parteikollegen, die ihm im Übrigen die Reise in die Schweiz finanziert hatten (vgl. act. A29/18 F65; act. A8/13 F4.02). Insofern weist der Beschwerdeführer weder durch seine Parteizugehörigkeit zur Nationalpartei noch durch seine Funktion innerhalb dieser Partei ein politisches Gefährdungsprofil auf, welches einer Rückkehr wegen drohender asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen entgegenstünde.

E. 5.4 Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in den Jahren 2013, 2014, 2016 und vor seiner Ausreise mehrmals von der Staatsanwaltschaft vorgeladen und dabei jeweils zur Finanzierung der Nationalpartei befragt worden. Die Verhöre sollen mit den Strafverfahren gegen die ranghohen Parteimitglieder Giorgi Ugulava und Vano Merabishvili, die später wegen Geldwäscherei und Veruntreuung von Parteigeldern verurteilt wurden, in Zusammenhang gestanden haben (vgl. act. A29/18 F37, F78, F82). Mithin kann vorliegend nicht von einer gegen den Beschwerdeführer gerichteten konkreten und gezielten Verfolgungsmassnahme aus einem in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Motiv ausgegangen werden.

E. 5.5 Schliesslich liegt - auch angesichts der in sich unstimmigen und unsubstanziierten Vorbringen zu den Umständen, welche im April 2018 zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben sollen - die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen in die Schweiz eingereist ist. So gab er an der BzP zu Protokoll, dass er einer medizinischen Behandlung bedürfe und nicht nach Deutschland zurück wolle, weil er dort nicht ausreichend behandelt worden sei. Der Grund für das Reiseziel Schweiz läge darin, dass seine Parteikollegen ihm empfohlen hätten, in die Schweiz zu kommen, um sich hier behandeln zu lassen (vgl. act. A8/13 F8.01). Den der Beschwerde beigelegten Beweismitteln ist sodann auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz extensive Behandlungen seine (...)-Erkrankung und seine (...) betreffend hat durchführen lassen. Auch in der Beschwerde wird nochmals auf die medizinische Behandlung in der Schweiz hingewiesen, die so in Georgien nicht möglich gewesen wäre (vgl. Beschwerde S. 2).

E. 5.6 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

E. 7.2.4 Medizinische Gründe können eine Wegweisung als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erscheinen lassen, doch ist die Schwelle für eine entsprechende Annahme hoch. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wird nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK erst dann verneint, wenn die ungenügende Möglichkeit der medizinischen Behandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (EGMR-Urteile D. c. Vereinigtes Königreich vom 2. Mai 1997 [Nr. 30240/96; Endstadium Aids]; N. c. Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008 [Grosse Kammer; Nr. 26565/05]). Wenn mit dem Wegweisungsvollzug merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind oder im Herkunftsland eine prozentual niedrige Anzahl Personen Zugang zu einer entsprechenden medizinischen Behandlung hat, stellt dies gemäss ständiger Rechtsprechung des EGMR keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte dar, soweit keine ausserordentlichen Umstände vorliegen (vgl. hierzu das EGMR-Urteil D. c. Vereinigtes Königreich, a.a.O., betreffend einen schwerkranken Beschwerdeführer in einem AIDS-Hospiz; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 2C_743/2014 vom 13. Februar 2015 m.w.H. sowie BVGE 2009/2 E. 9.3.2).

E. 7.2.5 Den zu den Akten gereichten ärztlichen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an (...) und einer (...) leidet. Diesbezüglich befand er sich in seinem Heimatstaat bereits in Behandlung, unter anderem nimmt er am staatlich finanzierten Programm zur Bekämpfung von (...) in Georgien teil. Auch in der Schweiz ist der Beschwerdeführer in eine medizinische Behandlung eingebettet. Entsprechend der eingereichten ärztlichen Berichte ist eine medizinische, namentlich medikamentöse, Behandlung weiterhin angezeigt. Eine lebensbedrohliche Erkrankung, welche im Falle der Rückkehr nach Georgien zu einer drastischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und mithin einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK führen würde, liegt nicht vor.

E. 7.2.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Wegweisung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Der Beschwerdeführer geht eigenen Angaben zufolge keiner Arbeit mehr nach, hat jedoch eine Berufslehre im Bereich Automechanik absolviert, bis 2013 als Lastwagenfahrer und zuletzt für ein Transportunternehmen in C._______ gearbeitet. Er hat mithin einen Anspruch auf staatliche Rentenzahlungen und dürfte solche auch beziehen. In seinem Heimatland lebte er zuletzt mit seiner Ehefrau beziehungsweise zwischenzeitlich bei seinen Schwestern und Cousins. Seine Ehefrau und seine beiden erwachsenen Kinder sind in G._______ wohnhaft, während seine beiden Schwestern in C._______ und seine Cousins in H._______ leben (vgl. act. A8/13 F3.01, F2.01, F7.01). Auch mit seinen Parteikollegen steht er in regelmässigem Kontakt (vgl. act. A29/18 F65). Der Beschwerdeführer verfügt mithin im Heimatstaat über ein soziales Beziehungsnetz. Es ist zudem nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten wird, wobei allein wirtschaftliche Probleme ohnehin nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit führen.

E. 7.3.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sodann auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beschwerden als zumutbar. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Georgien verfügt mittlerweile über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat (vgl. Urteil des BVGer D-1160/2017 vom 19. Februar 2018 E. 8.4.6; World Health Organization (WHO), Georgia: Profile on health and well-being, 2017, http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0020/351731/ 20170818-Georgia-Profile-of-Health_EN.pdf , abgerufen am 17.05.2018). Der Beschwerdeführer ist an (...) erkrankt und leidet an einer (...). Georgien initiierte 2016 ein nationales Programm zur Bekämpfung und Behandlung von (...). Der Beschwerdeführer wurde gemäss eigenen Angaben im Jahre 2016 in das Programm aufgenommen und ab dem Jahre 2017 entsprechend behandelt. Soweit er vorbringt, die Staatsanwaltschaft würde aufgrund seiner Parteizugehörigkeit dafür sorgen, dass er von einer weiteren Teilnahme am Programm ausgeschlossen wird, kann dazu auf E. 5.2 verwiesen werden: Das gerichtliche Urteil, wonach der Beschwerdeführer zur Behandlung durch das staatliche (...)-Programm berechtigt ist, kann entsprechend durchgesetzt werden. Falls dem Beschwerdeführer, wie von ihm vorgebracht, auch weiterhin die Behandlung verweigert wird, hat er die Möglichkeit, sich zur Durchsetzung des Urteils an die zuständige obere Instanz zu wenden.

E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten gebührend Rechnung zu tragen.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4126/2018 Urteil vom 17. September 2018 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. April 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 23. April 2018 wurde er summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen (BzP) befragt. Am 25. Mai 2018 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei georgischer Staatsangehöriger aus B._______ und im April 2018 über die Türkei und Frankreich in die Schweiz eingereist. Zuletzt habe er für ein Transportunternehmen in C._______ gearbeitet und sei seit 2013 in Rente. Seit dem Jahre 2005 sei er Mitglied der Vereinten Nationalen Bewegung (georgisch: Ertiani Nazionaluri Modsraoba, ENM). Er habe für die Partei mehrmals an Propagandaaktionen teilgenommen und sei ab 2008 als Gewerkschaftssekretär der Partei tätig gewesen. In dieser Funktion habe er unter anderem Versammlungen organisiert und neue Mitglieder angeworben. Im Jahre 2013 sei er von der Staatsanwaltschaft vorgeladen und zur Finanzierung der Partei befragt worden. Insbesondere sei es darum gegangen, die Politiker Giorgi Ugulava und Vano Merabishvili, welche die Nationalpartei finanziert hätten, zu denunzieren. Man habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe Personen zur Mitgliedschaft in der Partei gezwungen. Er sei von der Staatsanwaltschaft während einiger Tage inhaftiert und in der Haft mit Zigaretten verbrannt worden. Im Oktober 2014 habe er in Deutschland um Asyl ersucht und sei zwei Jahre dort geblieben. Im Oktober 2016 sei er freiwillig nach Georgien zurückgekehrt, da sich die politische Lage beruhigt hätte. Kurz nach seiner Rückkehr sei er erneut von der Staatsanwaltschaft behelligt worden, wobei er wiederum zur Finanzierung der georgischen Nationalpartei befragt, verhört und geschlagen worden sei. Auf Druck der Staatsanwaltschaft sei zudem die staatlich finanzierte Behandlung seiner (...)-Erkrankung eingestellt worden. Aus Angst vor weiteren Repressalien habe er sich einige Monate versteckt gehalten, bevor er in die Schweiz geflüchtet sei. Zum Beweis seiner Identität und seiner Ausführungen reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner (...)-Therapie in Georgien, seine Angestelltenkarte der Transportgesellschaft C._______, sowie vier Tickets des öffentlichen Verkehrs in D._______ einen Bekannten betreffend ein. B. Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 - gleichentags eröffnet - stellte die Vor-instanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte das SEM aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten würden. Die geltend gemachten Übergriffe durch die Staatsanwaltschaft seien als Verfehlungen einzelner Beamter zu qualifizieren, die vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt würden. So hätten die georgischen Justizbehörden jüngst vermehrt Verfahren gegen hohe Beamte eingeleitet, die im Verdacht illegaler Tätigkeiten stünden, und würden damit ihre Bereitschaft zur Stabilisierung des Verwaltungsapparates bekunden. Bei Übergriffen durch die Staatsanwaltschaft bestünde die Möglichkeit, bei der Polizei Anzeige zu erstatten oder sich an eine übergeordnete Instanz zu wenden. Es könne daher nicht von Vorneherein davon ausgegangen werden, dass fehlbare Beamten nicht zur Rechenschaft gezogen werden könnten. Eigenen Angaben zufolge habe der Anwalt des Beschwerdeführers in Georgien bereits Anzeige erstattet, wobei das entsprechende Verfahren noch hängig sei. Ebenso habe ein Gericht entschieden, dass seine zuvor unterbrochene (...)-Therapie wieder aufgenommen werden müsse. Dies seien Hinweise auf ein funktionierendes Justizsystem, zu welchem der Beschwerdeführer Zugang habe. Ein rechtsstaatlicher Schutz sei somit gewährleistet. Betreffend allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse stellte die Vor-instanz fest, dass insbesondere keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Die im Jahre 2016 begonnene (...)-Behandlung im Rahmen des staatlichen Programms, welche durch die Staatsanwaltschaft unterbrochen worden sei, könne gemäss gerichtlichem Entscheid wieder aufgenommen werden. Sollten sich die Verantwortlichen des Programms, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, tatsächlich geweigert haben beziehungsweise sich weiterhin weigern, die Therapie fortzuführen, stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich an eine übergeordnete Beschwerdeinstanz zu wenden. Die Wegweisung sei somit unter diesem Aspekt zumutbar. C. Die Verfügung der Vorinstanz focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Im Wesentlichen führt der Beschwerdeführer aus, dass die von ihm eingeleiteten Schritte gegen die Staatsanwaltschaft ergebnislos geblieben seien. Es sei nicht möglich, sich gegen die Amtsträger zur Wehr zu setzen, indem man sich an den georgischen Staat wende. Trotz ergangenem Gerichtsentscheid sei ihm der Zugang zum staatlich finanzierten (...)-Therapieprogramm verwehrt geblieben. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene ärztliche Berichte, Terminvereinbarungen und Protokolle im Zusammenhang mit seiner (...)-Erkrankung ([...]Spital E._______, EVZ E._______, ORS AG, Établissements Hôspitaliers [...], Röntgeninstitut und MR-Zentrum [...], Centre hospitalier [...] sowie eine Bestätigung seiner Tätigkeiten bei der Nationalpartei, ausgestellt vom Leiter der Organisation, F._______, datierend vom 4. Oktober 2017, zu den Akten. D. Am 17. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der vorinstanzlichen Einschätzung an, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Dies ungeachtet der Frage, ob sein Vorbringen zu den seine Ausreise im April 2018 begründenden Umständen glaubhaft ist. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden. 5.2 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die geltend gemachten Verfehlungen durch einzelne Amtsträger der Staatsanwaltschaft vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt werden. So sind Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung von Verfassung und Gesetzes wegen klar untersagt. Jüngste Gesetzesreformen, insbesondere in Bezug auf den Strafverfolgungsapparat, zeugen von einem verstärkten Willen der Regierung, Georgien als demokratischen Rechtsstaat zu stärken. Zwar soll es unterschiedlichen Berichten zufolge auch in jüngerer Zeit zu Verfehlungen durch georgische Staatsangestellte gekommen sein; auch die Korruption unter Beamten ist weiterhin ein ernstzunehmendes Problem. Die georgische Regierung hat sich dieser Problematik aber angenommen und entsprechende Massnahmen ergriffen. So ist unter anderem die Zahl der eingeleiteten Untersuchungen entsprechend gestiegen und der Rechtsschutz für beschuldigte oder inhaftierte Personen verstärkt worden (vgl. Country Reports on Human Rights Practices for 2017, Georgia, U.S. Department of State, 20. April 2018). Der Beschwerdeführer hat sich gemäss eigenen Angaben bezüglich der Vorladungen und der Übergriffe durch die Staatsanwaltschaft an die Polizei gewandt und Anzeige erstattet (vgl. act. A29/18 F88 ff.). Seinen Angaben zufolge ist das entsprechende Verfahren noch hängig (vgl. act. A29/18 F95, F131 ff.). Dass der Beschwerdeführer Zugang zu den Strafverfolgungsbehörden hat und sich juristisch gegen die Übergriffe hat zur Wehr setzen können, spricht für die staatliche Schutzfähigkeit, den Schutzwillen und das Bestehen einer genügenden Schutzinfrastruktur. Dasselbe gilt auch für den Gerichtsentscheid vom Februar 2017, wonach der Beschwerdeführer erneut als Teilnehmer der (...)-Therapie aufzunehmen ist (vgl. act. A29/18 F137 f.). Das gerichtliche Urteil ist gegenüber den Behörden durchsetzbar und ermöglicht es dem Beschwerdeführer, am staatlichen Gesundheitsprogramm wieder teilzunehmen. 5.3 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben gemäss seit 2005 Mitglied der Nationalpartei. Die ehemalige Regierungspartei verlor anlässlich der Wahlen im Jahr 2012 und 2016 ihre Mehrheit an das Parteienbündnis Georgischer Traum. Sie ist aktuell an der Regierungsbildung nicht mehr beteiligt; ihre Fraktion bildet seitdem die parlamentarische Opposition im Parlament. Eigenen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer im Sinne einer Nebenbeschäftigung als einer von mindestens 20 Gewerkschaftssekretären für die Partei tätig gewesen und hat insbesondere Versammlungen organisiert und neue Mitglieder angeworben (vgl. act. A29/18 F41 ff.). Auch heute steht er weiterhin noch in Kontakt mit seinen Parteikollegen, die ihm im Übrigen die Reise in die Schweiz finanziert hatten (vgl. act. A29/18 F65; act. A8/13 F4.02). Insofern weist der Beschwerdeführer weder durch seine Parteizugehörigkeit zur Nationalpartei noch durch seine Funktion innerhalb dieser Partei ein politisches Gefährdungsprofil auf, welches einer Rückkehr wegen drohender asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen entgegenstünde. 5.4 Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in den Jahren 2013, 2014, 2016 und vor seiner Ausreise mehrmals von der Staatsanwaltschaft vorgeladen und dabei jeweils zur Finanzierung der Nationalpartei befragt worden. Die Verhöre sollen mit den Strafverfahren gegen die ranghohen Parteimitglieder Giorgi Ugulava und Vano Merabishvili, die später wegen Geldwäscherei und Veruntreuung von Parteigeldern verurteilt wurden, in Zusammenhang gestanden haben (vgl. act. A29/18 F37, F78, F82). Mithin kann vorliegend nicht von einer gegen den Beschwerdeführer gerichteten konkreten und gezielten Verfolgungsmassnahme aus einem in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Motiv ausgegangen werden. 5.5 Schliesslich liegt - auch angesichts der in sich unstimmigen und unsubstanziierten Vorbringen zu den Umständen, welche im April 2018 zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben sollen - die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen in die Schweiz eingereist ist. So gab er an der BzP zu Protokoll, dass er einer medizinischen Behandlung bedürfe und nicht nach Deutschland zurück wolle, weil er dort nicht ausreichend behandelt worden sei. Der Grund für das Reiseziel Schweiz läge darin, dass seine Parteikollegen ihm empfohlen hätten, in die Schweiz zu kommen, um sich hier behandeln zu lassen (vgl. act. A8/13 F8.01). Den der Beschwerde beigelegten Beweismitteln ist sodann auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz extensive Behandlungen seine (...)-Erkrankung und seine (...) betreffend hat durchführen lassen. Auch in der Beschwerde wird nochmals auf die medizinische Behandlung in der Schweiz hingewiesen, die so in Georgien nicht möglich gewesen wäre (vgl. Beschwerde S. 2). 5.6 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 7.2.4 Medizinische Gründe können eine Wegweisung als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erscheinen lassen, doch ist die Schwelle für eine entsprechende Annahme hoch. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wird nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK erst dann verneint, wenn die ungenügende Möglichkeit der medizinischen Behandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (EGMR-Urteile D. c. Vereinigtes Königreich vom 2. Mai 1997 [Nr. 30240/96; Endstadium Aids]; N. c. Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008 [Grosse Kammer; Nr. 26565/05]). Wenn mit dem Wegweisungsvollzug merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind oder im Herkunftsland eine prozentual niedrige Anzahl Personen Zugang zu einer entsprechenden medizinischen Behandlung hat, stellt dies gemäss ständiger Rechtsprechung des EGMR keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte dar, soweit keine ausserordentlichen Umstände vorliegen (vgl. hierzu das EGMR-Urteil D. c. Vereinigtes Königreich, a.a.O., betreffend einen schwerkranken Beschwerdeführer in einem AIDS-Hospiz; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 2C_743/2014 vom 13. Februar 2015 m.w.H. sowie BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 7.2.5 Den zu den Akten gereichten ärztlichen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an (...) und einer (...) leidet. Diesbezüglich befand er sich in seinem Heimatstaat bereits in Behandlung, unter anderem nimmt er am staatlich finanzierten Programm zur Bekämpfung von (...) in Georgien teil. Auch in der Schweiz ist der Beschwerdeführer in eine medizinische Behandlung eingebettet. Entsprechend der eingereichten ärztlichen Berichte ist eine medizinische, namentlich medikamentöse, Behandlung weiterhin angezeigt. Eine lebensbedrohliche Erkrankung, welche im Falle der Rückkehr nach Georgien zu einer drastischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und mithin einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK führen würde, liegt nicht vor. 7.2.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Wegweisung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Der Beschwerdeführer geht eigenen Angaben zufolge keiner Arbeit mehr nach, hat jedoch eine Berufslehre im Bereich Automechanik absolviert, bis 2013 als Lastwagenfahrer und zuletzt für ein Transportunternehmen in C._______ gearbeitet. Er hat mithin einen Anspruch auf staatliche Rentenzahlungen und dürfte solche auch beziehen. In seinem Heimatland lebte er zuletzt mit seiner Ehefrau beziehungsweise zwischenzeitlich bei seinen Schwestern und Cousins. Seine Ehefrau und seine beiden erwachsenen Kinder sind in G._______ wohnhaft, während seine beiden Schwestern in C._______ und seine Cousins in H._______ leben (vgl. act. A8/13 F3.01, F2.01, F7.01). Auch mit seinen Parteikollegen steht er in regelmässigem Kontakt (vgl. act. A29/18 F65). Der Beschwerdeführer verfügt mithin im Heimatstaat über ein soziales Beziehungsnetz. Es ist zudem nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten wird, wobei allein wirtschaftliche Probleme ohnehin nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit führen. 7.3.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sodann auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beschwerden als zumutbar. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Georgien verfügt mittlerweile über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat (vgl. Urteil des BVGer D-1160/2017 vom 19. Februar 2018 E. 8.4.6; World Health Organization (WHO), Georgia: Profile on health and well-being, 2017, http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0020/351731/ 20170818-Georgia-Profile-of-Health_EN.pdf , abgerufen am 17.05.2018). Der Beschwerdeführer ist an (...) erkrankt und leidet an einer (...). Georgien initiierte 2016 ein nationales Programm zur Bekämpfung und Behandlung von (...). Der Beschwerdeführer wurde gemäss eigenen Angaben im Jahre 2016 in das Programm aufgenommen und ab dem Jahre 2017 entsprechend behandelt. Soweit er vorbringt, die Staatsanwaltschaft würde aufgrund seiner Parteizugehörigkeit dafür sorgen, dass er von einer weiteren Teilnahme am Programm ausgeschlossen wird, kann dazu auf E. 5.2 verwiesen werden: Das gerichtliche Urteil, wonach der Beschwerdeführer zur Behandlung durch das staatliche (...)-Programm berechtigt ist, kann entsprechend durchgesetzt werden. Falls dem Beschwerdeführer, wie von ihm vorgebracht, auch weiterhin die Behandlung verweigert wird, hat er die Möglichkeit, sich zur Durchsetzung des Urteils an die zuständige obere Instanz zu wenden. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten gebührend Rechnung zu tragen. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili