Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5435/2019 Urteil vom 23. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Georgien, alle vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 16. Juli 2019 von D._______ über E._______ in die Schweiz geflogen seien und am 17. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie am 25. Juli 2019 im Rahmen einer Personalienaufnahme summarisch zur Person befragt wurden, dass die Beschwerdeführenden am 22. Juli 2019 die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigten, dass der Beschwerdeführer seine Hospitalisierung wegen (...) seit dem 5. August 2019 mit einem ärztlichen Bericht vom 6. August 2019 des (...) Notfallzentrums, (...), anzeigte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung (Art. 26 Abs. 3 und Art. 29 AsylG; SR 142.31) vom 20. August 2019 angab, sie habe mit ihrer Familie in D._______ gelebt, wo sie Medizin studiert und danach als (...) in einer (...) Firma sowie als (...) gearbeitet habe, dass ihr Mann, der Beschwerdeführer, seit dem Jahr (...) arbeitslos gewesen sei, dass sie aufgrund des Gesundheitszustandes ihres Mannes und ihrer Mutter (N [...]; E-5440/2019) in die Schweiz gereist seien, da sie sich in Georgien aufgrund der medizinischen Möglichkeiten und der hohen Kosten nicht hätten vollständig behandeln lassen können, jedoch keine Asylgründe vorliegen würden, dass ihr Mann an (...) sowie an (...) leide, wogegen er an zwei Universitätskliniken medikamentös sowie experimentell behandelt worden sei, sie jedoch glaube, er hätte bessere Medikamente sowie eine Physiotherapie benötigt, dass die staatliche Krankenkasse solche Behandlungen nur zu einem Drittel finanziere, sie den Rest nicht hätten bezahlen können und mangels finanzieller Mittel nicht noch weitere Expertenmeinungen eingeholt hätten, sondern zur Behandlung in die Schweiz gelangt seien, dass sie selber ein Problem (...), eine (...) und (...) habe, sich teilweise selbst behandelt habe und seit langem nicht mehr bei einem Arzt gewesen sei, dass ihr Sohn an (...) leide und auf (...), weswegen er (...) erhalten habe, dass sie einen Lohnausweis vom 18. Juni 2019 und bezüglich ihres Mannes einen Arztbericht mit französischer Übersetzung vom 30. Mai 2019, einen Kostenvoranschlag einer Apotheke vom 31. Mai 2019 sowie zwei Schreiben vom Gesundheitsministerium vom 11. Juni und 18. Juli 2019 bezüglich eines Finanzierungsantrags einreichte, dass der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht des Bundesasylzentrums vom 22. August 2019 sowie den Austrittsbericht des (...) vom 21. August 2019 einreichte, wonach sein Zustand medikamentös habe stabilisiert werden können, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung ergänzte, in Georgien habe er an einem Versuch zur Behandlung von (...) teilgenommen, wonach es ihm schlechter gegangen sei, er die erforderliche Behandlung nicht habe finanzieren können und der Staat nur einen Teil der Kosten übernommen habe, da er allgemein krankenversichert sei, dass man ihm dort ein Medikament verabreicht hätte, welches die Ärzte in der Schweiz erst nach (...) anordneten, dass er ein Medikament dringend benötigt habe, das Geld dafür jedoch für die Ausreise verwendet habe, (...), dass der den Beschwerdeführenden zugewiesenen Rechtsvertretung am 7. Oktober 2019 ein Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet wurde, dass die Rechtsvertretung mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2019 ausführte, die Beschwerdeführenden seien über den beabsichtigten Entscheid des SEM enttäuscht, zumal dem Beschwerdeführer die für ihn vorgesehene medizinische Behandlung in Georgien nicht zugänglich sei, dass der Sachverhalt noch nicht erstellt sei, da ein Arztbericht noch ausstehe, ohne den nicht abschliessend beurteilt werden könne, auf welche medizinische Behandlung der Beschwerdeführer tatsächlich angewiesen sei, dass ein pauschaler Hinweis darauf, (...) sei in der Klinik «Mediclub Georgia» in Tiflis behandelbar, nicht ausreiche, und das beigelegte Consulting, aus dem hervorgehe, dass in Georgien nur eine beschränkte Anzahl von Medikamenten zur Behandlung von (...) verfügbar sei, nicht überzeuge, dass das SEM mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da die Beschwerdeführenden kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG eingereicht, sondern medizinische Probleme dargelegt hätten, dass es anhand der Akten keine Hinweise darauf gebe, die Beschwerdeführerin oder der Sohn würden im Falle einer Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten, dass der Sachverhalt bezüglich des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers als hinreichend erstellt zu erachten und festzustellen sei, dass keine medizinischen Vollzugshindernisse bestünden, zumal eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht vorliege, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich sei, dass aus den eingereichten medizinischen Unterlagen nicht hervorgehe, es handle sich beim Beschwerdeführer um eine schwerkranke Person, deren Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - ein reales Risiko einer Verschlechterung des Gesundheitszustands mit intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung berge, dass in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes zur Verfügung stehen würden und eine Behandlung von (...) in der Klinik Mediclub Georgia in Tiflis möglich sei, der Beschwerdeführer bereits in Behandlung gewesen sei und Zugang dazu habe, und er selbst an der Anhörung auf weitere Behandlungsmöglichkeiten in Georgien mit neuen Medikamenten hingewiesen habe (SEM-Akte A45 F39 ff.), dass es in Georgien ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze gebe, welches eine kostenlose Krankenversicherung einschliesse, dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen liessen, zumal er aus einer (...) stamme, im Haus seines Bruders gelebt habe, wo sein Sohn nach wie vor wohnhaft sei, eine Invalidenrente erhalte und von einer staatlichen Krankenversicherung profitiere, welche Krankheitskosten je nach Einkommen ganz oder teilweise übernehme, dass die erhältlichen und staatlich finanzierten Behandlungen möglicherweise von der Qualität ähnlicher Behandlungen in der Schweiz abweichen würden, dies aber nichts daran ändere, dass eine menschenwürdige Versorgung in Georgien sichergestellt und dem Beschwerdeführer zugänglich sei, dass es ihm freistehe, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dass der Vollzug der Wegweisung somit zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden ihr Mandat am 10. Oktober 2019 niederlegte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht durch einen neu mandatierten Rechtsvertreter Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur Erhebung des vollständigen medizinischen Sachverhalts und Klärung der Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchten, dass sie dabei das bereits Gesagte wiederholten und ferner geltend machten, ein Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, wenn nicht sogar unzulässig, zumal die Behandlungsmöglichkeiten und die Diagnostik in Georgien offensichtlich nicht ausreichend und gesundheitsgefährdend seien, dass (...) offenbar nicht von der Krankenkasse gedeckt sei, was das Consulting des SEM nicht zu widerlegen vermöge, dass der Beschwerdeführer ohne eine adäquate Behandlung (Medikamente und Physiotherapie) (...) verlieren könnte, womit es sich bei ihm um eine schwerkranke Person handle, bei der eine Abschiebung zu einer unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde, dass er über die nötigen Mittel für eine solche Behandlung nicht verfüge, dass der Gesundheitszustand sodann nicht abschliessend abgeklärt sei, weshalb noch nicht gesagt werden könne, ob medizinische Vollzugshindernisse bestünden, dass der Beschwerde ein Arztbericht vom 11. Oktober 2019 des (...) sowie zwei Berichte über die Übernahme von Kosten durch die Krankenversicherung in Georgien beigelegt wurden, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Oktober 2019 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde auf den Wegweisungsvollzug (Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung) beschränkt, womit die Verfügung, soweit sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch betrifft, unangefochten in Rechtskraft erwachsen, und auch die verfügte Wegweisung nicht mehr zu überprüfen ist (Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung), dass demnach nur die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, und dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass zunächst darauf hinzuweisen ist, dass der Bundesrat Georgien am 28. August 2019 auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen hat und Georgien ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Heimatstaat (Safe Country) bezeichnet wird, dass bei solchen Staaten grundsätzlich die Regelvermutungen gelten, wonach eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG eine Wegweisung in einen sicheren Staat in der Regel zumutbar ist, wobei es der betroffenen Person obliegt, diese Legalvermutungen umzustossen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass vorliegend rechtskräftig festgestellt wurde, den Beschwerdeführenden komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar sind, dass den Akten keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, dass sich die Beschwerdeführenden auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers berufen und die Bestimmung von Art. 3 EMRK, soweit das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung betreffend, der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen könnte, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann und dies voraussetzen würde, dass die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7), oder dass die betroffene Person mangels angemessener medizinischer Behandlung im Heimatstaat mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustand ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6), dass eine solche Situation - entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführenden - vorliegend nicht gegeben ist, zumal der Beschwerdeführer, der an (...), an (...) und möglicherweise an (...) leide, keine solch schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes und fehlende Behandlungsmöglichkeiten (vgl. dazu nachfolgend) darzulegen vermochte, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Einschätzung gelangt, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers vermöchten keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu rechtfertigen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerde-führenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in Georgien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die Beschwerdeführenden über gute Ausbildungen, langjährige Arbeitserfahrung und ein gebildetes familiäres Beziehungsnetz mit Wohneigentum verfügen, dass auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen nur dann zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Betroffenen führen würde, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist und Unzumutbarkeit noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen), dass in Georgien im Jahr 2013 das Universal Health Care Programm (UHCP) eingeführt wurde, womit Ende 2013 bereits 90% der Bevölkerung Zugang zur staatlich finanzierten Gesundheitsversorgung hatten (vgl. Urteil des BVGer D-4888/2019 vom 27. September 2019, m.w.H.), dass Georgien über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, welches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat (vgl. Urteil des BVGer E-4637/2019 vom 19. September 2019, m.w.H.), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, der Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien für den Beschwerdeführer sei gewährleistet, zumal dort bereits Untersuchungen und Behandlungen stattgefunden hätten (vgl. Arztbericht vom 30. Mai 2019 mit französischer Übersetzung), dass der Beschwerdeführer unter anderem angibt, er sei in Georgien krankenversichert, sei in einem Universitätsspital in Tiflis behandelt worden und habe eine teilweise Kostengutsprache für benötigte Medikamente erhalten, dass die Aussage in der Beschwerde, die Behandlung von (...) werde in Georgien nicht von der Krankenversicherung unterstützt, demnach nicht zutreffen dürfte, und auch die beigelegten Berichte nichts Gegenteiliges nachzuweisen vermögen, dass das medizinische Consulting des SEM vom Januar 2019 (SEM-Akte A46) aufzeigt, dass (...) zum Beispiel im Mediclub Georgia in Tiflis behandelt werden könne, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der krankenversicherte Beschwerdeführer, der seit dem Jahr 2014 gesundheitliche Probleme habe, erst im Jahr 2017 um medizinische Unterstützung gekümmert habe, und sich, nachdem er mit der ihm vorgeschlagenen Behandlung und Diagnostik nicht zufrieden gewesen sei, nicht an seine Familienmitglieder ([...]) oder an weitere medizinische Einrichtungen, wie die Obgenannte, zur Einholung weiterer Expertenmeinungen gewandt hat (SEM-Akte A45 F54 ff.), dass ferner nicht verständlich ist, weshalb er, statt ein dringend benötigtes Medikament (für 600 Lari) zu kaufen, ohne welches er (...), das Geld für die Ausreise in die Schweiz habe aufwenden wollen, dies umso weniger, da die Beschwerdeführerin über genügend Einkommen verfügt haben dürfte, zumal sie angibt, sie sei nicht mehr allgemein versichert gewesen, da sie monatlich über 1'000 Lari verdient habe (SEM-Akte A34 F155), dass er gemäss eigenen Angaben auch kaum Bemühungen unternommen habe, Unterstützung für medizinische Behandlungen von Verwandten oder Bekannten zu erhalten (SEM-Akte A45 F50 ff.), dass nach dem Gesagten, wie von der Vorinstanz zurecht festgestellt sowie unter Berücksichtigung des auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichts vom 11. Oktober 2019, nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer könne seine gesundheitlichen Probleme im Heimatstaat nicht behandeln lassen und sei bei einer Rückkehr von einer akuten und existenziellen Gesundheitsgefährdung in obgenanntem Sinne bedroht, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des SEM verwiesen werden kann, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers insgesamt nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen und weitergehende Untersuchungen und Behandlungen im Heimatland durchgeführt werden können, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, die Vermutung umzustossen, wonach Georgien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen sicheren Staat auch zumutbar ist, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe sodann die Möglichkeit haben, medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG), dass der relevante medizinische Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend abgeklärt ist, zumal die weitere mögliche Erkrankung des Beschwerdeführers in Form (...) (vgl. oben) zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermag, weshalb der Eventualantrag abzuweisen ist, dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass das Asylverfahren nicht dazu dient, durch das Stellen eines Asylgesuchs, ohne eine Verfolgung geltend zu machen, ein (vorübergehendes) Bleiberecht zu erwirken, um in der Schweiz in den Genuss einer medizinischen Behandlung zu kommen, und allenfalls limitierte Ressourcen in Georgien sowie die Qualität des dortigen Gesundheitswesens im Vergleich zur Schweiz keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden, die im Besitz von gültigen Reisepässen sind, in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter