Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste am 16. Juli 2019 von Tiflis über B._______ nach C._______. Am 17. Juli 2019 suchte sie in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Juli 2019 mandatierte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. Die Personalienaufnahme (PA) fand am 25. Juli 2019 statt. Die Vorinstanz befragte die Beschwerdeführerin zunächst am 20. und 21. August 2019 zu ihren Asylgründen. Eine weitere Anhörung in einem gleichgeschlechtlichen Team folgte am 16. September 2019 (Art. 6 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]). B. Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, sie habe bei ihrer Familie in D._______ und in Tiflis, Georgien, gelebt. In die Schweiz sei sie mit ihrer Tochter und deren Familie (vgl. Urteil des BVGer E-5434/2019 vom 23. Oktober 2019) aufgrund gesundheitlicher Schwierigkeiten gekommen. Nachdem sie in Georgien wegen (...) dreimal operiert worden sei, funktioniere ihre (...) kaum mehr. Bereits die erste Operation habe ihren Körper ruiniert. Die Ärzte in Georgien hätten ihr gesagt, sie könnten ihr nicht mehr helfen. Ihre (...) seien schlecht geblieben. Ihr Leben sei aufgrund der Unzulänglichkeiten des georgischen Gesundheitssystems und der Unmöglichkeit, ihr dort zu helfen, in unmittelbarer Gefahr gewesen. Statt auf den Tod zu warten, sei sie daher ausgereist. Zudem leide sie seit den Operationen an (...). Schliesslich - deswegen sei sie aber nicht ausgereist - habe sie unter der Gewalt ihres Ehemannes gelitten. Die Beschwerdeführerin reichte ihren georgischen Reisepass sowie folgende medizinische Unterlagen aus Georgien zu den Akten: drei Berichte der Operationen in Georgien, teilweise mit französischer Übersetzung; einen medizinischen Bericht über durchgeführte (...); eine CD mit (...); eine Rechnung für eine medizinische Behandlung sowie das Einverständnis der teilweisen Kostenübernahme einer Behandlung durch die georgische Krankenkasse, je mit Übersetzung. C. Im Verlaufe des Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin diverse Arztberichte und medizinische Unterlagen aus der Schweiz ein. D. Am 7. Oktober 2019 stellte die Vorinstanz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Diese ging am 8. Oktober 2019 beim SEM ein. Darin wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die nötige medizinische Behandlung in Georgien nicht verfügbar sei. Ferner sei der medizinische Sachverhalt nicht als abschliessend erstellt zu erachten, zumal die Beschwerdeführerin noch einen weiteren Termin im E._______ habe. E. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, soweit darauf eingetreten wurde, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner wurden der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. F. Die zugewiesene Rechtsvertretung zeigte dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 an. G. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Ziffern 3 und 4 (recte: 4 und 5) der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Erhebung des vollständigen medizinischen Sachverhalts und Klärung der Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde wurden eine Unterstützungsbestätigung des Bundesasylzentrums vom 11. Oktober 2019, ein Email des behandelnden Arztes F._______, E._______, vom 14. Oktober 2019 sowie drei Berichte des E._______ vom 19. und 30. August sowie 26. September 2019 beigelegt. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Oktober 2019 wurde die Vorinstanz ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung - insbesondere zum oberwähnten Email - einzureichen. J. Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2019 hielt die Vorinstanz nach Abklärungen beim behandelnden Arzt F._______ (vgl. beigelegte Aktennotiz und Email vom 24. und 25. Oktober 2019) an ihren Erwägungen fest. Die Vernehmlassung (inkl. Beilagen) wird der Beschwerdeführerin mit Eröffnung des vorliegenden Urteils zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet gemäss Beschwerdebegründung einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung), entgegen dem Hauptbegehren (Aufhebung der Ziffern 3 und 4). Die Dispositivziffern 1, 2 und 3 (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung) sind somit in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Ausländerrecht nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 4.3 Der Bundesrat hat Georgien am 28. August 2019 auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen, womit Georgien ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Heimatstaat (Safe Country) bezeichnet wird. Bei solchen Staaten gelten grundsätzlich die Regelvermutungen, wonach eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG eine Wegweisung in einen sicheren Staat in der Regel zumutbar ist, wobei es der betroffenen Person obliegt, diese Legalvermutungen umzustossen.
E. 4.4 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).
E. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Beim Vorliegen einer Erkrankung kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Die Unzumutbarkeit ist nicht allein deshalb zu bejahen, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (BVGE 2014/26 E. 7.10).
E. 5.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich fest, es sei nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin nach hiesigem Standard medizinisch behandeln lassen wolle. In Georgien stünden aber die notwendige Behandlung und ein Sozialhilfeprogramm zur Verfügung, womit eine menschenwürdige Existenz gewährleistet sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre medizinischen Probleme bereits in Georgien behandeln lassen und habe weiterhin Zugang zu dieser medizinischen Versorgung. Dass die Ressourcen in Georgien limitierter und das Gesundheitswesen nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweisen würden, begründe die Unzumutbarkeit nicht. Daran würden die medizinischen Unterlagen des E._______ nichts ändern. Da auch keine anderen individuellen Gründe gegen eine Wegweisung sprechen würden, erweise sich der Vollzug als zumutbar. Der Beschwerdeführerin stehe es schliesslich frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin wendete hiergegen ein, sie habe bezüglich ihrer medizinischen Notlage die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten im Heimatland ausgeschöpft, bevor sie in die Schweiz gekommen sei. Die Arztberichte der hiesigen Ärzte zeigten klar, dass es sich bei ihr um eine schwerkranke Person handle. Die benötigte Behandlung sei in Georgien nicht möglich, weshalb bei einer Abschiebung mit einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu rechnen wäre. Im Jahr 2014 sei sie in Georgien das erste Mal operiert worden. Wegen Fehlern habe sie danach jahrelang gelitten. Die ihr verabreichten Medikamente hätten nicht geholfen. Auch nach zwei (...) sei es ihr nicht bessergegangen. Nach der Ankunft in der Schweiz sei sie innert kürzester Zeit mit (...) ins E._______ eingeliefert worden. Dort habe man einen einzigartigen Eingriff vorgenommen, der nach Angaben der Ärzte nur in (...) durchgeführt würde. Ihr Arzt, F._______, E._______, bestätige in einer Email vom 14. Oktober 2019, dass ihr im Jahr 2014 die (...) entfernt worden sei, wobei man wegen Komplikationen zusätzlich den (...) habe wegschneiden und eine (...) habe nähen müssen. Durch diese veränderte Anatomie könnten die (...) nicht mehr auf normalem Weg therapiert werden, was in Georgien möglich gewesen wäre. Die Verbindung zwischen (...) sei verengt und verursache einen (...). Dadurch könne es immer wieder zu (...) kommen, die sich zu einer (...) und einer lebensbedrohlichen Situation entwickeln könnten. Eine weitere Operation hätte ein deutlich erhöhtes Risiko, weshalb eine Verbindung zwischen (...) hergestellt worden sei (mittels Endosonographie). Weiter seien (...) in den Bereich der verengten (...) eingelegt worden, sodass diese langfristig ausgedehnt werde. Ohne diese Therapie werde es wieder zu einer Verengung kommen und die Gefahr von lebensbedrohlichen (...) würde massiv steigen. Es handle sich um eine zeitlich begrenzte Therapie, die in Georgien nicht zur Verfügung stehe. Die Beschwerdeführerin führte ferner aus, die weiteren eingereichten medizinischen Berichte würden die Komplexität dieser Behandlung aufzeigen. Ferner seien weitere Abklärungen notwendig. In Georgien hätte man ihr nicht mehr helfen und sie hätte sich weitere Behandlungen auch nicht mehr leisten können, was sie glaubhaft dargelegt habe. Dort wäre sie wohl bald gestorben. Die in der Schweiz begonnene Behandlung könnte in Georgien nicht fortgesetzt werden, weshalb sie rasch in eine lebensgefährliche medizinische Notlage geraten würde. Dies habe die Vorinstanz nicht ausreichend zur Kenntnis genommen. Zum aktuellen Zeitpunkt erscheine der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar, wenn nicht gar unzulässig.
E. 5.4 Anlässlich der Vernehmlassung erklärte die Vorinstanz, sie habe mit dem behandelnden Arzt telefonisch Rücksprache genommen (Beilage Aktennotiz zum Telefongespräch/Mailaustausch vom 25. Oktober 2019). Das SEM gehe entsprechend Aussagen des Arztes davon aus, dass die in der Schweiz begonnene Behandlung insgesamt zwölf Monate, zum jetzigen Zeitpunkt noch zehn Monate dauern würde. Die (...) sei nur in der Schweiz möglich, die (...) aber auch in Georgien, was die Behandlung in der Schweiz auf sechs Monate verkürzen würde. In Georgien könnten ohne diese Therapie nur die voraussichtlich eintretenden und möglicherweise lebensbedrohlichen Symptome ([...]) mittels Antibiotika bekämpft werden, wie dies vor der Ausreise gemacht worden sei. Mittel- und längerfristig würden Antibiotikatherapien jedoch keine Wirkung mehr entfalten. Wie im Asylentscheid des SEM festgehalten, könne die Beschwerdeführerin in Georgien auf ein stabiles Gesundheitssystem zurückgreifen. Sie habe die Möglichkeit, in Tiflis bei ihrer Tochter zu leben und habe dadurch problemlosen Zugang zur medizinischen Versorgung. Es könne zuverlässig festgestellt werden, dass aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht davon auszugehen sei, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Anders zu entscheiden hiesse, dass Asylsuchende sich alleine aufgrund ihrer schwerwiegenden medizinischen Probleme in die Schweiz und im Rahmen des Asylverfahrens in medizinische Behandlung begeben könnten, danach mit Verweis auf die nach Schweizer Standard initiierte Spezialbehandlung und damit einhergehende Spezialexpertise, die in der Heimat nicht verfügbar sei, ein Bleiberecht in der Schweiz erhalten würden, und anschliessend eine kostengedeckte Behandlung durchlaufen könnten. Es könne ausgeschlossen werden, dass in casu eine unmittelbare medizinische Notlage bestehe und eine Rückkehr in das Heimatland zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde. Der Sachverhalt sei erstellt, weshalb auf weitere Abklärungen zu verzichtet sei. Die Beschwerdeführerin könne sodann medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Allfällige nötige Eingriffe vor der Rückreise könnten überdies in Absprache mit dem Arzt in der Schweiz besprochen und im Rahmen des Vollzugs geprüft werden.
E. 6.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz die in der Beschwerdeschrift bemängelten Sachverhaltsabklärungen vorgenommen hat, indem sie weitere Angaben beim behandelnden Arzt des E._______ eingeholt hat. Mit der Vorinstanz erachtet das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt damit als ausreichend erstellt. Allerdings kann den vorinstanzlichen Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien aufgrund der momentanen Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich beigepflichtet werden.
E. 6.2 Im vorliegenden Fall zeigen eine Vielzahl ärztlicher Berichte, vorwiegend des E._______, die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin auf. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, Seriosität und Aussagen dieser Berichte in Frage zu stellen. So kann dem der Beschwerde beigefügten Email des behandelnden Arztes vom 14. Oktober 2019 entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin ohne die in der Schweiz begonnene Behandlung der erneuten Gefahr von lebensbedrohlichen (...) ausgesetzt sei. Ferner sei diese notwendige und zeitlich begrenzte Behandlung in Georgien nicht verfügbar. Aus der Aktennotiz des SEM vom 25. Oktober 2019 geht weiter hervor, dass die begonnene Therapie ([...]) in Georgien nicht möglich sei. Mit der Behandlung, die in 95% der Fälle erfolgreich verlaufe, seien die Genesungsaussichten gut. Ohne Behandlung werde die Beschwerdeführerin mit grösster Wahrscheinlichkeit mit (...) konfrontiert sein. Diese seien kurzfristig ein oder zwei weitere Male mit Antibiotika behandelbar (wie vor der Ausreise geschehen), dann aber nicht mehr, was lebensbedrohliche Folgen haben würde. Weitere Optionen oder Behandlungsmöglichkeiten gebe es keine. Insbesondere sei das Komplikationsrisiko bei einer (...) zu hoch.
E. 6.3 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, zeigen die Ausführungen des behandelnden Arztes deutlich auf, dass die Beschwerdeführerin bei einem Abbruch der bereits begonnenen Behandlung in absehbarer Zeit in eine lebensbedrohliche Situation kommen würde. Ferner steht die lebensnotwendige und einzige erfolgsversprechende Behandlung in Georgien nicht zur Verfügung. Diese werde gemäss Angaben des Arztes nur in der (...) angeboten. Alternative Antibiotikatherapien würden bei der Beschwerdeführerin nur noch kurzfristig eine Wirkung erzielen. Danach hätten (...) lebensbedrohliche Folgen. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass diese Behandlung ein Jahr (mittlerweile noch zehn Monate) dauere, wobei das letztmalige (...) auch in Georgien durchgeführt werden könne. Zudem seien die Genesungsaussichten gut. Aufgrund dieser klaren Angaben erübrigen sich vorliegend weitere Ausführungen zum Zugang zum Gesundheitssystem oder zu Behandlungsmöglichkeiten in Georgien. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einem heutigen Vollzug der Wegweisung aufgrund fehlender dringend benötigter Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland innert kurzer Zeit in eine medizinische Notlage geraten würde. Eine Rückkehr würde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands führen (vgl. oben E. 5.1). Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung momentan als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.
E. 6.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das SEM gesetzlich zur regelmässigen Prüfung verpflichtet ist, ob die Voraussetzungen einer vorläufigen Aufnahme noch gegeben sind (vgl. Art. 84 Abs. 1-2 AIG). Namentlich wegen Unzumutbarkeit aufgrund des Gesundheitszustands angeordnete vorläufige Aufnahmen werden aufgehoben, sobald eine entsprechende (vorliegend in absehbarer Zeit zu erwartende, vgl. oben E. 6.3) Verbesserung der gesundheitlichen Situation vorliegt.
E. 7 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung (vgl. E. 6.1).
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.
E. 8.3 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2019 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5440/2019 Urteil vom 7. November 2019 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter David Wenger, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Safe Country); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 16. Juli 2019 von Tiflis über B._______ nach C._______. Am 17. Juli 2019 suchte sie in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Juli 2019 mandatierte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. Die Personalienaufnahme (PA) fand am 25. Juli 2019 statt. Die Vorinstanz befragte die Beschwerdeführerin zunächst am 20. und 21. August 2019 zu ihren Asylgründen. Eine weitere Anhörung in einem gleichgeschlechtlichen Team folgte am 16. September 2019 (Art. 6 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]). B. Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, sie habe bei ihrer Familie in D._______ und in Tiflis, Georgien, gelebt. In die Schweiz sei sie mit ihrer Tochter und deren Familie (vgl. Urteil des BVGer E-5434/2019 vom 23. Oktober 2019) aufgrund gesundheitlicher Schwierigkeiten gekommen. Nachdem sie in Georgien wegen (...) dreimal operiert worden sei, funktioniere ihre (...) kaum mehr. Bereits die erste Operation habe ihren Körper ruiniert. Die Ärzte in Georgien hätten ihr gesagt, sie könnten ihr nicht mehr helfen. Ihre (...) seien schlecht geblieben. Ihr Leben sei aufgrund der Unzulänglichkeiten des georgischen Gesundheitssystems und der Unmöglichkeit, ihr dort zu helfen, in unmittelbarer Gefahr gewesen. Statt auf den Tod zu warten, sei sie daher ausgereist. Zudem leide sie seit den Operationen an (...). Schliesslich - deswegen sei sie aber nicht ausgereist - habe sie unter der Gewalt ihres Ehemannes gelitten. Die Beschwerdeführerin reichte ihren georgischen Reisepass sowie folgende medizinische Unterlagen aus Georgien zu den Akten: drei Berichte der Operationen in Georgien, teilweise mit französischer Übersetzung; einen medizinischen Bericht über durchgeführte (...); eine CD mit (...); eine Rechnung für eine medizinische Behandlung sowie das Einverständnis der teilweisen Kostenübernahme einer Behandlung durch die georgische Krankenkasse, je mit Übersetzung. C. Im Verlaufe des Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin diverse Arztberichte und medizinische Unterlagen aus der Schweiz ein. D. Am 7. Oktober 2019 stellte die Vorinstanz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Diese ging am 8. Oktober 2019 beim SEM ein. Darin wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die nötige medizinische Behandlung in Georgien nicht verfügbar sei. Ferner sei der medizinische Sachverhalt nicht als abschliessend erstellt zu erachten, zumal die Beschwerdeführerin noch einen weiteren Termin im E._______ habe. E. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, soweit darauf eingetreten wurde, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner wurden der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. F. Die zugewiesene Rechtsvertretung zeigte dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 an. G. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Ziffern 3 und 4 (recte: 4 und 5) der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Erhebung des vollständigen medizinischen Sachverhalts und Klärung der Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde wurden eine Unterstützungsbestätigung des Bundesasylzentrums vom 11. Oktober 2019, ein Email des behandelnden Arztes F._______, E._______, vom 14. Oktober 2019 sowie drei Berichte des E._______ vom 19. und 30. August sowie 26. September 2019 beigelegt. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Oktober 2019 wurde die Vorinstanz ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung - insbesondere zum oberwähnten Email - einzureichen. J. Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2019 hielt die Vorinstanz nach Abklärungen beim behandelnden Arzt F._______ (vgl. beigelegte Aktennotiz und Email vom 24. und 25. Oktober 2019) an ihren Erwägungen fest. Die Vernehmlassung (inkl. Beilagen) wird der Beschwerdeführerin mit Eröffnung des vorliegenden Urteils zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet gemäss Beschwerdebegründung einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung), entgegen dem Hauptbegehren (Aufhebung der Ziffern 3 und 4). Die Dispositivziffern 1, 2 und 3 (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung) sind somit in Rechtskraft erwachsen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Ausländerrecht nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.3 Der Bundesrat hat Georgien am 28. August 2019 auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen, womit Georgien ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Heimatstaat (Safe Country) bezeichnet wird. Bei solchen Staaten gelten grundsätzlich die Regelvermutungen, wonach eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG eine Wegweisung in einen sicheren Staat in der Regel zumutbar ist, wobei es der betroffenen Person obliegt, diese Legalvermutungen umzustossen. 4.4 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8). 5. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Beim Vorliegen einer Erkrankung kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Die Unzumutbarkeit ist nicht allein deshalb zu bejahen, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (BVGE 2014/26 E. 7.10). 5.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich fest, es sei nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin nach hiesigem Standard medizinisch behandeln lassen wolle. In Georgien stünden aber die notwendige Behandlung und ein Sozialhilfeprogramm zur Verfügung, womit eine menschenwürdige Existenz gewährleistet sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre medizinischen Probleme bereits in Georgien behandeln lassen und habe weiterhin Zugang zu dieser medizinischen Versorgung. Dass die Ressourcen in Georgien limitierter und das Gesundheitswesen nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweisen würden, begründe die Unzumutbarkeit nicht. Daran würden die medizinischen Unterlagen des E._______ nichts ändern. Da auch keine anderen individuellen Gründe gegen eine Wegweisung sprechen würden, erweise sich der Vollzug als zumutbar. Der Beschwerdeführerin stehe es schliesslich frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. 5.3 Die Beschwerdeführerin wendete hiergegen ein, sie habe bezüglich ihrer medizinischen Notlage die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten im Heimatland ausgeschöpft, bevor sie in die Schweiz gekommen sei. Die Arztberichte der hiesigen Ärzte zeigten klar, dass es sich bei ihr um eine schwerkranke Person handle. Die benötigte Behandlung sei in Georgien nicht möglich, weshalb bei einer Abschiebung mit einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu rechnen wäre. Im Jahr 2014 sei sie in Georgien das erste Mal operiert worden. Wegen Fehlern habe sie danach jahrelang gelitten. Die ihr verabreichten Medikamente hätten nicht geholfen. Auch nach zwei (...) sei es ihr nicht bessergegangen. Nach der Ankunft in der Schweiz sei sie innert kürzester Zeit mit (...) ins E._______ eingeliefert worden. Dort habe man einen einzigartigen Eingriff vorgenommen, der nach Angaben der Ärzte nur in (...) durchgeführt würde. Ihr Arzt, F._______, E._______, bestätige in einer Email vom 14. Oktober 2019, dass ihr im Jahr 2014 die (...) entfernt worden sei, wobei man wegen Komplikationen zusätzlich den (...) habe wegschneiden und eine (...) habe nähen müssen. Durch diese veränderte Anatomie könnten die (...) nicht mehr auf normalem Weg therapiert werden, was in Georgien möglich gewesen wäre. Die Verbindung zwischen (...) sei verengt und verursache einen (...). Dadurch könne es immer wieder zu (...) kommen, die sich zu einer (...) und einer lebensbedrohlichen Situation entwickeln könnten. Eine weitere Operation hätte ein deutlich erhöhtes Risiko, weshalb eine Verbindung zwischen (...) hergestellt worden sei (mittels Endosonographie). Weiter seien (...) in den Bereich der verengten (...) eingelegt worden, sodass diese langfristig ausgedehnt werde. Ohne diese Therapie werde es wieder zu einer Verengung kommen und die Gefahr von lebensbedrohlichen (...) würde massiv steigen. Es handle sich um eine zeitlich begrenzte Therapie, die in Georgien nicht zur Verfügung stehe. Die Beschwerdeführerin führte ferner aus, die weiteren eingereichten medizinischen Berichte würden die Komplexität dieser Behandlung aufzeigen. Ferner seien weitere Abklärungen notwendig. In Georgien hätte man ihr nicht mehr helfen und sie hätte sich weitere Behandlungen auch nicht mehr leisten können, was sie glaubhaft dargelegt habe. Dort wäre sie wohl bald gestorben. Die in der Schweiz begonnene Behandlung könnte in Georgien nicht fortgesetzt werden, weshalb sie rasch in eine lebensgefährliche medizinische Notlage geraten würde. Dies habe die Vorinstanz nicht ausreichend zur Kenntnis genommen. Zum aktuellen Zeitpunkt erscheine der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar, wenn nicht gar unzulässig. 5.4 Anlässlich der Vernehmlassung erklärte die Vorinstanz, sie habe mit dem behandelnden Arzt telefonisch Rücksprache genommen (Beilage Aktennotiz zum Telefongespräch/Mailaustausch vom 25. Oktober 2019). Das SEM gehe entsprechend Aussagen des Arztes davon aus, dass die in der Schweiz begonnene Behandlung insgesamt zwölf Monate, zum jetzigen Zeitpunkt noch zehn Monate dauern würde. Die (...) sei nur in der Schweiz möglich, die (...) aber auch in Georgien, was die Behandlung in der Schweiz auf sechs Monate verkürzen würde. In Georgien könnten ohne diese Therapie nur die voraussichtlich eintretenden und möglicherweise lebensbedrohlichen Symptome ([...]) mittels Antibiotika bekämpft werden, wie dies vor der Ausreise gemacht worden sei. Mittel- und längerfristig würden Antibiotikatherapien jedoch keine Wirkung mehr entfalten. Wie im Asylentscheid des SEM festgehalten, könne die Beschwerdeführerin in Georgien auf ein stabiles Gesundheitssystem zurückgreifen. Sie habe die Möglichkeit, in Tiflis bei ihrer Tochter zu leben und habe dadurch problemlosen Zugang zur medizinischen Versorgung. Es könne zuverlässig festgestellt werden, dass aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht davon auszugehen sei, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Anders zu entscheiden hiesse, dass Asylsuchende sich alleine aufgrund ihrer schwerwiegenden medizinischen Probleme in die Schweiz und im Rahmen des Asylverfahrens in medizinische Behandlung begeben könnten, danach mit Verweis auf die nach Schweizer Standard initiierte Spezialbehandlung und damit einhergehende Spezialexpertise, die in der Heimat nicht verfügbar sei, ein Bleiberecht in der Schweiz erhalten würden, und anschliessend eine kostengedeckte Behandlung durchlaufen könnten. Es könne ausgeschlossen werden, dass in casu eine unmittelbare medizinische Notlage bestehe und eine Rückkehr in das Heimatland zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde. Der Sachverhalt sei erstellt, weshalb auf weitere Abklärungen zu verzichtet sei. Die Beschwerdeführerin könne sodann medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Allfällige nötige Eingriffe vor der Rückreise könnten überdies in Absprache mit dem Arzt in der Schweiz besprochen und im Rahmen des Vollzugs geprüft werden. 6. 6.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz die in der Beschwerdeschrift bemängelten Sachverhaltsabklärungen vorgenommen hat, indem sie weitere Angaben beim behandelnden Arzt des E._______ eingeholt hat. Mit der Vorinstanz erachtet das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt damit als ausreichend erstellt. Allerdings kann den vorinstanzlichen Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien aufgrund der momentanen Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich beigepflichtet werden. 6.2 Im vorliegenden Fall zeigen eine Vielzahl ärztlicher Berichte, vorwiegend des E._______, die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin auf. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, Seriosität und Aussagen dieser Berichte in Frage zu stellen. So kann dem der Beschwerde beigefügten Email des behandelnden Arztes vom 14. Oktober 2019 entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin ohne die in der Schweiz begonnene Behandlung der erneuten Gefahr von lebensbedrohlichen (...) ausgesetzt sei. Ferner sei diese notwendige und zeitlich begrenzte Behandlung in Georgien nicht verfügbar. Aus der Aktennotiz des SEM vom 25. Oktober 2019 geht weiter hervor, dass die begonnene Therapie ([...]) in Georgien nicht möglich sei. Mit der Behandlung, die in 95% der Fälle erfolgreich verlaufe, seien die Genesungsaussichten gut. Ohne Behandlung werde die Beschwerdeführerin mit grösster Wahrscheinlichkeit mit (...) konfrontiert sein. Diese seien kurzfristig ein oder zwei weitere Male mit Antibiotika behandelbar (wie vor der Ausreise geschehen), dann aber nicht mehr, was lebensbedrohliche Folgen haben würde. Weitere Optionen oder Behandlungsmöglichkeiten gebe es keine. Insbesondere sei das Komplikationsrisiko bei einer (...) zu hoch. 6.3 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, zeigen die Ausführungen des behandelnden Arztes deutlich auf, dass die Beschwerdeführerin bei einem Abbruch der bereits begonnenen Behandlung in absehbarer Zeit in eine lebensbedrohliche Situation kommen würde. Ferner steht die lebensnotwendige und einzige erfolgsversprechende Behandlung in Georgien nicht zur Verfügung. Diese werde gemäss Angaben des Arztes nur in der (...) angeboten. Alternative Antibiotikatherapien würden bei der Beschwerdeführerin nur noch kurzfristig eine Wirkung erzielen. Danach hätten (...) lebensbedrohliche Folgen. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass diese Behandlung ein Jahr (mittlerweile noch zehn Monate) dauere, wobei das letztmalige (...) auch in Georgien durchgeführt werden könne. Zudem seien die Genesungsaussichten gut. Aufgrund dieser klaren Angaben erübrigen sich vorliegend weitere Ausführungen zum Zugang zum Gesundheitssystem oder zu Behandlungsmöglichkeiten in Georgien. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einem heutigen Vollzug der Wegweisung aufgrund fehlender dringend benötigter Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland innert kurzer Zeit in eine medizinische Notlage geraten würde. Eine Rückkehr würde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands führen (vgl. oben E. 5.1). Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung momentan als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 6.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das SEM gesetzlich zur regelmässigen Prüfung verpflichtet ist, ob die Voraussetzungen einer vorläufigen Aufnahme noch gegeben sind (vgl. Art. 84 Abs. 1-2 AIG). Namentlich wegen Unzumutbarkeit aufgrund des Gesundheitszustands angeordnete vorläufige Aufnahmen werden aufgehoben, sobald eine entsprechende (vorliegend in absehbarer Zeit zu erwartende, vgl. oben E. 6.3) Verbesserung der gesundheitlichen Situation vorliegt.
7. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung (vgl. E. 6.1). 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos. 8.3 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2019 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter