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E-1259/2020

E-1259/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-05 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

I. A. Die Beschwerdeführenden sind eigenen Angaben zufolge am 16. Juli 2019 von D._______ über Budapest in die Schweiz geflogen, wo sie am 17. Juli 2019 um Asyl nachsuchten. B. Am 25. Juli 2019 wurden die Beschwerdeführenden zu ihrer Person und am 20. August 2019 (Beschwerdeführerin und Sohn) beziehungsweise am 26. September 2019 (Beschwerdeführer) zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie zur Begründung im Wesentlichen geltend, sie hätten Georgien aufgrund des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers verlassen, der an (...) leide. Eine angemessene Behandlung sei in Georgien nicht verfügbar und ihnen würden die finanziellen Möglichkeiten fehlen, um alternative Behandlungsmöglichkeiten sowie ihm empfohlene Medikamente zu finanzieren. Die staatliche Kostenbeteiligung von einem Drittel habe nicht ausgereicht und ein Gesuch um vollständige Finanzierung sei abgelehnt worden. Infolge der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers hätten sie ohnehin finanzielle Schwierigkeiten gehabt und seien angesichts ihrer Schulden gezwungen gewesen, einen Kredit aufzunehmen. Der mangelhafte Behandlungsstandard in Georgien habe überdies dazu beigetragen, dass der Beschwerdeführer bereits auf einen (...) angewiesen sei. C. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Die Beschwerdeführenden gelangten mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 an das Bundesverwaltungsgericht und erhoben eine - auf den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 3 und 4) - beschränkte Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Ihrer Eingabe legten sie unter anderem einen Arztbericht der Universitätsklinik (...) vom 11. Oktober 2019 bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil E-5435/2019 vom 23. Oktober 2019 ab. II. F. F.a Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnetem Schreiben vom 11. Dezember 2019 ersuchten die Beschwerdeführenden die Vorinstanz, das entsprechende Gesuch materiell zu prüfen, die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 9. Oktober 2019 aufzuheben und sie infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung ihres Gesuchs führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, ein vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenes Analysepapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Dezember 2019 habe ergeben, dass die Behandlungskosten für chronische Krankheiten wie (...) nicht von der staatlichen georgischen Krankenversicherung (Universal Health Care Program [UHCP]) gedeckt seien. Ebenso wenig von der Krankenkasse übernommen würden die Kosten für die Medikamente zur Behandlung von (...). Aufgrund der fehlenden Finanzierungsmöglichkeit stünde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr gänzlich ohne Behandlung da. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihre Familie verlassen, weshalb der Wegweisungsvollzug auch vor dem Hintergrund unzumutbar sei, da die Pflege des Beschwerdeführers nicht ausschliesslich seinem minderjährigen Sohn zufallen könne. F.b Zur Stützung ihres Wiedererwägungsgesuchs reichten die Beschwerdeführenden das von ihnen in Auftrag gegebene Analysepapier der SFH (Georgien: [...] - Auskunft der SFH-Länderanalyse, SFH, Bern 5. Dezember 2019; nachfolgend: Analysepapier der SFH) zu den Akten. Dem Gesuch wurden zudem erwähnter Arztbericht der Universitätsklinik (...) vom 11. Oktober 2019 sowie ein weiterer Bericht dieser Institution vom 5. November 2019 beigelegt, die sich beide auf die (...)-Erkrankung des Beschwerdeführers beziehen. Auch lag dem Gesuch ein medizinischer Bericht der Universitätsklinik für (...) des (...) vom 13. November 2019 den Beschwerdeführer betreffend bei. G. Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 - eröffnet am 4. Februar 2020 - nahm das SEM die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch im Sinn von Art. 111b AsylG entgegen, wies dieses ab und stellte fest, die Verfügung vom 9. Oktober 2019 sei rechtskräftig und vollstreckbar; einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 2. März 2020 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Sistierung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer des Beschwerdeverfahrens. I. Die zuständige Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung am 5. März 2020 im Sinn einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aus. J. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Zwischenverfügung vom 10. März 2020 gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 24. März 2020 vernehmen und hielt darin vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. L. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 27. März 2020 zusammen mit einer Einladung zur Replik übermittelt. M. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 14. April 2020 und hielten an ihren Rechtsbegehren fest.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 2.1 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. a und b VwVG).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer A._______ und der Sohn C._______ haben zudem ein aktuelles, praktisches und damit schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der Verfügung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Hinsichtlich der Beschwerdeführerin B._______, die im Rubrum der Rechtsmittelschrift erwähnt und für die ebenfalls die vorläufige Aufnahme beantragt wird, ist ein solches Interesse ebenfalls anzunehmen, zumal - wie nachstehend aufgezeigt (vgl. E. 8.2.7) - davon auszugehen ist, sie sei nicht, wie in der Beschwerde dargelegt wird (vgl. Beschwerde S. 5), längerfristig verschwunden.

E. 2.3 Die Beschwerdeführenden sind demzufolge zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG i.v.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich der vorliegend interessierenden Normen des Ausländerrechts (Art. 83 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz], AIG, SR 142.20) nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können - wie vorliegend - Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22, insb. E.12.3).

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden berufen sich in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 11. Dezember 2019 hauptsächlich auf erwähntes Analysepapier der SFH vom 5. Dezember 2019 sowie im Weiteren auf zwei nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts verfasste Arztberichte den Beschwerdeführer betreffend, welche vom 5. November 2019 und 13. November 2019 datieren. Sie führen in diesem Zusammenhang aus, die Behandlung der beim Beschwerdeführer diagnostizierten (...) sei für ihn - entgegen der früheren Auffassung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts - in Georgien mangels Deckung der Kosten durch die staatliche Krankenversicherung nicht zugänglich, zumal weder er noch seine Familie über entsprechende finanzielle Mittel zwecks Kostenübernahme verfügen würden. Bei einer Rückkehr sei daher mit einer schwerwiegenden - wenn nicht gar lebensgefährlichen - Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu rechnen. Der Vollzug der Wegweisung sei damit als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG, allenfalls als unzulässig im Sinn von Art. 3 EMRK zu erachten. Eine Rückkehr sei aktuell auch deswegen nicht durchführbar, da die Beschwerdeführerin das Bundesasylzentrum verlassen habe und unbekannten Aufenthaltes sei. Der betreuungsbedürftige Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sich um seinen Sohn zu kümmern.

E. 4.3 Die Analyse der SFH und genannte Arztberichte sind nach Abschluss des materiellen Beschwerdeentscheides des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2019 entstanden. Sie wurden rechtzeitig im Sinn von Art. 111b Abs. 1 AsylG beim SEM eingereicht und könnten hinsichtlich der Frage nach dem Zugang zur Behandlung der beim Beschwerdeführer diagnostizierten (...) in seinem Heimatland und damit allfällig vorhandener Wegweisungsvollzugshindernisse geeignet sein, im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG zu einer anderen Einschätzung zu führen. Das SEM hat daher unter diesem Aspekt das Gesuch vom 11. Dezember 2019 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert und materiell geprüft.

E. 5.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.2 Die Vorinstanz lehnte das Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung ab, (...)-Patienten in Georgien seien zwar mit zahlreichen Schwierigkeiten konfrontiert, aber eine mangelhafte finanzielle Unterstützung durch den georgischen Staat verunmögliche eine Behandlung der Krankheit nicht gänzlich. Vor seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer in Behandlung gewesen und habe folglich Zugang zu entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten gehabt. Sofern sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers seit seinem letzten Finanzierungsgesuch, welches vom Gesundheitsministerium abgelehnt worden sei, massgeblich verändert haben sollte, könne er jederzeit ein neues Unterstützungsgesuch beim «Referral Service» einreichen. Eine gewisse Kostenbeteiligung im Hinblick auf die Vermögenssituation einer Person sei Bestandteil der meisten medizinischen Systeme. Ferner könnten Rückkehrer in Angelegenheiten betreffend medizinische Versorgung oder Unterkunft die aktive Unterstützung einer Vielzahl von Hilfsorganisationen in Anspruch nehmen. Zudem bestünden Aussichten darauf, dass der georgische Staat noch innert Jahresfrist Verbesserungen bei der Finanzierung und Behandlung von (...) unternehme. Ausserdem wies das SEM darauf hin, dass es den Beschwerdeführenden immerhin möglich gewesen sei, ihre Reise in die Schweiz zu finanzieren. Zur visabefreiten Einreise in die Schweiz hätten sie zudem einen Nachweis über genügende finanzielle Mittel erbringen müssen, was ihnen offensichtlich gelungen sei. Somit hätten sie in der Vergangenheit nicht unbeträchtliche finanzielle Mittel zu mobilisieren vermocht. Auch hätten sie - wie aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5435/2019 hervorgehe - die Möglichkeit, sich zwecks Unterstützung an Verwandte zu wenden, nicht ausgeschöpft. Sowohl die Beschwerdeführerin selbst als auch nahe Familienangehörige von ihr seien ausgebildete Ärzte und Ärztinnen. Es würden demnach keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 9. Oktober 2019 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei.

E. 5.3 Unter Hinweis auf das von ihnen beim SEM eingereichte Analysepapier der SFH und die ärztlichen Berichte argumentieren die Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift, der Beschwerdeführer sei nach wie vor an einer schubförmig auftretenden (...) erkrankt, mit Residuen, und sei deswegen bereits im Alltag erheblich eingeschränkt. Entgegen der Annahme der Asylbehörden könne nicht von der Finanzierbarkeit dieser Krankheit im Heimatstaat ausgegangen werden, da deren Behandlung in Georgien nicht von der staatlichen Krankenkasse unterstützt werde. Medikamente zur Behandlung dieser Krankheit seien nicht in der Liste der in Georgien erstattungsfähigen Medikamente enthalten. Der Beschwerdeführer müsste daher im Falle einer Rückkehr ohne Behandlung auskommen, da es ihm und seiner Familie nicht möglich sei, für die hohen Behandlungskosten aufzukommen. Das ihm derzeit in der Schweiz verschriebene Medikament sei in Georgien gar nicht registriert. Aufgrund der somit ausbleibenden Behandlung sei mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu rechnen, der mit Feststellung der Unzumutbarkeit oder gar Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen sei. Zudem sei die Beschwerdeführerin nach dem negativen Wiedererwägungsentscheid des SEM erneut verschwunden. Dieser Umstand führe ebenfalls zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da es dem derzeit (...)-jährigen Sohn unter dem Aspekt des Kindeswohls nicht zumutbar sei, die alleinige Pflege für seinen Vater zu übernehmen. Überdies legen die Beschwerdeführenden dar, weshalb sie im Falle einer Rückkehr nicht auf die Unterstützung - insbesondere in finanzieller Hinsicht - ihrer Familienangehörigen zählen könnten. Diesbezüglich reichen sie zwei Auszüge aus dem Immobilienregister (Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin betreffend) sowie einen Lohnnachweis der Schwester der Beschwerdeführerin zu den Akten.

E. 5.4 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerde enthalte betreffend Finanzierung und Behandlungsmöglichkeiten keine Änderungen, die geeignet wären, die vorinstanzliche Einschätzung umzustossen. Für Personen unter der Armutsgrenze existiere in Georgien ein Sozialhilfeprogramm. Selbst im Falle, dass die staatliche Krankenkasse die Behandlungskosten nicht oder nicht vollständig übernehme, stehe es dem Beschwerdeführer frei, dort einen Unterstützungsantrag zu stellen, falls er weder über Vermögen noch Besitz verfüge. Das Verhalten der Beschwerdeführerin, die sich von ihrer Familie entfernt habe, mute missbräuchlich an. Obwohl dieses Verhalten dem Sohn nicht angelastet werden könne, ergebe eine Prüfung des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt des Kindeswohls dennoch, dass dieser sich als zumutbar erweise.

E. 5.5 Die Beschwerdeführenden halten dieser Einschätzung der Vorinstanz im Rahmen ihrer Replik erneut entgegen, dass es bei der Behandlung von (...) keine staatliche Finanzierungsmöglichkeit gebe, weshalb auch der Rückgriff auf besondere Programme und Sozialhilfe nicht in Betracht komme. Mit Bezug auf den Sohn verletze die Vorinstanz ihre Schutzpflicht gegenüber dem Minderjährigen, da die entsprechenden Anmerkungen zu einem staatlichen Programm oder einer wahrscheinlichen Rückkehr der Mutter zu wenig konkret seien.

E. 6.1 In der Beschwerde wird die formelle Rüge der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erhoben, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet sein kann, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O. Rz. 1043).

E. 6.3 Ihre Rüge der mangelnden respektive falschen Sachverhaltsdarstellung begründen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen damit, das SEM anerkenne in seinem Wiedererwägungsentscheid nicht, dass die staatliche Krankenkasse in Georgien faktisch keine Behandlungskosten übernehme. Es stelle gestützt auf einen veralteten Bericht die These auf, eine Vielzahl von Hilfsorganisationen könne die Behandlungskosten teilweise oder ganz übernehmen, was aus der Luft gegriffen sei. Indem das SEM auf die finanzielle Unterstützung der Verwandten sowie darauf verweise, dass die Familie im Haus des Bruders lebe, der Beschwerdeführer eine IV-Rente bekomme und von einer staatlichen Krankenversicherung profitiere, bei der - je nach Einkommen - Krankheitskosten teilweise oder ganz übernommen würden, werde die Erkenntnis, dass es bei an (...) erkrankten Personen keine staatliche Kostenbeteiligung durch den Krankenversicherer gebe, ignoriert.

E. 6.4 Zunächst ist festzuhalten, dass das SEM in der Verfügung vom 31. Januar 2020 zwar nicht erwähnt hat, dass der Beschwerdeführer eine IV-Rente bekomme und von einer staatlichen Krankenversicherung profitiere. Diese Feststellung hatte es aber vielmehr in der ursprünglichen Verfügung vom 9. Oktober 2019 vorgenommen. Das SEM hat sich zudem mit dem Analysepapier der SFH, in dem dargelegt wird, dass eine Kostendeckung durch die staatliche Krankenversicherung bei (...)-Behandlungen nicht bestehe, in der angefochtenen Verfügung auseinandergesetzt. Es hat nicht negiert, dass diese Feststellung unzutreffend wäre, sondern erwogen, die mangelhafte finanzielle staatliche Unterstützung verunmögliche einen Zugang zur Behandlung nicht gänzlich (vgl. Akte SEM [...]-7/8 S. 4). Damit liegt nicht etwa eine unvollständige oder falsche Sachverhaltserhebung, sondern eine andere als von den Beschwerdeführenden erwartete Sachverhaltswürdigung vor. Im Übrigen lässt sich nicht erkennen, inwiefern der Hinweis des SEM auf verschiedene Hilfsorganisationen in Georgien und dem in diesem Zusammenhang zitierten Bericht per se auf eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung schliessen lassen würden.

E. 6.5 Die Vorinstanz hat somit im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren den rechtserheblichen Sachverhalt genügend erstellt. Der damit verbundene Antrag auf Rückweisung ist abzuweisen.

E. 7.1 Insofern die Beschwerdeführenden geltend machen, der Vollzug ihrer Wegweisung sei gestützt auf die von ihnen eingereichten Beweismittel aus medizinischen Gründen nunmehr als unzulässig zu erachten, ist festzuhalten, dass sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat ergibt, um (weiterhin) medizinische Leistungen dieses Staats in Anspruch zu nehmen. Lediglich in Einzelfällen und unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann der Vollzug der Wegweisung einer ausländischen Person mit Blick auf deren gesundheitliche Situation einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (EGMR, D. gegen Grossbritannien, Urteil vom 2. Mai 1997, Recueil des arrêts et décisions 1997-III, E. 49 ff.; vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 m.w.H.). So stellt eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, wobei im Falle einer Überstellung mit dem sicheren Tod gerechnet werden müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung zu erwarten ist respektive wenn die betroffene Person mangels angemessener medizinischer Behandlung im Heimatstaat mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, was zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H. und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6)

E. 7.2.1 Aus dem Arztbericht vom 5. November 2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter anderem an einer (...) leidet, wobei sich in diesem Zusammenhang der Verdacht auf einen primären (...) nunmehr bestätigt habe. Die Therapie erfolge medikamentös mittels E._______. Diese Therapie müsse nicht zwingend in der Schweiz weitergeführt oder adaptiert werden, zumal dieses Standardpräparat in sehr vielen Ländern verfügbar sei. Die minimale Weiterbehandlung in Georgien bedinge regelmässige (...)- und (...)kontrollen sowie die Anpassung der Medikamentendosis (vgl. Akte SEM [...]-1/23 S. 21).

E. 7.2.2 Eine Behandlung genannter Krankheit mittels Medikation ist demzufolge auch im Heimatland des Beschwerdeführers möglich. Es ist auch davon auszugehen, dass die staatliche Krankenkasse die Kosten dafür übernehmen wird. Allfällige Unzulässigkeitskriterien lassen sich daraus somit nicht ableiten.

E. 7.3.1 Was die (...)-Erkrankung des Beschwerdeführers betrifft, lässt sich der ärztlichen Beurteilung vom 13. November 2019 entnehmen, dass diese schubförmig verläuft. Die Krankheit äussere sich insbesondere in (...) in den (...), in Bewegungsstörungen der (...) sowie in einer vorzeitigen (...). Sie besteht gemäss dem Arztbericht seit 2014, mit einer letzten schubförmigen Verschlechterung im Juli 2019. Unter entsprechender Schubtherapie im August 2019 habe sich eine leichtgradige Besserung ergeben. Eine zeitnahe (...)therapie mittels F._______ sei diskutiert worden. Da bisher keine solche (...)therapie erfolgt sei, seien im Prinzip auch andere Alternativen denkbar. Insgesamt seien etwa ein Dutzend sogenannter verlaufsmodifizierter Therapien für diesen Krankheitsverlauf vorhanden. Welche Therapien im Heimatland erhältlich seien und auch erstattet würden, entziehe sich der Kenntnis des Arztes; üblicherweise handle es sich aber um hochpreisige Medikamente. Als minimale notwendige medizinische Versorgung wird ein zeitnaher Zugang und die Betreuung durch einen (...) erachtet, der optimaler Weise Erfahrung in der Behandlung mit (...) habe. Die Betreuung solle auch eine (...)therapie beinhalten. Je nach (...)therapie müssten vorgängig Verlaufskontrollen erfolgen dies sowohl klinisch-(...), mittels Laboruntersuchungen mit routinemässig üblichen Parametern als auch mittels (...) Untersuchungen (vgl. Akte SEM [...]-1/21 S. 19 f.).

E. 7.3.2 Gemäss dem Analysepapier der SFH, welches sich insbesondere auf Auskünfte einer (...) Fachperson an der (...) Clinic in D._______ stützt, stehen (...)-Patienten und Patientinnen in Georgien (...) Fachpersonen mit (...)-Erfahrung zur Verfügung. Die Kosten für die Behandlung von (...) als chronische Krankheit würden allerdings nicht durch die staatliche Krankenversicherung von Georgien gedeckt. Bloss regional und lediglich für eine sehr geringe Anzahl von Erkrankten bestehe ein durch das Gesundheitsministerium finanziertes Programm, welches unter Einsatz des Arzneimittels F._______ durchgeführt werde. Genannt werden im Analysepapier aber auch alternative Therapien unter Einsatz anderer Medikamente, deren Kosten indes ebenfalls nicht von der Krankenkasse getragen würden (vgl. Akte SEM [...]-1/23 S. 9 ff.). Aus einem vom SEM bereits in seiner Verfügung vom 31. Januar 2020 zitierten Bericht geht ausserdem hervor, dass eine allfällig benötigte stationäre Rehabilitation in einem Spital in D._______ ebenfalls erhältlich wäre (SEM, Consulting médical vom 24. Januar 2019, Georgie: [...], S. 2).

E. 7.3.3 Aus dem ärztlichen Bericht und dem Analysepapier der SFH lässt sich schliessen, dass für den aus D._______ stammenden Beschwerdeführer grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dort die (...) behandeln zu lassen. Sei dies mittels Behandlung durch eine (...) Fachperson und unter Einsatz der genannten (...)therapie oder unter Anwendung alternativer Therapien. Dass - wie in der Beschwerde ausgeführt - das Arzneimittel G._______, in Georgien nicht erhältlich sei, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Gemäss der Auskunft der SFH ist dieses Medikament in Georgien zwar tatsächlich nicht registriert. Dem bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Arztbericht vom 11. Oktober 2019 (vgl. Akte SEM [...]-1/23 S. 18) zufolge war für diesen Wirkstoff damals lediglich vorläufig eine Kostengutsprache beantragt worden, um der Symptomatik der (...) entgegen zu wirken. Eine eigentliche Behandlung erfolgte damals noch nicht. Auch ergibt sich aus dem Arztbericht vom 13. November 2019 keine zwingende Notwendigkeit betreffend Einsatz dieses Medikaments bei der Minimalbehandlung der (...) des Beschwerdeführers.

E. 7.4 Aufgrund dieser Sachlage lässt sich in Bezug auf den Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt weder auf ein terminales Krankheitsstadium noch darauf schliessen, dass dieser aufgrund seiner Erkrankung bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit dem sicheren Tod oder einer unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands mit intensivem Leiden rechnen müsste.

E. 7.5 Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers lässt den Vollzug der Wegweisung demzufolge auch im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.1 Sofern eine Erkrankung nicht zu einer Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, namentlich nicht zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt, hat eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 4 AIG zu erfolgen. Auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist aus humanitären Überlegungen dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Betroffenen führen würde. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Eine Unzumutbarkeit ist insbesondere nicht bereits anzunehmen, wenn die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entsprechen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.).

E. 8.2.1 Wie zuvor erwähnt, ist eine Behandlung von (...) im Heimatland des Beschwerdeführers grundsätzlich möglich. Allerdings wird deren Finanzierbarkeit und damit der tatsächliche Zugang zu einer Behandlung durch die Beschwerdeführenden in Frage gestellt.

E. 8.2.2 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass in Georgien - wie von der Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend erwähnt - seit 2006 zahlreiche Sozialhilfeprogramme für Personen unter der Armutsgrenze existieren. Zudem hat sich der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms "Universal Health Care Program" (UHCP) im Februar 2013 verbessert und das Gesundheitssystem wurde seither stets weiter ausgebaut (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 1660/2020, D- 1661/2020 vom 3. Juni 2020 E. 8.3.2 m.w.H.).

E. 8.2.3 Von diesen Verbesserungen hat der Beschwerdeführer zumindest in der Vergangenheit profitiert. So begann seine (...)-Erkrankung bereits schubförmig im Jahre 2014 und er war deswegen - wie schon im vergangen Verfahren durch das SEM und das Gericht erwähnt - in seinem Heimatstaat in ärztlicher Behandlung. Durch den damaligen (...) wurde im Mai 2019 eine Behandlung mittels F._______ vorgeschlagen und ein Teil dieser Behandlungskosten wurden zunächst durch den Staat getragen, im Weiteren dann jedoch verweigert, wobei die genauen Gründe dafür von den Beschwerdeführenden nicht bekannt gemacht wurden. Die damalige Kostentragung durch den Staat belief sich den Angaben des Beschwerdeführers zufolge auf ein Drittel (vgl. Akten SEM [...] Beweismittel Nr. 13-15; [...]-45/16 F30, F42, F66). Demnach wurde der Beschwerdeführer in der Vergangenheit immerhin für einen Teil seiner Behandlungskosten unter Einsatz des erwähnten Medikaments vom Staat unterstützt. Bereits vor diesem Hintergrund trifft die Argumentation, dass keine Möglichkeit bestünde, finanzielle staatliche Hilfe für eine (...)-Behandlung zu erhalten, nicht zu. Hinzukommt, dass es sich bei dem erwähnten Arzneimittel gemäss dem Analysepapier der SFH eher um eines der hochpreisigen Mittel handelt (vgl. Akte SEM [...]-1/23 S. 11), womit allenfalls auch preisgünstigere Alternativen in Betracht fallen könnten.

E. 8.2.4 Wie vom SEM zutreffend erwogen, steht es dem Beschwerdeführer sodann frei, sich erneut an staatliche Institutionen zu wenden und ein Unterstützungsgesuch bei der "Referral Service Commission" einzureichen. Dieses staatliche Programm, welches als Ergänzung zu den Leistungen der staatlichen Krankenkasse und zu anderen staatlichen Gesundheitsprogrammen gedacht ist, ermöglicht es dem zuständigen Ministerium, relativ flexibel auf Bedürfnisse der Bevölkerung zu reagieren. So beispielsweise, wenn sich herausstellt, dass die vorhandene staatliche Unterstützung für eine besonders teure Behandlung nicht ausreicht. Zum Kreis der möglichen Begünstigten gehören etwa Patienten, die an spezifischen Krankheiten leiden, deren Behandlung überdurchschnittlich teuer ist oder aber etwa Personen, die in der Datenbank sozial-vulnerabler Familien registriert sind. Das Budget dieses Programms enthält sogar einen limitierten Betrag für Behandlungen im Ausland (vgl. SEM - Consulting Georgien: Referral Service Commission, Bern-Wabern, 21. November 2019, S. 2).

E. 8.2.5 Im Heimatland des Beschwerdeführers leben zudem eine Vielzahl an Verwandten, darunter auch (...) respektive (...), die dem Beschwerdeführer allenfalls bei der Stellung eines neuen Gesuches um Unterstützung oder aber auch in persönlicher Hinsicht, etwa mittels materieller Hilfe, behilflich sein könnten. So ist die Schwester der Beschwerdeführerin (...), deren Vater ist (...). Die Beschwerdeführerin selber ist ausgebildete (...) vgl. Akte SEM [...]-45/16 F72 ff.). Aus dem beigelegten Lohnnachweis der Schwester der Beschwerdeführerin lässt sich nicht etwa schliessen, diese oder andere Verwandte würden den Beschwerdeführer gar nicht unterstützen können oder wollen. Hinzukommt, dass ein erwachsener Sohn des Beschwerdeführers nach wie vor in Georgien lebt und es ihm immerhin möglich ist, dort zu studieren, wobei er - wie in der Beschwerde dargelegt wird - angeblich durch die "Tante" (Schwester der Beschwerdeführerin) unterstützt werde. Die in Georgien lebende Tochter, welche dieses Jahr (...) wird, lebt ebenfalls bei der Schwester der Beschwerdeführerin und wird durch diese betreut (vgl. Akten SEM [...]-45/16 F13, [...]-26/7 S. 3; [...]-34/18 F34). Eine Hilfestellung durch die Verwandten scheint auch vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen. Ebenso könnte - zumindest in persönlicher Hinsicht - eine Hilfeleistung durch die beiden in Georgien wohnhaften Kinder erfolgen.

E. 8.2.6 Die Auszüge aus den Immobilienregistern, wonach weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin in Georgien über Immobilien verfügen würden, belegen im Übrigen nicht, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnten.

E. 8.2.7 Was schliesslich die Behauptung anbelangt, die Beschwerdeführerin sei verschwunden, erscheint diese nicht glaubhaft. So fällt auf, dass bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Wiederwägungsgesuchs von den Beschwerdeführenden erklärt wurde, der Beschwerdeführer und der Sohn hätten keinen Kontakt mehr zur Beschwerdeführerin und sie sei unbekannten Aufenthalts (vgl. Akte SEM [...]-1/23 S. 5). Nachdem das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör gewährt und die Beschwerdeführenden auf ihre Mitwirkungspflicht sowie darauf aufmerksam gemacht hatte, dass das Verfahren mit Bezug auf die Beschwerdeführerin abgeschrieben werde, sofern sie nicht bis zum 3. Januar 2020 ihren Aufenthalt bekannt gebe, meldete sich die Beschwerdeführerin am letzten Tag der Frist wieder beim zuständigen kantonalen Migrationsdienst (vgl. Akten SEM [...]-4/3 S. 1 f. und [...]-5/1). In diesem Kontext liegt die - vom SEM in der Vernehmlassung zu Recht getroffene - Annahme nahe, die Beschwerdeführenden wollten mit der Argumentation, die Beschwerdeführerin sei unbekannten Aufenthalts (und damit in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG) ein Vollzugshindernis konstruieren. Dieser Eindruck wird durch die Argumentation in der Replik, es handle sich offensichtlich um eine Verzweiflungstat der Beschwerdeführerin, die nicht mehr weiterwisse, wie sie ihren Mann vor dem Vollzug der Wegweisung bewahren könne, bestätigt. Es ist demnach auch nicht anzunehmen, der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers müsse bei einer Rückkehr alleine für seinen Vater sorgen respektive diesen betreuen. Es erübrigt sich daher auf die Ausführungen in der Beschwerde zum Vorwurf der Pflichtverletzung durch das SEM, welches hinsichtlich des Kindswohls ungenügende Abklärungen vorgenommen habe, weiter einzugehen.

E. 8.2.8 Letztlich ist auf die Möglichkeit einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen. Diese kann nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Untersuchungen und Therapien bestehen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich auch unter Berücksichtigung der im Wiedererwägungsverfahren neu eingereichten Dokumente der Vollzug der Wegweisung weiterhin als zumutbar erweist.

E. 8.4 Den Beschwerdeführenden obliegt es, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates allfällige für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist damit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die derzeit herrschende Corona-Pandemie steht diesem ebenfalls nicht entgegen (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1660/2020 vom 3. Juni 2020 E. 10).

E. 9 Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht allfällige Wegweisungsvollzugs-hindernisse verneint und das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 10. März 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und nicht von einer veränderten finanziellen Lage der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1259/2020 Urteil vom 5. August 2020 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Georgien, alle vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden sind eigenen Angaben zufolge am 16. Juli 2019 von D._______ über Budapest in die Schweiz geflogen, wo sie am 17. Juli 2019 um Asyl nachsuchten. B. Am 25. Juli 2019 wurden die Beschwerdeführenden zu ihrer Person und am 20. August 2019 (Beschwerdeführerin und Sohn) beziehungsweise am 26. September 2019 (Beschwerdeführer) zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie zur Begründung im Wesentlichen geltend, sie hätten Georgien aufgrund des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers verlassen, der an (...) leide. Eine angemessene Behandlung sei in Georgien nicht verfügbar und ihnen würden die finanziellen Möglichkeiten fehlen, um alternative Behandlungsmöglichkeiten sowie ihm empfohlene Medikamente zu finanzieren. Die staatliche Kostenbeteiligung von einem Drittel habe nicht ausgereicht und ein Gesuch um vollständige Finanzierung sei abgelehnt worden. Infolge der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers hätten sie ohnehin finanzielle Schwierigkeiten gehabt und seien angesichts ihrer Schulden gezwungen gewesen, einen Kredit aufzunehmen. Der mangelhafte Behandlungsstandard in Georgien habe überdies dazu beigetragen, dass der Beschwerdeführer bereits auf einen (...) angewiesen sei. C. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Die Beschwerdeführenden gelangten mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 an das Bundesverwaltungsgericht und erhoben eine - auf den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 3 und 4) - beschränkte Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Ihrer Eingabe legten sie unter anderem einen Arztbericht der Universitätsklinik (...) vom 11. Oktober 2019 bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil E-5435/2019 vom 23. Oktober 2019 ab. II. F. F.a Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnetem Schreiben vom 11. Dezember 2019 ersuchten die Beschwerdeführenden die Vorinstanz, das entsprechende Gesuch materiell zu prüfen, die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 9. Oktober 2019 aufzuheben und sie infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung ihres Gesuchs führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, ein vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenes Analysepapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Dezember 2019 habe ergeben, dass die Behandlungskosten für chronische Krankheiten wie (...) nicht von der staatlichen georgischen Krankenversicherung (Universal Health Care Program [UHCP]) gedeckt seien. Ebenso wenig von der Krankenkasse übernommen würden die Kosten für die Medikamente zur Behandlung von (...). Aufgrund der fehlenden Finanzierungsmöglichkeit stünde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr gänzlich ohne Behandlung da. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihre Familie verlassen, weshalb der Wegweisungsvollzug auch vor dem Hintergrund unzumutbar sei, da die Pflege des Beschwerdeführers nicht ausschliesslich seinem minderjährigen Sohn zufallen könne. F.b Zur Stützung ihres Wiedererwägungsgesuchs reichten die Beschwerdeführenden das von ihnen in Auftrag gegebene Analysepapier der SFH (Georgien: [...] - Auskunft der SFH-Länderanalyse, SFH, Bern 5. Dezember 2019; nachfolgend: Analysepapier der SFH) zu den Akten. Dem Gesuch wurden zudem erwähnter Arztbericht der Universitätsklinik (...) vom 11. Oktober 2019 sowie ein weiterer Bericht dieser Institution vom 5. November 2019 beigelegt, die sich beide auf die (...)-Erkrankung des Beschwerdeführers beziehen. Auch lag dem Gesuch ein medizinischer Bericht der Universitätsklinik für (...) des (...) vom 13. November 2019 den Beschwerdeführer betreffend bei. G. Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 - eröffnet am 4. Februar 2020 - nahm das SEM die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch im Sinn von Art. 111b AsylG entgegen, wies dieses ab und stellte fest, die Verfügung vom 9. Oktober 2019 sei rechtskräftig und vollstreckbar; einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 2. März 2020 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Sistierung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer des Beschwerdeverfahrens. I. Die zuständige Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung am 5. März 2020 im Sinn einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aus. J. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Zwischenverfügung vom 10. März 2020 gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 24. März 2020 vernehmen und hielt darin vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. L. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 27. März 2020 zusammen mit einer Einladung zur Replik übermittelt. M. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 14. April 2020 und hielten an ihren Rechtsbegehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). 2.2 Der Beschwerdeführer A._______ und der Sohn C._______ haben zudem ein aktuelles, praktisches und damit schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der Verfügung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Hinsichtlich der Beschwerdeführerin B._______, die im Rubrum der Rechtsmittelschrift erwähnt und für die ebenfalls die vorläufige Aufnahme beantragt wird, ist ein solches Interesse ebenfalls anzunehmen, zumal - wie nachstehend aufgezeigt (vgl. E. 8.2.7) - davon auszugehen ist, sie sei nicht, wie in der Beschwerde dargelegt wird (vgl. Beschwerde S. 5), längerfristig verschwunden. 2.3 Die Beschwerdeführenden sind demzufolge zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG i.v.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich der vorliegend interessierenden Normen des Ausländerrechts (Art. 83 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz], AIG, SR 142.20) nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können - wie vorliegend - Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22, insb. E.12.3). 4.2 Die Beschwerdeführenden berufen sich in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 11. Dezember 2019 hauptsächlich auf erwähntes Analysepapier der SFH vom 5. Dezember 2019 sowie im Weiteren auf zwei nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts verfasste Arztberichte den Beschwerdeführer betreffend, welche vom 5. November 2019 und 13. November 2019 datieren. Sie führen in diesem Zusammenhang aus, die Behandlung der beim Beschwerdeführer diagnostizierten (...) sei für ihn - entgegen der früheren Auffassung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts - in Georgien mangels Deckung der Kosten durch die staatliche Krankenversicherung nicht zugänglich, zumal weder er noch seine Familie über entsprechende finanzielle Mittel zwecks Kostenübernahme verfügen würden. Bei einer Rückkehr sei daher mit einer schwerwiegenden - wenn nicht gar lebensgefährlichen - Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu rechnen. Der Vollzug der Wegweisung sei damit als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG, allenfalls als unzulässig im Sinn von Art. 3 EMRK zu erachten. Eine Rückkehr sei aktuell auch deswegen nicht durchführbar, da die Beschwerdeführerin das Bundesasylzentrum verlassen habe und unbekannten Aufenthaltes sei. Der betreuungsbedürftige Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sich um seinen Sohn zu kümmern. 4.3 Die Analyse der SFH und genannte Arztberichte sind nach Abschluss des materiellen Beschwerdeentscheides des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2019 entstanden. Sie wurden rechtzeitig im Sinn von Art. 111b Abs. 1 AsylG beim SEM eingereicht und könnten hinsichtlich der Frage nach dem Zugang zur Behandlung der beim Beschwerdeführer diagnostizierten (...) in seinem Heimatland und damit allfällig vorhandener Wegweisungsvollzugshindernisse geeignet sein, im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG zu einer anderen Einschätzung zu führen. Das SEM hat daher unter diesem Aspekt das Gesuch vom 11. Dezember 2019 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert und materiell geprüft. 5. 5.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Die Vorinstanz lehnte das Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung ab, (...)-Patienten in Georgien seien zwar mit zahlreichen Schwierigkeiten konfrontiert, aber eine mangelhafte finanzielle Unterstützung durch den georgischen Staat verunmögliche eine Behandlung der Krankheit nicht gänzlich. Vor seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer in Behandlung gewesen und habe folglich Zugang zu entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten gehabt. Sofern sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers seit seinem letzten Finanzierungsgesuch, welches vom Gesundheitsministerium abgelehnt worden sei, massgeblich verändert haben sollte, könne er jederzeit ein neues Unterstützungsgesuch beim «Referral Service» einreichen. Eine gewisse Kostenbeteiligung im Hinblick auf die Vermögenssituation einer Person sei Bestandteil der meisten medizinischen Systeme. Ferner könnten Rückkehrer in Angelegenheiten betreffend medizinische Versorgung oder Unterkunft die aktive Unterstützung einer Vielzahl von Hilfsorganisationen in Anspruch nehmen. Zudem bestünden Aussichten darauf, dass der georgische Staat noch innert Jahresfrist Verbesserungen bei der Finanzierung und Behandlung von (...) unternehme. Ausserdem wies das SEM darauf hin, dass es den Beschwerdeführenden immerhin möglich gewesen sei, ihre Reise in die Schweiz zu finanzieren. Zur visabefreiten Einreise in die Schweiz hätten sie zudem einen Nachweis über genügende finanzielle Mittel erbringen müssen, was ihnen offensichtlich gelungen sei. Somit hätten sie in der Vergangenheit nicht unbeträchtliche finanzielle Mittel zu mobilisieren vermocht. Auch hätten sie - wie aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5435/2019 hervorgehe - die Möglichkeit, sich zwecks Unterstützung an Verwandte zu wenden, nicht ausgeschöpft. Sowohl die Beschwerdeführerin selbst als auch nahe Familienangehörige von ihr seien ausgebildete Ärzte und Ärztinnen. Es würden demnach keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 9. Oktober 2019 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. 5.3 Unter Hinweis auf das von ihnen beim SEM eingereichte Analysepapier der SFH und die ärztlichen Berichte argumentieren die Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift, der Beschwerdeführer sei nach wie vor an einer schubförmig auftretenden (...) erkrankt, mit Residuen, und sei deswegen bereits im Alltag erheblich eingeschränkt. Entgegen der Annahme der Asylbehörden könne nicht von der Finanzierbarkeit dieser Krankheit im Heimatstaat ausgegangen werden, da deren Behandlung in Georgien nicht von der staatlichen Krankenkasse unterstützt werde. Medikamente zur Behandlung dieser Krankheit seien nicht in der Liste der in Georgien erstattungsfähigen Medikamente enthalten. Der Beschwerdeführer müsste daher im Falle einer Rückkehr ohne Behandlung auskommen, da es ihm und seiner Familie nicht möglich sei, für die hohen Behandlungskosten aufzukommen. Das ihm derzeit in der Schweiz verschriebene Medikament sei in Georgien gar nicht registriert. Aufgrund der somit ausbleibenden Behandlung sei mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu rechnen, der mit Feststellung der Unzumutbarkeit oder gar Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen sei. Zudem sei die Beschwerdeführerin nach dem negativen Wiedererwägungsentscheid des SEM erneut verschwunden. Dieser Umstand führe ebenfalls zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da es dem derzeit (...)-jährigen Sohn unter dem Aspekt des Kindeswohls nicht zumutbar sei, die alleinige Pflege für seinen Vater zu übernehmen. Überdies legen die Beschwerdeführenden dar, weshalb sie im Falle einer Rückkehr nicht auf die Unterstützung - insbesondere in finanzieller Hinsicht - ihrer Familienangehörigen zählen könnten. Diesbezüglich reichen sie zwei Auszüge aus dem Immobilienregister (Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin betreffend) sowie einen Lohnnachweis der Schwester der Beschwerdeführerin zu den Akten. 5.4 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerde enthalte betreffend Finanzierung und Behandlungsmöglichkeiten keine Änderungen, die geeignet wären, die vorinstanzliche Einschätzung umzustossen. Für Personen unter der Armutsgrenze existiere in Georgien ein Sozialhilfeprogramm. Selbst im Falle, dass die staatliche Krankenkasse die Behandlungskosten nicht oder nicht vollständig übernehme, stehe es dem Beschwerdeführer frei, dort einen Unterstützungsantrag zu stellen, falls er weder über Vermögen noch Besitz verfüge. Das Verhalten der Beschwerdeführerin, die sich von ihrer Familie entfernt habe, mute missbräuchlich an. Obwohl dieses Verhalten dem Sohn nicht angelastet werden könne, ergebe eine Prüfung des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt des Kindeswohls dennoch, dass dieser sich als zumutbar erweise. 5.5 Die Beschwerdeführenden halten dieser Einschätzung der Vorinstanz im Rahmen ihrer Replik erneut entgegen, dass es bei der Behandlung von (...) keine staatliche Finanzierungsmöglichkeit gebe, weshalb auch der Rückgriff auf besondere Programme und Sozialhilfe nicht in Betracht komme. Mit Bezug auf den Sohn verletze die Vorinstanz ihre Schutzpflicht gegenüber dem Minderjährigen, da die entsprechenden Anmerkungen zu einem staatlichen Programm oder einer wahrscheinlichen Rückkehr der Mutter zu wenig konkret seien. 6. 6.1 In der Beschwerde wird die formelle Rüge der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erhoben, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet sein kann, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O. Rz. 1043). 6.3 Ihre Rüge der mangelnden respektive falschen Sachverhaltsdarstellung begründen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen damit, das SEM anerkenne in seinem Wiedererwägungsentscheid nicht, dass die staatliche Krankenkasse in Georgien faktisch keine Behandlungskosten übernehme. Es stelle gestützt auf einen veralteten Bericht die These auf, eine Vielzahl von Hilfsorganisationen könne die Behandlungskosten teilweise oder ganz übernehmen, was aus der Luft gegriffen sei. Indem das SEM auf die finanzielle Unterstützung der Verwandten sowie darauf verweise, dass die Familie im Haus des Bruders lebe, der Beschwerdeführer eine IV-Rente bekomme und von einer staatlichen Krankenversicherung profitiere, bei der - je nach Einkommen - Krankheitskosten teilweise oder ganz übernommen würden, werde die Erkenntnis, dass es bei an (...) erkrankten Personen keine staatliche Kostenbeteiligung durch den Krankenversicherer gebe, ignoriert. 6.4 Zunächst ist festzuhalten, dass das SEM in der Verfügung vom 31. Januar 2020 zwar nicht erwähnt hat, dass der Beschwerdeführer eine IV-Rente bekomme und von einer staatlichen Krankenversicherung profitiere. Diese Feststellung hatte es aber vielmehr in der ursprünglichen Verfügung vom 9. Oktober 2019 vorgenommen. Das SEM hat sich zudem mit dem Analysepapier der SFH, in dem dargelegt wird, dass eine Kostendeckung durch die staatliche Krankenversicherung bei (...)-Behandlungen nicht bestehe, in der angefochtenen Verfügung auseinandergesetzt. Es hat nicht negiert, dass diese Feststellung unzutreffend wäre, sondern erwogen, die mangelhafte finanzielle staatliche Unterstützung verunmögliche einen Zugang zur Behandlung nicht gänzlich (vgl. Akte SEM [...]-7/8 S. 4). Damit liegt nicht etwa eine unvollständige oder falsche Sachverhaltserhebung, sondern eine andere als von den Beschwerdeführenden erwartete Sachverhaltswürdigung vor. Im Übrigen lässt sich nicht erkennen, inwiefern der Hinweis des SEM auf verschiedene Hilfsorganisationen in Georgien und dem in diesem Zusammenhang zitierten Bericht per se auf eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung schliessen lassen würden. 6.5 Die Vorinstanz hat somit im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren den rechtserheblichen Sachverhalt genügend erstellt. Der damit verbundene Antrag auf Rückweisung ist abzuweisen. 7. 7.1 Insofern die Beschwerdeführenden geltend machen, der Vollzug ihrer Wegweisung sei gestützt auf die von ihnen eingereichten Beweismittel aus medizinischen Gründen nunmehr als unzulässig zu erachten, ist festzuhalten, dass sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat ergibt, um (weiterhin) medizinische Leistungen dieses Staats in Anspruch zu nehmen. Lediglich in Einzelfällen und unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann der Vollzug der Wegweisung einer ausländischen Person mit Blick auf deren gesundheitliche Situation einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (EGMR, D. gegen Grossbritannien, Urteil vom 2. Mai 1997, Recueil des arrêts et décisions 1997-III, E. 49 ff.; vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 m.w.H.). So stellt eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, wobei im Falle einer Überstellung mit dem sicheren Tod gerechnet werden müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung zu erwarten ist respektive wenn die betroffene Person mangels angemessener medizinischer Behandlung im Heimatstaat mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, was zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H. und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6) 7.2 7.2.1 Aus dem Arztbericht vom 5. November 2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter anderem an einer (...) leidet, wobei sich in diesem Zusammenhang der Verdacht auf einen primären (...) nunmehr bestätigt habe. Die Therapie erfolge medikamentös mittels E._______. Diese Therapie müsse nicht zwingend in der Schweiz weitergeführt oder adaptiert werden, zumal dieses Standardpräparat in sehr vielen Ländern verfügbar sei. Die minimale Weiterbehandlung in Georgien bedinge regelmässige (...)- und (...)kontrollen sowie die Anpassung der Medikamentendosis (vgl. Akte SEM [...]-1/23 S. 21). 7.2.2 Eine Behandlung genannter Krankheit mittels Medikation ist demzufolge auch im Heimatland des Beschwerdeführers möglich. Es ist auch davon auszugehen, dass die staatliche Krankenkasse die Kosten dafür übernehmen wird. Allfällige Unzulässigkeitskriterien lassen sich daraus somit nicht ableiten. 7.3 7.3.1 Was die (...)-Erkrankung des Beschwerdeführers betrifft, lässt sich der ärztlichen Beurteilung vom 13. November 2019 entnehmen, dass diese schubförmig verläuft. Die Krankheit äussere sich insbesondere in (...) in den (...), in Bewegungsstörungen der (...) sowie in einer vorzeitigen (...). Sie besteht gemäss dem Arztbericht seit 2014, mit einer letzten schubförmigen Verschlechterung im Juli 2019. Unter entsprechender Schubtherapie im August 2019 habe sich eine leichtgradige Besserung ergeben. Eine zeitnahe (...)therapie mittels F._______ sei diskutiert worden. Da bisher keine solche (...)therapie erfolgt sei, seien im Prinzip auch andere Alternativen denkbar. Insgesamt seien etwa ein Dutzend sogenannter verlaufsmodifizierter Therapien für diesen Krankheitsverlauf vorhanden. Welche Therapien im Heimatland erhältlich seien und auch erstattet würden, entziehe sich der Kenntnis des Arztes; üblicherweise handle es sich aber um hochpreisige Medikamente. Als minimale notwendige medizinische Versorgung wird ein zeitnaher Zugang und die Betreuung durch einen (...) erachtet, der optimaler Weise Erfahrung in der Behandlung mit (...) habe. Die Betreuung solle auch eine (...)therapie beinhalten. Je nach (...)therapie müssten vorgängig Verlaufskontrollen erfolgen dies sowohl klinisch-(...), mittels Laboruntersuchungen mit routinemässig üblichen Parametern als auch mittels (...) Untersuchungen (vgl. Akte SEM [...]-1/21 S. 19 f.). 7.3.2 Gemäss dem Analysepapier der SFH, welches sich insbesondere auf Auskünfte einer (...) Fachperson an der (...) Clinic in D._______ stützt, stehen (...)-Patienten und Patientinnen in Georgien (...) Fachpersonen mit (...)-Erfahrung zur Verfügung. Die Kosten für die Behandlung von (...) als chronische Krankheit würden allerdings nicht durch die staatliche Krankenversicherung von Georgien gedeckt. Bloss regional und lediglich für eine sehr geringe Anzahl von Erkrankten bestehe ein durch das Gesundheitsministerium finanziertes Programm, welches unter Einsatz des Arzneimittels F._______ durchgeführt werde. Genannt werden im Analysepapier aber auch alternative Therapien unter Einsatz anderer Medikamente, deren Kosten indes ebenfalls nicht von der Krankenkasse getragen würden (vgl. Akte SEM [...]-1/23 S. 9 ff.). Aus einem vom SEM bereits in seiner Verfügung vom 31. Januar 2020 zitierten Bericht geht ausserdem hervor, dass eine allfällig benötigte stationäre Rehabilitation in einem Spital in D._______ ebenfalls erhältlich wäre (SEM, Consulting médical vom 24. Januar 2019, Georgie: [...], S. 2). 7.3.3 Aus dem ärztlichen Bericht und dem Analysepapier der SFH lässt sich schliessen, dass für den aus D._______ stammenden Beschwerdeführer grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dort die (...) behandeln zu lassen. Sei dies mittels Behandlung durch eine (...) Fachperson und unter Einsatz der genannten (...)therapie oder unter Anwendung alternativer Therapien. Dass - wie in der Beschwerde ausgeführt - das Arzneimittel G._______, in Georgien nicht erhältlich sei, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Gemäss der Auskunft der SFH ist dieses Medikament in Georgien zwar tatsächlich nicht registriert. Dem bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Arztbericht vom 11. Oktober 2019 (vgl. Akte SEM [...]-1/23 S. 18) zufolge war für diesen Wirkstoff damals lediglich vorläufig eine Kostengutsprache beantragt worden, um der Symptomatik der (...) entgegen zu wirken. Eine eigentliche Behandlung erfolgte damals noch nicht. Auch ergibt sich aus dem Arztbericht vom 13. November 2019 keine zwingende Notwendigkeit betreffend Einsatz dieses Medikaments bei der Minimalbehandlung der (...) des Beschwerdeführers. 7.4 Aufgrund dieser Sachlage lässt sich in Bezug auf den Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt weder auf ein terminales Krankheitsstadium noch darauf schliessen, dass dieser aufgrund seiner Erkrankung bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit dem sicheren Tod oder einer unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands mit intensivem Leiden rechnen müsste. 7.5 Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers lässt den Vollzug der Wegweisung demzufolge auch im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8. 8.1 Sofern eine Erkrankung nicht zu einer Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, namentlich nicht zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt, hat eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 4 AIG zu erfolgen. Auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist aus humanitären Überlegungen dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Betroffenen führen würde. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Eine Unzumutbarkeit ist insbesondere nicht bereits anzunehmen, wenn die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entsprechen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). 8.2 8.2.1 Wie zuvor erwähnt, ist eine Behandlung von (...) im Heimatland des Beschwerdeführers grundsätzlich möglich. Allerdings wird deren Finanzierbarkeit und damit der tatsächliche Zugang zu einer Behandlung durch die Beschwerdeführenden in Frage gestellt. 8.2.2 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass in Georgien - wie von der Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend erwähnt - seit 2006 zahlreiche Sozialhilfeprogramme für Personen unter der Armutsgrenze existieren. Zudem hat sich der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms "Universal Health Care Program" (UHCP) im Februar 2013 verbessert und das Gesundheitssystem wurde seither stets weiter ausgebaut (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 1660/2020, D- 1661/2020 vom 3. Juni 2020 E. 8.3.2 m.w.H.). 8.2.3 Von diesen Verbesserungen hat der Beschwerdeführer zumindest in der Vergangenheit profitiert. So begann seine (...)-Erkrankung bereits schubförmig im Jahre 2014 und er war deswegen - wie schon im vergangen Verfahren durch das SEM und das Gericht erwähnt - in seinem Heimatstaat in ärztlicher Behandlung. Durch den damaligen (...) wurde im Mai 2019 eine Behandlung mittels F._______ vorgeschlagen und ein Teil dieser Behandlungskosten wurden zunächst durch den Staat getragen, im Weiteren dann jedoch verweigert, wobei die genauen Gründe dafür von den Beschwerdeführenden nicht bekannt gemacht wurden. Die damalige Kostentragung durch den Staat belief sich den Angaben des Beschwerdeführers zufolge auf ein Drittel (vgl. Akten SEM [...] Beweismittel Nr. 13-15; [...]-45/16 F30, F42, F66). Demnach wurde der Beschwerdeführer in der Vergangenheit immerhin für einen Teil seiner Behandlungskosten unter Einsatz des erwähnten Medikaments vom Staat unterstützt. Bereits vor diesem Hintergrund trifft die Argumentation, dass keine Möglichkeit bestünde, finanzielle staatliche Hilfe für eine (...)-Behandlung zu erhalten, nicht zu. Hinzukommt, dass es sich bei dem erwähnten Arzneimittel gemäss dem Analysepapier der SFH eher um eines der hochpreisigen Mittel handelt (vgl. Akte SEM [...]-1/23 S. 11), womit allenfalls auch preisgünstigere Alternativen in Betracht fallen könnten. 8.2.4 Wie vom SEM zutreffend erwogen, steht es dem Beschwerdeführer sodann frei, sich erneut an staatliche Institutionen zu wenden und ein Unterstützungsgesuch bei der "Referral Service Commission" einzureichen. Dieses staatliche Programm, welches als Ergänzung zu den Leistungen der staatlichen Krankenkasse und zu anderen staatlichen Gesundheitsprogrammen gedacht ist, ermöglicht es dem zuständigen Ministerium, relativ flexibel auf Bedürfnisse der Bevölkerung zu reagieren. So beispielsweise, wenn sich herausstellt, dass die vorhandene staatliche Unterstützung für eine besonders teure Behandlung nicht ausreicht. Zum Kreis der möglichen Begünstigten gehören etwa Patienten, die an spezifischen Krankheiten leiden, deren Behandlung überdurchschnittlich teuer ist oder aber etwa Personen, die in der Datenbank sozial-vulnerabler Familien registriert sind. Das Budget dieses Programms enthält sogar einen limitierten Betrag für Behandlungen im Ausland (vgl. SEM - Consulting Georgien: Referral Service Commission, Bern-Wabern, 21. November 2019, S. 2). 8.2.5 Im Heimatland des Beschwerdeführers leben zudem eine Vielzahl an Verwandten, darunter auch (...) respektive (...), die dem Beschwerdeführer allenfalls bei der Stellung eines neuen Gesuches um Unterstützung oder aber auch in persönlicher Hinsicht, etwa mittels materieller Hilfe, behilflich sein könnten. So ist die Schwester der Beschwerdeführerin (...), deren Vater ist (...). Die Beschwerdeführerin selber ist ausgebildete (...) vgl. Akte SEM [...]-45/16 F72 ff.). Aus dem beigelegten Lohnnachweis der Schwester der Beschwerdeführerin lässt sich nicht etwa schliessen, diese oder andere Verwandte würden den Beschwerdeführer gar nicht unterstützen können oder wollen. Hinzukommt, dass ein erwachsener Sohn des Beschwerdeführers nach wie vor in Georgien lebt und es ihm immerhin möglich ist, dort zu studieren, wobei er - wie in der Beschwerde dargelegt wird - angeblich durch die "Tante" (Schwester der Beschwerdeführerin) unterstützt werde. Die in Georgien lebende Tochter, welche dieses Jahr (...) wird, lebt ebenfalls bei der Schwester der Beschwerdeführerin und wird durch diese betreut (vgl. Akten SEM [...]-45/16 F13, [...]-26/7 S. 3; [...]-34/18 F34). Eine Hilfestellung durch die Verwandten scheint auch vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen. Ebenso könnte - zumindest in persönlicher Hinsicht - eine Hilfeleistung durch die beiden in Georgien wohnhaften Kinder erfolgen. 8.2.6 Die Auszüge aus den Immobilienregistern, wonach weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin in Georgien über Immobilien verfügen würden, belegen im Übrigen nicht, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnten. 8.2.7 Was schliesslich die Behauptung anbelangt, die Beschwerdeführerin sei verschwunden, erscheint diese nicht glaubhaft. So fällt auf, dass bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Wiederwägungsgesuchs von den Beschwerdeführenden erklärt wurde, der Beschwerdeführer und der Sohn hätten keinen Kontakt mehr zur Beschwerdeführerin und sie sei unbekannten Aufenthalts (vgl. Akte SEM [...]-1/23 S. 5). Nachdem das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör gewährt und die Beschwerdeführenden auf ihre Mitwirkungspflicht sowie darauf aufmerksam gemacht hatte, dass das Verfahren mit Bezug auf die Beschwerdeführerin abgeschrieben werde, sofern sie nicht bis zum 3. Januar 2020 ihren Aufenthalt bekannt gebe, meldete sich die Beschwerdeführerin am letzten Tag der Frist wieder beim zuständigen kantonalen Migrationsdienst (vgl. Akten SEM [...]-4/3 S. 1 f. und [...]-5/1). In diesem Kontext liegt die - vom SEM in der Vernehmlassung zu Recht getroffene - Annahme nahe, die Beschwerdeführenden wollten mit der Argumentation, die Beschwerdeführerin sei unbekannten Aufenthalts (und damit in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG) ein Vollzugshindernis konstruieren. Dieser Eindruck wird durch die Argumentation in der Replik, es handle sich offensichtlich um eine Verzweiflungstat der Beschwerdeführerin, die nicht mehr weiterwisse, wie sie ihren Mann vor dem Vollzug der Wegweisung bewahren könne, bestätigt. Es ist demnach auch nicht anzunehmen, der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers müsse bei einer Rückkehr alleine für seinen Vater sorgen respektive diesen betreuen. Es erübrigt sich daher auf die Ausführungen in der Beschwerde zum Vorwurf der Pflichtverletzung durch das SEM, welches hinsichtlich des Kindswohls ungenügende Abklärungen vorgenommen habe, weiter einzugehen. 8.2.8 Letztlich ist auf die Möglichkeit einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen. Diese kann nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Untersuchungen und Therapien bestehen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich auch unter Berücksichtigung der im Wiedererwägungsverfahren neu eingereichten Dokumente der Vollzug der Wegweisung weiterhin als zumutbar erweist. 8.4 Den Beschwerdeführenden obliegt es, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates allfällige für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist damit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die derzeit herrschende Corona-Pandemie steht diesem ebenfalls nicht entgegen (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1660/2020 vom 3. Juni 2020 E. 10).

9. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht allfällige Wegweisungsvollzugs-hindernisse verneint und das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 10. März 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und nicht von einer veränderten finanziellen Lage der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: