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D-6867/2019

D-6867/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein georgischer Staatsangehöriger aus B._______ (C._______) - ersuchte am 23. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) Basel zugewiesen. Dort mandatierte er am 29. Oktober 2019 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. In deren Beisein erfolgten am 30. Oktober 2019 seine Personalienaufnahme (PA) und am 6. Dezember 2019 seine Anhörung zu den Asylgründen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei aus medizinischen Gründen in die Schweiz gekommen. Im Jahr 2006 habe er sich ein selbstgemachtes Mittel namens «D._______» gespritzt. Dieses Mittel habe sein zentrales Nervensystem angegriffen. Seither habe er starke Schmerzen und leide unter Sprach- und Gangstörungen. Im Jahr 2015 habe er in Tiflis eine Rehabilitationskur gemacht. Man habe ihn aber nicht heilen können. Aus Erschöpfung habe er im August 2019 einen Suizidversuch begangen. Seine Situation habe ihn schliesslich veranlasst, in die Schweiz zu kommen, hier ein Asylgesuch zu stellen und sich kompetent medizinisch behandeln zu lassen. Er habe keine Verfolgung durch Behörden oder Private erlebt oder zu befürchten und sei legal mit seinem eigenen Pass ausgereist. B. Am 13. Dezember 2019 erstellte das SEM einen Entscheidentwurf, gemäss welchem es auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31; kein Asylgesuch i.S.v. Art. 18 AsylG) nicht einzutreten sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anzuordnen beabsichtige. Den Entscheidentwurf unterbreitete es gleichentags dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme. C. Die entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte am 16. Dezember 2019. D. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 (gleichentags eröffnet) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Am 17. Dezember 2019 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. F. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Eventualiter sei das Verfahren zwecks weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. G. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Auf den Inhalt der Stellungnahme, der vorinstanzlichen Verfügung und der Beschwerdeschrift wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.

E. 2 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Bezüglich der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs kommt dem Gericht demgegenüber volle Kognition zu. Die Auffassung in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 2), das Bundesverwaltungsgericht sei verpflichtet, seine volle Kognition auszuschöpfen, erweist sich somit insofern als unzutreffend, als damit eine materielle Prüfung des Asylgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht impliziert wird.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht. Die Praxis geht dabei von einem weiten Verfolgungsbegriff aus; neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen sind auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG (SR 142.20) umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 und seither konstante Praxis). Die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG sind namentlich dann nicht erfüllt, «wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht» wurde. Ist dies der Fall, so wird nach Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Gesuch nicht eingetreten.

E. 4.2 Diese Nichteintretensvoraussetzungen sind vorliegend offensichtlich erfüllt, denn der Beschwerdeführer macht in aller Deutlichkeit geltend, einzig zwecks medizinischer Behandlung in die Schweiz gekommen zu sein; eine von Behörden oder Privaten ausgehende Verfolgung stellt er ausdrücklich in Abrede (vgl. Protokoll der Anhörung insb. F48, F68 und F95). Diese Erkenntnisse werden vom Beschwerdeführer substanziell weder in seiner Stellungnahme noch in der vorliegenden Beschwerde bestritten. Das SEM ist daher zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Weitere Abklärungen erübrigen sich.

E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Verfügt die Vorinstanz die Wegweisung, ordnet sie deren Vollzug an (vgl. Art. 44 AsylG).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.2.2 Da der Beschwerdeführer keine Verfolgung geltend macht, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann sind keinerlei Anhaltspunkte für eine im Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich.

E. 6.2.3 Soweit sich der Beschwerdeführ auf seinen Gesundheitszustand beruft, könnte die Bestimmung von Art. 3 EMRK - das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung betreffend - der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend nicht gegeben; der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag die Annahme der Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.

E. 6.2.4 Die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Georgien erweist sich somit als zulässig.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.2 In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das SEM in den angefochtenen Verfügungen zutreffend festgehalten hat, ist aufgrund der in diesem Land herrschenden allgemeinen politischen Lage nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.

E. 6.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen).

E. 6.3.4 Nach Kenntnisstand des Gerichts verfügt Georgien - entgegen der Auffassung in der Beschwerde - über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat (vgl. Urteil des BVGer E-4637/2019 vom 19. September 2019, m.w.H.). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung deshalb zu Recht festgestellt, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien für den Beschwerdeführer gewährleistet sei. Bei dieser Sachlage ist die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen zu verneinen, da weitergehende Untersuchungen und Behandlungen im Heimatland durchgeführt werden können. Der entsprechende Antrag in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 2) ist abzuweisen. Es ist demnach davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr keine akute und existenzielle Gesundheitsgefährdung droht.

E. 6.3.5 Der Wegweisungsvollzug nach Georgien erweist sich somit als zumutbar, zumal der Beschwerdeführer dort auch über ein verwandtschaftliches Netz verfügt und mit seiner Mutter zusammenlebt, die ihn finanziell unterstützt.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der erkannten Aussichtslosigkeit der Begehren ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6867/2019 Urteil vom 8. Januar 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein georgischer Staatsangehöriger aus B._______ (C._______) - ersuchte am 23. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) Basel zugewiesen. Dort mandatierte er am 29. Oktober 2019 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. In deren Beisein erfolgten am 30. Oktober 2019 seine Personalienaufnahme (PA) und am 6. Dezember 2019 seine Anhörung zu den Asylgründen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei aus medizinischen Gründen in die Schweiz gekommen. Im Jahr 2006 habe er sich ein selbstgemachtes Mittel namens «D._______» gespritzt. Dieses Mittel habe sein zentrales Nervensystem angegriffen. Seither habe er starke Schmerzen und leide unter Sprach- und Gangstörungen. Im Jahr 2015 habe er in Tiflis eine Rehabilitationskur gemacht. Man habe ihn aber nicht heilen können. Aus Erschöpfung habe er im August 2019 einen Suizidversuch begangen. Seine Situation habe ihn schliesslich veranlasst, in die Schweiz zu kommen, hier ein Asylgesuch zu stellen und sich kompetent medizinisch behandeln zu lassen. Er habe keine Verfolgung durch Behörden oder Private erlebt oder zu befürchten und sei legal mit seinem eigenen Pass ausgereist. B. Am 13. Dezember 2019 erstellte das SEM einen Entscheidentwurf, gemäss welchem es auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31; kein Asylgesuch i.S.v. Art. 18 AsylG) nicht einzutreten sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anzuordnen beabsichtige. Den Entscheidentwurf unterbreitete es gleichentags dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme. C. Die entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte am 16. Dezember 2019. D. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 (gleichentags eröffnet) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Am 17. Dezember 2019 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. F. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Eventualiter sei das Verfahren zwecks weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. G. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Auf den Inhalt der Stellungnahme, der vorinstanzlichen Verfügung und der Beschwerdeschrift wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.

2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Bezüglich der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs kommt dem Gericht demgegenüber volle Kognition zu. Die Auffassung in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 2), das Bundesverwaltungsgericht sei verpflichtet, seine volle Kognition auszuschöpfen, erweist sich somit insofern als unzutreffend, als damit eine materielle Prüfung des Asylgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht impliziert wird.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht. Die Praxis geht dabei von einem weiten Verfolgungsbegriff aus; neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen sind auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG (SR 142.20) umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 und seither konstante Praxis). Die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG sind namentlich dann nicht erfüllt, «wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht» wurde. Ist dies der Fall, so wird nach Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Gesuch nicht eingetreten. 4.2 Diese Nichteintretensvoraussetzungen sind vorliegend offensichtlich erfüllt, denn der Beschwerdeführer macht in aller Deutlichkeit geltend, einzig zwecks medizinischer Behandlung in die Schweiz gekommen zu sein; eine von Behörden oder Privaten ausgehende Verfolgung stellt er ausdrücklich in Abrede (vgl. Protokoll der Anhörung insb. F48, F68 und F95). Diese Erkenntnisse werden vom Beschwerdeführer substanziell weder in seiner Stellungnahme noch in der vorliegenden Beschwerde bestritten. Das SEM ist daher zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Weitere Abklärungen erübrigen sich. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Verfügt die Vorinstanz die Wegweisung, ordnet sie deren Vollzug an (vgl. Art. 44 AsylG). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 Da der Beschwerdeführer keine Verfolgung geltend macht, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann sind keinerlei Anhaltspunkte für eine im Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich. 6.2.3 Soweit sich der Beschwerdeführ auf seinen Gesundheitszustand beruft, könnte die Bestimmung von Art. 3 EMRK - das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung betreffend - der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend nicht gegeben; der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag die Annahme der Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. 6.2.4 Die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Georgien erweist sich somit als zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das SEM in den angefochtenen Verfügungen zutreffend festgehalten hat, ist aufgrund der in diesem Land herrschenden allgemeinen politischen Lage nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 6.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). 6.3.4 Nach Kenntnisstand des Gerichts verfügt Georgien - entgegen der Auffassung in der Beschwerde - über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat (vgl. Urteil des BVGer E-4637/2019 vom 19. September 2019, m.w.H.). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung deshalb zu Recht festgestellt, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien für den Beschwerdeführer gewährleistet sei. Bei dieser Sachlage ist die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen zu verneinen, da weitergehende Untersuchungen und Behandlungen im Heimatland durchgeführt werden können. Der entsprechende Antrag in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 2) ist abzuweisen. Es ist demnach davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr keine akute und existenzielle Gesundheitsgefährdung droht. 6.3.5 Der Wegweisungsvollzug nach Georgien erweist sich somit als zumutbar, zumal der Beschwerdeführer dort auch über ein verwandtschaftliches Netz verfügt und mit seiner Mutter zusammenlebt, die ihn finanziell unterstützt. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der erkannten Aussichtslosigkeit der Begehren ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: