Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga- ben am (…) Oktober 2021. Am 3. Dezember 2021 reiste er zusammen mit seinem Sohn B._______ (N […]) in die Schweiz ein. Am gleichen Tag stell- ten die beiden ein Asylgesuch. B. Am 9. Dezember 2021 fand die Aufnahme der Personalien des Beschwer- deführers statt. Am 17. Dezember 2021 wurde das sogenannte Dublin- Gespräch mit ihm durchgeführt. C. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 wurde das Asylgesuch des volljäh- rigen Sohnes des Beschwerdeführers abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet. Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem verliess der Sohn des Beschwer- deführers die Schweiz am (…) Januar 2022. D. D.a Am 4. Januar 2022 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu sei- nen Asylgründen an. Dabei gab er an, er stamme aus C._______, sei seit (…) 2020 geschieden und habe zwei erwachsene Kinder, die beide an der Universität in C._______ studieren würden. Seine Tochter lebe zusammen mit der Ex- Frau in C._______. Er habe sehr jung geheiratet und mit der Zeit massive Probleme mit seiner Frau bekommen, die sich immer tyrannischer aufgeführt und ihn betrogen habe. Einmal habe sie ihn mit einer Vase am Arm verletzt, worauf er eine Anzeige wegen Körperverletzung erstattet habe. Daraufhin habe die Poli- zei ihm ein befristetes Hausverbot erteilt. Als er nach Ablauf der Frist in Ruhe mit seiner Frau über den Konflikt habe reden wollen, habe diese die Polizei gerufen und ausgesagt, er habe sie geschlagen und gewürgt. Er habe deswegen zwölf Stunden lang auf dem Polizeiposten bleiben müs- sen, bis eine medizinische Untersuchung die Unwahrheit der Anschuldi- gungen der Frau erwiesen gehabt habe. Danach sei er unter der Auflage eines erneuten Hausverbots freigelassen worden. Die Frau habe ihm Droh- briefe ins Auto gelegt und seine Autoreifen zerstochen, worauf er erneut
E-282/2022 Seite 3 Anzeige gegen sie eingereicht habe. Dieses Verfahren sei von der Polizei aber nicht korrekt behandelt worden – er habe den Eindruck, dies sei des- wegen geschehen, weil der neue Partner seiner Frau Polizist sei. Die Frau habe ihm sogar damit gedroht, dem gemeinsamen Sohn etwas anzutun, sollte er ihr die gemeinsame Wohnung wegnehmen. Die familiäre Situation habe ihn sehr belastet. Er habe nicht mehr regelmässig arbeiten können und psychologische Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Bei der Eheschei- dung sei die Wohnung der Frau zugesprochen worden. Schliesslich habe er keinen anderen Ausweg mehr gesehen, als aus dem Heimatstaat aus- zureisen, zumal seine Wohnsituation sehr prekär gewesen sei. D.b Der Beschwerdeführer reichte neben seinem Reisepass mehrere Be- weismittel zu seinen familiären Schwierigkeiten zu den Akten (Scheidungs- urkunde, Arztbericht betreffend eine Verletzung am Arm, Anzeige gegen die Frau wegen Körperverletzung, Anzeige der Frau und Fernhalte- verfügung gegen ihn, Medikamentenliste). E. Am 11. Januar 2022 unterbreitete die Vorinstanz der amtlichen Rechtsver- tretung des Beschwerdeführers den Entwurf des abschlägigen Asylent- scheids zur Stellungnahme. Am folgenden Tag wurde die Stellungnahme fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer liess zusammenfassend festhalten, er habe in Georgien nichts mehr, insbesondere keine Wohnung und auch kein Geld, um sich eine Unterkunft zu mieten. Er könne nicht ständig bei Bekannten und Verwandten um Unterstützung anfragen. F. Mit Verfügung vom 13. Januar 2022 – gleichentags eröffnet – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Weg- weisung beauftragt. G. Am 13. Januar 2022 legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder.
E-282/2022 Seite 4 H. Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Asylentscheid des SEM. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 13. Januar 2022 sei auf- zuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewäh- ren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzu- lässig und unzumutbar sei, und es sei seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; zudem sei der Weg- weisungsvollzug für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu sistieren. I. Am 21. Januar 2022 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Be- schwerde und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Entscheid in der Schweiz abwarten dürfe. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am 21. Januar 2022 in digi- talisierter Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-282/2022 Seite 5
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den materiellen Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Das SEM hielt im Wesentlichen fest, Übergriffe durch Dritte oder Befürch- tungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann flüchtlingsrecht- lich relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig und schutzfähig sei. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn eine funktionierende und wirk- same Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahn- dung von Verfolgungshandlungen bestünden. Eine verfolgte Person müsse Zugang zu diesem Schutz haben und dessen Inanspruchnahme zumutbar sein. Angesichts der innenpolitischen Lage habe der Bundesrat Georgien zu ei- nem verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt. Somit bestehe die Regelvermutung, dass in diesem Land keine asylrele- vante staatliche Verfolgung stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Ver- folgung gewährleistet sei. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorfälle seien als Übergriffe durch Dritte zu bewerten und würden durch den georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Sollten sich die heimatlichen Behörden dennoch weigern, aktiv zu werden, bestünde für den Beschwerdeführer die Möglich- keit mit Hilfe eines Anwalts oder den diversen in Georgien präsenten Menschenrechtsorganisationen eine höhere Instanz einzuschalten. Der
E-282/2022 Seite 6 georgische Staat habe in der jüngeren Vergangenheit umfassende Bemü- hungen in der Korruptionsbekämpfung unternommen und bemühe sich um einen rechtsstaatlichen Schutz der Bevölkerung. Gegen allenfalls fehlbare Polizeibeamte bestünde somit die Möglichkeit, bei einer übergeordneten Instanz entsprechend vorzugehen, sollten sie sich weigern, auf eine An- zeige des Beschwerdeführers zu reagieren. Im Übrigen ergäben sich auch aus den Akten des Asylverfahrens des Soh- nes des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich re- levante Verfolgung des Beschwerdeführers in Georgien. Der Vollzug der Wegweisung nach Georgien sei zulässig, zumutbar und möglich.
E. 4.2 In seinem Rechtsmittel trägt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe sich in Georgien an eine Menschenrechtsorganisation ge- wandt und sei danach von einer unbekannten Person angerufen und be- droht worden; ihm sei angekündigt worden, wenn er sich an Anwälte oder eine Ombudsstelle wende, werde sein Sohn getötet. Dies habe er schon an der Anhörung so gesagt, jenes Vorbringen sei aber nicht protokolliert worden. Er habe sich unter diesen Umständen nicht an eine höhere Instanz wenden können, ohne die Tötung seines Sohnes zu riskieren. Er sei mehr- mals von anonymen Personen angerufen und bedroht worden. Man habe ihm dabei gesagt, wenn er nach einer Rückkehr nach Georgien um seine Wohnung kämpfen würde, bringe man ihn und den Sohn um. In Georgien habe ihn niemand schützen können. Sein Sohn habe nach der Rückkehr nach Georgien feststellen müssen, dass die vormalige Familienwohnung zwischenzeitlich verkauft worden sei und für ihn nirgendwo Obdach und Unterstützung erhältlich zu machen gewesen seien.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-282/2022 Seite 7
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten (auch derjenigen des Sohnes B._______) zum Schluss, dass es dem Beschwer- deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaub- haft darzulegen. In der Beschwerde gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den überzeugenden Einschätzungen des SEM Stichhaltiges entge- genzusetzen.
E. 6.2 Gemäss Anhang 2 zur Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) gilt Georgien als verfolgungssicherer Staat (sog. "Safe Country") im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Demnach gilt für diesen Herkunftsstaat die (widerlegbare) gesetzliche Regelvermutung, dass flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und grundsätzlich auch Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleis- tet ist.
E. 6.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der georgische Staat be- züglich der geltend gemachten Bedrohung durch Drittpersonen als generell schutzwillig und schutzfähig einzustufen ist. Hinzu kommt, dass die Behel- ligungen dem Beschwerdeführer nicht aus einem asylrechtlich relevanten Grund zugefügt worden und schon aus diesem Grund flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind.
E. 6.4 In der Beschwerde wird erstmals geltend gemacht, der Beschwerde- führer sei von Unbekannten nach dem Besuch einer Menschenrechtsver- einigung mit dem Tod – und überdies mit dem Tod seines Sohnes, für den Fall, dass er weiterhin um die Familienwohnung kämpfe – bedroht worden. Solches hat er bei seinen Befragungen nicht zu Protokoll gegeben. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe dies bei der Anhörung vor- getragen, das Vorbringen sei jedoch nicht protokolliert worden, ist schon deshalb nicht zu glauben, weil seine zugewiesene Rechtsvertreterin der Anhörung beiwohnte und in einem solchen Fall zweifellos interveniert hätte. Dieses Vorbringen erweist sich damit als nachgeschoben und des- halb als unglaubhaft.
E-282/2022 Seite 8
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) rechtmässig.
E-282/2022 Seite 9
E. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm, wie oben dargelegt, nicht ge- lungen. Sollte sich der Beschwerdeführer tatsächlich weiteren Bedrohungen sei- tens seiner Ex-Frau (oder aus deren Umfeld) ausgesetzt sehen, könnte er sich an die georgischen Behörden wenden, nötigenfalls mit Unterstützung eines Anwalts oder einer Menschenrechtsorganisation.
E. 8.2.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.
E. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Die Aufnahme Georgiens in die Liste der verfolgungssicheren Staaten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumut- bar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legal- vermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten um- zustossen.
E-282/2022 Seite 10
E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer hat keine individuellen Gründe geltend gemacht, welche die erwähnte Regelvermutung zu erschüttern vermöch- ten. Er kann nach Georgien zurückkehren, wo seine erwachsenen Kinder und weitere Verwandte leben, die ihm im Bedarfsfall bei der Reintegration behilflich sein können.
E. 8.3.3 Georgien verfügt über ein funktionierendes Gesundheitssystem, das vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat (vgl. hierzu etwa das Urteil BVGer E-4637/2019 vom 19. September 2019, m.w.H.). Der Beschwerdeführer konnte seine gesundheitlichen Probleme (vgl. Protokoll Anhörung A15 ad F50 ff.) denn auch bereits im Heimatstaat behandeln lassen. Es ist auch in dieser Hinsicht nicht anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte (zur Relevanz medizinischer Vorbringen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen).
E. 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – falls nötig – bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr im Bedarfsfall zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Voll- zug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-282/2022 Seite 11
E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und (sinngemäss) Rechtsvertretung. Aus den vorstehen- den Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren aussichtlos waren, wo- mit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos.
E. 10.2 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-282/2022 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-282/2022 Urteil vom 26. Januar 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, Bundesasylzentrum (BAZ) (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 13. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) Oktober 2021. Am 3. Dezember 2021 reiste er zusammen mit seinem Sohn B._______ (N [...]) in die Schweiz ein. Am gleichen Tag stellten die beiden ein Asylgesuch. B. Am 9. Dezember 2021 fand die Aufnahme der Personalien des Beschwerdeführers statt. Am 17. Dezember 2021 wurde das sogenannte Dublin-Gespräch mit ihm durchgeführt. C. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 wurde das Asylgesuch des volljährigen Sohnes des Beschwerdeführers abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet. Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem verliess der Sohn des Beschwerdeführers die Schweiz am (...) Januar 2022. D. D.a Am 4. Januar 2022 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei gab er an, er stamme aus C._______, sei seit (...) 2020 geschieden und habe zwei erwachsene Kinder, die beide an der Universität in C._______ studieren würden. Seine Tochter lebe zusammen mit der Ex-Frau in C._______. Er habe sehr jung geheiratet und mit der Zeit massive Probleme mit seiner Frau bekommen, die sich immer tyrannischer aufgeführt und ihn betrogen habe. Einmal habe sie ihn mit einer Vase am Arm verletzt, worauf er eine Anzeige wegen Körperverletzung erstattet habe. Daraufhin habe die Polizei ihm ein befristetes Hausverbot erteilt. Als er nach Ablauf der Frist in Ruhe mit seiner Frau über den Konflikt habe reden wollen, habe diese die Polizei gerufen und ausgesagt, er habe sie geschlagen und gewürgt. Er habe deswegen zwölf Stunden lang auf dem Polizeiposten bleiben müssen, bis eine medizinische Untersuchung die Unwahrheit der Anschuldigungen der Frau erwiesen gehabt habe. Danach sei er unter der Auflage eines erneuten Hausverbots freigelassen worden. Die Frau habe ihm Drohbriefe ins Auto gelegt und seine Autoreifen zerstochen, worauf er erneut Anzeige gegen sie eingereicht habe. Dieses Verfahren sei von der Polizei aber nicht korrekt behandelt worden - er habe den Eindruck, dies sei deswegen geschehen, weil der neue Partner seiner Frau Polizist sei. Die Frau habe ihm sogar damit gedroht, dem gemeinsamen Sohn etwas anzutun, sollte er ihr die gemeinsame Wohnung wegnehmen. Die familiäre Situation habe ihn sehr belastet. Er habe nicht mehr regelmässig arbeiten können und psychologische Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Bei der Ehescheidung sei die Wohnung der Frau zugesprochen worden. Schliesslich habe er keinen anderen Ausweg mehr gesehen, als aus dem Heimatstaat auszureisen, zumal seine Wohnsituation sehr prekär gewesen sei. D.b Der Beschwerdeführer reichte neben seinem Reisepass mehrere Beweismittel zu seinen familiären Schwierigkeiten zu den Akten (Scheidungsurkunde, Arztbericht betreffend eine Verletzung am Arm, Anzeige gegen die Frau wegen Körperverletzung, Anzeige der Frau und Fernhalte-verfügung gegen ihn, Medikamentenliste). E. Am 11. Januar 2022 unterbreitete die Vorinstanz der amtlichen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf des abschlägigen Asylentscheids zur Stellungnahme. Am folgenden Tag wurde die Stellungnahme fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer liess zusammenfassend festhalten, er habe in Georgien nichts mehr, insbesondere keine Wohnung und auch kein Geld, um sich eine Unterkunft zu mieten. Er könne nicht ständig bei Bekannten und Verwandten um Unterstützung anfragen. F. Mit Verfügung vom 13. Januar 2022 - gleichentags eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. G. Am 13. Januar 2022 legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder. H. Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Asylentscheid des SEM. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 13. Januar 2022 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; zudem sei der Wegweisungsvollzug für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu sistieren. I. Am 21. Januar 2022 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Entscheid in der Schweiz abwarten dürfe. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am 21. Januar 2022 in digitalisierter Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den materiellen Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Das SEM hielt im Wesentlichen fest, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig und schutzfähig sei. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn eine funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen bestünden. Eine verfolgte Person müsse Zugang zu diesem Schutz haben und dessen Inanspruchnahme zumutbar sein. Angesichts der innenpolitischen Lage habe der Bundesrat Georgien zu einem verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt. Somit bestehe die Regelvermutung, dass in diesem Land keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorfälle seien als Übergriffe durch Dritte zu bewerten und würden durch den georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Sollten sich die heimatlichen Behörden dennoch weigern, aktiv zu werden, bestünde für den Beschwerdeführer die Möglichkeit mit Hilfe eines Anwalts oder den diversen in Georgien präsenten Menschenrechtsorganisationen eine höhere Instanz einzuschalten. Der georgische Staat habe in der jüngeren Vergangenheit umfassende Bemühungen in der Korruptionsbekämpfung unternommen und bemühe sich um einen rechtsstaatlichen Schutz der Bevölkerung. Gegen allenfalls fehlbare Polizeibeamte bestünde somit die Möglichkeit, bei einer übergeordneten Instanz entsprechend vorzugehen, sollten sie sich weigern, auf eine Anzeige des Beschwerdeführers zu reagieren. Im Übrigen ergäben sich auch aus den Akten des Asylverfahrens des Sohnes des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers in Georgien. Der Vollzug der Wegweisung nach Georgien sei zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In seinem Rechtsmittel trägt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe sich in Georgien an eine Menschenrechtsorganisation gewandt und sei danach von einer unbekannten Person angerufen und bedroht worden; ihm sei angekündigt worden, wenn er sich an Anwälte oder eine Ombudsstelle wende, werde sein Sohn getötet. Dies habe er schon an der Anhörung so gesagt, jenes Vorbringen sei aber nicht protokolliert worden. Er habe sich unter diesen Umständen nicht an eine höhere Instanz wenden können, ohne die Tötung seines Sohnes zu riskieren. Er sei mehrmals von anonymen Personen angerufen und bedroht worden. Man habe ihm dabei gesagt, wenn er nach einer Rückkehr nach Georgien um seine Wohnung kämpfen würde, bringe man ihn und den Sohn um. In Georgien habe ihn niemand schützen können. Sein Sohn habe nach der Rückkehr nach Georgien feststellen müssen, dass die vormalige Familienwohnung zwischenzeitlich verkauft worden sei und für ihn nirgendwo Obdach und Unterstützung erhältlich zu machen gewesen seien. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten (auch derjenigen des Sohnes B._______) zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft darzulegen. In der Beschwerde gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den überzeugenden Einschätzungen des SEM Stichhaltiges entgegenzusetzen. 6.2 Gemäss Anhang 2 zur Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) gilt Georgien als verfolgungssicherer Staat (sog. "Safe Country") im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Demnach gilt für diesen Herkunftsstaat die (widerlegbare) gesetzliche Regelvermutung, dass flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und grundsätzlich auch Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. 6.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der georgische Staat bezüglich der geltend gemachten Bedrohung durch Drittpersonen als generell schutzwillig und schutzfähig einzustufen ist. Hinzu kommt, dass die Behelligungen dem Beschwerdeführer nicht aus einem asylrechtlich relevanten Grund zugefügt worden und schon aus diesem Grund flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. 6.4 In der Beschwerde wird erstmals geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei von Unbekannten nach dem Besuch einer Menschenrechtsvereinigung mit dem Tod - und überdies mit dem Tod seines Sohnes, für den Fall, dass er weiterhin um die Familienwohnung kämpfe - bedroht worden. Solches hat er bei seinen Befragungen nicht zu Protokoll gegeben. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe dies bei der Anhörung vorgetragen, das Vorbringen sei jedoch nicht protokolliert worden, ist schon deshalb nicht zu glauben, weil seine zugewiesene Rechtsvertreterin der Anhörung beiwohnte und in einem solchen Fall zweifellos interveniert hätte. Dieses Vorbringen erweist sich damit als nachgeschoben und deshalb als unglaubhaft. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) rechtmässig. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm, wie oben dargelegt, nicht gelungen. Sollte sich der Beschwerdeführer tatsächlich weiteren Bedrohungen seitens seiner Ex-Frau (oder aus deren Umfeld) ausgesetzt sehen, könnte er sich an die georgischen Behörden wenden, nötigenfalls mit Unterstützung eines Anwalts oder einer Menschenrechtsorganisation. 8.2.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Die Aufnahme Georgiens in die Liste der verfolgungssicheren Staaten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legal-vermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten um-zustossen. 8.3.2 Der Beschwerdeführer hat keine individuellen Gründe geltend gemacht, welche die erwähnte Regelvermutung zu erschüttern vermöchten. Er kann nach Georgien zurückkehren, wo seine erwachsenen Kinder und weitere Verwandte leben, die ihm im Bedarfsfall bei der Reintegration behilflich sein können. 8.3.3 Georgien verfügt über ein funktionierendes Gesundheitssystem, das vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat (vgl. hierzu etwa das Urteil BVGer E-4637/2019 vom 19. September 2019, m.w.H.). Der Beschwerdeführer konnte seine gesundheitlichen Probleme (vgl. Protokoll Anhörung A15 ad F50 ff.) denn auch bereits im Heimatstaat behandeln lassen. Es ist auch in dieser Hinsicht nicht anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte (zur Relevanz medizinischer Vorbringen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - falls nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr im Bedarfsfall zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und (sinngemäss) Rechtsvertretung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren aussichtlos waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos. 10.2 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: