Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reisten am 18. August 2022 in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch. B. Am 24. August 2022 fanden die Personalienaufnahmen (PA) im Bundes- asylzentrum (BAZ) Region Ostschweiz statt. C. Mit Eingabe vom 30. August 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Heiratsurkunde im Original nach. D. Am 5. September 2022 wurde ein Arztbericht der C._______ AG, D._______, betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. Aus diesem geht hervor, dass sie an Schmerzen beim Wasserlösen, Juckreiz und Rückenschmerzen leidet. Zudem wurde eine (…) ([…]entzündung) so- wie der Verdacht auf eine beginnende Diabetes mellitus diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin werde medikamentös behandelt. E. Betreffend den Beschwerdeführer wurde ein Arztbericht der C._______ AG, D._______, vom 26. September 2022 zu den Akten gereicht, aus wel- chem hervorgeht, dass er an Myogelosen (Muskelverhärtungen) leidet und medikamentös behandelt wird. F. Am 30. September 2022 wurden die Beschwerdeführenden in Anwesen- heit ihrer Rechtsvertreterin einlässlich zu den Asylgründen angehört. F.a Dabei trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe Geor- gien wegen seiner Gesundheitsprobleme verlassen. Er habe im Heimat- land bereits an mehreren gesundheitlichen Beschwerden gelitten, die zu- genommen hätten. Namentlich sein psychischer Zustand (Nervosität) und seine (…) ([…]) hätten sich in den vergangenen zwei Jahren sehr ver- schlechtert. Er und seine Frau würden auch unter ihrer Kinderlosigkeit lei- den. Er sei wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden bereits seit sie- ben Jahren in Georgien in Behandlung gewesen. In der betreffenden Klinik E._______ in F._______ und in der G._______ Clinic habe man ihm aber
E-4701/2022 Seite 3 nicht nachhaltig helfen können. Er und seine Frau hätten dabei für die me- dizinischen Behandlungen selbst aufkommen müssen. Er habe nicht mehr arbeiten können und nur noch im familieneigenen Garten Arbeiten verrich- ten können. Er habe mit seiner Ehefrau in seinem Heimatdorf H._______ an der Ver- waltungsgrenze zu Russland gelebt. Dort sei er elf Jahre lang zur Schule gegangen. Ihr Wohnhaus dort gehöre seiner Familie. Seit Kurzem hätten die Russen immer mehr Gebiet eingenommen; es sei eine «langsame Ok- kupation» durchgeführt worden, die sich auf die Einkommenssituation sei- ner Familie ausgewirkt habe. Auch was zurzeit in der Ukraine geschehe, wirke sich auf seine Situation in Georgien aus. Er sei nie politisch aktiv gewesen und habe nie mit den heimatlichen Be- hörden oder Privatpersonen Schwierigkeiten gehabt. Er sei seit Sommer 2021 offiziell mit seiner Ehefrau verheiratet; sie würden aber schon seit 2012 zusammenleben. F.b Die Beschwerdeführerin trug ihrerseits vor, sie und ihr Ehemann hätten Georgien wegen ihrer Gesundheitsbeschwerden verlassen. Auch sie leide an einigen gesundheitliche Schwierigkeiten. Ihr Hauptproblem sei ihr uner- füllter Kinderwunsch. Sie habe kein Vertrauen in die georgische Medizin. Eine falsche Behandlung habe bei ihr (…)probleme, Schmerzen an den (…), eine starke Gewichtszunahme und Haarwuchs am ganzen Körper ver- ursacht. Sie sei in Georgien bereits mehrfach in ärztlicher Behandlung ge- wesen, unter anderem bei einem Kardiologen, welcher Röntgenbilder ge- macht habe. Man habe ihr mitgeteilt, dass sie eine (…) respektive (…) be- nötige. Sie und ihr Mann hätten ihr ganzes Einkommen für medizinische Behandlungen aufgebraucht. Sie wolle in der Schweiz nicht als anerkann- ter Flüchtling bleiben, sondern nur so lange, bis sie wieder gesund sei. Sie erhalte zurzeit Medikamente zur Beruhigung gegen ihre Angstattacken. Sie sei nie politisch aktiv gewesen und habe nie Probleme mit den georgi- schen Behörden oder Privatpersonen gehabt. Sie sei neun Jahre lang zur Schule gegangen; sie habe die Schule verlas- sen müssen, weil die Russen alles mitgenommen hätten. Zuhause sei es gefährlich; es werde ständig geschossen. In der Stadt Tiflis zu leben wäre für sie zu teuer.
E-4701/2022 Seite 4 F.c Zur Stützung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden meh- rere Ausweise und Unterlagen (Reisepässe, Identitätsausweise und Hei- ratsurkunde im Original, die Kopie eines Führerscheins sowie vier Arztbe- richte aus Georgien [betreffend den Beschwerdeführer: zwei «Medical Card (…), «Notice (…)» und «Notice (…)» vom (…) 2007, ausgestellt durch die die «E._______ Clinic» in F._______ sowie ein «Medical Dokumenta- tion Form, Notice (…)» vom (…) 2008, ausgestellt durch die «G._______ Clinik» respektive betreffend die Beschwerdeführerin: eine «Medical Card 54486.13; Medical Documentation Form, Notice (…)» vom (…) 2007, aus- gestellt durch die «E._______ Clinic» in F._______»]) zu den Akten. G. Die Vorinstanz gab der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerde- führenden am 11. Oktober 2022 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stel- lung zu nehmen. H. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 nahmen die Beschwerdeführenden zum Entwurf Stellung. Dabei wurde insbesondere beantragt, das vorlie- gende Verfahren in das erweiterte Verfahren zu verweisen, da weitere ärzt- liche Berichte und Untersuchungen ausstehend seien. I. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 – eröffnet am gleichen Tag – lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. J. Gegen die Verfügung des SEM erhoben die Beschwerdeführenden mit Ein- gabe vom 17. Oktober 2022 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh- rung. Im Weiteren sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzu- lässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzu- ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtpflege und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.
E-4701/2022 Seite 5 K. Am 18. Oktober 2022 teilte die zuständige Instruktionsrichterin des Bun- desverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Aus- gang des Verfahrens in der Schweiz einstweilen abwarten dürfen.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
E-4701/2022 Seite 6 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 105 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m Art. 55 Abs. 1 VwVG), wes- halb sich der diesbezügliche Antrag in der Rechtsmitteleingabe als gegen- standslos erweist.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grund- sätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
E. 5.3 Der Bundesrat hat Georgien am 28. August 2019 in die Liste der ver- folgungssicheren Staaten aufgenommen, womit Georgien ab dem 1. Okto- ber 2019 als sicherer Heimatstaat (Safe Country) im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG zu bezeichnen ist. Bei solchen Staaten gilt grundsätzlich die
E-4701/2022 Seite 7 Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Ver- folgung nicht stattfindet, wobei es der betroffenen Person obliegt, diese Legalvermutung umzustossen.
E. 5.4 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids gab das SEM an, es handle sich bei Georgien um einen verfolgungssicheren Heimatstaat, womit die gesetzliche Regelvermutung bestehe, es finde keine asylrele- vante staatliche Verfolgung statt und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfol- gung sei gewährleistet. Diese Regelvermutung könne im Einzelfall auf- grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Sie hätten vorgebracht, dass die Russen ihr Dorf, das an der Ver- waltungsgrenze zu Russland gelegen sei, als «langsame Okkupation» ein- nehmen würden, was zur Folge habe, dass man nicht frei sei und finanzi- elle Auswirkungen erleide. Konkrete und gezielte Verfolgungsmassnah- men hätten beide Beschwerdeführerenden nicht geltend gemacht. Selbst wenn ihr Dorf dereinst zur international nicht anerkannten de-facto-Repub- lik Südossetien gehören würde, vermöchte dieses hypothetische Szenario die Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit in Georgien nicht umzustossen. Für georgische Staatsangehörige bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, sich dieser möglichen Veränderung durch Verlegung des Wohnsitzes in das durch die Regierung in Tiflis kontrollierte Gebiet (Kern- georgien) zu entziehen. Die vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen und die hohen Kos- ten für medizinische Behandlungen in Georgien stellten keine asylbeacht- lichen Nachteile dar. Soweit in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgetragen worden sei, dass ein Umzug nach Kerngeorgien angesichts der gesundheitlichen Probleme unzumutbar sei, seien in Bezug auf die all- gemeine Lage in der Grenzregion zu Südossetien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Wegweisungsvollzug sei durchführbar. Die medizinische wie psychiat- rische Gesundheitsversorgung in Georgien sei grundsätzlich gewährleistet und das dortige Gesundheitswesen habe in den vergangenen Jahren grosse Fortschritte gemacht. Mittlerweile habe jede Stadt mindestens ein Krankenhaus und ein Zentrum für ambulante Behandlungen. In Georgien seien praktisch alle Krankheiten behandelbar und die meisten üblichen Me-
E-4701/2022 Seite 8 dikamente erhältlich. Auch die Bevölkerung der de-facto-Republik Südos- setien habe grundsätzlich Zugang zum georgischen Gesundheitswesen. In der Schweiz seien keine operativen Eingriffe geplant. Dem Antrag der Rechtsvertretung, das Verfahren in das erweiterte Verfahren zu verweisen, werde abgewiesen, nachdem aufgrund der Aktenlage in antizipierter Be- weiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet werden könne, weil diese nicht geeignet wären, den Ausgang des Verfahrens zu ändern. Der rechtserhebliche Sachverhalt werde als hinreichend erstellt erachtet. Zu- dem seien bei den Beschwerdeführenden gemäss eingeholter Auskunft bei (…) keine ärztlichen Berichte ausstehend und lediglich Physiotherapien respektive weitere Arzttermine geplant, bei welchen es nicht um lebensbe- drohende Leiden gehe. Es sei verständlich, dass die Beschwerdeführenden an ihrer Kinderlosig- keit und den anderen medizinischen Einschränkungen leiden würden. Die Kinderlosigkeit sei gemäss eigenen Angaben in Georgien diagnostiziert und behandelt worden. Bei den vorgetragenen gesundheitlichen Be- schwerden handle es sich nicht um lebensbedrohende oder bei einer Rück- kehr rasch lebensgefährdende Krankheiten, die nicht in ihrem Heimatland behandelt werden könnten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass diese weiterhin in Georgien behandelt werden könnten und die Behandlungen faktisch zugänglich seien. Die Beschwerdeführenden hätten über Zugang zu spezialisierten Einrichtungen und Arztpersonen in der Hauptstadt Tiflis verfügt und die notwendigen Medikamente seien erhältlich gewesen; sie hätten sich lediglich einmal an die staatliche Krankenversicherung ge- wandt. Unter Verweis auf das familiäre Beziehungsnetz und die Wohnsituation der Familie in Georgien sei der Wegweisungsvollzug insgesamt zulässig, zu- mutbar und möglich.
E. 5.5 In ihrer Beschwerdeschrift wendeten die Beschwerdeführenden ein, eine Rückkehr nach Georgien stelle für sie eine konkrete Gefahr an Leib und Leben dar. Die Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit psychi- schen Beeinträchtigungen seien sehr limitiert; Angst- und Zwangsstörun- gen würden nicht ambulant behandelt. Auch die angespannte Lage an der Grenze zur Republik Südossetien müsse mitberücksichtigt werden. Die «Verlängerung des Asylverfahrens» werde beantragt, um die Lage der psy- chisch Kranken und der psychiatrischen Kliniken in Georgien zu untersu- chen. Weiter werde beantragt, die (…)operation der Beschwerdeführerin sowie weitere psychologische Untersuchungen des Beschwerdeführers in
E-4701/2022 Seite 9 der Schweiz durchzuführen. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien sei die Begleitung durch die IOM (International Organization for Migration) erfor- derlich, um sicherzustellen, dass die notwendigen Medikamente und die Rehabilitation in Georgien gewährleistet seien. Der Rechtsmitteleingabe wurden die vier bereits im vorinstanzlichen Ver- fahren eingereichten Arztberichte aus Georgien aus den Jahren 2007 und 2008 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. F.c) beigelegt.
E. 6 Nach Durchsicht der Verfahrensakten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass die Vorbringen der Be- schwerdeführenden nicht asylrelevant sind. Ihre Schilderungen vermögen die Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit in Georgien nicht umzustossen. Sie haben insgesamt keine konkreten, gezielt gegen ihre Person gerichteten Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht. Zudem steht ihnen die Möglichkeit offen, ihren Wohnsitz in ein durch die Regierung in Tiflis kontrolliertes Gebiet (Kerngeorgien) zu verlegen, sollten sie eine Rückkehr in ihre Heimatgegend nicht in Betracht ziehen.
E. 6.1 Was ihre gesundheitlichen Einschränkungen anbelangt, steht anhand der eingereichten vier Arztberichte aus Georgien fest, dass beide Be- schwerdeführenden in den Jahren 2007 und 2008 im Heimatland in Spezi- alkliniken mehrfach behandelt worden sind. Dass ihnen entsprechende Therapien oder deren Fortführung aus asylbeachtlichen Motiven verwehrt worden wären, wird weder von ihnen geltend gemacht, noch gehen ent- sprechende Hinweise aus den Akten hervor. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden bei Bedarf entsprechende Therapien und Medikamente in Georgen zugänglich wären.
E. 6.2 Das SEM hat zutreffend ausgeführt, dass in Georgien fast alle Krank- heiten behandelbar und entsprechende Medikamente faktisch erhältlich sind, und hat dazu auf mehrere öffentlich zugängliche Quellen verwiesen. Zudem hat es darauf hingewiesen, dass aktuell keine konkreten Arztbe- richte ausstehend sind. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, eine weitere Frist zur Nachreichung zusätzlicher Arztberichte anzusetzen oder von Amtes wegen die Situation der psychisch Kranken respektive die Lage der psychiatrischen Kliniken in Georgien zu untersuchen. Die diesbe- züglich sinngemäss gestellten en Anträge, auch lautend auf «Verlängerung des Asylverfahrens», werden deshalb abgewiesen.
E-4701/2022 Seite 10
E. 6.3 In der Rechtsmitteleingabe wird nichts Schlüssiges vorgetragen, was an der Einschätzung des SEM etwas zu ändern vermag. Die Vorbringen in der Beschwerde beschränken sich auf Ausführungen zu den gesundheitli- chen Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden, ohne dass Hinweise auf neue oder verschlechterte Krankheitsbilder vorgebracht werden. Sie legen nicht konkret dar, weshalb ihnen bei Bedarf die Fortsetzung ihrer bereits 2007 und 2008 erfolgten medizinischen Behandlungen in Spezialkliniken im Heimatland nicht faktisch möglich sein sollte oder dass ihnen eine wei- tere Behandlung aus einem flüchtlingsrelevanten Grund verweigert würde. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden ihr Vertrauen in die georgi- schen Gesundheitsinstitutionen verloren haben und sie entsprechende Be- handlungen in der Schweiz bevorzugen, stellen keine Asylgründe dar.
E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abge- lehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt,
E-4701/2022 Seite 11 die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin- den. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist dem- nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) rechtmässig.
E. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom
E. 7.2.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.
E. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
E-4701/2022 Seite 12 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Die Aufnahme Georgiens in die Liste der verfolgungssicheren Staaten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumut- bar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legal- vermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten um- zustossen.
E. 7.3.2 Wie bereits festgehalten, sind die Feststellungen in der vorinstanzli- chen Verfügung zur relativen Verfolgungssicherheit in Georgien zu schüt- zen. Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Rechtsmitteleingabe keine neuen individuellen Gründe geltend gemacht, welche die erwähnte Regel- vermutung zu erschüttern vermöchten. Sie können nach Georgien zurück- kehren, wo sie ihre Verwandten, die in einem familieneigenen Haus leben (vgl. Akte 29, Antworten 57 und 60), gegebenenfalls bei ihrer Reintegration werden unterstützen können.
E. 7.3.3 Georgien verfügt über ein funktionierendes Gesundheitssystem, das vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat (vgl. hierzu etwa das Urteil BVGer E-282/2022 vom 26. Januar 2022 E. 8.3.3 m.w.H.). Die Beschwerdeführenden konnten ihre gesundheitlichen Probleme ge- mäss den eingereichten vier Arztberichten aus Georgien denn auch bereits im Heimatstaat mehrfach behandeln lassen. Es ist auch in dieser Hinsicht nicht anzunehmen, dass sie nach einer Rückkehr in eine existenzielle Not- lage geraten könnten (zur Relevanz medizinischer Vorbringen bei der Be- urteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen).
E. 7.3.4 Es besteht bei dieser Sachlage kein Anspruch auf Durchführung ei- ner (…)operation der Beschwerdeführerin und psychologischer Untersu- chungen des Beschwerdeführers in der Schweiz und auch kein Anspruch auf ihre Begleitung durch die IOM nach Georgien, weshalb auch diese An- träge abgewiesen werden.
E. 7.3.5 Der Wegweisungsvollzug erweist sich damit als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
E-4701/2022 Seite 13 BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren aussichtlos waren, womit eine der kumulativ zu erfül- lenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos. 9.2 Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4701/2022 Seite 14
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren aussichtlos waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos.
E. 9.2 Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Euro- päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste eine konkrete Gefahr ("real risk") nachge- wiesen oder glaubhaft gemacht werden, dass ihnen im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihnen, wie oben dargelegt, nicht gelungen. Sollten die Beschwerdeführenden weitere medizinische Behandlungen in Anspruch nehmen müssen, könnten sie sich an die georgischen Gesund- heitsinstitutionen in ihrer Heimatgegend oder in Tiflis wenden, nötigenfalls mit Beanspruchung einer finanziellen Unterstützung durch ihre georgische Krankenversicherung.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überwei- sen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4701/2022 Urteil vom 2. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide georgische Staatsangehörige, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2022 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten am 18. August 2022 in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch. B. Am 24. August 2022 fanden die Personalienaufnahmen (PA) im Bundes-asylzentrum (BAZ) Region Ostschweiz statt. C. Mit Eingabe vom 30. August 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Heiratsurkunde im Original nach. D. Am 5. September 2022 wurde ein Arztbericht der C._______ AG, D._______, betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. Aus diesem geht hervor, dass sie an Schmerzen beim Wasserlösen, Juckreiz und Rückenschmerzen leidet. Zudem wurde eine (...) ([...]entzündung) sowie der Verdacht auf eine beginnende Diabetes mellitus diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin werde medikamentös behandelt. E. Betreffend den Beschwerdeführer wurde ein Arztbericht der C._______ AG, D._______, vom 26. September 2022 zu den Akten gereicht, aus welchem hervorgeht, dass er an Myogelosen (Muskelverhärtungen) leidet und medikamentös behandelt wird. F. Am 30. September 2022 wurden die Beschwerdeführenden in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin einlässlich zu den Asylgründen angehört. F.a Dabei trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe Georgien wegen seiner Gesundheitsprobleme verlassen. Er habe im Heimatland bereits an mehreren gesundheitlichen Beschwerden gelitten, die zugenommen hätten. Namentlich sein psychischer Zustand (Nervosität) und seine (...) ([...]) hätten sich in den vergangenen zwei Jahren sehr verschlechtert. Er und seine Frau würden auch unter ihrer Kinderlosigkeit leiden. Er sei wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden bereits seit sieben Jahren in Georgien in Behandlung gewesen. In der betreffenden Klinik E._______ in F._______ und in der G._______ Clinic habe man ihm aber nicht nachhaltig helfen können. Er und seine Frau hätten dabei für die medizinischen Behandlungen selbst aufkommen müssen. Er habe nicht mehr arbeiten können und nur noch im familieneigenen Garten Arbeiten verrichten können. Er habe mit seiner Ehefrau in seinem Heimatdorf H._______ an der Verwaltungsgrenze zu Russland gelebt. Dort sei er elf Jahre lang zur Schule gegangen. Ihr Wohnhaus dort gehöre seiner Familie. Seit Kurzem hätten die Russen immer mehr Gebiet eingenommen; es sei eine «langsame Okkupation» durchgeführt worden, die sich auf die Einkommenssituation seiner Familie ausgewirkt habe. Auch was zurzeit in der Ukraine geschehe, wirke sich auf seine Situation in Georgien aus. Er sei nie politisch aktiv gewesen und habe nie mit den heimatlichen Behörden oder Privatpersonen Schwierigkeiten gehabt. Er sei seit Sommer 2021 offiziell mit seiner Ehefrau verheiratet; sie würden aber schon seit 2012 zusammenleben. F.b Die Beschwerdeführerin trug ihrerseits vor, sie und ihr Ehemann hätten Georgien wegen ihrer Gesundheitsbeschwerden verlassen. Auch sie leide an einigen gesundheitliche Schwierigkeiten. Ihr Hauptproblem sei ihr unerfüllter Kinderwunsch. Sie habe kein Vertrauen in die georgische Medizin. Eine falsche Behandlung habe bei ihr (...)probleme, Schmerzen an den (...), eine starke Gewichtszunahme und Haarwuchs am ganzen Körper verursacht. Sie sei in Georgien bereits mehrfach in ärztlicher Behandlung gewesen, unter anderem bei einem Kardiologen, welcher Röntgenbilder gemacht habe. Man habe ihr mitgeteilt, dass sie eine (...) respektive (...) benötige. Sie und ihr Mann hätten ihr ganzes Einkommen für medizinische Behandlungen aufgebraucht. Sie wolle in der Schweiz nicht als anerkannter Flüchtling bleiben, sondern nur so lange, bis sie wieder gesund sei. Sie erhalte zurzeit Medikamente zur Beruhigung gegen ihre Angstattacken. Sie sei nie politisch aktiv gewesen und habe nie Probleme mit den georgischen Behörden oder Privatpersonen gehabt. Sie sei neun Jahre lang zur Schule gegangen; sie habe die Schule verlassen müssen, weil die Russen alles mitgenommen hätten. Zuhause sei es gefährlich; es werde ständig geschossen. In der Stadt Tiflis zu leben wäre für sie zu teuer. F.c Zur Stützung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden mehrere Ausweise und Unterlagen (Reisepässe, Identitätsausweise und Heiratsurkunde im Original, die Kopie eines Führerscheins sowie vier Arztberichte aus Georgien [betreffend den Beschwerdeführer: zwei «Medical Card (...), «Notice (...)» und «Notice (...)» vom (...) 2007, ausgestellt durch die die «E._______ Clinic» in F._______ sowie ein «Medical Dokumentation Form, Notice (...)» vom (...) 2008, ausgestellt durch die «G._______ Clinik» respektive betreffend die Beschwerdeführerin: eine «Medical Card 54486.13; Medical Documentation Form, Notice (...)» vom (...) 2007, ausgestellt durch die «E._______ Clinic» in F._______»]) zu den Akten. G. Die Vorinstanz gab der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 11. Oktober 2022 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. H. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 nahmen die Beschwerdeführenden zum Entwurf Stellung. Dabei wurde insbesondere beantragt, das vorliegende Verfahren in das erweiterte Verfahren zu verweisen, da weitere ärztliche Berichte und Untersuchungen ausstehend seien. I. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 - eröffnet am gleichen Tag - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. J. Gegen die Verfügung des SEM erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Im Weiteren sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. K. Am 18. Oktober 2022 teilte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz einstweilen abwarten dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 105 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb sich der diesbezügliche Antrag in der Rechtsmitteleingabe als gegenstandslos erweist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 5.3 Der Bundesrat hat Georgien am 28. August 2019 in die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen, womit Georgien ab dem 1. Oktober 2019 als sicherer Heimatstaat (Safe Country) im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG zu bezeichnen ist. Bei solchen Staaten gilt grundsätzlich die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet, wobei es der betroffenen Person obliegt, diese Legalvermutung umzustossen. 5.4 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids gab das SEM an, es handle sich bei Georgien um einen verfolgungssicheren Heimatstaat, womit die gesetzliche Regelvermutung bestehe, es finde keine asylrelevante staatliche Verfolgung statt und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung sei gewährleistet. Diese Regelvermutung könne im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Sie hätten vorgebracht, dass die Russen ihr Dorf, das an der Verwaltungsgrenze zu Russland gelegen sei, als «langsame Okkupation» einnehmen würden, was zur Folge habe, dass man nicht frei sei und finanzielle Auswirkungen erleide. Konkrete und gezielte Verfolgungsmassnahmen hätten beide Beschwerdeführerenden nicht geltend gemacht. Selbst wenn ihr Dorf dereinst zur international nicht anerkannten de-facto-Republik Südossetien gehören würde, vermöchte dieses hypothetische Szenario die Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit in Georgien nicht umzustossen. Für georgische Staatsangehörige bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, sich dieser möglichen Veränderung durch Verlegung des Wohnsitzes in das durch die Regierung in Tiflis kontrollierte Gebiet (Kerngeorgien) zu entziehen. Die vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen und die hohen Kosten für medizinische Behandlungen in Georgien stellten keine asylbeachtlichen Nachteile dar. Soweit in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgetragen worden sei, dass ein Umzug nach Kerngeorgien angesichts der gesundheitlichen Probleme unzumutbar sei, seien in Bezug auf die allgemeine Lage in der Grenzregion zu Südossetien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Wegweisungsvollzug sei durchführbar. Die medizinische wie psychiatrische Gesundheitsversorgung in Georgien sei grundsätzlich gewährleistet und das dortige Gesundheitswesen habe in den vergangenen Jahren grosse Fortschritte gemacht. Mittlerweile habe jede Stadt mindestens ein Krankenhaus und ein Zentrum für ambulante Behandlungen. In Georgien seien praktisch alle Krankheiten behandelbar und die meisten üblichen Medikamente erhältlich. Auch die Bevölkerung der de-facto-Republik Südossetien habe grundsätzlich Zugang zum georgischen Gesundheitswesen. In der Schweiz seien keine operativen Eingriffe geplant. Dem Antrag der Rechtsvertretung, das Verfahren in das erweiterte Verfahren zu verweisen, werde abgewiesen, nachdem aufgrund der Aktenlage in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet werden könne, weil diese nicht geeignet wären, den Ausgang des Verfahrens zu ändern. Der rechtserhebliche Sachverhalt werde als hinreichend erstellt erachtet. Zudem seien bei den Beschwerdeführenden gemäss eingeholter Auskunft bei (...) keine ärztlichen Berichte ausstehend und lediglich Physiotherapien respektive weitere Arzttermine geplant, bei welchen es nicht um lebensbedrohende Leiden gehe. Es sei verständlich, dass die Beschwerdeführenden an ihrer Kinderlosigkeit und den anderen medizinischen Einschränkungen leiden würden. Die Kinderlosigkeit sei gemäss eigenen Angaben in Georgien diagnostiziert und behandelt worden. Bei den vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden handle es sich nicht um lebensbedrohende oder bei einer Rückkehr rasch lebensgefährdende Krankheiten, die nicht in ihrem Heimatland behandelt werden könnten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass diese weiterhin in Georgien behandelt werden könnten und die Behandlungen faktisch zugänglich seien. Die Beschwerdeführenden hätten über Zugang zu spezialisierten Einrichtungen und Arztpersonen in der Hauptstadt Tiflis verfügt und die notwendigen Medikamente seien erhältlich gewesen; sie hätten sich lediglich einmal an die staatliche Krankenversicherung gewandt. Unter Verweis auf das familiäre Beziehungsnetz und die Wohnsituation der Familie in Georgien sei der Wegweisungsvollzug insgesamt zulässig, zumutbar und möglich. 5.5 In ihrer Beschwerdeschrift wendeten die Beschwerdeführenden ein, eine Rückkehr nach Georgien stelle für sie eine konkrete Gefahr an Leib und Leben dar. Die Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit psychischen Beeinträchtigungen seien sehr limitiert; Angst- und Zwangsstörungen würden nicht ambulant behandelt. Auch die angespannte Lage an der Grenze zur Republik Südossetien müsse mitberücksichtigt werden. Die «Verlängerung des Asylverfahrens» werde beantragt, um die Lage der psychisch Kranken und der psychiatrischen Kliniken in Georgien zu untersuchen. Weiter werde beantragt, die (...)operation der Beschwerdeführerin sowie weitere psychologische Untersuchungen des Beschwerdeführers in der Schweiz durchzuführen. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien sei die Begleitung durch die IOM (International Organization for Migration) erforderlich, um sicherzustellen, dass die notwendigen Medikamente und die Rehabilitation in Georgien gewährleistet seien. Der Rechtsmitteleingabe wurden die vier bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztberichte aus Georgien aus den Jahren 2007 und 2008 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. F.c) beigelegt.
6. Nach Durchsicht der Verfahrensakten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant sind. Ihre Schilderungen vermögen die Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit in Georgien nicht umzustossen. Sie haben insgesamt keine konkreten, gezielt gegen ihre Person gerichteten Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht. Zudem steht ihnen die Möglichkeit offen, ihren Wohnsitz in ein durch die Regierung in Tiflis kontrolliertes Gebiet (Kerngeorgien) zu verlegen, sollten sie eine Rückkehr in ihre Heimatgegend nicht in Betracht ziehen. 6.1 Was ihre gesundheitlichen Einschränkungen anbelangt, steht anhand der eingereichten vier Arztberichte aus Georgien fest, dass beide Beschwerdeführenden in den Jahren 2007 und 2008 im Heimatland in Spezialkliniken mehrfach behandelt worden sind. Dass ihnen entsprechende Therapien oder deren Fortführung aus asylbeachtlichen Motiven verwehrt worden wären, wird weder von ihnen geltend gemacht, noch gehen entsprechende Hinweise aus den Akten hervor. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden bei Bedarf entsprechende Therapien und Medikamente in Georgen zugänglich wären. 6.2 Das SEM hat zutreffend ausgeführt, dass in Georgien fast alle Krankheiten behandelbar und entsprechende Medikamente faktisch erhältlich sind, und hat dazu auf mehrere öffentlich zugängliche Quellen verwiesen. Zudem hat es darauf hingewiesen, dass aktuell keine konkreten Arztberichte ausstehend sind. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, eine weitere Frist zur Nachreichung zusätzlicher Arztberichte anzusetzen oder von Amtes wegen die Situation der psychisch Kranken respektive die Lage der psychiatrischen Kliniken in Georgien zu untersuchen. Die diesbezüglich sinngemäss gestellten en Anträge, auch lautend auf «Verlängerung des Asylverfahrens», werden deshalb abgewiesen. 6.3 In der Rechtsmitteleingabe wird nichts Schlüssiges vorgetragen, was an der Einschätzung des SEM etwas zu ändern vermag. Die Vorbringen in der Beschwerde beschränken sich auf Ausführungen zu den gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden, ohne dass Hinweise auf neue oder verschlechterte Krankheitsbilder vorgebracht werden. Sie legen nicht konkret dar, weshalb ihnen bei Bedarf die Fortsetzung ihrer bereits 2007 und 2008 erfolgten medizinischen Behandlungen in Spezialkliniken im Heimatland nicht faktisch möglich sein sollte oder dass ihnen eine weitere Behandlung aus einem flüchtlingsrelevanten Grund verweigert würde. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden ihr Vertrauen in die georgischen Gesundheitsinstitutionen verloren haben und sie entsprechende Behandlungen in der Schweiz bevorzugen, stellen keine Asylgründe dar. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) rechtmässig. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste eine konkrete Gefahr ("real risk") nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen, wie oben dargelegt, nicht gelungen. Sollten die Beschwerdeführenden weitere medizinische Behandlungen in Anspruch nehmen müssen, könnten sie sich an die georgischen Gesundheitsinstitutionen in ihrer Heimatgegend oder in Tiflis wenden, nötigenfalls mit Beanspruchung einer finanziellen Unterstützung durch ihre georgische Krankenversicherung. 7.2.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Die Aufnahme Georgiens in die Liste der verfolgungssicheren Staaten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legal-vermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten um-zustossen. 7.3.2 Wie bereits festgehalten, sind die Feststellungen in der vorinstanzlichen Verfügung zur relativen Verfolgungssicherheit in Georgien zu schützen. Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Rechtsmitteleingabe keine neuen individuellen Gründe geltend gemacht, welche die erwähnte Regelvermutung zu erschüttern vermöchten. Sie können nach Georgien zurückkehren, wo sie ihre Verwandten, die in einem familieneigenen Haus leben (vgl. Akte 29, Antworten 57 und 60), gegebenenfalls bei ihrer Reintegration werden unterstützen können. 7.3.3 Georgien verfügt über ein funktionierendes Gesundheitssystem, das vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat (vgl. hierzu etwa das Urteil BVGer E-282/2022 vom 26. Januar 2022 E. 8.3.3 m.w.H.). Die Beschwerdeführenden konnten ihre gesundheitlichen Probleme gemäss den eingereichten vier Arztberichten aus Georgien denn auch bereits im Heimatstaat mehrfach behandeln lassen. Es ist auch in dieser Hinsicht nicht anzunehmen, dass sie nach einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnten (zur Relevanz medizinischer Vorbringen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). 7.3.4 Es besteht bei dieser Sachlage kein Anspruch auf Durchführung einer (...)operation der Beschwerdeführerin und psychologischer Untersuchungen des Beschwerdeführers in der Schweiz und auch kein Anspruch auf ihre Begleitung durch die IOM nach Georgien, weshalb auch diese Anträge abgewiesen werden. 7.3.5 Der Wegweisungsvollzug erweist sich damit als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren aussichtlos waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos. 9.2 Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann