Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
I.
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 21. August 2023 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Der Beschwerdeführer 1 machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit ille- gale Machenschaften von hochrangigen Beamten festgestellt und diesen Umstand publik gemacht. Infolgedessen sei er mehrmals vom Staatssi- cherheitsdienst und auch von der Finanzpolizei verhört sowie bedroht wor- den. Als er schliesslich erfahren habe, dass gegen ihn geheime Ermittlun- gen vorgenommen würden, habe er Georgien aus Angst um seine Sicher- heit und diejenige seiner Ehefrau verlassen. Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemannes. B. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 lehnte das SEM ihre Asylgesuche – infolge Unglaubhaftigkeit der Vorbringen – ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-726/2024 vom 15. April 2024 ab. II. D. Am 27. Mai 2024 gelangten die Beschwerdeführenden mit einer als "Wie- dererwägungsgesuch/Mehrfachgesuch" bezeichneten Eingabe neuerlich an das SEM. E. Mit Verfügung vom 31. Mai 2024 schrieb das SEM die Eingabe, soweit es sie als Mehrfachgesuch qualifizierte, in Anwendung von Art. 111c Abs. 2 AsylG (SR 142.31) als unbegründetes beziehungsweise wiederholt gleich begründetes Gesuch formlos ab. Im Übrigen überwies es die Eingabe zu- ständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht.
D-5893/2025 Seite 3 F. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe, soweit es darauf ein- trat, als Revisionsgesuch entgegen und wies dieses mit Urteil D-3526/ 2024 vom 1. Oktober 2024 ab. III. G. Mit Eingaben vom 8. November 2024 und 17. März 2025 gelangten die Be- schwerdeführenden wiederum an das SEM. H. Das SEM nahm diese Eingaben jeweils als Mehrfachgesuch entgegen und schrieb sie in Anwendung von Art. 111c Abs. 2 AsylG am 13. März 2025 respektive am 20. März 2025 ebenfalls formlos ab. I. Auf die dagegen erhobenen Beschwerden trat das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteilen D-2668/2025 vom 22. April 2025 und D-2611/ 2025 vom 23. April 2025 nicht ein. IV. J. J.a Am 30. Juni 2025 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM eine als «Mehrfachgesuch» bezeichnete Eingabe ein und beantragten aber- mals die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. J.b Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten aus Georgien neue behördliche Dokumente beschaffen können, welche ihre Asylvorbringen stützen würden. Darüber hinaus hätten sie ihre oppositio- nelle Tätigkeit in der Schweiz weiter fortgesetzt, indem sie als Mitglieder zweier Nichtregierungsorganisationen regelmässig an Veranstaltungen und Demonstrationen teilnähmen respektive organisierten und in den (so- zialen) Medien aktiv seien. Aufgrund dessen seien sie mehrfach telefonisch bedroht worden. Ferner sei das SEM zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Wegwei- sungsvollzug nach Georgien zulässig und zumutbar sei. Namentlich habe sich die dortige Menschenrechtslage weiter verschlechtert. Im Übrigen
D-5893/2025 Seite 4 lebten sie mittlerweile rund zwei Jahre in der Schweiz, besuchten Deutsch- kurse und engagierten sich ehrenamtlich in der reformierten Kirche. J.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie – nebst bereits akten- kundigen Dokumenten – insbesondere folgende Unterlagen zu den Akten: - Unterlagen betreffend die vorgebrachte behördliche Verfolgung (Übermitt- lungsschreiben der Staatsanwaltschaft Georgiens vom 24. März 2025, Ant- wortschreiben des Staatssicherheitsdienstes Georgiens vom 26. März 2025, Referenzschreiben der georgischen Rechtsvertretung vom 1. April 2025); - Unterlagen betreffend das vorgebrachte exilpolitische Engagement (diverse Bestätigungsschreiben [datiert vom 28. Oktober 2024 und vom 9./10. April 2025], Fotografien von Teilnahmen an Veranstaltungen und Demonstrationen [undatiert], diverse Screenshots von Anruflisten [undatiert]); - Unterlagen betreffend die vorgebrachten Integrationsbemühungen (diverse Referenzschreiben [datiert vom 8./10./11./30. Oktober 2024 und vom 11. Juli 2025]). K. Das SEM nahm die Eingabe vom 30. Juni 2025 als Mehrfachgesuch ent- gegen, wies dieses mit Verfügung vom 4. Juli 2025 (eröffnet am 9. Juli
2025) ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll- zug derselben an. L. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. August 2025 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und ihnen unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord- nen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zu- rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschie- benden Wirkung der Beschwerde, um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps, um Ansetzung einer Frist zur Beibringung weiterer Beweis- mittel sowie um Gewährung der Ratenzahlung eines allfälligen Kostenvor- schusses.
D-5893/2025 Seite 5 Der Beschwerde beigelegt war – nebst Kopien der angefochtenen Verfü- gung und bereits aktenkundiger Beweismittel – ein weiteres Bestätigungs- schreiben im Zusammenhang mit exilpolitischen Aktivitäten vom 25. Juli 2025. M. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewäh- rung von Ratenzahlung des Kostenvorschusses ab und forderte die Be- schwerdeführenden auf, bis zum 28. August 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 2’000.– zu leisten. N. Am 26. August 2025 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundes- verwaltungsgericht ein.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Ver- fügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach Leisten des Kostenvorschusses (unter nachfolgendem Vorbehalt) einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der Erlass eines superproviso- rischen Vollzugsstopps beantragt werden, ist festzustellen, dass der Be- schwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat. Auf die entsprechenden prozessleitenden Anträge ist, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 13. August 2025 festgehalten, da- her mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
D-5893/2025 Seite 6 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel ist abzuweisen, zumal es den Beschwerdeführenden in Anbetracht der Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz respektive der Verfahrensdauer offen gestanden hätte beziehungsweise es angesichts der ihnen obliegen- den Mitwirkungspflicht an ihnen lag, weitere Beweismittel zur Untermaue- rung ihrer geltend gemachten Gefährdung einzureichen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG sowie Art. 8 AsylG).
E. 5 Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – nicht festgestellt werden. Das SEM hat in einer Gesamtwürdigung der Vorbrin- gen und Beweismittel nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegun- gen es sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. IV). Soweit fer- ner gerügt wird, das SEM verkenne das Vorliegen einer asylrelevanten Ver- folgung im Heimatstaat, wird die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergebende Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der rechtlichen Würdigung der Sa- che vermengt, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist somit ab- zuweisen.
E. 6.1 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer nachträglichen, mit- hin nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetretenen Veränderung der Sachlage eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraus- setzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6).
D-5893/2025 Seite 7
E. 6.2 Demgegenüber bezweckt das Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG in der Regel die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Darüber hinaus sind – wie vorliegend gel- tend gemacht – auch Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel ab- stützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstan- den sind und vorbestandene Tatsachen belegen sollen, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Ein Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrun- des schriftlich und begründet einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Wiedererwägungsverfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66 – 68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen- den (im Ergebnis) zu Recht verneint hat. Die Ausführungen auf Beschwer- deebene und das eingereichte Beweismittel führen zu keiner anderen Be- trachtungsweise.
E. 7.2 Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei den Schreiben der Staatsan- waltschaft Georgiens vom 24. März 2025, des Staatssicherheitsdienstes Georgiens vom 26. März 2025 und der georgischen Rechtsvertretung vom
1. April 2025 um nach dem materiellen Urteil des Bundesverwaltungsge- richts D-3526/2024 vom 1. Oktober 2024 entstandene Beweismittel han- delt, welche eine vorbestandene Tatsache (behördliche Verfolgungsmass- nahmen infolge politischer Aktivitäten) belegen sollen, weshalb das SEM diese zu Unrecht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behan- delt hat. Durch die (umfassende) Prüfung sind den Beschwerdeführenden allerdings keine Rechtsnachteile entstanden. Nachfolgend sind die besag- ten Beweismittel unter dem Titel der Wiedererwägung zu prüfen:
E. 7.2.1 Vorliegend ist der Eingabe vom 30. Juni 2025 kein rechtsgenügliches Wiedererwägungsgesuch zu entnehmen. Unter anderem mangelt es be- reits an der Darlegung der Rechtzeitigkeit des Gesuchs (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG).
D-5893/2025 Seite 8
E. 7.2.2 Ungeachtet der Frage der Rechtzeitigkeit des Gesuchs ist dazu in- haltlich festzustellen, dass den vorgenannten Beweismitteln – wie nachfol- gend aufgezeigt – ohnehin die Erheblichkeit abzusprechen ist. Namentlich ist dem SEM beizupflichten, dass das Übermittlungsschreiben der Staats- anwaltschaft Georgiens vom 24. März 2025 und das Antwortschreiben des Staatssicherheitsdienstes Georgiens vom 26. März 2025, welche zum wie- derholten Male im Zusammenhang mit der Geheimhaltung von hängigen Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren stehen, ohne ei- nen darüber hinausgehenden materiellen Inhalt aufzuweisen, nicht geeig- net sind, die vorgebrachte behördliche Verfolgung infolge politischer Aktivi- täten zu belegen. Ebenso wenig führt das Schreiben der georgischen Rechtsvertretung vom 1. April 2025 zu einer anderen Einschätzung, zumal dieses Schriftstück unter den vorliegenden Umständen als Gefälligkeits- schreiben zu werten ist, dem nur ein geringer Beweiswert zukommt. Folg- lich erweist sich das Festhalten der Beschwerdeführenden an ihren Asyl- gründen in der Rechtsmitteleingabe als unbehelflich und ist darauf nicht weiter einzugehen.
E. 7.3 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist einzig zu prüfen, ob die nach dem Urteil D-3526/2024 vom 1. Oktober 2024 (behaupteten) Tatsa- chen oder datierten Beweismittel zu einer anderen Einschätzung führen. Diesbezüglich ist dem SEM beizupflichten, dass die Beschwerdeführenden durch ihre anhaltende exilpolitische Aktivität in der Schweiz keinen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die georgischen Behörden zu setzen vermögen. Namentlich ist anhand der eingereichten Fotografien nicht er- sichtlich, inwiefern sich die Beschwerdeführenden dabei im Vergleich zu anderen Teilnehmern in besonderem Masse hervorgehoben hätten. Ent- sprechendes wird von ihnen auch nicht substantiiert dargelegt. Ferner ma- chen sie auch auf Beschwerdeebene keine näheren Angaben zu ihrer an- geblichen Beteiligung an der Organisation der besagten Veranstaltungen oder ihrem Engagement in den (sozialen) Medien. Die in diesem Zusam- menhang eingereichten Bestätigungsschreiben sind erfahrungsgemäss als Gefälligkeitsschreiben einzustufen, weshalb diesen insgesamt für den Nachweis der vorgebrachten Gefährdungssituation kaum Beweiswert zu- kommt. Was die geltend gemachten Drohanrufe im Zusammenhang mit ihrer exilpolitischen Aktivität anbelangt, handelt es sich sodann um eine unsubstantiierte Behauptung. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Screenshots von Anruflisten nichts zu ändern, zumal sie kei- nen Aufschluss über den Inhalt der Telefongespräche geben.
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E. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM das Gesuch vom
30. Juni 2025 (im Ergebnis) zu Recht abgelehnt hat.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts- bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann zunächst auf die Erwägungen im Urteil D-726/2024 vom 15. April 2024 verwiesen werden, worin einlässlich dargelegt wurde, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf die Beschwerdeführenden nach Ge- orgien zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. a.a.O. E. 7). An dieser Ein- schätzung vermögen die politischen Entwicklungen in Georgien seit dem Urteil D-726/2024 vom 15. April 2024 respektive die diesbezüglichen Aus- führungen im Mehrfachgesuch vom 30. Juni 2025 und auf Beschwerde- ebene nichts zu ändern (vgl. dazu statt vieler die Urteile des BVGer E-6565/2024 vom 15. September 2025 E. 7.2.5 und E-6373/2025 vom
2. September 2025 E. 9.2.3).
E. 9.3 Ferner ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht er- sichtlich, inwiefern vorliegend Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verletzt sein soll, zumal sie gemeinsam nach Geor- gien überstellt werden.
E. 9.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Grad der Integration in der Schweiz grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; Entscheidungen und Mitteilungen der
D-5893/2025 Seite 10 Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantona- len Migrationsbehörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Auf die von den Be- schwerdeführenden geltend gemachten Integrationsbemühungen und die hierzu eingereichten Referenzschreiben ist deshalb nicht näher einzuge- hen.
E. 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung
– vorbehältlich E. 7.2 – als rechtmässig erweist und die Beschwerde abzu- weisen ist.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvor- schuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-5893/2025 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: D-5893/2025 Seite 12 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben) – das SEM, zu den Akten (…) (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons Luzern (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5893/2025 Urteil vom 3. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 4. Juli 2025. Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden suchten am 21. August 2023 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Der Beschwerdeführer 1 machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit illegale Machenschaften von hochrangigen Beamten festgestellt und diesen Umstand publik gemacht. Infolgedessen sei er mehrmals vom Staatssicherheitsdienst und auch von der Finanzpolizei verhört sowie bedroht worden. Als er schliesslich erfahren habe, dass gegen ihn geheime Ermittlungen vorgenommen würden, habe er Georgien aus Angst um seine Sicherheit und diejenige seiner Ehefrau verlassen. Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemannes. B. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 lehnte das SEM ihre Asylgesuche - infolge Unglaubhaftigkeit der Vorbringen - ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-726/2024 vom 15. April 2024 ab. II. D. Am 27. Mai 2024 gelangten die Beschwerdeführenden mit einer als "Wiedererwägungsgesuch/Mehrfachgesuch" bezeichneten Eingabe neuerlich an das SEM. E. Mit Verfügung vom 31. Mai 2024 schrieb das SEM die Eingabe, soweit es sie als Mehrfachgesuch qualifizierte, in Anwendung von Art. 111c Abs. 2 AsylG (SR 142.31) als unbegründetes beziehungsweise wiederholt gleich begründetes Gesuch formlos ab. Im Übrigen überwies es die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. F. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe, soweit es darauf eintrat, als Revisionsgesuch entgegen und wies dieses mit Urteil D-3526/2024 vom 1. Oktober 2024 ab. III. G. Mit Eingaben vom 8. November 2024 und 17. März 2025 gelangten die Beschwerdeführenden wiederum an das SEM. H. Das SEM nahm diese Eingaben jeweils als Mehrfachgesuch entgegen und schrieb sie in Anwendung von Art. 111c Abs. 2 AsylG am 13. März 2025 respektive am 20. März 2025 ebenfalls formlos ab. I. Auf die dagegen erhobenen Beschwerden trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen D-2668/2025 vom 22. April 2025 und D-2611/2025 vom 23. April 2025 nicht ein. IV. J. J.a Am 30. Juni 2025 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM eine als «Mehrfachgesuch» bezeichnete Eingabe ein und beantragten abermals die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. J.b Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten aus Georgien neue behördliche Dokumente beschaffen können, welche ihre Asylvorbringen stützen würden. Darüber hinaus hätten sie ihre oppositionelle Tätigkeit in der Schweiz weiter fortgesetzt, indem sie als Mitglieder zweier Nichtregierungsorganisationen regelmässig an Veranstaltungen und Demonstrationen teilnähmen respektive organisierten und in den (sozialen) Medien aktiv seien. Aufgrund dessen seien sie mehrfach telefonisch bedroht worden. Ferner sei das SEM zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Wegweisungsvollzug nach Georgien zulässig und zumutbar sei. Namentlich habe sich die dortige Menschenrechtslage weiter verschlechtert. Im Übrigen lebten sie mittlerweile rund zwei Jahre in der Schweiz, besuchten Deutschkurse und engagierten sich ehrenamtlich in der reformierten Kirche. J.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie - nebst bereits aktenkundigen Dokumenten - insbesondere folgende Unterlagen zu den Akten:
- Unterlagen betreffend die vorgebrachte behördliche Verfolgung (Übermittlungsschreiben der Staatsanwaltschaft Georgiens vom 24. März 2025, Antwortschreiben des Staatssicherheitsdienstes Georgiens vom 26. März 2025, Referenzschreiben der georgischen Rechtsvertretung vom 1. April 2025);
- Unterlagen betreffend das vorgebrachte exilpolitische Engagement (diverse Bestätigungsschreiben [datiert vom 28. Oktober 2024 und vom 9./10. April 2025], Fotografien von Teilnahmen an Veranstaltungen und Demonstrationen [undatiert], diverse Screenshots von Anruflisten [undatiert]);
- Unterlagen betreffend die vorgebrachten Integrationsbemühungen (diverse Referenzschreiben [datiert vom 8./10./11./30. Oktober 2024 und vom 11. Juli 2025]). K. Das SEM nahm die Eingabe vom 30. Juni 2025 als Mehrfachgesuch entgegen, wies dieses mit Verfügung vom 4. Juli 2025 (eröffnet am 9. Juli 2025) ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. L. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. August 2025 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps, um Ansetzung einer Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel sowie um Gewährung der Ratenzahlung eines allfälligen Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt war - nebst Kopien der angefochtenen Verfügung und bereits aktenkundiger Beweismittel - ein weiteres Bestätigungsschreiben im Zusammenhang mit exilpolitischen Aktivitäten vom 25. Juli 2025. M. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung von Ratenzahlung des Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 28. August 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu leisten. N. Am 26. August 2025 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach Leisten des Kostenvorschusses (unter nachfolgendem Vorbehalt) einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps beantragt werden, ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat. Auf die entsprechenden prozessleitenden Anträge ist, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 13. August 2025 festgehalten, daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel ist abzuweisen, zumal es den Beschwerdeführenden in Anbetracht der Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz respektive der Verfahrensdauer offen gestanden hätte beziehungsweise es angesichts der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht an ihnen lag, weitere Beweismittel zur Untermauerung ihrer geltend gemachten Gefährdung einzureichen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG sowie Art. 8 AsylG).
5. Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) kann - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - nicht festgestellt werden. Das SEM hat in einer Gesamtwürdigung der Vorbringen und Beweismittel nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. IV). Soweit ferner gerügt wird, das SEM verkenne das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung im Heimatstaat, wird die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergebende Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer nachträglichen, mithin nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetretenen Veränderung der Sachlage eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). 6.2 Demgegenüber bezweckt das Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG in der Regel die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Darüber hinaus sind - wie vorliegend geltend gemacht - auch Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind und vorbestandene Tatsachen belegen sollen, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Ein Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Wiedererwägungsverfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66 - 68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (im Ergebnis) zu Recht verneint hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und das eingereichte Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7.2 Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei den Schreiben der Staatsanwaltschaft Georgiens vom 24. März 2025, des Staatssicherheitsdienstes Georgiens vom 26. März 2025 und der georgischen Rechtsvertretung vom 1. April 2025 um nach dem materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3526/2024 vom 1. Oktober 2024 entstandene Beweismittel handelt, welche eine vorbestandene Tatsache (behördliche Verfolgungsmassnahmen infolge politischer Aktivitäten) belegen sollen, weshalb das SEM diese zu Unrecht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt hat. Durch die (umfassende) Prüfung sind den Beschwerdeführenden allerdings keine Rechtsnachteile entstanden. Nachfolgend sind die besagten Beweismittel unter dem Titel der Wiedererwägung zu prüfen: 7.2.1 Vorliegend ist der Eingabe vom 30. Juni 2025 kein rechtsgenügliches Wiedererwägungsgesuch zu entnehmen. Unter anderem mangelt es bereits an der Darlegung der Rechtzeitigkeit des Gesuchs (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG). 7.2.2 Ungeachtet der Frage der Rechtzeitigkeit des Gesuchs ist dazu inhaltlich festzustellen, dass den vorgenannten Beweismitteln - wie nachfolgend aufgezeigt - ohnehin die Erheblichkeit abzusprechen ist. Namentlich ist dem SEM beizupflichten, dass das Übermittlungsschreiben der Staatsanwaltschaft Georgiens vom 24. März 2025 und das Antwortschreiben des Staatssicherheitsdienstes Georgiens vom 26. März 2025, welche zum wiederholten Male im Zusammenhang mit der Geheimhaltung von hängigen Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren stehen, ohne einen darüber hinausgehenden materiellen Inhalt aufzuweisen, nicht geeignet sind, die vorgebrachte behördliche Verfolgung infolge politischer Aktivitäten zu belegen. Ebenso wenig führt das Schreiben der georgischen Rechtsvertretung vom 1. April 2025 zu einer anderen Einschätzung, zumal dieses Schriftstück unter den vorliegenden Umständen als Gefälligkeitsschreiben zu werten ist, dem nur ein geringer Beweiswert zukommt. Folglich erweist sich das Festhalten der Beschwerdeführenden an ihren Asylgründen in der Rechtsmitteleingabe als unbehelflich und ist darauf nicht weiter einzugehen. 7.3 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist einzig zu prüfen, ob die nach dem Urteil D-3526/2024 vom 1. Oktober 2024 (behaupteten) Tatsachen oder datierten Beweismittel zu einer anderen Einschätzung führen. Diesbezüglich ist dem SEM beizupflichten, dass die Beschwerdeführenden durch ihre anhaltende exilpolitische Aktivität in der Schweiz keinen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die georgischen Behörden zu setzen vermögen. Namentlich ist anhand der eingereichten Fotografien nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdeführenden dabei im Vergleich zu anderen Teilnehmern in besonderem Masse hervorgehoben hätten. Entsprechendes wird von ihnen auch nicht substantiiert dargelegt. Ferner machen sie auch auf Beschwerdeebene keine näheren Angaben zu ihrer angeblichen Beteiligung an der Organisation der besagten Veranstaltungen oder ihrem Engagement in den (sozialen) Medien. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Bestätigungsschreiben sind erfahrungsgemäss als Gefälligkeitsschreiben einzustufen, weshalb diesen insgesamt für den Nachweis der vorgebrachten Gefährdungssituation kaum Beweiswert zukommt. Was die geltend gemachten Drohanrufe im Zusammenhang mit ihrer exilpolitischen Aktivität anbelangt, handelt es sich sodann um eine unsubstantiierte Behauptung. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Screenshots von Anruflisten nichts zu ändern, zumal sie keinen Aufschluss über den Inhalt der Telefongespräche geben. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM das Gesuch vom 30. Juni 2025 (im Ergebnis) zu Recht abgelehnt hat.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann zunächst auf die Erwägungen im Urteil D-726/2024 vom 15. April 2024 verwiesen werden, worin einlässlich dargelegt wurde, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf die Beschwerdeführenden nach Georgien zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. a.a.O. E. 7). An dieser Einschätzung vermögen die politischen Entwicklungen in Georgien seit dem Urteil D-726/2024 vom 15. April 2024 respektive die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 30. Juni 2025 und auf Beschwerdeebene nichts zu ändern (vgl. dazu statt vieler die Urteile des BVGer E-6565/2024 vom 15. September 2025 E. 7.2.5 und E-6373/2025 vom 2. September 2025 E. 9.2.3). 9.3 Ferner ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verletzt sein soll, zumal sie gemeinsam nach Georgien überstellt werden. 9.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Grad der Integration in der Schweiz grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Integrationsbemühungen und die hierzu eingereichten Referenzschreiben ist deshalb nicht näher einzugehen. 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung - vorbehältlich E. 7.2 - als rechtmässig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das SEM, zu den Akten (...) (in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Luzern (in Kopie)