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D-726/2024

D-726/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reisten am 24. Mai 2023 in die Schweiz ein und ersuchten am 21. August 2023 um Asyl. B. B.a Am 20. Dezember 2023 fand eine erste Befragung des Beschwerde- führers statt, am 16. Januar 2024 folgte eine vertiefte Anhörung zu den Asylgründen. In diesen Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, dass er über einen Abschluss in Rechtswissenschaften verfüge und zwei Jahre in der Magistratur gearbeitet habe. Von 2013 bis März 2018 habe er mehrere Positionen bei der Gemeinde C._______ innegehabt, darunter sei er Leiter der (…) und Leiter der (…) gewesen. Seine Probleme hätten Ende 2017 begonnen. Als (…) habe er einige etwas harsche Berichte über ille- gale Machenschaften von Personen verfasst, die für die Gemeinde gear- beitet hätten. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die (…) sei er aufgefordert worden, einer Person, die für das Innenministerium tätig gewesen sei, Grundstücke zuzuweisen. Als er sich geweigert habe, dies zu tun, sei er entlassen worden. Im März 2018 sei er deshalb nach Tiflis gezogen, wo er bis April 2023 als selbständiger Rechtsanwalt gearbeitet habe. In dieser Zeit habe er weiterhin die illegalen Aktivitäten in C._______ kritisiert und begonnen, eine Arbeit über (…) zu schreiben. Im (…) oder (…) 2019 sei er in das Büro des Staatssicherheitsdienstes (Sakhelmts’ipo Usaprtkhoebis Samsakhuri, SUS) vorgeladen worden. Dort sei er befragt und unter An- drohung von Gewalt aufgefordert worden, seine Anschuldigungen einzu- stellen. Ende (…) 2019 sei er in Tiflis von Schlägern angegriffen worden, die ihm sein Tablet, nicht jedoch sonstige Wertgegenstände, entwendet hätten. Die Polizei habe in diesem Vorfall zwar ermittelt, aber erst vier Jahre später, am (…) 2023, habe die Staatsanwaltschaft ihn als Opfer ei- nes Übergriffs anerkannt. Im September 2021 habe er seine schriftliche Arbeit beinahe fertiggestellt gehabt. Er habe darin alles festgehalten, was in C._______ vorgefallen sei und geschrieben, dass in Georgien das Ge- setz gegen die Oligarchen nicht funktioniere. Um mit seiner Arbeit an einem Wettbewerb der Schweizerischen Botschaft teilnehmen zu können, habe er seinen Professor um ein Empfehlungsschreiben gebeten. Nachdem der Professor dieses Schreiben ausgestellt habe, sei er, der Beschwerdefüh- rer, Ende (…) 2021 erneut vom SUS vorgeladen worden. Bei diesem Ver- hör sei er aufgefordert worden, die Kritik am Bürgermeister von C._______ einzustellen. Ganz grundsätzlich habe er sich gegen illegale Machenschaf- ten in C._______ eingesetzt. So habe er zwei Bekannten, den Brüdern

D-726/2024 Seite 3 D._______, geraten, wenn der Bürgermeister von C._______ sie um Geld bitten würde, dies heimlich aufzunehmen, was sie auch getan hätten. Zu- sammen mit ihm (dem Beschwerdeführer) hätten sie die Aufnahme der Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Der Bürgermeister sei verhaftet worden, aber vor der Verhaftung sei zuerst das Auto der Brüder angezündet und am selben Tag seien diese dann tot aufgefunden worden. Zudem habe er (der Beschwerdeführer) sich gegen einen illegalen Liegenschaftserwerb der Frau eines hochrangigen Regierungsbeamten in E._______ ausge- sprochen und dies auch zahlreichen Personen – namentlich den D._______-Brüdern und dem Bürgermeister von C._______ – mitgeteilt. Im Jahr 2022 habe er an Demonstrationen zur Unterstützung der Ukraine teilgenommen und sei im (…) desselben Jahres abermals vom SUS vor- geladen worden. Dabei sei er aufgrund der Zusammenarbeit mit den D._______-Brüdern und seiner Äusserungen zum E._______-Skandal wiederholt bedroht worden. Im (…) 2022 sei er von der Finanzpolizei ver- hört und bedroht worden. Am (…) 2022 habe er ein Schreiben an die geor- gische Staatsanwaltschaft gerichtet, mit der Bitte um Auskunft und Unter- lagen bezüglich der laufenden Ermittlungen. Am (…) 2022 sei er abermals vorgeladen, und gedrängt worden, sein Schreiben zurückzuziehen, was er jedoch nicht getan habe. Weil er bis spät abends festgehalten worden sei, sei seine Frau zum SUS gegangen und habe nach seinem Verbleib gefragt. Man habe ihr gesagt, dass er verlegt worden sei. Er habe aber einen Blick auf seine Frau erhaschen können und habe sich anschliessend krank ge- stellt, so dass die Behörden ihn hätten gehenlassen. Nach zwei Wochen habe der SUS ein Schreiben geschickt, wonach ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Als er um weitere Unterlagen ersucht habe, habe man ihm mitgeteilt, dass gegen ihn geheim ermittelt werde. Daraufhin hät- ten er und seine Frau beschlossen, das Land zu verlassen. B.b Die Beschwerdeführerin wurde am 21. Dezember 2023 zu ihren Asyl- gründen angehört. Dabei machte sie – ergänzend zu den Angaben des Beschwerdeführers – im Wesentlichen geltend, sie habe von 2020 bis zu ihrer Ausreise mit dem Beschwerdeführer in Tiflis gelebt; im Januar 2023 hätten sie geheiratet. Ab 2021 sei der Beschwerdeführer diverse Male vom SUS verhört worden. Sie habe das Gefühl gehabt, beobachtet zu werden, weshalb sie nach Möglichkeit immer mit Kollegen oder einem Fahrer zur Arbeit gegangen sei. Ende 2022 habe eine Freundin von ihr, welche viele Journalisten kenne, sie gefragt, was ihr Ehemann über den Grundstücks- kandal in E._______ denke. Sie habe geantwortet, dass nicht ganz legal sei, was da abgelaufen sei. Einige Zeit später sei im Fernsehen eine Sen- dung über den Grundstückskandal in E._______ ausgestrahlt worden und

D-726/2024 Seite 4 kurz darauf sei ihr Mann erneut vom SUS verhört worden. Im März 2023 habe ihr Mann an den Demonstrationen gegen das «russische Gesetz» (Anmerkung BVGer: Gesetzesvorlage nach russischem Vorbild betreffend «ausländische Agenten») teilgenommen und ihr Chef, der davon gewusst habe, habe ihr im Vertrauen geraten, vorsichtig zu sein, da ihr etwas zu- stossen könnte. C. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 stellte das SEM fest, die Beschwerde- führenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an, mit dessen Durchführung es den Kanton F._______ beauftragte, händigte ihnen die editionspflichtigen Akten ge- mäss Aktenverzeichnis aus und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. D. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten dabei, die Verfügung des SEM vom 26. Januar 2024 sei aufzuheben, ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventua- liter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Weg- weisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme sei zu gewähren, sub- eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Abklärung an das SEM zurückzuweisen. Der Eingabe waren di- verse Kopien behördlicher Dokumente aus Georgien mit deutscher Über- setzung beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. F. Am 13. Februar 2024 reichten die Beschwerdeführenden diverse weitere Beweismittel in Kopie zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2024 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie amtliche Rechts-

D-726/2024 Seite 5 verbeiständung mangels prozessualer Bedürftigkeit ab und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am 21. Februar 2024 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Mit Replik vom 29. Februar 2024 reichten die Beschwerdeführenden verschie- dene weitere Beweismittel ein, darunter insbesondere die Kopie eines Re- ferenzschreibens der Labour-Partei Georgiens vom 26. Februar 2024. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

5. Februar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Der Bundesrat hat Georgien am 28. August 2019 auf die Liste der ver- folgungssicheren Staaten aufgenommen, womit Georgien ab dem 1. Okto- ber 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Heimatstaat (Safe Country) zu bezeichnen ist. Bei solchen Staaten gilt grundsätzlich die Vermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfol- gung nicht stattfindet und gestützt auf Art. 83 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) eine Wegweisung in einen sicheren Staat in der Regel zumutbar ist, wobei es der betroffenen Person obliegt, diese Legalvermutungen umzustossen.

E. 4.1.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass der Bundesrat Georgien gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicheren Herkunftsstaat bezeichnet habe, somit grundsätzlich nicht von einer Verfolgung auszuge- hen sei, diese Vermutung aber durch stichhaltige Beweise umgestossen werden könne. Vorliegend ergäben sich aus den Akten keine stichhaltigen Beweise, die die Vermutung nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen würden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien vage, unsubstan- tiiert und daher unplausibel. Er habe nicht erklären können, warum der

D-726/2024 Seite 7 georgische Sicherheitsdienst gegen ihn ermittle, und die von ihm vorgeleg- ten Beweise enthielten keine Anhaltspunkte, die auf ein rechtswidriges Vor- gehen der georgischen Behörden schliessen lassen könnten. Nach seinen Aussagen hätten einige der Verhöre des SUS mehrere Stunden gedauert. Er habe jedoch nicht aufzeigen können, wie die Verhöre abgelaufen seien, sondern habe nur allgemein von Bedrohungen, ohne Einzelheiten zu nen- nen, gesprochen. Seine Aussagen würden äusserst stereotypisch erschei- nen. Der Beschwerdeführer verfüge in Georgien nicht über ein besonders hohes politisches Profil. Zwar bringe er vor, er sei bedroht worden, weil er illegale Aktivitäten in C._______ kritisiert habe. Seit 2018 habe er jedoch kein öf- fentliches Amt mehr innegehabt. Auch habe er angegeben, dass er zu sei- ner Arbeit befragt worden sei, obwohl er diese in Wirklichkeit nicht fertig gestellt habe. Ferner habe er einige Personen in C._______ nur mündlich, und nicht öffentlich, kritisiert. Es sei davon auszugehen, dass die georgi- schen Behörden aus einer Vielzahl legitimer Gründe gegen den Beschwer- deführer ermittelt hätten, und in den von ihm vorgelegten Unterlagen stehe geschrieben, dass er über seine Rechte und Rechtsmittel im Zusammen- hang mit den Ermittlungen informiert worden sei. Obwohl er über diese Er- mittlungen informiert worden sei, habe der Beschwerdeführer nicht ange- ben können, um welche Art von Ermittlungen es sich handle. Der Be- schwerdeführer werde in Georgien derzeit nicht gesucht, und wie die ein- gereichten Unterlagen belegen würden, seien die georgischen Behörden den von ihm gestellten Ersuchen stets nachgekommen, was beweise, dass diese rechtmässig handeln würden. Zwar gehe der Beschwerdeführer da- von aus, dass die Behörden involviert gewesen seien, als ihm im Jahr 2019 sein Tablet gestohlen worden und er zusammengeschlagen worden sei. Es sei jedoch zu erwähnen, dass die Behörden ihn als Opfer anerkannt hätten und die Ermittlungen gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft noch laufen würden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, zu sagen, wer tat- sächlich hinter der Verfolgung stehe: der SUS, ein einzelner Ermittler oder gar Politiker. Darüber hinaus sei es erstaunlich, dass er, obwohl er seit 2018 nicht mehr in C._______ lebe oder dort ein Amt innehabe, ohne jeg- liche Zurückhaltung mit beliebigen Personen, einschliesslich dem Bürger- meister von C._______ seine Kritik zu den Vorgängen in der Gemeinde geäussert habe. Ein solches Verhalten erscheine unlogisch, wenn man be- denke, dass er nach eigenen Angaben von den georgischen Behörden aus genau diesem Grund mehrfach verhört und bedroht worden sei.

D-726/2024 Seite 8 Der Beschwerdeführer habe zudem keine Schwierigkeiten gehabt, den Sachverhalt darzulegen. Er habe dies besonders ausführlich gemacht, und es sei mehrfach notwendig gewesen, ihn darauf hinzuweisen, dass er sich auf die wesentlichen Punkte beschränken müsse. Die Unglaubhaftigkeit seiner Schilderungen habe nichts mit seinen Schwierigkeiten zu tun, diese darzulegen, sondern damit, dass er nicht glaubhaft gemacht habe, dass er vom SUS wegen seiner Ansichten über die Aktivitäten in C._______ ver- folgte werde.

E. 4.1.2 Bezüglich der Beschwerdeführerin stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass ihr nichts Relevantes zugestossen und sie nicht vom SUS befragt worden sei. Zwar habe sie den Eindruck gehabt, dass ihr je- mand folge, als sie zur Arbeit gegangen sei, und dass sie besorgt gewesen sei, als sie Autos mit getönten Scheiben in der Nähe des Hauses gesehen habe; diese Verfolgungsängste seien jedoch reine Vermutungen ihrerseits. Dasselbe gelte für ihre Behauptungen bezüglich der Fernsehsendung, die angeblich über das E._______-Grundstück ausgestrahlt worden sei. Dass sie diesbezüglich mit einer Freundin, die Journalisten kenne, über den Standpunkt ihres Mannes gesprochen habe, reiche nicht aus, um einen Zusammenhang zwischen diesem Ereignis und den Verhören, denen ihr Mann ausgesetzt gewesen sein soll, zu beweisen.

E. 4.2 Dieser Argumentation halten die Beschwerdeführenden in ihrer Be- schwerdeschrift entgegen, dass ihre Probleme in Georgien über Jahre an- gedauert hätten. Der Beschwerdeführer sei oft vom SUS verhört worden. Er sei von letzterem unter Druck gesetzt worden, seine Frau und Freunde seien bedroht und er sei gezwungen worden, sein Ersuchen um Auskunft im Verfahren bei der Staatsanwaltschaft zurückzuziehen. Er habe dies je- doch nicht gemacht. Die Staatsanwaltschaft habe ihm nicht erklärt, warum sie gegen ihn heimlich ermitteln würden. Die Staatsanwaltschaft ziehe sich aus der Verantwortung, indem sie nicht auf seinen Brief geantwortet habe. Die Staatsanwaltschaft habe «Gestapo-Methoden» angewendet, als sie ihn verhört habe, da er kein Wasser erhalten habe und keine Zigarette habe rauchen dürfen. Georgien sei nicht ein sicheres Land, Belgien habe Geor- gien von der Liste sicherer Länder entfernt. Die Staatsanwaltschaft habe den Beschwerdeführer beim Vorfall betreffend das gestohlene Tablet erst spät als Opfer anerkannt. Die Anhörung beim SEM sei für den Beschwer- deführer sehr anstrengend gewesen, da er sich an die Vorfälle in Georgien habe erinnern müssen. Er sei emotional instabil, und es sei während der Anhörung des SEM für ihn schwierig gewesen, über spezifische Details zu sprechen. Er habe den Bürgermeister von C._______ persönlich bedroht,

D-726/2024 Seite 9 und dessen illegale Aktivitäten auch öffentlich und nicht nur an Hochzeiten und Geburtstagen, wie das SEM ausführe, kritisiert. Zudem sei er, der Be- schwerdeführer, mit den D._______-Brüdern befreundet gewesen, welche er auch als selbständiger Rechtsanwalt vertreten habe. Diese hätten auch das oligarchische, ungerechte System kritisiert. Sie hätten an den Wahlen 2024 in Georgien teilnehmen wollen, um das unfaire System zu verändern, jedoch seien ihre Autos angezündet und sie seien getötet worden. In einem Verhör durch den SUS im Jahr 2022 sei er gewarnt worden, dass wenn er und die D._______-Brüder nicht aufhören würden, dies für alle schlecht enden werde. Der Nachweis der verdeckten Ermittlung reiche aus, um auf- zuzeigen, dass es eine politische Motivation für Ermittlungen gegen ihn gebe und daher sei auch von einem besonders ausgeprägten politischen Profil auszugehen. Es sei unmöglich den Stress zu ertragen, dem er aus- gesetzt sei. Er habe Angst vor der Zukunft und Angst eingesperrt zu wer- den.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM daran fest, dass die Vorbrin- gen der Beschwerdeführenden unglaubhaft und widersprüchlich seien. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Presseartikel bezüglich der D._______-Brüder hätten keinen Beweiswert, da diese den Beschwerde- führer weder betreffen noch erwähnen würden. Der Beschwerdeführer habe sich in dieser Angelegenheit während der Anhörung nur vage geäus- sert. Es gebe keine Verbindung zwischen den Artikeln und dem Beschwer- deführer. Georgien sei vom Bundesrat als sicherer Heimatstaat bezeichnet worden, wonach eine gesetzliche Vermutung für den Schutz durch die ge- orgischen Behörden vorliege. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, diese Legalvermutung umzustossen.

E. 4.4 Mit ihrer Replik reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie eines Referenzschreibens der Labour-Partei Georgiens vom 26. Februar 2024 ein, worin der Vorsitzende darauf hinweist, dass Georgien kein sicheres Land für Menschen sei, die eine andere Meinung vertreten würden. Der Vorsitzende bestätigt zudem, dass der Beschwerdeführer die Partei wäh- rend Jahren aktiv unterstützt und seine eigene Meinung öffentlich geäus- sert habe. In ihrer Replik führen die Beschwerdeführenden ferner im We- sentlichen aus, die SUS habe (Mord-)Drohungen gegen den Beschwerde- führer, seine Freunde und Familienangehörige ausgesprochen. Er habe die Behörden von C._______ verärgert, da er sich getraut habe, die Kor- ruption und Gesetzeslosigkeit zu benennen. Zusammen mit seinen zwei Freunden habe er die Bevölkerung der Gemeinde C._______ daran erin- nert, dass der Bürgermeister und der Vorsitzende des Rates in der

D-726/2024 Seite 10 Vergangenheit als Abgeordnete in Bestechungsversuche verwickelt gewe- sen seien. Aufgrund dessen seien er und seine Freunde bedroht worden, und diese hätten deswegen ihr Leben verloren. Er sei von der SUS psy- chisch unter Druck gesetzt worden. Ferner habe die Staatsanwaltschaft ihm nicht eröffnet, warum sie ihn abhörten und verdeckt gegen ihn ermitteln würden, auch sei er nicht über die Anklage informiert worden. Das Schrei- ben des Diensts für den Schutz der personenbezogenen Daten zeige, dass es aus Sicht der georgischen Behörden um die Interessen des Landes gehe, welche die Staatssicherheit berühre. Somit liege ein Beleg für eine politische Motivation der Ermittlungen vor.

E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Argumentation der Vorinstanz bezüglich der Unglaub- haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zuzustimmen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden kann dabei vorweg auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden (Verfügung vom 26. Januar 2024, Ziff. II, S. 5–7). Nur schwer nachvollziehbar erscheint namentlich, dass der Be- schwerdeführer wiederholt während mehrerer Stunden verhört worden sein soll, er jedoch nicht erklären konnte, zu was genau er befragt wurde (vgl. SEM act. 1274369-27/15 [nachfolgend SEM act. 27/15] D41). Zwar bringt er vor, dass er während diesen Anhörungen nichts habe trinken dür- fen, keine Zigarette habe rauchen dürfen und er mit einem Stift auf den Kopf geschlagen worden sei (vgl. SEM act. 27/15 D41, D43), was insofern einen gewissen Detailreichtum aufzeigt. Angesichts der sehr langen Dauer der Anhörungen wäre aber zu erwarten gewesen, dass er dazu inhaltlich mehr Angaben hätte machen können. Nach dem Gesagten scheinen ins- besondere die Häufigkeit und Dauer der Befragungen sowie deren angeb- licher Hintergrund unklar respektive unglaubhaft. Es erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu, da – auch bei hypothetischer Wahrunterstellung punktueller Befragungen des Beschwerdeführers durch die Behörden sei- nes Heimatstaates – nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung geschlossen werden kann (vgl. hiernach E. 5.2 und 5.3). Auch scheint es unplausibel, dass der Beschwerdeführer geltend macht, vom georgischen Staat verfolgt zu werden, er jedoch gleichzeitig zu Protokoll gibt, er habe sich auf zahlreiche Stellenausschreibungen gemeldet und in den staatli- chen Strukturen arbeiten wollen (vgl. SEM act. 27/15 D44).

E. 5.2 Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen laufen gegen ihn in Georgien geheime Ermittlungen. Dies geht beispielsweise aus dem Schreiben des georgischen Dienstes für den Schutz

D-726/2024 Seite 11 personenbezogener Daten vom (…) 2023 (vgl. SEM Beweismittelverzeich- nis ID-009) hervor. Dem besagten Schreiben lässt sich indessen ebenso entnehmen, dass der Beschwerdeführer über seine Anfechtungsrechte in- formiert wurde. Da es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen Rechtsanwalt handelt, ist anzunehmen, dass er seine Interessen vor Ge- richt wahrnehmen kann. Es bleibt hervorzuheben, dass gegen den Be- schwerdeführer kein Haftbefehl vorliegt, und er Georgien ohne Weiteres per Luftweg verlassen konnte. Bezüglich der verdeckten Ermittlung bleibt darauf hinzuweisen, dass es in der Natur einer solchen Ermittlung liegt, dass die Person, gegen die verdeckt ermittelt wird, nicht über die Ermittlung informiert wird. Aus den Unterlagen ist jedoch ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer beim Abschluss der Ermittlung über das Ergebnis der Er- mittlung und den Beschluss des Gerichts, welches die Ermittlung geneh- migte, informiert wird. Dabei ist anzunehmen, dass ihm in Georgien gegen das Verfahren der Rechtsweg offensteht.

E. 5.3 Aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Referenzschreiben der Labour-Partei vom 26. Februar 2024 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar ist dem Schreiben zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Labour-Partei seit Jahren aktiv unterstützt und auch seine eigene Meinung öffentlich geäussert habe (Replikbeilage 1). Dies reicht jedoch nicht aus, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Auch steht dieses Schreiben im Widerspruch zu früheren Aussagen des Beschwerdeführers, wo er angegeben hat, er sei nicht Mit- glied einer Partei, jedoch Sympathisant der Partei G._______ (vgl. SEM act. 27/15 D24).

E. 5.4 Bezüglich des sinngemässen Vorbringens des unerträglichen psychi- schen Drucks ist zu erwähnen, dass Vorfälle, die einen unerträglichen psy- chischen Druck nach Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen, ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren und eine derart unerträgliche psychische Belastung darstellen, so dass die Be- schwerdeführerenden sich ihr nur durch Flucht ins Ausland hätten entzie- hen können (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1; vgl. Entscheidungen und Mit- teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 17 E. 11b). Die Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck sind praxisgemäss hoch. Vorliegend ist zwar verständlich, dass es für den Beschwerdeführer belastend sein mag, dass er nicht weiss, wes- wegen gegen ihn verdeckt ermittelt wird. Nichtsdestotrotz reicht eine sol- che Situation nicht aus, um einen unerträglichen psychischen Druck anzu- nehmen. Vor dem Hintergrund, dass der Bundesrat Georgien nach Art. 6a

D-726/2024 Seite 12 Abs. 1 Bst. a AsylG als sicheren Herkunftsstaat bezeichnet hat und somit grundsätzlich davon auszugehen ist, dass in Georgien keine flüchtlingsre- levante Verfolgung stattfindet, kann vorliegend nicht leichthin ein unerträg- licher psychischer Druck angenommen werden.

E. 5.5 Betreffend die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist auf die zutref- fende Auffassung der Vorinstanz zu verweisen (vgl. SEM-Verfügung vom

26. Januar 2024, Ziff. II, S. 7). Die Vermutungen der Beschwerdeführerin, dass ihr auf dem Arbeitsweg nachgestellt worden sei, vermögen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Gleich verhält es sich mit dem von ihr geltend gemachten Zusammenhang zwischen der Ausstrahlung einer Dokumentation im Fernsehen über den E._______- Skandal und ihr vorangehendes Gespräch darüber mit einer Freundin.

E. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es den Beschwerde- führenden nicht gelungen ist, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen.

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E. 7.4 Art. 6 EMRK (Recht auf faires Verfahren) lässt den Wegweisungsvoll- zug nur dann unzulässig erscheinen, wenn die betroffene Person eine eklatante Rechtsverweigerung erlitten hat oder Gefahr läuft, einer solchen ausgesetzt zu werden. Dabei wendet der Europäische Gerichtshofe für Menschenrechte (EGMR) einen strengen Prüfungsmassstab an («flagrant denial of justice» [vgl. Urteil des EGMR vom 17. Februar 2012, Othman [Abu Qatada] gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8139/2009, Rz. 258]). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass gegen ihn geheime Ermittlungen vorge- nommen werden, und er nicht wisse, weswegen er strafrechtlich verfolgt werde, was sinngemäss gegen Art. 6 EMRK verstosse. Aufgrund der ein- gereichten Unterlagen (insbesondere Beschwerdebeilage 5 [Schreiben vom (…) 2022, Sicherheitsdienst Georgien]; Beschwerdebeilage 4 [Schrei- ben vom (…) 2023 Sicherheitsdienst Georgien; Beschwerdebeilage 6 [Schreiben vom {…} 2023 Sicherheitsdienst Georgien]) ergibt sich, dass er von den georgischen Behörden über sein Anfechtungsrecht aufgeklärt wor- den ist und ihm entsprechende Unterlagen ausgehändigt worden sind. Dies bestätigt auch das Schreiben vom (…) 2023 vom Dienst für den Schutz der personenbezogenen Daten (vgl. SEM Beweismittelverzeichnis ID-009). Somit ist – wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 5) – vorliegend nicht von einer eklatanten Rechtsverweigerung auszugehen und es liegt – so- weit ersichtlich – keine Verletzung des Rechts auf faires Verfahren vor. Es ist somit anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer in Georgien der Rechtsweg offensteht, und dass er die Möglichkeit hat, diesen wahrzuneh- men. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.6 Medizinische Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs sprechen könnten, liegen nicht vor. So liegen dem Bundesverwal- tungsgericht keine Akten vor, die aufzeigen würden, dass es den Be- schwerdeführer gesundheitlich nicht gut gehe. Sie haben denn in den An- hörungen auch keine Beschwerden geltend gemacht (vgl. auch SEM

D-726/2024 Seite 15 act. 27/15, D5; SEM act. 28/12, D5). Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Traumata sind nicht mit ärztlichen Berichten belegt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.7 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be- zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2024 wies der Instruktions- richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Rechtsverbeiständung mangels prozessualer Bedürftig- keit ab und verzichtete einstweilen auf den Kostenvorschuss.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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D-726/2024 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-726/2024 Urteil vom 15. April 2024 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Giulia Marelli, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Georgien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten am 24. Mai 2023 in die Schweiz ein und ersuchten am 21. August 2023 um Asyl. B. B.a Am 20. Dezember 2023 fand eine erste Befragung des Beschwerdeführers statt, am 16. Januar 2024 folgte eine vertiefte Anhörung zu den Asylgründen. In diesen Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, dass er über einen Abschluss in Rechtswissenschaften verfüge und zwei Jahre in der Magistratur gearbeitet habe. Von 2013 bis März 2018 habe er mehrere Positionen bei der Gemeinde C._______ innegehabt, darunter sei er Leiter der (...) und Leiter der (...) gewesen. Seine Probleme hätten Ende 2017 begonnen. Als (...) habe er einige etwas harsche Berichte über illegale Machenschaften von Personen verfasst, die für die Gemeinde gearbeitet hätten. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die (...) sei er aufgefordert worden, einer Person, die für das Innenministerium tätig gewesen sei, Grundstücke zuzuweisen. Als er sich geweigert habe, dies zu tun, sei er entlassen worden. Im März 2018 sei er deshalb nach Tiflis gezogen, wo er bis April 2023 als selbständiger Rechtsanwalt gearbeitet habe. In dieser Zeit habe er weiterhin die illegalen Aktivitäten in C._______ kritisiert und begonnen, eine Arbeit über (...) zu schreiben. Im (...) oder (...) 2019 sei er in das Büro des Staatssicherheitsdienstes (Sakhelmts'ipo Usaprtkhoebis Samsakhuri, SUS) vorgeladen worden. Dort sei er befragt und unter Androhung von Gewalt aufgefordert worden, seine Anschuldigungen einzustellen. Ende (...) 2019 sei er in Tiflis von Schlägern angegriffen worden, die ihm sein Tablet, nicht jedoch sonstige Wertgegenstände, entwendet hätten. Die Polizei habe in diesem Vorfall zwar ermittelt, aber erst vier Jahre später, am (...) 2023, habe die Staatsanwaltschaft ihn als Opfer eines Übergriffs anerkannt. Im September 2021 habe er seine schriftliche Arbeit beinahe fertiggestellt gehabt. Er habe darin alles festgehalten, was in C._______ vorgefallen sei und geschrieben, dass in Georgien das Gesetz gegen die Oligarchen nicht funktioniere. Um mit seiner Arbeit an einem Wettbewerb der Schweizerischen Botschaft teilnehmen zu können, habe er seinen Professor um ein Empfehlungsschreiben gebeten. Nachdem der Professor dieses Schreiben ausgestellt habe, sei er, der Beschwerdeführer, Ende (...) 2021 erneut vom SUS vorgeladen worden. Bei diesem Verhör sei er aufgefordert worden, die Kritik am Bürgermeister von C._______ einzustellen. Ganz grundsätzlich habe er sich gegen illegale Machenschaften in C._______ eingesetzt. So habe er zwei Bekannten, den Brüdern D._______, geraten, wenn der Bürgermeister von C._______ sie um Geld bitten würde, dies heimlich aufzunehmen, was sie auch getan hätten. Zusammen mit ihm (dem Beschwerdeführer) hätten sie die Aufnahme der Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Der Bürgermeister sei verhaftet worden, aber vor der Verhaftung sei zuerst das Auto der Brüder angezündet und am selben Tag seien diese dann tot aufgefunden worden. Zudem habe er (der Beschwerdeführer) sich gegen einen illegalen Liegenschaftserwerb der Frau eines hochrangigen Regierungsbeamten in E._______ ausgesprochen und dies auch zahlreichen Personen - namentlich den D._______-Brüdern und dem Bürgermeister von C._______ - mitgeteilt. Im Jahr 2022 habe er an Demonstrationen zur Unterstützung der Ukraine teilgenommen und sei im (...) desselben Jahres abermals vom SUS vorgeladen worden. Dabei sei er aufgrund der Zusammenarbeit mit den D._______-Brüdern und seiner Äusserungen zum E._______-Skandal wiederholt bedroht worden. Im (...) 2022 sei er von der Finanzpolizei verhört und bedroht worden. Am (...) 2022 habe er ein Schreiben an die georgische Staatsanwaltschaft gerichtet, mit der Bitte um Auskunft und Unterlagen bezüglich der laufenden Ermittlungen. Am (...) 2022 sei er abermals vorgeladen, und gedrängt worden, sein Schreiben zurückzuziehen, was er jedoch nicht getan habe. Weil er bis spät abends festgehalten worden sei, sei seine Frau zum SUS gegangen und habe nach seinem Verbleib gefragt. Man habe ihr gesagt, dass er verlegt worden sei. Er habe aber einen Blick auf seine Frau erhaschen können und habe sich anschliessend krank gestellt, so dass die Behörden ihn hätten gehenlassen. Nach zwei Wochen habe der SUS ein Schreiben geschickt, wonach ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Als er um weitere Unterlagen ersucht habe, habe man ihm mitgeteilt, dass gegen ihn geheim ermittelt werde. Daraufhin hätten er und seine Frau beschlossen, das Land zu verlassen. B.b Die Beschwerdeführerin wurde am 21. Dezember 2023 zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie - ergänzend zu den Angaben des Beschwerdeführers - im Wesentlichen geltend, sie habe von 2020 bis zu ihrer Ausreise mit dem Beschwerdeführer in Tiflis gelebt; im Januar 2023 hätten sie geheiratet. Ab 2021 sei der Beschwerdeführer diverse Male vom SUS verhört worden. Sie habe das Gefühl gehabt, beobachtet zu werden, weshalb sie nach Möglichkeit immer mit Kollegen oder einem Fahrer zur Arbeit gegangen sei. Ende 2022 habe eine Freundin von ihr, welche viele Journalisten kenne, sie gefragt, was ihr Ehemann über den Grundstückskandal in E._______ denke. Sie habe geantwortet, dass nicht ganz legal sei, was da abgelaufen sei. Einige Zeit später sei im Fernsehen eine Sendung über den Grundstückskandal in E._______ ausgestrahlt worden und kurz darauf sei ihr Mann erneut vom SUS verhört worden. Im März 2023 habe ihr Mann an den Demonstrationen gegen das «russische Gesetz» (Anmerkung BVGer: Gesetzesvorlage nach russischem Vorbild betreffend «ausländische Agenten») teilgenommen und ihr Chef, der davon gewusst habe, habe ihr im Vertrauen geraten, vorsichtig zu sein, da ihr etwas zustossen könnte. C. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an, mit dessen Durchführung es den Kanton F._______ beauftragte, händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. D. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten dabei, die Verfügung des SEM vom 26. Januar 2024 sei aufzuheben, ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme sei zu gewähren, subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Abklärung an das SEM zurückzuweisen. Der Eingabe waren diverse Kopien behördlicher Dokumente aus Georgien mit deutscher Übersetzung beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. F. Am 13. Februar 2024 reichten die Beschwerdeführenden diverse weitere Beweismittel in Kopie zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2024 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung mangels prozessualer Bedürftigkeit ab und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am 21. Februar 2024 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Mit Replik vom 29. Februar 2024 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene weitere Beweismittel ein, darunter insbesondere die Kopie eines Referenzschreibens der Labour-Partei Georgiens vom 26. Februar 2024. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Februar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Der Bundesrat hat Georgien am 28. August 2019 auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen, womit Georgien ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Heimatstaat (Safe Country) zu bezeichnen ist. Bei solchen Staaten gilt grundsätzlich die Vermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und gestützt auf Art. 83 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) eine Wegweisung in einen sicheren Staat in der Regel zumutbar ist, wobei es der betroffenen Person obliegt, diese Legalvermutungen umzustossen. 4. 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass der Bundesrat Georgien gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicheren Herkunftsstaat bezeichnet habe, somit grundsätzlich nicht von einer Verfolgung auszugehen sei, diese Vermutung aber durch stichhaltige Beweise umgestossen werden könne. Vorliegend ergäben sich aus den Akten keine stichhaltigen Beweise, die die Vermutung nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen würden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien vage, unsubstantiiert und daher unplausibel. Er habe nicht erklären können, warum der georgische Sicherheitsdienst gegen ihn ermittle, und die von ihm vorgelegten Beweise enthielten keine Anhaltspunkte, die auf ein rechtswidriges Vorgehen der georgischen Behörden schliessen lassen könnten. Nach seinen Aussagen hätten einige der Verhöre des SUS mehrere Stunden gedauert. Er habe jedoch nicht aufzeigen können, wie die Verhöre abgelaufen seien, sondern habe nur allgemein von Bedrohungen, ohne Einzelheiten zu nennen, gesprochen. Seine Aussagen würden äusserst stereotypisch erscheinen. Der Beschwerdeführer verfüge in Georgien nicht über ein besonders hohes politisches Profil. Zwar bringe er vor, er sei bedroht worden, weil er illegale Aktivitäten in C._______ kritisiert habe. Seit 2018 habe er jedoch kein öffentliches Amt mehr innegehabt. Auch habe er angegeben, dass er zu seiner Arbeit befragt worden sei, obwohl er diese in Wirklichkeit nicht fertig gestellt habe. Ferner habe er einige Personen in C._______ nur mündlich, und nicht öffentlich, kritisiert. Es sei davon auszugehen, dass die georgischen Behörden aus einer Vielzahl legitimer Gründe gegen den Beschwerdeführer ermittelt hätten, und in den von ihm vorgelegten Unterlagen stehe geschrieben, dass er über seine Rechte und Rechtsmittel im Zusammenhang mit den Ermittlungen informiert worden sei. Obwohl er über diese Ermittlungen informiert worden sei, habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, um welche Art von Ermittlungen es sich handle. Der Beschwerdeführer werde in Georgien derzeit nicht gesucht, und wie die eingereichten Unterlagen belegen würden, seien die georgischen Behörden den von ihm gestellten Ersuchen stets nachgekommen, was beweise, dass diese rechtmässig handeln würden. Zwar gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass die Behörden involviert gewesen seien, als ihm im Jahr 2019 sein Tablet gestohlen worden und er zusammengeschlagen worden sei. Es sei jedoch zu erwähnen, dass die Behörden ihn als Opfer anerkannt hätten und die Ermittlungen gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft noch laufen würden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, zu sagen, wer tatsächlich hinter der Verfolgung stehe: der SUS, ein einzelner Ermittler oder gar Politiker. Darüber hinaus sei es erstaunlich, dass er, obwohl er seit 2018 nicht mehr in C._______ lebe oder dort ein Amt innehabe, ohne jegliche Zurückhaltung mit beliebigen Personen, einschliesslich dem Bürgermeister von C._______ seine Kritik zu den Vorgängen in der Gemeinde geäussert habe. Ein solches Verhalten erscheine unlogisch, wenn man bedenke, dass er nach eigenen Angaben von den georgischen Behörden aus genau diesem Grund mehrfach verhört und bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer habe zudem keine Schwierigkeiten gehabt, den Sachverhalt darzulegen. Er habe dies besonders ausführlich gemacht, und es sei mehrfach notwendig gewesen, ihn darauf hinzuweisen, dass er sich auf die wesentlichen Punkte beschränken müsse. Die Unglaubhaftigkeit seiner Schilderungen habe nichts mit seinen Schwierigkeiten zu tun, diese darzulegen, sondern damit, dass er nicht glaubhaft gemacht habe, dass er vom SUS wegen seiner Ansichten über die Aktivitäten in C._______ verfolgte werde. 4.1.2 Bezüglich der Beschwerdeführerin stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass ihr nichts Relevantes zugestossen und sie nicht vom SUS befragt worden sei. Zwar habe sie den Eindruck gehabt, dass ihr jemand folge, als sie zur Arbeit gegangen sei, und dass sie besorgt gewesen sei, als sie Autos mit getönten Scheiben in der Nähe des Hauses gesehen habe; diese Verfolgungsängste seien jedoch reine Vermutungen ihrerseits. Dasselbe gelte für ihre Behauptungen bezüglich der Fernsehsendung, die angeblich über das E._______-Grundstück ausgestrahlt worden sei. Dass sie diesbezüglich mit einer Freundin, die Journalisten kenne, über den Standpunkt ihres Mannes gesprochen habe, reiche nicht aus, um einen Zusammenhang zwischen diesem Ereignis und den Verhören, denen ihr Mann ausgesetzt gewesen sein soll, zu beweisen. 4.2 Dieser Argumentation halten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift entgegen, dass ihre Probleme in Georgien über Jahre angedauert hätten. Der Beschwerdeführer sei oft vom SUS verhört worden. Er sei von letzterem unter Druck gesetzt worden, seine Frau und Freunde seien bedroht und er sei gezwungen worden, sein Ersuchen um Auskunft im Verfahren bei der Staatsanwaltschaft zurückzuziehen. Er habe dies jedoch nicht gemacht. Die Staatsanwaltschaft habe ihm nicht erklärt, warum sie gegen ihn heimlich ermitteln würden. Die Staatsanwaltschaft ziehe sich aus der Verantwortung, indem sie nicht auf seinen Brief geantwortet habe. Die Staatsanwaltschaft habe «Gestapo-Methoden» angewendet, als sie ihn verhört habe, da er kein Wasser erhalten habe und keine Zigarette habe rauchen dürfen. Georgien sei nicht ein sicheres Land, Belgien habe Georgien von der Liste sicherer Länder entfernt. Die Staatsanwaltschaft habe den Beschwerdeführer beim Vorfall betreffend das gestohlene Tablet erst spät als Opfer anerkannt. Die Anhörung beim SEM sei für den Beschwerdeführer sehr anstrengend gewesen, da er sich an die Vorfälle in Georgien habe erinnern müssen. Er sei emotional instabil, und es sei während der Anhörung des SEM für ihn schwierig gewesen, über spezifische Details zu sprechen. Er habe den Bürgermeister von C._______ persönlich bedroht, und dessen illegale Aktivitäten auch öffentlich und nicht nur an Hochzeiten und Geburtstagen, wie das SEM ausführe, kritisiert. Zudem sei er, der Beschwerdeführer, mit den D._______-Brüdern befreundet gewesen, welche er auch als selbständiger Rechtsanwalt vertreten habe. Diese hätten auch das oligarchische, ungerechte System kritisiert. Sie hätten an den Wahlen 2024 in Georgien teilnehmen wollen, um das unfaire System zu verändern, jedoch seien ihre Autos angezündet und sie seien getötet worden. In einem Verhör durch den SUS im Jahr 2022 sei er gewarnt worden, dass wenn er und die D._______-Brüder nicht aufhören würden, dies für alle schlecht enden werde. Der Nachweis der verdeckten Ermittlung reiche aus, um aufzuzeigen, dass es eine politische Motivation für Ermittlungen gegen ihn gebe und daher sei auch von einem besonders ausgeprägten politischen Profil auszugehen. Es sei unmöglich den Stress zu ertragen, dem er ausgesetzt sei. Er habe Angst vor der Zukunft und Angst eingesperrt zu werden. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM daran fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft und widersprüchlich seien. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Presseartikel bezüglich der D._______-Brüder hätten keinen Beweiswert, da diese den Beschwerdeführer weder betreffen noch erwähnen würden. Der Beschwerdeführer habe sich in dieser Angelegenheit während der Anhörung nur vage geäussert. Es gebe keine Verbindung zwischen den Artikeln und dem Beschwerdeführer. Georgien sei vom Bundesrat als sicherer Heimatstaat bezeichnet worden, wonach eine gesetzliche Vermutung für den Schutz durch die georgischen Behörden vorliege. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, diese Legalvermutung umzustossen. 4.4 Mit ihrer Replik reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie eines Referenzschreibens der Labour-Partei Georgiens vom 26. Februar 2024 ein, worin der Vorsitzende darauf hinweist, dass Georgien kein sicheres Land für Menschen sei, die eine andere Meinung vertreten würden. Der Vorsitzende bestätigt zudem, dass der Beschwerdeführer die Partei während Jahren aktiv unterstützt und seine eigene Meinung öffentlich geäussert habe. In ihrer Replik führen die Beschwerdeführenden ferner im Wesentlichen aus, die SUS habe (Mord-)Drohungen gegen den Beschwerdeführer, seine Freunde und Familienangehörige ausgesprochen. Er habe die Behörden von C._______ verärgert, da er sich getraut habe, die Korruption und Gesetzeslosigkeit zu benennen. Zusammen mit seinen zwei Freunden habe er die Bevölkerung der Gemeinde C._______ daran erinnert, dass der Bürgermeister und der Vorsitzende des Rates in der Vergangenheit als Abgeordnete in Bestechungsversuche verwickelt gewesen seien. Aufgrund dessen seien er und seine Freunde bedroht worden, und diese hätten deswegen ihr Leben verloren. Er sei von der SUS psychisch unter Druck gesetzt worden. Ferner habe die Staatsanwaltschaft ihm nicht eröffnet, warum sie ihn abhörten und verdeckt gegen ihn ermitteln würden, auch sei er nicht über die Anklage informiert worden. Das Schreiben des Diensts für den Schutz der personenbezogenen Daten zeige, dass es aus Sicht der georgischen Behörden um die Interessen des Landes gehe, welche die Staatssicherheit berühre. Somit liege ein Beleg für eine politische Motivation der Ermittlungen vor. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Argumentation der Vorinstanz bezüglich der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zuzustimmen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden kann dabei vorweg auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden (Verfügung vom 26. Januar 2024, Ziff. II, S. 5-7). Nur schwer nachvollziehbar erscheint namentlich, dass der Beschwerdeführer wiederholt während mehrerer Stunden verhört worden sein soll, er jedoch nicht erklären konnte, zu was genau er befragt wurde (vgl. SEM act. 1274369-27/15 [nachfolgend SEM act. 27/15] D41). Zwar bringt er vor, dass er während diesen Anhörungen nichts habe trinken dürfen, keine Zigarette habe rauchen dürfen und er mit einem Stift auf den Kopf geschlagen worden sei (vgl. SEM act. 27/15 D41, D43), was insofern einen gewissen Detailreichtum aufzeigt. Angesichts der sehr langen Dauer der Anhörungen wäre aber zu erwarten gewesen, dass er dazu inhaltlich mehr Angaben hätte machen können. Nach dem Gesagten scheinen insbesondere die Häufigkeit und Dauer der Befragungen sowie deren angeblicher Hintergrund unklar respektive unglaubhaft. Es erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu, da - auch bei hypothetischer Wahrunterstellung punktueller Befragungen des Beschwerdeführers durch die Behörden seines Heimatstaates - nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung geschlossen werden kann (vgl. hiernach E. 5.2 und 5.3). Auch scheint es unplausibel, dass der Beschwerdeführer geltend macht, vom georgischen Staat verfolgt zu werden, er jedoch gleichzeitig zu Protokoll gibt, er habe sich auf zahlreiche Stellenausschreibungen gemeldet und in den staatlichen Strukturen arbeiten wollen (vgl. SEM act. 27/15 D44). 5.2 Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen laufen gegen ihn in Georgien geheime Ermittlungen. Dies geht beispielsweise aus dem Schreiben des georgischen Dienstes für den Schutz personenbezogener Daten vom (...) 2023 (vgl. SEM Beweismittelverzeichnis ID-009) hervor. Dem besagten Schreiben lässt sich indessen ebenso entnehmen, dass der Beschwerdeführer über seine Anfechtungsrechte informiert wurde. Da es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen Rechtsanwalt handelt, ist anzunehmen, dass er seine Interessen vor Gericht wahrnehmen kann. Es bleibt hervorzuheben, dass gegen den Beschwerdeführer kein Haftbefehl vorliegt, und er Georgien ohne Weiteres per Luftweg verlassen konnte. Bezüglich der verdeckten Ermittlung bleibt darauf hinzuweisen, dass es in der Natur einer solchen Ermittlung liegt, dass die Person, gegen die verdeckt ermittelt wird, nicht über die Ermittlung informiert wird. Aus den Unterlagen ist jedoch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer beim Abschluss der Ermittlung über das Ergebnis der Ermittlung und den Beschluss des Gerichts, welches die Ermittlung genehmigte, informiert wird. Dabei ist anzunehmen, dass ihm in Georgien gegen das Verfahren der Rechtsweg offensteht. 5.3 Aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Referenzschreiben der Labour-Partei vom 26. Februar 2024 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar ist dem Schreiben zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Labour-Partei seit Jahren aktiv unterstützt und auch seine eigene Meinung öffentlich geäussert habe (Replikbeilage 1). Dies reicht jedoch nicht aus, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Auch steht dieses Schreiben im Widerspruch zu früheren Aussagen des Beschwerdeführers, wo er angegeben hat, er sei nicht Mitglied einer Partei, jedoch Sympathisant der Partei G._______ (vgl. SEM act. 27/15 D24). 5.4 Bezüglich des sinngemässen Vorbringens des unerträglichen psychischen Drucks ist zu erwähnen, dass Vorfälle, die einen unerträglichen psychischen Druck nach Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen, ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren und eine derart unerträgliche psychische Belastung darstellen, so dass die Beschwerdeführerenden sich ihr nur durch Flucht ins Ausland hätten entziehen können (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 17 E. 11b). Die Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck sind praxisgemäss hoch. Vorliegend ist zwar verständlich, dass es für den Beschwerdeführer belastend sein mag, dass er nicht weiss, weswegen gegen ihn verdeckt ermittelt wird. Nichtsdestotrotz reicht eine solche Situation nicht aus, um einen unerträglichen psychischen Druck anzunehmen. Vor dem Hintergrund, dass der Bundesrat Georgien nach Art. 6a Abs. 1 Bst. a AsylG als sicheren Herkunftsstaat bezeichnet hat und somit grundsätzlich davon auszugehen ist, dass in Georgien keine flüchtlingsrelevante Verfolgung stattfindet, kann vorliegend nicht leichthin ein unerträglicher psychischer Druck angenommen werden. 5.5 Betreffend die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist auf die zutreffende Auffassung der Vorinstanz zu verweisen (vgl. SEM-Verfügung vom 26. Januar 2024, Ziff. II, S. 7). Die Vermutungen der Beschwerdeführerin, dass ihr auf dem Arbeitsweg nachgestellt worden sei, vermögen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Gleich verhält es sich mit dem von ihr geltend gemachten Zusammenhang zwischen der Ausstrahlung einer Dokumentation im Fernsehen über den E._______-Skandal und ihr vorangehendes Gespräch darüber mit einer Freundin. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.4 Art. 6 EMRK (Recht auf faires Verfahren) lässt den Wegweisungsvollzug nur dann unzulässig erscheinen, wenn die betroffene Person eine eklatante Rechtsverweigerung erlitten hat oder Gefahr läuft, einer solchen ausgesetzt zu werden. Dabei wendet der Europäische Gerichtshofe für Menschenrechte (EGMR) einen strengen Prüfungsmassstab an («flagrant denial of justice» [vgl. Urteil des EGMR vom 17. Februar 2012, Othman [Abu Qatada] gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8139/2009, Rz. 258]). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass gegen ihn geheime Ermittlungen vorgenommen werden, und er nicht wisse, weswegen er strafrechtlich verfolgt werde, was sinngemäss gegen Art. 6 EMRK verstosse. Aufgrund der eingereichten Unterlagen (insbesondere Beschwerdebeilage 5 [Schreiben vom (...) 2022, Sicherheitsdienst Georgien]; Beschwerdebeilage 4 [Schreiben vom (...) 2023 Sicherheitsdienst Georgien; Beschwerdebeilage 6 [Schreiben vom {...} 2023 Sicherheitsdienst Georgien]) ergibt sich, dass er von den georgischen Behörden über sein Anfechtungsrecht aufgeklärt worden ist und ihm entsprechende Unterlagen ausgehändigt worden sind. Dies bestätigt auch das Schreiben vom (...) 2023 vom Dienst für den Schutz der personenbezogenen Daten (vgl. SEM Beweismittelverzeichnis ID-009). Somit ist - wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 5) - vorliegend nicht von einer eklatanten Rechtsverweigerung auszugehen und es liegt - soweit ersichtlich - keine Verletzung des Rechts auf faires Verfahren vor. Es ist somit anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer in Georgien der Rechtsweg offensteht, und dass er die Möglichkeit hat, diesen wahrzunehmen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.6 Medizinische Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten, liegen nicht vor. So liegen dem Bundesverwaltungsgericht keine Akten vor, die aufzeigen würden, dass es den Beschwerdeführer gesundheitlich nicht gut gehe. Sie haben denn in den Anhörungen auch keine Beschwerden geltend gemacht (vgl. auch SEM act. 27/15, D5; SEM act. 28/12, D5). Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Traumata sind nicht mit ärztlichen Berichten belegt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.7 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2024 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Rechtsverbeiständung mangels prozessualer Bedürftigkeit ab und verzichtete einstweilen auf den Kostenvorschuss. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: