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E-3090/2024

E-3090/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-19 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin 1 stellte am 10. November 2023 für sich und ihre Tochter (Beschwerdeführerin 2) ein Gesuch um Gewährung des vorüber- gehenden Schutzes. Dabei gab sie anlässlich eines kurzen Vorgesprächs vom selben Tag sowie der Befragung durch das SEM vom 21. November 2023 an, sie sei ukrai- nische Staatsangehörige und habe im Jahr 2014 nach C._______ ziehen wollen. Weil dort aber der Krieg ausgebrochen sei, sei sie nach D._______ zurückgekehrt, wo ihre Mutter und ihr Bruder lebten. Im Jahr 2015 sei sie mit ihrem Sohn, der heute in E._______ lebe, nach F._______, Georgien, gezogen, da er zu jener Zeit in der Ukraine der Militärpflicht unterstellt ge- wesen wäre. Ihre Tochter sei in Georgien geboren und mit ihr und deren georgischen Vater habe sie fortan in Georgien gelebt. Die Tochter besitze die ukrainische Staatsbürgerschrift und sie selbst verfüge in Georgien über eine bis zum (…) gültige Aufenthaltsbewilligung. Sie und ihre Tochter seien zudem im Besitz eines Visums für Kanada, das ihnen am (…) ausgestellt worden sei. In Georgien habe sie zunächst in einem (…) gearbeitet und sich dann im Laufe der Corona-Pandemie selbstständig gemacht, wobei sie von zu Hause aus ihrer Tätigkeit als (…) nachgegangen sei. Am 8. No- vember 2023 habe sie zusammen mit ihrer Tochter Georgien verlassen, da sich die Lage für ukrainische Staatsangehörige verschlechtert habe. Die georgische Regierung sei prorussisch. Mit dem Kindsvater führe sie keine Beziehung mehr; sie seien nicht verheiratet gewesen, hätten jedoch beide das Sorgerecht für die Tochter inne. Die Beschwerdeführerinnen reichten beim SEM insbesondere ihre ukraini- schen Reisepässe und die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin für Georgien zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. April 2024 – eröffnet am 26. April 2024 – lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, ord- nete die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz an und beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Weg- weisung. C. Mit Beschwerde vom 16. Mai 2024 (Poststempel) an das Bundesverwal- tungsgericht beantragen die Beschwerdeführerinnen, die Verfügung des

E-3090/2024 Seite 3 SEM vom 25. April 2024 sei aufzuheben, sie seien zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen zu zählen und ihnen sei vorübergehender Schutz zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung und rechtsgenügender Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen die Beschwerdeführerinnen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Ferner sei die aufschiebende Wirkung der Be- schwerde wieder herzustellen. D. Die damals zuständige Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführe- rinnen mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2024 zur Beschwerdeverbes- serung (Nachreichen einer Begründung) auf. E. Die Beschwerdeführerinnen reichten mit Eingabe vom 24. Mai 2024 die geforderte Beschwerdebegründung ein und ergänzten diese mit Schreiben vom 28. Mai 2024.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 AsylG [SR 142.31] i.V.m.105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht erfolgt. Mit Eingabe der innert Frist ein- gereichten Beschwerdeverbesserung vom 24. Mai 2024 ist sie zudem formgerecht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der

E-3090/2024 Seite 4 Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung beson- ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 1.3) – einzutreten.

E. 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Beschwerdefüh- rerinnen sind daher berechtigt, sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten (Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei die auf- schiebende Wirkung wiederherzustellen, ist daher mangels Rechtsschutz- interesses nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise ei- nes zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Vorab lässt sich feststellen, dass der subeventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung unbegründet ist. Aus den Ak- ten lassen sich keine Verfahrensverletzungen des SEM feststellen und in der Beschwerdebegründung wir dazu nichts Konkretes dargelegt. Der ent- sprechende Antrag ist daher abzuweisen.

E. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-

E-3090/2024 Seite 5 übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Per- sonenkategorien:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 6.1 Das SEM lehnte die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um vorüber- gehenden Schutz im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sie nicht zu einer vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Perso- nen gehörten. Die Beschwerdeführerin 1 habe die Ukraine bereits im Jahr 2015 verlassen und seitdem mit einer Aufenthaltsbewilligung in Georgien gelebt. Die Tochter habe seit ihrer Geburt im Jahr (…) stets in Georgien gelebt.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen führen auf Beschwerdeebene aus, die Be- schwerdeführerin 1 habe die längste Zeit ihres Lebens in der Ukraine ver- bracht. Sie sei aufgrund des Krieges in Donbas nach Georgien gegangen. Dieser bewaffnete Konflikt gegen Russland habe bereits 2014 im Donez- becken begonnen. Da ihr Sohn eingezogen worden wäre, sei sie nach

E-3090/2024 Seite 6 Georgien geflüchtet. Sie und ihre Tochter hätten zwar eine Zeit lang in Ge- orgien gelebt. Die dortige Situation habe sich jedoch aufgrund von Unruhen verschlechtert. Es herrschten grosse Unruhen; in Tiflis würden Zehntau- sende demonstrieren. Sie wären gerne in die Ukraine zurückgegangen, was jedoch aufgrund des Krieges in ihrem Heimatland nicht möglich gewe- sen sei. Sie beide gehörten zur Gruppe der Schutzberechtigten. Unter Hin- weis auf verschiedene Links eines georgischen Radiosenders führen sie mit Eingabe vom 28. Mai 2024 aus, in Georgien würde es zu einem politi- schen Konflikt kommen. Der georgische Vater der Beschwerdeführerin 2 sei ein Mitglied der Opposition, weshalb man ihm gedroht habe, ihn und seine Familie umzubringen. Es gäbe bereits Fälle von Gewalt an Oppositi- onsmitgliedern und deren Familien. Die Beschwerdeführerin 1 mache sich daher Sorgen um das Leben und die Sicherheit der Tochter sollten sie nach Georgien zurückkehren müssen.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass der vo- rübergehende Schutz vorliegend zu Recht durch das SEM verweigert wurde. Hierfür kann auf die entsprechende Begründung in der vorinstanz- lichen Verfügung verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung E. 5.3 und angefochtene Verfügung Ziffer II). Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen im Zeit- punkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft waren. Die Beschwerdeführerin 1 lebte und arbeitete seit dem Jahr 2015 bis im November 2023 in Georgien, wo die Tochter im Jahr (…) geboren wurde. Die Beschwerdeführerin 1 verfügt über eine permanente georgische Aufenthaltsbewilligung (vgl. SEM Akte 5/31 S. 24, 9/5 F3-F6 und F9 ff.). Die Beschwerdeführerinnen hatten demnach im Zeitpunkt des Kriegsausbruches in der Ukraine keinen ständigen Wohnsitz. Ihr Lebens- mittelpunkt und dauerhafter Wohnsitz befanden sich vielmehr in Georgien. Somit ist das objektive Kriterium, an welches die in E. 5.2 genannte Allge- meinverfügung in Bst. a anknüpft (Aufenthalt in der Ukraine bei Kriegsaus- bruch) entgegen dem dahingehend geltend gemachten Einwand in der Be- schwerdebegründung nicht erfüllt. Auch sind die Buchstaben b und c der Allgemeinverfügung nicht anwendbar, da die Beschwerdeführerinnen uk- rainische Staatsangehörige sind. Die von den Beschwerdeführerinnen gel- tend gemachte schlechte Sicherheitslage in Georgien und das erstmals auf Beschwerdeebene dargelegte Vorbringen, ihr Expartner sei ein Oppositi- onsmitglied, sind nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu führen, da damit ebenfalls keine Subsumtion unter die zuvor genannten Personenka- tegorien erfolgen kann.

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E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über ausländerrechtliche Auf- enthaltsbewilligungen für die Schweiz noch über einen Anspruch auf Ertei- lung von solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No- vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er- niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Beschwerdeführerinnen haben in der Schweiz nicht um Asyl er- sucht. Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK) kommt daher von Vornherein nicht zum Tragen. Sodann ergeben sich – wie vom SEM zu Recht erkannt (vgl. Verfügung Ziffer III 1.) – weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung

E-3090/2024 Seite 8 nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.), was ihr jedoch nicht ge- lingt. Auch aus der erstmals auf Beschwerdeebene dargelegten und nicht sub- stanziierten Behauptung, der Expartner der Beschwerdeführerin 1 und Va- ter der Beschwerdeführerin 2 sei ein Mitglied der Opposition, lässt sich keine konkrete Gefährdung im umschriebenen Sinne ableiten. Die von den Beschwerdeführerinnen bloss pauschal aufgeführten Internetlinks eines georgischen Radiosenders weisen sodann keinen erkennbaren Bezug zu ihnen auf und es resultiert daraus auch nicht, dass sich die Sicherheits- oder Menschenrechtslage in Georgien massgeblich verändert hätte. In letzterem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Georgien – wie vom SEM zutreffend festgestellt – vom Bundesrat am 28. August 2019 auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen wurde, womit Ge- orgien ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Heimat- oder Herkunftsstaat (Safe Country) zu bezeichnen ist (vgl. Verfügung Ziffer III). Es gilt daher nicht nur einerseits grundsätzlich die Vermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfol- gung in Georgien nicht stattfindet, sondern auch, dass der Wegweisungs- vollzug dorthin in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), wobei es der betroffenen Person obliegt, diese Legalvermutungen umzustossen (vgl. Urteil des BVGer D-726/2024 vom 15. April 2024 E. 3.3). Das Bundesver- waltungsgericht verkennt zwar nicht, dass wegen des kürzlich verabschie- deten Gesetzes zu ausländischer Einflussnahme (sogenannt russisches Gesetz oder auch Agentengesetz) in den vergangenen beiden Monaten deswegen Proteste vor allem in der Landeshauptstadt stattfanden respek- tive aktuell stattfinden (vgl. Georgien setzt Gesetz gegen Auslandseinfluss in Kraft - SWI swissinfo.ch; abgerufen am 6. Juni 2024). Daraus lässt sich derzeit jedoch nicht etwa auf eine generell verschlechterte allgemeine po- litische Situation oder eine prekäre Sicherheits- oder Menschenrechtslage schliessen, zumal der Bundesrat bis anhin auch nicht auf erwähnten Be- schluss zurückgekommen ist. Ein Unzulässigkeitskriterium ist darin nicht ersichtlich.

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E. 8.2.3 Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerinnen nach Geor- gien ist demzufolge als zulässig zu erachten.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Wie unter E. 8.3.2 erwähnt, ist der Vollzug der Wegweisung nach Georgien grundsätzlich als zumutbar zu erachten und den Beschwerdeführerinnen gelingt es auch unter Berücksichtigung der von ihnen geltend gemachten verschärften politischen Situation in Georgien nicht diese Legalvermutung umzustossen.

E. 8.3.2 Im Weiteren sprechen auch keine individuellen Faktoren gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Einhergehend mit dem SEM (vgl. Verfügung Ziffer III 2.) sind keine Gründe ersichtlich, wonach die Beschwer- deführerin 1 und ihre Tochter in Georgien aufgrund von individuellen Um- ständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existen- zielle Notlage geraten würden. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie etwa die von den Beschwerdeführerinnen erwähnten erhöhten Mie- ten, stellen keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar. Die Beschwerdeführerin 1 hat sodann über acht Jahre in Georgien gelebt, verfügt dort über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und hat dort auch ge- arbeitet; zuletzt als selbstständige (…). Zudem wurde ihre Tochter in Geor- gien geboren, ist dort aufgewachsen und deren Vater verfügt – wie die Be- schwerdeführerin 1 auch – über das gemeinsame Sorgerecht (vgl. SEM Akte A9/5 F3 f., F8 f., F14, F21, F26). Eine Rückkehr der Tochter nach Georgien steht daher – entgegen der Ansicht in der Rechtsmittelschrift – dem Kindesinteresse nicht entgegen. In Georgien leben ausser dem Kinds- vater gemäss Angaben der Beschwerdeführerin 1 zudem viele Bekannte von ihr (vgl. Akte SEM F14, F18). Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 in Georgien nach wie vor ein Beziehungsnetz hat.

E. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Georgien ist demzufolge zumut- bar.

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E. 8.4 Letztlich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen, da die Beschwerdeführerinnen über gül- tige ukrainische Reisepässe verfügen und – wie erwähnt – die Beschwer- deführerin 1 im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung für Georgien ist.

E. 8.5.1 Der Vollzug der Wegweisung nach Georgien ist nach dem Gesagten als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8.5.2 Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob es den Beschwerde- führerinnen – wie vom SEM erwogen – aufgrund der in den Akten liegen- den Visa alternativ auch möglich wäre, sich nach E._______ zu begeben, (…).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist, soweit auf diese einzutreten ist, demzufolge abzuweisen.

E. 10.1 Die in der Beschwerde gestellten Begehren erweisen sich, soweit auf diese eingetreten wird – ex ante betrachtet – als aussichtslos. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung ist abzuweisen, da es somit an mindestens einer zwingenden Voraussetzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mangelt.

E. 10.2 Die Verfahrenskosten sind demnach den Beschwerdeführerinnen auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) ist infolge der festgestellten Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ebenfalls abzu- weisen.

E. 10.4 Das Gesuch um Erlass von der Kostenvorschusspflicht wird mit vor- liegendem Urteil gegenstandslos.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtli- che Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu- ständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3090/2024 Urteil vom 19. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 1 B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 2, beide Ukraine, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 25. April 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 stellte am 10. November 2023 für sich und ihre Tochter (Beschwerdeführerin 2) ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Dabei gab sie anlässlich eines kurzen Vorgesprächs vom selben Tag sowie der Befragung durch das SEM vom 21. November 2023 an, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe im Jahr 2014 nach C._______ ziehen wollen. Weil dort aber der Krieg ausgebrochen sei, sei sie nach D._______ zurückgekehrt, wo ihre Mutter und ihr Bruder lebten. Im Jahr 2015 sei sie mit ihrem Sohn, der heute in E._______ lebe, nach F._______, Georgien, gezogen, da er zu jener Zeit in der Ukraine der Militärpflicht unterstellt gewesen wäre. Ihre Tochter sei in Georgien geboren und mit ihr und deren georgischen Vater habe sie fortan in Georgien gelebt. Die Tochter besitze die ukrainische Staatsbürgerschrift und sie selbst verfüge in Georgien über eine bis zum (...) gültige Aufenthaltsbewilligung. Sie und ihre Tochter seien zudem im Besitz eines Visums für Kanada, das ihnen am (...) ausgestellt worden sei. In Georgien habe sie zunächst in einem (...) gearbeitet und sich dann im Laufe der Corona-Pandemie selbstständig gemacht, wobei sie von zu Hause aus ihrer Tätigkeit als (...) nachgegangen sei. Am 8. November 2023 habe sie zusammen mit ihrer Tochter Georgien verlassen, da sich die Lage für ukrainische Staatsangehörige verschlechtert habe. Die georgische Regierung sei prorussisch. Mit dem Kindsvater führe sie keine Beziehung mehr; sie seien nicht verheiratet gewesen, hätten jedoch beide das Sorgerecht für die Tochter inne. Die Beschwerdeführerinnen reichten beim SEM insbesondere ihre ukrainischen Reisepässe und die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin für Georgien zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. April 2024 - eröffnet am 26. April 2024 - lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz an und beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Beschwerde vom 16. Mai 2024 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführerinnen, die Verfügung des SEM vom 25. April 2024 sei aufzuheben, sie seien zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen zu zählen und ihnen sei vorübergehender Schutz zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung und rechtsgenügender Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen die Beschwerdeführerinnen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Ferner sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen. D. Die damals zuständige Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2024 zur Beschwerdeverbesserung (Nachreichen einer Begründung) auf. E. Die Beschwerdeführerinnen reichten mit Eingabe vom 24. Mai 2024 die geforderte Beschwerdebegründung ein und ergänzten diese mit Schreiben vom 28. Mai 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 AsylG [SR 142.31] i.V.m.105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht erfolgt. Mit Eingabe der innert Frist eingereichten Beschwerdeverbesserung vom 24. Mai 2024 ist sie zudem formgerecht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 1.3) - einzutreten. 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen sind daher berechtigt, sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten (Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Vorab lässt sich feststellen, dass der subeventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung unbegründet ist. Aus den Akten lassen sich keine Verfahrensverletzungen des SEM feststellen und in der Beschwerdebegründung wir dazu nichts Konkretes dargelegt. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6. 6.1 Das SEM lehnte die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um vorübergehenden Schutz im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sie nicht zu einer vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehörten. Die Beschwerdeführerin 1 habe die Ukraine bereits im Jahr 2015 verlassen und seitdem mit einer Aufenthaltsbewilligung in Georgien gelebt. Die Tochter habe seit ihrer Geburt im Jahr (...) stets in Georgien gelebt. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen führen auf Beschwerdeebene aus, die Beschwerdeführerin 1 habe die längste Zeit ihres Lebens in der Ukraine verbracht. Sie sei aufgrund des Krieges in Donbas nach Georgien gegangen. Dieser bewaffnete Konflikt gegen Russland habe bereits 2014 im Donezbecken begonnen. Da ihr Sohn eingezogen worden wäre, sei sie nach Georgien geflüchtet. Sie und ihre Tochter hätten zwar eine Zeit lang in Georgien gelebt. Die dortige Situation habe sich jedoch aufgrund von Unruhen verschlechtert. Es herrschten grosse Unruhen; in Tiflis würden Zehntausende demonstrieren. Sie wären gerne in die Ukraine zurückgegangen, was jedoch aufgrund des Krieges in ihrem Heimatland nicht möglich gewesen sei. Sie beide gehörten zur Gruppe der Schutzberechtigten. Unter Hinweis auf verschiedene Links eines georgischen Radiosenders führen sie mit Eingabe vom 28. Mai 2024 aus, in Georgien würde es zu einem politischen Konflikt kommen. Der georgische Vater der Beschwerdeführerin 2 sei ein Mitglied der Opposition, weshalb man ihm gedroht habe, ihn und seine Familie umzubringen. Es gäbe bereits Fälle von Gewalt an Oppositionsmitgliedern und deren Familien. Die Beschwerdeführerin 1 mache sich daher Sorgen um das Leben und die Sicherheit der Tochter sollten sie nach Georgien zurückkehren müssen. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass der vorübergehende Schutz vorliegend zu Recht durch das SEM verweigert wurde. Hierfür kann auf die entsprechende Begründung in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung E. 5.3 und angefochtene Verfügung Ziffer II). Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft waren. Die Beschwerdeführerin 1 lebte und arbeitete seit dem Jahr 2015 bis im November 2023 in Georgien, wo die Tochter im Jahr (...) geboren wurde. Die Beschwerdeführerin 1 verfügt über eine permanente georgische Aufenthaltsbewilligung (vgl. SEM Akte 5/31 S. 24, 9/5 F3-F6 und F9 ff.). Die Beschwerdeführerinnen hatten demnach im Zeitpunkt des Kriegsausbruches in der Ukraine keinen ständigen Wohnsitz. Ihr Lebensmittelpunkt und dauerhafter Wohnsitz befanden sich vielmehr in Georgien. Somit ist das objektive Kriterium, an welches die in E. 5.2 genannte Allgemeinverfügung in Bst. a anknüpft (Aufenthalt in der Ukraine bei Kriegsausbruch) entgegen dem dahingehend geltend gemachten Einwand in der Beschwerdebegründung nicht erfüllt. Auch sind die Buchstaben b und c der Allgemeinverfügung nicht anwendbar, da die Beschwerdeführerinnen ukrainische Staatsangehörige sind. Die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte schlechte Sicherheitslage in Georgien und das erstmals auf Beschwerdeebene dargelegte Vorbringen, ihr Expartner sei ein Oppositionsmitglied, sind nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu führen, da damit ebenfalls keine Subsumtion unter die zuvor genannten Personenkategorien erfolgen kann. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen für die Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung von solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Beschwerdeführerinnen haben in der Schweiz nicht um Asyl ersucht. Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK) kommt daher von Vornherein nicht zum Tragen. Sodann ergeben sich - wie vom SEM zu Recht erkannt (vgl. Verfügung Ziffer III 1.) - weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.), was ihr jedoch nicht gelingt. Auch aus der erstmals auf Beschwerdeebene dargelegten und nicht substanziierten Behauptung, der Expartner der Beschwerdeführerin 1 und Vater der Beschwerdeführerin 2 sei ein Mitglied der Opposition, lässt sich keine konkrete Gefährdung im umschriebenen Sinne ableiten. Die von den Beschwerdeführerinnen bloss pauschal aufgeführten Internetlinks eines georgischen Radiosenders weisen sodann keinen erkennbaren Bezug zu ihnen auf und es resultiert daraus auch nicht, dass sich die Sicherheits- oder Menschenrechtslage in Georgien massgeblich verändert hätte. In letzterem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Georgien - wie vom SEM zutreffend festgestellt - vom Bundesrat am 28. August 2019 auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen wurde, womit Georgien ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Heimat- oder Herkunftsstaat (Safe Country) zu bezeichnen ist (vgl. Verfügung Ziffer III). Es gilt daher nicht nur einerseits grundsätzlich die Vermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung in Georgien nicht stattfindet, sondern auch, dass der Wegweisungsvollzug dorthin in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), wobei es der betroffenen Person obliegt, diese Legalvermutungen umzustossen (vgl. Urteil des BVGer D-726/2024 vom 15. April 2024 E. 3.3). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass wegen des kürzlich verabschiedeten Gesetzes zu ausländischer Einflussnahme (sogenannt russisches Gesetz oder auch Agentengesetz) in den vergangenen beiden Monaten deswegen Proteste vor allem in der Landeshauptstadt stattfanden respektive aktuell stattfinden (vgl. Georgien setzt Gesetz gegen Auslandseinfluss in Kraft - SWI swissinfo.ch; abgerufen am 6. Juni 2024). Daraus lässt sich derzeit jedoch nicht etwa auf eine generell verschlechterte allgemeine politische Situation oder eine prekäre Sicherheits- oder Menschenrechtslage schliessen, zumal der Bundesrat bis anhin auch nicht auf erwähnten Beschluss zurückgekommen ist. Ein Unzulässigkeitskriterium ist darin nicht ersichtlich. 8.2.3 Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerinnen nach Georgien ist demzufolge als zulässig zu erachten. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Wie unter E. 8.3.2 erwähnt, ist der Vollzug der Wegweisung nach Georgien grundsätzlich als zumutbar zu erachten und den Beschwerdeführerinnen gelingt es auch unter Berücksichtigung der von ihnen geltend gemachten verschärften politischen Situation in Georgien nicht diese Legalvermutung umzustossen. 8.3.2 Im Weiteren sprechen auch keine individuellen Faktoren gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Einhergehend mit dem SEM (vgl. Verfügung Ziffer III 2.) sind keine Gründe ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin 1 und ihre Tochter in Georgien aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie etwa die von den Beschwerdeführerinnen erwähnten erhöhten Mieten, stellen keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar. Die Beschwerdeführerin 1 hat sodann über acht Jahre in Georgien gelebt, verfügt dort über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und hat dort auch gearbeitet; zuletzt als selbstständige (...). Zudem wurde ihre Tochter in Georgien geboren, ist dort aufgewachsen und deren Vater verfügt - wie die Beschwerdeführerin 1 auch - über das gemeinsame Sorgerecht (vgl. SEM Akte A9/5 F3 f., F8 f., F14, F21, F26). Eine Rückkehr der Tochter nach Georgien steht daher - entgegen der Ansicht in der Rechtsmittelschrift - dem Kindesinteresse nicht entgegen. In Georgien leben ausser dem Kindsvater gemäss Angaben der Beschwerdeführerin 1 zudem viele Bekannte von ihr (vgl. Akte SEM F14, F18). Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 in Georgien nach wie vor ein Beziehungsnetz hat. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Georgien ist demzufolge zumutbar. 8.4 Letztlich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen, da die Beschwerdeführerinnen über gültige ukrainische Reisepässe verfügen und - wie erwähnt - die Beschwerdeführerin 1 im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung für Georgien ist. 8.5 8.5.1 Der Vollzug der Wegweisung nach Georgien ist nach dem Gesagten als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8.5.2 Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob es den Beschwerdeführerinnen - wie vom SEM erwogen - aufgrund der in den Akten liegenden Visa alternativ auch möglich wäre, sich nach E._______ zu begeben, (...).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist, soweit auf diese einzutreten ist, demzufolge abzuweisen. 10. 10.1 Die in der Beschwerde gestellten Begehren erweisen sich, soweit auf diese eingetreten wird - ex ante betrachtet - als aussichtslos. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da es somit an mindestens einer zwingenden Voraussetzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mangelt. 10.2 Die Verfahrenskosten sind demnach den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) ist infolge der festgestellten Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ebenfalls abzuweisen. 10.4 Das Gesuch um Erlass von der Kostenvorschusspflicht wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Claudia Jorns Morgenegg Versand: