Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 7. Juli 2025 gemeinsam mit dem volljährigen Sohn des Beschwerdeführers (N […]) in der Schweiz um Asyl. Sie wurden am 4. August 2025 zu ihren Asylgründen angehört. A.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen Fol- gendes geltend: Sie seien georgische Staatsangehörige, ethnische Aserbaidschaner und stammten aus E._______. Der Beschwerdeführer habe die Sekundar- schule abgeschlossen und sei im In- und Ausland verschiedenen berufli- chen Tätigkeiten nachgegangen. Die Beschwerdeführerin habe die neunte Klasse abgeschlossen und sich danach um ihren Bruder gekümmert. Spä- ter habe sie in verschiedenen Funktionen im Verkauf gearbeitet. Nach der Geburt der Kinder hätte sie auch Sozialhilfegelder erhalten. Im Jahr 2016 habe die Polizei beim Beschwerdeführer Drogen deponiert, woraufhin er festgenommen und zu einer sechsmonatigen Haft verurteilt worden sei. Das Verfahren sei abgeschlossen. Ebenfalls im Jahr 2016 sei er zum Christentum konvertiert. Die Beschwerdeführerin habe die Konver- sion zwar nicht nachvollziehen können, sich aber entschieden, bei ihrem Ehemann zu bleiben. Infolgedessen sei es zu einem Konflikt mit dem ein- flussreichen Vater der Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schwiegervater) gekommen. Zwischen 2017 und 2019 habe der Beschwerdeführer zwar in der (…)zucht des Schwiegervaters mitgearbeitet, danach sei er jedoch ent- lassen worden. Seine Investitionen in die (…)zucht habe er verloren, und der Schwiegervater habe die Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt, den Beschwerdeführer zu verlassen. In Georgien habe er sich nicht an die Po- lizei oder andere Behörden gewandt, um Schutz vor seinem Schwiegerva- ter zu erhalten. Da der Druck zu gross geworden sei, habe er seinen Hei- matstaat im Dezember 2020 Richtung Malta verlassen, wo er als Handwer- ker gearbeitet und von wo aus er seine im Heimatstaat verbliebene Familie finanziell unterstützt habe. Die Beschwerdeführerin habe mit den Kindern bei ihren Eltern gelebt. Vor etwa eineinhalb Jahren habe der Beschwerde- führer entschieden, die beiden minderjährigen Kinder ebenfalls Taufen zu lassen. Als die Familie der Beschwerdeführerin davon erfahren habe, habe die Beschwerdeführerin mit den Kindern das Haus verlassen müssen. Sie hätten zunächst einige Monate in F._______ gelebt. Da die Kinder wegen des Konfessionswechsels des Beschwerdeführers von Mitschülern schika- niert worden seien und Unbekannte in der Nacht an die Türe geklopft
E-6373/2025 Seite 3 hätten, seien sie nach G._______ gezogen. Der Sohn sei aufgrund der Er- eignisse in psychologische Behandlung und in die Logopädie gegangen. Die Beschwerdeführerin habe sich in ihrem Heimatstaat nicht an die Polizei oder andere Behörden gewandt, um Schutz zu erhalten. Nach etwa sieben Monaten seien sie im Juni 2025 wegen finanziellen Schwierigkeiten – ge- meinsam mit dem volljährigen Sohn des Beschwerdeführers [N {…}] – nach Malta zum Beschwerdeführer gereist. A.b Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Reisepässe im Original zu den Akten. B. Am 12. August 2025 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung der Be- schwerdeführenden der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt. C. Die Rechtsvertretung nahm am 12. August 2025 Stellung und führte aus, die Beschwerdeführenden hätten in den Anhörungen dargelegt, dass sie aufgrund des einflussreichen Schwiegervaters nicht in ihrem Heimatstaat leben könnten; es wäre nur eine Frage der Zeit, bis er sie auch in G._______ gefunden hätte. Es sei allgemein bekannt, dass die georgi- schen Behörden nicht schutzwillig oder -fähig seien. D. Mit Verfügung vom 14. August 2025 stellte das SEM fest, dass die Be- schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Man- dat nieder. E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 21. August 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzu- mutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihnen ein amtli- cher Rechtsbeistand beizuordnen. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
E-6373/2025 Seite 4 Der Beschwerde war ein Antragsformular des Beschwerdeführers für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Malta, datierend vom (…) 2025, beigelegt. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 26. August 2025 den Ein- gang der Beschwerde.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 42 AsylG, Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht einzutreten.
E. 1.4 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-6373/2025 Seite 5
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Das vorliegende Verfahren wird mit den Verfahren des volljährigen Sohnes des Beschwerdeführers E-6376/2025 koordiniert behandelt und die dies- bezüglichen vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen beigezogen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.3 Der Bundesrat hat Georgien am 28. August 2019 auf die Liste der ver- folgungssicheren Staaten aufgenommen, womit Georgien ab dem 1. Okto- ber 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Heimatstaat (Safe Country) zu bezeichnen ist. Bei solchen Staaten gilt grundsätzlich die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Ver- folgung nicht stattfindet, wobei es der betroffenen Person obliegt, diese Le- galvermutungen umzustossen.
E. 6.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, der Hei- matstaat der Beschwerdeführenden sei vom Bundesrat im Jahr 2019 als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt worden. In den vorliegenden Akten seien keine Hinweise erkennbar, wel- che geeignet wären, die mit dieser Erklärung einhergehende Regel-
E-6373/2025 Seite 6 vermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen. Der Be- schwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge im Jahr 2016 zum Christen- tum konvertiert, jedoch erst im Jahr 2020 ausgereist. Dies zeige, dass die im Zusammenhang mit der Konversion erlittenen Nachteile, welche primär finanzieller Natur gewesen seien, nicht derart intensiv gewesen seien, als dass sich die Beschwerdeführenden diesen einzig durch die Flucht ins Ausland hätten entziehen können. Den vorliegenden Akten seien keine An- haltspunkte für eine objektiv begründete Gefahr von Nachteilen im Falle einer Rückkehr zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin habe nach der Ausreise des Beschwerdeführers einigermassen ruhig bei ihren Eltern le- ben können. Erst vor etwa eineinhalb Jahren im Zusammenhang mit der beabsichtigten Taufe der Kinder sei der Konflikt wieder aufgeflammt. Die von den Kindern erlittenen Schikanierungen und Hänseleien seien zwar bedauerlich; eine flüchtlingsrechtliche Relevanz sei jedoch aufgrund feh- lender Intensität zu verneinen, zumal sie sich diesen lokal begrenzten Mas- snahmen mit einem Umzug nach G._______ hätten entziehen können. Ei- genen Angaben zufolge habe die Familie der Beschwerdeführerin nicht ge- wusst, wo sie sich aufhalten und in G._______ sei die Konfession des Be- schwerdeführers nicht bekannt gewesen. Ausschlaggebend für die Aus- reise von G._______ nach Malta seien finanzielle Gründe gewesen. Bei den vorgebrachten Schwierigkeiten – ungerechte Behandlung durch die Familie der Beschwerdeführerin und Schikanen von Mitschülern – handle es sich um Übergriffe durch Dritte. Solche Ereignisse würden von den zu- ständigen georgischen Strafverfolgungsbehörden geahndet. Die Be- schwerdeführenden hätten sich jedoch aus Angst und aufgrund des gros- sen Einflusses des Schwiegervaters gar nicht erst an die Polizei oder an- dere Behörden gewandt. Es wäre den Beschwerdeführenden jedoch zu- mutbar und möglich gewesen, zunächst bei den heimatstaatlichen Behör- den um Schutz zu ersuchen. In der Stellungnahme würden keine Tatsa- chen oder Beweismittel vorgelegt, die zu einer Änderung des Standpunk- tes führen könnten. Die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei- genschaft nicht, ihre Asylgesuche seien abzulehnen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig. Zur Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs führte das SEM aus, die Beschwerdeführenden (Eltern) ver- fügten beide über Schulabschlüsse und mehrjährige Arbeitserfahrung. Der Beschwerdeführer habe in der (…)zucht des Vaters und anschliessend auf Malta als Handwerker gearbeitet, die Beschwerdeführerin als Verkäuferin. Zudem habe die Beschwerdeführerin nach der Geburt der Kinder Sozial- hilfe bezogen und monatliche Unterstützungszahlungen erhalten. Es sei ihnen daher zuzumuten, sich bei einer Rückkehr in den Heimatstaat erneut
E-6373/2025 Seite 7 um Arbeit zu bemühen, oder, wenn notwendig, um weitere Unterstützung bei den zuständigen Behörden oder Institutionen zu ersuchen. Die beiden Kinder seien noch sehr jung und erst seit kurzer Zeit in der Schweiz. Es sei nicht davon auszugehen, dass in dieser kurzen Zeit bereits eine Verwurze- lung stattgefunden habe. Die Kinder kehrten gemeinsam mit den Eltern in den Heimatstaat zurück, womit auch die Betreuung sichergestellt sei. Die Kinder seien in G._______ nicht mehr behelligt worden, womit die schuli- sche Reintegration sichergestellt sei. Da der Sohn im Heimatstaat bereits psychologische und logopädische Unterstützung erhalten habe, könne diese Behandlung bei Bedarf wiederaufgenommen werden. Es stehe ihnen zudem frei, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Dement- sprechend stehe auch das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Schliesslich sei der Vollzug auch möglich.
E. 6.2 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesent- lichen sinngemäss entgegengehalten, wie aus den Anhörungsprotokollen hervorgehe, könnten die Beschwerdeführenden aufgrund des einflussrei- chen Schwiegervaters nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren. An die Po- lizei hätten sie sich nicht wenden können. Auch für die Kinder und deren Zukunft wäre ein Verbleib in der Schweiz besser. Zudem habe der Be- schwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis in Malta, weshalb eine Wegwei- sung aus dem Schengen-Raum, wie in Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung angeführt, nicht durchsetzbar sei.
E. 7.1 Nach Prüfung der Verfahrensakten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vor- bringen der Beschwerdeführenden verneint hat. Die Beschwerdeführen- den setzen dem mit ihren Ausführungen in der Beschwerde nichts Stich- haltiges entgegen.
E. 7.2 Georgien gilt gemäss Art. 2 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) als verfolgungssicherer Staat (sog. "Safe Country") im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Demnach gilt für diesen Herkunfts- staat die (widerlegbare) gesetzliche Regelvermutung, dass dort generell keine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung stattfindet und grundsätzlich auch Schutz vor nicht staatlicher Verfolgung gewährleistet ist.
E. 7.3 Es ist mit dem SEM festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, diese gesetzliche Regelvermutung umzustossen.
E-6373/2025 Seite 8 Vielmehr ist vom grundsätzlichen Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der georgischen Behörden auszugehen. Zwar ist es insbesondere im vergan- genen Jahr in Bezug auf die Menschenrechtslage in Georgien zu deutli- chen Rückschritten gekommen (vgl. HUMAN RIGHTS WATCH, World Re- port 2025: Georgia, abrufbar unter: <https://www.hrw.org/world-re- port/2025/country-chapters/georgia>, abgerufen am 27. August 2025). Nichtsdestotrotz handelt es sich bei Georgien um einen schutzwilligen und schutzfähigen Staat. Den Aussagen der Beschwerdeführenden zufolge ha- ben sie nicht versucht, die geltend gemachten Übergriffe durch Dritte bei den heimatlichen Behörden anzuzeigen. Sie vermochten – insbesondere auch in ihrer Beschwerde – nicht plausibel darzutun, aus welchen Gründen sie sich nicht an die heimatlichen Behörden wenden könnten. Es sind vor- liegend auch keine Gründe erkennbar, dass den Beschwerdeführenden der Zugang zur dieser Schutzinfrastruktur verwehrt würde. Den vorliegen- den Akten sind insgesamt keine Hinweise zu entnehmen, wonach ihnen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 7.4 Um Wiederholungen zu vermeiden kann im Übrigen auf die überzeu- genden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II).
E. 7.5 Nach dem Gesagten hat das SEM mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asyl- gesuche abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-6373/2025 Seite 9 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Euro- päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
E-6373/2025 Seite 10 würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti- gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Die Aufnahme Georgiens in die Liste der verfolgungssicheren Staaten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumut- bar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung gege- benenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen.
E. 9.3.3 Die Beschwerdeführenden haben keine individuellen Gründe geltend gemacht, welche die erwähnte Regelvermutung umzustossen vermöchte. Sie verfügen über mehrjährige Berufserfahrung und ein soziales Bezie- hungsnetz, zumal auch das Kindeswohl der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs nicht entgegensteht. Die Beschwerdeführenden machen erstmals auf Beschwerdeebene geltend, der Beschwerdeführer verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung in Malta, weshalb die Aufforderung, den Schengen-Raum zu verlassen, nicht durchsetzbar sei. Bei dem in diesem Zusammenhang eingereichten Dokument handelt es sich lediglich um ei- nen Antrag um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. Im Übrigen ist vollumfänglich auf die angefoch- tene Verfügung zu verweisen (vgl. angefochtenen Verfügung, Ziff. III, Pkt. 2).
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E-6373/2025 Seite 11
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Be- dürftigkeit abzuweisen. Die Begehren waren – wie sich aus den vorstehen- den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die Vor- aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 11.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11.4 Der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6373/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6373/2025 Urteil vom 2. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Georgien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 14. August 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 7. Juli 2025 gemeinsam mit dem volljährigen Sohn des Beschwerdeführers (N [...]) in der Schweiz um Asyl. Sie wurden am 4. August 2025 zu ihren Asylgründen angehört. A.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien georgische Staatsangehörige, ethnische Aserbaidschaner und stammten aus E._______. Der Beschwerdeführer habe die Sekundarschule abgeschlossen und sei im In- und Ausland verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen. Die Beschwerdeführerin habe die neunte Klasse abgeschlossen und sich danach um ihren Bruder gekümmert. Später habe sie in verschiedenen Funktionen im Verkauf gearbeitet. Nach der Geburt der Kinder hätte sie auch Sozialhilfegelder erhalten. Im Jahr 2016 habe die Polizei beim Beschwerdeführer Drogen deponiert, woraufhin er festgenommen und zu einer sechsmonatigen Haft verurteilt worden sei. Das Verfahren sei abgeschlossen. Ebenfalls im Jahr 2016 sei er zum Christentum konvertiert. Die Beschwerdeführerin habe die Konversion zwar nicht nachvollziehen können, sich aber entschieden, bei ihrem Ehemann zu bleiben. Infolgedessen sei es zu einem Konflikt mit dem einflussreichen Vater der Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schwiegervater) gekommen. Zwischen 2017 und 2019 habe der Beschwerdeführer zwar in der (...)zucht des Schwiegervaters mitgearbeitet, danach sei er jedoch entlassen worden. Seine Investitionen in die (...)zucht habe er verloren, und der Schwiegervater habe die Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt, den Beschwerdeführer zu verlassen. In Georgien habe er sich nicht an die Polizei oder andere Behörden gewandt, um Schutz vor seinem Schwiegervater zu erhalten. Da der Druck zu gross geworden sei, habe er seinen Heimatstaat im Dezember 2020 Richtung Malta verlassen, wo er als Handwerker gearbeitet und von wo aus er seine im Heimatstaat verbliebene Familie finanziell unterstützt habe. Die Beschwerdeführerin habe mit den Kindern bei ihren Eltern gelebt. Vor etwa eineinhalb Jahren habe der Beschwerdeführer entschieden, die beiden minderjährigen Kinder ebenfalls Taufen zu lassen. Als die Familie der Beschwerdeführerin davon erfahren habe, habe die Beschwerdeführerin mit den Kindern das Haus verlassen müssen. Sie hätten zunächst einige Monate in F._______ gelebt. Da die Kinder wegen des Konfessionswechsels des Beschwerdeführers von Mitschülern schikaniert worden seien und Unbekannte in der Nacht an die Türe geklopft hätten, seien sie nach G._______ gezogen. Der Sohn sei aufgrund der Ereignisse in psychologische Behandlung und in die Logopädie gegangen. Die Beschwerdeführerin habe sich in ihrem Heimatstaat nicht an die Polizei oder andere Behörden gewandt, um Schutz zu erhalten. Nach etwa sieben Monaten seien sie im Juni 2025 wegen finanziellen Schwierigkeiten - gemeinsam mit dem volljährigen Sohn des Beschwerdeführers [N {...}] - nach Malta zum Beschwerdeführer gereist. A.b Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Reisepässe im Original zu den Akten. B. Am 12. August 2025 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt. C. Die Rechtsvertretung nahm am 12. August 2025 Stellung und führte aus, die Beschwerdeführenden hätten in den Anhörungen dargelegt, dass sie aufgrund des einflussreichen Schwiegervaters nicht in ihrem Heimatstaat leben könnten; es wäre nur eine Frage der Zeit, bis er sie auch in G._______ gefunden hätte. Es sei allgemein bekannt, dass die georgischen Behörden nicht schutzwillig oder -fähig seien. D. Mit Verfügung vom 14. August 2025 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 21. August 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihnen ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerde war ein Antragsformular des Beschwerdeführers für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Malta, datierend vom (...) 2025, beigelegt. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 26. August 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 42 AsylG, Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht einzutreten. 1.4 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Das vorliegende Verfahren wird mit den Verfahren des volljährigen Sohnes des Beschwerdeführers E-6376/2025 koordiniert behandelt und die diesbezüglichen vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen beigezogen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). 5.2 Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.3 Der Bundesrat hat Georgien am 28. August 2019 auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen, womit Georgien ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Heimatstaat (Safe Country) zu bezeichnen ist. Bei solchen Staaten gilt grundsätzlich die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet, wobei es der betroffenen Person obliegt, diese Legalvermutungen umzustossen. 6. 6.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, der Heimatstaat der Beschwerdeführenden sei vom Bundesrat im Jahr 2019 als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt worden. In den vorliegenden Akten seien keine Hinweise erkennbar, welche geeignet wären, die mit dieser Erklärung einhergehende Regel-vermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge im Jahr 2016 zum Christentum konvertiert, jedoch erst im Jahr 2020 ausgereist. Dies zeige, dass die im Zusammenhang mit der Konversion erlittenen Nachteile, welche primär finanzieller Natur gewesen seien, nicht derart intensiv gewesen seien, als dass sich die Beschwerdeführenden diesen einzig durch die Flucht ins Ausland hätten entziehen können. Den vorliegenden Akten seien keine Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Gefahr von Nachteilen im Falle einer Rückkehr zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin habe nach der Ausreise des Beschwerdeführers einigermassen ruhig bei ihren Eltern leben können. Erst vor etwa eineinhalb Jahren im Zusammenhang mit der beabsichtigten Taufe der Kinder sei der Konflikt wieder aufgeflammt. Die von den Kindern erlittenen Schikanierungen und Hänseleien seien zwar bedauerlich; eine flüchtlingsrechtliche Relevanz sei jedoch aufgrund fehlender Intensität zu verneinen, zumal sie sich diesen lokal begrenzten Massnahmen mit einem Umzug nach G._______ hätten entziehen können. Eigenen Angaben zufolge habe die Familie der Beschwerdeführerin nicht gewusst, wo sie sich aufhalten und in G._______ sei die Konfession des Beschwerdeführers nicht bekannt gewesen. Ausschlaggebend für die Ausreise von G._______ nach Malta seien finanzielle Gründe gewesen. Bei den vorgebrachten Schwierigkeiten - ungerechte Behandlung durch die Familie der Beschwerdeführerin und Schikanen von Mitschülern - handle es sich um Übergriffe durch Dritte. Solche Ereignisse würden von den zuständigen georgischen Strafverfolgungsbehörden geahndet. Die Beschwerdeführenden hätten sich jedoch aus Angst und aufgrund des grossen Einflusses des Schwiegervaters gar nicht erst an die Polizei oder andere Behörden gewandt. Es wäre den Beschwerdeführenden jedoch zumutbar und möglich gewesen, zunächst bei den heimatstaatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen. In der Stellungnahme würden keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt, die zu einer Änderung des Standpunktes führen könnten. Die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche seien abzulehnen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, die Beschwerdeführenden (Eltern) verfügten beide über Schulabschlüsse und mehrjährige Arbeitserfahrung. Der Beschwerdeführer habe in der (...)zucht des Vaters und anschliessend auf Malta als Handwerker gearbeitet, die Beschwerdeführerin als Verkäuferin. Zudem habe die Beschwerdeführerin nach der Geburt der Kinder Sozialhilfe bezogen und monatliche Unterstützungszahlungen erhalten. Es sei ihnen daher zuzumuten, sich bei einer Rückkehr in den Heimatstaat erneut um Arbeit zu bemühen, oder, wenn notwendig, um weitere Unterstützung bei den zuständigen Behörden oder Institutionen zu ersuchen. Die beiden Kinder seien noch sehr jung und erst seit kurzer Zeit in der Schweiz. Es sei nicht davon auszugehen, dass in dieser kurzen Zeit bereits eine Verwurzelung stattgefunden habe. Die Kinder kehrten gemeinsam mit den Eltern in den Heimatstaat zurück, womit auch die Betreuung sichergestellt sei. Die Kinder seien in G._______ nicht mehr behelligt worden, womit die schulische Reintegration sichergestellt sei. Da der Sohn im Heimatstaat bereits psychologische und logopädische Unterstützung erhalten habe, könne diese Behandlung bei Bedarf wiederaufgenommen werden. Es stehe ihnen zudem frei, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Dementsprechend stehe auch das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Schliesslich sei der Vollzug auch möglich. 6.2 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen sinngemäss entgegengehalten, wie aus den Anhörungsprotokollen hervorgehe, könnten die Beschwerdeführenden aufgrund des einflussreichen Schwiegervaters nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren. An die Polizei hätten sie sich nicht wenden können. Auch für die Kinder und deren Zukunft wäre ein Verbleib in der Schweiz besser. Zudem habe der Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis in Malta, weshalb eine Wegweisung aus dem Schengen-Raum, wie in Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung angeführt, nicht durchsetzbar sei. 7. 7.1 Nach Prüfung der Verfahrensakten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden verneint hat. Die Beschwerdeführenden setzen dem mit ihren Ausführungen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen. 7.2 Georgien gilt gemäss Art. 2 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) als verfolgungssicherer Staat (sog. "Safe Country") im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Demnach gilt für diesen Herkunftsstaat die (widerlegbare) gesetzliche Regelvermutung, dass dort generell keine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung stattfindet und grundsätzlich auch Schutz vor nicht staatlicher Verfolgung gewährleistet ist. 7.3 Es ist mit dem SEM festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, diese gesetzliche Regelvermutung umzustossen. Vielmehr ist vom grundsätzlichen Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der georgischen Behörden auszugehen. Zwar ist es insbesondere im vergangenen Jahr in Bezug auf die Menschenrechtslage in Georgien zu deutlichen Rückschritten gekommen (vgl. HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2025: Georgia, abrufbar unter: , abgerufen am 27. August 2025). Nichtsdestotrotz handelt es sich bei Georgien um einen schutzwilligen und schutzfähigen Staat. Den Aussagen der Beschwerdeführenden zufolge haben sie nicht versucht, die geltend gemachten Übergriffe durch Dritte bei den heimatlichen Behörden anzuzeigen. Sie vermochten - insbesondere auch in ihrer Beschwerde - nicht plausibel darzutun, aus welchen Gründen sie sich nicht an die heimatlichen Behörden wenden könnten. Es sind vorliegend auch keine Gründe erkennbar, dass den Beschwerdeführenden der Zugang zur dieser Schutzinfrastruktur verwehrt würde. Den vorliegenden Akten sind insgesamt keine Hinweise zu entnehmen, wonach ihnen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 7.4 Um Wiederholungen zu vermeiden kann im Übrigen auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II). 7.5 Nach dem Gesagten hat das SEM mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Die Aufnahme Georgiens in die Liste der verfolgungssicherenStaaten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. 9.3.3 Die Beschwerdeführenden haben keine individuellen Gründe geltend gemacht, welche die erwähnte Regelvermutung umzustossen vermöchte. Sie verfügen über mehrjährige Berufserfahrung und ein soziales Beziehungsnetz, zumal auch das Kindeswohl der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht. Die Beschwerdeführenden machen erstmals auf Beschwerdeebene geltend, der Beschwerdeführer verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung in Malta, weshalb die Aufforderung, den Schengen-Raum zu verlassen, nicht durchsetzbar sei. Bei dem in diesem Zusammenhang eingereichten Dokument handelt es sich lediglich um einen Antrag um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. Im Übrigen ist vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung zu verweisen (vgl. angefochtenen Verfügung, Ziff. III, Pkt. 2). 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 11.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.4 Der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand: