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E-6376/2025

E-6376/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Juli 2025 gemeinsam mit seinem Vater und dessen Ehefrau und Kindern (N […]) in der Schweiz um Asyl. Er wurde am 5. August 2025 zu seinen Asylgründen angehört. A.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Fol- gendes geltend: Er sei georgischer Staatsangehöriger, ethnischen Aserbaidschaner und in B._______ geboren. Er habe neun Jahre die Schule besucht und sei in der Landwirtschaft tätig gewesen. Nach der Konversion seines Vaters zum Christentum im Jahr 2016 sei er von Familienangehörigen belästigt worden. Als die Familienangehörigen im Jahr 2023 erfahren hätten, dass sein Vater auch ihn und seine beiden Halbgeschwister taufen lassen wolle, habe sich die Situation verschlim- mert. Seine Stiefmutter habe mit den Halbgeschwistern das Haus deren Eltern verlassen müssen, woraufhin er, der Beschwerdeführer, gemeinsam mit ihnen nach C._______ gezogen sei. Da die Situation in C._______ auch nicht gut gewesen sei, seien sie nach ein paar Monaten nach D._______ gegangen. Er sei von Verwandten und Freunden ausgelacht, schikaniert und gemobbt worden. Seine Halbgeschwister seien in der Schule gemobbt worden und hätten ebenfalls stark unter der Situation ge- litten. Er habe nichts dagegen unternommen, da er Angst gehabt habe, dass alles noch schlimmer werde. An die Polizei habe er sich nicht ge- wandt, weil dies nichts gebracht hätte. Seine Stiefmutter, die Halbge- schwister und er würden nicht konvertieren wollen und hätten dies dem Vater auch so mitgeteilt. Die Verwandten und ihr Umfeld hätten jedoch keine Kenntnis von diesem Entschluss. Aufgrund der schwierigen sozialen und finanziellen Lage sei er im November 2024 gemeinsam mit der Stief- mutter und den Halbgeschwistern nach Malta zum Vater gereist, von wo aus sie in die Schweiz gelangt seien. Bei einer Rückkehr in den Heimat- staat befürchte er, dass er keine Unterkunft finden würde. A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass im Original zu den Akten. B. Am 12. August 2025 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung des

E-6376/2025 Seite 3 Beschwerdeführers der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zu- gestellt. C. Die Rechtsvertretung nahm am 12. August 2025 Stellung und führte aus, der Beschwerdeführer schliesse sich der Stellungnahme des Vaters an. Es sei für ihn nicht möglich oder zumutbar in Georgien zu bleiben oder dorthin wieder zurückzukehren, da der Druck zu gross sei. D. Mit Verfügung vom 14. August 2025 stellte das SEM fest, dass der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nie- der. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21. August 2025 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm ein amtlicher Rechtsbei- stand beizuordnen. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerde war ein Antragsformular des Beschwerdeführers für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Malta, datierend vom (…) 2025, beigelegt. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 26. August 2025 den Ein- gang der Beschwerde.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des

E-6376/2025 Seite 4 Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent- scheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 42 AsylG, Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht einzutreten.

E. 1.4 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Das vorliegende Verfahren wird mit den Verfahren des Vaters des Be- schwerdeführers und dessen Familie E-6373/2025 koordiniert behandelt und die diesbezüglichen vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen beige- zogen.

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E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.3 Der Bundesrat hat Georgien am 28. August 2019 auf die Liste der ver- folgungssicheren Staaten aufgenommen, womit Georgien ab dem 1. Okto- ber 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Heimatstaat (Safe Country) zu bezeichnen ist. Bei solchen Staaten gilt grundsätzlich die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Ver- folgung nicht stattfindet, wobei es der betroffenen Person obliegt, diese Le- galvermutungen umzustossen.

E. 6.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, der Hei- matstaat des Beschwerdeführers sei vom Bundesrat im Jahr 2019 als ver- folgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt wor- den. In den vorliegenden Akten seien keine Hinweise erkennbar, welche geeignet wären, die mit dieser Erklärung einhergehende Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen. Bei den geltend gemach- ten Vorfällen, namentlich den Schikanen und dem Mobbing, handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Stichhaltige Hin- weise, wonach er bei einem weiteren Verbleib im Heimatstaat eine begrün- dete Furcht vor ernsthaften Nachteilen hätte, seien den vorliegenden Akten keine zu entnehmen. Den Vorbringen fehle es daher an flüchtlingsrechtli- cher Relevanz. Gleiches gelte auch für die Befürchtung, bei einer Rückkehr keine Unterkunft zu finden. Die in der Stellungnahme gemachten Ausfüh- rungen seien nicht geeignet, um zu einer anderen Einschätzung zu führen. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asyl- gesuch sei abzulehnen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig. Zur Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs führte das SEM aus, der Beschwerdeführer sei ein junger

E-6376/2025 Seite 6 und gesunder Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung. Daher sei da- von auszugehen, dass er sich, allenfalls zusammen mit seiner Familie, wie- der in seinem Heimatstaat integrieren werde, auch in wirtschaftlicher Hin- sicht. Es sei nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr in eine existen- tielle Notlage geraten werde. Der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar und auch möglich.

E. 6.2 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesent- lichen sinngemäss entgegengehalten, die Situation habe sich nicht verän- dert, und er befürchte nach wie vor Nachteile aufgrund der Konversion sei- nes Vaters. Wie aus den Anhörungsprotokollen hervorgehe, könnten sie aufgrund des einflussreichen Schwiegervaters nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren. Die georgischen Behörden seien nicht schutzwillig und -fä- hig. Bei einer Rückkehr sei er an Leib und Leben gefährdet. Zudem habe er in Malta eine Aufenthaltserlaubnis, weshalb eine Wegweisung aus dem Schengen-Raum, wie in Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung angeführt, nicht durchsetzbar sei.

E. 7.1 Nach Prüfung der Verfahrensakten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vor- bringen des Beschwerdeführers verneint hat. Der Beschwerdeführer setzt dem mit seinen Ausführungen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges ent- gegen.

E. 7.2 Georgien gilt gemäss Art. 2 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) als verfolgungssicherer Staat (sog. "Safe Country") im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Demnach gilt für diesen Herkunfts- staat die (widerlegbare) gesetzliche Regelvermutung, dass dort generell keine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung stattfindet und grundsätzlich auch Schutz vor nicht staatlicher Verfolgung gewährleistet ist.

E. 7.3 Es ist mit dem SEM festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, diese gesetzliche Regelvermutung umzustossen. Vielmehr ist vom grundsätzlichen Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der georgischen Behörden auszugehen. Zwar ist es insbesondere im vergangenen Jahr in Bezug auf die Menschenrechtslage in Georgien zu deutlichen Rückschrit- ten gekommen (vgl. HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2025: Geor- gia, abrufbar unter: <https://www.hrw.org/world-report/2025/country-chap- ters/georgia>, abgerufen am 27. August 2025). Nichtsdestotrotz handelt es

E-6376/2025 Seite 7 sich bei Georgien um einen schutzwilligen und schutzfähigen Staat. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge hat er nicht versucht, die gel- tend gemachten Übergriffe durch Dritte respektive das Mobbing bei den heimatlichen Behörden anzuzeigen. Er vermochte – insbesondere auch in seiner Beschwerde – nicht plausibel darzutun, aus welchen Gründen er sich nicht an die heimatlichen Behörden hätte wenden können. Es sind vorliegend auch keine Gründe erkennbar, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zur dieser Schutzinfrastruktur verwehrt würde. Den vorliegenden Akten sind insgesamt keine Hinweise zu entnehmen, wonach ihm ernst- hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 7.4 Um Wiederholungen zu vermeiden kann im Übrigen auf die überzeu- genden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II).

E. 7.5 Nach dem Gesagten hat das SEM mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge- such abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

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E. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Die Aufnahme Georgiens in die Liste der verfolgungssicheren Staa- ten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rück- kehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung gege- benenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen.

E. 9.3.3 Der Beschwerdeführer hat keine individuellen Gründe geltend ge- macht, welche die erwähnte Regelvermutung umzustossen vermöchte. Er verfügt über einen Schulabschluss und Arbeitserfahrung in der Landwirt- schaft. Den vorliegenden Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, welche der wirtschaftlichen und sozialen Reintegration des Beschwerdeführers im Heimatstaat entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene erstmals geltend, er verfüge über eine Aufenthaltsbe- willigung in Malta, weshalb die Aufforderung, den Schengen-Raum zu ver- lassen, nicht durchsetzbar sei. Bei dem in diesem Zusammenhang einge- reichten Dokument handelt es sich lediglich um einen Antrag um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb sich weitere Ausführungen erübri- gen. Im Übrigen ist vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung zu ver- weisen (vgl. angefochtenen Verfügung, Ziff. III, Pkt. 2).

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

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E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Be- dürftigkeit abzuweisen. Die Begehren waren – wie sich aus den vorstehen- den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die Vor- aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 11.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.

E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11.4 Der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6376/2025 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6376/2025 Urteil vom 2. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, c/o BAZ Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 14. August 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Juli 2025 gemeinsam mit seinem Vater und dessen Ehefrau und Kindern (N [...]) in der Schweiz um Asyl. Er wurde am 5. August 2025 zu seinen Asylgründen angehört. A.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei georgischer Staatsangehöriger, ethnischen Aserbaidschaner und in B._______ geboren. Er habe neun Jahre die Schule besucht und sei in der Landwirtschaft tätig gewesen. Nach der Konversion seines Vaters zum Christentum im Jahr 2016 sei er von Familienangehörigen belästigt worden. Als die Familienangehörigen im Jahr 2023 erfahren hätten, dass sein Vater auch ihn und seine beiden Halbgeschwister taufen lassen wolle, habe sich die Situation verschlimmert. Seine Stiefmutter habe mit den Halbgeschwistern das Haus deren Eltern verlassen müssen, woraufhin er, der Beschwerdeführer, gemeinsam mit ihnen nach C._______ gezogen sei. Da die Situation in C._______ auch nicht gut gewesen sei, seien sie nach ein paar Monaten nach D._______ gegangen. Er sei von Verwandten und Freunden ausgelacht, schikaniert und gemobbt worden. Seine Halbgeschwister seien in der Schule gemobbt worden und hätten ebenfalls stark unter der Situation gelitten. Er habe nichts dagegen unternommen, da er Angst gehabt habe, dass alles noch schlimmer werde. An die Polizei habe er sich nicht gewandt, weil dies nichts gebracht hätte. Seine Stiefmutter, die Halbgeschwister und er würden nicht konvertieren wollen und hätten dies dem Vater auch so mitgeteilt. Die Verwandten und ihr Umfeld hätten jedoch keine Kenntnis von diesem Entschluss. Aufgrund der schwierigen sozialen und finanziellen Lage sei er im November 2024 gemeinsam mit der Stiefmutter und den Halbgeschwistern nach Malta zum Vater gereist, von wo aus sie in die Schweiz gelangt seien. Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchte er, dass er keine Unterkunft finden würde. A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass im Original zu den Akten. B. Am 12. August 2025 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt. C. Die Rechtsvertretung nahm am 12. August 2025 Stellung und führte aus, der Beschwerdeführer schliesse sich der Stellungnahme des Vaters an. Es sei für ihn nicht möglich oder zumutbar in Georgien zu bleiben oder dorthin wieder zurückzukehren, da der Druck zu gross sei. D. Mit Verfügung vom 14. August 2025 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21. August 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerde war ein Antragsformular des Beschwerdeführers für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Malta, datierend vom (...) 2025, beigelegt. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 26. August 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 42 AsylG, Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht einzutreten. 1.4 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Das vorliegende Verfahren wird mit den Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers und dessen Familie E-6373/2025 koordiniert behandelt und die diesbezüglichen vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen beigezogen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). 5.2 Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.3 Der Bundesrat hat Georgien am 28. August 2019 auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen, womit Georgien ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Heimatstaat (Safe Country) zu bezeichnen ist. Bei solchen Staaten gilt grundsätzlich die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet, wobei es der betroffenen Person obliegt, diese Legalvermutungen umzustossen. 6. 6.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, der Heimatstaat des Beschwerdeführers sei vom Bundesrat im Jahr 2019 als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt worden. In den vorliegenden Akten seien keine Hinweise erkennbar, welche geeignet wären, die mit dieser Erklärung einhergehende Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen. Bei den geltend gemachten Vorfällen, namentlich den Schikanen und dem Mobbing, handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Stichhaltige Hinweise, wonach er bei einem weiteren Verbleib im Heimatstaat eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen hätte, seien den vorliegenden Akten keine zu entnehmen. Den Vorbringen fehle es daher an flüchtlingsrechtlicher Relevanz. Gleiches gelte auch für die Befürchtung, bei einer Rückkehr keine Unterkunft zu finden. Die in der Stellungnahme gemachten Ausführungen seien nicht geeignet, um zu einer anderen Einschätzung zu führen. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch sei abzulehnen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, der Beschwerdeführer sei ein junger und gesunder Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung. Daher sei davon auszugehen, dass er sich, allenfalls zusammen mit seiner Familie, wieder in seinem Heimatstaat integrieren werde, auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Es sei nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten werde. Der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar und auch möglich. 6.2 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen sinngemäss entgegengehalten, die Situation habe sich nicht verändert, und er befürchte nach wie vor Nachteile aufgrund der Konversion seines Vaters. Wie aus den Anhörungsprotokollen hervorgehe, könnten sie aufgrund des einflussreichen Schwiegervaters nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren. Die georgischen Behörden seien nicht schutzwillig und -fähig. Bei einer Rückkehr sei er an Leib und Leben gefährdet. Zudem habe er in Malta eine Aufenthaltserlaubnis, weshalb eine Wegweisung aus dem Schengen-Raum, wie in Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung angeführt, nicht durchsetzbar sei. 7. 7.1 Nach Prüfung der Verfahrensakten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint hat. Der Beschwerdeführer setzt dem mit seinen Ausführungen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen. 7.2 Georgien gilt gemäss Art. 2 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) als verfolgungssicherer Staat (sog. "Safe Country") im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Demnach gilt für diesen Herkunftsstaat die (widerlegbare) gesetzliche Regelvermutung, dass dort generell keine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung stattfindet und grundsätzlich auch Schutz vor nicht staatlicher Verfolgung gewährleistet ist. 7.3 Es ist mit dem SEM festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, diese gesetzliche Regelvermutung umzustossen. Vielmehr ist vom grundsätzlichen Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der georgischen Behörden auszugehen. Zwar ist es insbesondere im vergangenen Jahr in Bezug auf die Menschenrechtslage in Georgien zu deutlichen Rückschritten gekommen (vgl. HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2025: Georgia, abrufbar unter: , abgerufen am 27. August 2025). Nichtsdestotrotz handelt es sich bei Georgien um einen schutzwilligen und schutzfähigen Staat. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge hat er nicht versucht, die geltend gemachten Übergriffe durch Dritte respektive das Mobbing bei den heimatlichen Behörden anzuzeigen. Er vermochte - insbesondere auch in seiner Beschwerde - nicht plausibel darzutun, aus welchen Gründen er sich nicht an die heimatlichen Behörden hätte wenden können. Es sind vorliegend auch keine Gründe erkennbar, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zur dieser Schutzinfrastruktur verwehrt würde. Den vorliegenden Akten sind insgesamt keine Hinweise zu entnehmen, wonach ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 7.4 Um Wiederholungen zu vermeiden kann im Übrigen auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II). 7.5 Nach dem Gesagten hat das SEM mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Die Aufnahme Georgiens in die Liste der verfolgungssicheren Staaten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. 9.3.3 Der Beschwerdeführer hat keine individuellen Gründe geltend gemacht, welche die erwähnte Regelvermutung umzustossen vermöchte. Er verfügt über einen Schulabschluss und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Den vorliegenden Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, welche der wirtschaftlichen und sozialen Reintegration des Beschwerdeführers im Heimatstaat entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene erstmals geltend, er verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung in Malta, weshalb die Aufforderung, den Schengen-Raum zu verlassen, nicht durchsetzbar sei. Bei dem in diesem Zusammenhang eingereichten Dokument handelt es sich lediglich um einen Antrag um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. Im Übrigen ist vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung zu verweisen (vgl. angefochtenen Verfügung, Ziff. III, Pkt. 2). 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 11.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.4 Der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand: