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E-2251/2026

E-2251/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 30. September 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am (...) 20(...) in Griechenland um Schutz ersuchte hatte, welcher ihr am (...) 20(...) von den dortigen Behörden gewährt wurde. B. Am 13. Oktober 2025 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin (gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt). Am 4. November 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen zu und führten aus, die Beschwerdeführerin sei am (...) 20(...) als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über einen bis zum (...) 20(...) gültigen Aufenthaltstitel. C. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz am 12. Dezember 2025 zu den Lebensumständen in Griechenland befragt, wo ihr auch das rechtliche Gehör zur Wegweisung dorthin gewährt wurde. D. Die Vorinstanz übermittelte der Beschwerdeführerin am 18. März 2026 den Entwurf des Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme. Letztere ging am nächsten Tag beim SEM ein. E. Mit Verfügung vom 19. März 2026 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 27. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin gegen die vorgenannte Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 19. März 2026 in den Dispositivziffern 2 bis 4 aufzuheben und das SEM anzuweisen, die vor-läufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zwecks Einholung einer schriftlichen Garantieerklärung bei den griechischen Behördenzurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 2 Die Beschwerdeführerin beantragt mit dem ersten Rechtsbegehren nur die Aufhebung der Dispositivziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung (Wegweisung und Vollzug der Wegweisung). Mit dem zweiten und dritten Rechtsbegehren wird anschliessend eventualiter beziehungsweise sub-eventualiter die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich jedoch, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung als nicht angefochten, mithin bildet das Nichteintreten auf das Asylgesuch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes. Namentlich habe es die Vorinstanz unterlassen, ihre gesundheitlichen, insbesondere psychischen Probleme vertieft abzuklären.

E. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Sachverhaltserstellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kolz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043). Ferner sind die Behörden gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen. Diese Begründungspflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar.

E. 5.3 Die Vorinstanz verfügte - wie sie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt - mit den aktenkundigen medizinischen Unterlagen über eine ausreichende Grundlage, um über die Frage des Wegweisungsvollzugs befinden zu können. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter anderem aufgrund von geäusserten Suizidgedanken in ärztlicher Behandlung war. Gemäss dem Bericht der (...) vom 16. Dezember 2025 habe sie sich von den vor mehreren Monaten geäusserten Suizidabsichten zwischenzeitlich distanziert und es würden aktuell keine derartigen Tendenzen bestehen. Sie sei für eine psychiatrische Konsultation angemeldet und ein Termin sei für den 22. Dezember 2025 vereinbart worden (SEM-Akten [...]). Ob und weshalb der Termin allenfalls nicht stattgefunden hat, geht aus den Akten nicht hervor. Ersichtlich ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von psychischen Problemen seither nicht mehr beim Gesundheitsdienst vorstellig war, was nicht auf einen grossen Leidensdruck schliessen lässt. Aufgrund der gesamten Umstände bestand für die Vorinstanz daher kein Anlass, hierzu weitere Abklärungen zu treffen, weshalb sich die erhobene Rüge als unbegründet erweist. Sodann hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in ausreichender Weise mit der gesundheitlich/ medizinischen Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen, womit sie auch ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen ist (angefochtene Verfügung, S. 15 ff.).

E. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und der Eventualantrag der Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist daher abzuweisen.

E. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom-mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.3.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sich gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich als zulässig erweist. Griechenland hält sich als sicherer Drittstaat (vgl. Anhang 2 der AsylV 1 [SR 142.311]) nicht nur an das Rückschiebungsverbot, sondern hat als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) auch seinen weiteren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachzukommen. Trotz schwieriger Lebensbedingungen und beschwerlicher Alltagsbewältigung ist nicht von einer Situation auszugehen, in der Personen mit Schutzstatus in allgemeiner Weise eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteile des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2; bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen die Regelvermutung, dass Griechenland auch der Beschwerdeführerin eine menschenwürdige Existenz ermöglicht, nicht zu widerlegen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin bei ihrem bisherigen Aufenthalt in Griechenland mit schwierigen Bedingungen konfrontiert gewesen wäre, ist davon auszugehen, dass sie nach der Rückkehr - bei hinreichenden Bemühungen - in der Lage wäre, für ihre Grundbedürfnisse aufzukommen.

E. 6.3.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Normen dieses Übereinkommens sind zwar für die völkerrechtskonforme Auslegeng des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), richten sich jedoch in erster Linie an die Legislative, die Politik und gesellschaftliche Institutionen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGerD-1803/2026 vom 20. März 2026 E. 7.3.2 m.w.H.). Ergänzend ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin - soweit aktenkundig - in Griechenland nicht Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt wurde. Sollte sie sich jedoch jemals einer solchen Gefahr ausgesetzt sehen, so ist es ihr zuzumuten, sich an die als schutzwillig und schutzfähig geltenden griechischen Justizbehörden zu wenden (vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer F-1789/2026 vom 23. März 2026 E. 3.1.1).

E. 6.3.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann zudem nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dies ist der Fall, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-8205/2025 vom 21. November 2025 E. 7.3.2 m.w.H.). Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die geltend gemachten und gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bei einer Wegweisung keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu begründen vermögen. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vorab aufgrund von (...) Anliegen und (...) beziehungsweise (...) an den Gesundheitsdienst wandte und in ärztlicher Behandlung war (SEM-Akten [...]). Mit derVorinstanz davon auszugehen, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland nicht zu einer irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands führen wird, zumal keine Situationen im Sinne der genannten Rechtsprechung des EGMR vorliegt und keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass ihr der Zugang zu medizinischer oder psychologischer Versorgung in Griechenland verwehrt wäre. Soweit die Beschwerdeführerin einmal Suizidgedanken geäussert hat, hat sie sich von diesen wieder distanziert. Ohnehin können gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts suizidale Tendenzen für sich allein den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-390/2026 vom 29. Januar 2026 E. 6.4.1.2 m.w.H.).

E. 6.4.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.3).

E. 6.4.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass - ohne die bereits von der Beschwerdeführerin unternommenen Anstrengungen während ihres Aufenthalts in Griechenland zu verkennen - sie die Legalvermutung der Zumutbarkeit nicht umzustossen und keine konkreten Anhaltspunkte dafür darzutun vermag, dass sie im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Bei zumutbarer Eigeninitiative erscheinen allfällig auftretenden Herausforderungen in der Alltagsbewältigung in Griechenland nicht unüberwindbar, was die Tatsache, dass sie dort bereits einmal einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte, verdeutlicht. Es ist davon auszugehen, dass sie - auch mit der Unterstützung vor Ort - erneut in der Lage sein wird, sich um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, respektive den Zugang zu Sozialleistungen sowie um eine angemessene Unterkunft zu bemühen und die ihr zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern, zumal sie sich als anerkannter Flüchtling auf die Rechte gemäss der Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011) berufen kann. Im angefochtenen Entscheid wird schliesslich sehr ausführlich auf die Möglichkeiten hingewiesen, wie sich Asylsuchende und Schutzberechtigte dort Informationen über ihre Ansprüche sowie Unterstützung beschaffen können.

E. 6.4.3 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin sind keine Probleme ersichtlich, die die Zumutbarkeit der Wegweisung widerlegen könnten. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Zugang zu medizinischen Leistungen sowie auch einer allfällig benötigten psychologischen Behandlung auch in Griechenland gewährleistet ist, zumal keine Hinweise aktenkundig sind, wonach der Beschwerdeführerin in Griechenland Entsprechendes verweigert worden wäre. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 6.4.4 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund der gut sichtbaren (...) beziehungsweise (...)verletzungen in Griechenland Diskriminierung ausgesetzt, vermag - auch wenn dieser Umstand bedauerlich ist - an der gerichtlichen Einschätzung nichts zu ändern, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie dort einer gesteigerten Diskriminierungsgefahr ausgesetzt wäre.

E. 6.5 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien seitens der griechischen Behörden. Das entsprechende Subeventualbegehren ist daher abzuweisen.

E. 6.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 4. November 2025 ihrer Rückübernahme explizit zugestimmt haben und sie über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren. Das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit abzuweisen.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8.3 Der Antrag auf den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2251/2026 Urteil vom 7. April 2026 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Mariia Meierhofer, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Vollzug der Wegweisung; (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 19. März 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 30. September 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am (...) 20(...) in Griechenland um Schutz ersuchte hatte, welcher ihr am (...) 20(...) von den dortigen Behörden gewährt wurde. B. Am 13. Oktober 2025 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin (gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt). Am 4. November 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen zu und führten aus, die Beschwerdeführerin sei am (...) 20(...) als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über einen bis zum (...) 20(...) gültigen Aufenthaltstitel. C. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz am 12. Dezember 2025 zu den Lebensumständen in Griechenland befragt, wo ihr auch das rechtliche Gehör zur Wegweisung dorthin gewährt wurde. D. Die Vorinstanz übermittelte der Beschwerdeführerin am 18. März 2026 den Entwurf des Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme. Letztere ging am nächsten Tag beim SEM ein. E. Mit Verfügung vom 19. März 2026 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 27. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin gegen die vorgenannte Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 19. März 2026 in den Dispositivziffern 2 bis 4 aufzuheben und das SEM anzuweisen, die vor-läufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zwecks Einholung einer schriftlichen Garantieerklärung bei den griechischen Behördenzurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

2. Die Beschwerdeführerin beantragt mit dem ersten Rechtsbegehren nur die Aufhebung der Dispositivziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung (Wegweisung und Vollzug der Wegweisung). Mit dem zweiten und dritten Rechtsbegehren wird anschliessend eventualiter beziehungsweise sub-eventualiter die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich jedoch, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung als nicht angefochten, mithin bildet das Nichteintreten auf das Asylgesuch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes. Namentlich habe es die Vorinstanz unterlassen, ihre gesundheitlichen, insbesondere psychischen Probleme vertieft abzuklären. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Sachverhaltserstellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kolz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043). Ferner sind die Behörden gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen. Diese Begründungspflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar. 5.3 Die Vorinstanz verfügte - wie sie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt - mit den aktenkundigen medizinischen Unterlagen über eine ausreichende Grundlage, um über die Frage des Wegweisungsvollzugs befinden zu können. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter anderem aufgrund von geäusserten Suizidgedanken in ärztlicher Behandlung war. Gemäss dem Bericht der (...) vom 16. Dezember 2025 habe sie sich von den vor mehreren Monaten geäusserten Suizidabsichten zwischenzeitlich distanziert und es würden aktuell keine derartigen Tendenzen bestehen. Sie sei für eine psychiatrische Konsultation angemeldet und ein Termin sei für den 22. Dezember 2025 vereinbart worden (SEM-Akten [...]). Ob und weshalb der Termin allenfalls nicht stattgefunden hat, geht aus den Akten nicht hervor. Ersichtlich ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von psychischen Problemen seither nicht mehr beim Gesundheitsdienst vorstellig war, was nicht auf einen grossen Leidensdruck schliessen lässt. Aufgrund der gesamten Umstände bestand für die Vorinstanz daher kein Anlass, hierzu weitere Abklärungen zu treffen, weshalb sich die erhobene Rüge als unbegründet erweist. Sodann hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in ausreichender Weise mit der gesundheitlich/ medizinischen Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen, womit sie auch ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen ist (angefochtene Verfügung, S. 15 ff.). 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und der Eventualantrag der Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.3 6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom-mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.3.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sich gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich als zulässig erweist. Griechenland hält sich als sicherer Drittstaat (vgl. Anhang 2 der AsylV 1 [SR 142.311]) nicht nur an das Rückschiebungsverbot, sondern hat als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) auch seinen weiteren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachzukommen. Trotz schwieriger Lebensbedingungen und beschwerlicher Alltagsbewältigung ist nicht von einer Situation auszugehen, in der Personen mit Schutzstatus in allgemeiner Weise eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteile des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2; bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen die Regelvermutung, dass Griechenland auch der Beschwerdeführerin eine menschenwürdige Existenz ermöglicht, nicht zu widerlegen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin bei ihrem bisherigen Aufenthalt in Griechenland mit schwierigen Bedingungen konfrontiert gewesen wäre, ist davon auszugehen, dass sie nach der Rückkehr - bei hinreichenden Bemühungen - in der Lage wäre, für ihre Grundbedürfnisse aufzukommen. 6.3.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Normen dieses Übereinkommens sind zwar für die völkerrechtskonforme Auslegeng des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), richten sich jedoch in erster Linie an die Legislative, die Politik und gesellschaftliche Institutionen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGerD-1803/2026 vom 20. März 2026 E. 7.3.2 m.w.H.). Ergänzend ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin - soweit aktenkundig - in Griechenland nicht Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt wurde. Sollte sie sich jedoch jemals einer solchen Gefahr ausgesetzt sehen, so ist es ihr zuzumuten, sich an die als schutzwillig und schutzfähig geltenden griechischen Justizbehörden zu wenden (vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer F-1789/2026 vom 23. März 2026 E. 3.1.1). 6.3.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann zudem nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dies ist der Fall, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-8205/2025 vom 21. November 2025 E. 7.3.2 m.w.H.). Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die geltend gemachten und gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bei einer Wegweisung keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu begründen vermögen. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vorab aufgrund von (...) Anliegen und (...) beziehungsweise (...) an den Gesundheitsdienst wandte und in ärztlicher Behandlung war (SEM-Akten [...]). Mit derVorinstanz davon auszugehen, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland nicht zu einer irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands führen wird, zumal keine Situationen im Sinne der genannten Rechtsprechung des EGMR vorliegt und keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass ihr der Zugang zu medizinischer oder psychologischer Versorgung in Griechenland verwehrt wäre. Soweit die Beschwerdeführerin einmal Suizidgedanken geäussert hat, hat sie sich von diesen wieder distanziert. Ohnehin können gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts suizidale Tendenzen für sich allein den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-390/2026 vom 29. Januar 2026 E. 6.4.1.2 m.w.H.). 6.4 6.4.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.3). 6.4.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass - ohne die bereits von der Beschwerdeführerin unternommenen Anstrengungen während ihres Aufenthalts in Griechenland zu verkennen - sie die Legalvermutung der Zumutbarkeit nicht umzustossen und keine konkreten Anhaltspunkte dafür darzutun vermag, dass sie im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Bei zumutbarer Eigeninitiative erscheinen allfällig auftretenden Herausforderungen in der Alltagsbewältigung in Griechenland nicht unüberwindbar, was die Tatsache, dass sie dort bereits einmal einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte, verdeutlicht. Es ist davon auszugehen, dass sie - auch mit der Unterstützung vor Ort - erneut in der Lage sein wird, sich um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, respektive den Zugang zu Sozialleistungen sowie um eine angemessene Unterkunft zu bemühen und die ihr zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern, zumal sie sich als anerkannter Flüchtling auf die Rechte gemäss der Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011) berufen kann. Im angefochtenen Entscheid wird schliesslich sehr ausführlich auf die Möglichkeiten hingewiesen, wie sich Asylsuchende und Schutzberechtigte dort Informationen über ihre Ansprüche sowie Unterstützung beschaffen können. 6.4.3 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin sind keine Probleme ersichtlich, die die Zumutbarkeit der Wegweisung widerlegen könnten. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Zugang zu medizinischen Leistungen sowie auch einer allfällig benötigten psychologischen Behandlung auch in Griechenland gewährleistet ist, zumal keine Hinweise aktenkundig sind, wonach der Beschwerdeführerin in Griechenland Entsprechendes verweigert worden wäre. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6.4.4 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund der gut sichtbaren (...) beziehungsweise (...)verletzungen in Griechenland Diskriminierung ausgesetzt, vermag - auch wenn dieser Umstand bedauerlich ist - an der gerichtlichen Einschätzung nichts zu ändern, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie dort einer gesteigerten Diskriminierungsgefahr ausgesetzt wäre. 6.5 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien seitens der griechischen Behörden. Das entsprechende Subeventualbegehren ist daher abzuweisen. 6.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 4. November 2025 ihrer Rückübernahme explizit zugestimmt haben und sie über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren. Das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.3 Der Antrag auf den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: