Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte unter der Identität B._______, (...), in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein und machte dabei im Wesentlichen geltend, er und sein Bruder seien dem Bestechungsversuch seines Chefs ausgesetzt gewesen und von ihm bedroht worden. A.b Mit Verfügung vom 29. Januar 2004 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung im Asylpunkt wurde im Ergebnis ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. A.c Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wegen Nichtbezahlung des eingeforderten Kostenvorschusses mit Urteil vom 18. März 2004 nicht ein, womit die Verfügung des BFF in Rechtskraft erwuchs. A.d Gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung des kantonalen Migrationsamtes vom 28. August 2006 galt der Beschwerdeführer seit dem 30. Juni 2006 als verschwunden. B. B.a Am 3. April 2014 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ unter der Identität D._______, (...), zusammen mit seinem Sohn (N [...]) ein zweites Asylgesuch ein. Am 8. April 2014 fand die summarische Befragung des Beschwerdeführers statt. Dabei machte er geltend, er sei (...) gewesen. Nachdem im Februar 2014 im Gefängnis ein Insasse aufgehängt worden sei, habe die Gefängnisleitung den Mord als Suizid inszeniert. Zwei, drei Tage vor dem Mord habe er vom später getöteten Gefangenen einen Brief erhalten, worin dieser auf die Missstände im Gefängnis hingewiesen habe. Er sei damit zur Gefängnisleitung gegangen und habe den Brief auch veröffentlichen wollen. Die Medienleute hätten ihm davon abgeraten, und danach sei er auch von Leuten bedroht worden. Er sei unter Druck gestanden und etwa drei Mal auf dem Weg nach Hause von Unbekannten geschlagen worden. Aus Angst, dass ihm oder seiner Familie etwas geschehen könne, habe er sich entschlossen, (...) zu verlassen. Am 25. März 2014 habe er mit seinem Sohn bei E._______ illegal die Grenze in die Türkei überquert, sei mit einem Bus nach Istanbul und weiter in einem Lastwagen versteckt via Griechenland und ihm unbekannte Länder bis in die Nähe von Zürich gefahren. B.b Abklärungen des BFM ergaben, dass der Beschwerdeführer sich am 21. Mai 2006 für das Rückkehrhilfeprogramm (...) angemeldet hatte und sich daraufhin von der georgischen Botschaft in Genf ein Reisedokument unter der Identität A._______, (...) ausstellen liess. B.c Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) vom 9. April 2014 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe nicht die Wahrheit gesagt. Nachdem er nach (...) zurückgekehrt sei, habe er seinen Namen gewechselt. Vor dem Wechsel habe seine richtige Identität auf A._______, gelautet. Vor drei, vier Jahren sei es seiner Tante nicht so gut gegangen. Sie habe ihn gebeten, ihren Namen anzunehmen, dann würde sie ihr Haus auf ihn umschreiben. In (...) sei nirgends vermerkt, dass er den Namen gewechselt habe. Offiziell sei er mit A._______ registriert. Sein Sohn sei in (...) unter der Identität F._______ registriert. Eine Rechtsberatungsstelle in Zürich habe ihm damals gesagt, nach fünf Jahren könne er erneut in die Schweiz kommen, wenn er wieder irgendwelche Probleme in (...) bekomme. Sein Leben in (...) sei in Gefahr, man habe ihn einige Male töten wollen. Er sei einige Male geschlagen worden. Einmal hätten die Bremsen seines Autos versagt und er sei fast ums Leben gekommen, was ein Attentat auf ihn gewesen sei. Darüber hinaus hätten unbekannte Zivilpersonen ihn auf der Strasse angehalten und gesagt, er solle das Land verlassen. B.d Nach Zusatzabklärungen bei der Schweizer Botschaft in Tiflis, welche ergaben, dass der Sohn des Beschwerdeführers unter der Identität G._______, (...), geführt wird, wurde dem Beschwerdeführer am 30. April 2014 nochmals das rechtliche Gehör gewährt. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. Mai 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 21. Mai 2014 liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei der Entscheid des BFM aufzuheben, die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. In seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2014 - welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gegeben wurde - verwies das BFM auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte, und beantragte Abweisung der Beschwerde. F. Das Beschwerdeverfahren betreffend den Sohn des Beschwerdeführers wurde infolge dessen Rückzugserklärung mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-2757/2014 vom 18. September 2014 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit folgender Begründung ab: Er habe unter der Identität D._______, (...), in der Schweiz ein zweites Asylgesuch gestellt. Identitätsabklärungen durch den Fingerabdruckvergleich hätten ergeben, dass die richtige Identität auf A._______, (...), laute. Anlässlich der rechtlichen Gehörsgewährung habe er angegeben, Angst gehabt zu haben, Probleme mit den Migrationsbehörden zu erhalten. Diese Behauptungen seien als Schutzbehauptungen zu qualifizieren und nicht geeignet, die Erkenntnisse des BFM umzustossen. Es stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe. Er habe damit seine Mitwirkungspflicht verletzt. Durch das Verheimlichen seiner tatsächlichen Identität gegenüber den Asylbehörden sei auch seine persönliche Glaubwürdigkeit derart erschüttert, dass den Vorbringen jede Grundlage entzogen sei (Art. 7 AsylG).
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer bedaure die falsche Namensangabe bei der Befragung. Aus Angst vor dem Zurückschicken habe er den Namen gefälscht. Eine Offenlegung der Namen hätte ihn und seinen Sohn aufgrund der Probleme im Heimatland nur in eine noch grössere Gefahr gebracht. Bei der rechtlichen Gehörsgewährung habe er nochmals den falschen Namen angegeben. Er ersuche das BFM, ihn richtig anzuhören, und nicht an der falschen Identität "aufzuhängen", damit dargelegt werden könne, weshalb eine Rückkehr nicht zumutbar sei.
E. 4.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AsyG sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Dabei haben sie insbesondere ihre Identität offenzulegen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG), wobei der Begriff Identität den Namen, den Vornamen, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht umfasst (Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142311]). Fest steht, dass der Beschwerdeführer anlässlich des zweiten Asylverfahrens beim Ausfüllen des Personalienblatts und der summarischen Befragung angab, D._______ zu heissen (vgl. Akten Vorinstanz B1/2, B3/15). Im Rahmen des ersten Asylverfahrens liess er jedoch ein Laissez Passer auf den Namen A._______ ausstellen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs gab der Beschwerdeführer zu, er sei mit dem Namen A._______ offiziell registriert. Für die Behauptung anlässlich der rechtlichen Gehörsgewährung, er habe den Namen vor drei oder vier Jahren (mithin 2010 oder 2011) auf Bitte einer Tante auf D._______ gewechselt, damit ihr Haus auf ihn umgeschrieben werde, liegen keine Beweise vor. Zudem ist diese Aussage wenig nachvollziehbar, da eine Überschreibung einen Rechtsakt benötigt und dafür mit Sicherheit die offiziellen und nicht erfundene Namen eingetragen werden. Dieser Behauptung wird aber auch deshalb die Grundlage entzogen, weil er in der Beschwerde angibt, er habe aus Angst, nach (...) zurückgeschickt zu werden, seinen Namen (A._______) gefälscht. Damit räumt der Beschwerdeführer explizit ein, die Asylbehörden über seine Identität getäuscht zu haben, weshalb das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG auf eine Anhörung zur Sache verzichtete. Das gemäss dieser Norm verlangte rechtliche Gehör wurde ihm am 9. April 2014 gewährt. Es ergeben sich auch weder aus den gesetzlichen Grundlagen noch aus der Praxis Gründe, gestützt auf welche ausnahmsweise von einer entschuldbaren Handlung auszugehen wäre. Folglich muss sich der Beschwerdeführer die Rechtsfolgen seines Handelns anrechnen lassen. Diese bestehen vorliegend darin, dass keine Anhörung durchzuführen war, sondern nur das rechtliche Gehör gewährt werden musste. Eine Rückweisung der Sache an das SEM zu einer Anhörung und erneutem Entscheid ist somit nicht gerechtfertigt. Dass die Vorinstanz aus dem Verhalten des Beschwerdeführers, seine tatsächliche Identität zu verheimlichen, auf Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen hat, zumal die persönliche Glaubwürdigkeit in einem Masse erschüttert sei, dass den Vorbringen jede Grundlage entzogen sei, vermag aufgrund der gesamten Akten im Ergebnis zu überzeugen. In der Beschwerde wird diesem Schluss nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Jedenfalls ist keine zusätzliche Frist zur Nachreichung des angeblichen Briefes des ermordeten Häftlings anzusetzen. Der Beschwerdeführer hätte genügend Zeit gehabt, dieses Dokument im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht von sich aus zu den Akten zu reichen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er dies bis heute nicht getan hat, zumal er behauptet, er habe den Brief auf der Flucht in die Schweiz mit sich getragen. Es ist daraus offensichtlich zu schliessen, dass ein solcher Brief gar nicht existiert und die vorgebrachten Asylgründe nicht auf Tatsachen beruhen.
E. 4.4 Insgesamt ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach (...) keine Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes droht. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.4.1 In (...) herrscht landesweit weder eine Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Im Weiteren liegen auch keine individuellen Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Der Beschwerdeführer absolvierte während zehn Jahren die Schule, danach in H._______ ein (...), arbeitete bis zu seiner ersten Ausreise im Jahre 2003 während acht Jahren (...), nach seiner Rückkehr nach (...) sei er (...) tätig gewesen und danach als (...) beim (...). Zudem spreche er neben (...) und (...) auch wenig Deutsch und Englisch. Sodann würden (...), (...) und (...) in I._______ leben. Gesundheitliche Probleme, welche einer Rückkehr entgegenstehen würden, sind nicht aktenkundig und werden in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach (...) in eine existenzbedrohende Situation geraten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Das bis anhin noch nicht behandelte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
E. 8.2 Da aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Erhebung nicht als aussichtslos zu qualifizieren war, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist folglich zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2756/2014 Urteil vom 20. August 2015 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte unter der Identität B._______, (...), in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein und machte dabei im Wesentlichen geltend, er und sein Bruder seien dem Bestechungsversuch seines Chefs ausgesetzt gewesen und von ihm bedroht worden. A.b Mit Verfügung vom 29. Januar 2004 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung im Asylpunkt wurde im Ergebnis ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. A.c Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wegen Nichtbezahlung des eingeforderten Kostenvorschusses mit Urteil vom 18. März 2004 nicht ein, womit die Verfügung des BFF in Rechtskraft erwuchs. A.d Gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung des kantonalen Migrationsamtes vom 28. August 2006 galt der Beschwerdeführer seit dem 30. Juni 2006 als verschwunden. B. B.a Am 3. April 2014 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ unter der Identität D._______, (...), zusammen mit seinem Sohn (N [...]) ein zweites Asylgesuch ein. Am 8. April 2014 fand die summarische Befragung des Beschwerdeführers statt. Dabei machte er geltend, er sei (...) gewesen. Nachdem im Februar 2014 im Gefängnis ein Insasse aufgehängt worden sei, habe die Gefängnisleitung den Mord als Suizid inszeniert. Zwei, drei Tage vor dem Mord habe er vom später getöteten Gefangenen einen Brief erhalten, worin dieser auf die Missstände im Gefängnis hingewiesen habe. Er sei damit zur Gefängnisleitung gegangen und habe den Brief auch veröffentlichen wollen. Die Medienleute hätten ihm davon abgeraten, und danach sei er auch von Leuten bedroht worden. Er sei unter Druck gestanden und etwa drei Mal auf dem Weg nach Hause von Unbekannten geschlagen worden. Aus Angst, dass ihm oder seiner Familie etwas geschehen könne, habe er sich entschlossen, (...) zu verlassen. Am 25. März 2014 habe er mit seinem Sohn bei E._______ illegal die Grenze in die Türkei überquert, sei mit einem Bus nach Istanbul und weiter in einem Lastwagen versteckt via Griechenland und ihm unbekannte Länder bis in die Nähe von Zürich gefahren. B.b Abklärungen des BFM ergaben, dass der Beschwerdeführer sich am 21. Mai 2006 für das Rückkehrhilfeprogramm (...) angemeldet hatte und sich daraufhin von der georgischen Botschaft in Genf ein Reisedokument unter der Identität A._______, (...) ausstellen liess. B.c Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) vom 9. April 2014 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe nicht die Wahrheit gesagt. Nachdem er nach (...) zurückgekehrt sei, habe er seinen Namen gewechselt. Vor dem Wechsel habe seine richtige Identität auf A._______, gelautet. Vor drei, vier Jahren sei es seiner Tante nicht so gut gegangen. Sie habe ihn gebeten, ihren Namen anzunehmen, dann würde sie ihr Haus auf ihn umschreiben. In (...) sei nirgends vermerkt, dass er den Namen gewechselt habe. Offiziell sei er mit A._______ registriert. Sein Sohn sei in (...) unter der Identität F._______ registriert. Eine Rechtsberatungsstelle in Zürich habe ihm damals gesagt, nach fünf Jahren könne er erneut in die Schweiz kommen, wenn er wieder irgendwelche Probleme in (...) bekomme. Sein Leben in (...) sei in Gefahr, man habe ihn einige Male töten wollen. Er sei einige Male geschlagen worden. Einmal hätten die Bremsen seines Autos versagt und er sei fast ums Leben gekommen, was ein Attentat auf ihn gewesen sei. Darüber hinaus hätten unbekannte Zivilpersonen ihn auf der Strasse angehalten und gesagt, er solle das Land verlassen. B.d Nach Zusatzabklärungen bei der Schweizer Botschaft in Tiflis, welche ergaben, dass der Sohn des Beschwerdeführers unter der Identität G._______, (...), geführt wird, wurde dem Beschwerdeführer am 30. April 2014 nochmals das rechtliche Gehör gewährt. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. Mai 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 21. Mai 2014 liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei der Entscheid des BFM aufzuheben, die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. In seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2014 - welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gegeben wurde - verwies das BFM auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte, und beantragte Abweisung der Beschwerde. F. Das Beschwerdeverfahren betreffend den Sohn des Beschwerdeführers wurde infolge dessen Rückzugserklärung mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-2757/2014 vom 18. September 2014 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit folgender Begründung ab: Er habe unter der Identität D._______, (...), in der Schweiz ein zweites Asylgesuch gestellt. Identitätsabklärungen durch den Fingerabdruckvergleich hätten ergeben, dass die richtige Identität auf A._______, (...), laute. Anlässlich der rechtlichen Gehörsgewährung habe er angegeben, Angst gehabt zu haben, Probleme mit den Migrationsbehörden zu erhalten. Diese Behauptungen seien als Schutzbehauptungen zu qualifizieren und nicht geeignet, die Erkenntnisse des BFM umzustossen. Es stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe. Er habe damit seine Mitwirkungspflicht verletzt. Durch das Verheimlichen seiner tatsächlichen Identität gegenüber den Asylbehörden sei auch seine persönliche Glaubwürdigkeit derart erschüttert, dass den Vorbringen jede Grundlage entzogen sei (Art. 7 AsylG). 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer bedaure die falsche Namensangabe bei der Befragung. Aus Angst vor dem Zurückschicken habe er den Namen gefälscht. Eine Offenlegung der Namen hätte ihn und seinen Sohn aufgrund der Probleme im Heimatland nur in eine noch grössere Gefahr gebracht. Bei der rechtlichen Gehörsgewährung habe er nochmals den falschen Namen angegeben. Er ersuche das BFM, ihn richtig anzuhören, und nicht an der falschen Identität "aufzuhängen", damit dargelegt werden könne, weshalb eine Rückkehr nicht zumutbar sei. 4.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AsyG sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Dabei haben sie insbesondere ihre Identität offenzulegen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG), wobei der Begriff Identität den Namen, den Vornamen, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht umfasst (Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142311]). Fest steht, dass der Beschwerdeführer anlässlich des zweiten Asylverfahrens beim Ausfüllen des Personalienblatts und der summarischen Befragung angab, D._______ zu heissen (vgl. Akten Vorinstanz B1/2, B3/15). Im Rahmen des ersten Asylverfahrens liess er jedoch ein Laissez Passer auf den Namen A._______ ausstellen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs gab der Beschwerdeführer zu, er sei mit dem Namen A._______ offiziell registriert. Für die Behauptung anlässlich der rechtlichen Gehörsgewährung, er habe den Namen vor drei oder vier Jahren (mithin 2010 oder 2011) auf Bitte einer Tante auf D._______ gewechselt, damit ihr Haus auf ihn umgeschrieben werde, liegen keine Beweise vor. Zudem ist diese Aussage wenig nachvollziehbar, da eine Überschreibung einen Rechtsakt benötigt und dafür mit Sicherheit die offiziellen und nicht erfundene Namen eingetragen werden. Dieser Behauptung wird aber auch deshalb die Grundlage entzogen, weil er in der Beschwerde angibt, er habe aus Angst, nach (...) zurückgeschickt zu werden, seinen Namen (A._______) gefälscht. Damit räumt der Beschwerdeführer explizit ein, die Asylbehörden über seine Identität getäuscht zu haben, weshalb das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG auf eine Anhörung zur Sache verzichtete. Das gemäss dieser Norm verlangte rechtliche Gehör wurde ihm am 9. April 2014 gewährt. Es ergeben sich auch weder aus den gesetzlichen Grundlagen noch aus der Praxis Gründe, gestützt auf welche ausnahmsweise von einer entschuldbaren Handlung auszugehen wäre. Folglich muss sich der Beschwerdeführer die Rechtsfolgen seines Handelns anrechnen lassen. Diese bestehen vorliegend darin, dass keine Anhörung durchzuführen war, sondern nur das rechtliche Gehör gewährt werden musste. Eine Rückweisung der Sache an das SEM zu einer Anhörung und erneutem Entscheid ist somit nicht gerechtfertigt. Dass die Vorinstanz aus dem Verhalten des Beschwerdeführers, seine tatsächliche Identität zu verheimlichen, auf Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen hat, zumal die persönliche Glaubwürdigkeit in einem Masse erschüttert sei, dass den Vorbringen jede Grundlage entzogen sei, vermag aufgrund der gesamten Akten im Ergebnis zu überzeugen. In der Beschwerde wird diesem Schluss nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Jedenfalls ist keine zusätzliche Frist zur Nachreichung des angeblichen Briefes des ermordeten Häftlings anzusetzen. Der Beschwerdeführer hätte genügend Zeit gehabt, dieses Dokument im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht von sich aus zu den Akten zu reichen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er dies bis heute nicht getan hat, zumal er behauptet, er habe den Brief auf der Flucht in die Schweiz mit sich getragen. Es ist daraus offensichtlich zu schliessen, dass ein solcher Brief gar nicht existiert und die vorgebrachten Asylgründe nicht auf Tatsachen beruhen. 4.4 Insgesamt ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach (...) keine Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes droht. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.1 In (...) herrscht landesweit weder eine Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Im Weiteren liegen auch keine individuellen Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Der Beschwerdeführer absolvierte während zehn Jahren die Schule, danach in H._______ ein (...), arbeitete bis zu seiner ersten Ausreise im Jahre 2003 während acht Jahren (...), nach seiner Rückkehr nach (...) sei er (...) tätig gewesen und danach als (...) beim (...). Zudem spreche er neben (...) und (...) auch wenig Deutsch und Englisch. Sodann würden (...), (...) und (...) in I._______ leben. Gesundheitliche Probleme, welche einer Rückkehr entgegenstehen würden, sind nicht aktenkundig und werden in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach (...) in eine existenzbedrohende Situation geraten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Das bis anhin noch nicht behandelte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. 8.2 Da aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Erhebung nicht als aussichtslos zu qualifizieren war, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist folglich zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger