Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG werden abgewiesen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG werden abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3229/2020 Urteil vom 30. Juni 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juni 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (...). Februar 2020 aus seinem Heimatstaat ausreiste und am 14. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass am 2. März 2020 die Erstbefragung des Beschwerdeführers stattfand und das SEM ihn am 2. Juni 2020 vertieft nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe in seinem Heimatland mit seiner Mutter und seiner Schwester in B._______, zusammengelebt und während elf Jahren die Schule besucht, dass die wirtschaftliche Situation seiner Familie schlecht gewesen sei, weil seine Mutter herzkrank sei und deshalb nicht arbeiten könne und seine Schwester ebenfalls noch zur Schule gehe, dass sie durch verschiedene Organisationen für Waisen unterstützt worden seien, dass er in Albanien keine hinreichende Unterstützung in Bezug auf seine Schulausbildung und seine Karriere als Fussballer erhalten und sich in der Schweiz eine bessere Förderung erhofft habe, dass er in Begleitung eines ältesten Bruders per Flugzeug nach Italien und von dort aus alleine in die Schweiz weitergereist sei, dass er im Übrigen in der Schweiz durch einen anderen Asylsuchenden aus C._______ bedroht worden sei und befürchte, dieser könnte ihm auch in Albanien Probleme machen, dass im Weiteren mehrere ärztliche Berichte Eingang in die erstinstanzlichen Akten fanden (vgl. Formulare "Zuweisung zur medizinischen Abklärung" [F2] vom 3. April 2020, 21. April 2020 und 13. Mai 2020 [Akten SEM Nr. (...)-18/3, Nr. (...)-19/4 und Nr. (...)-20/5], psychiatrisches Konsilium vom 12. Mai 2020 [Akten SEM Nr. (...)-23/2]), dass das SEM der damaligen amtlichen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 15. Juni 2020 einen Urteilsentwurf zur Stellungnahme unterbreitete, dass die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 16. Juni 2020 ihre Stellungnahme einreichte, dass in dieser gerügt wurde, die Vorinstanz habe nicht erkennbar berücksichtigt, dass es sich bei ihm um einen unbegleiteten Minderjährigen handle, dass sie in Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verpflichtet gewesen wäre, Abklärungen betreffend seine Lebens-situation in Albanien vorzunehmen und eine Übernahmezusicherung einzuholen, dass ferner auf die äusserst schlechte familiäre Situation des Beschwerdeführers verwiesen wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Juni 2020 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für sein Asylgesuch würden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK darstellen, dass demnach kein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG vorliege, dass sich im Weiteren der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass namentlich der Bundesrat Albanien mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 per 1. Januar 2018 als Staat bezeichnet habe, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar sei (Art. 83 Abs. 5 AIG [SR 142.20] und Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VWAL; SR 142.281]), dass der Beschwerdeführer diese Regelvermutung nicht umzustossen vermöge, dass es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann mit guter Schulausbildung handle, der zudem mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Heimatstaat über ein solides soziales Beziehungsnetz verfüge, dass überdies in Albanien staatliche Einrichtungen existieren würden, die Jugendlichen Unterstützung anbieten würden, dass im Übrigen gemäss Abklärungen Überstellungen von unbegleiteten Minderjährigen nach Albanien auf eingespielten Abläufen in Bezug auf die Entgegennahme am Flughafen und die Reintegration in die Familie basieren würden, dass demnach aus den Akten keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, und die Vor-instanz sei anzuweisen auf sei Asylgesuch einzutreten, dass seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei, dass eventualiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass subeventualiter die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass in der Beilage eine Verfügung der Stadtpolizei D._______ betreffend Strafanzeige vom 14. Mai 2020 eingereicht wurde, dass der Instruktionsrichter mit Instruktionsverfügung vom 24. Juni 2020 der Eingang der Beschwerde bestätigte und feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz im Hauptpunkt grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG auf ein Gesuch nicht eingetreten wird, welches die Voraussetzungen nach Art. 18 AsylG nicht erfüllt, namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wurde, dass als Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung gilt, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, dass die Praxis dabei von einem weiten Verfolgungsbegriff ausgeht und neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AIG umfasst sind, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 und statt vieler das Urteil des BVGer E-2340/2019 vom 22. Mai 2019 mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren angab, aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten seiner Familie sowie mangelnder schulischer und sportlicher Perspektiven in Albanien um Asyl in der Schweiz zu ersuchen, dass die Vorinstanz mit überzeugender Begründung festgehalten hat, diese Vorbringen enthielten keine Anhaltspunkte für eine Verfolgungs-situation im Zeitpunkt der Ausreise, dass auch die geltend gemachte Bedrohung durch einen Asylsuchenden C._______ Staatsangehörigkeit in der Schweiz keine andere Einschätzung rechtfertigt, da hiermit keine im Heimatstaat Albanien drohenden Nachteile geltend gemacht werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift dieser Argumentation nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten vermag, zumal sich seine Beschwerdevorbringen im Wesentlichen in der Wiederholung seiner problematischen wirtschaftlichen Situation aufgrund fehlender Unterstützung sowie die Furcht vor Nachteilen durch einen C._______ erschöpft, dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-stehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass, wenn von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen sind, im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und die aus der KRK fliessenden Rechte als gewichtiger Aspekte zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6 und; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.), dass bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der besonderen Situation unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender besondere Beachtung zu schenken ist und das SEM verpflichtet ist, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und namentlich den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3), dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage vor seiner Ausreise aus Albanien mit seiner Mutter und einer (...)-jährigen Schwester zusammenlebte und mit diesen weiterhin in regelmässigem (telefonischem) Kontakt steht, dass unter diesen Umständen davon ausgegangen werden darf, dass diese Familienangehörigen in der Lage und willens sind, ihn bei einer Rückkehr nach Albanien wiederaufzunehmen, dass der Beschwerdeführer über eine elfjährige Schulausbildung verfügt, und mit der Organisation seiner Ausreise sowie der Einleitung des Asylverfahrens in der Schweiz Selbstständigkeit und Flexibilität bewiesen hat, dass dies den Schluss zulässt, dass er imstande sein wird, zur Sicherung seines Lebensunterhalts substanziell beizutragen und nicht allein auf die Unterstützung seines Umfelds angewiesen sein dürfte, dass auch unter Berücksichtigung der schwierigen familiären Situation des Beschwerdeführers nach dem Gesagten stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass seine Unterkunftssituation und wirtschaftliche Existenz im Heimatstaat als gesichert erachtet werden können, zumal in Albanien gemäss seinen Angaben drei (eigene) ältere Brüder und mehrere Geschwister seiner Mutter leben (vgl. Akten SEM Nr. [...]-15/14 S. 7), dass im Übrigen die im erstinstanzlichen Verfahren dokumentierten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers geringfügig und falls notwendig in Albanien behandelbar sind und ihn bei der Reintegration im Heimatstaat nicht massgeblich beeinträchtigen dürften, dass diese Einschätzung dadurch untermauert wird, dass diese in der Beschwerdeschrift nicht speziell erwähnt wurden, dass die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor der Rückführung des unbegleiteten Minderjährigen - nötigenfalls in Zusammenarbeit mit der Schweizer Vertretung vor Ort - sicherzustellen haben wird, dass dieser im Heimatland einem Familienmitglied übergeben wird, das den Schutz des Kindes gewährleisten kann, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, dass den Akten keine Gründe für die (sub-) eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu entnehmen sind, zumal die in der Stellungnahme der amtlichen Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf (teilweise zu Recht) erhobenen formalen Vorwürfe vom SEM in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt worden sind, dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist und damit der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos wird, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG nicht erfüllt sind, dass hingegen angesichts der konkreten Verfahrensumstände ausnahmsweise von einer Kostenerhebung abzusehen ist (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG, Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG werden abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: