Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3545/2020 Urteil vom 16. Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juli 2020 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 29. August 2003 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch einreichte, das nach einem Rückzug des Gesuches am 15. September 2003 abgeschrieben wurde, dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2019 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichte und ihm am 6. November 2019 im Bundesasylzentrum Ostschweiz eine Rechtsvertretung gemäss Art. 102f ff. AsylG (SR 142.31) beigeordnet wurde, dass er am 7. November 2019 im Rahmen der Personalienaufnahme und am 13. November 2019 gemäss Art. 5 Dublin-III-VO befragt wurde und das SEM ihn am 8. Januar 2020 nach Art. 29 AsylG vertieft zu den Gründen seines Gesuches anhörte, dass ihn das SEM am 14. Februar 2020 dem erweiterten Verfahren zuwies, dass er ab dem 25. Februar 2020 als unbekannten Aufenthaltes gemeldet war und das Asylgesuch am 7. April 2020 abgeschrieben wurde, dass nach zweimaliger Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 25. Mai 2020 und 2. Juni 2020 der Beschwerdeführer dem SEM am 13. Juni 2020 mitteilte, er habe sich seit dem 25. Februar 2020 drei Monate in der Psychiatrischen Klinik M. aufgehalten, und um Wiederaufnahme des Verfahrens ersuchte, dass die zuständige Klinik im Austrittsbericht vom 28. Mai 2020 einen Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2020 bis 26. Mai 2020 bestätigte, dass das SEM das Verfahren zum Asylgesuch des Beschwerdeführers am 29. Juni 2020 wiederaufnahm, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe nach elf Jahren Schulbesuch studiert und sein Hochschulstudium im Jahre 2001 oder 2002 abgeschlossen, dass die geltend gemachten Gründe zu seinem ersten Asylgesuch in der Schweiz im Jahre 2003 nicht mehr relevant seien und er nach seiner Rückkehr in die Ukraine regelmässig aus dem Land ausgereist und wieder dorthin eingereist sei, dass er ungefähr im Oktober 2019 ein Fahrzeug bestiegen und ein Schlafmittel eingenommen habe und in der Schweiz wieder aufgewacht sei, dass die Gründe für sein zweites Asylgesuch hauptsächlich gesundheitlicher Natur seien, dass er unter Stress, paranoiden Zuständen, Gehirnproblemen und Depressionen leide, da er in seinem Leben keinen Sinn finden könne und das Schwierigste sei, dass er wisse, dass der Mensch sterben müsse und nichts dagegen tun könne, dass er drogenabhängig sei beziehungsweise drogenabhängig gewesen sei und seit zwanzig Jahren Methadon konsumieren würde, dass er in der Ukraine Benzodiazepine und frei erhältliche Hormonpräparate geschluckt habe und weiter an Problemen mit einer Herzklappe leide, dass er sich in der Ukraine an verschiedene Ärzte gewandt habe, doch diese ihn falsch behandelt und ihm zu viel oder die falschen Pharmazeutika oder Hormonpräparate verschrieben hätten, dass die guten Ärzte das Land verlassen hätten und er nicht das Geld habe, um sich in Privatkliniken behandeln zu lassen, dass er zudem im Jahre 2016 zwei Vorladungen zum Militärdienst erhalten, aber auf diese nicht reagiert habe und es schwierig zu beurteilen sei, ob dies Folgen gehabt habe, dass ein Arztbericht vom 31. Dezember 2019 folgende Diagnosen stellte: Polytoxikomanie (Nachweis von THC, Opiaten, Benzodiazepinen und Methadon), Prolaps der Mitralklappe und Status nach Hepatitis B und C, dass der Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik vom 28. Mai 2020 folgende Diagnosen stellte: Psychische und Verhaltensstörungen durch Abhängigkeiten von Opioiden, Sedativa, Hypnotika und Cannabinoiden, depressive Störung und Mitralklappenproiaps, dass er sich bei seinem Austritt aus der Klinik klar und glaubhaft von Suizidalität distanziert habe, dass das SEM mit Verfügung vom 2. Juli 2020 - eröffnet am 8. Juli 2020 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und aus dem Schengen-Raum sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für sein Asylgesuch würden nicht erkennen lassen, dass er gestützt auf einen in Art. 3 AsylG genannten Grund um Schutz vor Verfolgung ersuchen würde, dass seine Angaben zu den vor vier Jahren angeblich eingetroffenen und von ihm nicht beachteten Militärvorladungen äusserst vage und oberflächlich gewesen seien und der Beschwerdeführer sich selber die Frage gestellt habe, ob dieses Thema überhaupt erwähnenswert sei (Akten SEM A29, F116), dass die Voraussetzungen für ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG nicht gegeben seien, dass sich im Weiteren der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsyIG vorliegend keine Anwendung finden könne und sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde, dass sich vorliegenden aufgrund der Akten nicht jene ganz aussergewöhnlichen Umstände ausmachen liessen, die gestützt auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen führen würden, und das SEM auf EMARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission) 2005 Nr. 23 verwies, dass allfälligen suizidalen Absichten im Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung durch geeignete Massnahmen seitens der zuständigen kantonalen Behörden Rechnung zu tragen wäre, dass sich der Konflikt im Heimatland des Beschwerdeführers auf ein relativ kleines Gebiet in der Ostukraine beschränke (mit Hinweis auf OHCHR-Berichte zur Menschenrechtssituation in der Ukraine, www.ohchr. org/EN/Countries/ENACAReqion/Paqes/UAReports.aspx) und sich seine beiden Wohnorte nicht im umkämpften Gebiet befänden, dass auch keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr in die Ukraine sprächen, dass der Beschwerdeführer einen Hochschulabschluss habe und über ein familiäres Beziehungsnetz in seinem Heimatland verfüge und zudem seine wirtschaftlichen Verhältnisse keineswegs desolat seien, wovon seine zahlreichen Auslandreisen zeugen würden, dass an dieser Einschätzung auch die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen nichts ändern würden und es in seiner Verantwortung liege, sich in seinem Herkunftsstaat in medizinische Behandlung zu begeben oder an einem Drogenersatzprogramm teilzunehmen, dass der Umstand der Substanzabhängigkeit nicht allein ausschlaggebend für die Bejahung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen sein könne und das SEM auf BVGE E-7502/2016 verwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersuchte, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2020 eine Bestätigung der zuständigen kantonalen Behörde vom 13. Juli 2020 zu den Akten reichte, wonach er finanziell unterstützt werde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist, da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz im Hauptpunkt grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG auf ein Gesuch nicht eingetreten wird, welches die Voraussetzungen nach Art. 18 AsylG nicht erfüllt, namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wurde, dass als Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung gilt, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, dass die Praxis dabei von einem weiten Verfolgungsbegriff ausgeht und neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AIG umfasst sind, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 und statt vieler das Urteil des BVGer E-2340/2019 vom 22. Mai 2019 mit weiteren Hinweisen), dass die Vorinstanz mit überzeugender Begründung festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers enthielten keine Anhaltspunkte für eine Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise aus seinem Heimatland, dass auf die umfassenden Ausführungen und rechtskonformen Folgerungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und diese vom Gericht zu bestätigen sind, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten vermag, zumal sich seine Beschwerdevorbringen im Wesentlichen in der Wiederholung seiner problematischen gesundheitlichen Situation erschöpft, dass darüber hinaus der Beschwerdeführer versucht, das Augenmerk auf das zweimalige Aufgebot für den Militärdienst im Jahre 2016 zu lenken, das SEM hierzu jedoch zutreffend ausführte, seine Angaben zu den vor vier Jahren angeblich eingetroffenen und von ihm nicht beachteten Militärvorladungen seien äusserst vage und oberflächlich gewesen und der Beschwerdeführer habe sich selber die Frage gestellt, ob dieses Thema überhaupt erwähnenswert sei (Akten SEM A29, F1 16), dass das nun in der Rechtsmitteleingabe blosse Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe kürzlich gehört, dass das Militär erneut nach ihm gesucht habe, gänzlich unsubstanziiert bleibt, als vorgeschobenes Element erscheint und somit als untauglich zu gelten hat, auf die Entscheidfindung und damit auf den Ausgang des Verfahrens Wirkung zu entfalten, dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-stehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen konnte, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist und damit der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos wird, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: