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D-6092/2023

D-6092/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschusses gedeckt; dieser wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschusses gedeckt; dieser wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6092/2023 Urteil vom 25. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Maître Skander Agrebi, Etude Rumo & Agrebi, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge über die Türkei und Griechenland am 20. Juli 2022 in die Schweiz einreiste, wo sie am 21. Juli 2022 um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der beiden Anhörungen zu den Asylgründen vom 25. November 2022 und vom 16. Mai 2023 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, am 20. Oktober 2020 sei ihr Vater plötzlich verschwunden gewesen, weshalb sie ausgiebig nach ihm gesucht und sich dabei auch an dessen Geschwister gewandt habe, dass die Verwandten ihres Vaters jedoch sie und ihren Neffen, der bei ihnen gelebt habe, für das Verschwinden ihres Vaters verantwortlich gemacht hätten, woraufhin beide als Hexer gekennzeichnet und in die Obhut einer Kirchgemeinde übergeben worden seien, wo sie sich während 40 Tagen hätten aufhalten müssen, dass sie auch nach dieser Zeit in der Kirche verblieben seien, da sie nicht gewusst hätten, wohin sie sonst gehen könnten, und im Februar 2021 eine ihr bis dahin unbekannte Frau sie beide mitgenommen und der Beschwerdeführerin Arbeit in ihrem Haushalt angeboten habe, dass diese Frau ein Verhältnis mit einem mächtigen General gehabt habe, welcher jeweils spät abends zu ihr gekommen sei, dass die Frau ab März 2021 eine intime Beziehung von der Beschwerdeführerin gefordert habe und sie eines Tages von dem General erwischt worden seien, dass dieser sie habe festnehmen lassen und sie und auch ihr Neffe weggebracht worden seien, wobei sie vor dessen Augen vergewaltigt worden und dann drei Tage festgehalten worden sei, dass sie später mit Hilfe von unbekannten Männern, die im Auftrag ihrer Arbeitgeberin gekommen seien, hätten fliehen und nach Brazzaville reisen können, von wo aus sie sich auf den Weg in die Schweiz gemacht hätten, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 - eröffnet am 5. Oktober 2023 - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, ihre Vorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass sich die Beschwerdeführerin nämlich mehrmals widersprochen habe und ihre Schilderungen auch nicht mit denen ihres Neffen übereinstimmen würden, dass insbesondere markante Unterschiede in Bezug auf die Situation des Erwischtwerdens und die Folgen aufgefallen seien zwischen den beiden Anhörungen sowie der Schilderung ihres Neffen, dass jedoch der grösste Unterschied darin bestehe, dass ihr Neffe erwähnt habe, die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin auf der Flucht persönlich gesehen und mit ihr gesprochen zu haben, die Beschwerdeführerin dies aber in beiden Anhörungen und trotz Nachfragens nicht erwähnt habe, sondern erst bestätige, als ihr die Aussagen ihres Neffen vorgehalten worden seien, dass ferner ihre Zeit in der Kirche und die Vorfälle, die dazu geführt hätten, offensichtlich nicht ausschlaggebend gewesen seien für ihre Ausreise und sie ausserdem dort auch nicht unter Zwang festgehalten worden sei, dass es keine Hinweise gebe, wonach ihr bei einer heutigen Rückkehr im Zusammenhang mit diesen Vorfällen noch irgendetwas drohen würde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. November 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und sie sei vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Argumente der Vorinstanz zur Begründung der mangelnden Glaubhaftigkeit würden auf Missverständnissen beruhen, dass sie die Anwesenheit ihrer Arbeitgeberin auf der Flucht nicht habe erwähnen wollen, um diese zu schützen, da sie ihr trotz der Übergriffe auf sie auch geholfen habe, dass der General sehr mächtig und ausserdem skrupellos sei, weshalb eine Rückkehr für sie nach Kongo äusserst gefährlich sei und sie bereits bei ihrer Ankunft am Flughafen festgenommen werden würde, dass sie aufgrund seiner Macht auch keine Hilfe von der Polizei erwarten könne, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 7. November 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 22. November 2023 in Bezug auf den einverlangten Kostenvorschuss um Fristverlängerung beziehungsweise Ratenzahlung sowie vollständige Akteneinsicht ersuchte, dass der mit Zwischenverfügung vom 8. November 2023 verlangte Kostenvorschuss am 23. November 2023 fristgerecht geleistet wurde, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 30. November 2023 die Gesuche um Fristverlängerung für die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie Ratenzahlung als gegenstandslos geworden abschrieb und das Gesuch um Akteneinsicht abwies, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass dem SEM insbesondere darin zuzustimmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihren Ausführungen mehrmals widersprochen hat und diese auch nicht mit den Schilderungen ihres Neffen übereinstimmen, dass insbesondere markante Unterschiede in Bezug auf die Situation des Erwischtwerdens und die Folgen zwischen den beiden Anhörungen sowie der Schilderung des Neffen auffallen, dass - wie bereits von der Vorinstanz festgehalten - die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auch auf Nachfragen hin bei ihrer Version blieb, sie habe ihre Arbeitgeberin auf der Flucht nicht gesehen, sich dann aber bei Vorhalten der Aussagen ihres Neffen korrigierte, als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen besonders schwer wiegt, dass die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerde nicht zu überzeugen vermögen, zumal sie die Person ohnehin genannt hat und nicht ersichtlich ist, wie sie ihr mit der Erzählung über deren Hilfeleistung schaden oder sie «in etwas hineinziehen» könnte, dass der Vorinstanz auch darin zuzustimmen ist, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin allgemein oberflächlich und detailarm ausgefallen sind und nicht der Eindruck entsteht, sie berichte über tatsächlich Erlebtes, dass ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgehalten werden kann, dass die Ausreise offensichtlich nicht aufgrund der Beschuldigung als Hexe erfolgt ist und sie gemäss eigenen Aussagen von dieser Anschuldigung nach dem 40-tägigen Fasten ohnehin befreit worden ist, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihr würden diesbezüglich bei einer Rückkehr Nachteile drohen, dass schliesslich das Drohen einer Verfolgung durch den General, welcher ehemaliger Polizeichef sei, nicht glaubhaft oder logisch nachvollziehbar erscheint, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Beschwerdeführerin immer in Kinshasa gelebt habe und deshalb davon auszugehen ist, dass sie dort wieder Fuss fassen könnte, insbesondere im Hinblick darauf, dass ihr Neffe ebenfalls einen negativen Entscheid erhalten hat und zur Ausreise verpflichtet ist, wobei er im Handel tätig gewesen sei und Leute kenne, er sie somit zu Beginn unterstützen könnte, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind, dass diese durch den bezahlten Kostenvorschuss gedeckt sind und dieser zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschusses gedeckt; dieser wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel