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D-2718/2022

D-2718/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Oktober 2021 um die Gewäh- rung von Asyl in der Schweiz. Das SEM nahm die Behandlung seines Ge- suches im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ an die Hand, wo am

8. Oktober 2021 die Personalienaufnahme (PA), am 14. Oktober 2021 das Dublin-Gespräch, am 27. Januar 2022 die Erstanhörung und am 24. März 2022 – nach erfolgter Zuteilung des Beschwerdeführers ins erweiterte Ver- fahren – die ergänzende Anhörung stattfanden. A.b Im Rahmen des Dublin-Gesprächs und der nachfolgenden Anhörun- gen wurde vom Beschwerdeführer auf Nachfrage hin vorab bestätigt, dass er seine Heimat schon früher einmal verlassen und anschliessend ein Asyl- verfahren in Griechenland durchlaufen habe. Dazu lag dem SEM ein Euro- dac-Auszug vor, in welchem eine Antragstellung in Griechenland am

10. Mai 2019 verzeichnet ist. Zur erstmaligen Ausreise und Antragstellung führte der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens aus, er sei im Jahre 2019 aufgrund seiner damaligen Probleme – über welche er aber nichts mehr berichten könne und wolle, da ihm die damaligen Umstände nicht mehr präsent seien – über Kongo-Brazzaville nach Gabun gereist, von wo er auf dem Luftweg in die Türkei gereist sei. Im April 2019 sei er auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Nach dessen negativem Ausgang sei er von Griechenland in die Türkei abgeschoben worden und von dort in seine Heimat zurückgekehrt. A.c Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, er stamme aus Kinshasa, wo seine Familie ein Haus besitze, welches bis heute von seiner Mutter bewohnt werde, und er habe noch weitere familiäre Beziehungen in dieser Stadt. Dabei machte er einerseits geltend, er habe jeden Kontakt zu seinen Angehörigen verloren. Andererseits reichte er unter Verweis auf seine an- dauernden Kontakte zur Mutter durch Vermittlung seiner Freunde und via Facebook und E-Mail das Foto eines vom 18. November 2016 datierenden Geburtsregisterauszuges zu den Akten. Daneben machte er Angaben zu seinem schulischen Werdegang sowie zu seiner beruflichen Tätigkeit bis zu seiner erneuten Ausreise vom 18. September 2021. A.d Auf die Frage nach dem Grund für sein Asylgesuch brachte der Be- schwerdeführer vor, er habe seine Heimat verlassen, weil er dort mit dem Tode bedroht worden sei. Dazu führte er vorab aus, dass er als Mitglied der C._______ ([…]) an der grossen Demonstration in Kinshasa vom

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15. September 2021 teilgenommen habe, welche von der Oppositionsplatt- form Lamuka gegen die Politisierung der CENI (Commission Electorale Na- tionale Indépendante) organisiert und von der Polizei mit dem Einsatz von Gewalt und Tränengas gegen die Demonstranten beantwortet worden sei. Anlässlich der Demonstration sei er von der Polizei mit Tränengas be- schossen, geschlagen und dann auf dem Polizeiposten D._______ (…) eingesperrt worden. Noch am gleichen Abend sei er dann zusammen mit fünf anderen Gefangenen an einen unbekannten Ort verbracht worden. Dort sei einer seiner Mithäftlinge schon anlässlich der Ankunft wegen eines vermeintlichen Fluchtversuchs getötet worden. An diesem Ort habe es zwei Wächter gegeben, welche in der Folge jeweils des nachts zwei Häft- linge aus der Zelle geholt und anschliessend wohl getötet hätten. Als am dritten Tag nur noch er und ein schon zuvor dort inhaftierter Junge übrig gewesen seien und die Reihe eigentlich an ihnen gewesen wäre, hätten sich die zwei Wächter jedoch umentschieden. Statt auch sie zu töten, hät- ten ihnen die beiden Wächter zur Flucht verholfen, weil sie ihren Angaben zufolge für ihre Arbeit schon lange keinen Lohn mehr bekommen hatten. Die beiden Wächter seien mit ihm und dem Jungen – dessen Namen er aber ebenso wenig kenne wie die Namen seiner getöteten Mitgefangenen

– mit einem Auto zu einem Fluss gefahren. Anschliessend hätten sie alle gemeinsam in einer Piroge nach Kongo-Brazzaville übergesetzt. Das sei am 18. September 2021 gewesen. Nach ihrer Ankunft in Kongo-Brazzaville hätten sie sich aufgeteilt, indem je ein ehemaliger Wächter mit einem ehe- maligen Gefangenen weitergezogen sei. Sein Wächter habe ihm in der Folge geraten, nie mehr in die Heimat zurückzukehren. Der Mann habe seine Ausreise sowohl finanziert als auch organisiert, indem er ihn auf dem Landweg nach Gabun begleitet habe, wo er ihn an einen Dritten übergeben habe. Mit diesem Mann sei er ohne Bezahlung und unter Verwendung des Reisepasses einer anderen Person auf dem Luftweg über E._______ und F._______ in die Schweiz gereist. A.e Im Verlauf des Verfahrens berichtete der Beschwerdeführer über ge- sundheitliche Probleme, an welchen er seit seiner Ausreise respektive ei- gentlich schon seit 2018 leide. Vom SEM wurden in der Folge mehrere Arztberichte zu den Akten genommen. Vor dem Entscheid in der Sache nahm es zusätzlich eine amtsinterne Auskunft (sog. Medizinisches Consul- ting) aus dem Jahre 2018 mit Titel "Kongo-Kinshasa: Einseitige Gehörlo- sigkeit" zu den Akten, soweit darin Ausführungen zur Frage der Verfügbar- keit von Routinekontrollen bei Gehörlosigkeit gemacht wurden.

D-2718/2022 Seite 4 B. Das SEM stellte im Rahmen des erweiterten Verfahrens mit Verfügung vom

19. Mai 2022 (eröffnet am 23. Mai 2022) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegwei- sungsvollzuges. Auf die Entscheidbegründung wird, soweit wesentlich, nachfolgend eingegangen. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 22. Juni 2022

– handelnd durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung (1), verbunden mit der Feststellung der Flüchtlings- eigenschaft und Gewährung von Asyl, allenfalls sei er als Flüchtling vorläu- fig aufzunehmen (2), eventualiter verbunden mit der Feststellung der Un- zulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Anord- nung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz (3), subeventualiter ver- bunden mit der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur hinreichen- den Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (4). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung seines Rechts- vertreters als amtlicher Rechtsbeistand (5). Auf die Beschwerdebegrün- dung und die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel – neben be- reits bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen und Berichten das Foto eines Mitgliederausweises der C._______ – wird, soweit wesentlich, nachfolgend eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2022 wurde für den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerde- führer, innert Frist eine Bestätigung seiner Bedürftigkeit nachzureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) wurde an dieser Stelle verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM zur Ver- nehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). E. Am 13. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertre- ter eine aktuelle Sozialhilfebestätigung zu den Akten.

D-2718/2022 Seite 5 F. In seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2022 hielt das SEM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Gericht am 22. Juli 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Gericht seit dem 23. Juni 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]).

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie- gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Be- schwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Rückweisung der Sache beantragt. Dabei führt er zur Begründung an, die Vorinstanz habe den Un- tersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG verletzt, indem sie nicht alle für den Entscheid relevanten Sachverhaltsumstände berücksichtigt, die bei den Akten liegenden Belege nicht genügend geprüft, die Berichte zu der

D-2718/2022 Seite 6 von ihm benannten Demonstration nicht beigezogen und seine Vorbringen teilweise auf eine selektive Art zu seinen Ungunsten geprüft habe.

E. 2.2 Diese Rügen gehen vorab deshalb fehl, weil der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen über weite Strecken die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mir der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Aufgrund der Aktenlage ist sodann von einem in ent- scheidrelevanter Hinsicht hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, da es weder zu der vom Beschwerdeführer benannten Demonstration in Kinshasa vom 15. September 2021 noch zu den anderen Elementen seiner Vorbringen weiterer Abklärungen oder Untersuchungen bedarf. Dazu bleibt anzumerken, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in den beiden Anhörungen den Raum geboten hat, sich umfassend zu seinen Gesuchs- gründen zu äussern, womit sich ihr Entscheid auf eine rechtsgenügliche Grundlage stützt. Entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen bedarf es auch keiner weiteren Abklärungen zu den vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (vgl. dazu auch nachfolgend, E. 6.3.3). Es kann daher im Sinne einer antizipierten Beweis- würdigung auf die Einholung des in der Beschwerde in Aussicht gestellten Arztberichts, welchen der Beschwerdeführer bis heute nicht vorgelegt hat, verzichtet werden (Art. 31 Abs. 1 VwVG). Da nach dem Gesagten der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend er- stellt ist und im Übrigen auch keine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör (nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG) ersichtlich ist, fällt die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache ausser Be- tracht (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-2718/2022 Seite 7 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 4.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers über die von ihm angeblich im Nach- gang zur Demonstration vom 15. September 2021 erlittenen Nachteile seien als unglaubhaft zu erkennen, da seine diesbezüglichen Angaben und Ausführungen – anders als jene zur vorgebrachten Demonstrationsteil- nahme – in praktisch keinem Punkt substanziiert seien. Seine Schilderun- gen zu den angeblich ausreiserelevanten Ereignissen würden sich viel- mehr in stereotypen, realitätsfernen und unsubstanziierten Aussagen er- schöpfen. Es mangle dabei bereits an grundlegenden Angaben und Detail- schilderung, wie namentlich zur Person seiner angeblichen Peiniger res- pektive angeblichen späteren Befreier, zu seinen angeblichen Mitgefange- nen und zur Örtlichkeit der angeblichen Ereignisse. Selbst auf mehrfache Nachfrage hin sei der Beschwerdeführer in seinen Angaben und Ausfüh- rungen an der Oberfläche geblieben, soweit er nicht ausgewichen sei. Schliesslich habe er in seinen Ausführungen auch keinen nachvollziehba- ren persönlichen Bezug zu den behaupteten Ereignissen erkennen lassen. Er sei in seinen Aussagen dem angeblichen Ereignisablauf verhaftet ge- blieben. Seine Aussagen seien ohne nachvollziehbare Realkennzeichen, welche auf ein tatsächliches Erleben schliessen liessen. Aufgrund seiner diesbezüglichen Schilderungen sei demgegenüber nicht zu bezweifeln, dass er am 15. September 2021 in Kinshasa an der Demonstration der C._______ teilgenommen habe. Das Ereignis sei gut dokumentiert, da es unter anderem auch zu Übergriffen auf Journalisten gekommen sei. Mit Blick darauf sei durchaus vorstellbar, dass der Beschwerdeführer auch in Polizeigewahrsam gekommen sei, als es anlässlich der Demonstration zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern des Präsi- denten und jenen des Oppositionsführers gekommen sei. Es lägen hinge- gen keine Berichte vor, wonach es im Nachgang zur Demonstration über die bekannten Verhaftungen hinaus auch noch zu den vom Beschwerde- führer behaupteten Verschleppungen und Tötungen gekommen wäre.

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E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält im Rahmen seiner Beschwerde an seinen Vorbringen fest, da diese keineswegs ohne konkrete Realkennzeichen seien und sich gleichzeitig der vorinstanzliche Vorhalt der Realitätsfremd- heit verbiete, da das SEM schlicht keine sichere Kenntnis der realen Um- stände vor Ort habe. Da es bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente gehe, sei in seinem Fall auf das Vorlie- gen glaubhafter Vorbringen zu schliessen, zumal von der Vorinstanz nicht bestritten werde, dass er an der Demonstration vom 15. September 2021 teilgenommen habe. Von der Vorinstanz werde verkannt, dass er eben nicht nur zu seinen Erlebnissen anlässlich der Demonstration detaillierte Angaben gemacht habe, sondern auch zu der von ihm anschliessend er- standenen Haft. Seine diesbezüglichen Angaben und Ausführungen wür- den auch klare Realkennzeichen aufweisen, welche für die Glaubhaftigkeit sprächen. Es sei zudem gebührend zu berücksichtigen, dass die ergän- zende Anhörung erst drei Monate nach der Erstanhörung stattgefunden habe, was sich negativ auf sein Aussageverhalten ausgewirkt habe, nach- dem ihm die Schilderung seiner Erlebnisse ohnehin schon schwer falle. Dennoch habe er den Faden in der ergänzenden Anhörung wiederaufneh- men können, wobei er wiederum verschiedenste Detailangaben gemacht habe. In seinen Erwägungen zur angeblich mangelnden Plausibilität seiner Gesuchsvorbringen könne sich das SEM schliesslich bloss auf seine sub- jektive Einschätzung stützen, hingegen nicht auf eine objektivierbare Grundlage. Die Quellenlage spreche aber ohnehin nicht gegen, sondern vielmehr für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, da jedenfalls viele Be- richte über gewaltsame und willkürliche Verhaftungen in seiner Heimat vor- lägen.

E. 4.3 Nach Prüfung der Sache ist festzustellen, dass die mit der Beschwerde eingebrachten Einwände zwar einlässlich begründet sind, jedoch keines der Beschwerdevorbringen geeignet ist, den vorinstanzlichen Schluss be- treffend die Mangelhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrages und die Un- glaubhaftigkeit seiner Vorbringen über die angeblich ausreiserelevanten Ereignisse zu erschüttern. Insbesondere weisen die Vorbringen des Be- schwerdeführers über diese Ereignisse nicht die Qualität seiner Angaben und Ausführungen zu seiner vorgängigen Demonstrationsteilnahme auf. In seinen diesbezüglichen Beschreibungen ist der Beschwerdeführer einfach, stringent und insgesamt schlüssig geblieben und er war auch auf Nach- frage hin in der Lage, seine Ausführungen mit nachvollziehbaren Detailan- gaben zu unterlegen. Seine Vorbringen über die vorgeblich erst im Nach- gang zur Demonstration vom 15. September 2021 erlebten Ereignisse – also seine Ausführungen über eine angeblich erstandene Haft an einem

D-2718/2022 Seite 9 unbekannten Ort, wo die Gefangenen nach und nach jeweils paarweise umgebracht worden seien, bis sich die Wächter unvermittelt entschlossen hätten, den letzten beiden Gefangenen nicht nur zur Flucht zu verhelfen, sondern mit ihnen gemeinsam das Land zu verlassen – sind demgegen- über im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung, welche ausdrück- lich auch vom Beschwerdeführer verlangt wird, als geradezu haltlos zu er- kennen. Der Beschwerdeführer erschöpft sich in seinem diesbezüglichen Sachverhaltsvortrag – wie vom SEM zu Recht erkannt – in einer Wieder- gabe vom im Wesentlichen rein plakativen Elementen, ohne dabei auch nur ansatzweise eine konkrete persönliche Betroffenheit erkennen zu las- sen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers über die angeblich ausreise- relevanten Ereignisse sind daher in Übereinstimmung mit dem SEM als unglaubhaft zu erkennen.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde als neues Beweis- mittel das Foto eines ECiDé-Ausweises vorgelegt, welcher ihm laut dem Dokument am 13. April 2020 ausgestellt worden ist. Seine Mitgliedschaft in dieser Partei ist allerdings von der Vorinstanz nicht bestritten worden. Gleichzeitig ist im Resultat mit dem SEM darin einig zu gehen, dass alleine aufgrund dieser Mitgliedschaft kein relevantes Gefährdungspotential er- sichtlich ist. Der Beschwerdeführer muss sich im Übrigen entgegenhalten lassen, dass er gerade mit der Vorlage dieses Ausweises einen konkreten Widerspruch geschaffen hat, da ihm dieser Ausweis seinen bisherigen An- gaben zufolge anlässlich seiner Verhaftung vom 15. September 2021 ab- genommen worden sei, er diesen auch nicht habe wiedererlangen können und er von diesem Ausweis auch keine Kopie gehabt habe (act. 30/15 S. 10 f.).

E. 4.5 Da nach dem Gesagten die angebliche Gefährdungslage nicht nach- gewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht ist (Art. 7 AsylG), hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG). Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, ist die Anordnung der Wegweisung zu Recht erfolgt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltend- machung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht- lingseigenschaft gilt; das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK [SR 0.105] und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf so- dann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückführung in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt dieser Bestimmung rechtmässig. So- dann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat

D-2718/2022 Seite 11 lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.3 ff. m.w.H.).

E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus Kinshasa, wo weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrschen. Zwar erweisen sich die wirt- schaftlichen Gegebenheiten vor Ort für die Bevölkerung häufig als schwie- rig, alleine dieser Umstand spricht jedoch nach ständiger Praxis nicht ge- gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Beschwerdeführer verfügt seinen Angaben gemäss über eine gute Schulbildung und insbe- sondere über langjährige Berufserfahrung als selbständiger (… [Handwer- ker]). Er habe sich dabei insbesondere auf (… [ein Produkt]) spezialisiert, womit er bis zu seiner Ausreise ein ausreichendes Auskommen erzielt habe. Seine Familie besitzt sodann in Kinshasa ein eigenes Haus, in wel- chem seine Mutter bis heute lebt. Da gleichzeitig davon auszugehen ist, er verfüge in Kinshasa auch weiterhin über ein umfangreiches Beziehungs- netz, welches ihm bei der Reintegration konkret behilflich sein werde, ist von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (vgl. auch Referenzurteil E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3.2 m.w.H.). Daran vermögen auch – wie nachfolgend aufgezeigt – die Vorbringen des Be- schwerdeführers über das Vorliegen gesundheitlicher Beschwerden nichts zu ändern.

E. 6.3.3 So wendet der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die bei den Akten liegenden Arztberichte ein, aufgrund der generell prekären Verhält- nisse in seiner Heimat und insbesondere der notorisch schlechten medizi- nischen Versorgungslage sei der Wegweisungsvollzug in seinem Fall un- zulässig oder doch zumindest als unzumutbar zu erkennen. Er leide an einer Hepatitis-B, welche behandlungsbedürftig sein dürfte, deren Behand- lungsbedarf von der Vorinstanz aber noch gar nicht genügend abgeklärt worden sei. Zur Hepatitis-B liege bloss ein rudimentäres Schreiben vor, was als Grundlage zur Würdigung des Wegweisungsvollzug nicht genügen könne. Zu dem komme hinzu, dass auch die Frage der Behandlung seiner

D-2718/2022 Seite 12 einseitigen Gehörlosigkeit alleine mit dem Verweis auf das Medizinische Consulting des SEM nicht genügend abgeklärt sei. Schliesslich müsse auf- grund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass er an einer schwer- wiegenden psychischen Erkrankung leide, da sich den Akten diesbezügli- che Hinweise entnehmen liessen. Es sei jedoch auch dieser Aspekt nicht hinreichend abgeklärt worden, da er die von ihm benötigte Behandlung bis heute nicht habe aufnehmen können. Diese Vorbringen vermögen allerdings nicht zu überzeugen, weil insge- samt nichts dafür spricht, dass der Beschwerdeführer effektiv auf eine Be- handlung angewiesen wäre, welche zudem nicht im Heimatstaat erbracht werden könnte. Die vom Beschwerdeführer angerufenen gesundheitlichen Beschwerden sind als nicht rechtserheblich zu erkennen, weil bei objekti- ver Betrachtung keines der Leiden eine relevante Schwere und aktuellen Behandlungsbedarf erkennen lässt. Gemäss den bei den Akten liegenden Berichten vom 15. Oktober 2021, vom 1., 3., 16. und 22. November 2021 sowie vom 17., 20. und 30. Dezember 2021 wurde er bis dahin konkret wegen Lumbago (Hexenschuss), Schlaflosigkeit und einer Lungenentzün- dung behandelt. Im Verlauf der Abklärungen betreffend die Lungenentzün- dung wurde das Vorliegen einer chronischen Hepatitis-B festgestellt, wel- che aktuell keiner Behandlung bedürfe, aber in sechs Monaten kontrolliert werden sollte. Daraus folgt mit hinreichender Klarheit, dass beim Be- schwerdeführer zwar eine chronische Infektion mit dem Hepatitis-B-Virus (HBV) diagnostiziert worden ist, aber eben keine weitergehende Erkran- kung, welche weiterer Abklärung oder gar einer konkreten Behandlung be- dürfen würde. Insofern schadet auch nicht, dass diese Erkenntnis von der dafür zuständigen, leitenden Ärztin am Kantonspital (…) nur im Rahmen einer kurzen Notiz festgehalten wurde. Der Beschwerdeführer wurde so- dann wegen seiner Rückenschmerzen eine Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) unterzogen, was allerdings bis auf die Feststel- lung einer geringen Hüftdysplasie keine Diagnose erbrachte. Eine weitere Untersuchung durch einen Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenerkrankungen (HNO) erbrachte wiederum, dass der Beschwerdeführer auf dem rechten Ohr an einer Pantonalen Innenohrschwerhörigkeit leidet, nachdem er 2018 rechtsseitig ein Schädeltrauma erlitten habe. Eine entsprechende Schwer- hörigkeit ist jedoch weder einer Behandlung zugänglich, da sie einer dau- erhaften Schädigung geschuldet ist, noch bedarf es diesbezüglich regel- mässiger Kontrollen. Das SEM hätte bereits mit Blick darauf auf den Beizug des Medizinische Consulting aus dem Jahre 2018 verzichten können. Im Zusammenhang mit seinen damaligen Schlafproblemen wurde anlässlich des ersten Arztbesuchs vom damals konsultierten Hausarzt der Verdacht

D-2718/2022 Seite 13 auf eine PTBS geäussert. Anlässlich weiterer Arztbesuche brachte der Be- schwerdeführer ausserdem vor, neben seinen Schlafstörungen auch an Angstzuständen und teilweise akustischen Halluzinationen zu leiden. Dies- bezüglich hat der Beschwerdeführer allerdings gemäss Akten nie eine kon- krete Behandlung aufgenommen, also auch nicht nach dem erfolgten Wechsel in die kantonalen Strukturen, wo ihm ein entsprechendes Behand- lungsangebot mit Sicherheit zur Verfügung gestanden hätte. Vor dem Hin- tergrund des seitherigen Zeitablaufs spricht bereits dieser Umstand sehr deutlich gegen das Vorliegen einer rechtserheblichen Erkrankungslage. Das Vorbringen, er warte bis heute auf die Aufnahme einer Behandlung, ist dabei als offensichtliche Schutzbehauptung zu erkennen. Aufgrund der diesbezüglichen Beschwerdevorbringen bleibt im Übrigen festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zwar gemäss Aktenlage anlässlich seiner Erstkonsultation (… [ein spezifisches Medikament]) verschrieben und von der später konsultierten Ärztin an diesem Medikament noch länger festge- halten wurde. Es spricht jedoch auch dieser Umstand nicht für das Vorlie- gen einer rechtserheblichen Erkrankungslage. Zwar handelt es sich dabei um ein potentes Medikament aus der Gruppe der atypischen Neuroleptika, mithin um ein atypisches Antipsychotikum, welches zur Behandlung von Schizophrenie sowie von manischen und depressiven Episoden bei Vorlie- gen einer bipolaren Störung eingesetzt wird. Es geht jedoch sowohl aus den bei den Akten liegenden Berichten als auch seinen eigenen Angaben mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass dem Beschwerdeführer dieses Medikament vom damals konsultierten Hausarzt nicht in diesem spezifi- schen Zusammenhang verschrieben wurde, für welchen es zugelassen ist, sondern vielmehr wegen seiner damaligen Schlafprobleme. Es ist denn auch bekannt, dass das Medikament von einigen Ärzten im Sinne eines "Off-Label-Use" als Ein- und Durchschlafmittel eingesetzt wird. Beim Be- schwerdeführer habe sich jedenfalls eine deutliche subjektive Besserung dann eingestellt, als er das Medikament wieder abgesetzt habe. Dabei gab er gleichzeitig an, seit dem Absetzen dieses Medikaments nehme er auch keine anderen Medikamente ein (vgl. Protokoll der ergänzenden Anhörung, F. 7–10). Da nach dem Gesagten insgesamt nichts dafür spricht, dass der Beschwerdeführer derzeit auf eine konkrete Behandlung angewiesen wäre, überzeugen seine Beschwerdevorbringen über angeblich rechtser- hebliche gesundheitliche Probleme, welche jedenfalls noch weiterer Abklä- rungen bedürften, nicht.

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E. 6.3.4 Der Beschwerdeführer hat diesen Erwägungen gemäss keine rechts- erhebliche Erkrankungslage nachgewiesen oder zumindest glaubhaft ge- macht, womit im Sinne des vorstehend Gesagten von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich zu überprüfen (vgl. dazu oben, E. 1.3) – auch angemessen ist. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen.

E. 8.1 Im Rahmen der Zwischenverfügung vom 4. Juli 2022 wurde für den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (nach Art. 102m Abs. 1 AsylG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Nachdem der Beschwerdeführer innert ihm angesetzter Frist einen Beleg seiner Bedürftigkeit nachgereicht hat und im Urteilszeitpunkt auch nicht zu schliessen ist, die Beschwerde habe sich als von Anfang an aussichtslos erwiesen, ist den genannten Gesuchen im Rahmen des vorliegenden Ur- teils zu entsprechen. Dem Beschwerdeführer sind demgemäss trotz Unter- liegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und es ist antragsgemäss der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Art. 102m Abs. 1 i.V.m. Art. 102m Abs. 3 AsylG), welcher für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen ist, soweit dieser sachlich notwendig war (Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-2718/2022 Seite 15

E. 8.2 Der Rechtsbeistand hat es unterlassen, eine Kostennote einzureichen, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das amtliche Honorar ist daher aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9–11 VGKE) und des praxisgemässen Stundenansatzes für amt- liche Rechtsbeistände (gemäss Art. 102m Abs. 1 i.V.m. Art. 102m Abs. 3 AsylG) auf Fr. 1'150.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2718/2022 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtli- chen Verbeiständung werden gutgeheissen.
  3. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dem Beschwerdeführer wird antragsgemäss der rubrizierte Rechtsvertre- ter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
  5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono- rar von Fr. 1'150.– zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2718/2022 Urteil vom 15. September 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch MLaw Milad Al-Rafu, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Oktober 2021 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Das SEM nahm die Behandlung seines Gesuches im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ an die Hand, wo am 8. Oktober 2021 die Personalienaufnahme (PA), am 14. Oktober 2021 das Dublin-Gespräch, am 27. Januar 2022 die Erstanhörung und am 24. März 2022 - nach erfolgter Zuteilung des Beschwerdeführers ins erweiterte Verfahren - die ergänzende Anhörung stattfanden. A.b Im Rahmen des Dublin-Gesprächs und der nachfolgenden Anhörungen wurde vom Beschwerdeführer auf Nachfrage hin vorab bestätigt, dass er seine Heimat schon früher einmal verlassen und anschliessend ein Asylverfahren in Griechenland durchlaufen habe. Dazu lag dem SEM ein Eurodac-Auszug vor, in welchem eine Antragstellung in Griechenland am 10. Mai 2019 verzeichnet ist. Zur erstmaligen Ausreise und Antragstellung führte der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens aus, er sei im Jahre 2019 aufgrund seiner damaligen Probleme - über welche er aber nichts mehr berichten könne und wolle, da ihm die damaligen Umstände nicht mehr präsent seien - über Kongo-Brazzaville nach Gabun gereist, von wo er auf dem Luftweg in die Türkei gereist sei. Im April 2019 sei er auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Nach dessen negativem Ausgang sei er von Griechenland in die Türkei abgeschoben worden und von dort in seine Heimat zurückgekehrt. A.c Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, er stamme aus Kinshasa, wo seine Familie ein Haus besitze, welches bis heute von seiner Mutter bewohnt werde, und er habe noch weitere familiäre Beziehungen in dieser Stadt. Dabei machte er einerseits geltend, er habe jeden Kontakt zu seinen Angehörigen verloren. Andererseits reichte er unter Verweis auf seine andauernden Kontakte zur Mutter durch Vermittlung seiner Freunde und via Facebook und E-Mail das Foto eines vom 18. November 2016 datierenden Geburtsregisterauszuges zu den Akten. Daneben machte er Angaben zu seinem schulischen Werdegang sowie zu seiner beruflichen Tätigkeit bis zu seiner erneuten Ausreise vom 18. September 2021. A.d Auf die Frage nach dem Grund für sein Asylgesuch brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seine Heimat verlassen, weil er dort mit dem Tode bedroht worden sei. Dazu führte er vorab aus, dass er als Mitglied der C._______ ([...]) an der grossen Demonstration in Kinshasa vom 15. September 2021 teilgenommen habe, welche von der Oppositionsplattform Lamuka gegen die Politisierung der CENI (Commission Electorale Nationale Indépendante) organisiert und von der Polizei mit dem Einsatz von Gewalt und Tränengas gegen die Demonstranten beantwortet worden sei. Anlässlich der Demonstration sei er von der Polizei mit Tränengas beschossen, geschlagen und dann auf dem Polizeiposten D._______ (...) eingesperrt worden. Noch am gleichen Abend sei er dann zusammen mit fünf anderen Gefangenen an einen unbekannten Ort verbracht worden. Dort sei einer seiner Mithäftlinge schon anlässlich der Ankunft wegen eines vermeintlichen Fluchtversuchs getötet worden. An diesem Ort habe es zwei Wächter gegeben, welche in der Folge jeweils des nachts zwei Häftlinge aus der Zelle geholt und anschliessend wohl getötet hätten. Als am dritten Tag nur noch er und ein schon zuvor dort inhaftierter Junge übrig gewesen seien und die Reihe eigentlich an ihnen gewesen wäre, hätten sich die zwei Wächter jedoch umentschieden. Statt auch sie zu töten, hätten ihnen die beiden Wächter zur Flucht verholfen, weil sie ihren Angaben zufolge für ihre Arbeit schon lange keinen Lohn mehr bekommen hatten. Die beiden Wächter seien mit ihm und dem Jungen - dessen Namen er aber ebenso wenig kenne wie die Namen seiner getöteten Mitgefangenen - mit einem Auto zu einem Fluss gefahren. Anschliessend hätten sie alle gemeinsam in einer Piroge nach Kongo-Brazzaville übergesetzt. Das sei am 18. September 2021 gewesen. Nach ihrer Ankunft in Kongo-Brazzaville hätten sie sich aufgeteilt, indem je ein ehemaliger Wächter mit einem ehemaligen Gefangenen weitergezogen sei. Sein Wächter habe ihm in der Folge geraten, nie mehr in die Heimat zurückzukehren. Der Mann habe seine Ausreise sowohl finanziert als auch organisiert, indem er ihn auf dem Landweg nach Gabun begleitet habe, wo er ihn an einen Dritten übergeben habe. Mit diesem Mann sei er ohne Bezahlung und unter Verwendung des Reisepasses einer anderen Person auf dem Luftweg über E._______ und F._______ in die Schweiz gereist. A.e Im Verlauf des Verfahrens berichtete der Beschwerdeführer über gesundheitliche Probleme, an welchen er seit seiner Ausreise respektive eigentlich schon seit 2018 leide. Vom SEM wurden in der Folge mehrere Arztberichte zu den Akten genommen. Vor dem Entscheid in der Sache nahm es zusätzlich eine amtsinterne Auskunft (sog. Medizinisches Consulting) aus dem Jahre 2018 mit Titel "Kongo-Kinshasa: Einseitige Gehörlosigkeit" zu den Akten, soweit darin Ausführungen zur Frage der Verfügbarkeit von Routinekontrollen bei Gehörlosigkeit gemacht wurden. B. Das SEM stellte im Rahmen des erweiterten Verfahrens mit Verfügung vom 19. Mai 2022 (eröffnet am 23. Mai 2022) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. Auf die Entscheidbegründung wird, soweit wesentlich, nachfolgend eingegangen. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 22. Juni 2022 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (1), verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, allenfalls sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (2), eventualiter verbunden mit der Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz (3), subeventualiter verbunden mit der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (4). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand (5). Auf die Beschwerdebegründung und die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel - neben bereits bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen und Berichten das Foto eines Mitgliederausweises der C._______ - wird, soweit wesentlich, nachfolgend eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2022 wurde für den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, innert Frist eine Bestätigung seiner Bedürftigkeit nachzureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) wurde an dieser Stelle verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). E. Am 13. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter eine aktuelle Sozialhilfebestätigung zu den Akten. F. In seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2022 hielt das SEM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Gericht am 22. Juli 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Gericht seit dem 23. Juni 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Rückweisung der Sache beantragt. Dabei führt er zur Begründung an, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG verletzt, indem sie nicht alle für den Entscheid relevanten Sachverhaltsumstände berücksichtigt, die bei den Akten liegenden Belege nicht genügend geprüft, die Berichte zu der von ihm benannten Demonstration nicht beigezogen und seine Vorbringen teilweise auf eine selektive Art zu seinen Ungunsten geprüft habe. 2.2 Diese Rügen gehen vorab deshalb fehl, weil der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen über weite Strecken die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mir der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Aufgrund der Aktenlage ist sodann von einem in entscheidrelevanter Hinsicht hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, da es weder zu der vom Beschwerdeführer benannten Demonstration in Kinshasa vom 15. September 2021 noch zu den anderen Elementen seiner Vorbringen weiterer Abklärungen oder Untersuchungen bedarf. Dazu bleibt anzumerken, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in den beiden Anhörungen den Raum geboten hat, sich umfassend zu seinen Gesuchsgründen zu äussern, womit sich ihr Entscheid auf eine rechtsgenügliche Grundlage stützt. Entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen bedarf es auch keiner weiteren Abklärungen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (vgl. dazu auch nachfolgend, E. 6.3.3). Es kann daher im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Einholung des in der Beschwerde in Aussicht gestellten Arztberichts, welchen der Beschwerdeführer bis heute nicht vorgelegt hat, verzichtet werden (Art. 31 Abs. 1 VwVG). Da nach dem Gesagten der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und im Übrigen auch keine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör (nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG) ersichtlich ist, fällt die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache ausser Betracht (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers über die von ihm angeblich im Nachgang zur Demonstration vom 15. September 2021 erlittenen Nachteile seien als unglaubhaft zu erkennen, da seine diesbezüglichen Angaben und Ausführungen - anders als jene zur vorgebrachten Demonstrationsteilnahme - in praktisch keinem Punkt substanziiert seien. Seine Schilderungen zu den angeblich ausreiserelevanten Ereignissen würden sich vielmehr in stereotypen, realitätsfernen und unsubstanziierten Aussagen erschöpfen. Es mangle dabei bereits an grundlegenden Angaben und Detailschilderung, wie namentlich zur Person seiner angeblichen Peiniger respektive angeblichen späteren Befreier, zu seinen angeblichen Mitgefangenen und zur Örtlichkeit der angeblichen Ereignisse. Selbst auf mehrfache Nachfrage hin sei der Beschwerdeführer in seinen Angaben und Ausführungen an der Oberfläche geblieben, soweit er nicht ausgewichen sei. Schliesslich habe er in seinen Ausführungen auch keinen nachvollziehbaren persönlichen Bezug zu den behaupteten Ereignissen erkennen lassen. Er sei in seinen Aussagen dem angeblichen Ereignisablauf verhaftet geblieben. Seine Aussagen seien ohne nachvollziehbare Realkennzeichen, welche auf ein tatsächliches Erleben schliessen liessen. Aufgrund seiner diesbezüglichen Schilderungen sei demgegenüber nicht zu bezweifeln, dass er am 15. September 2021 in Kinshasa an der Demonstration der C._______ teilgenommen habe. Das Ereignis sei gut dokumentiert, da es unter anderem auch zu Übergriffen auf Journalisten gekommen sei. Mit Blick darauf sei durchaus vorstellbar, dass der Beschwerdeführer auch in Polizeigewahrsam gekommen sei, als es anlässlich der Demonstration zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern des Präsidenten und jenen des Oppositionsführers gekommen sei. Es lägen hingegen keine Berichte vor, wonach es im Nachgang zur Demonstration über die bekannten Verhaftungen hinaus auch noch zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Verschleppungen und Tötungen gekommen wäre. 4.2 Der Beschwerdeführer hält im Rahmen seiner Beschwerde an seinen Vorbringen fest, da diese keineswegs ohne konkrete Realkennzeichen seien und sich gleichzeitig der vorinstanzliche Vorhalt der Realitätsfremdheit verbiete, da das SEM schlicht keine sichere Kenntnis der realen Umstände vor Ort habe. Da es bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente gehe, sei in seinem Fall auf das Vorliegen glaubhafter Vorbringen zu schliessen, zumal von der Vorinstanz nicht bestritten werde, dass er an der Demonstration vom 15. September 2021 teilgenommen habe. Von der Vorinstanz werde verkannt, dass er eben nicht nur zu seinen Erlebnissen anlässlich der Demonstration detaillierte Angaben gemacht habe, sondern auch zu der von ihm anschliessend erstandenen Haft. Seine diesbezüglichen Angaben und Ausführungen würden auch klare Realkennzeichen aufweisen, welche für die Glaubhaftigkeit sprächen. Es sei zudem gebührend zu berücksichtigen, dass die ergänzende Anhörung erst drei Monate nach der Erstanhörung stattgefunden habe, was sich negativ auf sein Aussageverhalten ausgewirkt habe, nachdem ihm die Schilderung seiner Erlebnisse ohnehin schon schwer falle. Dennoch habe er den Faden in der ergänzenden Anhörung wiederaufnehmen können, wobei er wiederum verschiedenste Detailangaben gemacht habe. In seinen Erwägungen zur angeblich mangelnden Plausibilität seiner Gesuchsvorbringen könne sich das SEM schliesslich bloss auf seine subjektive Einschätzung stützen, hingegen nicht auf eine objektivierbare Grundlage. Die Quellenlage spreche aber ohnehin nicht gegen, sondern vielmehr für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, da jedenfalls viele Berichte über gewaltsame und willkürliche Verhaftungen in seiner Heimat vorlägen. 4.3 Nach Prüfung der Sache ist festzustellen, dass die mit der Beschwerde eingebrachten Einwände zwar einlässlich begründet sind, jedoch keines der Beschwerdevorbringen geeignet ist, den vorinstanzlichen Schluss betreffend die Mangelhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrages und die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen über die angeblich ausreiserelevanten Ereignisse zu erschüttern. Insbesondere weisen die Vorbringen des Beschwerdeführers über diese Ereignisse nicht die Qualität seiner Angaben und Ausführungen zu seiner vorgängigen Demonstrationsteilnahme auf. In seinen diesbezüglichen Beschreibungen ist der Beschwerdeführer einfach, stringent und insgesamt schlüssig geblieben und er war auch auf Nachfrage hin in der Lage, seine Ausführungen mit nachvollziehbaren Detailangaben zu unterlegen. Seine Vorbringen über die vorgeblich erst im Nachgang zur Demonstration vom 15. September 2021 erlebten Ereignisse - also seine Ausführungen über eine angeblich erstandene Haft an einem unbekannten Ort, wo die Gefangenen nach und nach jeweils paarweise umgebracht worden seien, bis sich die Wächter unvermittelt entschlossen hätten, den letzten beiden Gefangenen nicht nur zur Flucht zu verhelfen, sondern mit ihnen gemeinsam das Land zu verlassen - sind demgegenüber im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung, welche ausdrücklich auch vom Beschwerdeführer verlangt wird, als geradezu haltlos zu erkennen. Der Beschwerdeführer erschöpft sich in seinem diesbezüglichen Sachverhaltsvortrag - wie vom SEM zu Recht erkannt - in einer Wiedergabe vom im Wesentlichen rein plakativen Elementen, ohne dabei auch nur ansatzweise eine konkrete persönliche Betroffenheit erkennen zu lassen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers über die angeblich ausreiserelevanten Ereignisse sind daher in Übereinstimmung mit dem SEM als unglaubhaft zu erkennen. 4.4 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde als neues Beweismittel das Foto eines ECiDé-Ausweises vorgelegt, welcher ihm laut dem Dokument am 13. April 2020 ausgestellt worden ist. Seine Mitgliedschaft in dieser Partei ist allerdings von der Vorinstanz nicht bestritten worden. Gleichzeitig ist im Resultat mit dem SEM darin einig zu gehen, dass alleine aufgrund dieser Mitgliedschaft kein relevantes Gefährdungspotential ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer muss sich im Übrigen entgegenhalten lassen, dass er gerade mit der Vorlage dieses Ausweises einen konkreten Widerspruch geschaffen hat, da ihm dieser Ausweis seinen bisherigen Angaben zufolge anlässlich seiner Verhaftung vom 15. September 2021 abgenommen worden sei, er diesen auch nicht habe wiedererlangen können und er von diesem Ausweis auch keine Kopie gehabt habe (act. 30/15 S. 10 f.). 4.5 Da nach dem Gesagten die angebliche Gefährdungslage nicht nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht ist (Art. 7 AsylG), hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG). Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, ist die Anordnung der Wegweisung zu Recht erfolgt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK [SR 0.105] und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückführung in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt dieser Bestimmung rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.3 ff. m.w.H.). 6.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus Kinshasa, wo weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrschen. Zwar erweisen sich die wirtschaftlichen Gegebenheiten vor Ort für die Bevölkerung häufig als schwierig, alleine dieser Umstand spricht jedoch nach ständiger Praxis nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Beschwerdeführer verfügt seinen Angaben gemäss über eine gute Schulbildung und insbesondere über langjährige Berufserfahrung als selbständiger (... [Handwerker]). Er habe sich dabei insbesondere auf (... [ein Produkt]) spezialisiert, womit er bis zu seiner Ausreise ein ausreichendes Auskommen erzielt habe. Seine Familie besitzt sodann in Kinshasa ein eigenes Haus, in welchem seine Mutter bis heute lebt. Da gleichzeitig davon auszugehen ist, er verfüge in Kinshasa auch weiterhin über ein umfangreiches Beziehungsnetz, welches ihm bei der Reintegration konkret behilflich sein werde, ist von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (vgl. auch Referenzurteil E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3.2 m.w.H.). Daran vermögen auch - wie nachfolgend aufgezeigt - die Vorbringen des Beschwerdeführers über das Vorliegen gesundheitlicher Beschwerden nichts zu ändern. 6.3.3 So wendet der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die bei den Akten liegenden Arztberichte ein, aufgrund der generell prekären Verhältnisse in seiner Heimat und insbesondere der notorisch schlechten medizinischen Versorgungslage sei der Wegweisungsvollzug in seinem Fall unzulässig oder doch zumindest als unzumutbar zu erkennen. Er leide an einer Hepatitis-B, welche behandlungsbedürftig sein dürfte, deren Behandlungsbedarf von der Vorinstanz aber noch gar nicht genügend abgeklärt worden sei. Zur Hepatitis-B liege bloss ein rudimentäres Schreiben vor, was als Grundlage zur Würdigung des Wegweisungsvollzug nicht genügen könne. Zu dem komme hinzu, dass auch die Frage der Behandlung seiner einseitigen Gehörlosigkeit alleine mit dem Verweis auf das Medizinische Consulting des SEM nicht genügend abgeklärt sei. Schliesslich müsse aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass er an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leide, da sich den Akten diesbezügliche Hinweise entnehmen liessen. Es sei jedoch auch dieser Aspekt nicht hinreichend abgeklärt worden, da er die von ihm benötigte Behandlung bis heute nicht habe aufnehmen können. Diese Vorbringen vermögen allerdings nicht zu überzeugen, weil insgesamt nichts dafür spricht, dass der Beschwerdeführer effektiv auf eine Behandlung angewiesen wäre, welche zudem nicht im Heimatstaat erbracht werden könnte. Die vom Beschwerdeführer angerufenen gesundheitlichen Beschwerden sind als nicht rechtserheblich zu erkennen, weil bei objektiver Betrachtung keines der Leiden eine relevante Schwere und aktuellen Behandlungsbedarf erkennen lässt. Gemäss den bei den Akten liegenden Berichten vom 15. Oktober 2021, vom 1., 3., 16. und 22. November 2021 sowie vom 17., 20. und 30. Dezember 2021 wurde er bis dahin konkret wegen Lumbago (Hexenschuss), Schlaflosigkeit und einer Lungenentzündung behandelt. Im Verlauf der Abklärungen betreffend die Lungenentzündung wurde das Vorliegen einer chronischen Hepatitis-B festgestellt, welche aktuell keiner Behandlung bedürfe, aber in sechs Monaten kontrolliert werden sollte. Daraus folgt mit hinreichender Klarheit, dass beim Beschwerdeführer zwar eine chronische Infektion mit dem Hepatitis-B-Virus (HBV) diagnostiziert worden ist, aber eben keine weitergehende Erkrankung, welche weiterer Abklärung oder gar einer konkreten Behandlung bedürfen würde. Insofern schadet auch nicht, dass diese Erkenntnis von der dafür zuständigen, leitenden Ärztin am Kantonspital (...) nur im Rahmen einer kurzen Notiz festgehalten wurde. Der Beschwerdeführer wurde sodann wegen seiner Rückenschmerzen eine Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) unterzogen, was allerdings bis auf die Feststellung einer geringen Hüftdysplasie keine Diagnose erbrachte. Eine weitere Untersuchung durch einen Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenerkrankungen (HNO) erbrachte wiederum, dass der Beschwerdeführer auf dem rechten Ohr an einer Pantonalen Innenohrschwerhörigkeit leidet, nachdem er 2018 rechtsseitig ein Schädeltrauma erlitten habe. Eine entsprechende Schwerhörigkeit ist jedoch weder einer Behandlung zugänglich, da sie einer dauerhaften Schädigung geschuldet ist, noch bedarf es diesbezüglich regelmässiger Kontrollen. Das SEM hätte bereits mit Blick darauf auf den Beizug des Medizinische Consulting aus dem Jahre 2018 verzichten können. Im Zusammenhang mit seinen damaligen Schlafproblemen wurde anlässlich des ersten Arztbesuchs vom damals konsultierten Hausarzt der Verdacht auf eine PTBS geäussert. Anlässlich weiterer Arztbesuche brachte der Beschwerdeführer ausserdem vor, neben seinen Schlafstörungen auch an Angstzuständen und teilweise akustischen Halluzinationen zu leiden. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer allerdings gemäss Akten nie eine konkrete Behandlung aufgenommen, also auch nicht nach dem erfolgten Wechsel in die kantonalen Strukturen, wo ihm ein entsprechendes Behandlungsangebot mit Sicherheit zur Verfügung gestanden hätte. Vor dem Hintergrund des seitherigen Zeitablaufs spricht bereits dieser Umstand sehr deutlich gegen das Vorliegen einer rechtserheblichen Erkrankungslage. Das Vorbringen, er warte bis heute auf die Aufnahme einer Behandlung, ist dabei als offensichtliche Schutzbehauptung zu erkennen. Aufgrund der diesbezüglichen Beschwerdevorbringen bleibt im Übrigen festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zwar gemäss Aktenlage anlässlich seiner Erstkonsultation (... [ein spezifisches Medikament]) verschrieben und von der später konsultierten Ärztin an diesem Medikament noch länger festgehalten wurde. Es spricht jedoch auch dieser Umstand nicht für das Vorliegen einer rechtserheblichen Erkrankungslage. Zwar handelt es sich dabei um ein potentes Medikament aus der Gruppe der atypischen Neuroleptika, mithin um ein atypisches Antipsychotikum, welches zur Behandlung von Schizophrenie sowie von manischen und depressiven Episoden bei Vorliegen einer bipolaren Störung eingesetzt wird. Es geht jedoch sowohl aus den bei den Akten liegenden Berichten als auch seinen eigenen Angaben mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass dem Beschwerdeführer dieses Medikament vom damals konsultierten Hausarzt nicht in diesem spezifischen Zusammenhang verschrieben wurde, für welchen es zugelassen ist, sondern vielmehr wegen seiner damaligen Schlafprobleme. Es ist denn auch bekannt, dass das Medikament von einigen Ärzten im Sinne eines "Off-Label-Use" als Ein- und Durchschlafmittel eingesetzt wird. Beim Beschwerdeführer habe sich jedenfalls eine deutliche subjektive Besserung dann eingestellt, als er das Medikament wieder abgesetzt habe. Dabei gab er gleichzeitig an, seit dem Absetzen dieses Medikaments nehme er auch keine anderen Medikamente ein (vgl. Protokoll der ergänzenden Anhörung, F. 7-10). Da nach dem Gesagten insgesamt nichts dafür spricht, dass der Beschwerdeführer derzeit auf eine konkrete Behandlung angewiesen wäre, überzeugen seine Beschwerdevorbringen über angeblich rechtserhebliche gesundheitliche Probleme, welche jedenfalls noch weiterer Abklärungen bedürften, nicht. 6.3.4 Der Beschwerdeführer hat diesen Erwägungen gemäss keine rechtserhebliche Erkrankungslage nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, womit im Sinne des vorstehend Gesagten von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich zu überprüfen (vgl. dazu oben, E. 1.3) - auch angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Im Rahmen der Zwischenverfügung vom 4. Juli 2022 wurde für den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (nach Art. 102m Abs. 1 AsylG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Nachdem der Beschwerdeführer innert ihm angesetzter Frist einen Beleg seiner Bedürftigkeit nachgereicht hat und im Urteilszeitpunkt auch nicht zu schliessen ist, die Beschwerde habe sich als von Anfang an aussichtslos erwiesen, ist den genannten Gesuchen im Rahmen des vorliegenden Urteils zu entsprechen. Dem Beschwerdeführer sind demgemäss trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und es ist antragsgemäss der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Art. 102m Abs. 1 i.V.m. Art. 102m Abs. 3 AsylG), welcher für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen ist, soweit dieser sachlich notwendig war (Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2 Der Rechtsbeistand hat es unterlassen, eine Kostennote einzureichen, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das amtliche Honorar ist daher aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des praxisgemässen Stundenansatzes für amtliche Rechtsbeistände (gemäss Art. 102m Abs. 1 i.V.m. Art. 102m Abs. 3 AsylG) auf Fr. 1'150.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung werden gutgeheissen.

3. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird antragsgemäss der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'150.- zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: