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D-6304/2018

D-6304/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-12-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6304/2018lan Urteil vom 12. Dezember 2018 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A.________, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. März 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei zur Begründung im Wesentlichen angab, er habe im Jahr 2010 bei einer Bergtour ein Mitglied der verbotenen religiösen Gruppe (...) kennengelernt und später einen Kurs bei ihm besucht, dass es im (...) 2016 deswegen in seiner Abwesenheit zu einer Durchsuchung seines Hauses durch Sicherheitskräfte gekommen sei, woraufhin er ausgereist sei, dass er zudem davor wegen Besitzes von Feuerwerkskörpern und verschiedener Sittendelikte mit dem iranischen Gesetz in Konflikt geraten sei, dass sein Bruder nach seiner Ausreise von den Behörden mehrmals mitgenommen worden sei, dass er zur Stützung seiner Vorbringen verschiedene Dokumente zu den Akten reichte, darunter eine Bestätigung von (...) über den Besuch eines Basiskurses vom (...) 2015, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 - eröffnet am 5. Oktober 2018 - abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, da seine Schilderungen unsubstanziiert und vage ausgefallen seien und er auf konkrete Fragen nicht detailliert habe antworten können, dass er in Bezug auf die Gruppe (...) weder Lehrinhalte noch seine Beitrittsmotivation oder seine persönliche Risikoabwägung diesbezüglich habe darlegen können, dass er auch die vorgebrachte Hausdurchsuchung oberflächlich und unsubstanziiert beschrieben habe, wobei von ihm trotz seiner Abwesenheit erwartet werden könne, dass er sich bei seiner Mutter danach erkundigt hätte, dass er sich in Bezug auf die zeitliche Dauer seines Engagements für die Gruppe widersprochen habe, indem er einmal von sechs Monaten und einmal von weniger als einem Jahr gesprochen habe, dass er sich im Ablauf der Ereignisse widersprochen habe, indem er an der Befragung angegeben habe, er habe erst dieses eine Mitglied kennengelernt und es sei eine Sitzung angestanden, welche aber nicht stattgefunden habe, an der Anhörung aber ausgesagt habe, er habe schon einen Basiskurs besucht, dass er über keine Kenntnisse von den weiteren Ereignissen nach seiner Ausreise sowohl in Bezug auf den Führer und die anderen Mitglieder der Gruppe als auch in Bezug auf seine Familie verfüge, was sich durch seinen psychischen Zustand nicht erklären lasse, dass es sich bei der Bestätigung der Gruppe (...) um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert handle, dass sämtliche weiteren Probleme mit den iranischen Behörden aufgrund von Gesetzes- und Sittenverstössen keine asylrelevante Verfolgung darstellten, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung zulässig, - aufgrund seiner guten Ausbildung und Berufserfahrung sowie seines sozialen Netzes - zumutbar und auch möglich sei, dass der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 5. November 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bean-tragte, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er dabei der Verfügung des SEM entgegenhielt, die Fragen an der Befragung und der Anhörung seien äusserst knapp gewesen, es sei auf weitere von ihm angebotene Detailberichte verzichtet worden und er sei nicht zu weiteren Ausführungen aufgefordert worden, dass er seine Beitrittsmotivation und Risikoabwägung (Interesse, Neugier, Verbot) sowie auch die Lehrinhalte stringent dargelegt habe, wobei er zu Letzteren noch keinen gesamthaften Zugang gehabt habe, dass es sich bei dem Bestätigungsschreiben nicht um ein Gefälligkeitsschreiben handle, dass er die Hausdurchsuchung nicht persönlich erlebt habe und aufgrund des Zeitdruckes nicht bis ins Detail mit seiner Mutter besprochen habe, dass es sich bei den Zeitangaben von zirka sechs Monaten und weniger als ein Jahr nicht um einen Widerspruch handle, dass auch der zweite diesbezügliche Widerspruch konstruiert wirke, so sei an der Befragung nicht abgeklärt worden, was er unter diesem einzigen Kontakt zu dem einen Mitglied verstehe und ob er noch andere Personen der Gruppierung getroffen habe, wobei er an der Anhörung erklärend ausgeführt habe, dass er an der besagten Sitzung weitere Gruppenführer hätte kennenlernen sollen, dass die Vorinstanz in Bezug auf seine Unkenntnis zum Schicksal der anderen Gruppenmitglieder verkenne, dass diese oftmals ihre richtigen Namen nicht preisgegeben hätten und sein Kontakt zu dieser Gruppe der Auslöser für die erlebte Repression gewesen sei, dass es schliesslich nicht in seinem Machtbereich liege, wenn seine Familie ihm keine schlechten Nachrichten übermitteln wolle, dass er sich in der Schweiz im Ehevorbereitungsverfahren befinde und er und seine Partnerin voraussichtlich am (...) 2019 ein Kind bekommen würden, womit er sich auf des Recht auf Familienleben nach Art. 8 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen könne, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig sei, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 16. November 2018 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 3. Dezember 2018 einen Kostenvorschuss zu bezahlen, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 27. November 2018 fristgerecht geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2018 eine (...) erstellte Vaterschaftsanerkennung zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat, dass dabei insbesondere ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer sowohl zu den Inhalten und seinem Engagement bei der Gruppe (...) als auch zur angeblichen Hausdurchsuchung substanzlose und teils unklare Angaben machte (vgl. Akten des SEM A21 F113, F87 ff., F126ff.), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch zeitlich nicht nachvollziehbar sind, wenn er geltend macht, er habe im Jahre 2010 ein Mitglied der Gruppe kennengelernt, sei von diesem für einen Kurs angeworben worden, eine diesbezügliche Bestätigung aber erst vom (...) 2015 einreicht, und weiter geltend macht, er habe der Gruppe nur zirka sechs Monate beziehungsweise weniger als ein Jahr angehört, bevor er Anfang 2016 nach der Hausdurchsuchung ausgereist sei, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf den vom SEM erwähnten Widerspruch zur Dauer des Engagements für die Gruppe (...) zwar Recht zu geben ist, aber die Erklärungen in der Beschwerde in Bezug auf den Widerspruch zum Umfang seines Engagements in der Gruppe unbehelflich wirken, dass bezüglich der Hausdurchsuchung entgegen den Aussagen in der Beschwerde davon auszugehen ist, dass er diese genau mit seiner Mutter besprochen hätte, um abzuwägen, ob eine derart einschneidende Entscheidung wie eine Ausreise überhaupt nötig ist, dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen in der Beschwerde insbesondere an der Anhörung ausführlich zu seinen Asylgründen befragt wurde und auf Detailberichte vielmehr verzichtet wurde, wenn der Beschwerdeführer - dessen Aussagen zuweilen wenig stringent ausfielen - zu sehr abschweifte, dass seine Unkenntnis in Bezug auf das Schicksal seines Freundes und anderer Mitglieder der Gruppe auch angesichts der Aussage, er kenne die echten Namen dieser Mitglieder nicht, nicht nachvollziehbar ist, zumal er angab, er verfolge die diesbezüglichen Nachrichten über Internet, dass vom Beschwerdeführer schliesslich erwartet werden kann, dass er seine Familie darum bittet, ihm auch schlechte Nachrichten mitzuteilen, wenn das für sein Verfahren von Relevanz ist, dass der Beschwerdeführer denn bezeichnenderweise auch von der Schweiz aus keinen Kontakt mehr zur Gruppe (...) pflegt, obwohl sie in Deutschland eine Niederlassung habe, dass an dem Gesagten auch die eingereichte Bestätigung, die das Gericht wie auch das SEM als Gefälligkeitsschreiben wertet, nichts zu ändern vermag, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass nach Praxis des Bundesgerichts für die Berufung auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK die Beziehung der Konkubinatspartner genügend nahe, echt und tatsächlich gelebt beziehungsweise bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen muss, wobei während laufendem Asylverfahren erhöhte Anforderungen zu stellen seien und der Bewilligungsanspruch "offensichtlich" erscheinen müsse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 f. m.w.H.), dass diese Voraussetzungen im Falle des Beschwerdeführers trotz des laufenden Ehevorbereitungsverfahren und der Vaterschaftsanerkennung nicht erfüllt sind, dass er seine Partnerin erst seit (...) 2018 kennt und mit ihr im (...) 2018 angeblich zusammenzog, wobei er immer noch an seiner alten Adresse gemeldet ist und dorthin auch die Verfügung des SEM eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund keinen potenziellen Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 8 EMRK geltend zu machen vermag, weshalb die Wegweisung von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde, dass daran auch der potenzielle Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung nichts ändert, da es sich dabei um eine rein provisorische und zeitlich begrenzte Massnahme handelt, dass die Beurteilung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses Sache der fremdenpolizeilichen Behörden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.2 f. m.w.H.) und es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, ein entsprechendes Gesuch bei der zuständigen Migrationsbehörde zu stellen, dass die verfügte Wegweisung nach dem Gesagten im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: